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Richtlinie des Ministeriums der Justiz zur Förderung von Erstausbildungen und vorberuflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2022

Richtlinie des Ministeriums der Justiz zur Förderung von Erstausbildungen und vorberuflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2022
vom 23. Oktober 2020
(ABl./20, [Nr. 45], S.1037)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2022 durch Richtlinie des MdJ vom 23. Oktober 2020
(ABl./20, [Nr. 45], S.1037)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Ministerium der Justiz gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen, um Inhaftierte im Justizvollzug durch gezielte Qualifizierungsangebote, insbesondere in der Berufsausbildung, auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes vorzubereiten.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Arbeitsmarktchancen für inhaftierte Jugendliche und Erwachsene dadurch zu verbessern, dass diese eine leistungsdifferenzierte und den zielgruppenspezifischen Besonderheiten angepasste berufliche Qualifizierung, gegebenenfalls in Verbindung mit lebens-praktischen Lernübungen und der Vermittlung von sozialen Alltagskompetenzen, erhalten, damit die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt für die Inhaftierten nach ihrer Entlassung verbessert werden.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Erstausbildung zur Herstellung von Chancengleichheit Inhaftierter beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der Entlassung

Zielgruppe:

Junge männliche Inhaftierte, die eine Erstausbildung während der Haft beginnen oder fortsetzen wollen und die ausbildungsgeeignet sind.

Maßnahmebeschreibung:

Ein flexibler Maßnahmeeinstieg ist grundsätzlich nur bei Fortsetzung einer bereits außerhalb oder innerhalb des Vollzuges begonnenen Maßnahme möglich. Lehrlinge verschiedener Lehrjahre werden pro Gewerk gemeinsam ausgebildet. Leistungsunterschiede werden durch Binnendifferenzierung und durch Förderangebote ausgeglichen. Inhaftierte, deren Eignung für eine Lehrausbildung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden über einen angemessenen Zeitraum erprobt. Wird ein Inhaftierter vor Ausbildungsende entlassen, ist er von der Maßnahmeträgerin oder vom Maßnahmeträger dabei zu unterstützen, die Ausbildung unter Beteiligung von regionalen Sozialpartnerinnen und Sozialpartnern (Arbeitsagentur, regionalen Vermittlungsstellen, Partnerinnen und Partnern des Projektverbundes Haftvermeidung durch soziale Integration) außerhalb des Vollzuges und außerhalb der für die berufliche Qualifizierung im Justizvollzug aufgebrachten Zuwendung fortzusetzen. Die Strukturen des jeweiligen Übergangsmanagements der jeweiligen Justizvollzugsanstalten sind hierfür zu nutzen. Eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen Akteurinnen und Akteuren stellt eine notwendige Voraussetzung dar.

Der Teilnehmer erhält Berufsschulunterricht. Dieser ist nicht Teil der Zuwendung, sondern erfolgt über die örtlich zuständigen Schulämter. In der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen nehmen Jugendstrafgefangene und Gefangene des Erwachsenenvollzuges an der Erstausbildung teil. Sie können im Rahmen dieser Maßnahme auf der Basis eines modularen Qualifizierungsangebotes auch beruflich umgeschult werden. In Verbindung mit der Erstausbildung müssen in jedem Gewerk auch Maßnahmen der beruflichen Vorbereitung angeboten werden. In der Justizvollzugsanstalt JVA Nord-Brandenburg Teilanstalt Wriezen erfolgen diese für junge und erwachsene Gefangene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die nicht an Maßnahmen der Berufsvorbereitung nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) teilnehmen können, nach Nummer 2.3 dieser Richtlinie. Der Umschulung in der JVA Cottbus-Dissenchen kann im Einzelfall ein individuell gestaltetes Profiling vorgeschaltet werden.

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für die Ausbilderin oder den Ausbilder mindestens 1 : 8
für die Lehrkraft und die Sozialpädagogin oder den Sozialpädagogen mindestens 1 : 24

Abweichungen vom Personalschlüssel oder der fachlichen Qualifikation des Personals sind zu begründen und bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Justiz. Hierfür ist ein gesonderter Antrag mit Begründung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers bei der Bewilligungsstelle einzureichen, welcher zur fachlichen Stellungnahme an das Ministerium der Justiz weitergeleitet wird.

Die Aufgaben der Lehrkraft und Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen orientieren sich an denen für überbetriebliche Ausbildungen, die nach § 76 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Das gilt auch für Umschulungen.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen (Erstausbildung in Verbindung mit Umschulung) und Nord-Brandenburg Teilanstalt Wriezen (Erstausbildung)

2.2 Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung zur Verbesserung der beruflichen Vermittlungschancen Inhaftierter nach deren Haftentlassung

Zielgruppe:

Männliche und weibliche Inhaftierte mit oder ohne berufliche Qualifikation.

Maßnahmebeschreibung:

Inhaftierte werden unter Berücksichtigung vorhandener schulischer und beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen nach einem individuellen Bildungsplan beruflich angelernt oder weitergebildet. Die Qualifizierungsinhalte reichen entsprechend den individuellen fachlichen Voraussetzungen von der schulischen und beruflichen Grundqualifizierung unter Einbeziehung von ausgewählten Teilqualifikationen mit Zertifikat der zuständigen Ausbildungskammer bis zur beruflichen Weiterbildung, zum Beispiel durch den Erwerb des Europäischen Computerführerscheins. Die Teilqualifikationen können im Ausnahmefall zu Abschlüssen im Rahmen von Ausbildungen oder Umschulungen nach Nummer 2.1 führen.

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für die Ausbilderin oder den Ausbilder mindestens 1 : 9
für die Lehrkraft oder die Sozialpädagogin oder den Sozialpädagogen mindestens 1 : 24

Abweichungen vom Personalschlüssel oder der fachlichen Qualifikation des Personals sind zu begründen und bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Justiz. Hierfür ist ein gesonderter Antrag mit Begründung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers bei der Bewilligungsstelle einzureichen, welcher zur fachlichen Stellungnahme an das Ministerium der Justiz weitergeleitet wird.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel (offener Vollzug), Cottbus-Dissenchen und Luckau-Duben

2.3 Maßnahmen zur beruflichen Förderung oder beruflichen Vorbereitung durch die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten und fachtheoretischen Grundkenntnissen in ausgewählten Gewerken in Verbindung mit schulischen und sozialen Alltagskompetenzen zur Herstellung, Erhaltung oder Erweiterung der Vermittlungschancen von erwachsenen Inhaftierten auf dem Arbeitsmarkt nach der Haftentlassung oder zur Vorbereitung von jungen Inhaftierten auf eine berufliche Erstausbildung

Zielgruppe:

Junge weibliche und männliche Inhaftierte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die aus pädagogischen oder formalen Gründen nicht an Maßnahmen gemäß § 51 Absatz 2 Nummer 1 SGB III (Berufsvorbereitung) teilnehmen können, obwohl sie noch nicht ausbildungsreif sind, und männliche und weibliche Inhaftierte des Erwachsenenvollzuges, die ohne eine zusätzliche Förderung nicht in der Lage sein würden, als ungelernte Arbeitskräfte Arbeitsmarktchancen zu nutzen.

Maßnahmebeschreibung:

Inhaftierte erwerben praktische Fertigkeiten in einem oder mehreren Gewerken in enger Verknüpfung mit schulischen und sozialen Alltagskompetenzen zur Vorbereitung auf die Erfordernisse des Arbeitslebens. Die Maßnahmen beinhalten praktische und theoretische Qualifikationsanteile und sind für junge Inhaftierte berufsvorbereitend auf dem Niveau von Berufsvorbereitungskursen durchzuführen, wie sie nach dem Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit für leistungsberechtigte Inhaftierte angeboten werden. In solchen Fällen wird Berufsschulunterricht über das örtlich zuständige Schulamt im Rahmen des schulgesetzlichen Auftrags erteilt. Für besondere Lerngruppen wird in der JVA Nord-Brandenburg Teilanstalt Wriezen auch Unterricht durch die Justiz bereitgehalten. Maßnahmen der Berufsvorbereitung müssen in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 2.1 angeboten werden.

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für die Ausbilderin oder den Ausbilder mindestens 1 : 12
für die Lehrkraft oder die Sozialpädagogin oder Sozialpädagogen oder die Bildungsbegleiterin oder den Bildungsbegleiter mindestens 1 : 8

Abweichungen vom Personalschlüssel oder der fachlichen Qualifikation des Personals sind zu begründen und bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Justiz. Hierfür ist ein gesonderter Antrag mit Begründung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers bei der Bewilligungsstelle einzureichen, welcher zur fachlichen Stellungnahme an das Ministerium der Justiz weitergeleitet wird.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Luckau-Duben, Nord-Brandenburg in den Teilanstalten Neuruppin-Wulkow und Wriezen

2.4 In allen geförderten Maßnahmen arbeiten Ausbilderinnen oder Ausbilder, Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen und Lehrkräfte eng zusammen. Die Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen begleiten die individuelle Entwicklung der Maßnahmeteilnehmenden bei der Maßnahmedurchführung und bereiten gemeinsam mit den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Übergangsmanagements der Justizvollzugsanstalten, mit den Arbeitsagenturen, nachsorgenden Einrichtungen oder sonstigen Netzwerkpartnerinnen oder Netzwerkpartnern die Fortsetzung von in der Haft begonnenen Maßnahmen oder die Arbeitsmarktintegration der Inhaftierten oder des Inhaftierten nach der Haftentlassung im Rahmen der Maßnahme vor.

Lehrkräfte stellen eine enge Verknüpfung von Theorie und Praxis her und vermitteln bei vorberuflichen Qualifizierungen insbesondere lebenspraktische Fertigkeiten. Gehört Berufsschulunterricht zur Maßnahme, stimmen sich die Lehrkräfte inhaltlich mit den in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsschullehrerinnen oder Berufsschullehrern der örtlich zuständigen Schulämter ab.

Alle Maßnahmen werden vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2022 gefördert. Der Durchführungszeitraum richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungskammern beziehungsweise Zertifizierungsstellen. Bei Maßnahmen der Berufsvorbereitung orientiert er sich am Fach­konzept der Bundesagentur für Arbeit. Für Maßnahmen, die auf keinen formellen Abschluss vorbereiten, beträgt er zwölf Monate.

3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger können juristische Personen des privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die Trägerinnen und Träger von Bildungsmaßnahmen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung nach der oben genannten Richtlinie für Erstausbildungen und Berufsvorbereitungslehrgänge in den Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen und Nord-Brandenburg Teilanstalt Wriezen setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Grundlage des gemeinschaftlich mit der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Interessensbekundungsverfahrens oder einer Verlängerungsoption durch die Bundesagentur für Arbeit dafür ausgewählt worden ist. In den anderen Fällen sollte die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über Erfahrungen mit Bildungsangeboten in der Benachteiligtenförderung verfügen. Erfahrungen in der Bildungsarbeit mit Inhaftierten sind von Vorteil.

4.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss sicherstellen und nachweisen, dass die Personen, die die Aufgaben im Justizvollzug wahrnehmen, über eine ausreichende fachliche Qualifikation sowie über Erfahrungen mit den Zielgruppen des Justizvollzuges oder vergleichbaren Personengruppen verfügen.

Bei der Lehrkraft wird ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder Hochschulstudium erwartet. Für Lehrkräfte ohne pädagogisches Studium und mit weniger als einem Jahr pädagogischer Erfahrung wird zusätzlich eine mindestens 160 Unterrichtstunden (à 45 Minuten) umfassende
pädagogische Grundqualifizierung gefordert. Zeiten der Vorbereitung auf eine Ausbildereignungsprüfung vor Maßnahmebeginn können angerechnet werden. Eine pädagogische Grundqualifizierung umfasst insbesondere:

  • pädagogische und didaktische Ansätze in der individuellen Förderung junger Menschen, wie
    • Grundlagen des Lernens,
    • zielgruppengerechtes Unterrichten,
    • Sichern von Lernerfolgen,
    • Umgang mit verhaltensauffälligen jungen Menschen,
  • Umsetzung des Diversity Management,
  • interdisziplinäres Arbeiten,
  • Reflexion (Austausch und kollegiale Beratung und Coaching).

Ersatzweise wird eine abgeschlossene Fachschulausbildung (zum Beispiel Technikerin oder Techniker) oder eine abgeschlossene Meister- oder Fachwirtausbildung anerkannt.

Bei der Sozialpädagogin oder bei dem Sozialpädagogen wird ein abgeschlossenes Studium Sozialpädagogik oder Sozialarbeit beziehungsweise Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern beziehungsweise Studienschwerpunkten Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Pädagogik, Sozialarbeit, Rehabilitationspädagogik, Sonderpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Pädagoginnen oder Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer beziehungsweise Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (zum Beispiel staatliche Anerkennung) vorliegt. Ersatzweise werden auch staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher oder Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und insbesondere folgende Aspekte beinhalten:

  • Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik,
  • Grundlagen der Psychologie,
  • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik,
  • Förderpädagogik,
  • Kommunikation und Gesprächsführung,
  • Medienpädagogik.

Bei Erzieherinnen und Erziehern, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Einsatz in der Maßnahme mindestens vier Monate in der Funktion der Sozialpädagogin oder des Sozialpädagogen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit tätig waren, ist der Nachweis der einschlägigen Zusatzqualifikation nicht erforderlich.

Bei der Ausbilderin oder dem Ausbilder wird ein anerkannter Berufs- oder Studienabschluss erwartet. Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss über eine mindestens einjährige Erfahrung in der Anleitung beziehungsweise Einarbeitung von Auszubildenden in dem Berufsfeld beziehungsweise Ausbildungsberuf, in dem sie oder er ausbilden soll, verfügen. Die geforderte einjährige Erfahrung entfällt bei Vorliegen eines Abschlusses als Meisterin oder Meister beziehungsweise Technikerin oder Techniker mit Ausbildereignungsprüfung oder Fachwirtin oder Fachwirt mit Ausbildereignungsprüfung.

Bei der Bildungsbegleiterin oder dem Bildungsbegleiter wird ein Berufs- oder Studienabschluss erwartet. Außerdem muss sie oder er über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen, davon mindestens eine einjährige Erfahrung in der beruflichen sowie sozialen Eingliederung der Zielgruppe und eine einjährige betriebliche Erfahrung. Kenntnisse der Bildungslandschaft sowie der Anforderungen in den Berufen und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sind unabdingbar. Außerdem erfordern die Aufgaben der Bildungsbegleiterin oder des Bildungsbegleiters Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz, Organisationskompetenz sowie ein stark kundenorientiertes Verhalten.

Berufserfahrung mit der Zielgruppe kann auch im Rahmen von berufsbezogenen Praktika mit einem regelmäßigen wöchentlichen Stundenumfang von mindestens 15 Stunden, außerhalb der Studien- und Ausbildungszeiten, erworben werden. Dies setzt keine Zahlung von Entgelt beziehungsweise eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Zeiten einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.

Soweit die jeweilige JVA Fortbildungen oder Projekte zum Umgang mit Gefangenen, zu methodischen Einzelfragen oder zu Sicherheitsangelegenheiten anbietet, hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für diese Schulungen freizustellen und zur Teilnahme zu verpflichten.

Abweichungen vom Personalschlüssel oder der fachlichen Qualifikation des Personals sind in begründeten Ausnahmefällen möglich und bedürfen vor dem Einsatz im Rahmen der Zuwendungsmaßnahme der Zustimmung des Ministeriums der Justiz. Hierfür ist ein gesonderter Antrag mit ­Begründung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers bei der Bewilligungsstelle einzureichen, welcher zur fachlichen Stellungnahme an das Ministerium der Justiz weitergeleitet wird.

Personalunion ist bei entsprechender Qualifikation möglich.

4.2 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss sich vorab und vor Ort über die besonderen Ausbildungsumstände in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt informieren. Sie oder er hat ein eigenständiges Konzept gemäß den unter den Nummern 2.1 bis 2.3 in Verbindung mit Nummer 2.4 aufgeführten Anforderungen einzureichen. Darüber hinaus steht die tatsächliche Zustimmung zum Einsatz des Personals unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung (zum Beispiel Vorstrafen, Bewährung, familiäre beziehungsweise ähnliche Bindungen zu Inhaftierten) durch die JVA. Die Details hierzu sind mit der betreffenden JVA abzustimmen. Der letztendliche Einsatz des Personals bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der JVA. Dies gilt analog für Personaländerungen während des Förderzeitraums. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass auch die JVA zum Beispiel durch Ausübung des Hausrechts auf einen Austausch des Personals dringen kann, wenn durch das Verhalten oder die Anwesenheit einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Sicherheitsbestimmungen verletzt oder der Vollzug gestört wird.

Das Ministerium der Justiz behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist von der Zuwendungsempfängerin oder von dem Zuwendungsempfänger sicherzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

projektbezogene Personal- und Sachausgaben.

5.5 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis zu 7 Euro je Teilnehmerstunde und für Maßnahmen nach Nummer 2.2 und Nummer 2.3 bis zu 6,50 Euro je Teilnehmerstunde. Höhere Stundensätze sind in begründeten Ausnahmefällen in Absprache mit der Bewilligungsstelle möglich, wenn die Maßnahme auf Grund ihres Weiterbildungsinhalts, der Teilnehmeranzahl oder anderer besonderer Umstände erhöhte Kosten bedingt. Mit Einreichung der Antragsunterlagen ist hierfür von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein gesonderter Antrag mit Begründung für den erhöhten Stundensatz bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Diese leitet den Antrag zur fachlichen Stellungnahme an das Ministerium der Justiz weiter.

5.6 Anzahl der Arbeitstage; tägliche Arbeitszeit

Bei der Antragstellung ist im Förderzeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2022 von insgesamt 308 Arbeitstagen auszugehen (2021: 184 Tage, 2022: 124 Tage).

Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 der Richtlinie sind als Vollzeitmaßnahmen durchzuführen. Die tägliche Arbeitszeit der Gefangenen beträgt 7,5 Stunden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle und dem Ministerium der Justiz auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten unter anderem die Überwachung der Ablauforganisation und Reflexion der eigenen Tätigkeit mit den in den Justizvollzugsanstalten dafür bestimmten Personen. 

6.2 Personelle Veränderungen sowie die Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl über einen Zeitraum von länger als vier Wochen sind der Bewilligungsstelle unmittelbar anzuzeigen und zu begründen. Über mögliche Änderungen der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsstelle gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des Ministeriums der Justiz.

6.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungszweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird. 

6.4 Auf die Förderung des Ministeriums der Justiz ist so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird.

6.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung beziehungsweise Prüfung der Förderung erfasst und speichert die Bewilligungsstelle statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zur Antragstellerin oder zum Antragsteller beziehungsweise zur Zuwendungsempfängerin oder zum Zuwendungsempfänger, zu den beantragten oder geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Personen (Teilnehmende).

Mit ihrem oder seinem Antrag erklärt sich die Antragstellende oder der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung oder Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung oder Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln der Fördergeberin oder des Fördergebers.

Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, programmrelevante Daten zu erheben und dem Ministerium der Justiz zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden. Die am Projekt Teilnehmenden werden durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und diese beziehungsweise dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend dem Zuwendungsbescheid bei Eintritt der Teilnehmenden und bei Austritt der Teilnehmenden in die beziehungsweise aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und an die Bewilligungsstelle zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung an die Zuwendungsstelle übermitteln. Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, gegebenenfalls mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Je Maßnahme (siehe Anlage 1) ist ein Förderantrag einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen siehe Anlage 2) zu einem bestimmten Stichtag an die Bewilligungsstelle zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Die Antragsfrist wird über das Internetportal der Bewilligungsstelle veröffentlicht.

7.2 Bewilligungsverfahren

Vorbehaltlich des Vorliegens der haushalterischen Voraussetzungen erfolgt die Gewährung der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und auf Grundlage eines fachlichen ­Votums des Ministeriums der Justiz.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg.

Die Anforderung der Mittel erfolgt elektronisch. Die dafür bereitgestellten Formulare sind zu nutzen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) einzureichen.

Mit dem Verwendungsnachweis sind von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:

Sachberichte über den Verlauf der Maßnahmen, insbesondere zu

  • eingetretenen Abweichungen zum Antrag in Bezug auf die Anzahl der Teilnehmenden,
  • der Weitervermittlung der Teilnehmenden nach Beendigung der Maßnahme,
  • Änderungen des Personals der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
  • sonstigen Abweichungen zum Antrag,
  • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
  • gegebenenfalls der Darstellung durchgeführter Maßnahmen, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, nachhaltige Entwicklung und
  • Aussagen zur Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses über das Maßnahmeende hinaus.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind das Ministerium der Justiz sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch diese zu prüfen. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsstelle hat gegenüber den Antragstellerinnen oder den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2020 in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft.

Anlagen