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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tierschutzvereine (Katzenkastrationsrichtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tierschutzvereine (Katzenkastrationsrichtlinie)
vom 11. August 2022
(ABl./22, [Nr. 34], S.755)

geändert durch Erlass des MSGIV vom 8. Dezember 2023
(ABl./23, [Nr. 51], S.1275)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zum Schutz freilebender herrenloser Katzenpopulationen durch als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen im Land Brandenburg.

1.2 Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, durch die Kastration und Sterilisation von freilebenden herrenlosen Katzen deren unkontrollierter Vermehrung entgegenzuwirken und damit einen Beitrag zum Tierschutz zu leisten. Die Durchführung von Kastrations- und Sterilisationsmaßnahmen als der zurzeit einzigen tierschutzgerechten Maßnahme zur mittelfristigen Reduzierung von freilebenden herrenlosen Katzenpopulationen führt langfristig zur Verminderung der bei diesen Katzen oft in erheblichem Ausmaß auftretenden Schmerzen, Leiden oder gesundheitlichen Schäden.

1.3 Ein Anspruch der oder des Zuwendungsempfangenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können für Sachausgaben im Rahmen der Kastration und Sterilisation von Katzen gewährt werden, die durch Tierärztinnen und Tierärzte im Auftrag von als gemeinnützig anerkannten Tierschutzorganisationen durchgeführt werden.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind Tierschutzorganisationen (insbesondere eingetragene Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften) mit Sitz im Land Brandenburg, die als gemeinnützig anerkannt sind und sich nicht in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist, dass

  1. die Gesamtfinanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung der nach Maßgabe dieser Richtlinie beantragten Zuwendung gesichert ist und in dem Antrag dargelegt wird, dass unvorhersehbare Gesamt­finanzierungsmehrkosten mit Eigenmitteln kompensiert werden können,

  2. mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde; die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen; als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Behandlungsvertrages mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt bezüglich der Kastration oder Sterilisation von Katzen zu werten,

  3. die Angaben im Antrag (einschließlich Antragsunterlagen) vollständig und richtig sind und dass insbesondere alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen angegeben wurden,

  4. die oder der Antragstellende keine Tiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringt oder einführt oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermittelt,

  5. die operierten Katzen grundsätzlich 24 Stunden separat untergebracht werden, um die Tiere vollständig aus der Narkose erwachen zu lassen und sicherzu­gehen, dass die Tiere nach der Operation bei gutem Allgemeinbefinden sind,

  6. die kastrierten oder sterilisierten Katzen mittels Mikrochip gekennzeichnet und in einem anerkannten Haustierregister registriert werden; die oder der Antragstellende darf als Hilfsperson und nicht als Halterin oder Halter der Katze eingetragen werden; die Registrierung erfolgt entweder unter dem Namen der betreffenden Kommune oder über das Freiwilligenregister „Findefix“ unter der Kategorie „herrenlose Katze“; im Verwendungsnachweis ist anzugeben, in welchem Haustierregister die Katzen registriert worden sind,

  7. die kastrierten oder sterilisierten Katzen grundsätzlich wieder in ihrem Habitat ausgesetzt werden und die oder der Antragstellende erklärt, dass nur für solche Tiere eine Förderung beantragt wird; eine Aufnahme vermittlungsfähiger Tiere durch einen Tierschutzverein ist zwar möglich, die Maßnahme ist jedoch in diesem Fall nicht förderfähig,

  8. die oder der Antragstellende eine aktuelle Satzung oder Geschäftsordnung, einen aktuellen Vereins­registerauszug, einen gültigen Nachweis der Gemeinnützigkeit und einen Bonitätsnachweis (insbesondere durch Vorlage einer Kopie eines aktuellen Kontoauszugs) vorlegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähig sind Sachausgaben im Rahmen der Kastration und Sterilisation von Katzen in Form von Vergütungen für Tierärztinnen und Tierärzte nach Maßgabe der Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

5.4.2 Zuwendungsfähig sind folgende Höchstbeträge:

  • 58 Euro pro Tier für weibliche Katzen
  • 20 Euro pro Tier für männliche Katzen.

5.4.3 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für Maßnahmen bei Katzen, für die private oder gewerbliche Tierhalterinnen oder Tierhalter verantwortlich sind, sowie Personalkosten für Tierärztinnen und Tierärzte des Zuwendungsempfangenden.

5.4.4 Weitere öffentliche und nichtöffentliche Leistungen, die dem Förderungszweck dieser Richtlinie dienen, sind auf die förderfähige Festbetragssumme anzurechnen.

6 Verfahren

6.0 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit. Seit dem 1. Januar 2024 ist Bewilligungsbehörde das Landesamt für Soziales und Versorgung.

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Anträge auf Gewährung der Zuwendungen sind für das Jahr 2023 bis spätestens 30. September 2022 und für das Jahr 2024 bis spätestens 30. September 2023 unter Verwendung des Antragsformulars (Anlage) beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Postfach 90 02 36, 14438 Potsdam einzureichen.

Der Antrag ist im Original mit rechtsverbindlicher Unterschrift einzureichen. Ergänzende Unterlagen können auch elektronisch bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

6.1.2 Im Antrag ist die Anzahl der im laufenden Jahr zu erwartenden zuwendungsfähigen Maßnahmen nach Nummer 2 nachvollziehbar darzulegen sowie die hierfür anfallenden tierärztlichen Vergütungen anzugeben. Soweit für das Vorjahr bereits Zuwendungen gewährt worden sind, ist ergänzend die Anzahl der zuwendungsfähigen Maßnahmen des Vorjahres anzugeben. Anderenfalls oder bei wesentlichen Veränderungen ist die Anzahl der zu erwartenden zuwendungsfähigen Kastrationen und Sterilisa­tionen in anderer Weise glaubhaft darzulegen.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Vor Bewilligung einer Zuwendung prüft die Bewilligungsbehörde, ob gegen die oder den Antragstellenden Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen bekannt sind.

6.2.2 Übersteigt das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, erfolgt die Bewilligung der Mittel nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Sind in den beiden Vorjahren keine prüffähigen Verwendungsnachweise eingegangen oder ergab die Prüfung schwerwiegende Fehler, kann eine erneute Bewilligung nicht gewährt werden.

6.2.3 Bei verfristet eingehenden Anträgen kann die Bewilligungsbehörde im Rahmen gegebenenfalls noch verfügbarer Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuwendungen im laufenden oder im kommenden Haushaltsjahr entscheiden.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.4 Zu beachtende Vorschriften        

6.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.4.2 Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, die Verwendung der Zuwendung beim Zuwendungsempfangenden zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 91 Absatz 1 LHO bleibt hiervon unberührt.

7 Geltungsdauer

7.1 Diese Richtlinie tritt am 1. September 2022 in Kraft und am 31. August 2024 außer Kraft.

7.2 Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Katzenkastrationsrichtlinie vom 15. Juni 2021 (ABl. S. 562) außer Kraft.

Anlagen