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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Gewährung von Zuwendungen zur Konsolidierung und Standortsicherung für kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg (Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm - KoSta)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Gewährung von Zuwendungen zur Konsolidierung und Standortsicherung für kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg (Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm - KoSta)
vom 24. März 2020
(ABl./20, [Nr. 12S2], S.276-6)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MWAE vom 24. März 2020
(ABl./20, [Nr. 12S2], S.276-6)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

(1) Zur nachhaltigen Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)1, einschließlich freiberuflich Tätige, sowie von allen kleineren staatlichen Unternehmen2, die sich vorübergehend in existenzbedrohenden Schwierigkeiten befinden, gewährt das Land Brandenburg zur Rettung und Unterstützung Zuwendungen in Form von Konsolidierungs- und Massedarlehen. Unternehmen, die bisher nicht in Schwierigkeiten waren, aber wegen außergewöhnlicher Umstände3 in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, können ebenfalls durch Vergabe von Rettungs- und Umstrukturierungsdarlehen nach Maßgabe dieser Richtlinie gefördert werden. Die öffentliche Unterstützung setzt jedoch voraus, dass auch andere Geldgeber - insbesondere die Geschäftsbanken - ihren Finanzierungsbeitrag leisten.

(2) Die Gewährung von Rettungs-, Umstrukturierungs- und vorübergehenden Umstrukturierungshilfen erfolgt ausschließlich in Form von Darlehen.

(3) Rechtsgrundlage dieser Richtlinie ist die „Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten“ (im Folgenden: BRR)4. Die BRR wurde mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. Februar 2015 (SA.40535) genehmigt. Die Darlehen gewährt das Land Brandenburg nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens besteht nicht. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.

2 Gegenstand der Förderung

Die Darlehen können unter den sich aus der BRR ergebenden Voraussetzungen

  • als maximal sechsmonatige Rettungsbeihilfe gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 BRR,
  • als maximal achtzehnmonatige vorübergehende Umstrukturierungshilfe gemäß § 12 BRR,
  • als maximal achtzehnmonatiges Massedarlehen sowie
  • als Umstrukturierungsbeihilfe auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität gemäß § 6 BRR

gewährt werden.

Während Umstrukturierungsbeihilfen nur Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 1 BRR gewährt werden können, können nach § 2 Absatz 3 BRR Darlehen als Rettungsbeihilfe im Sinne von § 7 BRR oder als vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Sinne von § 12 BRR auch Unternehmen gewährt werden, die aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind, ohne dass es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von § 2 BRR handeln muss.

3 Antragsteller

(1) Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), einschließlich freiberuflich Tätige, sowie alle kleineren staatlichen Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß § 2 BRR, die eine Betriebsstätte in Brandenburg haben, in der nicht nur geringfügige Geschäftstätigkeit entfaltet wird.

(2) Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  1. neu gegründete Unternehmen5,
  2. Unternehmen, die im Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) überschuldet sind,
  3. Unternehmen des Steinkohlenbergbaus und der Stahlindustrie,
  4. Unternehmen, für die spezifische Regeln für Finanzinstitute gelten,
  5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Aquakultursektors, soweit sie nicht der Verarbeitung dienen,
  6. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4 Fördervoraussetzungen

(1) Ein Darlehen auf der Grundlage dieser Richtlinie kann gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe c BRR nur gewährt werden, wenn es keine anderen, weniger wettbewerbsverfälschenden Maßnahmen gibt, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden kann.

(2) Beihilfen nach dieser Richtlinie werden zudem nur dann gewährt, wenn:

  • bestätigt wird, dass die Hausbankkredite nicht außerplanmäßig zu Lasten der Zuwendung aus dieser Richtlinie zurückgeführt werden,
  • arbeitsmarkt- und strukturpolitische Aspekte eine positive Entscheidung rechtfertigen.

(3) Bei Umstrukturierungsbeihilfen muss ferner gewährleistet werden, dass die Beihilfe nur zur Finanzierung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität verwendet und nicht zur Verlängerung schwerwiegender und anhaltender Störungen der Marktstruktur oder aber zur Abschottung des begünstigten Unternehmens vom gesunden Wettbewerb missbraucht wird. Deswegen müssen die in § 11 BRR genannten Verhaltensmaßregeln in allen Fällen Anwendung finden, um zu verhindern, dass die Wirkung der strukturellen Maßnahmen beeinträchtigt wird. Sie sollten in jedem Fall innerhalb der Laufzeit des Umstrukturierungsplans auferlegt werden.

(4) Des Weiteren gelten bei allen Darlehensgewährungen die im Einzelnen unter § 4 BRR zu entnehmenden Fördervoraussetzungen.

5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Darlehens gewährt.

(2) Gemäß §§ 9a und 9b BRR sind die Beihilfen auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Unternehmen, die eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragen, müssen gemäß § 9b BRR Eigenbeiträge in Höhe von mindestens 40 Prozent (mittleres Unternehmen) beziehungsweise mindestens 25 Prozent (kleine Unternehmen) des Liquiditätsbedarfs leisten.

(3) Die auf das erforderliche Minimum beschränkten Beihilfen aus dieser Richtlinie werden als Darlehen von der ILB auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages unter anderem zu folgenden Konditionen vergeben:

Umstrukturierungsdarlehen
Höhe In der Regel bis zu 1,5 Mio. EUR je Antragsteller, in begründeten Ausnahmefällen sind höhere Beträge gemäß § 4 Absatz 1 BRR möglich.
Laufzeit In der Regel bis zu 5 Jahre, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 6 Jahren möglich.
Verzinsung Zinssatz für Kapitalmarktdarlehen zuzüglich Risikoaufschlag.6
Zins und Tilgung Ratierliche Tilgung und Zinszahlung, tilgungsfreie Zeiten sind verhandelbar.

Vorübergehende Umstrukturierungsdarlehen/Massedarlehen
Höhe In der Regel bis zu 0,75 Mio. EUR je Antragsteller, in begründeten Ausnahmefällen sind höhere Beträge gemäß § 4 Absatz 1 BRR möglich.
Laufzeit Höchstens 18 Monate abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit einer Rettungsbeihilfe.
Verzinsung Einstandszinssatz für Kapitalmarktdarlehen zuzüglich Risikoaufschlag (min. 400 Basispunkte, 12 Monate nach Auszahlung der ersten Rate + min. 50 Basispunkte).7
Zins und Tilgung Ratierliche Tilgung und Zinszahlung; tilgungsfreie Zeiten sind verhandelbar.

Rettungsbeihilfen
Höhe In der Regel bis zu 0,5 Mio. EUR je Antragsteller, in begründeten Ausnahmefällen sind höhere Beträge gemäß § 4 Absatz 1 BRR möglich.
Laufzeit Höchstens 6 Monate.
Verzinsung Einstandszinssatz für Kapitalmarktdarlehen zuzüglich Risikoaufschlag (min. 400 Basispunkte, 6 Monate nach Auszahlung der ersten Rate + min. 50 Basispunkte).8
Zins und Tilgung Ratierliche Tilgung und Zinszahlung oder endfällige Tilgung.

6 Verfahren

(1) Anträge auf die Gewährung von Beihilfen nach dieser Richtlinie einschließlich aller erforderlichen Unterlagen sind über die Hausbank zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam.

(2) Zusammen mit einem Antrag auf Gewährung von Beihilfen aus dem Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm sind der ILB alle erforderlichen Unterlagen für die Gewährung der Rettungs- und Umstrukturierungsdarlehen beziehungsweise Massedarlehen vorzulegen.

(3) Der von dem Antragsteller vorzulegende Umstrukturierungsplan zur Beantragung eines Umstrukturierungsdarlehens wird von der ILB auf Schlüssigkeit geprüft.

(4) Die ILB prüft bei der Gewährung von Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungshilfen, ob der Grundsatz der einmaligen Beihilfe unter den Voraussetzungen der negativen Auswirkungen im Sinne von § 10 BRR erfüllt ist.

(5) Die ILB kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Beurteilung des Unternehmens und des zu finanzierenden Vorhabens erforderlich ist.

(6) Eine Auszahlung in mehreren Raten ist entsprechend der jeweiligen Erfüllung der Nebenbestimmung des Darlehensvertrages, zum Beispiel Umstrukturierungsfortschritt, zulässig.

(7) Wird ein Darlehen als vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Sinne von § 12 BRR gewährt, ist der ILB innerhalb von sechs Monaten ab Auszahlung der ersten Rate an das begünstigte Unternehmen ein vereinfachter Umstrukturierungsplan vorzulegen, der mindestens die Maßnahmen enthält, die das begünstigte Unternehmen durchzuführen plant, um seine langfristige Rentabilität ohne weitere staatliche Unterstützung wiederherzustellen.

(8) Wird ein Darlehen als Rettungsbeihilfe für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten gewährt, prüft die ILB innerhalb dieses Zeitraums die Lage des begünstigten Unternehmens.

Vor Ablauf dieses Zeitraums muss

  • die ILB einen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan genehmigen oder
  • das begünstigte Unternehmen einen vereinfachten Umstrukturierungsplan für eine vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne von § 12 BRR vorlegen oder
  • das Darlehen zurückgezahlt sein.

(9) Die ILB überwacht und prüft die zweckentsprechende Verwendung des Darlehens sowie den Vollzug des Umstrukturierungsplanes auf Grundlage der vom Darlehensnehmer zeitnah vorzulegenden Jahresabschlüsse sowie weiterer Unterlagen und Auskünfte, die vom Darlehensnehmer nach dem Darlehensvertrag beizubringen sind.

7 Managementunterstützung

Im Rahmen des Darlehensvertrages wird die ILB mit dem Zuwendungsempfänger eine Managementunterstützung durch sachverständige Berater vereinbaren, wenn sie dies für erforderlich hält, um die Ziele der Förderung zu erreichen. Durch die jeweils gewählte Form der Managementunterstützung werden die Rechte des Unternehmers nicht eingeschränkt.

8 Sicherheiten, Mithaftung

Die Beihilfe ist im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten banküblich zu besichern. In jedem Fall ist für die Beihilfe, bei Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens, die persönliche Haftung durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Gesellschafter erforderlich.

9 Transparenz

(1) Die nach § 13 der Bundesrahmenregelung verlangten Jahresberichte wird die ILB auf der Grundlage der nach den Darlehensverträgen von den Darlehensnehmern vorzulegenden Angaben erstellen und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg vorlegen. Dieses wird die Berichte an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ende des Kalenderjahres9 übersenden.

(2) Die ILB wird dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg und dem Landesrechnungshof Brandenburg sowie der Europäischen Kommission in diesem Rahmen alle erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und sonstige Unterlagen sowie Prüfungen gestatten. Die gleichen Verpflichtungen überträgt die ILB auch auf das begünstigte Unternehmen.

(3) Es wird sichergestellt, dass ab dem 1. Juli 2016 die gemäß § 13 BRR erforderlichen Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfen-Website veröffentlicht werden. Folgende Informationen werden dafür veröffentlicht:

  • vollständiger Wortlaut der genehmigten Beihilfenregelung
  • sowie bei Gewährung von Einzelfallbeihilfen von über 500.000 EUR deren Gewährungsbeschluss einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein Link, der Zugang dazu bietet,
  • Name(n) der Bewilligungsbehörde(n),
  • Namen der einzelnen Beihilfenempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfenbetrag je Beihilfenempfänger, Tag der Gewährung, Region, in der der Beihilfenempfänger angesiedelt ist (auf NUTS-2-Ebene), sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfenempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe).

10 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz (BbgSubvG) vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die ILB hat gegenüber dem Antragsteller in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei der Gewährung der Zuwendung um eine Subvention im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Antragsteller im Antrags- und Zusageverfahren als subventionserheblich bezeichnet.

11 Zu beachtende Vorschriften

Für die Zusage, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sinngemäß, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen wurden. VV Nr. 4.3 zu § 44 LHO ist zu beachten.

12 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Gewährung von Zuwendungen zur Konsolidierung und Standortsicherung für kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg - Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm (KoSta) vom 30. September 2015 (ABl. S. 931) außer Kraft.


1 Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) erfüllen.

2 Um eine Ungleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen zu vermeiden, bezeichnet der Begriff „kleinere staatliche Unternehmen“ für die Zwecke dieser Regelung wirtschaftliche Gruppierungen mit eigenem Entscheidungsorgan, die nach der Empfehlung 2003/361/EG als kleine oder mittlere Unternehmen eingestuft würden, wenn nicht 25 % oder mehr ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert würden.

3 Mit solchen Umständen sind Ereignisse gemeint, wie sie in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgehalten sind.

4 Vgl. Anlage.

5 Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit als neu gegründetes Unternehmen, und zwar auch dann, wenn es sich um Unternehmen handelt, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind.

6 Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

7 Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

8 Siehe Fußnote Nummer 7.

9 Sofern die Erstellung eines Jahresberichts aus administrativen Gründen nicht unmittelbar zum 31. Dezember des betreffenden Berichtsjahres möglich ist, sollte der Jahresbericht spätestens bis zum 31. März des Folgejahres an das BMWi übersandt werden.

Anlagen