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Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich kommunaler Steuermindereinnahmen im Jahr 2020 (RL Ausgleich kommunale Steuermindereinnahmen 2020)

Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich kommunaler Steuermindereinnahmen im Jahr 2020 (RL Ausgleich kommunale Steuermindereinnahmen 2020)
vom 13. August 2020
(ABl./20, [Nr. 34S], S.828_2)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des Landes Brandenburg vom 13. August 2020
(ABl./20, [Nr. 34S], S.828_2)

Zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie (COVID-19) haben sich das Ministerium der Finanzen und für Europa, das Ministerium des Innern und für Kommunales sowie die kommunalen Spitzenverbände des Landes Brandenburg mit Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung für einen Kommunalen Rettungsschirm Brandenburg vom 4. Juni 2020 darauf verständigt, dass das Land den Gemeinden in Brandenburg Ausgleichsleistungen zur anteiligen Kompensation der Steuermindereinnahmen in 2020 aus dem kommunalen Rettungsschirm des Landes gemäß § 8a des Haushaltsgesetzes 2019/2020 zur Verfügung stellt. Mit Blick auf die unerlässlichen Aufgaben der Gemeinden für das öffentliche Leben und die Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger Brandenburgs sollen drohende ­finanzielle Notlagen verhindert und die Aufrechterhaltung der kommunalen Handlungsfähigkeit und Investitionstätigkeit sichergestellt werden. Zudem werden den Gemeinden mithin die Beträge zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen nach dem Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Bundesrats-Drucksache 364/20) zur Verfügung gestellt.

1 Zweck der Billigkeitsleistung und Rechtsgrund­lagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg für die anteilige Kompensation der kommunalen Steuermindereinnahmen des Jahres 2020 zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Daseinsvorsorge und kommunalen Investitionstätigkeit.

1.2 Das Land Brandenburg gewährt die Billigkeitsleistung aus Landesmitteln aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich von Härten im Rahmen der verfügbaren Ausgabeermächtigungen. Ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht.

1.3 Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Billigkeitsleistungen bilden

  • § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 8a des Haushaltsgesetzes 2019/2020 des Landes Brandenburg sowie das
  • Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg.

2 Gegenstand der Unterstützung und Empfänger der Billigkeitsleistung

Gegenstand der Billigkeitsleistungen ist ein anteiliger Ausgleich der pandemiebedingten Mindereinnahmen der Gemeinden bei der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage), den Grundsteuern A und B sowie den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (COVID-19) für die kreisfreien Städte, amtsfreien Städte und Gemeinden, amtsangehörigen Gemeinden sowie verbands­gemeindeangehörigen Gemeinden. Gesonderte Voraussetzungen bestehen nicht.

3 Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung

3.1 Die Billigkeitsleistungen werden in Form eines anteiligen pauschalen Ausgleichs der kommunalen Steuermindereinnahmen für die Kommunen als allgemeine Deckungsmittel gewährt.

3.2 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) im Jahr 2020

3.2.1 Die zum pauschalen Ausgleich aufzuwendende Gesamtsumme setzt sich zusammen aus dem Betrag von 93 200 000 Euro (Vorabübernahme des durch den Bund vorgesehenen hälftigen, pauschalisierten Ausgleichs) zuzüglich 50 Prozent der für die Brandenburger Gemeinden mit der Steuerschätzung im November 2020 im Vergleich zur Steuerschätzung vom Oktober 2019 prognostizierten Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage), beträgt jedoch mindestens 186 000 000 Euro.

3.2.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich von Mindereinnahmen gewährt. Dieser entspricht dem Anteil einer Gemeinde an den Mitteln nach Nummer 3.2.1 gemäß ihrem Anteil an den aufsummierten Mindereinnahmen aller Gemeinden aus dem Vergleich des Ist-Aufkommens aus der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) des Zeitraumes vom zweiten bis zum dritten Quartal 2020 mit den durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) der Zeiträume vom zweiten bis zum dritten Quartal der Jahre 2017 bis 2019 nach der Vierteljahresstatistik der Gemeinde­finanzen. Erzielte eine Gemeinde nach dem durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) der Zeiträume vom zweiten bis zum dritten Quartal der Jahre 2017 bis 2019 negative Einnahmen, werden ihre diesbezüglichen Einnahmen mit „Null“ angenommen.

3.2.3 Auf die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.2.2 erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen. Zu diesem Zweck wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 45 Prozent der Summe aus dem Betrag von 93 200 000 Euro und 50 Prozent der für die Brandenburger Gemeinden mit der Steuerschätzung vom Mai 2020 im Vergleich zur Steuerschätzung vom Oktober 2019 prognostizierten Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Abschlagszahlung bestimmt sich nach dem Anteil einer Gemeinde an diesem Gesamtbetrag gemäß ihrem Anteil an den aufsummierten Mindereinnahmen aller Gemeinden aus dem Vergleich des Ist-Aufkommens aus der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuer­umlage) des zweiten Quartals 2020 mit den durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus der Gewerbesteuer (abzüglich Gewerbesteuerumlage) des zweiten Quartals der Jahre 2017 bis 2019 nach der Vierteljahres­statistik der Gemeindefinanzen. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit den endgültigen Fest­setzungen verrechnet. Zuviel erhaltene Abschläge werden spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zurück­gefordert.

3.3 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der Mindereinnahmen bei den Grundsteuern A und B sowie den Gemeinde­anteilen an Einkommen- und Umsatzsteuer im Jahr 2020

3.3.1 Die zum pauschalen Ausgleich aufzuwendende Gesamtsumme beträgt 50 Prozent der für die Brandenburger Gemeinden mit der Steuerschätzung im November 2020 im Vergleich zur Steuerschätzung vom Oktober 2019 prognostizierten Mindereinnahmen der Grundsteuern A und B sowie bei den Gemeindeanteilen an Einkommen- und Umsatzsteuer.

3.3.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich von Mindereinnahmen gewährt. Dieser entspricht dem Anteil einer Gemeinde an den Mitteln nach Nummer 3.3.1 gemäß ihrem Anteil an den aufsummierten Mindereinnahmen aller Gemeinden aus dem Vergleich

der Summe aus dem Ist-Aufkommen aus den Grundsteuern A und B des Zeitraumes vom zweiten bis zum dritten Quartal 2020 nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen und aus den jeweiligen Beträgen der Abschlagszahlungen auf die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatz­steuer für das zweite und dritte Quartal 2020 ­(gemäß § 3 Absatz 3 der Einkommensteueraufteil­verordnung und gemäß § 3 Absatz 3 der Umsatzsteueraufteilverordnung)

mit der Summe aus den durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus den Grundsteuern A und B der Zeiträume vom zweiten bis zum dritten Quartal der Jahre 2017 bis 2019 nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen sowie den jeweils durchschnittlichen Beträgen der Abschlagszahlungen auf die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer für das zweite und dritte Quartal der Jahre 2017 bis 2019 (gemäß § 3 Absatz 3 der Einkommensteueraufteilverordnung und gemäß § 3 Absatz 3 der Umsatzsteueraufteilverordnung).

Erzielte eine Gemeinde in der Summe aus den durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus den Grundsteuern A und B der Zeiträume vom zweiten bis zum dritten Quartal der Jahre 2017 bis 2019 nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen sowie den jeweils durchschnittlichen Beträgen der Abschlagszahlungen auf die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer für das zweite und dritte Quartal der Jahre 2017 bis 2019 (gemäß § 3 Absatz 3 der Einkommensteueraufteilverordnung und gemäß § 3 Absatz 3 der Umsatzsteueraufteilverordnung) negative Einnahmen, werden ihre diesbezüglichen Einnahmen mit „Null“ angenommen.

3.3.3 Auf die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.3.2 erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen. Zu diesem Zweck wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 45 Prozent des Betrags von 50 Prozent der für die Brandenburger Gemeinden mit der Steuerschätzung vom Mai 2020 im Vergleich zur Steuerschätzung vom Oktober 2019 prognostizierten Mindereinnahmen aus den Grundsteuern A und B sowie den Gemeindeanteilen an Einkommen- und Umsatzsteuer zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Abschlagszahlung bestimmt sich nach dem Anteil einer Gemeinde an diesem Gesamtbetrag gemäß ihrem Anteil an den aufsummierten Mindereinnahmen aller Gemeinden aus dem Vergleich

der Summe aus dem Ist-Aufkommen aus den Grundsteuern A und B des zweiten Quartals 2020 nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen und aus den jeweiligen Beträgen der Abschlagszahlungen auf die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer für das zweite Quartal 2020 (gemäß § 3 Absatz 3 der Einkommensteueraufteilverordnung und gemäß § 3 Absatz 3 der Umsatzsteueraufteilverordnung)

mit der Summe aus den durchschnittlichen Ist-Aufkommen aus den Grundsteuern A und B des zweiten Quartals der Jahre 2017 bis 2019 nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen sowie den jeweils durchschnittlichen Beträgen der Abschlagszahlungen auf die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer für das zweite Quartal der Jahre 2017 bis 2019 (gemäß § 3 Absatz 3 der Einkommensteueraufteilverordnung und gemäß § 3 Absatz 3 der Umsatzsteueraufteilverordnung).

Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit den endgültigen Festsetzungen verrechnet. Zuviel erhaltene Abschläge werden spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zurückgefordert.

4 Verfahren

4.1 Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg berechnet und setzt die Billigkeitsleistungen entsprechend den pauschalen Verteilungsmaßstäben gemäß Nummer 3 dieser Richtlinie fest. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.

4.2 Die Auszahlungen erfolgen nach Versand der Mitteilungen über die Abschlagszahlungen beziehungsweise der Bescheide über die endgültigen Festsetzungen der Billigkeitsleistungen an die Bankverbindungen, welche von den Kommunen für die Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs gemeldet wurden.

4.3 Die Auszahlungen erfolgen unmittelbar an die kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Ausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden und verbands­gemeindeangehörigen Gemeinden erfolgt an die Ämter und an die Verbandsgemeinde.

4.4 Der pauschale Ausgleich gilt mit der Auszahlung als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein Verwendungsnachweis gefordert.

5 Sonstige Bestimmungen

Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen durchzuführen.

6 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 13. August 2020

Katrin Lange

Ministerin der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg