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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit den durch Leerstand von Unterbringungsplätzen in bestehenden Flüchtlingsunterkünften entstandenen Aufwendungen (Fairer Lastenausgleich)

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit den durch Leerstand von Unterbringungsplätzen in bestehenden Flüchtlingsunterkünften entstandenen Aufwendungen (Fairer Lastenausgleich)
vom 20. Dezember 2016
(ABl./17, [Nr. 02], S.44)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2017 durch Richtlinie des MASGF vom 20. Dezember 2016
(ABl./17, [Nr. 02], S.44)

1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist, die Landkreise und kreisfreien Städte bei durch den Leerstand von Unterbringungsplätzen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung entstandenen Aufwendungen finanziell zu unterstützen.

Infolge des starken Rückgangs von geflüchteten Personen seit Anfang 2016 ist in den Landkreisen und kreisfreien Städten ein zunehmender Leerstand in den im Jahr 2015 und 2016 geschaffenen Unterbringungseinrichtungen zu verzeichnen. Den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehen infolge der Nichtbelegung der geschaffenen Unterbringungsplätze zum Teil erhebliche Aufwendungen, an denen sich das Land freiwillig beteiligt.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Bereitstellung von Unterbringungsplätzen, die infolge des unerwarteten Rückgangs der Flüchtlingszahlen nicht belegt werden konnten und können.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg. Diese sind auch Empfänger der Zuwendung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig ist der Zeitraum zwischen Bereitstellung und tatsächlicher Belegung der Unterbringungsplätze in

  1. Gemeinschaftsunterkünften, Wohnungsverbünden und Übergangswohnungen (Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung im Sinne von § 9 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes [LAufnG]), die vor dem 1. April 2016 geschaffen wurden, sowie
  2. Einrichtungen außerhalb von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (Notfallunterkünfte oder vorübergehende Unterkünfte im Sinne von § 9 Absatz 2 LAufnG).

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Unterbringungsplätze nach Maßgabe des Landesaufnahmegesetzes und im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) geschaffen worden sind.

Bereitgestellt ist ein Unterbringungsplatz, wenn dieser gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) oder dem LASV als zu belegender Platz frei gemeldet wurde.

Der Förderzeitraum ist beschränkt auf nicht belegte Unterbringungsplätze (Leerstände) zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. Juni 2017.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

  1. Zuwendungsart: Projektförderung
  2. Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
  3. Form der Zuwendung: Zuweisung
  4. Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Mietkosten (netto kalt) sowie erforderliche Nebenkosten wie beispielsweise Heizung und Strom.

Die Förderung erfolgt anhand einer festen Verteilungsquote, die auf der Grundlage der zu den Stichtagen 31. März, 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober 2016 sowie 28. Februar, 30. April und 30. Juni 2017 durch die Landkreise und kreisfreien Städte gemeldeten leerstehenden und zur Belegung verfügbaren Plätze ermittelt wird. Auf Basis dieser insgesamt zehn Stichtage wird pro Kommune der Durchschnitt der freien und belegbaren Plätze berechnet und zueinander ins Verhältnis gesetzt (vgl. Nummer 7.3).

Nach Ermittlung dieser endgültigen Verteilungsquote bis spätestens 14. Juli 2017 sind die abschließenden Förderanträge zu stellen. Die Bearbeitung der Anträge soll nicht länger als drei Monate betragen. Mit der Antragstellung ist abschließend eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, dass die Aufwendungen des Leerstandes nicht weniger betragen als die Fördersumme gemäß der endgültigen Verteilungsquote.

Ergibt sich auf Grund der jeweiligen rechtsverbindlichen Erklärungen, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Leerstandes geringer ausfallen als die Fördersumme der Verteilungsquote, so bemisst sich die Fördersumme nach den von der Kommune angegebenen geringeren Leerstandskosten.

Auf Grund der festgesetzten Festbeträge ist ein konkreter Nachweis der jeweiligen Eigenanteile der Landkreise und kreisfreien Städte in Ausnahme zu Nummer 2.5 VVG in Verbindung mit Nummer 14.2 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entbehrlich.

Gegebenenfalls nicht in Anspruch genommene Mittel können im Rahmen einer zweiten Förderrunde auf diejenigen Kommunen, die höhere Aufwendungen als die Fördersumme nachgewiesen haben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Verteilungsquote im Verhältnis untereinander verteilt werden. Es gelten insoweit die gleichen Voraussetzungen wie in der ersten Förderrunde.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für nicht belegte Unterbringungsplätze Kosten nach § 15 Absatz 5 des Landesaufnahmegesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11) erstattet werden oder auf Antrag erstattet werden können.

Da der Förderzeitraum den Leerstand von bereits geschaffenen Unterbringungsplätzen darstellt, wird ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn rückwirkend zum 1. Januar 2016 hiermit generell zugelassen. Eine separate Anzeige beziehungsweise Beantragung ist nicht erforderlich.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV).

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen über die Gewährung der Bewilligung.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne separate Mittelanforderung auf Grundlage des Förderantrags. Voraussetzung hierfür ist nach Nummer 7.1 VVG zu § 44 LHO eine Empfangsbestätigung und die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, die durch Rechtsmittelverzicht hergestellt werden kann.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch beauftragte Dritte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Mit Inkrafttreten der Förderrichtlinie können bereits Anträge auf Bewilligung eines Teilbetrages der voraussichtlich zu erwartenden Gesamtsumme gestellt werden. Die Auszahlung der Teilbeträge erfolgt dabei auf der Grundlage einer vorläufigen Verteilungsquote, die die zu den Stichtagen 31. März, 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September und 31. Oktober 2016 ermittelten Leerstände zugrunde legt und hieraus jeweils einen Durchschnittswert als Grundlage für die Ermittlung der vorläufigen Verteilungsquote heranzieht. Ausgehend von der maximalen Gesamtfördersumme von 11,6 Millionen Euro erhalten die antragstellenden Kommunen 60 Prozent des sich auf Grund der vorläufigen Verteilungsquote ergebenden Betrages. Mit der Antragstellung auf Auszahlung eines Teilbetrages ist eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, dass die Aufwendungen des Leerstandes im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 nicht weniger betragen als die Fördersumme gemäß der vorläufig ermittelten Verteilungsquote.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Neben der Verwendungsbestätigung nach Nummer 10.4 VVG zu § 44 LHO ist eine Bestätigung des örtlich zuständigen Rechnungsprüfungsamtes einzureichen, wonach die Aufwendungen des Leerstandes nicht niedriger als die Fördersumme sind.

7.5 Geltung der VV zu § 44 LHO

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Die vorläufige Verteilungsquote wird den Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Brandenburg mittels Rundschreiben mitgeteilt werden.