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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung sozialer Innovationen im Land Brandenburg - Modellprogramm zur Förderung neuer Ansätze für die Brandenburger Arbeitspolitik in der EU-Förderperiode 2021-2027

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung sozialer Innovationen im Land Brandenburg - Modellprogramm zur Förderung neuer Ansätze für die Brandenburger Arbeitspolitik in der EU-Förderperiode 2021-2027
vom 7. Juli 2023
(ABl./23, [Nr. 37], S.974)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21)

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für die Entwicklung, Erprobung und Verbreitung sozialer Innovationen.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Ziel der Förderung ist es, soziale Innovationen (auch in Verbindung mit transnationalem Wissens- und Erfahrungsaustausch) mithilfe von Entwicklungs- und Modellprojekten in Brandenburg zu stärken. In den Entwicklungsprojekten sollen Ideen für innovative Lösungsansätze von im Land Brandenburg relevanten Problemen entwickelt werden. In Modellprojekten können konkrete innovative Ideen/Ansätze ausprobiert werden. Die Projekte sollen zur Verbesserung der arbeitspolitischen Ansätze im Land Brandenburg beitragen.

1.4 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.

1.5 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.6 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.7 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für folgende Fördermaßnahmen:

2.1 Entwicklungsprojekte (Erarbeitung innovativer Handlungsansätze)

insbesondere:

  • zur Vorbereitung und inhaltlichen Konzipierung von Modellprojekten nach Nummer 2.2 oder
  • für Fördermaßnahmen im Rahmen entsprechender zentralverwalteter EU-Programme1.

Pro Entwicklungsprojekt soll mindestens eine Partnerin beziehungsweise ein Partner aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beteiligt werden.

2.2 Modellprojekte (Erprobung vorhandener innovativer Handlungsansätze)

Hierbei sind auch Maßnahmen unter Beteiligung von Partnerinnen oder Partnern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (transnationale Maßnahmen) förderfähig.

2.3 Inhaltlich muss das jeweilige Entwicklungs- oder Modellprojekt einem oder mehreren nachstehenden thematischen Schwerpunkten2 zuordenbar sein:

  • Arbeitsmarktintegration: Kompetenzen von morgen fördern (SZ a),
  • Zusammenarbeit von Sozialunternehmen und der Wohlfahrtspflege (SZ a),
  • Stärkung des ländlichen Raums (SZ d),
  • Umbau von Arbeits- und Produktionsprozessen (SZ d),
  • Fach- und Arbeitskräftesicherung (SZ d).

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende und damit antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, unabhängig von ihrer Rechtsform.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart:          Projektförderung

4.2 Finanzierungsart:        Vollfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

4.4.1 bei Entwicklungsprojekten gemäß Nummer 2.1

pauschalierte Personal- und Sachausgaben der oder des Zuwendungsempfangenden auf der Grundlage einer detaillierten Antragskalkulation nach Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060. Der Pauschalbetrag nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 wird von der Bewilligungsbehörde im Ergebnis der Antragsprüfung bei Bewilligung festgelegt.

4.4.2 bei Modellprojekten gemäß Nummer 2.2

  1. die direkten Personalausgaben der oder des Zuwendungsempfangenden
  2. die restlichen Ausgaben, die bemessen werden über eine Pauschale nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 Prozent der direkten Personalausgaben nach Buchstabe a.

4.5 Höhe der Zuwendung

4.5.1 Für Entwicklungsprojekte gemäß Nummer 2.1 kann ein Zuschuss von bis zu 50 000 Euro für einen Durchführungszeitraum von maximal sechs Monaten gewährt werden. Die Mindestförderhöhe beträgt 10 000 Euro.

4.5.2 Für Modellprojekte gemäß Nummer 2.2 kann ein Zuschuss von bis zu 300 000 Euro für einen Durchführungszeitraum von maximal 24 Monaten gewährt werden.

4.5.3 Die Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte ist nicht zulässig.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde, der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

5.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten zum Beispiel die Auswertung von Vor-Ort-Kontrollen der Bewilligungsbehörde und von Begleitbesuchen der WFBB, die Teilnahme an Erfahrungsaustauschen, Pitches und thematischen Workshops, die Mitwirkung an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen sowie die Aufbereitung von Informationen zu Projektzielen, -inhalten und -ergebnissen, damit diese der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

5.3 Die Zuwendungsempfangenden für Modellprojekte nach Nummer 2.2 verpflichten sich, mindestens einen Transferworkshop unter Beteiligung von Projektpartnern und Stakeholdern durchzuführen.

5.4 Die Zuwendungsempfangenden für Modellprojekte nach Nummer 2.2 legen mit Stichtag des Ablaufs der ersten zwölf Monate des Durchführungszeitraums zum 15. Tag des Folgemonats einen Sachbericht zur Umsetzung des Projektes vor.

5.5 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangeboten ist auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.

Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

5.6 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.

„Die Liste enthält folgende Daten:

  1. bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
  2. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
  3. […];
  4. Bezeichnung des Vorhabens;
  5. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
  6. Datum des Beginns des Vorhabens;
  7. voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
  8. Gesamtkosten des Vorhabens;
  9. betroffener Fonds;
  10. betroffenes spezifisches Ziel;
  11. Kofinanzierungssatz der Union;
  12. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
  13. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
  14. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“

Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

5.7 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen und Unternehmen, in elektronischer Form und fordert hierfür die entsprechenden Erklärungen von den Teilnehmenden ab. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlich Berechtigten), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere für die Evaluierung erforderliche Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Konzepte (entsprechend der Anlage) sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter https://www.ilb.de).

6.1.1 Entwicklungsprojekte nach Nummer 2.1 können während der Laufzeit der Richtlinie laufend beantragt werden und werden im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel bewilligt.

6.1.2 Für Modellprojekte nach Nummer 2.2 werden Aufrufe zur Einreichung von Anträgen unter https://www.ilb.de veröffentlicht.

6.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter der Berücksichtigung eines fachlichen Votums der WFBB. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

6.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) in der jeweils geltenden Fassung im Vorschussprinzip.

Bei Entwicklungsprojekten gemäß Nummer 2.1 kann während des Durchführungszeitraums einmalig ein Vorschuss gemäß Nummer 1.4.a ANBest-EU 21 ausgezahlt werden. Der Vorschuss darf 50 Prozent der bewilligten Zuwendung nicht überschreiten. Entsprechend VV Nr. 5.3.6 zu § 44 LHO und abweichend von Nummer 1.4.a ANBest-EU 21 kann der Restbetrag mit Einreichung des Verwendungsnachweises angefordert und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt werden.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Hierfür ist das dort bereitgestellte Formular „Verwendungsnachweis“ zu verwenden.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

6.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

7 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Anlage zu Nummer 6.1 der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung sozialer Innovationen im Land Brandenburg - Modellprogramm zur Förderung neuer Ansätze für die Brandenburger Arbeitspolitik in der EU-Förderperiode 2021-2027

Hinweise zur Antragstellung und Projektauswahl

Anforderungen an die einzureichenden Konzepte und Beschreibung des Projektauswahlverfahrens unter Angabe der Bewertungskriterien

Anträge sind über das Kundenportal der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen.

I. Anforderungen an die einzureichenden Konzepte, Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Entwicklungsprojekte)

Im Zuge der Antragstellung ist ein aussagefähiges Konzept einzureichen, das Angaben zu den Zielsetzungen, zur inhaltlichen Umsetzung und zu zentralen Arbeitsschritten sowie zu Zeithorizonten (Arbeits- und Zeitplan) enthalten muss. Es ist darzustellen, wie der Zuwendungszweck erfüllt werden soll. Das Konzept soll zehn Seiten (ohne Anlagen und Deckblatt) nicht überschreiten und ist in folgender Gliederung einzureichen:

1 Arbeitspolitische Relevanz

  • Beschreibung der arbeitspolitischen Herausforderung/des arbeitspolitischen Problems, der/dem sich das Projekt stellt
  • Darstellung des Bezugs zu den adressierten spezifischen Zielen (entweder SZ a [Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung] oder SZ d [Anpassung an den Wandel]) und den entsprechenden Themenbereichen
  • Beschreibung der Zielgruppe

2 Ergebnis

  • Benennung und Kurzbeschreibung des angestrebten Ergebnisses (zum Beispiel Konzept für Modellprojekt, Machbarkeitsstudie)
  • HINWEIS: Das angestrebte Ergebnis wird durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid als zahlungsbegründende Bedingung für die Auszahlung des Pauschalbetrags festgelegt.

3 Innovationsgehalt

  • Darstellung der Neuartigkeit der Maßnahme (gänzlich neu, neu im Land Brandenburg, neue Verknüpfung bekannter Elemente, bekannter Lösungsansatz, der unter neuen Rahmenbedingungen erprobt oder entsprechend angepasst wird)

4 Kooperationspartner und Transferansatz

  • Begründung der Auswahl der nationalen und internationalen Partner
  • Darstellung des konkreten Beitrags der Projektpartner
  • gegebenenfalls Angaben zur Integration des Projektes in lokale Umwelten
  • Aussagen zur geplanten (Nach-)Nutzung beziehungsweise zu Transferpotenzialen

5 Verankerung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung (zum Beispiel durch Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Bekämpfung von Diskriminierung/Zugänglichkeit für und Integration von behinderten Menschen, ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit)

6 Arbeitsplanung und Projektcontrolling

  • Vorlage einer detaillierten Arbeits- und Zeitplanung
  • Beschreibung von Maßnahmen der Qualitätssicherung

7 Angaben zur oder zum Antragstellenden

  • kurze Selbstdarstellung
  • organisatorische Verankerung des Projektes bei der oder dem Antragstellenden
  • Angaben zur fachlichen Qualifikation des einzusetzenden Personals
  • gegebenenfalls Referenzen

Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung

Kriterium

Bewertungskriterium

Gewichtung in Prozent

Maximale Punktzahl nach Gewichtung

1

Arbeitspolitische Relevanz

10

3

2

Bewertung des angestrebten Ergebnisses

35

10,5

3

Bewertung des Innovationsgehalts

20

6

4

Geeignetheit der ausgewählten Kooperationspartner und Bewertung des Transferansatzes

15

4,5

5

Beurteilung des Beitrags zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen

5

1,5

6

Qualität der Arbeitsplanung und des Projektcontrollings

10

3

7

Eignung der oder des Antragstellenden

5

1,5

Summe

 

100

30

II. Anforderungen an die einzureichenden Konzepte, Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Modellprojekte)

Die oder der Antragstellende hat nachzuweisen, dass das Projekt qualifiziert durchgeführt werden kann.

Das einzureichende Konzept soll 15 Seiten nicht überschreiten und ist nach folgender Gliederung einzureichen:

1 Arbeitspolitische Relevanz

  • Beschreibung der arbeitspolitischen Herausforderung/des arbeitspolitischen Problems, der/dem sich das Projekt stellt
  • Darstellung des Bezugs zu den adressierten spezifischen Zielen (entweder SZ a [Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung] oder SZ d [Anpassung an den Wandel]) und den entsprechenden Themenbereichen
  • Beschreibung der Zielgruppe sowie gegebenenfalls deren Einbeziehung in das Vorhaben

2 Wirkung1

  • Beschreibung der angestrebten Wirkungen (Wirkungsziele: qualitativ, quantitativ)
  • Darstellung des zugrundeliegenden Wirkungsmodells
  • Beschreibung der angestrebten Veränderungen bei der Zielgruppe/in der Gesellschaft (Impact)

3 Innovationsgehalt

  • Darstellung der Neuartigkeit der Maßnahme (gänzlich neu, neu im Land Brandenburg, neue Verknüpfung bekannter Elemente, bekannter Lösungsansatz, der unter neuen Rahmenbedingungen erprobt oder entsprechend angepasst wird)

4 Stakeholder

  • Stakeholderanalyse gemäß gesondertem Formular
  • Benennung/Quantifizierung der beteiligten Projektpartner, Stakeholder und Unternehmen
  • Beschreibung der geplanten Zusammenarbeit mit den Stakeholdern (Stakeholdermanagement)

5 Transfer- und Verstetigungsstrategie

  • Darstellung der Planungen zur Verbreitung und Verstetigung der sozialen Innovation
  • Beschreibung der Methodiken zur Diffusion
  • Angaben zu den vorgesehenen Transferpartnerinnen beziehungsweise Transferpartnern
  • Angaben zur Durchführung des obligatorischen Transferworkshops (unter anderem vorgesehener Inhalt, potenzielle Teilnehmende, voraussichtlicher Zeitpunkt)
  • Darstellung der geplanten Öffentlichkeitsarbeit

6 Beitrag zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen

  • Verankerung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung (zum Beispiel durch Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Bekämpfung von Diskriminierung/Zugänglichkeit für und Integration von behinderten Menschen, ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit)

7 Arbeitsplanung und Projektcontrolling

  • Vorlage einer detaillierten Arbeits- und Zeitplanung
  • Beschreibung von Maßnahmen der Qualitätssicherung

8 Angaben zur oder zum Antragstellenden

  • kurze Selbstdarstellung
  • organisatorische Verankerung des Projektes bei der oder dem Antragstellenden
  • Angaben zur fachlichen Qualifikation des einzusetzenden Personals
  • gegebenenfalls Referenzen

Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung

Kriterium

Bewertungskriterium

Gewichtung in Prozent

Maximale Punktzahl nach Gewichtung

1

Arbeitspolitische Relevanz

10

3

2

Bewertung der angestrebten Wirkung und des Wirkungsmodells

20

6

3

Bewertung des Innovationsgehalts

20

6

4

Qualität der Stakeholderanalyse

15

4,5

5

Bewertung der Transfer- und Verstetigungsstrategie

15

4,5

6

Beurteilung des Beitrags zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen

5

1,5

7

Qualität der Arbeitsplanung und des Projektcontrollings

10

3

8

Eignung der oder des Antragstellenden

5

1,5

Summe

 

100

30

III. Die fachliche Bewertung erfolgt entlang der Gliederung des Konzepts. Die Kriterien werden einzeln bewertet. Es sind maximal 30 Punkte je Kriterium zu vergeben, die wie folgt klassifiziert werden:

Sehr gut  (30 - 25 Punkte)
Gut (24 - 20 Punkte)
Befriedigend (19 - 15 Punkte)
Ausreichend (14 - 10 Punkte)
Mangelhaft (9 - 5 Punkte)
Ungenügend (unter 5 Punkte)

Die Kriterien nach den Nummern I. und II. dieser Anlage gehen entsprechend der ihnen zugemessenen Relevanz mit unterschiedlichem Gewicht in die Gesamtbewertung ein. Dazu werden die für ein Konzept vergebenen Punkte je Kriterium mit dem jeweiligen, in Prozent ausgedrückten Gewicht multipliziert. Ein Konzept kann so mit maximal 30 Punkten bewertet werden.

Für eine Förderung kommen nur Konzepte in Betracht, die mindestens 20 Punkte nach Gewichtung erreichen.

Verfahren für Antragstellung/zur Auswahl der oder des Antragstellenden, mit Antrag nachzuweisende Anforderungen sowie fachliche Auswahlkriterien für die Bewertung der Förderanträge:

Entwicklungsprojekte können laufend gestellt werden und werden abhängig von einer zu erreichenden Mindestpunktzahl und den zur Verfügung stehenden Mitteln bewilligt.

Modellprojekte werden durch Aufruf im zeitlich begrenzten Wettbewerbsverfahren eingeworben. Auch hier ist eine Mindestpunktzahl für ein positives Votum zu erreichen.

Zur Antragstellung sind aussagefähige Konzepte einzureichen. Die fachliche Bewertung des Konzepts erfolgt nach den oben genannten Kriterien durch die WFBB.


1 Insbesondere kommen in Betracht ERASMUS+, ESF+-Komponente EaSI, ESF Social Innovation+, aber auch Interreg Europe, Interreg Central Europe, Interreg Baltic Sea Region.

2 Die thematischen Schwerpunkte beziehen sich entweder auf das spezifische Ziel Buchstabe a (SZ a) oder auf das spezifische Ziel Buchstabe d (SZ d) der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus.

1 Ein Wirkungsmodell ist die vereinfachte Vorstellung darüber, wie eine Aktivität oder Maßnahme die Gesellschaft beeinflussen kann. Informationen zum Thema Wirkung unter anderem unter: https://www.wirkung-lernen.de/wirkung-planen/was-ist-wirkung/