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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien, von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien, von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020)
vom 29. Februar 2016
(ABl./16, [Nr. 12], S.343)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2017 durch Richtlinie des MWE vom 29. November 2017
(ABl./17, [Nr. 51], S.1179)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Vorhaben, die entsprechend den Zielvorgaben der Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum - Europa 2020 und der Energiestrategie des Landes Brandenburg zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen durch folgende Maßnahmen beitragen:

  • Ausbau von Speicherkapazitäten und Steuerungssystemen für die dezentral erzeugte Energie,
  • Förderung intelligenter Stromverteilungsnetze,
  • Verbesserung der Energieeffizienz in der gewerblichen Wirtschaft,
  • Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in öffentlichen Infrastrukturen,
  • Pilot- und Demonstrationsvorhaben in den Bereichen Energieeffizienz, Erneuerbare Energien, Speicher und Systemintegration,
  • Energie- und Klimaschutzstrategien sowie darauf aufbauende Umsetzungsmaßnahmen zur Verminderung von CO2-Emissionen und zum Umgang mit den Folgen des Klimawandels,
  • Vorhaben zur effizienten CO2-armen Nutzung der heimischen Braunkohle.

1.1.1 Zuwendungen nach dieser Richtlinie erfolgen nach Maßgabe folgender Regelungen in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils geltenden Fassung:

  • die Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Brandenburg sowie die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, insbesondere zu den §§ 23, 44 LHO,
  • die Bestimmungen über den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289),
  • die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
  • die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Voraussetzung für die Anwendung der AGVO ist, dass die allgemeinen Vorschriften des Kapitels I der AGVO und die Vorschriften zumindest eines Gruppenfreistellungstatbestands aus Kapitel III der AGVO gewahrt sind.

Grundsätzlich erfolgt die Förderung über die in der AGVO in Abschnitt 7 festgelegten Umweltschutzbeihilfen. Die Verweise auf die entsprechenden Artikel unter Anwendung der AGVO sind den jeweiligen Fördertatbeständen beigefügt.

Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten können somit nicht gefördert werden.

Beihilfen dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro veröffentlicht werden (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

  • die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
  • die Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz.

1.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bestehenden Haushaltsermächtigungen.

1.4 Projektauswahlkriterien

Bei der Auswahl der Förderprojekte sind potenzielle Nutzungskonflikte zu berücksichtigen.

Jedes Projekt sollte geeignet sein, zur Erfüllung der programmspezifischen Output-/Ergebnisindikatoren beizutragen.

Bei der Auswahl der Projekte wird der Beitrag zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie berücksichtigt.

Die Förderung im Rahmen des EFRE-Programmes ersetzt nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 keine Pflichtaufgaben des Landes beziehungsweise des Mitgliedstaates. Dabei wird sichergestellt, dass keine nationalen Maßnahmen ersetzt werden.

Jegliche staatliche Finanzierung im Rahmen dieses Programmes muss zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die verfahrens- und materiell-rechtlichen Bedingungen der staatlichen Beihilfevorschriften erfüllen.

In Fällen, wo Großunternehmen Unterstützung aus dem Operationellen Programm Brandenburg 2014 (OP EFRE) erhalten, muss sichergestellt sein, dass infolge dieser Unterstützung kein signifikanter Arbeitsplatzverlust an anderen bestehenden Standorten des Großunternehmens innerhalb der Union entsteht.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung zielt sowohl auf die Breitenanwendung bereits eingeführter Techniken und Verfahren als auch auf die Markteinführung neu entwickelter technischer Lösungen, insbesondere bei Erstanwendungen, Pilotprojekten und Demonstrationsvorhaben ab. Grundsätzliches Ziel dabei ist es, durch die geförderten Maßnahmen CO2-Einsparungen zu erzielen.

Mit der Förderung sollen auch quartiersbezogene Maßnahmen des energetischen Umbaus im Quartier unterstützt werden.

Soweit die begleitenden Maßnahmen, wie zum Beispiel Planung, Durchführungsmanagement, Zertifizierung, Ergebnisevaluation noch nicht durch die Fördertatbestände aus den Nummern 2.1 und 2.2 umfasst sind, ist eine Förderung gemäß Artikel 49 oder 18 AGVO oder nach der De-minimis-Verordnung möglich.

2.1 Verbesserung sowie Erhöhung der Energieeffizienz (Investive Maßnahmen)

Gefördert werden können Maßnahmen nach Nummern 2.1.a bis 2.1.e nur bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Gewerbebetriebe oder -treibende, die eine wirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung und Verantwortung auf gewisse Dauer ausüben, sofern diese nicht Land- und Forstwirtschaft betreiben oder den Regelungen der Ausübung eines Freien Berufes unterfallen) sowie Maßnahmen in und an öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Infrastrukturen.

Öffentliche Gebäude sind Nichtwohngebäude, die sich im Besitz der öffentlichen Hand befinden, sowie solche, die sich im Besitz von gemeinnützigen Organisationen („Non-Profit“-Organisation) befinden, vorausgesetzt, diese Organisationen verfolgen Ziele, die dem Allgemeinwohl dienen.

2.1.a Investitionen in Anlagen zur Energierückgewinnung und Nutzung der rückgewonnenen Energie.

  • Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis der Nutzung der rückgewonnenen Energie durch eine vorzulegende Energiebedarfsanalyse.

2.1.b Investitionen in Systeme zur kontrollierten Be- und Entlüftung mit Energierückgewinnung im Gebäudebestand.

Wärmerückgewinnungseinrichtungen in Wärmeerzeugungsanlagen zur Raumbeheizung (zum Beispiel Brennwertkessel, Abgaswärmetauscher) sind nicht Bestandteil der Förderung.

2.1.c Investitionen in Wärmepumpensysteme in technologischen Prozessen sowie zur Raumbeheizung im Gebäudebestand.

Ein Wärmepumpensystem beinhaltet auch die zur Realisierung zugehörigen Leitungen und Bohrungen.

  • Voraussetzung für die Förderung von erdgekoppelten elektrischen Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4,0.
  • Voraussetzung für die Förderung von Luft/Wasser-Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,3 (inklusive Lüfterstrom).
  • Voraussetzung für die Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Wärme unter dem Einsatz verbrennungsmotorisch betriebener Wärmepumpen oder Sorptionspumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 1,25.
  • Voraussetzung für die Förderung von bedarfsgeregelten Invertern mit variablem Volumenstrom ist eine Jahresarbeitszahl von 3,3.

Die Jahresarbeitszahlen sind jeweils projektbezogen durch den Antragsteller nachzuweisen. Wärmeverteilungsanlagen werden nicht gefördert.

2.1.d Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien bei technischen Prozessabläufen und im Gebäudebestand.

  • Voraussetzung für die Förderung ist eine nachzuweisende Energieeinsparung von mindestens 15 Prozent gegenüber dem Ist-Zustand.
  • Anlagen mit einem gesetzlich geregelten Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden nicht gefördert.

2.1.e Investitionen in Sorptionsanlagen bis zu einer Kälteleistung von 50 kW, die ihre Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) beziehungsweise solarthermischen Anlagen beziehen.

2.1.f Investitionen in öffentliche Nichtwohngebäude nach dem vom Passivhaus Institut in Darmstadt definierten Energiestandard „Passivhaus Classic“ für den Neubau und nach dem Energiestandard „EnerPhit Classic“ für die Sanierung.

  • Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis einer Zertifizierung durch das Passivhaus Institut in Darmstadt.

2.1.g Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) mit einer elektrischen Leistung von 50 KW bis 5 MW auf Basis fossiler Energieträger.

  • Voraussetzung für die Förderung sind eine Vollbenutzungsstundenanzahl von mindestens 4 300 h/a. Der Gesamtwirkungsgrad muss mindestens 85 Prozent betragen. Weiterhin müssen die Kriterien für eine „Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“, entsprechend der Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012, insbesondere Artikel 2, Nummer 34, erfüllt sein.
  • Voraussetzung ist auch, dass bei der geförderten Maßnahme eine Vergütung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch genommen wird.

2.1.h Investitionen in Fernwärmesysteme in öffentlichen Infrastrukturen, sofern das Fernwärmenetz den überwiegenden Investitionsanteil darstellt.

  • Voraussetzung für die Förderung ist die Erfüllung der Kriterien, entsprechend der Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012, insbesondere Artikel 2 Nummer 41 und 42 für eine effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung.
  • Voraussetzung für eine Förderung ist auch, dass der Wärmeverlust des Netzes pro Quadratmeter beheizter Nutzfläche der angeschlossenen Gebäude kleiner/gleich 10 kWh/a betragen muss, der Netznutzungsgrad muss mindestens 90 Prozent betragen.

2.1.i Investitionen in Wasserkraftanlagen.

  • Voraussetzung für die Förderung ist die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL).
  • Voraussetzung für eine Förderung ist auch, dass bei der geförderten Maßnahme eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nachweislich nicht in Anspruch genommen wird. Das Entgelt bei der Direktvermarktung muss mindestens dem jeweiligen EEG-Vergütungssatz entsprechen. Der entsprechende Direktvermarktungsvertrag ist bei Antragstellung vorzulegen.

2.1.j Investitionen bei der Speicherung erneuerbarer Energien zwecks Schaffung von Speicherkapazitäten durch Ausbau intelligenter Steuerungs- und Speichersysteme, unter anderem im Rahmen von Pilot- und Demonstrationsvorhaben.

2.1.k Investitionen in Maßnahmen aus kommunalen und regionalen Klimaschutzkonzepten.

  • Förderfähig sind Maßnahmen in bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäuden, die zu einer Treibhausgasreduzierung von mindestens 70 Prozent gegenüber dem Ist-Zustand führen.
  • Voraussetzung für eine Förderung ist das Vorhandensein eines Klimaschutzkonzeptes, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sein darf. Dieses Konzept muss die zu fördernde Maßnahme zum Gegenstand haben.
  • Förderfähig sind Maßnahmen nur dann, wenn eine erste aus dem Klimaschutzkonzept ausgewählte Maßnahme durch eine Bundesförderung umgesetzt wurde.

2.1.l Investitionen in intelligente Speicherlösungen im Bereich der E-Mobilität im Rahmen von Pilot- und Demonstrationsprojekten, zum Beispiel Speicherung von überschüssiger, aus Erneuerbaren Quellen produzierter Energie in Fahrzeugakkumulatoren, entweder zur Steigerung der energetischen Mobilität oder zur Rückspeisung ins Stromnetz (Vehicle to grid-V2G).

2.1.m Investitionen in intelligente Nieder- und Mittelspannungsverteilersysteme (unter anderem im Rahmen von Pilot- und Demonstrationsvorhaben) zur Steuerung und Regelung von Stromerzeugung, Stromverteilung und Stromverbrauch innerhalb eines Stromnetzes, Investitionen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Energiewende sowie in intelligente Netze.

  • Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn die Investition nachweislich nicht durch Netzentgelte umlagefähig ist.

2.2 Entwicklung von Strategien, Studien, gebietsbezogenen Entwicklungskonzepten sowie darauf aufbauende Umsetzungsmaßnahmen zur Verminderung von CO2-Emissionen und zum Umgang mit den Folgen des Klimawandels (Nicht investive Maßnahmen)

2.2.a Erarbeitung von Konzepten, Studien sowie Instrumenten, soweit diese einen Beitrag zu den Förderzielen (CO2-Einsparungen) erwarten lassen (zum Beispiel kommunale oder sektorale Energiekonzepte, Teilnahme am European Energy Award [EEA], Maßnahmen zur Integration erneuerbarer Energien, Veranstaltungen, soweit im Zusammenhang mit Studien und Konzepten, Lastmanagement, Smart grids vom Erzeuger bis zum Letztverbraucher).

2.2.b Energieaudits nach DIN EN 16247 - 1 für KMU (zur KMU-Definition siehe Anhang 1 der AGVO).

2.2.c Energieberatungsdienstleistungen zur Ermittlung realisierungsfähiger Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs, des Ressourcenverbrauchs und zur Erhöhung der Energieeffizienz.

2.2.d Fortschreibung der Regionalen Energiekonzepte durch die Regionalen Planungsgemeinschaften.

2.2.e Umsetzung der Regionalen Energiekonzepte durch die Regionalen Planungsgemeinschaften über Regionale Energiemanager (Förderung von Personal- und Sachkosten). Investitionskosten werden nicht gefördert.

2.2.f Erstellung von kommunalen und regionalen Klimaschutzkonzepten sowie Konzepte zum Umgang mit den Folgen des Klimawandels.

2.2.g Informations- und Kommunikationsmaßnahmen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Umsetzung der Brandenburgischen Energie- und klimapolitischen Ziele. Dazu zählen auch Erstberatungen für Kommunen zum Umgang mit den Folgen des Klimawandels.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes und Bundeseinrichtungen sowie der unmittelbaren Landesverwaltung),
  • juristische Personen des privaten Rechts,
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben gewährt, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der zuständigen Stelle noch nicht begonnen worden ist. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages.

Die zur Durchführung einer Maßnahme benötigten öffentlichen Genehmigungen (zum Beispiel Baugenehmigungen) sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge (zum Beispiel Pachtverträge, Nutzungsverträge, Darlehenszusagen, Netzanschlusszusagen etc.) sollen bei Antragstellung vorliegen, jedoch mindestens beantragt sein. Die Eingangsbestätigung der jeweiligen Behörde ist der Antragstellung beizufügen. Das gilt ebenso für Gutachten, welche eventuell für die Förderung notwendig sind. Die damit verbundenen Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

4.2 Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die im Land Brandenburg durchgeführt werden.

4.3 Nicht gefördert werden Maßnahmen:

  • die gesetzlich vorgeschrieben sind und/oder behördlich angeordnet wurden,
  • die eine Amortisationszeit von unter drei Jahren besitzen,
  • deren dauerhafter wirtschaftlicher Betrieb unter Berücksichtigung der Förderung vom Antragsteller nicht gesichert werden kann,
  • die, mit Ausnahme der Nummern 2.2.a und 2.2.g, einen Zuwendungsbetrag von 5 000 Euro unterschreiten. Bei den Nummern 2.2.a und 2.2.g darf ein Zuwendungsbetrag von 3 000 Euro nicht unterschritten werden.

Nicht förderfähig sind bei allen Fördertatbeständen:

  • die Umsatzsteuer, sofern der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
  • Finanzierungskosten, regelmäßige Rechts- und laufende Steuerberatungen,
  • Preisaufschläge bei Verkäufen zwischen verbundenen Unternehmen,
  • Maßnahmen auf der Grundlage von Mietkauf- und Leasingverträgen,
  • Grunderwerbskosten, Baunebenkosten (mit Ausnahme von Planungsleistungen, wobei diese nur bis zu einer Höhe von 10 Prozent bezogen auf die gesamten, projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt werden),
  • Reparatur- und/oder Ersatzteilbeschaffung,
  • Eigenleistungen (insbesondere Ausgaben wie eigene Planungsleistungen, Selbstbau und Selbstmontage von Anlagen); Ausnahmen sind nur bei Maßnahmen nach Nummern 2.2.d und 2.2.e möglich.

4.4 Die Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweils beantragte Maßnahme erfolgt durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsbehörde im Sinne der Nummer 7.2.1. Bei Baumaßnahmen zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben alle Ausgaben, die unmittelbar zur Umsetzung des Projektes und zur ordnungsgemäßen Fertigstellung sowie Funktionsfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind. Bei Einnahmen schaffenden Projekten im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 müssen die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

4.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenschutz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms und dieser Richtlinie.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss gewährt.

Die Zuwendung nach Nummer 2.1.f wird nur für juristische Personen des öffentlichen Rechts in Form eines Festbetrages als Zuschuss gewährt.

5.2 Zuwendungen an Unternehmen

Zuwendungen an Unternehmen können Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Dazu gehören auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einzelpersonen oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Die in dieser Richtlinie vorgenommene Unterscheidung in Kleinst- beziehungsweise Kleinunternehmen und Mittlere Unternehmen (KMU) erfolgt entsprechend der im Anhang 1 AGVO vorgenommenen Definition.

5.3 Höhe der Zuwendung

5.3.1 Investive Maßnahmen (entsprechend den Fördertatbeständen nach Nummer 2.1)

Fördertatbestände in Stichpunkten

(Es gelten die detaillierten Ausführungen der Fördertatbestände unter der Nummer 2.1 in dieser Richtlinie)
Förderung von Juristischen Personen des öffentlichen Rechts für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten bis zu (in Prozent bzw. Festbetrag)Einordnung nach

AGVO

oder

De-minimis-VO
Förderung von Juristischen Personen des privaten Rechts, Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie Juristischen Personen des öffentlichen Rechts für wirtschaftliche Tätigkeiten bis zu (in Prozent)Förderhöchstbetrag (maximale Zuwendung) je Einzelmaßnahme (in EUR)
KU*MU*GU*
2.1.a Anlagen zur Energierückgewinnung 80 % Artikel 38 55 % 45 % 35 % 500 000
2.1.b Systeme zur kontrollierten Be- und Entlüftung 80 % Artikel 38 55 % 45 % 35 % 200 000
2.1.c Wärmepumpensysteme 80 % Artikel 38 55 % 45 % 35 % 150 000
2.1.d Verbesserung der Energieeffizienz bei technischen Prozessabläufen und im Gebäudebestand 80 % Artikel 38 55 % 45 % 35 % 2 500 000
2.1.e Sorptionsanlagen bis 50 kW 80 % De-minimis-VO 55 % 45 % 35 % 200 000
2.1.f Investitionen in öffentliche Nichtwohngebäude im Passivhausstandard Festbetrag:
80 EUR/m2 EBF1
für Neubau,
120 EUR/m2 EBF für Sanierung
- Keine Unternehmensförderung 700 000
2.1.g KWK-Anlagen von 50 kW bis 5 MW 80 % Artikel 40 70 % 60 % 50 % 500 000
2.1.h Fernwärmesysteme 80 % Artikel 46 70 % 60 % 50 % 1 000 000
2.1.i Wasserkraftanlagen 80 % Artikel 41 55 % 45 % 35 % 500 000
2.1.j Speicherung erneuerbarer Energien 80 % De-minimis-VO 55 % 45 % 35 % 200 000
2.1.k Maßnahmen aus kommunalen und regionalen Klimaschutzkonzepten 80 % - Keine Unternehmensförderung 375 000
2.1.l Intelligente Speicherlösungen im Bereich der E-Mobilität 80 % - - - - 1 500 000
De-minimis-VO 80 % 80 % 80 % 200 000
2.1.m Intelligente Nieder- und Mittelspannungsverteilersysteme 80 % Artikel 48 80 % 80% 80 % 3 000 000

5.3.2 Nichtinvestive Maßnahmen (entsprechend den Fördertatbeständen nach Nummer 2.2)

Fördertatbestände in Stichpunkten

(Es gelten die detaillierten Ausführungen der Fördertatbestände unter der Nummer 2.2 in dieser Richtlinie)
Förderung von Juristischen Personen des öffentlichen Rechts für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten bis zu (in Prozent)Einordnung nach

AGVO

oder

De-minimis-VO
Förderung von Juristischen Personen des privaten Rechts, Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie Juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit wirtschaftlicher Tätigkeit bis zu (in Prozent)Förderhöchstbetrag (maximale Zuwendung) je Einzelmaßnahme (in EUR)
KU*MU*GU*
2.2.a Erarbeitung von Konzepten und Studien 80 % Artikel 49 bzw. De-minimis-VO bei GU 70 % 60 % 35 % 200 000
2.2.b Energieaudits nach DIN EN 16247 - 1 - Artikel 49 70 % 60 % - 50 000
2.2.c Energieberatungsdienstleistungen - Artikel 49, 18 50 % 50 % - 50 000
2.2.d Fortschreibung Regionaler Energiekonzepte 80 % - Keine Unternehmensförderung 200 000
2.2.e Umsetzung Regionaler Energiekonzepte 80 % - Keine Unternehmensförderung 150 000
2.2.f Erstellung von kommunalen und regionalen Klimaschutzkonzepten 80 % - Keine Unternehmensförderung 200 000
2.2.g Informations- und Kommunikations-Maßnahmen 80 % - Keine Unternehmensförderung 50 000

5.4 Bemessungsgrundlage

Bei den unter Nummer 3 angegebenen Zuwendungsempfängern sind die Ausgaben zuwendungsfähig, die die Kriterien der Artikel 18, 38, 40, 41, 46, 48, 49 AGVO und der De-minimis-Verordnung erfüllen oder beihilfefrei gestaltet sind.

5.5 Bei Einnahmen schaffenden Projekten im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 müssen die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Kumulation öffentlicher Mittel

6.1.1 Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen Mitteln des Landes Brandenburg für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig. Eine Kumulation mit Fördermitteln des Bundes ist zulässig. Bundesmittel sind dabei vorrangig zu nutzen.

6.1.2 Bei der Kumulation aller Förder- und sonstigen, für das Vorhaben eingesetzten öffentlichen Mittel (zum Beispiel zinsgünstige öffentliche Darlehen) ist bei Beihilfen zu beachten, dass die Summe aller Subventionswerte der gewährten Mittel die von der Europäischen Kommission zugelassenen Förderhöchstbeträge nicht übersteigen dürfen.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, darf der Gesamtanteil der öffentlichen Zuwendungen eine Höchstgrenze von 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

6.1.3 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine Förderung aus Mitteln der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds erfolgt. Dazu zählen: der Europäische Sozialfonds (ESF), der Kohäsionsfonds, der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) sowie der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF).

6.1.4 Die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Kumulierungsregeln des EEG und KWKG sind zu beachten.

6.2 Nebenbestimmungen/Auftragsvergaben

Die anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen (gemäß VV zu § 44 LHO/VVG zu § 44 LHO) sind durch die Bewilligungsbehörde zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde Besondere Nebenbestimmungen (insbesondere hinsichtlich technischer Auflagen, Berichterstattung über mehrere Betriebsjahre der geförderten Maßnahme, die eine spätere Erfolgsmessung und -bewertung ermöglicht, Vergabestatistiken etc.) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen.

6.3 Zweckbindungsfrist

Die durch die Zuschüsse geförderten Gegenstände müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens am Investitionsort beziehungsweise in der Betriebsstätte verbleiben (Zweckbindungsfrist). Die Zweckbindungsfrist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitions- beziehungsweise Durchführungszeitraumes. Des Weiteren sind die EU-Bestimmungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Dauerhaftigkeit der Vorhaben zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen können über das Kundenportal der ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter der Homepage: www.ilb.de), aber auch schriftlich bei der ILB, Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam eingereicht werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist die ILB (www.ilb.de).

7.2.2 Der Antragsteller/die Antragstellerin darf nach Eingang des Antrags mit allen, gemäß Artikel 6 AGVO, erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

Es kann dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden. Die Risiken liegen beim Antragsteller/bei der Antragstellerin.

7.2.3 Die Bewilligungsbehörde kann bei einzelnen Fördertatbeständen schon vor der Antragstellung vom Antragsteller/von der Antragstellerin eine Fachberatung durch eine Beratungseinrichtung verlangen, um die grundsätzliche Förderfähigkeit zu klären. Eine positive Stellungnahme der Beratungseinrichtung ist dann Voraussetzung für eine Antragstellung. Die Beratungseinrichtung sowie die Fördertatbestände, für die diese Beratung in Anspruch zu nehmen ist, werden von der Bewilligungsbehörde durch Veröffentlichung auf der Internetseite zu diesem Förderprogramm bekannt gegeben.

7.2.4 Die ILB entscheidet nach der Empfehlung des interministeriellen Gremiums für die Prioritätsachse 3 des Operationellen Programms des EFRE 2014 - 2020.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungs(teil)beträge werden nur nach Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Dabei gilt auch, dass ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung erst dann gezahlt werden darf, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-EU) beziehungsweise Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) vollständig geprüft worden ist.

7.4 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber außergemeindlichen Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne des § 264 StGB handelt.

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem außergemeindlichen Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.


* KU - Kleine und Kleinstunternehmen, MU - Mittlere Unternehmen, GU - Großunternehmen (gemäß AGVO, Anhang 1)

1 EBF = Energiebezugsfläche

* KU - Kleine und Kleinstunternehmen, MU - Mittlere Unternehmen, GU - Großunternehmen (gemäß AGVO, Anhang 1)