Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst in Staatsschutzsachen (KPMD-S)


vom 25. April 1994
(ABl./94, [Nr. 35], S.542)

Außer Kraft getreten am 20. April 2017 durch Bekanntmachung des MIK vom 21. März 2017
(ABl./17, [Nr. 15], S.331)

Inhaltsverzeichnis

1 Zweck des Meldedienstes

2 Meldepflichtige Straftaten

3 Organisation der Informationsbestände

4 Meldeverfahren und zentrale Erfassung von Aktenzweitschriften

5 Besondere Meldedienste

6 Informationsverarbeitung

1 Zweck des Meldedienstes

Zweck des KPMD-S ist es, durch Sammlung und Auswertung von Nachrichten und Unterlagen Hinweise für die Verhütung und Aufklärung von Straftaten zu gewinnen,

  • die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben,
  • die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht zum Gegenstand haben,
  • die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  • die in der Zielrichtung gegen Personen begangen werden, denen Täter (aus intoleranter Haltung heraus) aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen
    • Nationalität, Volkszugehörigkeit,
    • Rasse, Hautfarbe,
    • Religion, Weltanschauung,
    • Herkunft
    • oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes
    ein Bleibe- oder Aufenthaltsrecht in der Wohnumgebung oder in der gesamten Bundesrepublik bestreiten oder gegen sonstige Personen/Institutionen/Objekte/Sachen begangen werden, bei denen Täter aus fremdenfeindlichen Motiven heraus handeln (fremdenfeindliche Straftaten).

2 Meldepflichtige Straftaten

2.1 Meldepflichtig sind Verdachtsfälle und Ermittlungsverfahren in den nachfolgenden Straftatengruppen:

2.1.1 Friedensverrat, Hochverrat, §§ 80 bis 83 StGB

2.1.2 Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates:

§§ 84 bis 86 a, 88 bis 91 StGB

2.1.3 Verschleppung, § 234 a StGB

2.1.4 politische Verdächtigung, § 241 a StGB

2.1.5 Straftaten gegen ausländische Staaten, §§ 102 bis 104 StGB unter der Voraussetzung des § 104 a StGB

2.1.6 Straftaten gegen Verfassungsorgane, §§ 105 bis 108 b StGB

2.1.7 Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, §§ 94 bis 100 a StGB

2.1.8 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken, § 87 StGB

2.1.9 Straftaten gegen die Landesverteidigung §§ 109 bis 109 h StGB

2.1.10 Straftaten gemäß § 129 a StGB

2.1.11 Andere Straftaten:

  1. wegen des Motivs des Täters, wenn
    • über die aus dieser Straftat gewonnenen Erkenntnisse hinaus Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der oder die Täter Ziele im Sinne der Nr. 1 verfolgen oder
    • Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der oder die Täter weitere Straftaten zum Erreichen von Zielen im Sinne der Nr. 1 begehen werden,
  2. wegen der Verbindung des Täters zu einer Organisation, die verdächtig ist, sich an Straftaten gegen die in Nr. 1 genannten Schutzgüter verantwortlich zu beteiligen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß mit der Tat Ziele der Organisation unterstützt werden sollen, oder
  3. wegen des Objekts (Person, Institution oder Sache), gegen das sich die Straftat richtet, wenn sich hieraus der Verdacht begründet, daß Ziele im Sinne der Nr. 1 verfolgt werden und keine Erkenntnisse vorliegen, die eine Erfassung wegen des Motivs des Täters ausschließen würden.

2.2 Das Meldeverfahren richtet sich nach Nr. 4.

3 Organisation der Informationsbestände

3.1 Arbeitsdatei PIOS-Landesverrat (APLV)

In der Zentraldatei APLV werden Informationen aus den Straftatengruppen Nr. 2.1.7 bis 2.1.9 sowie bei Verdacht eines geheimdienstlichen Zusammenhanges aus Nr. 2.1.3, 2.1.4, 2.1.10 und 2.1.11 erfaßt.

3.2 Arbeitsdatei PIOS-Innere Sicherheit (APIS)

In der Verbunddatei werden erfaßt Informationen aus den Straftatengruppen

  • Nr. 2.1.1 bis 2.1.6, 2.1.10 und 2.1.11
    sowie
  • Nr. 2.1.8 und 2.1.9, sofern nicht wegen eines geheimdienstlichen Zusammenhangs eine Erfassung in APLV erfolgt.

4 Meldeverfahren und zentrale Erfassung von Aktenzweitschriften

4.1 Meldung bei Einleitung polizeilicher Ermittlungen

Die Staatsschutzdienststellen melden unverzüglich dem zuständigen Landeskriminalamt meldepflichtige Straftaten mit kriminaltaktischer Anfrage - Staatsschutz (KTA-S) unter Verwendung folgender Gliederung:

  1. Bezeichnung der Straftat und verletzte Rechtsnorm,
  2. Täter/Tatverdächtiger,
  3. Tatzeit (-Zeitraum-),
  4. Tatort/Ereignisort,
  5. Tatmittel,
  6. Geschädigt/Schaden,
  7. Tathintergrund/Motiv,
  8. Sachverhalt (modus-operandi).

Das Landeskriminalamt leitet die KTA-S an das BKA weiter und erfaßt in APIS (ausgenommen Fälle, die vom BKA in der APLV zu erfassen sind).

Das BKA und das zuständige LKA teilen Erkenntnisse aus den Dateien und Unterlagen über Tat und Täter mit.

4.2 Meldungen während und bei Abschluß der Ermittlungen

4.2.1 Die Staatsschutzdienststellen übersenden Zweitschriften wichtiger Ermittlungsergebnisse unverzüglich dem zuständigen Landeskriminalamt. Dieses leitet die Unterlagen an das Bundeskriminalamt zur zentralen Sammlung und Auswertung weiter.

4.2.2 Bei Abschluß der polizeilichen Ermittlungen ist zur Informationsverarbeitung in der APLV (Nr. 3.1) von der zuständigen Staatsschutzdienststelle eine Meldung zu erstatten.

Für die Meldung ist der Vordruck KP 111 (Meldung über ein Staatsschutzdelikt) zu verwenden. Diesem Vordruck sind erforderlichenfalls beizufügen:

  1. KP 112 - Einzelinformationen,
  2. KP 8 - Personenbeschreibung.

4.2.3 Zu Vorgängen, die in der APIS (Nr. 3.2.) verarbeitet werden, ist der Abschluß der polizeilichen Ermittlungen dem für die Erfassung zuständigen Landeskriminalamt mit den unter 4.2.2. angeführten Formularen zu melden.

Die für die Erfassung in APIS zuständigen Stellen der Länder erfassen das Datum des Abschlusses der polizeilichen Ermittlungen, in der Regel bei Erhalt des Formulars KP 111 ff., in APIS.

4.2.4 Ergeben die Ermittlungen oder eine der Polizei bekannte Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts, daß die Gründe, die zur Aufnahme in den KPMD-S geführt haben, nicht zutreffen, so unterrichten die Staatsschutzdienststellen das zuständige Landeskriminalamt. Dieses prüft, inwieweit in APIS erfaßte Daten zu löschen oder zu verändern sind und unterrichtet das BKA.

5 Besondere Meldedienste

Die Regelung zur Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei der Bekämpfung politisch motivierter Gewaltkriminalität in der jeweils geltenden Fassung sind Bestandteil des KPMD-S.

6 Informationsverarbeitung

Die Informationsverarbeitung richtet sich nach den Errichtungsanordnungen der APLV und APIS.

7 Der Erlaß vom 28. Januar 1992 -IV/11-6408/1 (ABl. 1993 S. 1602) wird aufgehoben.