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Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen für das Land Brandenburg

Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen für das Land Brandenburg
vom 6. März 2015
(ABl./15, [Nr. 12], S.305)

Außer Kraft getreten am 31. März 2020 durch Runderlass des MASGF vom 6. März 2015
(ABl./15, [Nr. 12], S.305)

1 Schutzimpfungen

1.1 Auf Grund des § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) empfohlenen Schutzimpfungen für die dort genannten Personenkreise und Indikationen auch für die Bevölkerung im Land Brandenburg, einschließlich der Impfungen nach Nummer 3, empfohlen.

1.2 Die Schutzimpfungen sind dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend durchzuführen. Dabei ist der jeweils aktuelle Stand der Impfempfehlungen einschließlich der ergänzenden Hinweise und der Mitteilungen der STIKO zu Fragen und Antworten zu Schutzimpfungen, veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin des RKI, zu beachten.

2 Impfstoffe

2.1 Grundsätzlich dürfen für alle Schutzimpfungen nur Impfstoffe verwendet werden, die vom Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen sind und deren einzelne Chargen vom Paul-Ehrlich-Institut freigegeben oder von der Freigabe freigestellt worden sind.

2.2 In medizinisch begründeten Einzelfällen können auf Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes von dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung Ausnahmen von Nummer 2.1 erteilt werden.

2.3 Die Schutzimpfungen gelten auch bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, sofern diese ausschließlich Einzelkomponenten öffentlich empfohlener Schutzimpfungen enthalten.

3 Sonderregelungen

3.1 Im Land Brandenburg werden zusätzlich Schutzimpfungen - entsprechend den Anwendungsgebieten der Fachinformation des jeweiligen Impfstoffes - gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:

  1. Hepatitis B
  2. Herpes zoster
  3. Humane Papillomaviren-Infektionen
  4. Influenza
  5. Masern
  6. Meningokokken-Infektionen
  7. Mumps
  8. Pneumokokken-Infektionen
  9. Röteln

3.2 Die Herstellerhinweise für die Anwendung der Impfstoffe sind zu beachten. Die Impfempfehlungen sind unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkassen.

4 Impfschäden

Tritt durch eine Schutzimpfung, die nach diesem Runderlass öffentlich empfohlen und im Land Brandenburg vorgenommen wurde, ein Impfschaden ein, kann auf Antrag eine Versorgung nach § 60 ff. des Infektionsschutzgesetzes gewährt werden. Ein entsprechender Antrag ist an das Landesamt für Soziales und Versorgung zu richten.

5 Unentgeltlichkeit

Auf Grund des § 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 2 Satz 5 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes sowie entsprechend der Vereinbarung über die Beteiligung an den Impfstoffkosten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Land Brandenburg mit den gesetzlichen Krankenkassen vom 27. März 2008 bieten die Gesundheitsämter Schutzimpfungen im Sinne dieses Runderlasses unentgeltlich für die Bürgerinnen und Bürger an.

6 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Der Runderlass tritt am 1. April 2015 in Kraft und tritt am 31. März 2020 außer Kraft.