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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für Naturschutzmaßnahmen im Wald und Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald (MLUL-Forst-RL-NSW und BEW)

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für Naturschutzmaßnahmen im Wald und Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald (MLUL-Forst-RL-NSW und BEW)
vom 6. August 2019
(ABl./19, [Nr. 34], S.827)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MLUL vom 6. August 2019
(ABl./19, [Nr. 34], S.827)

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) Förderbereich 5: Forsten, Maßnahmengruppen E und F in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für:

I. Vertragsnaturschutz im Wald

II. Vorhaben zur Bewältigung der durch Extremwetter­ereignisse verursachten Folgen im Wald.

1.2 Gleichstellung von Frauen und Männern

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in weiblicher und männlicher Form.

1.3 Nachhaltigkeit der Förderung

Mit dieser Förderung werden Ziele der Erhaltung und Wiederherstellung von Waldökosystemen, der nachhaltigen Entwicklung des Waldes sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt.

1.4 Anspruch des Antragstellers

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I. Vertragsnaturschutz im Wald

I.1 Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist der Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten im Wald sowie die Verbesserung der lebensraumtypischen Vielfalt der Waldökosysteme, die der Umsetzung Natura 2000 dienen.

I.2 Gegenstand der Förderung

I.2.1 Erhalt von stehendem und/oder liegendem Totholz in Waldlebensraumtypen1 mit Erhaltungsgraden B oder C oder in Waldlebensraumtypen-Entwicklungsflächen (E).

I.2.2 Erhalt von Alt- und Biotopbäumen in Waldlebensraumtypen mit Erhaltungsgrad C oder in Waldlebensraumtypen-Entwicklungsflächen (E).

I.2.3 Förderung des guten (B) oder hervorragenden (A) Erhaltungsgrades von Wald-Lebensraumtypen (Wald- LRT).

I.2.4 Anlage und/oder Pflege eines Krautsaumes.

I.2.5 Vollständige Entnahme gebietsfremder Gehölze in Waldlebensraumtypen.

I.2.6 Dauerhafter Nutzungsverzicht auf Waldlebensraumtypenflächen.

I.2.7 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

I.2.7.1 Vorhaben auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

I.2.7.2 Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, Kohärenzmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten gemäß § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes, forstrechtliche Kompensationsvorhaben, Vorhaben auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist (zum Beispiel Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten).

I.2.7.3 Leistungen der öffentlichen Verwaltung.

I.2.7.4 Kauf von Maschinen und Geräten.

I.2.7.5 Vorhaben, die bereits durch andere Förderprogramme gefördert werden.

I.2.7.6 Vorhaben, die nach Bundeswaldgesetz oder Landeswaldgesetz zu den gesetzlichen Pflichten des Wald­eigentümers gehören.

I.3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

I.3.1 Inhaber von Forstbetrieben und ihre Zusammenschlüsse, ausgenommen Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen dieser Institutionen befindet.

I.3.2 Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristische Personen.

I.4 Zuwendungsvoraussetzungen

I.4.1 Die Förderkulisse sind die in der FFH-Richtlinie definierten Waldlebensraumtypen und ihre Entwicklungsflächen, auch über bestehende FFH-Gebiete hinaus, die im Rahmen der brandenburgischen Biotopkartierung erfasst sind. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage naturschutzfachlicher Konzepte oder Fachplanungen, wie zum Beispiel Managementplänen oder vergleichbarer Planungen2. Grundlage für Vorhaben, für die keine Managementpläne oder vergleichbare naturschutzfachliche Planungen vorliegen beziehungsweise die außerhalb der Förderkulisse liegen, ist eine fachliche Bestätigung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, aus welcher der Erhaltungsgrad und die Befürwortung der Maßnahme hervorgeht.

I.4.2 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.

I.4.3 Bei der Antragstellung ist die Vorlage einer kartenmäßigen Darstellung erforderlich, welche die Lage des Projektes in Bezug zu den beanspruchten Flurstücken und die örtliche Forstadresse darstellt. Für Totholz ist eine skizzenhafte Verortung in der Karte hinreichend. Der Standort und die Nummer von Alt- beziehungsweise Biotopbäumen sind skizzenhaft in der Karte zu dokumentieren.

I.4.4 Gemäß Nummer I.2.1 (Erhalt von Totholz) wird der Verbleib von natürlich entstandenem stehenden und/oder liegenden Totholz mit geringem Zersetzungsgrad mit einer Zweckbindung von zehn Jahren gefördert. Hierbei muss es sich um Totholz von mindestens drei Meter Länge/Höhe mit einem Durchmesser:

  • bei den Baumarten Buche oder Eiche von mehr als 50 cm Brusthöhendurchmesser oder Durchmesser am stärksten Ende sowie
  • bei den Baumarten Ulme, Hainbuche, Linde, Bergahorn und Erle von mehr als 35 cm Brusthöhendurchmesser beziehungsweise Durchmesser am stärksten Ende

handeln.

I.4.5 Der Erhalt von maximal zehn Altbäumen/Biotopbäumen je Hektar gemäß Nummer I.2.2 ist für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren förderfähig. Die Bäume sind während der Zweckbindungsfrist dauerhaft zu markieren. Eine wirtschaftliche Nutzung ist (ausgenommen die pflegliche Saatgutgewinnung in zugelassenen Saatgutbeständen) ausgeschlossen. Die Altbäume/Biotopbäume sollen naturschutzfachlich wertvolle Merkmale aufweisen (zum Beispiel Zwiesel, Astabbrüche, Höhlen oder Rindentaschen). Eine Kombination dieser Maßnahme mit der Förderung des guten (B) oder hervorragenden (A) Erhaltungsgrades von Wald-Lebensraumtypen (Wald-LRT) gemäß Nummer I.2.3 auf gleicher Fläche innerhalb der Zweck-bindungszeiträume ist nicht zuwendungsfähig.

I.4.6 In Waldlebensraumtypen mit gutem Erhaltungsgrad (B) oder hervorragendem Erhaltungsgrad (A) wird für die Zweckbindungsfrist von 20 Jahren die Bewirtschaftung gefördert, die zur Einhaltung der Kriterien für den jeweiligen Erhaltungsgrad führt3 (Nummer I.2.3).

I.4.7 Für Vorhaben gemäß Nummern I.2.1 bis I.2.3 bedarf es vor Antragstellung einer fachlichen Beurteilung der Fördermaßnahme durch die untere Forstbehörde.

I.4.8 Förderfähige Vorhaben gemäß Nummer I.2.4 (Krautsaum) beinhalten die Anlage und/oder die Pflege eines Krautsaumes mit einer Breite von fünf bis zehn Metern. Zur Ermittlung der anrechenbaren Breite ist die Addition beidseitig eines Weges gelegener Säume von jeweils mindestens drei Metern Breite möglich. Die Anlage erfolgt durch Selbstbegrünung unter anderem nach Oberflächenglättung, Gehölzbeseitigung und/oder Abtragung der Streuauflage. Innerhalb der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren ist eine jährliche oder mehrjährige Mahd des Krautsaumes einschließlich der Entnahme des Mähgutes und nicht erwünschter Gehölzsukzession zu gewährleisten. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Eine positive Stellungnahme des Vorhabens durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist erforderlich und durch den Antragsteller vor Beantragung einzuholen.

I.4.9 Die Entnahme gebietsfremder Gehölze in Waldlebensraumtypen gemäß Nummer I.2.5 beinhaltet deren vollständige Entnahme inklusive der Nachsorge im Zweckbindungszeitraum von fünf Jahren.

Es bedarf vor Antragstellung einer fachlichen Beurteilung der Fördermaßnahme durch die untere Forstbehörde. Die Entnahme der spätblühenden Traubenkirsche ist hierbei nicht förderfähig.

I.4.10 Das Vorhaben gemäß Nummer I.2.6 umfasst den vollständigen Verzicht auf die Bewirtschaftung oder die Bestandspflege einer Lebensraumtypenfläche. Für den dauerhaften Nutzungsverzicht ist nach Bewilligung die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landes Brandenburg im Grundbuch vorzuweisen. Zulässig bleibt die ersteinrichtende Entnahme nicht lebensraumtypischer Gehölzarten gemäß Nummer I.2.5. Die Kombination der Maßnahme mit Vorhaben nach den Nummern I.2.1 bis I.2.4 ist nicht zuwendungsfähig. Eine positive Stellungnahme durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist erforderlich.

I.4.11 Die Förderung der Vorhaben gemäß Nummern I.2.1 bis I.2.6 erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 („De-minimis“-Beihilfen) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV. Die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen dürfen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten. Maßstab ist dabei der Zeitpunkt der Bewilligung.

I.5 Bemessungsgrundlage/Art und Höhe der Zuwendung

I.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

I.5.2 Finanzierungsart:

  • Festbetragsfinanzierung für die Nummern I.2.1 bis I.2.3 sowie I.2.6
  • Anteilfinanzierung für die Nummern I.2.4 und I.2.5

I.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

I.5.4 Bagatellgrenze (abweichend von § 44 LHO gilt):

  • Zuwendungshöhe 1 000 Euro je Antrag gemäß Nummern I.2.1, I.2.3 bis einschließlich I.2.6
  • Zuwendungshöhe 300 Euro je Antrag gemäß Nummer I.2.2

I.5.5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

Festbeträge für Vorhaben gemäß Nummern I.2.1 bis einschließlich I.2.3 und I.2.6

Nummer im MB IVorhabenfür Lebensraumtypmit Erhaltungsgrad (EHG) der FlächeBezugseinheit (BE)Festbetrag (FB) netto (Betrag in €/BE)
I.2.1 Erhalt von mindestens 21 m³ stehendem und/oder liegendem Totholz 9110, 9130, 9150, 9160, 9170, 9180, 9190, 91E0, 91F0, 91G0, 91T0, 91U0, 9410 EHG C oder LRT-Entwicklungsflächen für 9110, 9130, 9150, 9160, 9190 (grundwasserbeeinflusste Variante, Biotopcode 08191), 91F0,EHG B oder schlechter für 9170, 9180, 9190 (alle Biotopcodes außer 08191), 91E0 (Untertyp Erlen-Eschenwald), 91G0, 91T0, 91U0, 9410 ha 800,00
Erhalt von mindestens 41 m³ stehendem und liegendem Totholz 9110, 9130, 9150, 9160, 9190, 91F0 EHG B (9190 nur grundwasserbeeinflusste Variante, Biotopcode 08191)
I.2.2 Erhalt von mindestens 3 Alt-/Biotopbäumen mit BHD > 35 cm je Hektar 91D0, 91E0 (Weichholzaue), 91G0, 91U0, 91T0, 9410 EHG C oder LRT-Entwicklungsflächen Baum 50,00
Erhalt von mindestens 3 Alt-/Biotopbäumen mit BHD > 50 cm je Hektar 91D0, 91E0 (Weich holzaue), 91G0, 91U0, 91T0, 9410 EHG C oder LRT-Entwicklungsflächen Baum 100,00
Erhalt von mindestens 5 Alt-/Biotopbäumen mit BHD > 50 cm je Hektar 9110, 9160 (außer Eiche), 9170 (außer Eiche), 9180, 9190, 91E0 (Erlen-Eschenwald) EHG C oder LRT-Entwicklungsflächen Baum 180,00
Erhalt von mindestens 5 Alt-/Biotopbäumen mit BHD > 75 cm je Hektar 9110, 9130, 9150, 9160, 9170, 9180, 9190, 91E0 (Erlen-Eschenwald), 91F0 EHG C oder LRT-Entwicklungsflächen Baum 270,00
Erhalt von mindestens 5 Alt-/Biotopbäumen mit BHD > 100 cm je Hektar 9130, 9150, 9160, 9170, 91F0 EHG C oder LRT-Entwicklungsflächen Baum 360,00
I.2.3 Förderung des guten Erhaltungsgrades (B) 9110, 9130, 9150, 9160, 9170, 9180, 9190, 91F0, 91G0 EHG B ha 2 500,00
9410 EHG B ha 1 700,00
91D0, 91E0, 91T0, 91U0 EHG B ha 1 000,00
Förderung des hervorragenden Erhaltungsgrades (A) 9110, 9130, 9150, 9160, 9170, 9180, 9190, 91F0, 91G0 EHG A ha 4 000,00
9410 EHG A ha 2 700,00
91D0, 91E0, 91T0, 91U0 EHG A ha 1 600,00
I.2.6 dauerhafter Verzicht auf forstliche Bewirtschaftung in Waldlebensraumtypen 9180, 91F0, 91G0   ha 8 000,00

I.5.6 Für Vorhaben gemäß Nummern I.2.1 bis einschließlich I.2.3 und I.2.6 erfolgt der Zuschuss/die Zuweisung auf Grundlage der ausgewiesenen Festbeträge.

I.5.7 Für Vorhaben gemäß Nummern I.2.4 und I.2.5 beträgt der Fördersatz 100 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Gesamtkosten.

I.5.8 Die Mehrwertsteuer ist förderfähig bei Vorhaben gemäß den Nummern I.2.4 und I.2.5 für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nicht vorsteuerabzugs­berechtigt ist.

I.5.9 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) zu § 44 LHO.

I.5.10 Bei Anträgen natürlicher oder juristischer Personen bis zu einer Zuwendungshöhe von 50 000 Euro für Vorhaben gemäß Nummern I.2.4 und I.2.5 sind die voraussichtlichen Gesamtkosten durch Einholung von mindestens drei Angeboten zu ermitteln. Bei Anträgen natürlicher oder juristischer Personen bei einer Zuwendungshöhe von über 50 000 Euro oder bei öffentlichen Antragstellern gelten die vergaberechtlichen Vorschriften in den ANBest zu § 44 LHO.

I.5.11 Die Gesamtzuwendung für Vorhaben nach Maßnahmenbereich I. darf pro Zuwendungsempfänger im Jahr 50 000 Euro nicht überschreiten (Kappungsgrenze). Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die Überschreitung als sinnvoll erachtet wird und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

I.5.12 Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um zweckgebundene finanzielle Mittel/Leistungen Dritter.

I.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

I.6.1 Die begünstigte Waldfläche muss sich im Land Brandenburg befinden.

I.6.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die begünstigten Waldflächen (nach dem zuletzt geförderten Vorhaben) nach der Nummer I.2.1 innerhalb von zehn Jahren, nach den Nummern I.2.2 und I.2.3 innerhalb von 20 Jahren und nach den Nummern I.2.4 und I.2.5 innerhalb von fünf Jahren nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet beziehungsweise behandelt werden.

I.6.3 Soweit bei einem Verkauf von nach dieser Richtlinie begünstigten Waldflächen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes der Erwerber nicht bereit ist, die vorstehenden Verpflichtungen durch schriftliche Einverständniserklärung zu übernehmen, kann die Zuwendung verzinst zurückgefordert werden.

I.6.4 Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Fachministerium sowie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen.

I.6.5 Vorhaben innerhalb eines Vorhabenbereiches können in einem Antrag zusammengefasst werden. Bei der Beantragung einer Zuwendung für die Pflege oder Nachsorge gemäß den Nummern I.2.4 und I.2.5 ist der Bezug zur Erstinvestition darzustellen.

I.7 Verfahren

I.7.1 Antragsverfahren

Anträge sind schriftlich, vollständig und formgebunden postalisch bei der Bewilligungsbehörde bis zum 1. September des laufenden Jahres zu stellen.

I.7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg.

Die Bewilligung richtet sich nach Posteingang. Vorhaben gemäß Nummern I.2.1 und I.2.2 sowie I.2.4 bis I.2.6 werden laufend bewilligt und haben Vorrang vor Vorhaben gemäß Nummer I.2.3. Vorhaben gemäß Nummer I.2.3 werden ab dem 15. September des laufenden Jahres bewilligt.

I.7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlungsanträge sind formgebunden bis spätestens 15. November an die Bewilligungsbehörde zu stellen.

Abweichend von § 44 LHO erfolgt die Auszahlung für Vorhaben gemäß Nummern I.2.1 bis I.2.3 ohne Mittelanforderung nach Erlangen der Bestandskraft des Bescheides, die durch Ablauf der Widerspruchsfrist oder durch Rechtsbehelfsverzicht erreicht wird. Die Auszahlung für Vorhaben gemäß Nummer I.2.6 erfolgt erst nach Nachweis der Grundbucheintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.

Die Auszahlung der Fördermittel gemäß den Nummern I.2.4 und I.2.5 erfolgt auf dem Wege der Erstattung. Bei Anteilfinanzierung gemäß den Nummern I.2.4 und I.2.5 hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalbelege und der Zahlungsbelege sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen.

Die Auszahlung der bewilligten Zuwendungssumme für Vorhaben gemäß den Nummern I.2.4 und I.2.5 erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 5.3.6 VV zu § 44 LHO in Verbindung mit Nummer 6 beziehungsweise 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P/G]).

II. Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald

II.1 Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald durch Waldschutzmaßnahmen sowie Vorhaben zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen.

Extremwetterereignisse sind Witterungsverhältnisse, die stark vom Durchschnitt abweichen, wie zum Beispiel starker oder lang anhaltender Hagel, Frost, Schneefall, Hitze, Trockenheit und Sturm, und direkte Schäden und/oder Folgeschäden verursachen.

II.2 Gegenstand der Förderung

II.2.1 Aufarbeitung des Kalamitätsholzes und dessen bestandes- und bodenschonende Rückung auf Waldflächen, die durch Extremwetterereignisse und deren Folgen geschädigt wurden.

II.2.2 Entrindung befallenen Rundholzes von Fichten, Lärchen und Kiefern sowie Beseitigung des Rindenmaterials.

II.2.3 Beseitigung des bruttauglichen Restmaterials im geschädigten Waldbestand bei Fichte und Lärche.

II.2.4 Schutz von Holzpoltern mit Polterschutznetzen mit insektizidem Wirkstoff gegen rinden- und holzbrütende Borkenkäfer.

II.2.5 Polterbehandlung mit Insektiziden bei den Holzarten Fichte, Lärche und Kiefer.

II.2.6 Unterhaltung von Waldbrandwundstreifen.

II.2.7 Anlage von Waldbrandwundstreifen.

II.2.8 Munitionssondierung zur Vorbereitung der Anlage und Unterhaltung von Waldbrandwundstreifen.

II.2.9 Aviotechnische Behandlung großflächiger Insektenkalamitäten bei nachgewiesener Bestandesgefährdung.

II.2.10 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

II.2.10.1 Vorhaben des regulären Holzeinschlags.

II.2.10.2 Der Kauf von Maschinen und Geräten.

II.2.10.3 Vorhaben auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, zum Beispiel Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten.

II.2.10.4 Vorhaben auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind. Hiervon ausgenommen sind Vorhaben nach Nummern II.2.6 bis II.2.8.

II.2.10.5 Kommunale Pflichtaufgaben.

II.3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

II.3.1 Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sein.

II.3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen dieser Institutionen befindet. Vorhaben auf Grundstücken im Eigentum der im vorgenannten Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.

II.4 Zuwendungsvoraussetzungen

II.4.1 Die begünstigte Waldfläche muss sich im Land Brandenburg befinden.

II.4.2 Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.

II.4.3 Bei der Antragstellung ist die Vorlage einer kartenmäßigen Darstellung erforderlich, welche die Lage des Projektes in Bezug zu den beanspruchten Flurstücken und die örtliche Forstadresse darstellt.

II.4.4 Förderfähig gemäß Nummer II.2.1 sind Waldbestände, die durch Extremwetterereignisse und deren Folgen geschädigt wurden. Als Schädigung gilt grundsätzlich eine betroffene Fläche von mindestens 20 Prozent des Bestandes oder einer Größe von mehr als 0,1 Hektar. Fördergegenstand ist die Beräumung der tatsächlich geschädigten Bestandesteile.

II.4.5 Förderfähig gemäß Nummern II.2.2 und II.2.3 sind Waldbestände, in denen eine Bekämpfung von Borkenkäfern oder eine Prävention vor diesen notwendig ist.

II.4.6 Eine Förderung der Entrindung gemäß Nummer II.2.2 bei Fichte und Lärche ist nur in Verbindung mit der Beseitigung des bruttauglichen Restmaterials gemäß Nummer II.2.3 möglich. Die Entrindung ist manuell oder mittels Entrindungsaggregaten an Motorsägen und Harvestern durchzuführen. Das reine Durchziehen durch Ernteköpfe von Harvestern entspricht nicht der Anforderung.

II.4.7 Zur Vorbeugung oder Bekämpfung von Schadorganismen gemäß Nummern II.2.4 und II.2.5 ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nur auf der Grundlage einer fachlichen Beurteilung durch die untere Forstbehörde zulässig. Vorhaben sind nur förderfähig, wenn das mit rindenbrütenden Insektenarten befallene und gerückte Holz in der Vegetationsperiode nicht abge-fahren werden kann und Vorhaben gemäß Nummer II.2.2 nicht anwendbar sind.

II.4.8 Es bedarf für die Vorhaben gemäß Nummern II.2.1 bis II.2.3 vor Antragstellung einer fachlichen Beurteilung der Notwendigkeit der Fördermaßnahme durch die untere Forstbehörde. Vorhaben gemäß Nummern II.2.2 bis einschließlich II.2.5 sind nur förderfähig bei bereits geschädigten Fichten, Lärchen und Kiefern.

II.4.9 Die Unterhaltung von Waldbrandwundstreifen gemäß Nummer II.2.6 bezieht sich auf eine drei Meter gescheibte Breite.

II.4.10 Grundlage für die Unterhaltung beziehungsweise Anlage der Waldbrandwundstreifen gemäß Nummern II.2.6 und II.2.7 mit einer Breite von bis zu drei Metern ist eine Bestätigung der Notwendigkeit durch die untere Forstbehörde.

II.4.11 Bei der Anlage von vegetationslosen Waldbrandwundstreifen gemäß Nummer II.2.7 mit mehr als drei Metern Breite ist die Notwendigkeit über den Brand- und Katastrophenschutz nachzuweisen oder ein mit der unteren Forstbehörde und dem Brand- und Katastrophenschutz abgestimmtes Waldbrandschutzkonzept vorzulegen.

II.4.12 Munitionssondierung auf den Waldbrandwundstreifen gemäß Nummer II.2.8 ist nur förderfähig, wenn eine Bestätigung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vorliegt, dass die Flächen munitionsbelastet sind. Eine Verortung über die Kampfmittelverdachtsflächen­karte des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KMBD) ist ausreichend.

II.4.13 Förderfähig gemäß Nummer II.2.9 sind nur aviotechnische Behandlungen auf Flächen, für die durch die untere Forstbehörde die Notwendigkeit im Rahmen des Waldschutzmonitorings festgestellt wurde.

II.4.14 Die Förderung der Vorhaben gemäß Nummern II.2.1 bis II.2.9 erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 („De-minimis“-Beihilfen) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen dürfen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten. Maßstab ist dabei der Zeitpunkt der Bewilligung.

II.5 Bemessungsgrundlage/Art und Höhe der Zuwendung

II.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

II.5.2 Finanzierungsart:

  • Festbetragsfinanzierung für Vorhaben gemäß Nummer II.2.1 bis einschließlich Nummer II.2.6
  • Anteilfinanzierung für Vorhaben gemäß Nummern II.2.7 bis II.2.9

II.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

II.5.4 Bagatellgrenzen (abweichend von § 44 LHO gilt):

  • 200 Euro für Vorhaben gemäß Nummern II.2.1 bis II.2.4 und II.2.6 sowie II.2.7
  • 500 Euro je Antrag gemäß Nummern II.2.5 und II.2.8
  • 50 Euro für Vorhaben gemäß Nummer II.2.9

II.5.5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

Nummer im MB IIVorhabenBezugseinheit (BE)Festbetrag netto oder Eigenleistung (Betrag in €/BE)
II.2.1 Entnahme von geschädigten, nicht regenerationsfähigen Stämmen fm 5,00
II.2.2 Entrindung befallener Stämme und Beseitigung des Rindenmaterials fm 5,00
II.2.3 Aufarbeitung/Beseitigung von bruttauglichem Restmaterial auf der Schlagfläche fm 2,50
II.2.4 Schutz von Holzpoltern mit Polterschutznetzen (ein Netz für Polteroberfläche 100 m²) Stück (ca. 100 m²) 130,00
II.2.5 Polterbehandlung mit zugelassenen Insektiziden fm 2,00
II.2.6 Unterhaltung von Waldbrandwundstreifen mit drei Metern Breite km 40,00

II.5.6 Der Zuschuss/die Zuweisung gemäß Nummern II.2.1 bis einschließlich II.2.6 wird auf Grundlage der ausgewiesenen Festbeträge bewilligt, die auf 80 Prozent der zuvor ermittelten durchschnittlichen Kosten kalkuliert sind. Die Festbeträge werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls geändert.

II.5.7 Die Bemessungsgrundlage der Höhe der Zuwendung von Vorhaben gemäß Nummer II.2.3 ist die Menge in Festmeter des aufgearbeiteten und gerückten Nutzholzes gemäß Nummer II.2.1.

II.5.8 Für Vorhaben gemäß Nummern II.2.7 bis II.2.9 beträgt der Fördersatz 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.

II.5.9 Die Zuwendungshöhe gemäß Nummer II.2.9 ergibt sich aus der Rechnungslegung des Landesbetriebes Forst Brandenburg.

II.5.10 Die Mehrwertsteuer ist förderfähig bei Vorhaben gemäß Nummern II.2.7 bis II.2.9 für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

II.5.11 Die Gesamtzuwendung für Vorhaben nach Maßnahmenbereich II. darf pro Zuwendungsempfänger im Jahr 50 000 Euro nicht überschreiten (Kappungsgrenze). Die Bewilligungsbehörde kann in Abstimmung mit der obersten Forstbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die Überschreitung als sinnvoll erachtet wird und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

II.5.12 Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um zweckgebundene finanzielle Mittel/Leistungen Dritter.

II.5.13 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den ANBest zu § 44 LHO.

II.5.14 Bei Anträgen natürlicher oder juristischer Personen bis zu einer Zuwendungshöhe von 50 000 Euro und oberhalb von 500 Euro sind für Vorhaben gemäß Nummern II.2.7 und II.2.8 die voraussichtlichen Gesamtkosten durch Einholung von mindestens drei Angeboten zu ermitteln. Bei Anträgen natürlicher oder juristischer Personen bei einer Zuwendungshöhe von über 50 000 Euro oder bei öffentlichen Antragstellern gelten die vergaberechtlichen Vorschriften in den ANBest zu § 44 LHO.

II.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

II.6.1 Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Fachministerium sowie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen.

II.6.2 Soweit das gemäß Nummer II.2.1 bezuschusste Holz Lärche oder Fichte ist, soll dies umgehend aus dem Wald abgefahren und in einem Abstand von 1000 Metern von potenziell gefährdeten Beständen gepoltert werden. Eine Beimischung von Holz aus regulärem Einschlag ist auszuschließen und separat zu erfassen.

II.6.3 Die Förderung gemäß Nummer II.2.3 schließt eine gleichzeitige Förderung aus anderen Richtlinien aus (zum Beispiel Abräumkosten EU-MLUL-Forst-Richtlinie).

II.6.4 Die Fördergegenstände gemäß Nummern II.2.2 und II.2.4 sowie II.2.5 sind im selben Bestand nicht untereinander kombinierbar.

II.6.5 Vorhaben gemäß Nummer II.2.8 sind nur in Kombination mit Vorhaben gemäß Nummern II.2.6 und II.2.7 förderfähig.

II.6.6 Vorhaben innerhalb eines Vorhabenbereiches können in einem Antrag zusammengefasst werden.

II.7 Verfahren

II.7.1 Antragsverfahren

Anträge sind schriftlich, vollständig und formgebunden postalisch bei der Bewilligungsbehörde bis zum 1. September des laufenden Jahres zu stellen.

II.7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg.

Die Bewilligung richtet sich nach dem Posteingang. Vorhaben gemäß Nummern II.2.1 bis II.2.5 werden laufend bewilligt und haben Vorrang vor Vorhaben gemäß Nummern II.2.6 bis II.2.9.

Vorhaben gemäß Nummern II.2.6 bis II.2.9 werden ab dem 15. September des laufenden Jahres bewilligt.

II.7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlungsanträge sind formgebunden bis spätestens 15. November des laufenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu stellen.

Die Auszahlung der Fördermittel gemäß Nummer II.2.1 bis einschließlich Nummer II.2.9 erfolgt auf dem Wege der Erstattung. Bei Anteilfinanzierung gemäß den Nummern II.2.7 bis II.2.9 hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalbelege und der Zahlungsbelege einzureichen. Bei öffentlichen Antragstellern und bei Anträgen natürlicher oder juristischer Personen bei einem Investitionsvolumen von über 50 000 Euro ist für die Nummern II.2.1 bis einschließlich II.2.8 zusätzlich eine Dokumentation der Auftragsvergabe zu erbringen.

Abweichend zur ANBest-P ist bei der Festbetragsfinanzierung für Vorhaben gemäß Nummern II.2.1 bis II.2.6 keine Einholung von drei Angeboten notwendig, wenn die Zuwendung unter 50 000 Euro liegt.

Die Auszahlung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 5.3.6 VV zu § 44 LHO in Verbindung mit Nummer 6 beziehungsweise 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P/G]).

2 Verfahren für Nummern I. und II.

2.1 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde gemäß den Nummern 6 und 7 ­ANBest-P beziehungsweise Nummern 7 und 8 ANBest-G zu erbringen.

Abweichend zur Landeshaushaltsordnung gilt für den Maßnahmenbereich I. für Vorhaben gemäß Nummern I.2.1 bis I.2.3, dass die Vorlage der positiven Stellungnahme der unteren Forstbehörde als Verwendungsnachweis gilt.

2.2 Zu beachtende Vorschriften und Regelungen

2.2.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

2.2.2 Da die Richtlinie in ihrer Geltungsdauer über den Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung 2014 - 2020 hinausgeht, wird ab dem 1. Januar 2021 die Anpassung der Richtlinie an den Rechtsrahmen für den nachfolgenden Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung erfolgen.

3 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.


1 Liste der Waldlebensraumtypen entsprechend Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie in Brandenburg (Heft 3/4 2014)

https://lfu.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.315320.de

2 Vergleichbare Planungen sind Bewirtschaftungserlasse, Pflege- und Entwicklungspläne, Nationalparkplan, Managementvermerke und NSG-Verordnungen.

3 Bewertungsschemata der Waldlebensraumtypen entsprechend Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie in Brandenburg (Heft 3/4 2014)

https://lfu.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.315320.de