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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen kommunaler Integrationsangebote (Integrationsbudget für die Integration von Migrantinnen und Migranten in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg)

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen kommunaler Integrationsangebote (Integrationsbudget für die Integration von Migrantinnen und Migranten in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg)
vom 10. Januar 2021
(ABl./21, [Nr. 4], S.127)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtlinie des MSGIV vom 10. Januar 2021
(ABl./21, [Nr. 4], S.127)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie finanzielle Unterstützung in Form von Zuwendungen.

1.2 Mit der Förderung werden die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Integration von Migrantinnen und Migranten auf kommunaler und regionaler Ebene aus Landesmitteln unterstützt.

Ziel der regionalorientierten Landesförderung ist die Unterstützung des gesellschaftlichen Zusammenhalts sowie der gleichberechtigten gesellschaftlichen Integration und aktiven Teilhabe von Migrantinnen und Migranten in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens.

Im Sinne eines umfassenden Ansatzes sind hiervon auch die interkulturelle Öffnung von Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen sowie der Abbau von Vorurteilen und Benachteiligungen aufgrund der Herkunft, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung umfasst.

1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechts­anspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

1 Maßnahmen zur Schaffung von Begegnungen und zum Austausch zwischen zugewanderter und ortsansässiger Bevölkerung:

1.1 Maßnahmen, die gemeinsame Aktivitäten und das Sammeln gemeinsamer Erfahrungen von zugewanderter und ortsansässiger Bevölkerung zum Ziel haben

1.2 Maßnahmen zur Schaffung von lokalen und kommunalen Begegnungsstätten zum Zweck des dauerhaften Austauschs von zugewanderter und ortsansässiger Bevölkerung

1.3 Dolmetscher- und Sprachmittlerleistungen

2 Maßnahmen zur Sicherung und nachhaltigen Entwicklung kommunal und lokal wirksamer ehrenamtlicher und hauptamtlicher Integrationsarbeit, einschließlich entsprechender Beratungsangebote:

2.1 Maßnahmen zur Förderung der Integration im Quartier und im nachbarschaftlichen Umfeld

2.2 Maßnahmen zur Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Integrationsakteurinnen und -akteuren

2.3 Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung von wohnort- beziehungsweise unterbringungsnahen Beratungsangeboten für Migrantinnen und Migranten außerhalb der gesetzlich gewährten Erstattungsleistungen für unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit sowie Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst

2.4 Spezifische Integrationsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen

2.5 Unterstützungsangebote beim Empowerment von geflüchteten Mädchen, Frauen und Familien sowie anderen besonders schutzbedürftigen Personen, die insbesondere auch die Sensibilisierung von Männern einschließen, etwa Sensibilisierung und Aufklärung bezüglich der Themen Rechte von Frauen, Recht auf Gleichbehandlung und Gewaltschutz und besondere Bedürfnisse von Frauen und Kindern

3 Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und beruflichen Integration, Arbeitsmarktintegration:

3.1 Maßnahmen zur Berufsorientierung für Jugendliche mit Migrationshintergrund

3.2 Ausbildungsbegleitende Unterstützungs- und Beratungs­angebote für Migrantinnen und Migranten

3.3 Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungs- und Arbeitsmarktintegration von Migrantinnen und Migranten

3.4 Maßnahmen zur Verbesserung der gleichberechtigten Teilhabe von Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund

4 Maßnahmen zur Förderung der Integration in Kitas und Schulen:

4.1 Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund in Kitas und Schulen

4.2 Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund beim Erlernen der deutschen Sprache, zusätzliche und integrative Lernangebote

5 Maßnahmen zur Förderung der interkulturellen Kompetenz Beschäftigter und der interkulturellen Öffnung von Behörden und Einrichtungen:

5.1 Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung interkultureller Kompetenzen für Mitarbeitende in Kitas, Schulen sowie Arbeits- und Leistungsverwaltungen sowie des auszubildenden Personals in Unternehmen und Berufsschulen sowie in Einrichtungen der sozialen Arbeit

5.2 Maßnahmen der interkulturellen Öffnung im öffentlichen Dienst und in Einrichtungen der sozialen Arbeit

6 Maßnahmen zur Förderung eines von gegenseitiger Akzeptanz und Weltoffenheit geprägten Klimas und einer wertschätzenden und gewaltfreien Kommunikations- und Streitkultur:

6.1 Die Entwicklung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen für kommunale und lokale Integrations­akteurinnen und -akteure zur Etablierung einer wertschätzenden Diskussions- und Streitkultur

6.2 Maßnahmen zur Gewaltprävention zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft

6.3 Beratungs- und Betreuungsmaßnahmen für von Gewalt und Diskriminierung betroffene Migrantinnen und Mig­ranten, darunter insbesondere auch für besonders schutzbedürftige Menschen sowie Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder einer geistigen oder körperlichen Behinderung besonders von Ausgrenzung bedroht oder betroffen sind.

3 Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg. Diese sind auch Zuwendungsempfangende.

Die kommunalen Zuwendungsempfangenden (Erstzuwendungsempfangende) sind berechtigt, die Zuwendung nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - in Verbindung mit Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO an Dritte weiterzuleiten.

Dritte als Letztempfangende der Zuwendung können kommunale Gebietskörperschaften, Ämter oder gemeinnützige, rechtsfähige Vereine oder Verbände sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind Maßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 auf kommunaler oder regionaler Ebene im Land Brandenburg stattfinden. Von einer Weiterführung der Förderung im Jahr 2022 kann nicht ausgegangen werden.

4.2 Die Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2 anderweitige Mittel des Landes Brandenburg vorgesehen sind oder Mittel des Bundes oder aus europäischen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden können.

4.3 Regionale Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner wie kommunale Integrations-, Behinderten- oder Gleichstellungsbeauftragte und regionale Netzwerke im Integrationsbereich sollen frühzeitig und umfassend in die Umsetzung der Maßnahmen eingebunden werden.

5 Art und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:

Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für die Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.

Zuwendungsfähig sind ausschließlich maßnahmebezogene Personal- und Sachausgaben.

Im Rahmen der Sachausgaben können Beschaffungen bis zu 5 000 Euro im Einzelfall anerkannt werden. Nummer 1.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 LHO bleibt unberührt. Für die Förderung der Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Als Obergrenze für die Förderung von Personalausgaben gilt die vom Ministerium der Finanzen und für Europa festgelegte Höhe der Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte ab dem 1. Januar 2021. Eine Förderung der Personalausgaben ist dabei nur bis zur Höhe der Entgeltgruppe E 9b TV-L zuwendungsfähig. Ausnahmen bei den Personalausgaben sind im Einzelfall möglich, wenn dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig, eine entsprechende Einordnung der betreffenden Person nach dem TV-L gegeben und besonders begründet ist.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere investive Ausgaben und Kosten des Grunderwerbs.

Ein Eigenanteil der Zuwendungsempfangenden ist nicht erforderlich.

5.5 Die maximale Förderung je Antragstellerin oder je Antragsteller erfolgt auf der Grundlage der je Landkreis oder je kreisfreie Stadt nach § 14 Absatz 7 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, berücksichtigten Personen im Jahr 2019. Je zu berücksichtigende Person ist ein fester Betrag in Höhe von 300 Euro für die Förderung vorgesehen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).

6.2 Es ist darauf hinzuwirken, dass die Angebote zur Erfüllung des Zuwendungszwecks für Menschen mit Behinderungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes sind.

6.3 Die geförderten Maßnahmen sollen der Gleichberechtigung von Frau und Mann gemäß § 18 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nachweislich Rechnung tragen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV).

Dezernat 53
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antrags­unterlagen über die Gewährung der Bewilligung.

7.3 Weiterleitung von Zuwendungen

Im Falle der Weiterleitung von Zuwendungen durch Erst­zuwendungsempfangende an Dritte gilt:

Die Weiterleitung an Dritte erfolgt in öffentlich-rechtlicher Form.

Die Weiterleitung an Dritte ist nur zulässig, wenn gegenüber dem Dritten gesichert ist, dass die Zuwendungsbestimmungen dieser Richtlinie (soweit zutreffend) auch durch den Dritten eingehalten werden.

Die für die Erstzuwendungsempfangenden geltenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides sind (soweit zutreffend) im Rahmen der Weiterleitung auch dem Dritten aufzuerlegen.

Die Weiterleitungsbescheide müssen (soweit zutreffend) die gleichen allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen enthalten (einschließlich der dem Erstzuwendungsempfangenden im Bescheid vorgegebenen Bestimmungen zur Weiterleitung) wie der Bescheid an die Erstzuwendungsempfangenden. Erfolgt die Weiterleitung an kommunale Gebietskörperschaften, sind die als Anlage beizufügenden ANBest-G zum Bestandteil des Bescheides an den Letztempfangenden zu erklären. Im Falle der Weiterleitung an gemeinnützige, rechtsfähige Vereine oder Verbände sind die ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) zum Bestandteil des Weiterleitungsbescheides zu erklären.

Eine Kopie jedes Weiterleitungsbescheides ist der Bewilligungsbehörde zu übersenden.

Die Erstzuwendungsempfängerin oder der Erstzuwendungsempfänger prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch die Letztzuwendungsempfängerin oder den Letztzuwendungsempfänger.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung nach Erteilung eines Zuwendungsbescheides erfolgt mit einer separaten Mittel­anforderung auf Grundlage des Zuwendungsbescheides und nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde.

Voraussetzung hierfür ist nach Nummer 7.1 VVG zu § 44 LHO eine Empfangsbestätigung und die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, die durch Rechtsmittelverzicht hergestellt werden kann.

Der Zuwendungsempfangende reicht spätestens mit der (ersten) Mittelanforderung den für Projektbeschäftigte abgeschlossenen Arbeitsvertrag - sofern zutreffend - bei der Bewilligungsbehörde ein.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch beauftragte Dritte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu ­erteilen.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendungsnachweisführung erfolgt als Verwendungsbestätigung nach Nummer 10.4 VVG zu § 44 LHO. Die Bereithaltung der verwendungsnachweisenden Unterlagen für eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde bleibt davon unberührt.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der ­Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.7 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Hat die oder der Zuwendungsempfangende Mittel an Dritte weitergeleitet, darf der Landesrechnungshof auch bei diesen Dritten prüfen. Eine überörtliche Prüfung nach dem Gemeindehaushaltsrecht bleibt unberührt (Nummer 8.2 ANBest-G).

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.