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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Kooperationen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen in Qualifizierungsnetzwerken und in Arbeitgeberzusammenschlüssen im Land Brandenburg


vom 5. Februar 2008
(ABl./08, [Nr. 9], S.467)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Richtlinie des MASGF vom 5. Februar 2008
(ABl./08, [Nr. 9], S.467)

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013, Prioritätsachse B, Zuwendungen aus Mitteln des ESF und des Landes zur Förderung von Kooperationen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Qualifizierungsnetzwerken und in Arbeitgeberzusammenschlüssen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Die Netzwerkförderung ist im Rahmen einer vorsorgenden und aktivierenden Brandenburger Arbeitspolitik Bestandteil einer Strategie der Stabilisierung und des perspektivischen Aufbaus von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen durch bedarfsgerechte Fachkräftesicherung.

Mit dem Aufbau und der Etablierung von Qualifizierungsnetzwerken sowie von Arbeitgeberzusammenschlüssen ist das strategische Ziel verbunden, dass kleine und mittlere Unternehmen in ihrer Kooperationskompetenz nachhaltig gestärkt werden und die Synergien gemeinsamer Planung und Umsetzung von beruflichen Qualifizierungsaktivitäten sowie des zwischenbetrieblichen Personaleinsatzes genutzt werden. Die Kooperation der Unternehmen erfolgt dabei auf der Basis ihrer jeweiligen betrieblichen Entwicklungsziele und ist auf die Erschließung regionaler und sektoraler Potenziale gerichtet.

Zentrale Zielsetzung der nach dieser Richtlinie geförderten Qualifizierungsnetzwerke ist die Erhöhung der Qualifizierungsbereitschaft und -beteiligung von Beschäftigten und Geschäftsführungen in kleinen und mittleren Unternehmen. Dies soll durch die Entwicklung, Optimierung und Ausweitung von Qualifizierungsaktivitäten erreicht werden.

Zentrale Zielsetzung der nach dieser Richtlinie geförderten Arbeitgeberzusammenschlüsse ist die Stärkung der Personalentwicklungskompetenz und der betrieblichen Personalpolitik in kleinen und mittleren Unternehmen. Dies soll durch Entwicklung, Optimierung und Ausweitung von zwischenbetrieblichen Kooperationen im Humanressourcenbereich erreicht werden.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Außerdem sind geschlechtsspezifische Hindernisse für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie bei der Konzipierung der Maßnahmen zu berücksichtigen.

1.4 Die Förderung der im Rahmen der Neuausrichtung der Förderstrategie festgelegten Branchenkompetenzfelder und regionalen Wachstumskerne genießt Priorität. Maßnahmen aus den regionalen Wachstumskernen ist zudem Vorrang zu geben.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Externes Netzwerkmanagement zum Aufbau und zur Konsolidierung von Qualifizierungsnetzwerken

Das externe Netzwerkmanagement umfasst vor allem Konzeptions-, Koordinierungs-, Moderations-, Beratungs-, Informations- und Monitoringleistungen.

Geförderte Qualifizierungsnetzwerkprojekte müssen sich mindestens zwei Themenschwerpunkten und dabei mindestens einem Themenschwerpunkt der Gruppe A unter Nummer 2.1.1 sowie einem der Richtlinienelemente Regionaler Schwerpunkt (Nummer 2.1.2) oder Sektoraler Schwerpunkt (Nummer 2.1.3) zuordnen lassen. Zusammenarbeit mit Akteuren der regionalen Arbeitsmarkt-, Bildungs-, Struktur- oder Wirtschaftspolitik wird von allen Netzwerken erwartet.

2.1.1 Themenschwerpunkte

  1. Gruppe A:
    • Kooperative Ermittlung und Planung von Qualifizierungsbedarfen
    • Kooperative Erarbeitung von Strategien zur Förderung der Bildungsbereitschaft
    • Kooperative Vorbereitung und Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen
    • Kooperative Etablierung flexibler Lehr- und Lernformen (zum Beispiel E-Learning, selbst organisiertes Lernen, Lernen im Team)
    • Kooperative Maßnahmen zur Erhöhung des Kompetenz- und Qualifikationsniveaus von Geringqualifizierten
    • Kooperative Aktionen zur Verzahnung von Ausbildung und Weiterbildung
  2. Gruppe B:
    • Qualitätsmanagement (zum Beispiel Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung)
    • Gesundheitsmanagement (zum Beispiel Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Stärkung der Gesundheitskompetenz)
    • Age-Management (zum Beispiel alterns- und altersgerechte Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung)
    • Wissensmanagement (zum Beispiel Wissensgenerierung und -organisation, Wissenstransfer)
    • Gender-Management (zum Beispiel Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familie, familiengerechte Arbeitszeitmodelle, Unterstützung des beruflichen Ein- und Aufstiegs von Frauen)
    • Übergangsmanagement (zum Beispiel Schule - Arbeitswelt, Ausbildung - Arbeitswelt, Berufsrückkehr)
    • Transnationales Kooperationsmanagement (zum Beispiel Ermittlung und Nutzung übertragbarer "guter Praxis")

2.1.2 Regionaler Schwerpunkt

Gefördert werden Leistungen eines externen Netzwerkmanagements zur Unterstützung des Aufbaus und der Konsolidierung von regionalen Qualifizierungsnetzwerken. Vorrangig sollen Unternehmenskooperationen in den regionalen Wachstumskernen1 gefördert werden.

Eine Förderung von Qualifizierungsnetzwerken aus anderen Regionen ist möglich, wenn neben dem spezifischen Themenschwerpunkt ein entsprechender Förderbedarf aus arbeits- und regionalpolitischer Sicht plausibel nachgewiesen wird.

2.1.3 Sektoraler Schwerpunkt

Gefördert werden Leistungen eines externen Netzwerkmanagements zur Unterstützung des Aufbaus und der Konsolidierung von branchenbezogenen Qualifizierungsnetzwerken. Vorrangig sollen Unternehmenskooperationen in Branchenkompetenzfeldern2 gefördert werden.

Eine Förderung von Qualifizierungsnetzwerken aus anderen sektoralen Kompetenzfeldern ist möglich, wenn neben dem spezifischen Themenschwerpunkt ein entsprechender Förderbedarf aus arbeitspolitischer Sicht plausibel nachgewiesen wird.

2.1.4 Netzwerkvarianten

Unterschieden werden zwei förderfähige Netzwerkvarianten:

  1. Variante "Netzwerkaufbau"

    Entwicklung und Etablierung neuer Qualifizierungsnetzwerke von kleinen und mittleren Unternehmen
  2. Variante "Netzwerkkonsolidierung"

    Stabilisierung und Weiterentwicklung bestehender Qualifizierungsnetzwerke von kleinen und mittleren Unternehmen mit besonders erfolgreicher Arbeitsbilanz und überzeugender Entwicklungsperspektive; maßgeblich sind die bisherigen Ergebnisse des Netzwerkes und die Bewertung entsprechend Nummer 7.2

2.2 Externes Netzwerkmanagement zum Aufbau von Arbeitgeberzusammenschlüssen

Das externe Netzwerkmanagement umfasst vor allem Konzeptions-, Koordinierungs-, Moderations-, Beratungs-, Informations- und Monitoringleistungen.

Gefördert werden Leistungen eines externen Netzwerkmanagements zur Unterstützung des Aufbaus von Arbeitgeberzusammenschlüssen3. Nummer 1.4 gilt entsprechend.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und natürliche Personen, die für die Kooperationspartner das externe Netzwerkmanagement organisieren.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, wenn die Kooperationsmaßnahme aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird. Dies schließt auch eine mögliche Förderung aus dem Impulsprogramm4 des Ministeriums für Wirtschaft ein.

4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.3 Förderfähig sind neu entstehende oder bestehende Qualifizierungsnetzwerke. Die beteiligten Unternehmen müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben. Das Netzwerk muss mindestens aus zehn Partnern bestehen, davon müssen sechs Partner der jeweils gültigen KMU-Definition5 der Europäischen Kommission entsprechen. Eine Mitwirkung weiterer Kooperationspartner (zum Beispiel Kammern, Bildungsträger, Hochschulen) ist möglich - dies umfasst auch Kooperationspartner aus anderen europäischen Staaten.

4.4 Förderfähig sind neu entstehende Arbeitgeberzusammenschlüsse. Die beteiligten Unternehmen müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben. Das Netzwerk muss mindestens aus sechs Unternehmen entsprechend der jeweils gültigen KMU-Definition der Europäischen Kommission bestehen.

4.5 Im Rahmen der Antragstellung ist ein aussagefähiges Konzept, das auf der Basis einer Projektplanungsübersicht unter anderem Angaben zu Zielsetzungen, zentralen Arbeitsschritten und Zeithorizonten enthält, beizufügen.

4.6 Der Träger des externen Netzwerkmanagements muss eine entsprechende Fachkompetenz durch eine aussagefähige Referenzliste und ein überprüfbares Qualifikationsprofil gegenüber der Bewilligungsstelle nachweisen. Er muss zudem über ein überprüftes und überwachtes System zur Sicherung der Qualität verfügen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind im Rahmen der Förderung ausschließlich die unter Nummer 5.4.1 bis Nummer 5.4.4 genannten Positionen.

5.4.1 Für die Arbeit des externen Netzwerkmanagements können Tagessätze bis zur Höhe von 400 € (Vollzeit) als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Das externe Netzwerkmanagement kann für ein Jahr maximal 108 Tagewerke abrechnen, wobei sich das Arbeitsvolumen auf nicht mehr als zwei Personen verteilen darf. Bei einer kürzeren Projektlaufzeit erfolgt eine anteilige Reduzierung der maximal abrechenbaren Tagewerke.

5.4.2 In besonders begründeten Fällen können Honorarausgaben für weitere externe Personalleistungen bis maximal 25 Prozent der förderfähigen Gesamtsumme entsprechend Nummer 5.4.1 unter Beachtung der einschlägigen Vergabevorschriften geltend gemacht werden.

5.4.3 Reise-, Unterbringungs- oder Übersetzungskosten, die im Rahmen von transnationalen Netzwerkaktivitäten beziehungsweise der Einbeziehung transnationaler Partner in die Netzwerkaktivitäten entstehen, können bis zu einer Höhe von 3.000 € pro Projektjahr anerkannt werden.

5.4.4 Kinderbetreuungsausgaben, die im Rahmen der durch diese Richtlinie geförderten Aktivitäten für Netzwerkpartner mit Ausnahme des Netzwerkmanagements zusätzlich entstanden sind, können ergänzend zur sonstigen Projektförderung zu 100 Prozent in Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben bis zu 6.000 € pro Projektjahr erstattet werden.

5.5 Höhe und Dauer der Förderung

Die Förderung erfolgt für Qualifizierungsnetzwerke sowie für Arbeitgeberzusammenschlüsse über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten und gestaltet sich aufgrund der steigenden Eigenbeteiligung der einbezogenen Unternehmen im zweiten Projektjahr degressiv. Die Lohnkosten für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der beteiligten Netzwerkunternehmen während der Beteiligung an Projektaktivitäten werden nicht als Eigenanteil angerechnet.

Die Mindestprojektlaufzeit eines Kooperationsprojektes beträgt sechs Monate. Förderfähig sind Gesamtprojektausgaben entsprechend Nummer 5.4 in einem Umfang ab 10.000 €.

5.5.1 Qualifizierungsnetzwerke

  1. Variante "Netzwerkaufbau"

    Im ersten Projektjahr beträgt der Eigenanteil der beteiligten Kooperationspartner mindestens 10 Prozent, im zweiten Projektjahr mindestens 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
  2. Variante "Netzwerkkonsolidierung"

    Im ersten Projektjahr beträgt der Eigenanteil der beteiligten Kooperationspartner mindestens 30 Prozent, im zweiten Projektjahr mindestens 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

5.5.2 ArbeitgeberzusammenschlüsseIm ersten Projektjahr beträgt der Eigenanteil der beteiligten Kooperationspartner mindestens 10 Prozent, im zweiten Projektjahr mindestens 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28. Dezember 2006).

Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Förderung - soweit sie nach der "De-minimis"-Verordnung erfolgt - mit anderen öffentlichen Mitteln ist nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller "De-minimis"-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den vorgegebenen Schwellenwert von 200.000 € nicht übersteigt. Der Gesamtbetrag der "De-minimis"-Beihilfen an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 € nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für "De-minimis"-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Ausgenommen von der Gewährung von "De-minimis"-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der "De-minimis"-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede "De-minimis"-Beihilfe, die derselbe Zuwendungsempfänger in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

Alle Begünstigten der geförderten Maßnahmen (Teilnehmer und Maßnahmebeteiligte) sind auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (MASGF) aus Mitteln des ESF sowie darüber hinaus bei Förderungen nach Nummer 5.5.1 Buchstabe a und Nummer 5.5.2 aus Mitteln des Landes Brandenburg so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle der Europäischen Gemeinschaft und im gegebenen Fall des Landes Brandenburg (MASGF) für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen.

6.2 Wirkungskontrolle

Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.

Nach einer Projektlaufzeit von einem Jahr werden die Fortschritte der Netzwerkarbeit anhand des bestätigten Maßnahmekonzepts überprüft. Netzwerke, die keinen überzeugenden Arbeitsstand erreichen, können ab dem Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung durch die Bewilligungsstelle von einer weiteren Förderung ausgeschlossen werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

Antragsschluss (Posteingang) ist jeweils

    • der 2. Januar, wenn der beantragte Maßnahmebeginn zwischen dem 1. März und dem 31. August des laufenden Jahres liegt,
    • der 1. Juli, wenn der beantragte Maßnahmebeginn zwischen dem 1. September des laufenden Jahres und dem 28. Februar des folgenden Jahres liegt.

Abweichend davon können Anträge bis sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt für Brandenburg gestellt werden.

7.2 Auswahl- und Bewilligungsverfahren

Ein unter wissenschaftlicher Beteiligung zusammengesetztes Auswahlgremium erarbeitet eine fachliche Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage für die als Bewilligungsstelle eingesetzte LASA Brandenburg GmbH.

7.3 Auszahlungsverfahren

Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 € pro Zuwendungsempfänger, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt. Dieses gilt nicht für die Erstattung der Ausgaben für Kinderbetreuung nach Nummer 5.4.4, die nach Vorlage von Rechnung und Zahlungsbeleg erfolgt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Projektträger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg Nord-Ost und Brandenburg Süd-West (NUTS6-2-Regionen) ist einzuhalten. Die Zuordnung des Netzwerkes erfolgt nach dem Sitz der überwiegenden Anzahl der beteiligten Kooperationspartner.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.


1 Grundlage ist der aktuell gültige Kabinettbeschluss vom 22. November 2005. Danach sind folgende regionale Wachstumskerne definiert: Schwedt/Oder, Wittenberge/Perleberg/Karstädt, Neuruppin, Oranienburg/Velten/Hennigsdorf, Eberswalde, Brandenburg an der Havel, Potsdam, Ludwigsfelde, Wildau/Königs Wusterhausen/Schönefeld, Fürstenwalde, Frankfurt (Oder)/Eisenhüttenstadt, Luckenwalde, Cottbus, Finsterwalde/Lauchhammer/Schwarzheide/Senftenberg/Großräschen ("Westlausitz") und Spremberg.

2 Grundlage ist der aktuell gültige Kabinettbeschluss vom 22. November 2005. Danach sind folgende Branchenkompetenzfelder definiert: Automotive, Biotechnologie/Life Sciences, Ernährungswirtschaft, Energiewirtschaft/-technologie, Geoinformationswirtschaft, Holzverarbeitende Wirtschaft, Kunststoff/Chemie, Logistik, Luftfahrttechnik, Medien/IKT, Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik, Mineralölwirtschaft/Biokraftstoffe, Optik, Papier, Schienenverkehrstechnik und Tourismus.

3 Bei Arbeitgeberzusammenschlüssen handelt es sich um Zusammenschlüsse von Betrieben, die sich qualifizierte Arbeitskräfte teilen. Im Sinne eines kooperativen Personalmanagements bringen sie den Arbeitskräftebedarf, der über das Stammpersonal der Mitgliedsbetriebe hinausgeht, zusammen und stimmen ihn ab. Aus diesem punktuellen Mehrbedarf lassen sich sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse kombinieren. Die Beschäftigten werden erst dann beim Arbeitgeberzusammenschluss eingestellt, wenn die Stellen durch die Nachfrage der Mitgliedsbetriebe abgesichert sind. Für die flexibel in den Mitgliedsbetrieben eingesetzten Beschäftigten ist der Arbeitgeberzusammenschluss der alleinige Arbeitgeber. Arbeitgeberzusammenschlüsse verbinden so die Anforderungen der Betriebe an Flexibilität mit der Arbeitsplatzsicherheit für die Beschäftigten; sie sind gleichzeitig ein Ort für Qualifizierung und Kompetenzentwicklung.

4 Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft "Impulsprogramm zur Förderung von Netzwerken des Verarbeitenden Gewerbes und der industrienahen Dienstleistungen in den Regionen Brandenburgs" (Impulsprogramm) vom 8. Februar 2007 (ABl. S. 435) in ihrer jeweils geltenden Fassung

5 Derzeit gilt die Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003). Nach Artikel 2 Abs. 1 dieser Definition sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen.

6 fr. Nomenclature des unités territoriales statistiques - "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik"