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Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für Naturschutzmaßnahmen im Wald und Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald (MLUK-Forst-RL-NSW und BEW)

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für Naturschutzmaßnahmen im Wald und Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald (MLUK-Forst-RL-NSW und BEW)
vom 1. Februar 2021
(ABl./21, [Nr. 8], S.215)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtlinie des MLUK vom 1. Februar 2021
(ABl./21, [Nr. 8], S.215)

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) Förderbereich 5: Forsten, Maßnahmengruppen E und F in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für:

I. Vertragsnaturschutz im Wald

II. Vorhaben zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald.

1.2 Die Zuwendungen nach dem Richtlinienteil I. „Vertragsnaturschutz im Wald“ werden nach der De-minimis-Verordnung gewährt. Die nach dem Richtlinien­teil I. gewährten Förderungen erfüllen die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (im Folgenden: De-minimis-VO) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Maßnahmen nach Richtlinienteil II. „Vorhaben zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“ sind gemäß Teil I und Teil II Abschnitte 2.1.3, 2.1.6 sowie 2.8.1 und Teil III der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (2014/C 204/01) unter der Beihilfenummer SA. 56482 (2020/N) notifiziert.

Die Fördergegenstände „Unterhaltung und Anlage von Wundstreifen“ stehen im Einklang mit dem gültigen Waldschutzplan Land Brandenburg.

1.3 Gleichstellung von Frauen und Männern

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in weiblicher und männlicher Form.

1.4 Nachhaltigkeit der Förderung

Mit dieser Förderung werden Ziele der Erhaltung und Wiederherstellung von Waldökosystemen, der nachhaltigen Entwicklung des Waldes sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt.

1.5 Anspruch des Antragstellers

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I. Vertragsnaturschutz im Wald

I.1 Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist der Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten im Wald sowie die Verbesserung der lebensraumtypischen Vielfalt der Waldökosysteme, die der Umsetzung von Natura 2000 dienen.

I.2 Gegenstand der Förderung

I.2.1 Erhalt von stehendem und/oder liegendem Totholz in Waldlebensraumtypen1 mit Erhaltungsgraden B oder C oder in Waldlebensraumtypen-Entwicklungsflächen (E).

I.2.2 Erhalt von Alt- und Biotopbäumen in Waldlebensraumtypen mit Erhaltungsgrad C oder in Waldlebensraumtypen-Entwicklungsflächen (E).

I.2.3 Förderung des guten (B) oder hervorragenden (A) Erhaltungsgrades von Wald-Lebensraumtypen (Wald- LRT).

I.2.4 Anlage und/oder Pflege eines Krautsaumes.

I.2.5 Vollständige Entnahme gebietsfremder Gehölze in Waldlebensraumtypen.

I.2.6 Dauerhafter Nutzungsverzicht auf Waldlebensraumtypenflächen.

I.2.7 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

I.2.7.1 Vorhaben auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

I.2.7.2 Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes, Kohärenzmaßnahmen in Natura 2000-Gebieten gemäß § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes, forstrechtliche Kompensationsvorhaben, Vorhaben auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist (zum Beispiel Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten).

I.2.7.3 Leistungen der öffentlichen Verwaltung.

I.2.7.4 Kauf von Maschinen und Geräten.

I.2.7.5 Vorhaben, die bereits durch andere Förderprogramme gefördert werden.

I.2.7.6 Vorhaben, die nach Bundeswaldgesetz oder Landeswaldgesetz zu den gesetzlichen Pflichten des Wald­eigentümers gehören.

I.2.7.7 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-VO.

I.3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

I.3.1 Inhaber von Forstbetrieben und ihre Zusammenschlüsse, ausgenommen Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen dieser Institu­tionen befindet.

I.3.2 Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristische Personen.

I.4 Zuwendungsvoraussetzungen

I.4.1 Die Förderkulisse sind die in der FFH-Richtlinie definierten Waldlebensraumtypen und ihre Entwicklungsflächen, auch über bestehende FFH-Gebiete hinaus, die im Rahmen der brandenburgischen Biotopkartierung erfasst sind. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage naturschutzfachlicher Konzepte oder Fachplanungen, wie zum Beispiel Managementplänen oder vergleichbarer Planungen2. Grundlage für Vorhaben, für die keine Managementpläne oder vergleichbare naturschutzfachliche Planungen vorliegen beziehungsweise die außerhalb der Förderkulisse liegen, ist eine fachliche Bestätigung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, aus welcher der Erhaltungsgrad und die Befürwortung der Maßnahme hervorgeht.

I.4.2 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.

I.4.3 Bei der Antragstellung ist die Vorlage einer kartenmäßigen Darstellung erforderlich, welche die Lage des Projektes in Bezug zu den beanspruchten Flurstücken und die örtliche Forstadresse darstellt. Für Totholz ist eine skizzenhafte Verortung in der Karte hinreichend. Der Standort und die Nummer von Alt- beziehungsweise Biotopbäumen sind skizzenhaft in der Karte zu dokumentieren.

I.4.4 Gemäß Nummer I.2.1 (Erhalt von Totholz) wird der Verbleib von natürlich entstandenem stehenden und/oder liegenden Totholz mit geringem Zersetzungsgrad mit einer Zweckbindung von zehn Jahren gefördert. Hierbei muss es sich um Totholz von mindestens drei Meter Länge/Höhe mit einem Durchmesser

  • bei den Baumarten Buche, Eiche und Kiefer von mehr als 50 cm Brusthöhendurchmesser bei stehendem oder am stärksten Ende bei liegendem Holz sowie
  • bei den Baumarten Ulme, Hainbuche, Linde, Bergahorn und Erle von mehr als 35 cm Brusthöhendurchmesser bei stehendem oder am stärksten Ende bei liegendem Holz

handeln.

I.4.5 Der Erhalt von maximal zehn Altbäumen/Biotopbäumen je Hektar gemäß Nummer I.2.2 ist für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren förderfähig. Die Bäume sind während der Zweckbindungsfrist dauerhaft zu markieren. Eine wirtschaftliche Nutzung ist (ausgenommen die pflegliche Saatgutgewinnung in zugelassenen Saatgutbeständen) ausgeschlossen. Die Altbäume/Biotopbäume sollen naturschutzfachlich wertvolle Merkmale aufweisen (zum Beispiel Zwiesel, Astabbrüche, Höhlen oder Rindentaschen). Eine Kombination dieser Maßnahme mit der Förderung des guten (B) oder hervorragenden (A) Erhaltungsgrades von Wald-Lebensraumtypen gemäß Num­mer I.2.3 auf gleicher Fläche innerhalb der Zweckbindungszeiträume ist nicht zuwendungsfähig.

I.4.6 In Waldlebensraumtypen mit gutem Erhaltungs­grad (B) oder hervorragendem Erhaltungsgrad (A) wird für die Zweckbindungsfrist von 20 Jahren die Bewirtschaftung gefördert, die zur Einhaltung der Kriterien für den jeweiligen Erhaltungsgrad führt3 (Nummer I.2.3).

I.4.7 Für Vorhaben gemäß Nummern I.2.1 bis I.2.3 bedarf es vor der Antragstellung einer fachlichen Beurteilung der Fördermaßnahme durch die untere Forst­behörde.

I.4.8 Förderfähige Vorhaben gemäß Nummer I.2.4 (Krautsaum) beinhalten die Anlage und/oder die Pflege eines Krautsaumes mit einer Breite von fünf bis zehn Metern, zum Beispiel an Wald-Offenlandgrenzen und breiten Wegen im und am Wald. Zur Ermittlung der anrechenbaren Breite ist die Addition beidseitig eines Weges gelegener Säume im Wald von jeweils mindestens drei Metern Breite möglich. Die Anlage erfolgt durch Selbstbegrünung unter anderem nach Oberflächenglättung, Gehölzbeseitigung und/oder Abtragung der Streuauflage. Innerhalb der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren ist eine jährliche oder mehrjährige Mahd des Krautsaumes einschließlich der Entnahme des Mähgutes und nicht erwünschter Gehölzsukzession zu gewährleisten. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Eine positive Stellungnahme des Vorhabens durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist erforderlich und durch den Antragsteller vor Beantragung einzuholen.

I.4.9 Die Entnahme gebietsfremder Gehölze in Wald­lebensraumtypen gemäß Nummer I.2.5 beinhaltet
deren vollständige Entnahme inklusive der Nachsorge im Zweckbindungszeitraum von fünf Jahren.

Es bedarf vor Antragstellung einer fachlichen Beurteilung der Fördermaßnahme durch die untere Forstbehörde. Die Entnahme der spätblühenden Traubenkirsche ist hierbei nicht förderfähig.

I.4.10 Das Vorhaben gemäß Nummer I.2.6 umfasst den vollständigen Verzicht auf die Bewirtschaftung oder die Bestandspflege einer Lebensraumtypenfläche der in Nummer I.5.5 genannten Waldlebensraumtypen. Für den dauerhaften Nutzungsverzicht ist nach Bewilligung die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landes Brandenburg im Grundbuch für einen Zeitraum von 99 Jahren vorzuweisen. Zulässig bleibt die ersteinrichtende Entnahme nicht lebensraumtypischer Gehölzarten gemäß Nummer I.2.5. Die Kombination der Maßnahme mit Vorhaben nach den Nummern I.2.1 bis I.2.4 ist nicht zuwendungsfähig. Eine positive Stellungnahme durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist erforderlich.

I.4.11 Die Förderung der Vorhaben gemäß den Nummern I.2.1 bis I.2.6 erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 („De-minimis“-Beihilfen) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV. Die im Rahmen der „De-minimis“-Bei­hilfen gewährten Zuwendungen dürfen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten. Maßstab ist dabei der Zeitpunkt der Bewilligung.

I.5 Bemessungsgrundlage/Art und Höhe der Zuwendung

I.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

I.5.2 Finanzierungsart:

  • Festbetragsfinanzierung für die Nummern I.2.1 bis I.2.3 sowie I.2.6
  • Anteilfinanzierung für die Nummern I.2.4 und I.2.5

I.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

I.5.4 Bagatellgrenze (abweichend von § 44 LHO gilt):

  • Zuwendungshöhe 1 000 Euro je Antrag gemäß den Nummern I.2.1, I.2.3 bis einschließlich I.2.6
  • Zuwendungshöhe 300 Euro je Antrag gemäß Nummer I.2.2

I.5.5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

Festbeträge für Vorhaben gemäß den Nummern I.2.1 bis einschließlich I.2.3 und I.2.6

Nummer im MB IVorhabenfür Lebensraumtypmit Erhaltungsgrad (EHG) der FlächeBezugseinheit (BE)Festbetrag (FB) netto (Betrag in €/BE)
I.2.1 Erhalt von mindestens 21 m³ je Hektar stehendem und/oder liegendem Totholz 9110, 9130, 9150, 9160, 9170, 9180, 9190, 91E0, 91F0, 91G0, 91T0, 91U0, 9410 C oder LRT-Entwicklungsflächen für 9110, 9130, 9150, 9160, 9190 (grundwasser­beeinflusste Variante,
Biotopcode 08191), 91F0,
EHG B oder schlechter für 9170, 9180, 9190 (alle Biotopcodes außer 08191), 91E0 (Untertyp Erlen-Eschenwald), 91G0, 91T0, 91U0, 9410
ha 800,00
Erhalt von mindestens 41 m³ je Hektar stehendem und liegendem Totholz 9110, 9130, 9150, 9160, 9190, 91F0 B (9190 nur grundwasser­beeinflusste Variante,
Biotopcode 08191)
I.2.2max. zehn Alt-/Biotopbäume je Hektar Erhalt von mindestens
3 Alt-/Biotopbäumen mit BHD ≥35 cm je Hektar
91D0 (auch 91D1 und 91D2), 91E0 (Weichholzaue), 91G0, 91U0, 91T0, 9410 C oder LRT-Entwicklungsflächen Baum 50,00
Erhalt von mindestens
3 Alt-/Biotopbäumen mit BHD ≥50 cm je Hektar
91D0 (auch 91D1 und 91D2), 91E0 (Weichholzaue), 91G0, 91U0, 91T0, 9410 C oder LRT-Entwicklungsflächen Baum 100,00
Erhalt von mindestens
5 Alt-/Biotopbäumen mit BHD ≥50 cm je Hektar
9110, 9160 (außer Eiche), 9170 (außer Eiche), 9180, 9190, 91E0 (Erlen-Eschenwald) C oder LRT-Entwicklungsflächen Baum 180,00
Erhalt von mindestens 5 Alt-/Biotopbäumen mit BHD ≥75 cm je Hektar 9110, 9130, 9150, 9160, 9170, 9180, 9190, 91E0 (Erlen- Eschenwald), 91F0 C oder LRT-Entwicklungsflächen Baum 270,00
Erhalt von mindestens 5 Alt-/Biotopbäumen mit BHD ≥100 cm je Hektar 9130, 9150, 9160, 9170, 91F0 C oder LRT-Entwicklungsflächen Baum 360,00
I.2.3 Förderung des guten Erhaltungsgrades (B) 9110, 9130, 9150, 9160, 9170, 9180, 9190, 91F0, 91G0 B ha 2 500,00
9410 B ha 1 700,00
91D0 (auch 91D1 und 91D2), 91E0, 91T0, 91U0 B ha 1 000,00
Förderung des hervorragenden Erhaltungsgrades (A) 9110, 9130, 9150, 9160, 9170, 9180, 9190, 91F0, 91G0 A ha 4 000,00
9410 A ha 2 700,00
91D0 (auch 91D1 und 91D2), 91E0, 91T0, 91U0 A ha 1 600,00
I.2.6 dauerhafter Verzicht auf forstliche Bewirtschaftung
in Waldlebensraumtypen
9180, 91F0, 91G0   ha 8 000,00

I.5.6 Für Vorhaben gemäß den Nummern I.2.1 bis einschließlich I.2.3 und I.2.6 erfolgt der Zuschuss/die Zuweisung auf Grundlage der ausgewiesenen Festbeträge.

I.5.7 Für Vorhaben gemäß den Nummern I.2.4 und I.2.5 beträgt der Fördersatz 100 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Gesamtkosten.

I.5.8 Die Mehrwertsteuer ist förderfähig bei Vorhaben gemäß den Nummern I.2.4 und I.2.5 für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

I.5.9 In Bezug auf die Anwendung der vergaberecht­lichen Vorschriften gelten die einschlägigen Fest­legungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen zu § 44 LHO.

I.5.10 Bei Anträgen natürlicher oder juristischer Personen bis zu einer Zuwendungshöhe von 50 000 Euro für Vorhaben gemäß den Nummern I.2.4 und I.2.5 sind die voraussichtlichen Gesamtkosten durch Einholung von mindestens drei Angeboten zu ermitteln. Bei Anträgen natürlicher oder juristischer Personen bei einer Zuwendungshöhe von über 50 000 Euro oder bei öffentlichen Antragstellern gelten die vergaberechtlichen Vorschriften in den Allgemeinen Nebenbestimmungen zu § 44 LHO.

I.5.11 Die Gesamtzuwendung für Vorhaben nach Maßnahmenbereich I. darf pro Zuwendungsempfänger im Jahr 50 000 Euro nicht überschreiten (Kappungsgrenze). Die Bewilligungsbehörde kann in Abstimmung mit der obersten Forstbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die Überschreitung als sinnvoll erachtet wird und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

I.5.12 Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um zweckgebundene finanzielle Mittel/Leistungen Dritter.

I.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

I.6.1 Die begünstigte Waldfläche muss sich im Land Brandenburg befinden.

I.6.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die begünstigten Waldflächen (nach dem zuletzt geförderten Vorhaben) nach der Nummer I.2.1 innerhalb von 10 Jahren, nach den Nummern I.2.2 und I.2.3 innerhalb von 20 Jahren und nach den Nummern I.2.4 und I.2.5 innerhalb von 5 Jahren sowie nach Nummer I.2.6 innerhalb von 99 Jahren nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet beziehungsweise behandelt werden.

I.6.3 Soweit bei einem Verkauf von nach dieser Richtlinie begünstigten Waldflächen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes der Erwerber nicht bereit ist, die vorstehenden Verpflichtungen durch schriftliche Einverständniserklärung zu übernehmen, kann die Zuwendung verzinst zurückgefordert werden.

I.6.4 Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) sowie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen.

I.6.5 Vorhaben gemäß den Nummern I.2.1 und I.2.2 sowie I.2.4 bis I.2.6 können innerhalb eines Vorhabenbereiches in einem Antrag zusammengefasst werden. Vorhaben gemäß der Nummer I.2.3 sind in einem Antrag zu stellen und können nicht mit weiteren Vorhaben zusammengefasst werden. Bei der Beantragung einer Zuwendung für die Pflege oder Nachsorge gemäß den Nummern  I.2.4 und I.2.5 ist der Bezug zur Erstinvestition darzustellen.

I.7 Verfahren

I.7.1 Antragsverfahren

Anträge sind schriftlich, vollständig und formgebunden postalisch bei der Bewilligungsbehörde bis zum 1. September des laufenden Jahres zu stellen. Anträge, die nach dem 1. September eingehen, werden grundsätzlich für das kommende Jahr gewertet.

I.7.2 Bewilligungsverfahren

I.7.2.1 Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg.

I.7.2.2 Die Bewilligung richtet sich nach dem Posteingang. Vorhaben gemäß den Nummern I.2.1 und I.2.2 sowie I.2.4 bis I.2.6 werden laufend bewilligt und haben Vorrang vor Vorhaben gemäß Nummer I.2.3. Vorhaben gemäß Nummer I.2.3 werden ab dem 15. September des laufenden Jahres bewilligt. In Abstimmung mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist jährlich bei erkennbar ausreichenden Mitteln eine frühere Bewilligung von Vorhaben
gemäß Nummer I.2.3 möglich.

I.7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

I.7.3.1 Die Auszahlungsanträge gemäß den Nummern I.2.4 bis I.2.6 sind formgebunden bis spätestens 15. November an die Bewilligungsbehörde zu stellen.

I.7.3.2 Abweichend von § 44 LHO erfolgt die Auszahlung für Vorhaben gemäß den Nummern I.2.1 bis I.2.3 ohne Mittelanforderung nach Erlangen der Bestandskraft des Bescheides, die durch Ablauf der Widerspruchsfrist oder durch Rechtsbehelfsverzicht erreicht wird. Die Auszahlung für Vorhaben gemäß Nummer I.2.6 erfolgt erst nach Nachweis der Grundbucheintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.

I.7.3.3 Die Auszahlung der Fördermittel gemäß den Nummern I.2.4 und I.2.5 erfolgt auf dem Weg der Erstattung. Der Zuwendungsempfänger reicht dafür eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalbelege und der Zahlungsbelege sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe ein.

I.7.3.4 Die Auszahlung der bewilligten Zuwendungssumme für Vorhaben gemäß den Nummern I.2.4 und I.2.5 erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 5.3.6 VV zu § 44 LHO in Verbindung mit Nummer 6 beziehungsweise Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P/ANBest-G]).

II. Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald

II.1 Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Ex­tremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald durch Waldschutzmaßnahmen sowie Vorhaben zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen.

Extremwetterereignisse sind Witterungsverhältnisse, die stark vom Durchschnitt abweichen, wie zum Beispiel starker oder lang anhaltender Hagel, Frost, Schneefall, Hitze, Trockenheit und Sturm, und direkte Schäden und/oder Folgeschäden verursachen.

II.2 Gegenstand der Förderung

II.2.1 Räumung von Kalamitätsbäumen

II.2.1.1 Aufarbeitung des Kalamitätsholzes und dessen bestandes- und bodenschonende Rückung auf Waldflächen, die durch Extremwetterereignisse und deren Folgen geschädigt wurden.

II.2.1.2 Entnahme von Kalamitätsbäumen zur Beseitigung von aus ihnen resultierenden Gefahren.

II.2.1.3 Pferderückung zur bestandes- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen in Verbindung mit Vorhaben nach den Nummern II.2.1.1 und II.2.1.2.

II.2.2 Entrindung befallenen Rundholzes bei Fichte, Lärche und Kiefer.

II.2.3 Beseitigung des bruttauglichen Restmaterials im geschädigten Waldbestand bei Fichte und Lärche.

II.2.4 Schutz von Holzpoltern mit Polterschutznetzen mit insektizidem Wirkstoff gegen rinden- und holzbrütende Borkenkäfer.

II.2.5 Polterbehandlung mit Insektiziden bei den Holzarten Fichte, Lärche und Kiefer.

II.2.6 Unterhaltung von Waldbrandwundstreifen.

II.2.7 Anlage von Waldbrandwundstreifen.

II.2.8 Kampfmittelräumung zur Vorbereitung der Anlage und Unterhaltung von Waldbrandwundstreifen.

II.2.9 Aviotechnische Behandlung großflächiger Insektenkalamitäten bei nachgewiesener Bestandesgefährdung.

II.2.10 Forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung von Maßnahmen für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.2 und II.2.7 sowie II.2.8.

II.2.11 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

II.2.11.1 Vorhaben des regulären Holzeinschlags.

II.2.11.2 Der Kauf von Maschinen und Geräten.

II.2.11.3 Vorhaben auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, zum Beispiel Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten.

II.2.11.4 Vorhaben auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind. Hiervon ausgenommen sind Vorhaben nach den Nummern II.2.6 bis II.2.8.

II.2.11.5 Kommunale Pflichtaufgaben.

II.2.11.6 Für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Agrarumweltverpflichtungen gelten.

II.2.11.7 Beratungsleistungen im Rahmen der Fördermittel­antragstellung, die durch öffentliche Verwaltungen erbracht werden.

II.2.12 Unternehmen in Schwierigkeiten werden keine Beihilfen gewährt, es sei denn (mit Ausnahme der unter den Nummern II.2.6, II.2.7, II.2.8 sowie II.2.10 beschriebenen Maßnahmen), die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens sind auf den durch das Ereignis entstandenen Schaden zurückzuführen.

II.2.13 Unternehmen, denen eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die (als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung) durch einen Beschluss der Kommission als mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärt wurde, wird keine Beihilfe gewährt.

II.3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

II.3.1 Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sein.

II.3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen dieser Institutionen befindet. Vorhaben auf Grundstücken im Eigentum der im vorgenannten Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.

II.4 Zuwendungsvoraussetzungen

II.4.1 Die begünstigte Waldfläche muss sich im Land Brandenburg befinden.

II.4.2 Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.

II.4.3 Bei der Antragstellung ist die Vorlage einer kartenmäßigen Darstellung erforderlich, welche die Lage des Projektes in Bezug zu den beanspruchten Flurstücken und die örtliche Forstadresse darstellt.

II.4.4 Für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.1 und II.2.1.2 sowie II.2.2 bis II.2.7 bedarf es vor Vorhabenbeginn einer fachlichen Beurteilung der Notwendigkeit der Fördermaßnahme durch die untere Forstbehörde.

II.4.5 Förderfähig gemäß den Nummern II.2.1.1 bis II.2.3 sind Vorhaben in Waldbeständen, die durch Extremwetterereignisse und deren Folgen geschädigt wurden.

II.4.6 Vorhaben gemäß Nummer II.2.1.2 richten sich auf die Entnahme von durch Extremwetter geschädigten Bäumen, die Gefahren für die Verkehrssichung in sich bergen und nicht durch einfache Maßnahmen entnommen werden können (siehe Nummer II.4.4).

II.4.7 Vorhaben für anfallende und/oder bewegte Holzmengen nach den Nummern II.2.1.2 und II.2.1.3 sind gemäß Nummer II.2.1.1 förderfähig, wenn sie gepoltert werden.

II.4.8 Förderfähig gemäß den Nummern II.2.2 und II.2.3 sind Vorhaben in Waldbeständen, in denen eine Behandlung gegen Borkenkäfer oder eine Prävention vor diesen notwendig ist.

II.4.9 Eine Förderung der Entrindung gemäß Nummer II.2.2 ist nur in Verbindung mit der Beseitigung des bruttauglichen Restmaterials gemäß Nummer II.2.3 möglich. Die Entrindung ist manuell oder mittels Entrindungsaggregaten an Motorsägen und Harvestern durchzuführen. Das alleinige (auch mehrfache) Durchziehen durch Ernteköpfe von Harvestern entspricht nicht der Anforderung einer hinreichenden Beseitigung des bruttauglichen Restmaterials (siehe Nummer II.4.4).

II.4.10 Zur Vorbeugung oder Behandlung gegen Schadorganismen gemäß den Nummern II.2.4 und II.2.5 ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nur förderfähig, wenn das mit rindenbrütenden Insektenarten befallene und gerückte Holz in der Vegetationsperiode nicht abge­fahren werden kann und Vorhaben gemäß Nummer II.2.2 nicht anwendbar sind (siehe Nummer II.4.4).

II.4.11 Vorhaben gemäß den Nummern II.2.2 bis einschließlich II.2.5 sind nur förderfähig bei bereits geschädigten Fichten, Lärchen und Kiefern (siehe Nummer II.4.4).

II.4.12 Die Unterhaltung beziehungsweise Anlage von Waldbrandwundstreifen gemäß den Nummern II.2.6 und II.2.7 beziehen sich grundsätzlich auf eine drei Meter gescheibte Breite (siehe Nummer II.4.4).

II.4.13 Bei der Anlage von Waldbrandwundstreifen gemäß Nummer II.2.7 mit mehr als drei Metern Breite ist die Notwendigkeit der Anlage über den Brand- und Katastrophenschutz nachzuweisen oder ein mit der unteren Forstbehörde und dem Brand- und Katastrophenschutz abgestimmtes Waldbrandschutzkonzept vorzulegen.

II.4.14 Kampfmittelräumung auf den Waldbrandwundstreifen gemäß Nummer II.2.8 ist nur förderfähig, wenn eine Bestätigung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vorliegt, dass die Flächen munitionsbelastet sind. Eine Verortung über die Kampfmittelverdachts­flächenkarte des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KMBD) ist ausreichend.

II.4.15 Förderfähig gemäß Nummer II.2.9 sind nur aviotechnische Behandlungen auf Flächen, für die durch die untere Forstbehörde die Notwendigkeit im Rahmen des Waldschutzmonitorings festgestellt wurde.

II.4.16 Im Maßnahmenbereich II. können Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.1 bis II.2.5 nur innerhalb von zwei Jahren nach Schadenseintritt beantragt werden. Danach erlischt generell die Förderfähigkeit.

II.5 Bemessungsgrundlage/Art und Höhe der Zuwendung

II.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

II.5.2 Finanzierungsart:

  • Festbetragsfinanzierung für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.1 und II.2.2 bis einschließlich Nummer II.2.6
  • Anteilfinanzierung für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.2 und II.2.1.3 sowie II.2.7 bis II.2.10

II.5.3 Form der Zuwendung:  Zuschuss/Zuweisung

II.5.4 Bagatellgrenzen (abweichend von § 44 LHO gilt):

  • 300 Euro für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.1 bis II.2.4 und II.2.6 sowie II.2.7 und II.2.10
  • 500 Euro je Antrag gemäß den Nummern II.2.5 und II.2.8
  • 50 Euro für Vorhaben gemäß Nummer II.2.9

II.5.5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

Nummer im MB IIVorhabenBezugseinheit (BE)Festbetrag (Betrag in €/BE)Festbetrag (Betrag in €/BE) bei Waldbesitz unter 20 Hektar
II.2.1.1 Entnahme von geschädigten, nicht regenerations­fähigen Stämmen fm 10,00 11,20
II.2.2 Entrindung befallener Stämme und Beseitigung
des Rindenmaterials
fm 8,00 9,00
II.2.3 Aufarbeitung/Beseitigung von bruttauglichem Restmaterial auf der Schlagfläche fm 5,00 5,60
II.2.4 Schutz von Holzpoltern mit Polterschutznetzen
(ein Netz für Polteroberfläche 100 m²)
Stück 130,00 146,00
II.2.5 Polterbehandlung mit zugelassenen Insektiziden fm 2,00 2,25
II.2.6 Unterhaltung von Waldbrandwundstreifen mit
drei Metern Breite
km 40,00 45,00

II.5.6 Der Zuschuss/die Zuweisung gemäß den Nummern II.2.1.1 und II.2.2 bis einschließlich II.2.6 wird auf Grundlage der ausgewiesenen Festbeträge bewilligt, die auf 80 Prozent der zuvor ermittelten durchschnittlichen Kosten kalkuliert sind.

Im Fall von Kleinwaldbesitzenden von unter 20 Hektar Waldbesitz in Brandenburg werden die ausgewiesenen Festbeträge bis zum 31. Dezember 2022, die auf Grundlage von bis zu 90 Prozent der zuvor ermittelten durchschnittlichen Kosten kalkuliert sind, bewilligt.

II.5.7 Die Grundlage für die Bemessung der Höhe der Zuwendung von Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.1 sowie II.2.2 bis II.2.5 ist die am Waldweg gepolterte Menge des aufgearbeiteten und gerückten Nutzholzes in Festmeter. Für Holzmengen, die in Raummeter ­ermittelt werden, gilt ein Umrechenfaktor 0,7.

II.5.8 Die Bemessungsgrundlage der Höhe der Zuwendung von Vorhaben gemäß den Nummern II.2.2 und II.2.3 ist die Menge in Festmeter des aufgearbeiteten und gerückten Nutzholzes gemäß Nummer II.5.7.

II.5.9 Für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.2 und II.2.1.3 sowie II.2.7 bis II.2.10 beträgt der Fördersatz bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.

Kleinwaldbesitzende mit einem Waldbesitz in Brandenburg von unter 20 Hektar können für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.3 und II.2.7 bis II.2.10 bis zum 31. Dezember 2022 mit bis zu 90 Prozent der zuvor ermittelten durchschnittlichen Kosten gefördert werden.

II.5.10 Vorhaben nach Nummer II.2.10 sind bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 20 Prozent des förderfähigen Gesamtinvestitionsvolumens des Vorhabens zuwendungsfähig.

II.5.11 Die Zuwendungshöhe gemäß Nummer II.2.9 ergibt sich aus der Rechnungslegung des Landesbetriebes Forst Brandenburg.

II.5.12 Die Mehrwertsteuer ist förderfähig bei Vorhaben mit Anteilfinanzierung gemäß den Nummern II.2.1.2 und II.2.1.3 sowie II.2.7 bis II.2.10 für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

II.5.13 Die Gesamtzuwendung für Vorhaben nach Maßnahmenbereich II. darf pro Zuwendungsempfänger im Jahr 50 000 Euro nicht überschreiten (Kappungsgrenze). Die Bewilligungsbehörde kann in Abstimmung mit der obersten Forstbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die Überschreitung als sinnvoll erachtet wird und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

II.5.14 Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um zweckgebundene finanzielle Mittel/Leistungen Dritter.

II.5.15 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen zu § 44 LHO.

II.5.16 Bei Anträgen natürlicher oder juristischer Personen bis zu einer Zuwendungshöhe von 50 000 Euro und oberhalb von 500 Euro sind für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.2, II.2.1.3, II.2.7 und II.2.8 sowie II.2.10 die voraussichtlichen Gesamtkosten durch Einholung von mindestens drei Angeboten zu ermitteln. Bei Anträgen natürlicher oder juristischer Personen bei einer Zuwendungshöhe von über 50 000 Euro oder bei öffentlichen Antragstellern gelten die vergaberechtlichen Vorschriften in den ANBest-P/ANBest-G zu § 44 LHO.

II.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

II.6.1 Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das MLUK sowie deren beauftragte Dritte sind ­berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen.

II.6.2 Soweit das Holz gemäß Nummer II.2.1.1 Lärche oder Fichte ist, soll dies umgehend aus dem Wald abgefahren und in einem Abstand von 1 000 Metern von ­potenziell gefährdeten Beständen gepoltert werden.

II.6.3 Eine Beimischung von Holz aus regulärem Einschlag ist auszuschließen und separat zu erfassen.

II.6.4 Die Förderung gemäß Nummer II.2.3 schließt eine gleichzeitige Förderung aus anderen Richtlinien aus (zum Beispiel Abräumkosten EU-MLUL-Forst-Richtlinie).

II.6.5 Die Fördergegenstände gemäß den Nummern II.2.2 und II.2.4 sowie II.2.5 im selben Bestand sind nicht untereinander kombinierbar.

II.6.6 Vorhaben gemäß Nummer II.2.1.1 können mit Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.2 bis II.2.5 kombiniert werden.

II.6.7 Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.1 bis II.2.6 sowie II.2.1.10 in Verbindung mit II.2.1.2 können mit Einreichung des Formblattes „Bestätigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn“ vor Antragstellung förderunschädlich begonnen werden. Dem Formblatt ist die Bestätigung des Schadereignisses durch die zuständige Dienststelle der unteren Forstbehörde (für Nummern II.2.1.1 bis II.2.6 „Schadholzbogen“) beizufügen. Der Antrag ist auf Grundlage der tatsächlich gemessenen beräumten Schadholzmenge zu stellen.

II.6.8 Forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung von Maßnahmen gemäß Nummer II.2.10 sind nur für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.2 und II.2.7 sowie II.2.8 förderfähig.

II.6.9 Für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.7 und II.2.8 gibt es keine Möglichkeit eines pauschalen vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß Nummer II.6.7.

II.6.10 Vorhaben gemäß Nummer II.2.8 sind nur in Kombination mit Vorhaben gemäß den Nummern II.2.6 und II.2.7 förderfähig.

II.7 Verfahren

II.7.1 Antragsverfahren

II.7.1.1 Anträge sind schriftlich, vollständig und formgebunden postalisch bei der Bewilligungsbehörde bis zum 1. September des laufenden Jahres zu stellen.

II.7.1.2 Vorhaben innerhalb eines Vorhabenbereiches können grundsätzlich in einem Antrag zusammengefasst werden. Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.1 bis II.2.5 können nicht mit Vorhaben gemäß den Nummern II.2.7 bis II.2.8 und II.2.10 in Verbindung mit den Nummern II.2.7 und II.2.8 in einem Antrag zusammengefasst werden.

Für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.1 bis II.2.6 sowie II.2.10 in Verbindung mit II.2.1.2 gilt:

II.7.1.3 Der Beginn des Vorhabens vor Bewilligung ist abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Absatz 1 LHO gemäß Nummer 1.3.1 VV zu § 44 LHO nach dieser Richtlinie förderunschädlich.

Als Voraussetzung für den vorzeitigen Vorhabenbeginn muss der Antragsteller die Bestätigung der unteren Forstbehörde (siehe Nummer II.4.4) sowie das unterzeichnete Formblatt „Bestätigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn“ einreichen.

Die „Bestätigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn“ enthält eine Angabe, dass die zutreffenden zu beachtenden Nebenbestimmungen (veröffentlicht auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde Forst) zur Kenntnis genommen wurden.

II.7.1.4 Unverzüglich vor Beginn der Vorhaben sendet der/die Antragstellende das Formular „Bestätigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn“ zusammen mit der erhaltenen Bestätigung gemäß der Nummer II.4.4 der Bewilligungsbehörde postalisch oder elektronisch zu. Die Meldung dient auch der Vorausplanung des künftigen Mittelbedarfs.

II.7.1.5 Für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.2 und II.2.6 sowie II.2.10 in Verbindung mit Nummer II.2.1.2 ist mit dem Antrag auf „Bestätigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn“ das Formular „Nachweis des Anreizeffekts“ bei der Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen.

II.7.1.6 Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus einem förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn nicht hergeleitet werden.

II.7.1.7 Für Vorhaben gemäß Nummer II.2.6 wird die Realisierung des Fördergegenstandes bei der Inaugenscheinnahme (IASN) durch die untere Forstbehörde bestätigt und für die Fördergegenstände gemäß den Nummern II.2.1.1 und II.2.2 bis II.2.5 wird nach Abschluss des Vorhabens die realisierte/tatsächliche Holzmenge von der unteren Forstbehörde bei der Inaugenscheinnahme des Vorhabens bestätigt und vom Zuwendungsempfänger gemeinsam mit dem Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde postalisch eingereicht.

Für Vorhaben gemäß Nummer II.2.9 bestätigt die untere Forstbehörde gegenüber den Antragstellenden nach Abschluss des Vorhabens die Realisierung des Fördergegenstandes. 

II.7.2 Bewilligungsverfahren

II.7.2.1 Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg.

II.7.2.2 Die Bewilligung richtet sich nach dem Posteingang der Anträge. Diese werden bei Bewilligungsreife laufend bewilligt.

II.7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

II.7.3.1 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf dem Wege der Erstattung.

II.7.3.2 Die Auszahlungsanträge sind formgebunden bis spätestens 15. November des laufenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu stellen.

II.7.3.3 Bei Anteilfinanzierung gemäß den Nummern II.2.1.2 und II.2.1.3 sowie II.2.7 bis II.2.10 hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalbelege und der Zahlungsbelege einzureichen. Bei öffentlichen Antragstellern und bei Anträgen natürlicher oder juristischer Personen bei einem Investitionsvolumen von über 50 000 Euro ist für die Nummern II.2.1.2 und II.2.1.3 sowie II.2.7, II.2.8 und II.2.10 zusätzlich eine Dokumentation der Auftragsvergabe zu erbringen.

Bei Festbetragsfinanzierung ist für Vorhaben keine Einholung von drei Angeboten notwendig, wenn die Zuwendung unter 50 000 Euro liegt.

II.7.3.4  Die Auszahlung erfolgt für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.2 und II.2.1.3 sowie II.2.7 bis II.2.8 und II.2.10 erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 5.3.6 VV zu § 44 LHO in Verbindung mit Nummer 6 beziehungsweise Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P/ANBest-G]).

Für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.1 und II.2.2 bis II.2.6 sowie II.2.9 gilt:

II.7.3.5  Abweichend von § 44 LHO erfolgt die Auszahlung ohne Mittelanforderung nach Erlangen der Bestandskraft des Bescheides, die durch Ablauf der Widerspruchsfrist oder durch Rechtsbehelfsverzicht erreicht wird.

2 Verfahren für Nummern I. und II.

2.1 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde gemäß den Nummern 6 und 7 ANBest-P beziehungsweise Nummern 7 und 8 ANBest-G zu erbringen.

Abweichend zur Landeshaushaltsordnung gilt für den Maßnahmenbereich I. für Vorhaben gemäß den Nummern I.2.1 bis I.2.3 die Vorlage der positiven Stellungnahme der unteren Forstbehörde gemaß der Nummer I.4.7 als Verwendungsnachweis.

Für den Maßnahmenbereich II. gilt für Vorhaben gemäß den Nummern II.2.1.1 sowie für Vorhaben II.2.2 bis II.2.6 die Bestätigung der unteren Forstbehörde gemäß der Nummer II.7.1.7 als Verwendungsnachweis. Für Vorhaben gemäß Nummer II.2.9 gilt die Vorlage der bezahlten Rechnung sowie die Bestätigung der unteren Forstbehörde gemäß der Nummer II.7.1.7 als Verwendungsnachweis.

2.2 Zu beachtende Vorschriften und Regelungen

2.2.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

2.2.2 Da die Richtlinie in ihrer Geltungsdauer über den Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung 2014 - 2020 hinausgeht, wird ab dem 1. Januar 2021 die Anpassung der Richtlinie an den Rechtsrahmen für den nachfolgenden Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung erfolgen.

2.2.3 Es wird darauf hingewiesen, dass zur Einhaltung der Transparenzanforderungen die Beihilferegelung und die Einzelbeihilfen von mehr als 500 000 Euro auf der folgenden Website veröffentlicht werden:

https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

3 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Februar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für Naturschutzmaßnahmen im Wald und Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald (MLUL-Forst-RL-NSW und BEW) vom 6. August 2019 (ABl. S. 827) außer Kraft.


1 Liste der Waldlebensraumtypen entsprechend Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie in Brandenburg (Heft 3/4 2014)

2 Vergleichbare Planungen sind Bewirtschaftungserlasse, Pflege- und Entwicklungspläne, Nationalparkplan, Managementvermerke und NSG-Verordnungen.

3 Bewertungsschemata der Waldlebensraumtypen entsprechend Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie in Brandenburg (Heft 3/4 2014)