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Laufbahnwechsel zwischen dem richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst

Laufbahnwechsel zwischen dem richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst
vom 21. März 1994
(JMBl/94, [Nr. 5], S.66)

Im Interesse der Strafrechtspflege ist ein verstärkter Wechsel zwischen dem richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst wünschenswert. Hierzu wird im einzelnen folgendes bestimmt:

I.

Richter und Staatsanwälte, die an einem Laufbahnwechsel interessiert sind, können sich bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts oder dem Generalstaatsanwalt bewerben. § 13 DRiG bleibt unberührt.

II.

Aus dem Kreis der Interessenten kommen in erster Linie besonders qualifizierte Richter und Staatsanwälte in Betracht. Der Wechsel erfolgt in der Regel nach zwölf- bis achtzehnmonatiger Probezeit.

Nach Ablauf einer insgesamt dreijährigen Probezeit kann jeder Richter auf Probe in seinen früheren Dienstzweig zurückkehren. Eine Verlängerung seines Einsatzes in dem anderen Dienstzweig erfolgt nur mit seiner Zustimmung.

III.

Die Bewährung in beiden Dienstzweigen ist mit folgender beruflicher Förderung verbunden:

  1. Bei Richtern auf Probe des richterlichen Dienstes:
    1. durch bevorzugte Berücksichtigung bei der Anstellung als Staatsanwalt nach Ablauf der Probezeit (§ 10 Abs. 1, § 122 DRiG);
    2. durch Übertragung einer staatsanwaltlichen Planstelle nach insgesamt eineinhalb- bis zweijähriger Probezeit, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Richter auf Probe einverstanden sind. Damit wird die Zusicherung verbunden, ihnen nach zwei- bis dreijähriger Tätigkeit als Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorbehaltlich zur Verfügung stehender Planstellen und der Entscheidung des Richterwahlausschusses (§ 12 BbgRiG) bei Anwendung des Leistungsprinzips ein Richteramt der Eingangsstufe unter Berücksichtigung örtlicher Stellenwünsche zu übertragen, wobei die Teilnahme am Laufbahnwechsel als förderlicher Gesichtspunkt berücksichtigt wird;
    3. durch verstärkte Erfüllung örtlicher Anstellungswünsche.
  2. Richter auf Probe des staatsanwaltlichen Dienstes werden entsprechend gefördert. Die Übertragung eines Richteramtes setzt jedoch voraus, daß dienstliche Belange ihrem Wechsel nicht entgegenstehen.
  3. Richter im Eingangsamt, die erfolgreich am Laufbahnwechsel teilgenommen haben, werden nach sechs- bis siebenjähriger Dienstzeit bei der Besetzung von Oberstaatsanwaltsstellen an der Behörde des Generalstaatsanwalts gegenüber gleichqualifizierten anderen Bewerbern mit Vorrang berücksichtigt, wenn sie in beiden Dienstzweigen herausragende Leistungen erbracht haben. Nach zwei- bis dreijähriger Tätigkeit als Oberstaatsanwalt ist eine zusätzliche Bewährung beim Oberlandesgericht als Voraussetzung für die Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Landgericht oder zum Richter am Oberlandesgericht nicht erforderlich.
  4. Staatsanwälte im Eingangsamt, die erfolgreich am Laufbahnwechsel teilgenommen haben und ein richterliches Beförderungsamt anstreben, können in ein Eingangsamt des richterlichen Dienstes übernommen werden, wenn dienstliche Belange ihrem Wechsel nicht entgegenstehen.

IV.

Die Auswahl der Teilnehmer am Laufbahnwechsel behalte ich mir vor. Vorher sind der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwalt zu hören.

Potsdam, den 21. März 1994

Der Minister der Justiz

Dr. Bräutigam