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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung
vom 8. Mai 2019
(ABl./19, [Nr. 21], S.503)

Außer Kraft getreten am 18. Mai 2022 durch Richtlinie des MLUK vom 25. April 2022
(ABl./22, [Nr. 19], S.499)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), För-derbereich 3A, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Land Brandenburg durchgeführt werden, im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes.

Die Förderung von Investitionen zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht, Erzeugerzusammenschlüssen sowie von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen und operationellen Gruppen (OG) oder deren Mitglieder zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden.

Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes, insbesondere von Wasser und/oder Energie, leisten und damit die Ressourcen sparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.

Des Weiteren soll die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie dazu beitragen, eine regionale nachhaltige Entwicklung, insbesondere im Branchenkompetenzfeld „Ernährungswirtschaft“, zu unterstützen.

1.2 Gleichstellung von Männern und Frauen

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.

1.3 Nachhaltigkeit der Förderung

Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.5 Begriffsbestimmungen

  1. Erzeugerzusammenschlüsse sind
    • Erzeugerorganisationen sowie
    • Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte und deren Vereinigungen.
       
    Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssen nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannt sein. Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben. Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen müssen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sein.
  2. Kooperationen im Rahmen der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur (in Bezug auf Nummer 3 Buchstabe c dieser Richtlinie) sind Zusammenschlüsse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-Verordnung) von
    • Erzeugern oder
    • Erzeugerzusammenschlüssen oder
    • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
       
    die mit weiteren Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Organisationen und Einrichtungen zusam-
    menarbeiten.

    Die Organisationen und Einrichtungen der Land- und Ernährungswirtschaft müssen überwiegend von Mitgliedern aus land- und ernährungswirtschaftlichen Unternehmen getragen werden und auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeiten.

    Diese Zusammenarbeit bezieht sich vor allem auf folgende Prioritäten:
    • Investitionen,
    • Durchführbarkeitsstudien, Erstellung eines Geschäftsplans oder eines gleichwertigen Plans oder einer lokalen Vermarktungsstrategie,
    • spezifische Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Geschäftsplans, einer Entwicklungsstrategie oder einer auf Innovation ausgerichteten Aktion.
  3. Operationelle Gruppen (OG) gemäß Artikel 56 der ELER-Verordnung sind Teil der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“. Sie werden von Landwirten und/oder Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors in Verbindung mit anderen Interessenträgern, zum Beispiel Forschern und Beratern, gegründet. Die OG leisten einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der EIP entsprechend Artikel 55 der ELER-Verordnung.
  4. Qualitätsprodukte sind gemäß Artikel 16 der ELER-Verordnung nach Qualitätsregelungen erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte, die bei der Verarbeitung entsprechender Erzeugnisse hergestellt werden.
  5. Unternehmensgrößen

    KMU umfassen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen. Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes finden jeweils die Bestimmungen gemäß Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung) Anwendung, wobei folgende Schwellenwerte gelten:
    • Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen Euro Umsatz/Jahr;
    • Kleines Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Millionen Euro Umsatz/Jahr;
    • Mittleres Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen Euro Umsatz/Jahr oder bis 43 Millionen Euro Bilanzsumme/Jahr.
  6. Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und/oder Energie.
  7. Der Geschäftsplan enthält zumindest die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 bestimmten Angaben.

2 Gegenstand der Förderung/Förderausschluss

2.1 Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.

Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sein.

Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.

2.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  1. Neuanlagen, wenn
    • dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder
    • dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten,
       
    wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.

    Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden.
  2. Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
  3. Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben,
  4. Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
  5. Wohnbauten nebst Zubehör,
  6. Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,
  7. Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
  8. Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
  9. Aufwendungen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,
  10. Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
  11. Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
  12. Verwaltungskosten der Länder,
  13. Aufwendungen für die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Kapitel VII Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind,
  14. Aufwendungen für Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind,
  15. Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
  16. anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden,
  17. Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften),
  18. Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde,
  19. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
  20. Aufwendungen für Drittlandware,
  21. Leasingkosten,
  22. Vorhaben, die über die EIP-Richtlinie gefördert werden können.

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden unbeschadet der gewählten Rechtsform:

  1. Erzeugerzusammenschlüsse,
  2. Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht, sowie
  3. Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen beziehungsweise Mitglieder einer OG im Rahmen der Tätigkeit dieser OG.

Die Investitionsförderung von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen und OG oder deren Mitgliedern ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Für Erzeugerzusammenschlüsse gemäß Nummer 3 Buchstabe a gelten folgende Zuwendungsvoraussetzungen:

4.1.1 Erzeugerzusammenschlüsse müssen - unabhängig von ihrer Rechtsform - auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Sie müssen von der zuständigen Behörde auf Basis ihres vorgelegten Geschäftsplans förmlich anerkannt werden.

4.1.2 Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Erzeugerzusammenschluss

  1. die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und
  2. zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
  3. neue Märkte erschließt oder
  4. der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.

4.1.3 Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von dem Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind einzuhalten.

4.2 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 Prozent ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.

Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, Verarbeitungseinrichtungen von Streuobst und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.

4.3 Im Rahmen des Investitionskonzeptes ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie normaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen.

4.4 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht, sowie Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen und OG oder deren zu fördernde Mitglieder dürfen nicht größer als mittlere Unternehmen sein (gemäß Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 [Agrarfreistel-lungsverordnung] - siehe Nummer 1.5 Buchstabe e).

4.5 Der dem Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Kooperationen und OG oder deren Mitgliedern zugrunde liegende Vertrag beziehungsweise die Kooperationsvereinbarung und der Geschäfts- beziehungsweise Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele der Kooperation aufzeigen und die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von der Kooperation erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen am Markt anzubieten.

4.6 Im Falle von OG im Rahmen von EIP sind der Bewilligungsbescheid, der Projektplan, der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen, welche die Erfordernisse für die Investition des Zuwendungsempfängers aufzeigen, vorzulegen. Der Zuwendungsempfänger muss Mitglied der OG sein.

4.7 Eine gleichzeitige Förderung im Rahmen anderer Förderprogramme ist nicht zulässig.

4.8 Das Vorhaben muss mit den europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen. UVP-pflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist (Umweltverträglichkeitsprüfung).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung

Es können Zuwendungen zu den förderfähigen Aufwendungen für Investitionen in folgender Höhe gewährt werden:

5.4.1 für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

  • bei Erzeugerzusammenschlüssen bis zu 35 Prozent,
    sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz auf bis 40 Prozent;
  • bei Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung bis zu 25 Prozent,
    sofern diese überwiegend Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz auf bis zu 30 Prozent,
    sofern diese ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz auf bis zu 40 Prozent;
  • bei Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von Kooperationen bis zu 35 Prozent,
    sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz auf bis zu 40 Prozent;
  • bei Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von OG oder deren Mitglieder bis zu 55 Prozent,
    sofern diese ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, erhöht sich der Fördersatz auf bis zu 60 Prozent;

5.4.2 für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen

  • für mittlere Unternehmen bis zu 10 Prozent
    und
  • für Kleinst- und kleine Unternehmen bis zu 20 Prozent.

5.5 Bemessungsgrundlage

Zuwendungen können für

  • investive Kosten zur Umsetzung der Maßnahmen nach Nummer 2 der Richtlinie sowie
  • allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und Kosten der Vorplanung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition stehen, gewährt werden.

    Diese allgemeinen Aufwendungen sind in einer Höhe von maximal 20 Prozent der förderfähigen investiven Ausgaben zuwendungsfähig.

5.6 Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen.

5.7 Die Zuwendung beträgt im Einzelfall mehr als 5 000 Euro.

5.8 Die Mehrwertsteuer ist förderfähig für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger im gesamten Zeitraum der Zweckbindung der Maßnahme nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

5.9 Die zuwendungsfähigen Ausgaben vermindern sich um die zweckgebundenen Mittel/Leistungen Dritter.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen für die Intervention des GAK-Rahmenplans hinsichtlich der Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu beachten.

6.2 Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Fachministerium sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.3 Im Rahmen der Effizienzkontrolle ist über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inbetriebnahme jährlich vom Zuwendungsempfänger ein Sachbericht mit Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens, die Sicherung vorhandener beziehungsweise die Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie zu weiteren Effizienzkriterien gemäß Zuwendungsbescheid und die Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres einzureichen.

6.4 Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Die Vorschriften der Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind ebenfalls einzuhalten.

6.5 Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Bauabschnitte gliedern.

6.6 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren nach Abschluss des Vorhabens und
  • technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens

veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

6.7 Die Zuwendungen nach diesem Fördergrundsatz werden auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit

  • der Agrarfreistellungsverordnung (insbesondere Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014) sowie
  • der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (insbesondere Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) gewährt.

6.8 Sofern eine OG oder deren Mitglieder einen Antrag auf Förderung stellen, können die Ergebnisse der Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft (Nummer 2.2.3) über die EIP-Vernetzungsstelle Deutschland allen Interessenten zugänglich gemacht werden.

6.9 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden. Die verbesserte Ressourcennutzung nach Nummer 1.5 Buchstabe f ist in geeigneter Weise darzustellen.

6.10 Spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums ist zu prüfen, ob die Ziele des Geschäfts- beziehungsweise Aktionsplans verwirklicht worden sind.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

  1. Der Antrag ist vollständig und formgebunden bei der Investitions- und Landesbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen. Antragsformulare können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
  2. Mit dem Antrag sind einzureichen:
    • Stellungnahme der zuständigen Kreisverwaltung,
    • Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug,
    • Satzung oder Gesellschaftsvertrag,
    • Grundbuchauszug,
    • Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre (sofern es sich nicht um eine Neugründung handelt),
    • Investitionskonzept und Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Vorhaben,
    • Kostenplan mit Kostenvoranschlägen für bauliche Maßnahmen sowie für maschinelle und sonstige Anschaffungen, außerdem Bauzeichnungen und Baubeschreibungen,
    • für das Vorhaben notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
    • Lieferverträge zum Rohwarenbezug für Unternehmen nach Nummer 4.2, die eine Abnahmeverpflichtung des Zuwendungsempfängers gegenüber den Lieferanten enthalten müssen und die für den Fall der Ablehnung des Förderantrages auch auflösende Bedingungen enthalten können,
    • Darlehensbestätigung mit Darlehensbedingungen,
    • für Investitionen im Rahmen der Kooperationen der Vertrag beziehungsweise eine Kooperationsvereinbarung, der Geschäfts- beziehungsweise Aktionsplan sowie sonstige Unterlagen gemäß Nummer 4.5,
    • für Investitionen im Rahmen der Tätigkeit einer OG gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 der Bewilligungsbescheid, der Vertrag zwischen den OG-Mitgliedern beziehungsweise eine Kooperationsvereinbarung, Projektplan und Geschäfts- beziehungsweise Aktionsplan,
    • für Investitionen im Rahmen der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses dessen Vertrag, Geschäftsplan und sonstige Unterlagen gemäß Nummer 4.1.2.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Abweichend von Nummer 7.2 ANBest-P wird Folgendes festgelegt:

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages in Höhe von mindestens 10 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 6 ANBest-P).

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

Er besteht aus dem zahlenmäßigen Nachweis gemäß § 44 LHO, dem Sachbericht und einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten über die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Die Richtlinie vom 28. Dezember 2016 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) tritt damit außer Kraft.