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Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich kommunaler Mehrausgaben im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 im Jahr 2020 (RL Kommunaler Rettungsschirm Corona 2020)

Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich kommunaler Mehrausgaben im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 im Jahr 2020 (RL Kommunaler Rettungsschirm Corona 2020)
vom 10. Juli 2020
(ABl./20, [Nr. 29], S.635)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des Landes Brandenburg vom 10. Juli 2020
(ABl./20, [Nr. 29], S.635)

Zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie (COVID-19) haben sich das Ministerium des Innern und für Kommunales, das Ministerium der Finanzen und für Europa sowie die kommunalen Spitzenverbände des Landes Brandenburg verständigt, pauschale Mehrbelastungsausgleiche aus dem kommunalen Rettungsschirm des Landes gemäß § 8a Haushaltsgesetz 2019/2020 den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Hierdurch soll die Aufrechterhaltung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Kommunen sichergestellt und mögliche Liquiditätsengpässe verhindert werden.

1. Zweck der Billigkeitsleistung und Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt Billigkeitsleistungen zur Überwindung von außergewöhnlichen kommunalen Haushaltsbelastungen, die durch pandemiebedingte Mehrausgaben in den kommunalen Kernhaushalten - wie beispielsweise erhöhte Ausgaben im Bereich der Gesundheits- und Ordnungsämter, der pflichtigen Aufgabenbereiche im Sozialgesetzbuch sowie Schutzausrüstungen und Schutzvorkehrungen -, ab dem 1. März 2020 entstanden sind.

Das Land Brandenburg gewährt die Billigkeitsleistung in Form von Zuschüssen (im Sinne der VV zu § 23 LHO) aus Landesmitteln im Rahmen der verfügbaren Ausgabeermächtigungen.

1.2 Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Billigkeitsleistungen bilden

  • § 53 Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg i. V. m. § 8a Haushaltsgesetz 2019/2020 des Landes Brandenburg,
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg),
  • Gemeinsame Erklärung der Ministerin der Finanzen und für Europa und des Ministers des Innern und für Kommunales zusammen mit dem Landkreistag Brandenburg und dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg vom 4. Juni 2020.

1.3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Unterstützung und Empfänger der Billigkeitsleistung

Gegenstand der Billigkeitsleistung ist ein pauschaler Mehrbelastungsausgleich für kommunale Mehrausgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie (COVID-19) ab dem 1. März 2020 für die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie den kreisangehörigen Städten und Gemeinden.

Gesonderte Zuwendungsvoraussetzungen bestehen nicht.

Der pauschale Mehrbelastungsausgleich gilt mit der Auszahlung als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert.

3. Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung

3.1 Die Billigkeitsleistung wird einmalig und als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines anteiligen pauschalen Mehrbelastungsausgleiches als allgemeines Deckungsmittel gewährt.

3.2 Zuschuss an Landkreise und kreisfreie Städte

Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird ein pauschaler Mehrbelastungsausgleich in Höhe von insgesamt 45 Mio. Euro gewährt. Die Gesamtsumme wird zwischen den Landkreisen (37 Mio. Euro) und kreisfreien Städte (8 Mio. Euro) aufgeteilt.

  • Der Zuschuss an die Landkreise wird in Form eines Grundbetrages von jeweils 500.000 Euro und im Übrigen entsprechend der Einwohneranzahl in dem jeweiligen Gemeindegebiet gemäß der amtlichen Bevölkerungsstatistik zum 31.12.2019 gewährt.
  • Der Zuschuss an die kreisfreien Städte wird in Form eines Grundbetrages von jeweils 1 Mio. Euro und im Übrigen entsprechend der Einwohneranzahl in dem jeweiligen Gemeindegebiet gemäß der amtlichen Bevölkerungsstatistik zum 31.12.2019 gewährt.

3.3 Zuschuss an kreisangehörige Städte und Gemeinden

Den hauptamtlichen Verwaltungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wird ein pauschaler Mehrbelastungsausgleich in Höhe von insgesamt 25 Mio. Euro gewährt. Der Zuschuss wird pauschal auf Grundlage der Einwohneranzahl in dem jeweiligen Gemeindegebiet gemäß der amtlichen Bevölkerungsstatistik zum 31.12.2019 gewährt.

Der Grundbetrag je Einwohner beträgt 11,837 Euro.

4. Verfahren

4.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg.

4.2 Das Bewilligungsverfahren erfolgt entsprechend der pauschalen Verteilungsquote gemäß Ziffer 3 dieser Richtlinie. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.

4.3 Die Auszahlung erfolgt nach Versendung des Bewilligungsbescheides an die Bank und Kontoverbindung, welche von den Empfängern für die Zuweisungen des kommunalen
Finanzausgleichs gemeldet wurde.

4.4 Die Auszahlungen erfolgen unmittelbar an die Landkreise, kreisfreien Städte sowie an die amtsfreien Städte und Gemeinden; die Auszahlung der pauschalen Mehrbelastungsausgleiche für die amtsangehörigen Gemeinden und Ortsgemeinden erfolgen an die Ämter und an die Verbandsgemeinde.

5. Sonstige Bestimmungen

5.1 Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt bei den Zuschussempfängern Prüfungen gemäß §§ 91 ff. LHO zum Vorliegen von pandemiebedingten Mehrbelastungen ab dem 1. März 2020 durchzuführen. Es sind auf Verlangen die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen sind dem Landesrechnungshof Brandenburg zu gestatten.

5.2 Die Daten des Empfängers werden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) elektronisch gespeichert und verarbeitet.

6. Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 10. Juli 2020

Michael Stübgen

Minister des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg