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Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Förderung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020

Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Förderung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020
vom 26. Januar 2015
(ABl./15, [Nr. 05], S.111)

Außer Kraft getreten am 31. März 2016 durch Richtlinie des MdJEV vom 26. Januar 2015
(ABl./15, [Nr. 05], S.111)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Zeitraum 2014 - 2020, Prioritätsachse C Zuwendungen aus Mitteln des ESF, um Inhaftierte im Justizvollzug durch gezielte Qualifizierungsangebote insbesondere in der Berufsausbildung auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes vorzubereiten. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechts anspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Arbeitsmarktchancen für inhaftierte Jugendliche und Erwachsene dadurch zu verbessern, dass diese eine leistungsdifferenzierte und den zielgruppenspezifischen Besonderheiten angepasste hochwertige berufliche Aus- und Weiterbildung gegebenenfalls in Verbindung mit lebenspraktischen Lernübungen und der Vermittlung von sozialen Alltagskompetenzen erhalten, damit die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt für die Inhaftierten nach ihrer Entlassung verbessert werden.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Maßnahmen sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind im Sachbericht zu dokumentieren.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Maßnahmen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse im Sachbericht zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Erstausbildung zur Herstellung von Chancengleichheit Inhaftierter beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der Entlassung

Zielgruppe:

Inhaftierte, die eine Erstausbildung während der Haft beginnen oder fortsetzen wollen und ausbildungsgeeignet sind.

Maßnahmebeschreibung:

Der Einstieg in die Maßnahmen ist lehrjahresübergreifend und variabel, das heißt, geeignete Inhaftierte können zu jedem Zeitpunkt in die Maßnahme einsteigen und Lehrlinge verschiedener Lehrjahre werden pro Gewerk gemeinsam ausgebildet. Leistungsunterschiede werden durch Binnendifferenzierung und durch Förderangebote ausgeglichen. Inhaftierte, deren Eignung für eine Lehrausbildung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden über einen angemessenen Zeitraum erprobt. Wird ein Inhaftierter vor Ausbildungsende entlassen, ist er vom Maßnahmeträger dabei zu unterstützen, die Ausbildung unter Beteiligung von regionalen Sozialpartnern (Arbeitsagentur, regionale Vermittlungsstellen, Partnern des Projektverbundes Haftvermeidung durch soziale Integration) außerhalb des Vollzuges und außerhalb der für die berufliche Qualifizierung im Justizvollzug aufgebrachten ESF-Zuwendung fortzusetzen.

Bei Erstausbildungen erhält der Teilnehmer Berufsschulunterricht. Dieser ist nicht Teil der ESF-Zuwendung, sondern erfolgt über die örtlich zuständigen Schulämter im Rahmen des schulgesetzlichen Auftrags.

Teilnehmeranzahl pro Maßnahme:

9 Gefangene (Mindestteilnehmeranzahl 6)

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für den Ausbilder: 1 : 9 (6)
für den Stützlehrer und den Sozialpädagogen 1 : 36 (24)

Ausbilder, Stützlehrer und Sozialpädagogen werden als Personalkosten des Projekts mit ESF-Mitteln bezahlt. Die Aufgaben von Stützlehrer und Sozialpädagogen orientieren sich an denen für überbetriebliche Ausbildungen, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen und Wriezen

Erstausbildungen werden in der JVA Cottbus-Dissenchen auch in Verbindung mit Umschulungen gemäß Nummer 2.2 durchgeführt.

2.2 Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung zur Verbesserung der beruflichen Vermittlungschancen Inhaftierter nach deren Haftentlassung

Zielgruppe:

Inhaftierte mit oder ohne berufliche Qualifikation

Maßnahmebeschreibung:

Inhaftierte werden unter Berücksichtigung vorhandener beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen nach einem individuellen Bildungsplan auf der Basis eines modularen Qualifizierungsangebotes weitergebildet oder umgeschult. Die Qualifizierungsinhalte reichen entsprechend den individuellen fachlichen Voraussetzungen von der Feststellung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen, der beruflichen Grund- qualifizierung zur Ausübung von Helfertätigkeiten in einem Berufsfeld, dem Erwerb von Teilqualifikationen wie zum Beispiel Schweißerpässen, der Anpassungsqualifizierung an einen bereits erlernten Beruf oder einer über einen längeren Zeitraum ausgeübten Tätigkeit bis zur Vorbereitung auf eine Facharbeiter-/Gesellenprüfung bei der Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer im Rahmen einer Umschulung.

Teilnehmeranzahl pro Maßnahme:

9 Gefangene (Mindestteilnehmeranzahl)

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für den Ausbilder: 1 : 9
für den Stützlehrer und den Sozialpädagogen 1 : 36

Werden Maßnahmen nach Nummer 2.2 in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 2.1 durchgeführt, kann der für Maßnahmen nach Nummer 2.1 geltende Personalschlüssel sowie dessen Höhe der Zuwendung zur Anwendung gebracht werden.

Abweichungen vom Personalschlüssel sind ansonsten zu begründen und bedürfen der Zustimmung der Bewilligungs- behörde. Bei Umschulungen in der JVA Cottbus-Dissenchen, die in Verbindung mit Erstausbildungen durchgeführt werden, wird Berufsschulunterricht über das örtlich zuständige Schulamt im Rahmen des schulgesetzlichen Auftrags erteilt.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel, Cottbus-Dissenchen, Luckau-Duben und Neuruppin-Wulkow

2.3 Maßnahmen zur beruflichen Förderung oder beruflichen Vorbereitung durch die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten in Verbindung mit schulischen und sozialen Alltagskompetenzen zur Herstellung, Erhaltung oder Erweiterung der beruflichen Vermittlungschancen von Inhaftierten nach der Haftentlassung (Vorberufliche Qualifizierung)

Zielgruppe:

Junge Inhaftierte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die aus pädagogischen oder formalen Gründen nicht an Maßnahmen gemäß § 51 Absatz 2 Nummer 1 SGB III (Berufsvorbereitung) teilnehmen können, obwohl sie noch nicht ausbildungsreif sind und lebensältere Inhaftierte, die ohne eine zusätzliche Förderung nicht in der Lage sein würden, als ungelernte Arbeitskräfte Arbeitsmarktchancen zu nutzen (sonstige vorberufliche Qualifizierung).

Maßnahmebeschreibung:

Inhaftierte erwerben praktische Fertigkeiten in einem oder mehreren Gewerken in enger Verknüpfung mit schulischen und sozialen Alltagskompetenzen zur Vorbereitung auf die Erfordernisse des Arbeitslebens. Die Maßnahmen beinhalten praktische und theoretische Qualifikationsanteile und sind für junge Inhaftierte berufsvorbereitend auf dem Niveau von Berufsvorbereitungskursen durchzuführen, wie sie nach dem Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit für leistungsberechtigte Inhaftierte angeboten werden. In solchen Fällen wird Berufsschulunterricht über das örtlich zuständige Schulamt im Rahmen des schulgesetzlichen Auftrags erteilt.

Teilnehmeranzahl pro Maßnahme:

12 (Mindestteilnehmeranzahl 8)

Teilnehmerschlüssel pro Maßnahme:

für den Ausbilder: 1 : 12 (Mindestteilnehmeranzahl 8)
für den Sozialpädagogen oder Stützlehrer: 1 : 12 (Mindestteilnehmeranzahl 8)

Abweichungen vom Personalschlüssel sind zu begründen und bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

Maßnahmeorte:

Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel, Cottbus-Dissenchen, Luckau-Duben, Neuruppin-Wulkow und Wriezen.

2.4 In allen geförderten Maßnahmen arbeiten Ausbilder, Sozialpädagogen und Stützlehrer eng zusammen. Die Sozialpädagogen begleiten die individuelle Entwicklung der Maßnahmeteilnehmenden bei der Maßnahmedurchführung und bereiten gemeinsam mit den Arbeitsagenturen, nachsorgenden Einrichtungen oder sonstigen Netzwerkpartnern die Fortsetzung von in der Haft begonnenen Maßnahmen oder die Arbeitsmarktintegration des Inhaftierten nach dessen Haftentlassung im Rahmen der Maßnahme vor. Stützlehrer stellen eine enge Verknüpfung von Theorie und Praxis her und vermitteln bei vorberuflichen Qualifizierungen insbesondere lebenspraktische Fertigkeiten. Gehört Berufsschulunterricht zur Maßnahme, stimmen sich die Stützlehrer inhaltlich mit den in der JVA tätigen Berufsschullehrern der örtlich zuständigen Schulämter ab.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die Träger von Bildungsmaßnahmen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung nach der oben genannten Richtlinie setzt voraus, dass der Antragsteller auf Grundlage des gemeinschaftlich mit der Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Interessensbekundungsverfahrens des Ministeriums der Justiz (MdJ) zur Durchführung von Erstausbildungen und Berufsvorbereitungslehrgängen im Justizvollzug des Landes Brandenburg vom 27. Oktober 2010 ausgewählt worden ist oder bereits über anderweitige Erfahrungen mit den Fördertatbeständen in einer der ausgewiesenen Justizvollzugs- anstalten verfügt.

4.1 Der Zuwendungsempfänger muss sicherstellen und nachweisen, dass die Personen, die die Aufgaben im Justizvollzug wahrnehmen, über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrungen mit den Zielgruppen des Justizvollzuges oder vergleichbaren Personengruppen verfügen.

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat ein eigenständiges Konzept gemäß den unter den Nummern 2.1 bis 2.3 in Verbindung mit Nummer 2.4 aufgeführten Anforderungen einzureichen. Die Berücksichtigung der Standards für die Bildungsarbeit im Brandenburger Justizvollzug sowie der Einsatz neuer Technologien in Theorie und Praxis sind konzeptionell auszuweisen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:              Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:            Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung:      Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

  • projektbezogene Personal- und Sachausgaben
  • Ausgaben für die Ausbildungsbeihilfe der Gefangenen gemäß § 66 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes.

5.5 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis zu 6 Euro und für Maßnahmen nach Nummer 2.2 und Nummer 2.3 bis zu 5 Euro je Teilnehmerstunde. Höhere Stundensätze sind in begründeten Ausnahmefällen in Absprache mit der Bewilligungsbehörde möglich, wenn die Maßnahme auf Grund ihres Weiterbildungsinhalts, der Teilnehmeranzahl oder anderer besonderer Umstände erhöhte Kosten bedingt.

5.6 Gesamtfinanzierung

Die Förderung aus dem ESF beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Kofinanzierung in Höhe von mindestens 10 Prozent ist durch den Nachweis der Ausbildungsbeihilfe darzustellen. Die Ausbildungsbeihilfe wird durch die jeweilige Justizvollzugsanstalt bescheinigt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet der Bewilligungsbehörde und dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

Der Zuwendungsempfänger muss an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten unter anderem die Überwachung der Ablauforganisation und Reflexion der eigenen Tätigkeit mit den in den Justizvollzugsanstalten dafür bestimmten Fachkräften und mit der Fachaufsicht im Justizressort.

6.2 Personelle Veränderungen sowie die Unterschreitung der Mindestteilnehmeranzahl über einen Zeitraum länger als vier Wochen sind unmittelbar anzuzeigen und zu begründen. Über mögliche Änderungen der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums.

6.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungszweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.5 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Nummer 2.2.1 bis Nummer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt zur Information und Kommunikation ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

6.6 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.7 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.8 Es sind die Förderbedingungen für den ESF in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung (Vorhaben je Justizvollzugsanstalt siehe Anlage 1) einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen hieran siehe Anlage 2) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflicht- gemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter der Berücksichtigung eines fachlichen Votums des MdJEV über die Gewährung der Förderung.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 - 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

Die Anforderung der Mittel erfolgt elektronisch. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das im Internetportal der Bewilligungsbehörde bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der Bewilligungsbehörde.

Mit dem Verwendungsnachweis sind vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:

Sachberichte über den Verlauf der Maßnahmen, insbesondere zu

  • eingetretenen Abweichungen zum Antrag in Bezug auf die Anzahl der Teilnehmenden
  • Weitervermittlung der Teilnehmenden nach Beendigung der Maßnahme
  • Änderungen des Personals des Zuwendungsempfängers
  • sonstigen Abweichungen zum Antrag
  • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
  • gegebenenfalls Darstellung durchgeführter Maßnahmen, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, nachhaltige Entwicklung.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch diese zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 26. Januar 2015 in Kraft und am 31. März 2016 außer Kraft.

Anlage 1

zu Nummer 7.1 der Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Förderung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 für den Maßnahmezeitraum 01.04.2015 - 31.03.2016

Umsetzung der Förderrichtlinie „Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg“
Fördertatbestände/KurzbezeichnungMaßnahmeorteMaximale Fördersumme
2.2
Fachwerkstatt
JVA Brandenburg a. d. H 89.500,00 E
2.2
Schweißen
JVA Brandenburg a. d. H 100.300,00 E
2.1/2.2
Erstausbildung/Umschulung
JVA Cottbus-Dissenchen 348.000,00 E
2.2
ECDL
JVA Cottbus-Dissenchen 100.000,00 E
2.2
Küchenhelfer
JVA Cottbus-Dissenchen 51.600,00 E
2.2
Gebäudereiniger
JVA Luckau-Duben 108.700,00 E
2.2
Gastgewerbe
JVA Luckau-Duben 83.400,00 E
2.2
ECDL
JVA Luckau-Duben 51.000,00 E
2.3
Lernwerkstatt
JVA Luckau-Duben 55.005,00 E
2.2/2.3
Trainings- und Übungswerkstatt
JVA Luckau-Duben 127.430.00 E
2.2
Ausbildungsmodule
JVA Neuruppin-Wulkow 161.500,00 E
2.3
Arbeit und Qualifikation
JVA Neuruppin-Wulkow 112.400,00 E
2.1
Erstausbildung
JVA Wriezen 153.200,00 E
2.3
Berufliche Vorbereitung
JVA Wriezen 129.210,00 E

Anlage 2

zu Nummer 7.1 der Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Förderung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Justizvollzug des Landes Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020

Das einzureichende Konzept muss folgende Angaben beinhalten:

1 Anforderungen an den Träger

1.1 Trägereignung

  • Darstellung des Antragstellers (Profil, Ziele, Anzahl der Mitarbeiter)
  • Beschreibung bisheriger Trägererfahrungen mit der Umsetzung des Fördertatbestandes in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg

1.2 Geplanter Personaleinsatz und Eignung des vorgesehenen Personals

  • Angaben zum quantitativen Personaleinsatz mit Begründung
  • Angaben zur Qualifikation des einzusetzenden Personals (Berufs-/Studienabschluss, Darstellung der individuellen beruflichen Handlungskompetenz und Qualifizierung im Hinblick auf Fach-, Methoden-, Gender- und Sozialkompetenz und der Kompetenz zum Umgang mit den besonderen Zielgruppen des Justizvollzuges)

2 Projektumsetzung

2.1 Allgemeine Anforderungen

  • Ausweisung des Einsatzes neuer Technologien in Theorie und Praxis (Computergestütztes Lernen unter Einsatz der e-lis Lernplattform)
  • Beispielhafte Darstellung, wie die Standards für die Bildungsarbeit im Brandenburger Justizvollzug in der praktischen und theoretischen Ausbildung umgesetzt werden
  • Anwendung des Kompetenzansatzes
  • Darstellung, wie die geschlechtsspezifische Sozialisation und das daraus resultierende Rollenverhalten im Rahmen der Maßnahmen bearbeitet werden soll
  • Angaben, wie in den geplanten Maßnahmen die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen gewährleistet werden kann
  • Angaben, wie im Rahmen der Maßnahme einer Diskriminierung von Minderheiten entgegengetreten werden kann

2.2 Spezifische Anforderungen für Erstausbildungen und berufliche Qualifizierungen zur Verbesserung der beruflichen Vermittlungschancen

  • Angaben zur Arbeitsmarktrelevanz der Maßnahme
  • Ausweisung von anerkannten Qualifizierungsbausteinen, Teilqualifikationen und Ausbildungsmodulen
  • Angaben zur Umsetzung des flexiblen Maßnahmeeinstiegs
  • Beschreibung von Maßnahmen des Übergangsmanagements (Vermittlung in Anschlussmaßnahmen oder in die Arbeitsaufnahme nach der Haftentlassung)
  • Angaben zur Zusammenarbeit von Stützlehrer und Berufsschule bei Erstausbildungen

2.3 Spezifische Anforderungen für vorberufliche Qualifizierungen

  • Darstellung der Verknüpfung von Theorie und Praxis bei den schulischen Lernanteilen
  • Vorlage eines Curriculums für schulische und soziale Alltagskompetenzen
  • Angaben zum Arbeitsmarktbezug der Maßnahme