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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der Kompetenzentwicklung durch Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg


vom 24. Juli 2008
(ABl./08, [Nr. 35], S.2033)

geändert durch Bekanntmachung des MASGF vom 13. August 2009
(ABl./09, [Nr. 37], S.1863)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010 durch Richtlinie des MASGF vom 24. Juli 2008
(ABl./08, [Nr. 35], S.2033)

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013, Prioritätsachse A, Zuwendungen aus Mitteln des ESF und des Landes zur Förderung der Kompetenzentwicklung durch Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Die übergeordneten Ziele der Qualifizierungsförderung des Landes sind die Stabilisierung und der perspektivische Aufbau von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Richtlinie verfolgt dazu einen integrierten Ansatz von betrieblicher und individueller Kompetenzentwicklung. Kompetenzentwicklung setzt an den unternehmerischen Entwicklungszielen an und orientiert sich an der passgenauen Qualifizierung von Beschäftigten und des Managements zur Erreichung dieser Ziele.

Zentrales Ziel der nach dieser Richtlinie geförderten Qualifizierungsmaßnahmen ist es, einerseits die strategischen Kompetenzen in kleinen und mittleren Unternehmen im Bereich Personal- und Organisationsentwicklung zu stärken und andererseits die Weiterbildungsbereitschaft und Weiterbildungsteilnahme der Beschäftigten zu erhöhen.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Außerdem sind geschlechtsspezifische Hindernisse für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie bei der Konzipierung der Maßnahmen zu berücksichtigen. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten in den geförderten Unternehmen an der Förderung nach dieser Richtlinie beteiligt werden.

1.4 Die Förderung der im Rahmen der Neuausrichtung der Förderstrategie festgelegten Branchenkompetenzfelder und regionalen Wachstumskerne genießt Priorität. Maßnahmen aus den regionalen Wachstumskernen ist zudem Vorrang zu geben.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Qualifizierungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung sowie die Durchführung von Personalchecks für Fachkräftesicherung in kleinen und mittleren Unternehmen.

2.2 Die Maßnahmen müssen einem der drei folgenden Richtlinienelemente zuzuordnen sein:

2.2.1 Qualifizierung von Beschäftigten und des Managements auf Basis betrieblicher Qualifizierungsbedarfe.

2.2.2 Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen in spezifischen Themenfeldern.

Die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahmen müssen sich nach mindestens einem der folgenden Themenfelder richten, die eine hohe Relevanz für die betriebliche Kompetenzentwicklung haben:

  • Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
  • Unterstützung der beruflichen Entwicklung von Frauen
  • Einführung und Verbreitung von Systemen zur Entwicklung und Stärkung der Gender-Kompetenz
  • Steigerung der Kompetenzen von Ausbilderinnen und Ausbildern
  • Steigerung der Innovationsfähigkeit durch Wissenstransfer
  • Einführung und Verbreitung von Systemen des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung
  • Einführung und Ausbau flexibler Systeme der Arbeitszeitgestaltung und der Lernzeitorganisation
  • Einführung und Verbreitung von Systemen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz
  • Stärkung alterns- und altersgerechter Arbeitsorganisation, Arbeitsgestaltung und Personalentwicklung

2.2.3 Personalcheck für Fachkräftesicherung

Der Personalcheck für Fachkräftesicherung ordnet sich in betriebliche Qualifizierungsstrategien ein und muss sich daher auf die folgenden Pflichtmodule sowie auf mindestens zwei der folgenden Wahlmodule erstrecken:

  1. Pflichtmodule
    • Analyse der strategischen Unternehmensziele
    • Analyse der betrieblichen Personalstrukture
    • Analyse des Qualifizierungsbedarfs der Beschäftigten und des Managements
  2. Wahlmodule
    • Vereinbarkeit von Beruf und Familie
    • Integration des Gender-Mainstreaming-Prinzips
    • Interkulturelle Kompetenz
    • Innovationen im Betrieb
    • Systeme zur Sicherung der Qualität der Betriebsorganisation
    • Arbeitszeitgestaltung und Lernzeitorganisation
    • Gesundheitskompetenz
    • Alters- und alternsgerechte Personalentwicklung

Die Beschäftigtenvertretungen sind entsprechend einzubeziehen. Die Gesamtergebnisse und die Aussagen zu den einzelnen Modulen sind in einem qualifizierten Gutachten niederzulegen, das Handlungsempfehlungen an das Unternehmen unter Berücksichtigung der Bedingungen des Personaleinsatzes im regionalen Markt und in der Branche enthält.

2.3 Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 werden auf Basis einer Qualifizierungsbedarfsanalyse pro Unternehmen gefördert. Diese Analysen sollen sich jeweils an einem von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Leitfaden orientieren. Alternativ kann das qualifizierte Gutachten eines Unternehmens im Rahmen eines Personalchecks für Fachkräftesicherung nach Nummer 2.2.3 herangezogen werden. Die Qualifizierungsbedarfsanalyse beziehungsweise der Personalcheck für Fachkräftesicherung dürfen nicht älter als ein Jahr und müssen von der Unternehmensleitung bestätigt beziehungsweise unterzeichnet sein.

2.4 Darüber hinaus ist eine Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen zur Unterstützung von

  • Ansiedlungsvorhaben neuer Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen,
  • Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze oder
  • grundlegenden Umstrukturierungen in den Organisationsstrukturen und bei technischen Anlagen von bestehenden Unternehmen, die gefährdete Arbeitsplätze sichern,

im Rahmen dieser Richtlinie möglich. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung des besonderen Landesinteresses auf der Grundlage von Förderhinweisen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (MASGF) an die Bewilligungsstelle zur Umsetzung des Brandenburger Servicepakets für Ansiedlung und Erweiterung.

2.5 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 werden Kinderbetreuungsausgaben, die durch die Teilnahme der Beschäftigten an den Qualifizierungsmaßnahmen entstehen, gefördert.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission1, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten.

3.2 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 können kleine und mittlere Unternehmen einen Organisationsträger – zum Beispiel einen Projekt- oder Bildungsträger – mit der Beantragung und Organisation der Maßnahme beauftragen. Der Organisationsträger ist in diesem Fall der Zuwendungsempfänger. Organisationsträger können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und natürliche Personen sein.

3.3 In den besonders begründeten Ausnahmefällen nach Nummer 2.4 können Unternehmen, die den Status eines kleinen und mittleren Unternehmens nach EU-Definition nicht erfüllen, Zuwendungsempfänger sein.

3.4 Antragsteller sind kleine und mittlere Unternehmen. Antragsteller für Maßnahmen nach der Nummer 2.2.1 können nur dann Organisationsträger sein, wenn sie die Bildungsbedarfe von mindestens vier Unternehmen bündeln. Antragsteller für Maßnahmen nach der Nummer 2.2.2 können nur dann Organisationsträger sein, wenn sie die Bildungsbedarfe von mindestens zwei Unternehmen bündeln. Die Bildungsbedarfe sollen dabei jeweils gleichgerichtet sein.

3.5 Die Organisationsträger und die Bildungsdienstleistungsunternehmen müssen über ein überprüftes und überwachtes System zur Sicherung der Qualität verfügen. Die Hinweise der Bewilligungsstelle sind zu beachten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie das Management von Unternehmen, die in einer Betriebsstätte im Land Brandenburg tätig sind.

4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird. Dies schließt auch eine mögliche Förderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), nach den Existenzgründungsförderprogrammen des MASGF sowie nach den Programmen des Bundes zur Beratung von Existenzgründungen in der Nachgründungsphase (Gründercoaching Deutschland) ein.

4.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - ESF, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) -, aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind alle berufsabschlussbezogenen Qualifikationen, insbesondere im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) (zum Beispiel Meister oder meisterähnliche Qualifikationen im Sinne des AFBG).

4.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Produktschulungen zur Bedienung von technischen Geräten und zur anwenderspezifischen Produkteinführung.

4.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind Qualifizierungsmaßnahmen zur Regelung der Betriebsnachfolge. Eine Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen für bislang sozialversicherungspflichtig beschäftigte Betriebsübernehmerinnen und Betriebsübernehmer ist in begründeten Einzelfällen hingegen möglich, wenn ein Moderationsverfahren entsprechend der Existenzgründungsförderrichtlinie des MASGF in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht erforderlich ist.

4.7 Von der Förderung nach Nummer 2.2.3 ausgeschlossen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 5 Beschäftigten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähig sind

bei Antragstellung durch Unternehmen:

  • Ausgaben für externe Qualifizierungsleistungen
  • notwendige Kinderbetreuungsausgaben während Qualifizierungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie außerhalb der regulären Arbeitszeiten der zu qualifizierenden Person (außer bei Personalchecks für Fachkräftesicherung nach Nummer 2.2.3)

bei Antragstellung durch Organisationsträger:

  • Personal- und Sachausgaben
  • notwendige Kinderbetreuungsausgaben während Qualifizierungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie außerhalb der regulären Arbeitszeiten der zu qualifizierenden Person

5.4.2 Der Personalaufwand für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Maßnahme wird nicht als Eigenanteil angerechnet. Soweit Bildungsträger im Rahmen der Qualifizierung Räume und Material der Unternehmen nutzen, ist der hierfür entstandene Aufwand nicht zuwendungsfähig.

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Qualifizierung von Beschäftigten und des Managements auf Basis betrieblicher Qualifizierungsbedarfe

Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.1 können auf der Grundlage der Bedarfsanalyse pro Jahr mit 300 Euro bis zu 3.000 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer gefördert werden. Dabei können Maßnahmen in Blöcken von mehreren Tagen oder Wochen oder berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Form der Qualifizierung kann dabei in Seminarform, durch individuelle Begleitung, selbstgesteuertes Lernen oder durch Lernen mit elektronischen Medien erfolgen.

Für Standardqualifizierungen gelten Förderhöchstsummen entsprechend den jeweiligen Festlegungen der Bewilligungsstelle.

Der Eigenanteil der Betriebe beträgt mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ohne Kinderbetreuungsausgaben).

5.5.2 Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen in spezifischen Themenfeldern

Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.2 können auf der Grundlage der Bedarfsanalyse mit Zusatzbegründung der Erforderlichkeit der spezifischen Qualifizierungsinhalte pro Jahr mit 300 Euro bis zu 10.000 Euro pro kleinem und mittlerem Unternehmen gefördert werden. Die Teilnehmerinnen und die Teilnehmer sind zu benennen. Dabei können Maßnahmen in Blöcken von mehreren Tagen oder Wochen oder berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Form der Qualifizierung kann dabei in Seminarform, durch individuelle Begleitung, selbstgesteuertes Lernen oder durch Lernen mit elektronischen Medien erfolgen.

Der Eigenanteil der Betriebe beträgt mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ohne Kinderbetreuungsausgaben).

5.5.3 Personalcheck für Fachkräftesicherung

Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 werden pro Kleinstunternehmen (5 bis 9 Beschäftigte) mit 300 Euro bis zu 1.000 Euro, pro kleinem Unternehmen (10 bis 49 Beschäftigte) mit 300 Euro bis zu 2.000 Euro und pro mittlerem Unternehmen (50 bis 249 Beschäftigte) mit 300 Euro bis zu 4.000 Euro gefördert. Die Teilnehmerinnen und die Teilnehmer sind zu benennen. Ein kleines und mittleres Unternehmen kann erst nach Ablauf von drei Jahren nach Nummer 2.2.3 erneut gefördert werden.

Der Eigenanteil der Betriebe beträgt mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.5.4 Kinderbetreuung

Kinderbetreuungsausgaben nach Nummer 2.5, die durch die Teilnahme von Beschäftigten an durch diese Richtlinie geförderten Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 zusätzlich entstanden sind, können zu 100 Prozent in Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben bis zu 2.000 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer erstattet werden. Die Ausgaben schmälern nicht den Förderhöchstbetrag für Qualifizierungsmaßnahmen pro Teilnehmerin oder Teilnehmer bzw. pro Unternehmen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen2 (kurz: Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen).

Gefördert werden allgemeine Ausbildungsmaßnahmen nach Artikel 2 Buchstabe e) der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen.

Beihilfen, deren Höhe für eine einzelne Maßnahme eines Unternehmens 1 Million Euro übersteigt, unterliegen der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Die in Artikel 4 und 5 der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob das Vorhaben ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

In Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten dürfen nach der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen freigestellte Beihilfen nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität dadurch überschritten wird.

Nach Ablauf der Geltungsfrist der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen am 30. Juni 2008 ist der Förderung nach dieser Richtlinie die dann geltende und von der Europäischen Kommission noch zu erlassende Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung zugrunde zu legen. Es ist sicherzustellen, dass die Förderung nach der Anpassungsfrist mit der dann geltenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung im Einklang steht.

Sofern die Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen bzw. die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung nicht anwendbar ist, erfolgt die Förderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"- Beihilfen (ABI. der EU Nr. L379 vom 28. Dezember 2006).

Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Förderung – soweit sie nach der "De-minimis"-Verordnung erfolgt – mit anderen öffentlichen Mitteln ist nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller "De-minimis"-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den vorgegebenen Schwellenwert von 200.000 Euro nicht übersteigt. Der Gesamtbetrag der "De-minimis"-Beihilfen an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für "De-minimis"-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Ausgenommen von der Gewährung von "De-minimis"-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der "De-minimis"-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede "De-minimis"-Beihilfe, die derselbe Zuwendungsempfänger in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

Alle Begünstigten, Maßnahmebeteiligte sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen sind auf die Förderung des MASGF aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des MASGF und der Europäischen Gemeinschaft für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die Begünstigten der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

6.2 Wirkungskontrolle

Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

Sofern sich Unternehmen eines Organisationsträgers gemäß Nummer 3.2 bedienen, sind von diesem Bescheinigungen über die Beauftragung durch die Unternehmen beizubringen sowie Erklärungen darüber, dass die Unternehmen selbst keinen Antrag auf Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 stellen werden bzw. gestellt haben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.

7.3 Auszahlungsverfahren

Es gilt das Erstattungsprinzip. Bei Auszahlungen in Teilbeträgen wird der letzte Teilbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Im Verwendungsnachweisverfahren ist von den Maßnahmeträgern durch Unterschrift der Unternehmensleitung und der Beschäftigten nachzuweisen, dass die Qualifizierung beziehungsweise Beratung im Rahmen der Richtlinienelemente und des bestätigten Maßnahmekonzepts durchgeführt wurde.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Unternehmen und Organisationsträger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg Nord-Ost und Brandenburg Süd-West (NUTS3-2-Regionen) ist einzuhalten. Die Zuordnung erfolgt nach dem Sitz der Betriebsstätte durch die Bewilligungsstelle.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger gegenüber im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.


1 Derzeit gilt die Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003). Nach Artikel 2 Abs. 1 dieser Definition sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen.

2 ABl. EG Nr. L 10 S. 20 vom 13. Januar 2001, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen in ABl. EU Nr. L 63 S. 20 vom 28. Februar 2004, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume in ABl. EU Nr. L 368 S. 85.

3 (franz.): Nomenclature des unite`s territoriales statistiques- "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik"