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Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe (MLUK-RL Jagdabgabe)

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe (MLUK-RL Jagdabgabe)
vom 4. September 2023
(ABl./23, [Nr. 38], S.994)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt aus Mitteln der Jagdabgabe nach § 23 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) vom 9. Oktober 2003 (GVBI. I S. 250), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Februar 2023 (GVBl. I Nr. 1) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung des Jagdwesens. Die für Vorhaben des Jagdhundewesens (Nummern 2.5.1 bis 2.5.3) gewährten Förderungen erfüllen die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.3 Die oberste Jagdbehörde kann im Rahmen des § 23 BbgJagdG Maßnahmen, die der Förderung des Jagdwesens dienen, selbst beauftragen.

1.4 Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt. Die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sollen gesichert oder verbessert werden, um einen artenreichen und gesunden Wildbestand in Brandenburg zu erhalten. Die Förderung dient auch der Weiterentwicklung der praktischen Jagdausübung.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen der jagdlichen Aus- und Fortbildung:

Vorbereitung und Ausrichtung von Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen einschließlich der Fortbildung im jagdlichen Schießen für

  • Revierjägerinnen und Revierjäger einschließlich der Auszubildenden zu Revierjägerinnen oder Revierjägern,
  • Jägerinnen und Jäger,
  • Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher,
  • Vertreterinnen und Vertreter der Jagdrechtsinhaberinnen und Jagdrechtsinhaber.

2.2 Maßnahmen der Biotopgestaltung und Biotoppflege, Maßnahmen des Artenschutzes, Maßnahmen des Prädatorenmanagements zum Schutz bestandsbedrohter Wildarten.

2.3 Maßnahmen der überregionalen Öffentlichkeitsarbeit

  • von Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger, der Falknerinnen und Falkner, der Revierjägerinnen und Revierjäger und der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher,
  • der Hegegemeinschaften und der Jagdgebrauchshundevereine, sofern diese eingetragene Vereine sind.

2.3.1 Kinder- und Jugendarbeit,

2.3.2 Öffentlichkeitsarbeit und Mitteilungen von grundsätzlicher jagdlicher oder administrativer Bedeutung.

2.4 Maßnahmen zur Förderung des Jagdhornblasens:

2.4.1 die Beschaffung von Jagdhörnern und dazugehörigen Schutzhüllen, die Reparatur von Jagdhörnern und der Erwerb von Lehrmaterial für Bläsergruppen der Jägerinnen und Jäger,

2.4.2 die Ausrichtung von überregionalen Wettbewerben im Jagdhornblasen.

2.5 Maßnahmen im Bereich des Jagdhundewesens:

2.5.1 der Neu- und Ausbau, die Instandhaltung und die Sanierung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde (zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2023, siehe Nummer 8),

2.5.2 die Ausrichtung von Jagdgebrauchshundeprüfungen (einschließlich Anlagen- und Zuchtprüfungen für Jagdgebrauchshunderassen) (zunächst befristet bis zum
31. Dezember 2023, siehe Nummer 8),

2.5.3 die Ausrichtung und materielle Ausstattung von Lehrgängen und Schulungen für Richterinnen und Richter, Hundeführerinnen und Hundeführer sowie Hunde als Grundlage für Prüfungen nach Nummer 2.5.2 (zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2023, siehe Nummer 8),

2.5.4 die Anschaffung von Hundeortungsgeräten,

2.5.5 die Anschaffung von Schutzausrüstungen für Jagdhunde,

2.5.6 die Anschaffung von Keilerschutzhosen, Schutzjacken und Forstschutzhelmen für Schweißhundeführerinnen und Schweißhundeführer.

2.6 Maßnahmen zur Förderung des jagdlichen Schießens:

Aufwendungen für den Neu- und Ausbau, die Instandhaltung und die Sanierung von jagdlichen Schießstandanlagen.

2.7 Maßnahmen zur Unterstützung der Wildforschung.

2.8 Sonstiges jagdliches Brauchtum sowie jagdhistorische Dokumentationen.

2.9 Andere als die unter Nummer 2.1 bis Nummer 2.8 genannten Maßnahmen mit hoher jagdpolitischer Bedeutung.

2.10 Aufwendungen für den Neu- und Ausbau, die Instandhaltung und die Sanierung von anerkannten Pflege- und Auffangstationen für Wild.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3, 2.4, 2.5.1 bis 2.5.3, 2.6 sowie 2.8 und 2.9 gilt:

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften), zu deren satzungsgemäßer Aufgabe die Förderung des Jagd- und Jagdhundewesens gehören, mit Sitz in Brandenburg.

3.2 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.5.4 bis 2.5.6 gilt:

Natürliche Personen ohne gewerbliche Tätigkeit im Bereich des Jagdwesens.

3.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 gilt:

Jagdausübungsberechtigte und Jagdgenossenschaften.

3.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.7 gilt:

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit entsprechender wissenschaftlicher Qualifikation.

3.5 Für Maßnahmen nach Nummer 2.10 gilt:

Betreiberinnen und Betreiber von Auffang- und Pflegestationen für Wild mit Anerkennung nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) mit Sitz und Betrieb in Brandenburg.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Von der Gewährung einer Zuwendung ausgeschlossen sind alle Maßnahmen, die der Verfolgung und Realisierung gewerblicher Zwecke dienen. Bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit nach Nummer 2.3 ist Werbung für Produkte beziehungsweise die Bewerbung von Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen (unternehmensneutrale Öffentlichkeitsarbeit).

Ausgenommen davon sind Vorhaben des Jagdhundewesens nach den Nummern 2.5.1 bis 2.5.3.

4.2 Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung. Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen sind von der Antragstellerin oder vom Antragsteller einzuholen.

4.3 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.5.4, 2.5.5 und 2.5.6 gilt:

Jagdhundeführerinnen und Jagdhundeführer müssen ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg haben.

Weiterhin beträgt das Höchstalter des zu fördernden Jagdhundes neun Jahre.

Jagdhunde sind erst förderfähig, wenn sie den Nachweis der Brauchbarkeit entsprechend der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung - JagdHBV vom 14. September 2005 (GVBl. II S. 482) für den vorgesehenen Einsatzzweck erbracht haben.

Die Anzahl der zu fördernden Jagdhunde pro Jahr wird auf drei Jagdhunde pro Antragstellerin oder Antragsteller begrenzt.

Hundeschutzwesten und Keilerschutzhosen sind nur förderfähig, sofern diese durch eine anerkannte Zertifizierungseinrichtung auf den praktischen Gebrauchswert hin zertifiziert sind. Forstschutzhelme sind nur förderfähig, wenn sie ein Zertifikat des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik e. V. (KWF) haben. Keilerschutzhosen müssen zusätzlich eine EG-Baumusterprüfung durchlaufen haben.

4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 muss der oder die Antragstellende Eigentümerin oder Eigentümer der Flächen in Brandenburg sein oder die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers nachweisen. Bei Pflanzungen von Gehölzen in der freien Natur ist gebietsheimisches, standortgerechtes Pflanzenmaterial aus regionalem, herkunftsgesichertem Saatgut zu verwenden. Näheres hierzu regelt der Erlass zur „Verwendung gebietseigener Gehölze bei Pflanzung in der freien Natur“ vom 2. Dezember 2019 (ABl. 2020 S. 203) in der jeweils geltenden Fassung.

4.5 Maßnahmen der Aus- und Fortbildung nach Nummer 2.1 sind förderfähig, wenn sie inhaltlich folgende Schwerpunktsetzung haben: Artenschutz, Biotopschutz, Naturschutz, Tierschutz, jagdliches Schießen. Von der Förderung ausgenommen ist die Grundausbildung zur Jägerin oder zum Jäger sowie die Ausbildung zur Revierjägerin und zum Revierjäger.

4.6 Für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Landwirtschaftsfonds- und Strukturfondsförderung gefördert werden, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Eine Mehrfachförderung ist nicht zulässig.

4.7 Für Maßnahmen mit hoher jagdpolitischer Bedeutung nach Nummer 2.9 ist durch die Bewilligungsbehörde eine beihilferechtliche Stellungnahme (Einzelfallprüfung) im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) einzuholen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:           Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:         Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung für Maßnahmen:

5.4.1 nach der Nummer 2.1

50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Förderfähig sind insbesondere Lehrmittel, Ausgaben für entsprechende Räume, Reisekosten und Honorare der Referentinnen und Referenten.

5.4.2 nach der Nummer 2.3.2

60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4.3 nach den Nummern 2.3.1, 2.4, 2.5, 2.6 und 2.8

80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4.4 nach den Nummern 2.2, 2.7, 2.9 und 2.10

90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4.5 Auf Vorhaben des Jagdhundewesens, die den Nummern 2.5.1 bis 2.5.3 der Richtlinie zuzuordnen sind, findet die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“- Beihilfen gewährten Zuwendungen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Endbegünstigte oder Endbegünstigten nicht überschreiten.

5.5 Die Bagatellgrenze für die Zuwendung beträgt abweichend von § 44 LHO 500 Euro.

5.6 Der maximal auszahlbare Zuwendungshöchstbetrag je Antrag und Kalenderjahr beträgt nach dieser Richtlinie 50 000 Euro (Kappungsgrenze). Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen über der festgelegten Kappungsgrenze in begründeten Einzelfällen und nach Stellungnahme der obersten Jagdbehörde zulassen, wenn die Überschreitung aus fachlicher Sicht erforderlich ist und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

5.7 Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig, sofern der oder die Begünstigte zum Vorsteuerabzug nach §§ 15 und 24 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei der Förderung gemäß Nummer 2.6 muss gewährleistet sein, dass auf Wurfscheibenständen ausschließlich zertifizierte, schadstoffarme Wurfscheiben mit einem PAK-Gehalt (Summe der 16 EPA-PAK) von 30 mg/kg verwendet werden.

6.2 Für Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bis zu einer Höhe von 5 000 Euro kann für Zuwendungsempfangende außerhalb des gemeindlichen Bereiches ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen werden.

6.3 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung;
  • Maschinen, technischen Einrichtungen, Musikinstrumente (Jagdhörner) und Geräte (inklusive Ortungsgeräte) innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung;
  • sonstigen Gegenstände (unter anderem Schutzbekleidung, Hundeschutzwesten) innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.4 Der Zuwendungsempfangende hat die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren.

6.5 Bei der Festsetzung von Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

6.6 Die Förderfähigkeit von Maßnahmen nach den Nummern 2.7 und 2.8 wird nach fachlicher Bewertung des Untersuchungsgegenstandes festgestellt. Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.7 und 2.8 behält sich das Land vor, die publizierten Forschungsergebnisse im Original oder in aufbereiteter Form auf der Website des MLUK bereitzustellen oder in Berichte einfließen zu lassen.

6.7 Der Landesrechnungshof, das Fachministerium sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist vollständig und formgebunden bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesbetrieb Forst Brandenburg, zu stellen.

Landesbetrieb Forst Brandenburg
Bewilligungsbehörde
Vietmannsdorfer Straße 39
17268 Templin

Im Falle fehlender oder nicht fristgemäß eingereichter oder nachgereichter Unterlagen wird der Antrag abgelehnt. Anträge sind spätestens bis zum 31. März des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres zu stellen. Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit der obersten Jagdbehörde weitere Antragstermine festsetzen. Diese werden im Internet veröffentlicht.

Die Antragsformulare sind auf der Homepage der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Anträge werden durch die Bewilligungsbehörde Landesbetrieb Forst Brandenburg entschieden. Die Bewilligung von Zuwendungen richtet sich nach Maßgabe des Haushaltes grundsätzlich auf die Kassenmittel des Jahres. Bei Mittelknappheit bildet der Posteingang vollständiger Anträge die Reihenfolge.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlungsanträge sind bis 31. Oktober des Jahres formgebunden an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Auszahlung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt für die Fördergegenstände mit den Nummern 2.5.4 bis 2.5.6 auf dem Wege der Erstattung. Mit dem Auszahlungsantrag für die Fördergegenstände mit den Nummern 2.5.4 bis 2.5.6 hat der Zuwendungsempfangende eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen (Belegliste) einschließlich der Rechnungs- und Zahlungsbelege sowie gegebenenfalls eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen. Die Auszahlung erfolgt für die Fördergegenstände mit den Nummern 2.5.4 bis 2.5.6 erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.

Die Zuwendungen aller Fördergegenstände außer nach den Nummern 2.5.4 bis 2.5.6 sind auf Antrag erst auszuzahlen, wenn die oder der Zuwendungsempfangende den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Die oder der Zuwendungsempfangende kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn erklärt wird, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten.

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden. Mit jedem weiteren Mittelabruf ist ein zahlenmäßiger Nachweis (Belegliste einschließlich der Rechnungs- und Zahlungsbelege) in Bezug auf die gegebenenfalls bereits getätigten Ausgaben vorzulegen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (inklusive tabellarischer Belegübersicht).

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.

Die Möglichkeit einer Förderung im Sinne der De-minimis-Verordnung (Vorhaben des Jagdhundewesens - Nummern 2.5.1 bis 2.5.3) ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine der dann geltenden De-minimis-Verordnung entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis mindestens zum 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe vom 2. März 2018 (ABl. S. 301) außer Kraft.

Förderanträge, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie eingereicht und bis zum Inkrafttreten nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.