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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (2) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg über die Führung, Vorlage und Prüfung der Kehrbücher (Kehrbuchrichtlinie)


vom 8. Juli 2011
(ABl./17, [Nr. 17], S.384)

geändert durch Verwaltungsvorschrift
(ABl./11, [Nr. 37], S.1597)

Außer Kraft getreten am 3. Mai 2017
(ABl./17, [Nr. 17], S.384)

1 Allgemeines

1.1 Damit eine einheitliche Kehrbuchführung im Land Brandenburg gewährleistet ist, finden auf die Führung, Vorlage und Prüfung des Kehrbuchs zusätzlich zu den Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) die in dieser Richtlinie geregelten besonderen Bestimmungen Anwendung.

1.2 Das Kehrbuch ist ein Beweismittel für die Durchführung der vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Es gibt den Aufsichtsbehörden Aufschluss über die fristgerechte Durchführung der Arbeiten.

1.3 Das aktuelle Kehrbuch muss zu Beginn des Kalenderjahres mit den zu diesem Zeitpunkt feststehenden Angaben erstellt sein. Im Kehrbuch sind alle Feuerungsanlagen des jeweiligen Grundstücks und die Kehr- und Überprüfungsarbeiten unabhängig vom Jahr der Durchführung enthalten. Änderungen aufgrund von verweigerten Arbeiten im laufenden Jahr sind nicht zulässig.

1.4 Kehrbuchänderungen werden am Ende des Kehrbuchs oder in einem gesonderten Verzeichnis (zum Beispiel „Änderungskehrbuch“) aufgeführt.

1.5 Werden für die Angaben zu Feuerungsanlagen im Kehrbuch Computerkurzzeichen verwendet, sind die durch den Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks vorgegebenen Computerkurzzeichen zu verwenden.

1.6 Beim Einsatz von Softwareprogrammen ist darauf zu achten, dass sie über die vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks vorgegebene Schnittstelle zum Austausch der Daten zwischen den Kehrbezirksinhabern verfügen.

1.7 Durch geeignete Hard- beziehungsweise Software ist sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen auf die Daten im Kehrbuch zugreifen können. Auf die Datenschutzbestimmungen für elektronische Datenträger wird hingewiesen.

1.8 Zur Sicherung der Daten vor Verlust ist mindestens wöchentlich eine Sicherungskopie aller elektronisch gespeicherten Daten anzufertigen. Die jeweilige Kopie ist drei Monate aufzubewahren.

1.9 Mit Ablauf des 31. Dezember sind die Eintragungen im Kehrbuch jährlich abzuschließen und nach Nummer 2.6 aufzurechnen sowie eine Sicherungskopie anzufertigen. Es ist sicherzustellen, dass die Daten während der Aufbewahrungsdauer von sieben Jahren (§ 19 Absatz 4 SchfHwG) verfügbar sind und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.

1.10 Das aktuelle Kehrbuch ist einschließlich aller Änderungen auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen in Form eines Teilausdrucks und/oder elektronisch lesbar als PDF-Datei vorzulegen.

1.11 Eine unvollständige oder fehlerhafte Kehrbuchführung kann eine schwere Berufspflichtverletzung darstellen und zu Aufsichtsmaßnahmen führen.

1.12 Im Fall der Übergabe des Kehrbezirks an den Nachfolger ist darauf zu achten, dass die im Verlaufe des Übergabejahres durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten in zeitanteilig angemessenem Umfang ausgeführt werden. Eine vorzeitige Erledigung der Arbeiten in größerem Umfang vor der Übergabe ist grundsätzlich sachwidrig und kann zu Aufsichtsmaßnahmen führen.

2 Ordnung innerhalb des Kehrbuches

2.1 Das Deckblatt trägt:

  • die Bezeichnung des Kehrbezirks und das Kehrbuchjahr,
  • den Namen der Innung des Kehrbezirksinhabers,
  • den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer des Kehrbezirksinhabers sowie
  • die Gesamtzahl der Kehrbuchseiten.

2.2 Dem Deckblatt folgt das Inhaltsverzeichnis. In ihm sind den alphabetisch geordneten Orten und Straßen die entsprechenden Kehrbuchseiten zuzuordnen.

2.3 Die Kehrbuchseiten sind fortlaufend zu nummerieren.

2.4 Die Orte und innerhalb der Orte die Straßen sind in alphabetischer Reihenfolge sowie vollständig hintereinander aufzuzeichnen. Am Ende des jeweiligen Ortes sind die Anzahl der Gebäude und Nutzungseinheiten anzugeben. Nach jedem Ort ist eine neue Seite im Kehrbuch zu beginnen.

2.5 Die Hausnummern sind aufsteigend oder absteigend zu sortieren.

2.6 Die Gesamtaufrechnung nach der Anzahl der Gebäude und Nutzungseinheiten erfolgt am Ende des Kehrbuchs sowohl für die Gebäude und Nutzungseinheiten, in denen Kehr- und Überprüfungsarbeiten des laufenden Jahres durchgeführt werden, als auch für alle benutzten Gebäude und Nutzungseinheiten insgesamt.

3 Eintragungen in das Kehrbuch

3.1 Im Kehrbuch ist anzugeben, welcher Schornsteinfegerbetrieb die jeweiligen Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt hat.

3.2 Die Eintragungen im Kehrbuch sind auf dem neuesten Stand zu halten. Spätestens innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Tätigkeit oder dem Zugang dieser Informationen sind die Eintragungen vorzunehmen.

3.3 Alle Termine beziehungsweise Datumsangaben sind mit Jahreszahlen zu versehen. Dieses Datum ist in den nachfolgenden Kehrbüchern fortzuschreiben, bis es durch das Datum der nächsten Durchführung oder Bescheiderstellung ersetzt wird.

3.4 Den Eintragungen nach § 19 SchfHwG zur jeweiligen Feuerstätte folgen die dazugehörenden Eintragungen zur Abgasanlage einschließlich aller im Feuerstättenbescheid festgesetzten, spätesten Durchführungstermine. Das Datum des Bescheids ist anzugeben.

3.5 Entfallen im laufenden Kalenderjahr Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch Veränderungen am Gebäude (zum Beispiel Abriss) oder an der Feuerungsanlage (zum Beispiel Anschluss an Heizkraftwerk) sind:

3.5.1 die Termine der entfallenen Arbeiten mit „X“ zu kennzeichnen,

3.5.2 die Daten des Gebäudes nach dem Abschluss des Kehrbuches erst im Kehrbuch des neuen Jahres zu löschen.

3.6 Neu im Jahr hinzukommende Gebäude (zum Beispiel Neubauten) sind in das laufende Kehrbuch nach Nummer 3.2 einzuordnen und wie folgt zu kennzeichnen:

3.6.1 bis zur Bauabnahme das Gebäude als „unbenutzt“,

3.6.2 nach der Bauabnahme die Termine der nicht mehr durchführbaren Arbeiten mit „X“. Die wiederkehrenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau tragen dabei das Datum der Bauabnahme.

3.7 Bei Veränderungen an der Feuerungsanlage (zum Beispiel Umstellung des Brennstoffs) sind:

3.7.1 die alten Daten der Feuerungsanlage nach der Bauabnahme durch die neuen Daten zu ersetzen und diese Änderung aufzuzeichnen,

3.7.2 die Termine der durchgeführten Kehr- und Überprüfungsarbeiten bis zum Jahresende im Kehrbuch zu belassen,

3.7.3 die Termine der entfallenen Arbeiten mit „X“ zu kennzeichnen,

3.7.4 die Gebäude, bei denen die Bauabnahme erst im Folgejahr nach der Veränderung erfolgt, im Kehrbuch des neuen Jahres bis zur Abnahme als „unbenutzt“ zu kennzeichnen.

3.8 Andere als unter den Nummern 3.6.1 und 3.7.4 als „unbenutzt“ gekennzeichnete Gebäude sind mit dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung (zum Beispiel „leer“) nicht im Kehrbuch aufzuzeichnen.

4 Mängelaufzeichnung

4.1 Mängel an Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie Arbeitsschutzeinrichtungen sind wie folgt aufzuzeichnen:

  • Nummerierung der Mängel,
  • Datum der Mangelfeststellung,
  • Bezeichnung des Mangels,
  • Zuordnung zur Feuerungs- oder Lüftungsanlage,
  • gestellte Frist,
  • Datum Weitergabe an die Behörde und
  • Datum der Abstellung des Mangels.

4.2 Im Kehrbuch ist anzugeben, welcher Schornsteinfegerbetrieb den jeweiligen Mangel festgestellt hat.

4.3 Die Weiterleitung der Meldung über den bestehenden Mangel an die untere Bauaufsichtsbehörde ist nach Ablauf der Frist innerhalb von zehn Arbeitstagen durch den Bezirksinhaber vorzunehmen.

5 Jahresabschluss und Prüfung

5.1 Zu den Stichtagen 31. Dezember und 1. Januar des Folgejahres ist nach dem Muster der Anlage 1 der Kehrbezirk zu erfassen.

5.2 Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt die Auswahl der Kehrbücher und die Form der Vorlage der abgeschlossenen Kehrbücher nach Nummer 1.10. Die ausgewählten Kehrbücher sind bis zum 15. Januar des Folgejahres mit der Erfassung nach Anlage 1 der zuständigen Aufsichtsbehörde zu übergeben.

5.3 Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte jährlich mindestens 20 Prozent der Kehrbücher ihres Zuständigkeitsbereiches prüfen; insbesondere von Neubestellten nach dem ersten Bestellungsjahr.

5.4 Die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde sollte in der Regel in Stichproben erfolgen. Dabei sollte insbesondere festgestellt werden, ob die kehr-, überprüfungs- und messpflichtigen Anlagen sowie die Kehr-, Überprüfungs- und Messtermine einschließlich der Feuerstättenschau ordnungsgemäß eingetragen sind. Ergeben sich bei der Prüfung nicht nur geringfügige Beanstandungen, sollte der betroffene Bereich einer tieferen Prüfung unterzogen werden. Prüfungsanmerkungen dürfen in den Kehrbüchern nicht angebracht werden.

5.5 Die Prüfung der Kehrbücher sollte bis zum 30. April abgeschlossen sein. Das Ergebnis der Prüfung ist gemäß Anlage 2 festzuhalten und gemeinsam mit der Erfassung nach Nummer 5.1 bis zum 15. Mai dem Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten, Referat 22, zu übergeben.

5.6 Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kehrbuchinhaber mitzuteilen. Beanstandungen sollten im Gespräch geklärt und etwaige Aufsichtsmaßnahmen geprüft werden.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kehrbuchrichtlinie vom 8. Oktober 2001 (ABl. S. 677) außer Kraft.

Anlagen