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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinsamer Flächennutzungsplanung, Bebauungsplänen und planerischer Maßnahmen der Landesentwicklung sowie der Projektkoordination/dem Projektmanagement von Planungsprozessen im Land Brandenburg (Planungsförderungsrichtlinie 2023 - PFR 2023)

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinsamer Flächennutzungsplanung, Bebauungsplänen und planerischer Maßnahmen der Landesentwicklung sowie der Projektkoordination/dem Projektmanagement von Planungsprozessen im Land Brandenburg (Planungsförderungsrichtlinie 2023 - PFR 2023)
vom 11. April 2023
(ABl./23, [Nr. 17], S.430)

1 Rechtsgrundlage

Maßgebend sind die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2016 (ABl. S. 870), die zuletzt durch den Erlass vom 15. März 2023 (ABl. S. 294) geändert worden sind, § 12 des Gesetzes über die elektronische Verwaltung im Land Brandenburg (Brandenburgisches E-Government-Gesetz - BbgEGovG) vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 28) und die Vorschriften des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

2 Zuwendungszweck

Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag Zuwendungen von Maßnahmen zu den nachfolgend benannten Schwerpunkten A bis D.

Ein Rechtanspruch der Antragstellenden besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Förderung

Schwerpunkt A: (Gemeinsame) Flächennutzungsplanung
(Anlage 1)
Schwerpunkt B: Bebauungsplanung
(Anlage 2)
Schwerpunkt C: Planerische Maßnahmen der Landesentwicklung
(Anlage 3)
Schwerpunkt D: Koordination, Steuerung und Vorbereitung von Planungsprozessen (Projekt­management)
(Anlage 4)

Die Vermeidung und der Abbau von Barrieren ist bei allen Vorhaben gemäß §§ 8 und 9 des Gesetzes des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - BbgBGG) vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38 S. 16) geändert worden ist, zu gewährleisten.

4 Art und Auszahlung der Zuwendung

Gefördert wird im Wege der Anteilfinanzierung als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle unmittelbar mit den Teilleistungen des jeweiligen Schwerpunktes A bis D im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten der Gemeindeverwaltungen.

Die im Zuwendungsbescheid genannten Zuwendungsbeträge werden entsprechend ihrer Fälligkeit auf Antrag ausgezahlt. Der Mittelabruf richtet sich nach der Nummer 1.4.4 der Anlage zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - ANBest-G). Die Mittelabrufe sind mit entsprechenden Erklärungen an das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) zu übergeben. 

Der Landesrechnungshof sowie die Bewilligungsstelle sind berechtigt, die zweckentsprechende Mittelverwendung bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Eine Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern der Gesamtfördersatz 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt. Eine Doppelförderung ist nicht zulässig.

6 Anweisungen zum Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV). Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), Dezernat 32, Gulbener Straße 24, 03046 Cottbus bis zum 31. März eines Jahres zu richten.

Den Anträgen zu den Schwerpunkten A sind die Koopera­tionsvereinbarungen der beteiligten Gemeinden schriftlich unter Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter beizufügen. Erstrecken sich Anträge zum Schwerpunkt C über mehrere kommunale Gebietskörperschaften, ist in den Anträgen darzulegen, welche Kooperationspartner beteiligt sind und wie die Zusammenarbeit ausgestaltet werden soll.

Weitere Regelungen zu Umfang und Inhalt der vorzulegenden Anträge werden zu gegebener Zeit mittels Projektaufruf veröffentlicht.

7 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde bewilligt auf der Grundlage der Förderentscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde die Zuwendungen oder lehnt die Anträge ab. Die Vorhaben gemäß den Schwerpunkten A bis D müssen nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides innerhalb von sechs Monaten begonnen worden und spätestens 48 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein (vgl. Regelung in Nummer 5). Der maßgebliche Zeitpunkt für den Abschluss eines Vorhabens ist in den Anlagen zu den Schwerpunkten A bis D geregelt.

Erfolgt der Vorhabenbeginn oder Abschluss des Vorhabens nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten, kann der Zuwendungsbescheid allein aus diesem Grund widerrufen werden.

Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens den Verwendungsnachweis gegenüber der Bewilligungsstelle zu führen.

8 Evaluierung        

Das Förderprogramm soll nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Richtlinie evaluiert werden.

9 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Anlage 1

Schwerpunkt A: (Gemeinsame) Flächennutzungsplanung

Gefördert werden

  1. Teilleistungen zur Aufstellung, Änderung und Ergänzung einer gemeinsamen Flächennutzungsplanung gemäß § 204 des Baugesetzbuches (BauGB) oder die gemeindliche Flächennutzungsplanung (§ 5 BauGB) einer Gemeinde, wenn die Fläche des Gemeindegebiets mehr als 15 000 Hektar umfasst, soweit damit:
     
    1. Flächenpotenzialuntersuchungen und -sicherung für den Wohnungsbau (insbesondere soziale Wohnraumförderung) einschließlich dazugehöriger Infrastruktur,
    2. Standortvorbereitungen und -sicherung von Gewerbe und Industrie/Großansiedlungen (zum Beispiel städtebauliche Entwicklungsplanung) einschließlich dazugehöriger Infrastruktur,
    3. die Anpassung an den strukturellen beziehungsweise demografischen Wandel in der Region,
    4. der Einsatz erneuerbarer Energien, Natur- und Umweltschutz,
    5. die Berücksichtigung geänderter Gebietsstrukturen (zum Beispiel Verbandsgemeinden)

bezweckt werden.

  1. Zuwendungsempfänger

    Träger der kommunalen Planungshoheit

  2. Zuwendungsvoraussetzungen

    Eine Förderung der Teilleistungen kann nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der gemeinsame Flächennutzungsplan spätestens vier Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der beantragten Zuwendung, von der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde im Land Brandenburg genehmigt, öffentlich bekannt gemacht und somit wirksam geworden ist.

    Ein Nachweis hierüber ist bis spätestens zum Ablauf dieser Frist dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) in dessen Funktion als Bewilligungsbehörde vorzulegen.

    Die beantragten Teilleistungen dürfen nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO) grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

    Weitere Voraussetzungen sind, dass:

    • an der Konzeption und Aufstellung des gemeinsamen  Flächennutzungsplans (FNP) gemäß § 204 des Bau­gesetzbuches mindestens zwei Gemeinden, bei Ämtern mindestens zwei amtsangehörige Gemeinden1,
    • der entsprechende Aufstellungsbeschluss gefasst wurde,
    • eine gesicherte Gesamtfinanzierung über den gesamten Erstellungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der beantragten Zuwendung vorgelegt beziehungsweise nachgewiesen wird,
    • die digitale Erarbeitung des gemeinsamen Flächennutzungsplans unter Verwendung des IT-Austauschstandards XPlanung (XPlanGML) erfolgt,
    • die Webfähigkeit (zum Beispiel WMS/WMTS) bei Planaufstellung mit dem Ziel der Durchführung digitaler Beteiligungsverfahren (zum Beispiel Planungsportal BB) gewährleistet ist,
    • die Bereitstellung des wirksamen gemeinsamen Flächennutzungsplans an das LBV, Dezernat 31, im vollvektorisierten XPlanGML-Format zur Verbesserung der öffentlichen Informationsmöglichkeiten über kommunale (Entwicklungs-)Planungen (eGovernment) und
    • die Einstellung ins Internet gemäß § 6a BauGB sichergestellt wird.
    • Mit dem Antrag ist das Recht, im Rahmen der kommunalen Planungshoheit tätig zu werden, vorzuweisen (zum Beispiel Vertrag zur Kooperation bei einem gemeinsamen FNP). 

  3. Umfang der Zuwendung

    Es wird eine Zuwendung in Höhe von maximal 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000 Euro, je Gemeinde2 gewährt.

  4. Abschluss der Vorhaben

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Abschluss eines Vorhabens ist das Datum des Genehmigungsschreibens der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch.

Anlage 2

Schwerpunkt B: Bebauungsplanung

Gefördert werden

  1. Teilleistungen3 zur Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen, soweit damit:

    1. die Ausweisung von Flächen zur sozialen Wohnraumförderung,
    2. die Ausweisung von Gewerbeflächen (§ 8 der Baunutzungsverordnung) und Industriegebieten (§ 9 der Baunutzungsverordnung)

bezweckt werden.

  1. Zuwendungsempfänger

    Träger der kommunalen Planungshoheit

  2. Zuwendungsvoraussetzungen

    Eine Förderung der Teilleistungen kann nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Bebauungsplan spätestens zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der beantragten Zuwendung, öffentlich bekannt gemacht und somit rechtskräftig geworden ist.

    Ein Nachweis hierüber ist bis spätestens zum Ablauf dieser Frist dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) in dessen Funktion als Bewilligungsbehörde vorzulegen.

    Die beantragten Teilleistungen dürfen nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO) grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 

    Weitere Voraussetzungen sind, dass:

    • der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde,
    • der Bebauungsplan sollte aus dem FNP entwickelt sein,
    • eine gesicherte Gesamtfinanzierung über den gesamten Erstellungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der beantragten Zuwendung vorgelegt beziehungsweise nachgewiesen wird,
    • die digitale Erarbeitung des Bebauungsplans unter Verwendung des IT-Austauschstandards XPlanung (XPlanGML) erfolgt,
    • die Webfähigkeit (zum Beispiel WMS/WMTS) bei Planaufstellung mit dem Ziel der Durchführung digitaler Beteiligungsverfahren (zum Beispiel Planungsportal BB) gewährleistet ist,
    • die Bereitstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans an das LBV, Dezernat 31, im vollvektorisierten XPlanGML-Format zur Verbesserung der öffentlichen Informationsmöglichkeiten über kommunale (Entwicklungs-)Planungen (eGovernment) und
    • die Einstellung ins Internet gemäß § 10a BauGB sichergestellt wird.

  3. Umfang der Zuwendung

    Es wird eine Zuwendung in Höhe von maximal 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50 000 Euro, gewährt.

  4. Abschluss der Vorhaben

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Abschluss eines Vorhabens ist das Datum des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan.

Anlage 3

Schwerpunkt C: Planerische Maßnahmen der Landesentwicklung 

Gefördert werden

  1. Planerische Maßnahmen, die der Landesentwicklung dienen, soweit damit:

    1. die strategische räumliche Entwicklung oder funktio­nale Stärkung von Gemeinden und Ortsteilen auf Entwicklungsachsen entlang der radialen Schienenverkehrsverbindungen,
    2. die Flughafenumfeldentwicklung, insbesondere Maßnahmen aus dem Gemeinsamen Strukturkonzept Flughafenregion Berlin-Brandenburg 2030,
    3. oder begleitende oder nachfolgende Planungserfordernisse von Großansiedlungen von Gewerbe/Industrie mit strategischer Bedeutung für das Land Brandenburg einschließlich der Entwicklung des jeweiligen regionalen Umfeldes

bezweckt werden, und diese mit Zielen und Grundsätzen der Landes- und Regionalplanung übereinstimmen.

  1. Zuwendungsempfänger

    Landkreise, Ämter, kreisfreie Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände

  2. Zuwendungsvoraussetzungen

    Die Zuwendung wird unter der Bedingung bewilligt, dass die planerische Maßnahme (zum Beispiel Konzept/Strategie) spätestens zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, abgeschlossen ist.

    Ein Nachweis hierüber ist bis spätestens zum Ablauf dieser Frist dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) in dessen Funktion als Bewilligungsbehörde vorzulegen.

    Das Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO) grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 

    Weitere Bewilligungsvoraussetzungen sind, dass:

    • Maßnahmen gemäß Förderschwerpunkt 1 Buchstabe a von mindestens zwei Gebietskörperschaften durch­geführt werden, die entlang großräumiger und über­regionaler radia­ler Schienenverkehrsverbindungen innerhalb der trans­europäischen Verkehrskorridore gemäß dem Gemeinsamen Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg vom 29. April 2019 (LEP HR) liegen,
    • Maßnahmen gemäß Förderschwerpunkt 1 Buchstabe b von mindestens zwei Gebietskörperschaften aus dem engeren Wirkbereich des Gemeinsamen Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung vom 30. Juni 2006 (LEP FS) durchgeführt werden,
    • im Falle eines Antrages, der sich auf das Gebiet nur einer Kommune erstreckt, belegt wird, dass das Vorhaben der Realisierung überörtlicher Planungsfestlegungen dient oder den Vereinbarungen interkommunaler Kooperationsprozesse entspricht und
    • eine gesicherte Gesamtfinanzierung (ausgeglichener Finanzierungsplan) über den gesamten Projektzeitraum mit Antragstellung vorgelegt wird,
    • die digitale Erarbeitung, bei Bauleitplänen oder Regionalplänen, unter Verwendung des IT-Austauschstandards XPlanung (XPlanGML) erfolgt,
    • die Webfähigkeit (zum Beispiel WMS/WMTS) bei Planaufstellung mit dem Ziel der Durchführung digitaler Beteiligungsverfahren (zum Beispiel Planungsportal BB) gewährleistet ist,
    • die Bereitstellung der digitalen Pläne an das LBV, Dezernat 31, im vollvektorisierten XPlanGML-Format zur Verbesserung der öffentlichen Informationsmöglichkeiten über kommunale (Entwicklungs-)Planungen (eGovernment).

  3. Umfang der Zuwendung

    Es wird eine Zuwendung in Höhe von maximal 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000 Euro, je Vorhaben gewährt.

  4. Abschluss der Vorhaben

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Abschluss eines Vorhabens ist die Abnahme der vertraglich vereinbarten Leistung durch den Zuwendungsempfänger.

Anlage 4

Schwerpunkt D: Koordination, Steuerung und Vorbereitung von Planungsprozessen (Projektmanagement)

Gefördert werden

  1. Teilleistungen zur Vorbereitung beziehungsweise begleitenden Koordination und Steuerung von kommunalen Planungsprozessen (Projektmanagement) von strategischer Bedeutung für die Landesentwicklung, soweit damit:

    1. die Erstellung eines Planungskonzeptes, Kostenschätzungen, Prüfung von (Planungs-)Alternativen sowie Fachgutachten (zum Beispiel Baugrundprüfungen etc.),
    2. die Organisation (inter-)kommunaler Arbeitskreise,
    3. die Erstellung von Personen- und Güterverkehrskonzepten,
    4. vorbereitende Untersuchungen (zum Beispiel Altlasten, Schutzgebiete etc.),
    5. die Bildung von kommunalen Flächenpools (zum Beispiel Vorbereitung von Flächenankäufen und -täuschen),
    6. Prüfung, Abstimmung und Koordination mit dem Projekt zusammenhängender fachgesetzlicher vorgeschriebener Schutzgebietsplanungen, wie zum Beispiel
      • Schutzgebietsausweisung/-planung nach Bundes­naturschutzgesetz (BNatSchG),
      • Wasserschutzgebietsausweisung nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
      • Überschwemmungsgebietsausweisung nach WHG,
      • Bodenschutzgebietsausweisung nach Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) usw.,
    7. die Erstellung (vorbereitender) Unterlagen für die Vorhabenzulassung/Fachplanungen im Rahmen von
      • Planfeststellungsverfahren (zum Beispiel verkehrlicher beziehungsweise technischer Infrastruktur etc.),
      • Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutz­gesetz

bezweckt werden.

Gefördert werden sollen Projektmanagementkosten zur Koordinierung eines Planverfahrens nach den Schwerpunkten A, B oder C. Eine Förderung ausschließlich von zum Beispiel Gutachten ist nicht möglich.

  1. Zuwendungsempfänger

    Ämter, kreisfreie Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände

  2. Zuwendungsvoraussetzungen

    Eine Förderung der Teilleistungen kann nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Maßnahmen spätestens drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der beantragten Zuwendung, umgesetzt wurden.

    Ein Nachweis hierüber ist bis spätestens zum Ablauf dieser Frist dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) in dessen Funktion als Bewilligungsbehörde vorzulegen.

    Die beantragten Teilleistungen dürfen nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO) grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 

    Weitere Voraussetzungen sind, dass:

    • eine gesicherte Gesamtfinanzierung über den gesamten Erstellungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der beantragten Zuwendung vorgelegt beziehungsweise nachgewiesen wird,
    • die digitale Erarbeitung, bei Bauleitplänen oder Regionalplänen unter Verwendung des IT-Austauschstandards XPlanung (XPlanGML), erfolgt,
    • die Webfähigkeit (zum Beispiel WMS/WMTS) bei Planaufstellung mit dem Ziel der Durchführung digitaler Beteiligungsverfahren (zum Beispiel Planungsportal BB) gewährleistet ist,
    • die Bereitstellung der digitalen Pläne an das LBV, Dezernat 31, im vollvektorisierten XPlanGML-Format zur Verbesserung der öffentlichen Informationsmöglichkeiten über kommunale (Entwicklungs-)Planungen (eGovernment).

  3. Umfang der Zuwendung

    Es wird eine Zuwendung in Höhe von maximal 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000 Euro, je Gemeinde gewährt.

  4. Abschluss der Vorhaben

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Abschluss eines Vorhabens ist die Übergabe/Abnahme der gutachterlichen Leistung durch den Auftraggeber.

1 Eine Kooperationsvereinbarung ist nicht erforderlich bei Ämtern beziehungsweise Verbandsgemeinden, die die Aufgabe der Flächennutzungsplanung übertragen bekommen haben.

2 Bei Verbandsgemeinden je Ortsgemeinde beziehungsweise bei Ämtern je amtsangehörige Gemeinde.

3 Teilleistungen im Sinne der Richtlinie zur Aufstellung von Bebauungsplänen umfassen unter anderem

  • Flurbereinigungsverfahren
  • Planung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder die Wald­umwandlung/-ersatz sowie Fachgutachten