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Förderrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Stärkung der landärztlichen Versorgung Brandenburgs (Landärztinnen/Landärzte-Richtlinie)

Förderrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Stärkung der landärztlichen Versorgung Brandenburgs (Landärztinnen/Landärzte-Richtlinie)
vom 15. Februar 2022
(ABl./22, [Nr. 6S], S.172-2)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MSGIV vom 15. Februar 2022
(ABl./22, [Nr. 6S], S.172-2)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen für Studierende der Humanmedizin, die sich verpflichten, nach Abschluss ihres humanmedizinischen Studiums und ihrer Facharztweiterbildung in ländlichen Regionen Brandenburgs tätig zu sein, sowie Zuwendungen für im Land Brandenburg niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit Weiterbildungsbefugnis, die eine Ärztin oder einen Arzt in Weiterbildung beschäftigen, die erklären, nach Abschluss ihres humanmedizinischen Studiums und ihrer Facharztweiterbildung in ländlichen Regionen des Landes Brandenburg tätig zu sein.

1.2 Ziele der Zuwendung

1.2.1 Ziel der Förderung ist es, eine qualitativ hochwertige und wohnortnahe medizinische Versorgung der Bevölkerung im Land Brandenburg flächendeckend und nachhaltig sicherzustellen. Hierzu sollen Humanmedizinstudierende durch Förderung von Stipendien frühzeitig für die Aufnahme einer späteren ärztlichen Tätigkeit in ländlichen Regionen Brandenburgs gewonnen werden.

Dies gilt insbesondere für die Fachgebiete Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Augenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Psy­chiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder-  und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in den Bereichen:

  1. ambulante Versorgung,
  2. stationäre Versorgung und
  3. Öffentlicher Gesundheitsdienst an allen Stand­orten im Land Brandenburg.

Im Rahmen dieser Richtlinie können pro Semester, beginnend ab April 2022 und endend im Oktober 2022, 35 Stipendien neu vergeben werden.

1.2.2 Zudem soll die ambulante Weiterbildung von Fachärztinnen und Fachärzten durch eine gezielte finanzielle Förderung der im Land Brandenburg niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte mit Weiterbildungsbefugnis gestärkt werden.

Dies gilt für die Fachgebiete Allgemeinmedizin, Allgemeinchirurgie, Urologie, Kinder- und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Augenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.

Im Rahmen dieser Richtlinie sind Weiterbildungsstellen förderfähig. Diese werden zusätzlich zu den nach § 75a Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu fördernden Stellen zur Verfügung gestellt. Die Förderung der Weiterbildungsstellen erfolgt bis längstens 31. Dezember 2022 und beträgt insgesamt maximal 100 000 Euro. 

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung des Landes Brandenburg (KVBB) als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Arten der Förderung

Die Richtlinie umfasst insgesamt zwei Förderungs­arten:

  1. Gewährung eines Stipendiums an Studierende des Studiengangs der Humanmedizin, sofern diese sich verpflichten, nach Abschluss ihres human­medizinischen Studiums und ihrer Facharztweiterbildung in ländlichen Regionen des Landes Brandenburg tätig zu sein,
  2. Förderung von im Land Brandenburg niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten mit Weiterbildungsbefugnis, die Ärztinnen oder Ärzte in Weiterbildung beschäftigen, die sich verpflichtet haben, nach Abschluss der Facharztweiterbildung in ländlichen Regionen Brandenburgs tätig zu sein.

2.1 Stipendium

2.1.1 Gegenstand der Förderung

2.1.1.1 Gefördert werden Stipendien an Humanmedizinstudierende, die sich verpflichten, nach dem Studium und der entsprechenden Facharztweiterbildung für eine Dauer von mindestens fünf Jahren in ländlichen Regio­nen Brandenburgs in den unter Nummer 1.2.1 Satz 3 genannten Fachgebieten und unter Nummer 1.2.1 Satz 3 Buchstabe a bis c genannten Bereichen ärztlich tätig zu sein. Vorrangig ist eine geplante Tätigkeit in der ambulanten Versorgung.

2.1.1.2 Ländliche Regionen des Landes Brandenburg im Sinne von Nummer 2.1.1.1 sind vorrangig die Mittelzentren (und die dazugehörigen Gemeinden in den Mittelbereichen) im weiteren Metropolenraum laut dem zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion im Land Brandenburg. Der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion kann unter:

https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8141

eingesehen werden.

2.1.2 Zuwendungsempfangende

2.1.2.1 Antragsberechtigt sind Studierende der Humanmedizin, die an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) immatrikuliert sind.

2.1.2.2 Antragsberechtigt sind Studierende nach Nummer 2.1.2.1, die ohne aufenthalts- und arbeitsrechtliche Einschränkungen in Deutschland leben und arbeiten dürfen. Für Drittstaatsangehörige ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

2.1.2.3 Ausgeschlossen von der Förderung sind Studierende, die eine studienbezogene Förderung von einem Krankenhausträger oder einer Kommune erhalten und sich im Rahmen dieser Förderung zu einer ärztlichen Tätigkeit nach ihrer Facharztweiterbildung verpflichtet haben.

2.1.3 Zuwendungsvoraussetzungen

2.1.3.1 Der oder die Studierende verpflichtet sich,

  1. das Studium nach der Approbationsordnung für Ärzte entsprechend den Vorgaben der Bundesärzteordnung, der ärztlichen Approbationsordnung und gegebenenfalls weiterer einschlägiger Ausbildungsvorschriften durchzuführen und abzuschließen; für Studierende in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR gilt die Verpflichtung, das Studium nach den jeweiligen Vorschriften des betreffenden Staates durchzuführen und abzuschließen,
  2. mindestens eine Famulatur oder im Falle eines Studiums in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR ein einer Famulatur vergleichbares Praktikum im Land Brandenburg zu absolvieren,
  3. jährlich an dem Stipendiatentreffen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) teilzunehmen,
  4. die fachärztliche Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach dem erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums aufzunehmen,
  5. den überwiegenden Teil der fachärztlichen Weiterbildung in der Regel im Land Brandenburg zu absolvieren,
  6. innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung in den Gebieten Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Augenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Nervenheilkunde oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie eine Tätigkeit als Vertragsärztin oder Vertragsarzt, als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt in einer Vertragsarztpraxis, in einer Einrichtung gemäß § 402 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einer Eigeneinrichtung nach § 105 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, in einem Krankenhaus in ländlichen Regionen des Landes Brandenburg nach Nummer 2.1.1.2 oder im Öffentlichen Gesundheitsdienst an allen Standorten im Land Brandenburg aufzunehmen und
  7. für die Dauer von mindestens fünf Jahren im Fördergebiet nach Nummer 2.1.1.2 als Vertragsärztin oder Vertragsarzt, als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt in einer Vertragsarztpraxis, in einer Einrichtung gemäß § 402 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einer Eigeneinrichtung nach § 105 Absatz 1c Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder  in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren oder in einem Krankenhaus in ländlichen Regionen des Landes Brandenburg nach Nummer 2.1.1.2 dieser Richtlinie oder im Öffentlichen Gesundheitsdienst an allen Standorten im Land Brandenburg tätig zu sein.

2.1.3.2 Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 2.1.3.1 sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides und durch die oder den Studierenden schriftlich zu bestätigen.

2.1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.1.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

2.1.4.2 Finanzierungsart: Festbetrag

2.1.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

2.1.4.4 Höhe der Zuwendung:

Die Höhe der Zuwendung beträgt je Zuwendungsempfangenden 1 000 Euro monatlich und kann bis zum Ende des Medizinstudiums, dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, jedoch längstens für 75 Monate (sechs Jahre und drei Monate), gewährt werden.

2.1.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

2.1.5.1 Das Studium ist in der Regelstudienzeit zu absolvieren. Ausnahmen sind nach Nummer 2.1.5.3 dieser Richtlinie möglich.

2.1.5.2 Zu Beginn eines jeden Semesters ist der Nachweis über die Rückmeldung zum Semester zu erbringen.

2.1.5.3 Unterbrechungen von mehr als sechs Wochen, insbesondere wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit, sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag berücksichtigt werden und zu einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes führen. Die Auszahlung wird für den Zeitraum der Unterbrechung ausgesetzt. Die Unterbrechung darf im Zeitraum der Regelstudienzeit 18 Monate nicht überschreiten.

2.1.5.4 Das Bestehen von Teilen der Ärztlichen Prüfung oder gleichwertiger Prüfungen, die zur Approbation in Deutschland befähigen, ist durch eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses umgehend der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

2.1.5.5 Im Falle des Nichtbestehens von Teilen der Ärztlichen Prüfung oder gleichwertiger Prüfungen ist die Bewilligungsbehörde umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. Die Nichtteilnahme an regulären Terminen von Teilen der Ärztlichen Prüfung oder gleichwertiger Prüfungen ist unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.1.5.6 Der Abbruch des Medizinstudiums oder der Wechsel der Hochschule sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.1.5.7 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (Anlage 15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) in der jeweils geltenden Fassung.

2.1.6 Antragsverfahren

2.1.6.1 Anträge auf Förderung sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Anträge sind an die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg, Postfach 60 08 61 in 14408 Potsdam zu richten. Bewerbungsschluss für einen Förderbeginn zum 1. April ist der 15. März oder der 15. August für einen Förderbeginn zum 1. Oktober des Jahres 2022. Die Anträge stehen im Internet unter www.kvbb.de als Download zur Verfügung.

2.1.6.2 Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich:

  1. ausgefülltes Antragsformular einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung,
  2. Motivationsschreiben und tabellarischer Lebenslauf,
  3. Absichtserklärung mit der Verpflichtung, gemäß Nummer 2.1.1.1 ärztlich tätig zu werden,
  4. Kopie des Bundespersonalausweises oder eines entsprechenden Identifikationsdokuments,
  5. Zulassungsbescheid, der bis zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung nachgereicht werden kann, und/oder
  6. Original der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung im Studiengang Humanmedizin einer Hochschule in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR,
  7. Erklärung zu anderweitigen studienbezogenen Förderungen von einem Krankenhausträger oder einer Kommune,
  8. Bescheinigungen oder Zeugnisse über berufsnahe Ausbildungen oder Praktika im sozialen oder medizinischen Bereich und
  9. Kopie der allgemeinen Hochschulreife, sofern diese an einer Schule im Land Brandenburg erworben wurde.

2.1.6.3 Bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern ist zusätzlich zu den in Nummer 2.1.6.2 Buchstabe a bis i genannten Unterlagen für die Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis ohne arbeitsrechtliche Einschränkung erforderlich.

2.1.7 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid, insbesondere unter Berücksichtigung der Nummer 2.1.6.2 Buchstabe b, g und h. Bei gleichrangiger Eignung gilt ein Vorrang bei der Stipendienvergabe (nach der Nummer 2.1) für Bewerberinnen und Bewerber mit Schulabschluss des Landes Brandenburg oder Studierende einer Hochschule im Land Brandenburg.

2.1.8 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

2.1.8.1 Die Vorlage des nach Nummer 2.1.6.2 Buchstabe f geforderten Nachweises gilt als Zahlungsanforderung für das laufende Semester.

2.1.8.2 Abweichend von Nummer 7.2 VV zu § 44 LHO und Nummer 1.4 ANBest-P wird die Zuwendung unbar in monatlichen Teilbeträgen zum 15. des Monats ausgezahlt. Die Auszahlung beginnt regelmäßig mit dem ersten Monat des Semesters.

2.1.8.3 Wird eine der sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 2.1.5 nicht eingehalten, erfolgt eine Einstellung der Auszahlung.

2.1.8.4 Liegen die Voraussetzungen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 nicht mehr vor, ist die Auszahlung einzustellen.

2.1.8.5 Das Recht zur Rückforderung der bereits gezahlten Zuwendungen bleibt unberührt.

2.1.9 Rückforderung der Zuwendung

Der Zuwendungsbescheid ist unter den Voraussetzungen der Nummer 8 VV zu § 44 LHO zu widerrufen oder zurückzunehmen, insbesondere wenn:

  1. festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Stipendiums nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,
  2. das Studium nicht entsprechend den Vorgaben der Bundesärzteordnung, der ärztlichen Approbationsordnung und gegebenenfalls weiterer einschlägiger Ausbildungsvorschriften für die ärztliche Ausbildung durchgeführt oder abgeschlossen wird,
  3. die fachärztliche Weiterbildung nicht fristgerecht gemäß Nummer 2.1.3 Buchstabe d aufgenommen wird,
  4. eine Tätigkeit nicht fristgerecht gemäß Nummer 2.1.3 Buchstabe f aufgenommen wird,
  5. eine Tätigkeit nicht mindestens fünf Jahre gemäß Nummer 2.1.3 Buchstabe g im Fördergebiet aufrechterhalten wird oder
  6. der Zuwendungsempfangende den Nachweispflichten gemäß den Nummern 2.1.5 und 2.1.10 über einen Zeitraum von längstens sechs Monaten nicht nachkommt.

2.1.10 Verwendungsnachweisverfahren

2.1.10.1 Verwendungsnachweise sind bei der Bewilligungs­behörde einzureichen.

2.1.10.2 Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt abweichend von Nummer 10 VV zu § 44 LHO und Nummer 6 ANBest-P nicht.

2.1.10.3 Als Zwischenverwendungsnachweis sind beglaubigte Kopien der Zeugnisse der ärztlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte und des erfolgreichen Abschlusses der Facharztweiterbildung spätestens vier Wochen nach Erhalt der Zeugnisse vorzulegen. Weiterhin ist ein Nachweis über die jährliche Teilnahme an dem Stipendiatentreffen der Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen.

2.1.10.4 Der Verwendungsnachweis erfolgt durch Vorlage eines Nachweises einer mindestens fünfjährigen ärztlichen Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss der Facharztweiterbildung, insbesondere durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des aktuellen Arztregisterauszuges oder eines Arbeits- oder Gesellschaftervertrages für den Tätigkeitszeitraum. Weiterhin ist ein Nachweis über die Absolvierung einer Famulatur oder ein einer Famulatur vergleichbares Praktikum im Land Brandenburg vorzulegen. Der Nachweis muss spätestens sechs Monate nach der fünfjährigen ärztlichen Tätigkeit erbracht werden.

2.2 Facharztweiterbildung

2.2.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Beschäftigung und Weiterbildung einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes in Weiterbildung in den unter Nummer 1.2.2 genannten Fachgebieten durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt mit Praxissitz in ländlichen Regionen im Land Brandenburg nach Nummer 2.1.1.2, sofern die in Weiterbildung befindliche Ärztin oder der in Weiterbildung befindliche Arzt vertraglich die Absicht erklärt, nach Abschluss der Facharztweiterbildung in ländlichen Regionen des Landes Brandenburg nach Nummer 2.1.1.2 tätig sein zu wollen.

2.2.2 Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in ländlichen Regionen des Landes Brandenburg nach Nummer 2.1.1.2, die eine Weiterbildungsbefugnis in den unter Nummer 1.2.2 Satz 2 genannten Fachgebieten haben.

2.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Der oder die Zuwendungsempfangende verpflichtet sich, die Weiterbildung entsprechend den Vorgaben der ärztlichen Weiterbildungsordnung und erforderlichenfalls weiterer einschlägiger Vorgaben für die ärztliche Weiterbildung durchzuführen und eine Ärztin oder einen Arzt zum Zweck der Weiterbildung zu beschäftigen. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben aus anderen öffentlichen Mitteln für den Zuwendungszweck eine weitere Förderung erfolgt. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Weiterbildung bei der weiterbildungsbefugten Ärztin oder dem weiterbildungsbefugten Arzt bereits begonnen wurde.

2.2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.2.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

2.2.4.2 Finanzierungsart: Festbetrag

2.2.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

2.2.4.4 Höhe der Zuwendung:

Die Höhe der Zuwendung beträgt monatlich maximal 5 760 Euro, sofern die in Weiterbildung beschäftigte Ärztin oder der in Weiterbildung beschäftigte Arzt 40 Wochenstunden tätig ist. Der Betrag reduziert sich bei Teilzeitarbeit entsprechend. Die Förderung erfolgt höchstens für eine Weiterbildungszeit bis längstens 31. Dezember 2022.

2.2.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

2.2.5.1 Die Ärztin oder der Arzt in Weiterbildung wird arbeitsvertraglich verpflichtet, mindestens an einer speziell für die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung entwickelten Informationsveranstaltung der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg teilzunehmen.

2.2.5.2 Die Ärztin oder der Arzt in Weiterbildung wird arbeitsvertraglich verpflichtet, der weiterbildungsbefugten Ärztin oder dem weiterbildungsbefugten Arzt alle Änderungen in Bezug auf seinen Wohnsitz, den Wechsel der Weiterbildungsstätte, den Abbruch der Weiterbildung sowie das Nichtbestehen der Facharztprüfung unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Urkunde der Facharztanerkennung zu übermitteln. Die weiterbildungsbefugte Ärztin oder der weiterbildungsbefugte Arzt gibt diese Nachweise unverzüglich unaufgefordert an die Bewilligungsbehörde weiter.

2.2.6 Antragsverfahren

2.2.6.1 Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der durch diese Richtlinie geförderten Weiterbildung gestellt werden.

2.2.6.2 Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich:

  1. ausgefülltes Antragsformular einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung,
  2. Motivationsschreiben und tabellarischer Lebenslauf der Ärztin oder des Arztes in Weiterbildung (erforderlichenfalls unter Angabe einer möglichen Praxisübernahme),
  3. Absichtserklärung der Ärztin oder des Arztes in Weiterbildung, nach Beendigung der Weiterbildungszeit in einer ländlichen Region des Landes Brandenburg nach Nummer 2.1.1.2 ärztlich tätig zu werden,
  4. Kopie des Personalausweises oder eines entsprechenden Identifikationsdokuments der Ärztin oder des Arztes in Weiterbildung,
  5. aktuelles Führungszeugnis der Ärztin oder des Arztes in Weiterbildung,
  6. eine beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde der Ärztin oder des Arztes in Weiterbildung,
  7. Arbeitsvertrag unter Vorbehalt der Förderung zwischen der Ärztin oder dem Arzt in Weiterbildung und der weiterbildungsbefugten Ärztin oder dem weiterbildungsbefugten Arzt sowie
  8. Genehmigung der Beschäftigung einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung.

2.2.6.3 Bei Beschäftigung von Ärztinnen oder Ärzten in Weiterbildung, die nicht Deutsche oder EU-Staatsangehörige sind, ist zusätzlich zu den in Nummer 2.2.6.2 genannten Unterlagen für die Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis ohne arbeitsrechtliche Einschränkung erforderlich.

2.2.7 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflicht­gemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Weiterbildung in einer durch den Landesausschuss nach § 90 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten unterversorgten Region stattfindet und ob eine konkrete Praxisübernahmeabsicht der Ärztin oder des Arztes in Weiterbildung besteht.

2.2.8 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

2.2.8.1 Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde monatlich zu Beginn des auf den anspruchsbegründenden Monat folgenden Monats.

2.2.8.2 Die Auszahlung erfolgt erst, wenn die Bewilligungsbehörde die Genehmigung zur Beschäftigung im Rahmen der Weiterbildung erteilt hat.

2.2.8.3 Die Vorlage des unterzeichneten Arbeitsvertrages gilt als Zahlungsanforderung.

2.2.8.4 Wird eine der sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 2.2.5 nicht eingehalten, wird die Auszahlung eingestellt.

2.2.8.5 Liegt eine der Voraussetzungen nach den Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 nicht mehr vor, wird die Auszahlung eingestellt.

2.2.8.6 Unterbrechungen von mehr als sechs Wochen, insbesondere wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit, sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag berücksichtigt werden und zu einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes bis längstens 31. Dezember 2022 führen. Die Auszahlung wird für den Zeitraum der Unterbrechung ausgesetzt.

2.2.8.7 Das Recht zur Rückforderung der bereits gezahlten Zuwendungen bleibt unberührt.

2.2.9 Rückforderung der Zuwendung

Der Zuwendungsbescheid ist unter den Voraussetzungen der Nummer 8 VV zu § 44 LHO zu widerrufen oder zurückzunehmen, insbesondere wenn:

  1. festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt,
  2. die Weiterbildung durch den oder die Weiterbildungsbefugten nicht nach den Vorgaben der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg und gegebenenfalls weiterer einschlägiger Vorgaben für die ärztliche Weiterbildung durchgeführt wird.

2.2.10 Verwendungsnachweisverfahren

2.2.10.1 Die Zuwendungsempfangenden nach Nummer 2.2.2 führen einen Zwischenverwendungsnachweis, der spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen ist.

2.2.10.2 Der Zwischennachweis besteht aus dem Sachbericht über den Stand der Weiterbildung und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und die Verwendung der Fördermittel im abgelaufenen Haushaltsjahr summarisch zusammenzustellen sind.

2.2.10.3 Nach Abschluss der Weiterbildung ist ein Verwendungsnachweis über die gesamten Einnahmen und Verwendung der Mittel in diesem Zeitraum zu führen, der spätestens vier Monate nach dem Abschluss der Weiterbildung der Bewilligungsbehörde vorzulegen ist.

2.2.10.4 Belege und Unterlagen sind zehn Jahre nach Vorlage der vollständigen Verwendungsnachweise aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist gilt.

3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Es gelten die ANBest-P (Anlage 15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) in der jeweils geltenden Fassung.

Dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integra­tion und Verbraucherschutz und dem Landesrechnungshof steht ein umfassendes Informations- und Prüfungsrecht bezüglich der Wahrnehmung der Aufgaben durch die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg zu. Der Landesrechnungshof ist insbesondere berechtigt, die Verwendung der zur Weitergabe zugewiesenen Mittel bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zu prüfen. Es ist jederzeit Einsicht in die entsprechenden Dateien, Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen durch Vorlage oder aufbereitete Auswertung zu gewähren.

4 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.