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Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung im Land Brandenburg

Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung im Land Brandenburg
vom 17. November 2015
(Abl. MBJS/15, [Nr. 28], S.372)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2017 durch Zeitablauf vom 17. November 2015
(Abl. MBJS/15, [Nr. 28], S.372)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land Brandenburg fördert entsprechend § 82 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Maßnahmen der Jugendbildung und Jugendbegegnung (im Folgenden bezeichnet als Projekte).

1.2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Die Jugendbildung und Jugendbegegnung knüpft an den Interessen junger Menschen an und wird von diesen mitbestimmt und mitgestaltet. Die Projekte richten sich an junge Menschen nach Vollendung des sechsten und vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Sie berücksichtigt die Lebenssituation junger Menschen und die geschlechtsspezifischen Lebenslagen von Mädchen und jungen Frauen sowie von Jungen und jungen Männern. Sie trägt zum Abbau sozialer und kultureller Benachteiligung bei und befähigt junge Menschen zur Teilhabe am Arbeits-, Berufs- und Gesellschaftsleben. Sie fördert die Chancengerechtigkeit für junge Menschen mit besonderem Förderbedarf und die Integration von Minderheiten und von jungen Menschen ohne qualifizierten Schulabschluss. Sie stärkt das soziale, ökologische und politische gesellschaftliche Engagement und fördert das Bewusstsein für die Mitverantwortung junger Menschen für die Entwicklung der Demokratie sowie für die Sicherung und demokratische Ausgestaltung des Friedens, der Freiheit und sozialen Gerechtigkeit.

Die Jugendbildung und Jugendbegegnung dient der Persönlichkeitsfindung und -entwicklung bei jungen Menschen. Sie umfasst bewusst angelegte und strukturierte Angebote und Prozesse nicht-formeller Bildung und hilft jungen Menschen bei der Herausbildung sozialer und personaler Kompetenzen für die Bewältigung von Selbstbildungsprozessen und eines selbstbestimmten Lebens. Die Jugendbildung und Jugendbegegnung im Rahmen der Jugendarbeit ist ein eigenständiger Teil der Bildungslandschaft im Land Brandenburg. Die Konzeptionen der Projekte berücksichtigen, dass selbstbestimmte Themenfindung, die freiwillige und interessenorientierte Teilnahme und die grundlegenden Einflussmöglichkeiten in der Gestaltung der Selbst-Bildungsprozesse die wesentlichen Stärken der nicht-formellen Bildung unter Gleichaltrigen sind.

2.2. Gefördert werden Projekte der Jugendbildung und Jugendbegegnung gemäß § 11 Absatz 3 Ziffern 1 und 4 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - im Inland und grundsätzlich im europäischen Ausland oder den Mittelmeeranrainerstaaten1.

2.3. Nach dieser Richtlinie können ebenfalls Fortbildungen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit (z. B. Jugendleiterinnen- und Jugendleiterausbildung) gefördert werden, sofern es sich nicht vorrangig um Gremienarbeit des Verbandes handelt.

2.4. Projekte in Kooperation von Trägern der Jugendarbeit und Schulen können gefördert werden, wenn die zwischen beiden Partnern abgestimmte Konzeption den außerschulischen sozialpädagogischen Charakter des Projektes erkennen lässt und die Prinzipien der Jugendarbeit wie z. B. Freiwilligkeit der Teilnahme sowie Jugendbeteiligung gewahrt bleiben.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Träger der freien Jugendhilfe, die grundsätzlich auf Landesebene in mindestens vier Landkreisen oder als Landesverbände ihren Wirkungskreis im Land Brandenburg haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

4.1. die Zahl der teilnehmenden Personen aus Deutschland mindestens 6, höchstens jedoch 40 beträgt. (Ausnahmen von der Höchst- und Mindestzahl der teilnehmenden Personen müssen im Einzelfall an Hand der Konzeption des Projektes begründet werden),

4.2. die überwiegende Anzahl der teilnehmenden Personen aus Deutschland ihren Wohnsitz in Brandenburg2 haben,

4.3. bei Projekten im Inland die teilnehmenden ausländischen Personen bzw. bei Projekten im Ausland die teilnehmenden deutschen Personen gegen Unfall, Krankheit, Haftpflicht und Schadenersatzansprüche ausreichend versichert sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht zuwendungsfähig.

4.4. der Träger bei Erstantrag nach dieser Richtlinie ein pädagogisches Konzept einreicht, das grundsätzliche Aussagen zu den sozialpädagogischen Bildungszielen beinhaltet (z. B. methodisch-didaktische Umsetzung, Einbeziehung von sozial benachteiligten Jugendlichen, Einbeziehung von jungen Menschen mit Behinderungen, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, Geschlechtergerechtigkeit).

4.5. die Zuwendung an Erstempfänger mindestens 500,00 Euro beträgt (Bagatellgrenze).

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart: Projektförderung

5.2. Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4. Bemessungsgrundlage:

5.4.1. Projekte der Jugendbildung sowie Projekte der Jugendbegegnung im Inland bei denen mindestens eine Übernachtung vorgesehen ist, können mit Festbeträgen in Höhe von bis zu 28,00 Euro je Tag und teilnehmender Person für höchstens 10 Tage gefördert werden, wenn das Programm einen Umfang von mindestens 6 Stunden pro Tag nachweist. Werden weniger als 6 Stunden, mindestens jedoch 3 Stunden Bildungsprogramm durchgeführt, werden Festbeträge in Höhe von bis zu 14,00 Euro je Tag und teilnehmender Person gewährt.

5.4.2. Eintägige Projekte der Jugendbildung sowie Projekte der Jugendbegegnung im Inland im Umfang von mindestens 6 Stunden können mit Festbeträgen in Höhe von bis zu 11,00 Euro je Tag und teilnehmender Person gefördert werden.

5.4.3. Eintägige Projekte der Jugendbildung sowie Projekte der Jugendbegegnung im Inland im Umfang von mindestens 3 Stunden können mit Festbeträgen in Höhe von bis zu 6,00 Euro je Tag und teilnehmender Person gefördert werden.

5.4.4. Projekte der Jugendbegegnung im Ausland können mit bis zu 0,15 Euro pro Kilometer und teilnehmender Person aus Deutschland auf der Basis der kürzesten Entfernung zwischen dem Wohn- bzw. Gruppenabfahrtsort und dem Zielort gefördert werden3.

5.4.5. Landesweit tätige Jugendbildungsstätten haben die Möglichkeit eine Förderung von bis zu 60,00 Euro pro Tag und teilnehmender Person für Projekte mit mindestens einer Übernachtung und täglichem Bildungsprogramm von mindestens sechs Stunden bzw. 30,00 Euro pro Tag und teilnehmender Person für Projekte ohne Übernachtung und täglichem Bildungsprogramm von mindestens sechs Stunden für bis zu 1.600 Teilnehmertage zu beantragen. Weitere Projektförderungen sind im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel möglich. Landesweit tätige Jugendbildungsstätten sind die Jugendbildungsstätten der landesweit tätigen Jugendverbände im Sinne des § 12 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe.

Darüber hinaus können andere Jugendbildungsstätten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Förderung von bis zu 60,00 Euro pro Tag und teilnehmender Person für modellhafte Projekte oder Projekte mit einer übergeordneten jugendpolitischen Bedeutung unter der Maßgabe beantragen, dass sie

  • als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - in Verbindung mit § 16 AGKJHG auf Landesebene anerkannt sind,
  • ganzjährig eigene pädagogische Fachkräfte für die Jugendbildungsarbeit und das weitere für den Betrieb der Jugendbildungsstätte erforderliche Personal beschäftigen,
  • über entsprechende Seminar- und Freizeiträume verfügen sowie eine sachgerechte Medien- und Materialausstattung vorhalten,
  • Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten im eigenen Haus zur Verfügung stellen,
  • über ein eigenständiges Jugendbildungskonzept verfügen und
  • aktiv an Fachdiskussionen zur Jugend(bildungs)arbeit auf Landesebene mitwirken.

Jugendbildungsstätten, die die vorgenannten Kriterien erfüllen und die kein eigenes Küchenpersonal beschäftigen (Selbstversorgerhäuser), können eine Förderung von bis zu 39,00 Euro pro Tag und teilnehmender Person beantragen.

5.4.6. Bei Projekten nach den Ziffern 5.4.1. bis 5.4.5. kann für je 6 Teilnehmende unter 18 Jahren eine Betreuungsperson, die nicht Jugendlicher oder junger Erwachsener im Sinne des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - ist, mitgefördert werden.

5.4.7. Kleinere Projekte4 im Sinne dieser Richtlinie, die das Interesse an Jugendbildung und Jugendbegegnung unterstützen und neue Zielgruppen erschließen und die nicht mit einer Teilnehmer/-innenliste abgerechnet werden können, können mit bis zu 90 % der Gesamtkosten, maximal jedoch 1.250 Euro als Festbetrag gefördert werden. Es muss ein Eigenanteil des Trägers in Höhe von mindestens 10 % der Gesamtkosten nachgewiesen werden.

6. Verfahren

6.1. Antragsverfahren:

Anträge auf Projektförderung sind spätestens acht Wochen vor Beginn des Projektes beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport einzureichen. Anträge auf Projektförderung nach Ziffer 5.4.5. sind bis zum 01.02. des Jahres zu stellen, für das die Förderung beantragt wird.

6.2. Bewilligungsverfahren:

Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt. Die Zuwendungsempfänger, die landesweite Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe sind, leiten als Zwischenempfänger die Zuwendungen in Form eines privat-rechtlichen Vertrages weiter an ihre Mitgliedsverbände und Gliederungen als Letztempfänger (Dritte).

6.3. Verwendungsnachweisverfahren:

6.3.1. Die Verwendung der Zuwendung ist dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen.

Abweichend von den ANBest-P besteht der Verwendungsnachweis zu den Ziffern 5.4.1. bis 5.4.5. aus einer tabellarischen Übersicht der Einzelprojekte mit den geförderten und erbrachten Teilnehmertagen sowie einem Sachbericht pro Einzelprojekt. Bei mehreren Projekten eines Zuwendungsempfängers kann der Nachweis der Teilnehmertage zu einer Gesamtübersicht zusammengefasst werden. Dem Verwendungsnachweis sind Teilnehmerlisten beizufügen sowie ein Ablaufplan, der die Projektdauer und den täglichen Stundenumfang des Bildungsprogramms erkennen lässt. Auf die Vorlage von gesonderten Beleglisten wird verzichtet.

Der Verwendungsnachweis zu Ziffer 5.4.7. besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben, einer tabellarischen Belegübersicht (Belegliste), einem Sachbericht sowie ggf. Belegexemplaren.

Der Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde.

6.3.2. Bei Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte erbringen die Letztempfänger gegenüber dem Zwischenempfänger binnen dreier Monate nach Projektende einen Verwendungsnachweis. Der Zwischenempfänger weist die Verwendung der Gesamtzuwendung dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gegenüber entsprechend dem in 6.3.1. geregelten Verfahren nach.

6.4. Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, so weit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2017.

Potsdam, den 17.11.2015

Günter Baaske

Minister für Bildung, Jugend und Sport


1 „Europäisches Ausland“ bezieht sich auf die geographische Definition von Europa. Durch die Erwähnung der Mittelmeeranrainerstaaten sind auch Projekte z. B. mit Israel förderfähig.

2 Eine Ausnahme hiervon gilt für ehrenamtliche Jugendgruppenleiter/-innen bzw. Teamer/-innen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland aber ihren ehrenamtlichen Tätigkeitsschwerpunkt weiterhin im Land Brandenburg haben.

3 Bei individueller Anreise der Teilnehmenden gilt als Abfahrtsort der jeweilige Wohnort. Bei der gemeinsamen Gruppenanreisegilt der Gruppenabfahrtsort.

4 z. B. Erstellung einer Ausstellung, DVD, Dokumentation etc. über ein nach dieser Richtlinie gefördertes Jugendprojekt, mit dem neue Jugendliche für weitere Projekte angesprochen werden sollen.