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Grundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung des Gigabitausbaus im Land Brandenburg außerhalb des Lausitzer Reviers (Landes-Gigabitförderung-BB)

Grundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung des Gigabitausbaus im Land Brandenburg außerhalb des Lausitzer Reviers (Landes-Gigabitförderung-BB)
vom 6. Dezember 2023
(ABl./24, [Nr. 1], S.3)

Präambel

Mit der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 - Gigabit-RL 2.0) vom 31. März 2023 (BAnz AT 17.05.2023 B6) hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) es sich zum Ziel gesetzt, dass bis zum Jahr 2030 bundesweit flächendeckend hochleistungsfähige, ökologisch nachhaltige und sichere digitale Infrastrukturen errichtet werden. Dafür will die Bundesregierung den Ausbau zukunftsfähiger Gigabitnetze weiter fördern, die den künftigen Anforderungen an die mobile Gigabit-Gesellschaft gerecht werden. Um für die Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet Sorge zu tragen, dient die Förderung dazu, einen effektiven und technologieneutralen Glasfaserausbau auch im Land Brandenburg in den Gebieten zu unterstützen, in denen kein privatwirtschaftlicher Ausbau in naher Zukunft absehbar ist.

Bund und Länder führen bei Projektidentität jeweils selbstständige Zuwendungsverfahren durch. Da sowohl Förderziel und Zuwendungszweck übereinstimmen als auch die Förderung nach einheitlichen übergeordneten Vorgaben zu vergeben ist, fallen Schritte desselben Inhalts in den Zuwendungsverfahren des Bundes und der Länder an. Die Projektidentität erfordert einen Gleichschritt in den Grundzügen der jeweiligen Zuwendungsverfahren gegenüber den Zuwendungsempfangenden und Begünstigten, die nicht widerstreitenden Nebenbestimmungen und Prüfergebnissen ausgesetzt sein sollten. Um doppelten Verwaltungsaufwand zu vermeiden und einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, wird im Rahmen der Teilfinanzierung durch das Land Brandenburg auf alle inhaltlichen Anforderungen, Förderbedingungen sowie die einzelnen Verfahrensschritte der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 in der jeweils geltenden Fassung abgestellt.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Brandenburg und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) (VVG) Nummer 1.4 zu § 44 LHO wird mit dem Bund Einvernehmen hergestellt.

1.2 Das Land gewährt eine Zuwendung für die nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 des BMDV beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers bewilligten Vorhaben zur Errichtung von zukunftsfähigen Gigabitnetzen in unterversorgten Gebieten im Land Brandenburg für Landkreise und kreisfreie Städte außerhalb des Lausitzer Reviers (Landkreise Barnim, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Teltow-Fläming und Uckermark sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam).

1.3 Die Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 basiert auf der von der EU-Kommission mit Datum vom 13. November 2020 genehmigten „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in ‚grauen Flecken‘ “ (Gigabit-RR). Diese Genehmigung bestätigt, dass die Rahmenregelung den EU-Breitbandbeihilfeleitlinien1 entsprechen.

1.4 Zweck der Förderung ist die Landeskomplementärfinanzierung des Bundesprogramms zum Gigabitausbau entsprechend den Nummern 1.1 bis 1.4 und 1.6 Gigabit-RL 2.0. Dementsprechend soll die Förderung insbesondere dem Ausbau von zukunftsfähigen Gigabitnetzen in unterversorgten Gebieten im Land Brandenburg dienen, die gemäß Nummer 1.2 Gigabit-RL 2.0 derzeit über kein NGA2-Netz verfügen (weißer Fleck) oder die über ein NGA-Netz verfügen, das derzeit jedoch keine Datenrate von zuverlässig mindestens 200 Mbit/s symmetrisch beziehungsweise 500 Mbit/s im Download zur Verfügung stellt (grauer Fleck), soweit innerhalb der nächsten drei Jahre die geplante Telekommunikationsinfrastruktur den Endkunden keine Datenrate von mehr als 500 Mbit/s zuverlässig im Download zur Verfügung stellen kann.

1.5 Gebiete, die von der Förderung ausgeschlossen sind, ergeben sich aus den Nummern 1.3 und 1.4 Gigabit-RL 2.0.

1.6 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde des Landes Brandenburg aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Durch das Land Brandenburg werden die Fördertatbestände „Wirtschaftlichkeitslückenförderung“ gemäß Nummer 3.1 Gigabit-RL 2.0 sowie das „Betreibermodell“ gemäß Nummer 3.2 Gigabit-RL 2.0 gefördert.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende gemäß der Definition nach Nummer 4 Gigabit-RL 2.0 sind die Landkreise Barnim, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Teltow-Fläming und Uckermark sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam.

4 Zuwendungsvoraussetzung

4.1 Eine Zuwendung des Landes Brandenburg zum Breitbandausbau an den jeweiligen Landkreis beziehungsweise die jeweilige kreisfreie Stadt kann auf der Grundlage dieser Grundsätze nur für Maßnahmen bewilligt werden, die nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gefördert werden und für die ein entsprechender Zuwendungsbescheid des BMDV beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers zum Fördergegenstand gemäß Nummer 3.1 (Wirtschaftlichkeitslücke) und Nummer 3.2 (Betreibermodell) der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 erteilt ist.

4.2 Entsprechend VVG Nummer 1.3.1 zu § 44 LHO dürfen die Antragstellenden mit der Durchführung der beim Land Brandenburg beantragten Maßnahmen beginnen, wenn das BMDV beziehungsweise der von ihm beauftragte Projektträger nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 einen Zuwendungsbescheid für diese Maßnahmen erlassen oder auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides erteilt hat.

Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab. Die Risiken liegen insoweit bei der oder dem Antragstellenden.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Teilfinanzierung als Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die im Zuwendungsbescheid des BMDV beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers gemäß den Nummern 6.2 bis 6.5 Gigabit-RL 2.0 als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.

Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Nummer 3.2 Gigabit-RL 2.0 entstehenden Einnahmen, die bis zum Ende der Zweckbindungsfrist erlöst werden, reduziert die zuwendungsfähigen Ausgaben der oder des Zuwendungsempfangenden auch anteilig bezogen auf den Landesanteil der Förderung.

5.4.2 Fördersatz

Entsprechend Nummer 6.8 Gigabit-RL 2.0 beträgt der Basisfördersatz des Bundes grundsätzlich 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Von der antragstellenden Gebietskörperschaft ist gemäß Nummer 6.9 Gigabit-RL 2.0 grundsätzlich ein Eigenmittelbeitrag in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. Der Basisfördersatz des Landes Brandenburg umfasst 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Erhöht sich gemäß Nummer 6.8 Gigabit-RL 2.0 der Bundesfördersatz auf bis zu 60 Prozent, reduziert sich der Landesförderanteil auf 35 Prozent und der Eigenanteil der oder des Antragstellenden auf 5 Prozent. Bei Erhöhung des Bundesfördersatzes auf bis zu 70 Prozent verringert sich der Landesanteil auf 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bewilligter Bundesanteil gemäß Nummer 6.8 Gigabit-RL 2.0

Zu erbringender Eigenanteil der oder des Zuwendungsempfangenden

Landesfördersatz gemäß Landes-Gigabitförderung-BB

50 Prozent

10 Prozent

40 Prozent

60 Prozent

5 Prozent

35 Prozent

70 Prozent

0 Prozent

30 Prozent

5.5 Förderobergrenze

Die Förderobergrenze ergibt sich aus Nummer 6.6 Gigabit-RL 2.0 in Verbindung mit den Fördersätzen gemäß Nummer 5.4.2 dieser Grundsätze. Eine Förderung des Landes ist dementsprechend pro Vorhaben auf maximal 80 Millionen Euro begrenzt.

5.6 Bagatellgrenze

Die Bagatellgrenze ergibt sich aus Nummer 6.7 Gigabit-RL 2.0.

6 Verfahren

Mit der Durchführung des Verfahrens der Teilfinanzierung ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsbehörde durch das Land beauftragt.

Das Verfahren orientiert sich an den Verfahrensabläufen des Bundes.

Die ILB entscheidet über die Bewilligung auf der Grundlage des bestandskräftigen Zuwendungsbescheides des Bundes beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers und übernimmt die Prüfergebnisse des Bundes bei der Prüfung des Antrags, der Mittelanforderung, des Zwischennachweises oder der Zwischennachweise und des Verwendungsnachweises.

6.1 Antragstellung und Antragsprüfung

Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bei der ILB zusammen mit dem Zuwendungsbescheid des Bundes beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 einzureichen.

Das Prüfergebnis des BMDV beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers ist Grundlage für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des Landesanteils.

6.2 Bewilligung

Die ILB entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen auf Grundlage des Prüfergebnisses und nach einer positiven Bewilligungsentscheidung des BMDV beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers auf der Grundlage der Prüfergebnisse des Bundes über die Bewilligung des Landesanteils.

Für den Landesanteil ergeht ein gesonderter Zuwendungsbescheid.

Abweichend von VVG Nummer 5.1 zu § 44 LHO und entsprechend VVG Nummer 1.4 zu § 44 LHO werden alle zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides des Bundes erklärten Anlagen Bestandteil des Zuwendungsbescheides des Landes.

6.3 Anforderung und Auszahlung der Zuwendung

Die Anforderung der Zuwendung durch die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungsempfangenden erfolgt gemäß Nummer 1.1 BNBest-Gigabit.3

Die ILB übernimmt die Prüfergebnisse des Bundes der von den Zuwendungsempfangenden vorgelegten Unterlagen (tatsächlich getätigten Ausgaben unter Berücksichtigung etwaiger Einnahmen sowie des jeweiligen Baufortschrittes [nach Meilensteinen]) und prüft auf dieser Grundlage die Voraussetzungen für die Auszahlung des Landesanteils.

6.4 Zwischen- und Verwendungsnachweise

Die Regelungen zum Zwischen- und Verwendungsnachweis gemäß Nummer 8 Buchstabe E der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 finden Anwendung.

Die ILB übernimmt die Prüfergebnisse des Bundes beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers und prüft auf dieser Grundlage die Verwendung des Landesanteils.

6.5 Rückforderung

Ein aufgrund des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung oder aus anderen Gründen erlassener Erstattungs- und/oder Rückforderungsbescheid und gegebenenfalls Zinsfestsetzungsbescheid des Bundes führt zu analogen Maßnahmen der ILB mit Bezug auf den Landesanteil.

6.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Grundsätzen Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Geltungsdauer

Diese Grundsätze treten mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

 


1 Breitbandbeihilfeleitlinien: Mitteilung der Kommission 2013/C 25/01 (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1) und Mitteilung der Kommission 2014/C 198/02 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30).

2 Ein Next Generation Access-Netz (NGA-Netz) ist eine neue Netzwerktechnologie, die traditionelle Telekommunikationsnetze, wie Telefonnetze, Kabelfernsehnetze oder Mobilfunknetze bündelt und durch eine einzige, übergreifende Infrastruktur ersetzt; hier Glasfasertechnologie.

3 https://gigabit-projekttraeger.de/wp-content/uploads/2021/07/221017_BNBest-Gigabit_BMDV.pdf