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Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)

Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)
vom 2. August 2019
(ABl./19, [Nr. 33], S.818)

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die folgenden aktualisierten Nutzungsrichtlinien mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 02/2018 vom 15. Januar 2018 - StB 14/7175.1/3-1/2942000 - für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen eingeführt und dieses auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter www.bmvi.de bekannt gemacht. Das vorherige ARS Nr. 03/2014 wurde aufgehoben.

Es wird gebeten, diese Richtlinien für den Bereich der Bundesfernstraßen zu beachten und auch für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) anzuwenden.

Für die Straßen im Anwendungsbereich des Brandenburgischen Straßengesetzes gilt folgende Abweichung von der Richtlinie:

Die in Teil E Nummer 3 Satz 2 ff. „Verpflichtung der Straßenbauverwaltung zur Mitverlegung passiver Netzinfrastruktur (§ 77i Abs. 7 Satz 1 TKG)“ genannte generelle Mitverlegung in den nächsten fünf Jahren aufgrund eines an Bundesstraßen zu unterstellenden Bedarfes gilt für die Straßen im Anwendungsbereich des Brandenburgischen Straßengesetzes nicht. Eine Mitverlegung erfolgt, wenn ein begründeter Bedarf vorliegt.

Dieser Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Dieser Erlass tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Gemäß § 30 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 15. März 2016 (http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ggo2016) wird die Geltung dieses Erlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten befristet. Die Nutzungsrichtlinien vom 26. April 2018 (ABl. S. 420) werden hiermit aufgehoben.