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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten


vom 1. Oktober 2012
(ABl./12, [Nr. 46], S.1611)

Außer Kraft getreten am 31. März 2015
(ABl./12, [Nr. 46], S.1611)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Im Land Brandenburg wächst in Folge des demographischen Wandels in den kommenden Jahren der Bedarf der Wirtschaft an gut ausgebildeten Fachkräften. Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stehen hierbei vor erheblichen Herausforderungen. Die Förderung zielt darauf ab, die Beschäftigungsaufnahme von hochqualifizierten Nachwuchsfachkräften in Brandenburgischen KMU zu unterstützen, diese damit im Land zu halten und durch den Wissenstransfer betriebliche Innovationen und Wachstum zu begünstigen.

1.2 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013, Prioritätsachse B, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für die Beschäftigung von Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten in KMU.

1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die Förderung zielt auf eine chancengerechte Teilhabe von Frauen und Männern an den neu geschaffenen Arbeitsplätzen der Innovationsassistenz.

1.5 Die ESF-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest auf Basis des genehmigten Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den ESF in der Förderperiode 2007 - 2013 sowie nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltes zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren. Die Zuordnung erfolgt nach dem Sitz der Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Beschäftigung von neu in KMU einzustellenden Absolventinnen und Absolventen einer Hochschule beziehungsweise einer geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung (Meister, Techniker, Fachwirte und gleichgestellte Abschlüsse) als Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent.

Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten ergänzen vorhandene Kompetenzen im Unternehmen durch im Rahmen der Ausbildung erworbene aktuelle technische, wirtschaftliche oder organisatorische Kenntnisse und Methoden. Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten haben die Aufgabe, betriebliche Prozesse zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens entweder zu initiieren, umzusetzen oder zu vermarkten und dadurch die Verfolgung von Unternehmenszielen in neuartiger Weise zu unterstützen. Dieses soll vorzugsweise in den Bereichen

  • Innovations-, Produktions-, Qualitäts- oder Umweltmanagement,
  • Technologie-Marketing,
  • Produktentwicklung einschließlich Produktvorbereitung und Design oder
  • betriebswirtschaftliches Management

erfolgen.

Vorrangig soll der Einsatz von Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten auf die Unternehmen in regionalen Wachstumskernen und Clustern der „Gemeinsamen Innovationsstrategie der Länder Berlin und Brandenburg“ sowie in den brandenburgischen Clustern konzentriert werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind KMU, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten.

3.2 Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es den Voraussetzungen der Empfehlung der EU-Kommission (2003/361/EG) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht1.

3.3. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist die Gewährung von Beihilfen in den in Artikel 1 der Verordnung genannten Bereichen ausgeschlossen. Dies betrifft im Wesentlichen die Bereiche Fischerei und Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Steinkohlebergbau und Unternehmen in Schwierigkeiten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig ist die Beschäftigung von neu einzustellenden Personen als Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent in dem antragstellenden Unternehmen. Diese Personen müssen über einen Hochschulabschluss beziehungsweise einen Abschluss einer geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen.

4.2 Zusätzliche Voraussetzungen für die Zuwendung sind, dass

4.2.1 das antragstellende Unternehmen die Innovationsassistenz organisatorisch im Bereich der Geschäftsführung der Betriebsstätte beziehungsweise bei der Leitung des Geschäftsbereiches, in dem die Einstellung erfolgen soll, anbindet und ihre Aufgaben in einer Aufgabenbeschreibung festlegt,

4.2.2 die eingereichte Aufgabenbeschreibung den Einsatz der Innovationsassistenz als sinnvoll und notwendig erscheinen lässt, so dass positive Wirkungen für die Marktchancen und die Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens zu erwarten sind,

4.2.3 durch die Förderung der Innovationsassistenz kein anderes Personal ersetzt wird,

4.2.4 sich der Arbeitsplatz im Land Brandenburg befindet.

4.3 Das Beschäftigungsverhältnis ist für mindestens zwölf Monate abzuschließen. Maximal können 24 Monate gefördert werden. Eine sich daran anschließende erneute Förderung dieser Innovationsassistenzstellen ist ausgeschlossen.

Förderfähig ist die gleichzeitige Förderung von höchstens zwei Innovationsassistenzstellen pro Unternehmen. Maßnahmenende ist spätestens der 31. März 2015. Eine längerfristige Beschäftigung der Innovationsassistenz über den Förderzeitraum hinaus ist für die betriebliche Fachkräftesicherung anzustreben.

4.4. Angesichts des besonderen Innovationsgehalts der Arbeitsaufgaben der Innovationsassistenz ist die Höhe des Arbeitsentgeltes bedeutsam. Daher ist ein monatliches Vollzeit-Arbeitnehmerbruttoeinkommen in Höhe von mindestens 2.200 Euro vertraglich zu vereinbaren. Das Mindestjahreseinkommen für die Innovationsassistentin beziehungsweise den Innovationsassistenten beträgt 26.400 Euro.

4.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Beschäftigungsverhältnisse

4.5.1 mit Absolventinnen und Absolventen, die gleichzeitig Anteilseigner an dem Unternehmen sind beziehungsweise bei denen ein Familienmitglied ersten Grades Anteilseigener ist,

4.5.2 mit weniger als 50 Prozent der betrieblichen oder tariflich vereinbarten Regelarbeitszeit,

4.5.3 mit Leiharbeitskräften, freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern,

4.5.4 mit Absolventinnen und Absolventen, deren letzter Abschluss (Hochschulabschluss beziehungsweise Abschluss der geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung) zum Zeitpunkt der Einstellung länger als 24 Monate zurückliegt. Dies gilt nicht für Personen, die im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit weniger als drei Jahre an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung tätig waren und bei denen zum Zeitpunkt der Einstellung die wissenschaftliche Tätigkeit nicht länger als zwölf Monate zurückliegt,

4.5.5 die bei dem antragstellenden beziehungsweise mit ihm verbundenen Unternehmen bereits vor dem Zuwendungsbescheid bestanden oder eingegangen worden sind. Zeitlich begrenzte Praktika bis zu drei Monaten Dauer oder ein Praxissemester während der Hochschulausbildung bis zu insgesamt sechs Monaten Dauer in diesem beziehungsweise in einem verbundenen Unternehmen sind nicht förderschädlich. Die (Wieder-)Beschäftigung von Absolventinnen und Absolventen der geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung in Vollzeitmaßnahmen, für die während der Fortbildungszeit kein Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen bestand, ist ebenfalls nicht förderschädlich.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das Arbeitnehmer-Bruttogehalt der Innovationsassistenz.

5.4.2 Die Förderung beträgt bis zu 60 Prozent des Arbeitnehmer-Bruttogehaltes der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten. Sonderzahlungen sind nicht förderfähig. Es wird höchstens ein Zuschuss in Höhe von 20.000 Euro pro Person und Jahr für einen Zeitraum von mindestens einem und maximal bis zu zwei Jahren gewährt. Mit der verbleibenden Differenz zum Arbeitnehmer-Bruttogehalt beteiligt sich der Zuwendungsempfänger an der Förderung. Sofern das Beschäftigungsverhältnis früher gelöst wird, endet die Förderung mit seinem Auslaufen. Bei einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis verringert sich die maximale jährliche Fördersumme entsprechend.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Bei der Förderung von Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten muss das zu fördernde Beschäftigungsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden. Sofern innerhalb dieses Zeitraumes keine Einstellung möglich ist, kann diese Frist auf begründeten Antrag einmalig um einen Monat verlängert werden.

6.2 Zuwendungen nach dieser Richtlinie stellen „De-minimis“-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen dar.

Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den vorgegebenen Schwellenwert von 200.000 Euro nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag gilt für „De-minimis“-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Ausgenommen von der Gewährung von „De-minimis“-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der „De-minimis“-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede „De-minimis“-Beihilfe, die derselbe Zuwendungsempfänger in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

6.3 Publizitätspflichten

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, alle Maßnahmenbeteiligten sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des MASF und der Europäischen Gemeinschaft für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen der Zuwendungsempfänger zum Ausdruck zu bringen. Vorgaben und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt zur Öffentlichkeitsarbeit ESF-geförderter Projekte“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Bei Maßnahmen der Information und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Richtlinie ist von den Zuwendungsempfängern das Merkblatt verbindlich anzuwenden. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die begünstigten Unternehmen der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

6.4 Wirkungskontrolle

Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, insbesondere zu den geförderten Unternehmen und Personen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung der Förderung sind über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de). Die Anträge können jederzeit gestellt werden, sie müssen aber mindestens vier Wochen vor geplantem Maßnahmenbeginn bei der LASA vorliegen.

Den Anträgen sind beizufügen:

  • eine Beschreibung des Unternehmenszwecks und des derzeitigen Produktions- beziehungsweise Leistungsprogramms,
  • eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges beziehungsweise der Gewerbeanmeldung,
  • eine Beschreibung des für die Innovationsassistentin beziehungsweise den Innovationsassistenten vorgesehenen Aufgabengebiets einschließlich der unmittelbaren organisatorischen Anbindung an die Geschäftsführung beziehungsweise Leitung des Einsatzbereiches sowie der damit verbundenen betrieblichen Ziele,
  • eine Beschreibung der an die Innovationsassistentin beziehungsweise den Innovationsassistenten gestellten Anforderungen (Anforderungsprofil) sowie der Entwurf des Arbeitsvertrages mit Angaben zur Vergütung,
  • eine Bestätigung, dass die Innovationsassistenz kein anderes Personal ersetzt.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH, sie entscheidet auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH über die Gewährung der Förderung.

7.3 Beibringung von Unterlagen

Nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Innovationsassistentin beziehungsweise dem Innovationsassistenten sind vom Zuwendungsempfänger folgende Unterlagen beizubringen:

  • Arbeitsverträge,
  • Bestätigungen zu den Nummern 4.5.1 bis 4.5.5 der Richtlinie.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Es gilt das Erstattungsprinzip. Die Auszahlung in Teilbeträgen nach Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfänger ist möglich. Der letzte Teilbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendungssumme wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Für den Nachweis der Verwendung gelten die VV zu § 44 LHO. Die Hinweise der Bewilligungsstelle sind zu beachten.

Mit dem Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger – neben der finanziellen Abrechnung – zur Erfolgskontrolle Folgendes darzustellen:

  • die Notwendigkeit der Innovationsassistenz,
  • eine Beschreibung des Aufgabengebietes,
  • Aussagen zur Erfüllung der an die Innovationsassistenz gestellten Anforderungen (Anforderungsprofil),
  • der Beitrag der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten insbesondere zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, betrieblichen Innovationsfähigkeit und zu verbesserten Marktchancen,
  • die Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips und
  • Aussagen zur Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses über das Maßnahmenende hinaus.

Zudem ist vom Zuwendungsempfänger eine Bestätigung einzureichen, dass die Innovationsassistenz kein anderes Personal ersetzt hat.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

Es sind die Fördergrundsätze für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2007 - 2013, Ziel Konvergenz Brandenburg-Nordost und Brandenburg-Südwest nebst Anlage in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Unternehmen sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg-Nordost und Brandenburg-Südwest (NUTS2-2-Regionen) ist einzuhalten. Die Zuordnung erfolgt nach dem Sitz der Betriebsstätte.

7.7 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft und am 31. März 2015 außer Kraft.


1 KMU sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission. Derzeit gilt die Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Definition sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen.

2 (franz.): Nomenclature des unités territoriales statistiques - „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“