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Maklergebühren als Gegenleistung
(Kurzinformation Grunderwerbsteuer, Ausgabe 02/94)

Maklergebühren als Gegenleistung
(Kurzinformation Grunderwerbsteuer, Ausgabe 02/94)

vom 28. Januar 1994

Außer Kraft getreten

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gehören die vom Käufer „übernommenen“ sonstigen Leistungen zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Es genügt für diese Zurechnung aber nicht, dass sonstige Leistungen vom Erwerber schlechthin erbracht werden. Ursprünglicher Schuldner der fraglichen Leistung muss der Verkäufer gewesen sein, wobei sich die Verpflichtung des Verkäufers sowohl aus einem Vertrag als auch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben kann. Ist die Verbindlichkeit in der Person des Käufers begründet worden, erhöht diese nicht die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Danach sind vier Fallgestaltungen möglich:

  1. Der Makler hat sich eine Käufer- und eine Verkäuferprovision ausbedungen, der Käufer zahlt beide Beträge.
    Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist nur die Verkäuferprovision hinzuzurechnen, da sie vertraglich ursprünglich vom Verkäufer geschuldet wurde.
  2. Der Makler wurde vom Verkäufer beauftragt, der Käufer übernimmt die Verpflichtung zur Zahlung der Provision.
    Die Provision ist in voller Höhe grunderwerbsteuerpflichtig, da sie vertraglich zunächst vom Verkäufer geschuldet wurde.
  3. Der Makler wurde für den Verkäufer „kostenlos“ tätig, der Käufer zahlt jedoch eine Maklerprovision.
    Die Provisionszahlung des Käufers unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, denn er zahlt eine eigene, keine übernommene Schuld.
  4. Der Käufer hat den Makler beauftragt. Die Umstände ergeben nicht einwandfrei, dass auch vom Verkäufer Provision ausbedungen wurde.
    Keine Grunderwerbsteuerpflicht für die Maklerprovision, da der Erwerber nur eine eigene Verbindlichkeit erfüllt.

Siehe dazu auch BFH, Urteil v. 14.10.1981, II R 23/80, BStBl II 1982, 138.

In der Regel handelt es sich bei den vereinbarten Provisionen um eine Käuferprovision, die grunderwerbsteuerlich keine Gegenleistung ist. Ich bin daher damit einverstanden, dass bis zu einer Provisionshöhe von 3,42 % einschließlich USt davon ausgegangen wird, dass es sich um eine reine Käuferprovision handelt, wenn sich aus dem Sachverhalt oder aus beigefügten Unterlagen nichts anderes ergibt. Eine gesonderte Anfrage beim Erwerber ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.

In anderen Fällen bitte ich, wie folgt zu verfahren:

  1. Fragebogen an den Erwerber:
    In welcher Höhe sind Maklergebühren entrichtet worden?
    Wer hat den Makler beauftragt?
    Sind Beträge zur Entlastung des Veräußerers übernommen worden?
  2. In Zweifelsfällen bitte ich, sich seitens des Veräußerers den Maklerauftrag, oder über den Erwerber eine Erklärung des Maklers vorlegen zu lassen, für wen er tätig geworden ist.