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Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)

Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)
vom 26. November 2015
(ABl./15, [Nr. 51], S.1337)

Außer Kraft getreten am 16. Mai 2018 durch Erlass des MIL vom 26. April 2018
(ABl./18, [Nr. 19], S.420)

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die folgenden Nutzungsrichtlinien mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 3/2014 vom 4. Februar 2014 - StB 15/7175.1/3-1/2148254 - für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen eingeführt und dieses im Verkehrsblatt (VkBl. S. 214) veröffentlicht. Das vorherige Allgemeine Rundschreiben Nr. 5/2013 wurde aufgehoben.

Es wird gebeten, diese Richtlinien für den Bereich der Bundesfernstraßen zu beachten und sinngemäß auch für den Bereich des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) anzuwenden, soweit die Rechtsgrundlagen der Richtlinien dem Landesstraßengesetz entsprechen.

Hinsichtlich der Anwendung der „Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien“ (ATB-BeStra), vgl. Teil F Nummer 13 der Richtlinien, gelten im Land Brandenburg die in der Anlage 1 dieses Erlasses enthaltenen Ergänzungen.

Bezüglich der Stellungnahmen von Sachverständigen für Erd- und Grundbau gemäß Arbeitsblatt DWA-A 125 sowie DVGW GW 304 „Rohrvortrieb und verwandte Verfahren“, vgl. Teil D Nummer 2.5.2 der Richtlinien, wird auf die Anlage 2 dieses Erlasses verwiesen.

Dieser Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Die geänderten Nutzungsrichtlinien wurden auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter www.bmvbs.de veröffentlicht.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gemäß § 30 Absatz 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 18. August 2006 (ABl. S. 566) wird die Geltung dieses Erlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten befristet.

Anlagen