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Grundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung des Gigabitausbaus im Lausitzer Revier im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027 (JTF-Gigabitförderung-BB)

Grundsätze des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung des Gigabitausbaus im Lausitzer Revier im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027 (JTF-Gigabitförderung-BB)
vom 22. Dezember 2023
(ABl./24, [Nr. 2], S.30)

Präambel

Das Lausitzer Revier ist mit dem Kohleausstieg und Übergang zur klimaneutralen Wirtschaft vor enorme wirtschaftliche, beschäftigungsspezifische, soziale und ökologische Herausforderungen gestellt. Mit der Zielsetzung, im Lausitzer Revier zu Diversifikation, Investitionen/Gründungen, Schaffung/Erhalt von Arbeitsplätzen über digitale Produkt-, Prozessinnovationen und Digitalisierung des Arbeitsplatzes (Homeoffice) beitragen zu können, sind grundlegende Voraussetzungen für den Transformationsprozess zu schaffen. Die Verfügbarkeit zukunftsfähiger Gigabitnetze generiert einen hohen gesamtwirtschaftlichen Nutzen, da sie eine Steigerung der Produktivität sowie die Umsetzung völlig neuer Prozesse in der Wirtschaft, der Forschung, der Verwaltung und beim Bürger ermöglichen.

Mit der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 - Gigabit-RL 2.0) vom 31. März 2023 (BAnz AT 17.05.2023 B6) hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) es sich zum Ziel gesetzt, den Ausbau zukunftsfähiger Gigabitnetze zu fördern, die den künftigen Anforderungen an die mobile Gigabit-Gesellschaft gerecht werden. Vor allem in den vom Kohleausstieg betroffenen Gebieten des Landes Brandenburg gilt der Gigabitausbau als Basis des Transformationsprozesses. Es ist daher beabsichtigt, eine zur Gigabit-RL 2.0 ergänzende Teilfinanzierung zur Förderung von Ausbauvorhaben in den unterversorgten Gebieten, in denen kein privatwirtschaftlicher Ausbau in naher Zukunft absehbar ist, über die JTF-Gigabitförderung-BB zur Verfügung zu stellen.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieses Förderprogramms, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) sowie des Multifonds-Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Just Transition Fund (JTF) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1) (Just Transition Fund [JTF], im Folgenden JTF-VO);
  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Errichtung von zukunftsfähigen Gigabitnetzen im Lausitzer Revier im Land Brandenburg (Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße und kreisfreie Stadt Cottbus).

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die nach diesen Grundsätzen gewährten Förderungen erfolgen auf Grundlage der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-RR), die von der EU-Kommission auf der Grundlage der Breitbandbeihilfeleitlinien1 am 13. November 2020 genehmigt wurde.

1.4 Zweck der JTF-Gigabitförderung ist die ergänzende Finanzierung von Einzelvorhaben zum Glasfaserausbau in unterversorgten Gebieten, die im Rahmen der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gefördert werden. Sie trägt damit zur Gesamtfinanzierung der Ausbauvorhaben von zukunftsfähigen Gigabitnetzen im Lausitzer Revier im Land Brandenburg bei.

1.5 Ziel der Förderung ist es, einen Anreiz für Investitionen zu schaffen, die entsprechend § 1 Absatz 8 Gigabit-RR zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversorgung im Lausitzer Revier des Landes Brandenburg führen und somit zur Bewältigung und Abmilderung der mit dem Kohleausstieg einhergehenden sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen und Auswirkungen beitragen.

1.6 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:

  1. die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
  2. die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, sowie
  3. der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.

Der Beitrag zur Berücksichtigung/Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zur Verfügung gestellt.

1.7 Im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, wird gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 die Klimaverträglichkeit von Infrastrukturvorhaben geprüft, wenn die Infrastrukturinvestition eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren hat. Die vorliegenden baulich-infrastrukturellen Investitionen in die Netzinfrastruktur erfüllen diese Definition, daher ist durch die Gebietskörperschaften bei der Antragstellung eine Klimaverträglichkeitsprüfung nach einem festgelegten Muster durchzuführen, welches die Bewilligungsbehörde ILB zur Verfügung stellt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Der Zuschuss für Einzelvorhaben der Landkreise im Lausitzer Revier sowie in der kreisfreien Stadt Cottbus dient der Finanzierung der Schließung der etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern für Ausbauvorhaben von zukunftsfähigen Gigabitnetzen gemäß Nummer 3.1 - Wirtschaftlichkeitslückenförderung - der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 sowie im Sinne des Förderzwecks gemäß Nummer 1.4 und des Förderziels gemäß Nummer 1.5 dieser Grundsätze.

2.2 Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Erlöse und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (Zweckbindungsfrist).

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsempfangende sind die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße sowie die kreisfreie Stadt Cottbus.

3.2 Die antragstellenden Landkreise müssen das Bestehen des für die Antragstellung gebildeten Gemeindeverbandes durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag beziehungsweise eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachweisen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen sind nur für Vorhaben möglich, die im Lausitzer Revier im Land Brandenburg umgesetzt werden. Das heißt, Investitionen müssen dort getätigt, geschaffen und betrieben werden.

4.2 Eine Förderung gemäß diesen Grundsätzen kommt nur in den Gebieten in Betracht, die derzeit über kein Next-Generation-Access-Netz (NGA-Netz) verfügen (weißer Fleck) oder die über ein NGA-Netz verfügen, das derzeit keine Datenrate von zuverlässig mindestens 200 Mbit/s symmetrisch beziehungsweise 500 Mbit/s im Download zur Verfügung stellt (grauer Fleck), soweit innerhalb der nächsten drei Jahre die geplante Telekommunikationsinfrastruktur den Endkunden keine Datenrate von mehr als 500 Mbit/s zuverlässig im Download zur Verfügung stellen kann.

4.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind entsprechend der Gigabit-RR Gebiete, in denen bereits

  • ein gigabitfähiges Netz besteht und lediglich der Teilnehmeranschluss noch fehlt (homes passed) oder
  • mindestens zwei NGA-Netze (schwarzer Fleck) vorhanden sind oder
  • mindestens ein Fiber-To-The-Building/Fiber-To-Home-Netz (FTTB/H-Netz)2 oder
  • mindestens ein Kabelnetz mit mindestens dem Standard DOCSIS 3.13 vorhanden ist oder
  • innerhalb von zwölf Monaten durch einen Netzbetreiber auf den Standard DOCSIS 3.1 aufgerüstet wird.

4.4 Eine Zuwendung nach den Grundsätzen der JTF-Gigabitförderung-BB kann nur bewilligt werden für Vorhaben, die nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gefördert werden und für die ein entsprechender Zuwendungsbescheid des BMDV beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers zum Fördergegenstand gemäß Nummer 3.1 (Wirtschaftlichkeitslücke) der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 erteilt ist.

4.5 Der Antrag auf Förderung eines Vorhabens soll grundsätzlich alle förderfähigen Adressen des auszubauenden Gemeindegebietes beziehungsweise der zusammengeschlossenen Gemeindeverbände berücksichtigen.

4.6 Allen zur Förderung beantragten Adressen beziehungsweise Endnutzern im Projektgebiet sind nach erfolgtem Ausbau zuverlässig Bandbreiten von 1 Gigabit/s symmetrisch (Zielbandbreite) zu gewährleisten. Das entsprechende Gigabitnetz muss für Point-to-Point-Lösungen ausgelegt sein. Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn sie am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird. Up- und Downloadrate müssen sich mindestens verdoppeln, um zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversorgung beizutragen.

4.7 Für eine Förderung ist gemäß § 4 Gigabit-RR ein Markterkundungsverfahren vor Antragstellung in vorläufiger Höhe durchzuführen und in dem entsprechenden Antrag zu berücksichtigen. Das die Markterkundung betreffende Gebiet muss alle Adressen im Gebiet, die für eine Förderung in Betracht kommen sollen, erfassen.

4.7.1 Ausbaumeldungen im Rahmen des Markterkundungsverfahrens können durch ein Telekommunikationsunternehmen (TKU) unter einer sogenannten Vorvermarktungsbedingung gestellt werden. Macht ein Marktteilnehmer eine verbindliche Ausbauzusage von der Durchführung einer Vorvermarktung in diesem Gebiet oder Teilen davon abhängig, ist diese Meldung bei Antrag auf Förderung in vorläufiger Höhe zu berücksichtigen. Das TKU muss den Beginn der geschäftsüblichen Vorvermarktung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Stellungnahmefrist im Markterkundungsverfahren nachweisen und nach Ablauf von weiteren sechs Monaten die Vorvermarktung abschließen. Diese Fristen können im Einvernehmen mit den potenziellen Förderantragstellenden verlängert werden. Bestätigt das TKU nach Abschluss der Vorvermarktung die Meldung zum privatwirtschaftlichen Ausbau, ist die Ausbaumeldung weiterhin zu berücksichtigen. Erfolgt eine negative Meldung oder keine Meldung des TKU nach Ablauf der oben genannten Fristen, entfällt die Ausbaupflicht und das Gebiet wird förderfähig. Das Markterkundungsverfahren ist dann vollständig abgeschlossen.

4.7.2 Für Teilgebiete in einem Markterkundungsverfahren, für die keine verbindliche Ausbaumeldung vorliegt, kann unabhängig von der bedingten Meldung zum anderen Teilgebiet eine Förderung beantragt werden.

4.7.3 Das vollständig abgeschlossene Ergebnis der Markterkundung darf zum Zeitpunkt der Einleitung des Auswahlverfahrens des Förderprojektes nicht älter als zwölf Monate sein.

4.8 Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt als erteilt, wenn für die Förderung nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 das BMDV beziehungsweise der von ihm beauftragte Projektträger einen Zuwendungsbescheid erlassen oder auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides erteilt hat und die für die JTF-Gigabitförderung-BB zuständige Bewilligungsbehörde ILB den Eingang des Antrages bestätigt.

Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab. Die Risiken liegen insoweit bei der oder dem Antragstellenden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Der Zuschuss umfasst die anteilige Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke für Investitionen in den Aufbau und Betrieb von Breitbandinfrastrukturen eines privaten Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze gemäß Nummer 2.2 in Verbindung mit Nummer 6.5 dieser Grundsätze.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Investitionen in den Aufbau und den Betrieb zur Erreichung des Zuwendungszwecks gemäß Nummer 1.4 dieser Grundsätze.

5.4.1.1 Planungskosten können, soweit sie für die Herstellung des Gigabitnetzes erforderlich sind, im Rahmen des handelsrechtlich Zulässigen den Investitionsausgaben zugerechnet werden.

5.4.1.2 Ist in den zuwendungsfähigen Ausgaben ein Umsatzsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geltend gemacht werden kann oder aus sonstigen Gründen kein Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer besteht.

5.4.1.3 Um zu schnellen und kostengünstigen Gesamtlösungen zu kommen, ist im Rahmen des Vorhabens die Nutzung von Eigenleistungen, von alternativer Netztechnologie und alternativer Verlegemethoden (Trenching-Verfahren, Nutzung oder Bau oberirdischer Verlegung, Spülverfahren, Kabelpflugverfahren usw.) mit dem Ziel einer Vergünstigung der Angebotssumme und der Beschleunigung des Ausbaus im Besonderen förderfähig und stets mit Vorrang zu prüfen sowie grundsätzlich im Auswahlverfahren als Bewertungskriterium zu berücksichtigen.

5.4.2 Höhe der Zuwendung

Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie ergänzt somit die vom BMDV beziehungsweise dessen Projektträger gewährte Zuwendung über die Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0.

Die Förderung des Bundes und des Landes ergeben eine Gesamtförderung von 100 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.

5.5 Förderobergrenze

Eine Einzelförderung ist auf maximal 100 Millionen Euro pro Vorhaben begrenzt.

5.6 Bagatellgrenze

Vorhaben werden nur ab einem Förderbedarf in Höhe von mindestens 100 000 Euro gefördert.

5.7 Adressen, für die nach Abschluss der im Rahmen des Markterkundungsverfahrens vorgenommenen Vorvermarktung keine Ausbauverpflichtung durch ein TKU übernommen wurde (vergleiche Nummer 4.7.1), können nachträglich im Wege eines Änderungsantrages in das bewilligte Vorhaben aufgenommen werden.

5.8 Die Erhöhung der Wirtschaftlichkeitslücke durch nachträgliche Hinzunahme weiterer unterversorgter Adressen, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht Bestandteil der georeferenzierten Liste der auszubauenden Adressen gemäß der Leistungsbeschreibung waren und erst nach Bewilligung in abschließender Höhe zusätzlich ausgebaut werden sollen, führt nicht zur Erhöhung der anteilig bewilligten Förderung nach diesen Grundsätzen. Die Erhöhungsbeträge müssen daher von den Antragstellenden selbst getragen werden.

5.9 Eine nachträgliche anteilige Erhöhung der bewilligten Förderung ist nur möglich, wenn im bewilligten Vorhaben unvorhergesehene und unabweisbare Änderungen eingetreten oder bekannt geworden sind, die nicht von den Zuwendungsempfangenden zu vertreten sind. Die Veränderungen müssen derart gravierend sein, dass ohne Erhöhung der Fördersumme das Vorhaben nicht realisiert würde. Nummer 1.2 der Grundsätze bleibt unberührt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.

6.2 Die Vorhaben sind spätestens bis zum 31. Dezember 2028 abzuschließen.

6.3 Ausschlüsse

6.3.1 Grundsätzlich nicht gefördert werden entsprechend Artikel 9 JTF-VO:

  • die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken,
  • die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen,
  • Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe.

6.3.2 Nicht gefördert werden

  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Fahrzeuge aller Art,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
  • Investitionen in das Nebengewerbe.

6.3.3 Eine Förderung wird gemäß § 3 Absatz 3 Gigabit-RR nicht gewährt, wenn und solange die oder der Begünstigte einer bestandskräftigen Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.

6.4 Für die geförderte Breitbandinfrastruktur haben die Zuwendungsempfangenden einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang gemäß §§ 5, 6 und 8 Gigabit-RR, § 155 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und den hierzu von der Bundesnetzagentur erlassenen „Grundsätzen zur Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs“ zu gewährleisten.

6.5 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die Leistungen, die sich aus dem Fördergegenstand nach Nummer 2.1 dieser Grundsätze ergeben, in einem transparenten, wirtschaftlichen und diskriminierungsfreien europaweiten Auswahlverfahren zu vergeben. Die Grundsätze des Europäischen Vergaberechts und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) sind zu beachten.

Auf der Grundlage des wirtschaftlichsten Angebots und des darin ermittelten Marktpreises kann die endgültige Festsetzung der Fördersumme beantragt werden.

6.6 Zwischen der oder dem Zuwendungsempfangenden und dem ausbauenden Unternehmen soll nach dem vom Bund beziehungsweise von seinem Projektträger vorgegebenen Mustervertrag ein Vertrag geschlossen werden, unter Beachtung sowohl der Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährten Zuwendungen des Bundes (BNBest-Gigabit) als auch Nummer 12 VVG zu § 44 LHO.

6.7 Die geförderte Breitbandinfrastruktur ist für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Vorlage des Verwendungsnachweises entsprechend der im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist zu betreiben.

6.8 Eine weitere Förderung für dasselbe Vorhaben ist nur aus Mitteln des Bundes im Rahmen einer Bewilligung aus der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 zulässig. Der Einsatz von Eigenmitteln bei nachträglicher Aufnahme von zusätzlichen Adressen entsprechend Nummer 5.9 dieser Grundsätze ist möglich.

6.9 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem JTF verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf Websites und in Social Media, Informationen gegenüber Medien, langlebige Tafeln und Schilder sowie die Organisation von größeren Kommunikationsaktivitäten. Das Merkblatt „Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert.

Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

6.10 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem JTF erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers,
  2. Bezeichnung des Vorhabens,
  3. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
  4. Datum des Beginns des Vorhabens,
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
  6. förderfähige Gesamtkosten des Vorhabens,
  7. betroffener Fonds,
  8. betroffenes spezifisches Ziel,
  9. Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben,
  10. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land,
  11. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist,
  12. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.

Die Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.

6.11 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden, den Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden, den beantragten und geförderten Vorhaben sowie den geförderten Begünstigten.

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.12 Die Zuwendungsempfangenden haben die Dokumentationspflicht gemäß § 9 Gigabit-RR zu erfüllen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind bis zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen. Hier wird auch der Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

7.1.2 Zur Beantragung einer Förderung in vorläufiger Höhe sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Darstellung der vorläufig kalkulierten Wirtschaftlichkeitslücke sowie Vorlage des vorläufigen Zuwendungsbescheides des Bundes.
  • Angaben zur Anzahl der auszubauenden Adressen beziehungsweise Wohnstätten, für die nach Abschluss des Vorhabens ein Zugang zu Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stehen soll.

7.1.3 Die Zuwendungsempfangenden schreiben das bewilligte Projekt nach Zugang des Bescheides in vorläufiger Höhe entsprechend Nummer 6.5 dieser Grundsätze aus und beantragen im Anschluss die endgültige Festsetzung der Fördersumme auf der Grundlage des wirtschaftlichsten Angebots und des darin ermittelten Marktpreises.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde ILB. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

7.2.2 Die Bewilligungsbehörde erlässt zunächst den Bescheid, in dem die Förderung dem Grunde nach verbindlich bewilligt und die Fördersumme vorläufig beschieden wird.

7.2.3 Die Bewilligung in endgültiger Höhe erfolgt nach Durchführung des europaweiten Auswahlverfahrens gemäß Nummer 6.5 dieser Grundsätze auf Basis des Ergebnisses dieses Verfahrens.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU 21 im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben, nach Meilensteinerfüllung und erfolgter Mittelauszahlung an die Zuwendungsempfangenden durch das BMDV beziehungsweise den Projektträger des Bundes.

Entsprechende Einzelheiten werden in den Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides geregelt.

Die Einreichung der Unterlagen erfolgt online über das Internetportal der ILB.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Mit dem Verwendungsnachweis ist durch die Zuwendungsempfangenden unaufgefordert zur Erfolgskontrolle insbesondere die Angabe der Anzahl mit FTTB/H-Technologie ausgebauter Adressen zu übermitteln.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in diesen Grundsätzen beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die oder der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den JTF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Grundsätze treten mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.


1 Breitbandbeihilfeleitlinien: Mitteilung der Kommission 2013/C 25/01 (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1) und Mitteilung der Kommission 2014/C 198/02 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30).

2 FTTB: Glasfaser bis ans Gebäude; FTTH: Glasfaser bis in die Wohnung.

3 DOCSIS bedeutet „Data Over Cable Service Interface Specification“ und bezeichnet die Übertragung von Breitband-Internet über das Kabelnetz. Der Standard DOCSIS 3.1 ermöglicht Datenraten von weit über 1 Gbit/s im Download.