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Einführung technischer Regelwerke für den Straßenbau in Brandenburg - Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie), Ausgabe 05/2011


vom 15. August 2011
(ABl./11, [Nr. 42], S.1844)

Außer Kraft getreten am 15. August 2016 durch Runderlass des MIL vom 15. August 2011
(ABl./11, [Nr. 42], S.1844)

Der Runderlass richtet sich an die

  • Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg
  • Straßenbaudienststellen der Landkreise, der kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mit seinem Rundschreiben Straßenbau vom 26. Mai 2011 die Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie), Ausgabe 05/2011 bekannt gegeben.

In die Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie), Ausgabe 05/2011 sind Erfahrungen aus der bisherigen Praxis bei der Nachrechnung von Bestandsbauwerken sowie die Ergebnisse von speziell durchgeführten Forschungsvorhaben eingeflossen.

Zur Nachrechnung ist es erforderlich, ein Ziellastniveau entsprechend der Verkehrszusammensetzung festzulegen. Für Straßenbrücken speziell der Bundesfernstraßen ist im Regelfall von der Verkehrsart „Große Entfernung“ auszugehen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Referat 45.

Bei der Nachrechnung wird zwischen vier Stufen unterschieden:

Stufe 1: Nachweisführung nach den DIN-Fachberichten 102 bis 104 beziehungsweise nach den Eurocodes DIN EN 1992 bis 1994 und 1996. Für Mauerwerk gilt DIN 1053-100.

Stufe 2: Nachweisführung unter Berücksichtigung spezieller, die Stufe 1 ergänzende Regelungen.

Stufe 3: Nachweisführung unter Berücksichtigung von am Bauwerk ermittelten Messergebnissen.

Stufe 4: Nachweisführung unter Einbeziehung wissenschaftlicher Methoden.

Die Anwendung der Stufe 3 (Verfahren mit Messmethodik) bei Straßenbrücken der Bundesfern- und Landesstraßen bedarf der Abstimmung zum Vorgehen mit dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Referat 45.

Die Anwendung der Stufe 4 (wissenschaftliche Methoden) bei Straßenbrücken der Bundesfern- und Landesstraßen bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Referat 45.

Die Nachrechnungsrichtlinie gilt für übliche Querschnitte.

Die aufgestellte Nachrechnung ist statisch und konstruktiv zu prüfen. Die Einbeziehung einer unabhängigen Stelle, in der Regel eines in der jeweiligen Fachrichtung zugelassenen beziehungsweise anerkannten Prüfingenieurs ist möglich. Sind aufgrund des Nachrechnungsergebnisses unmittelbar Instandsetzungsmaßnahmen aufzunehmen, kann die Prüfung auch im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgen.

Maßnahmen der Erhaltung, Instandsetzung oder Verstärkung sind in Abgrenzung zu einem Ersatzneubau auf ihre Wirtschaftlichkeit hin nach der „Richtlinie zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Rahmen von Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken“ (Ri-Wi-Brü) zu untersuchen. Ziel ist es, durch Variantenvergleich sowie Abwägung zwischen einer Instandsetzung beziehungsweise Verstärkung oder einer Erneuerung eine Entscheidungshilfe und Empfehlung zum weiteren Vorgehen zu geben. Hierbei können auch zum Beispiel sich aus einer netzbezogenen Betrachtung ergebende zeitliche Faktoren maßgebend werden.

Hiermit wird die Richtlinie für die Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie), Ausgabe 05/2011 für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen eingeführt.

Für den Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg wird die Anwendung empfohlen.

Die Nachrechnungsrichtlinie wird digital zur Verfügung gestellt. Sie ist auf der Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zum kostenlosen Herunterladen bereitgestellt unter:

www.bast.de ➝ Publikationen  ➝ Regelwerke zum Download ➝ Brücken- und Ingenieurbau

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 42), wird die Geltung dieses Runderlasses bis zum 15. August 2016 befristet.