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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Gewährung von Mobilitäts- und Qualifizierungsprämien an Beamte und Richter des Landes Brandenburg


vom 16. September 2009
(ABl./09, [Nr. 45], S.2310)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2015 durch Verwaltungsvorschrift des MdF vom 16. September 2009
(ABl./09, [Nr. 45], S.2310)

1 Allgemeines, Geltungsbereich, Gleichstellungsklausel

Die Erhaltung und Steigerung der Leistungsstärke der Landesverwaltung als wichtiger Standortfaktor für das Land Brandenburg erfordern eine stetige Anpassung der Verwaltungsstrukturen an die sich ändernden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungen.

Zur Einbeziehung der Landesbediensteten in diesen Prozess bedarf es eines wirksamen Veränderungsmanagements in der Landesverwaltung sowie personalrechtlicher Rahmenbedingungen, mit denen der Veränderungsprozess sozialverträglich gestaltet und die Bereitschaft der Landesbediensteten gestärkt wird, auch andere Tätigkeiten innerhalb der Landesverwaltung auszuüben.

Im Rahmen des Verwaltungsumbauprozesses muss ebenso auch die Bereitschaft der Landesbediensteten gefördert werden, ihre beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten kontinuierlich den sich verändernden Anforderungen und Bedürfnissen des öffentlichen Dienstes anzupassen. Dies schließt in besonderen Fällen auch die Teilnahme von Landesbediensteten an umfassenden Maßnahmen zum Erwerb einer weiteren beruflichen Qualifikation mit ein.

Im Tarifvertrag über Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg (TV Umbau) wurde zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart, die Mobilitäts- und Fortbildungsbereitschaft der Tarifbeschäftigten des Landes zukünftig durch die Gewährung finanzieller Anreizleistungen - Mobilitäts- und Qualifizierungsprämien - zu fördern.

Einbezogen in den Prozess des Verwaltungsumbaus sind alle Statusgruppen in der Landesverwaltung gleichermaßen.

Diese Verwaltungsvorschrift bezweckt deshalb die zeit- und inhaltsgleiche Übertragung von tarifvertraglich geregelten finanziellen Förderungsinstrumenten auf die Beamten und Richter des Landes unter Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten dieser Statusgruppen.

Die nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährten finanziellen Leistungen sind keine Besoldung im besoldungsrechtlichen Sinne, sondern unmittelbar aus dem Haushalt des Landes Brandenburg gewährte staatliche Leistungen zum Zwecke der Förderung des Verwaltungsumbaus.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt ausschließlich für Beamte und Richter des Landes, die von Maßnahmen des Verwaltungsumbaus betroffen sind, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 1 Absatz 2 und 3, §§ 12 und 17 Nummer 1 TV Umbau sind sinngemäß anzuwenden.

Die in dieser Verwaltungsvorschrift verwendeten statusbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer. 

2 Mobilitätsprämie

2.1 Beamte und Richter, die aufgrund einer Maßnahme des Verwaltungsumbaus außerhalb des bisherigen Dienstortes oder des Wohnortes weiterverwendet werden, erhalten, unbeschadet eines Anspruchs auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld, zur Anerkennung ihrer Mobilitätsbereitschaft eine pauschalierte steuerpflichtige Mobilitätsprämie in Abhängigkeit von der einfachen zusätzlichen Entfernung zwischen ihrer Wohnung und der neuen Dienststelle in Höhe von

Zusätzliche Entfernung Mobilitätsprämie für 18 Monate
ab 10 km bis 20 km 450 €
ab 21 km bis 30 km 900 €
ab 31 km bis 50 km 1 500 €
ab 51 km bis 70 km 1 725 €
ab 71 km 2 250 €

2.2 Bei befristeten Personalmaßnahmen mit einer Verwendungsdauer von weniger als 18 Monaten steht eine Mobilitätsprämie in Höhe von einem Achtzehntel des Betrages nach Nummer 2.1 für jeden vollen Monat der Verwendung am neuen Dienstort zu. Im Falle der Verlängerung einer zu-nächst auf weniger als 18 Monate befristeten Verwendung ist die Mobilitätsprämie neu festzusetzen, sich dabei ergebende Erhöhungsbeträge sind nachzuzahlen.

2.3 Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit dem Tag des Wirksamwerdens der Personalmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Tag des Dienstantritts am neuen Dienstort. Die Mobilitätsprämie wird als Einmalzahlung im Voraus mit den Dienstbezügen für den dritten Monat nach Entstehung des Anspruchs gezahlt.

2.4 Bei einer Beendigung der Personalmaßnahme vor Ablauf von 18 Monaten aus Gründen, die der Beamte oder Richter zu vertreten hat, ist die Mobilitätsprämie zeitanteilig in Höhe von jeweils einem Achtzehntel des Betrages nach Nummer 2.1 für jeden vollen Monat der entfallenen Verwendung am neuen Dienstort zurückzuzahlen. Bei befristeten Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist die Mobilitätsprämie in Höhe des sich aus der Dauer der Befristung ergebenden Bruchteiles des Betrages nach Nummer 2.2 für jeden vollen Monat der entfallenen Verwendung am neuen Arbeitsort zurückzuzahlen.

2.5 Die Nummern 2.1 bis 2.4 gelten auch für solche Maßnahmen des Verwaltungsumbaus, die seit dem 27. Oktober 2008 wirksam geworden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift noch andauern. 

2.6 Die Mobilitätsprämien werden aus Titel 453 10 der jeweiligen Kapitel gezahlt.

3 Qualifizierungsprämien

3.1 Beamten, die mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Personalservice eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 13 Absatz 1 und 2 TV Umbau mit einer Gesamtdauer von bis zu fünf Jahren absolvieren, werden unabhängig von einer Umbaubetroffenheit Qualifizierungsprämien gewährt, wenn

  • ein dienstliches Bedürfnis für die Qualifizierung besteht,
  • sie über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung verfügen,
  • eine dauerhafte Verwendungsmöglichkeit in der neuen Laufbahn oder auf dem Fachgebiet, das Gegenstand der Ausbildung ist, gegeben ist,
  • die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für diese Qualifizierung und die zukünftige Verwendung erfüllt sind, 
  • die Qualifizierungsmaßnahme zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt und mit einer leistungsbewertenden Prüfung abschließt und
  • sie die Prüfung bestehen.

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Satzes 1 besteht nicht.

3.2 Als steuerpflichtige Qualifizierungsprämien werden Basisprämien und leistungsabhängige Anerkennungsprämien gewährt. Diese betragen

Dauer der QualifizierungsmaßnahmeBasisprämie bei Bestehen der PrüfungZusätzliche Anerkennungsprämie bei einer Abschlussnote/Bewertung der Prüfungsleistung im oberen Viertel der jeweiligen Noten- oder Bewertungsskala
ab 1 Jahr bis zu 2 Jahren 400 € 500 €
ab 2 Jahre bis zu 3 Jahren 800 €  1 250 €
ab 3 Jahre bis zu 5 Jahren 1 200 €   1 750 €

3.3 Die Qualifizierungsprämien sind zurückzuzahlen, wenn der Beamte durch die Qualifizierungsmaßnahme eine besonders hohe berufliche Qualifikation erlangt hat, die mit überdurchschnittlichen Vorteilen auf dem Arbeitsmarkt verbunden ist, und wenn er vor Ablauf der Bindungsdauer aus von ihm zu vertretenden Gründen aus dem Landesdienst ausscheidet. Die Bindungsdauer ist abhängig von der Art und Dauer der Qualifizierungsmaßnahme und beträgt bei

Art und Dauer der QualifizierungsmaßnahmeBindungsdauer
mehr als einem Jahr  ein Jahr
zwei Jahren  zwei Jahre
drei Jahren  drei Jahre
einem Fachhochschulstudium von drei Jahren und sechs Monaten drei Jahre und sechs Monate
einem wissenschaftlichen Hochschulstudium   Dauer des Studiums, jedoch längstens fünf Jahre

Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich um ein Zwölftel bis ein Sechzigstel für jeden vollen Monat, den das Beamtenverhältnis zum Land Brandenburg nach dem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme fortbestanden hat.

3.4 Auf Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift bereits an einer Qualifizierungsmaßnahme nach Nummer 3.1 teilnehmen, sind die Nummern 3.1 bis 3.3 entsprechend anzuwenden. Auf die Qualifizierungsprämien nach Nummer 3.2 werden bereits gewährte entsprechende Leistungen des Dienstherrn angerechnet.

3.5 Die Qualifizierungsprämien werden aus dem Titel 525 10 der jeweiligen Kapitel gezahlt.

4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.