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Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Förderung der Haftvermeidung durch soziale Integration (HSI)

Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Förderung der Haftvermeidung durch soziale Integration (HSI)
vom 15. September 2017
(ABl./17, [Nr. 41], S.895)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MdJEV vom 15. September 2017
(ABl./17, [Nr. 41], S.895)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Zeitraum 2014 - 2020, Prioritätsachse B Zuwendungen aus Mitteln des ESF und des Landes mit dem Ziel einer arbeitsmarktlichen und sozialen Integration von Strafgefangenen, jungen haftgefährdeten Straftätern, Haftentlassenen sowie zu Geldstrafe Verurteilten, die zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeiten verrichten. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Das Land Brandenburg fördert den Zugang Straffälliger und von Inhaftierung bedrohter Menschen zum Arbeitsmarkt und deren Eingliederung in das Erwerbsleben. Ziel der Richtlinie ist die Unterstützung der Resozialisierung von Straffälligen durch nachhaltige (Re-)Integration in Arbeit und Ausbildung. Die Arbeitsmarktchancen der Zielgruppe sollen durch ein verbessertes Übergangsmanagement (Haftbegleitung, Entlassungsvorbereitung, Vermittlung in Beschäftigung, Qualifizierung und Arbeit sowie Vernetzung der Akteure), die Förderung von Beschäftigung statt Strafe sowie die Entwicklung von Lebens- und Arbeitsperspektiven mit straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden durch integrations- und berufsfördernde Maßnahmen erhöht werden.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 die Unterstützung der Resozialisierung von Straffälligen durch Beratung, Begleitung und Vermittlung in Arbeit und Beschäftigung innerhalb und außerhalb des Strafvollzugs durch Anlauf- und Beratungsstellen, die jeweils einer oder mehreren Justizvollzugsanstalten im Lande zugeordnet sind - Projektfeld Anlauf- und Beratungsstellen,

2.2 die Unterstützung der Resozialisierung durch Beratung, Vermittlung, Kontrolle und Begleitung von Verurteilten, die ihre Geldstrafe nicht zahlen können und sich bereit erklären, zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit zu leisten oder die Geldstrafe in Raten abzuzahlen, sowie eine darüber hinausgehende Begleitung und Vermittlung der Klienten in Arbeit und Beschäftigung - Projektfeld Arbeit statt Strafe,

2.3 soziale Gruppenarbeit mit flankierender Einzelfallhilfe für straffällige Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren zur Entwicklung von Lebens- und Arbeitsperspektiven durch integrations- und berufsfördernde Maßnahmen - Projektfeld Sozialpädagogische und berufsorientierende ambulante Angebote für Jugendliche und Heranwachsende,

2.4 die Koordinierung und fachliche Unterstützung der Zusammenarbeit der Umsetzenden der Projektfelder nach den Nummern 2.1 bis 2.3 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) - Projektfeld Netzwerkkoordination.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

  1. für die Anlauf- und Beratungsstellen: Träger der sozialen Arbeit mit Arbeitsschwerpunkt Straffälligenhilfe beziehungsweise Resozialisierung, Bildungs- und Beschäftigungsträger,
  2. für das Projektfeld „Arbeit statt Strafe“: Träger der sozialen Arbeit mit Arbeitsschwerpunkt Straffälligenhilfe beziehungsweise Resozialisierung, Bildungs- und Beschäftigungsträger,
  3. für die Sozialpädagogischen und berufsorientierenden ambulanten Angebote für Jugendliche und Heranwachsende: anerkannte Träger der freien Jugendhilfe mit Arbeitsschwerpunkt Straffälligenhilfe beziehungsweise Resozialisierung,
  4. für die Netzwerkkoordination: Träger der sozialen Arbeit, Institutionen der freien Wirtschaft mit Arbeitsschwerpunkt Projekt- und Netzwerkmanagement beziehungsweise Informationsmanagement und Erfahrungen in der Straffälligenhilfe.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Projektfeld Anlauf- und Beratungsstellen

4.1.1 Je Landgerichtsbezirk kann ein Zuwendungsempfänger eine Förderung für eine Anlauf- und Beratungsstelle in der/den dort ansässigen Justizvollzugsanstalt/Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (Brandenburg an der Havel, Cottbus-Dissenchen, Luckau-Duben, Neuruppin-Wulkow und Wriezen) erhalten. Ein Zuwendungsempfänger kann auch für mehrere Landgerichtsbezirke eine Förderung erhalten. Der Zuwendungsempfänger soll seinen Standort in der Nähe der Justizvollzugsanstalt/Justizvollzugsanstalten haben.

4.1.2 Der Zuwendungsempfänger muss über Erfahrung mit der Zielgruppe verfügen und im Land Brandenburg mit einer Betriebsstätte/Niederlassung ansässig sein.

4.1.3 Die Maßnahmen der Anlauf- und Beratungsstellen richten sich an Straffällige innerhalb und außerhalb des Strafvollzugs, die nach der Haftentlassung keiner Bewährungshelferin beziehungsweise keinem Bewährungshelfer unterstellt sind. Darüber hinaus richtet sich die Maßnahme auch an erwerbslose Haftentlassene und zu Bewährungsstrafen Verurteilte, die in Bezug auf Arbeit und Beschäftigung eine gezielte Hilfestellung benötigen und wünschen.

4.1.4 Die Zuwendungsempfänger haben neben den Aufgaben nach den Nummern 6.1 bis 6.3 insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Zielgruppe durch stufenweise aufeinander aufbauende sowie individuell zugeschnittene Unterstützungs- und Fördermaßnahmen (Einzelberatung, Gruppenarbeit) im Rahmen der Entlassungsvorbereitung (ca. sechs bis neun Monate vor der Haftentlassung) und einer Nachbetreuung nach der Haftentlassung (bis zu einem Jahr, eine längere Nachbetreuung bis zu zwei Jahren ist in begründeten Einzelfällen möglich),
  2. Feststellung, Verringerung und/oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  3. Heranführung der Zielgruppe an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
  4. Vermittlung der Zielgruppe in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit unter Rückgriff auf vorhandene Beratungsstrukturen,
  5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme,
  6. Vernetzung auf kommunaler und Landesebene (Durchführung runder Tische mit Kooperationspartnern vor Ort, Stakeholdertreffen, Teilnahme und Durchführung von HSI-Regionalkonferenzen, Koordinationstreffen mit den übrigen HSI-Partnern etc.),
  7. Dokumentation der Arbeit mit den Gefangenen und Austausch mit der Justizvollzugsanstalt über den Verlauf der Maßnahme,
  8. Erstellung eines Beitrags für den durch die Netzwerkkoordination zu erstellenden Jahresbericht,
  9. Abschluss einer Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit mit den übrigen HSI-Netzwerkpartnern.

4.1.5 Im Projektfeld Anlauf- und Beratungsstellen soll jeweils eine (qualifizierte) Vollzeitkraft im Verlauf eines Kalenderjahres 80 Teilnehmende beraten und gegebenenfalls begleiten. Zu den Teilnehmenden zählen die in einem Kalenderjahr neu hinzukommenden Klienten und die aus dem vorangegangenen Jahr weiterbetreuten Klienten. Davon sollen mindestens 11 Prozent der Teilnehmenden in Maßnahmen der Berufsvorbereitung, in Praktika, in Berufsausbildung, in sozialversicherungspflichtige Arbeit oder geringfügige Beschäftigung vermittelt beziehungsweise bei der Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit unterstützt werden. Werden die Vorgaben nicht erreicht, kann die Förderung anteilig reduziert werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine hinreichenden Gründe für das Verfehlen der Zielvorgaben darlegt.

4.1.6 Der Zuwendungsempfänger muss sicherstellen, dass die Person/Personen, die die fachlichen Aufgaben wahrnimmt beziehungsweise wahrnehmen, über eine ausreichende Qualifikation - nachgewiesen durch entsprechende Hochschul- oder Berufsabschlüsse oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in der Arbeit mit Straffälligen - verfügt beziehungsweise verfügen.

4.1.7 Der Antragsteller hat ein eigenständiges Konzept einzureichen, welches die unter den Nummern 4.1.1 bis 4.1.6 aufgeführten Anforderungen beinhaltet.

4.2 Projektfeld Arbeit statt Strafe

4.2.1 In jedem Landgerichtsbezirk kann ein Zuwendungsempfänger in diesem Projektfeld gefördert werden, wobei ein Zuwendungsempfänger auch in mehreren Landgerichtsbezirken tätig sein kann.

4.2.2 Der Zuwendungsempfänger muss über Erfahrung mit dieser Zielgruppe verfügen und muss im Land Brandenburg mit einer Betriebsstätte/Niederlassung ansässig sein.

4.2.3 Die Maßnahmen im Projektfeld Arbeit statt Strafe richten sich an Verurteilte, die ihre Geldstrafe nicht zahlen können und sich bereit erklären, zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit zu leisten oder die Geldstrafe in Raten abzuzahlen.

4.2.4 Die Zuwendungsempfänger haben neben den Aufgaben nach den Nummern 6.1 bis 6.3 insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Beratung zu den Verfahrensabläufen und möglichen Hilfen im Rahmen des Erstgesprächs,
  2. an den Ressourcen der Klientin beziehungsweise des Klienten orientierte Feststellung, Verringerung und/oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  3. passgenaue Vermittlung in gemeinnützige Arbeit und Kontrolle der Ableistung,
  4. Arbeitsmarktcoaching,
  5. Beratungen zu Themen im Zusammenhang mit der Ableistung der gemeinnützigen Arbeit (Konflikte am Arbeitsplatz, Wechsel der Einsatzstelle, Unterstützung bei psychosozialen Konflikten und Krisen),
  6. Dokumentation der Vermittlungs- und Beratungsarbeit, Erfassung der abgeleisteten Arbeitsstunden und Bericht an die Justizbehörden,
  7. Akquise, Kontaktpflege und Beratung von Einsatz- und Arbeitsstellen,
  8. Unterstützung bei der Beantragung von Ratenzahlungen beziehungsweise dem Antrag auf Stundung,
  9. Vernetzung auf kommunaler und Landesebene (Durchführung runder Tische mit Kooperationspartnern vor Ort, Stakeholdertreffen, Teilnahme und Durchführung von HSI-Regionalkonferenzen, Koordinationstreffen mit den übrigen HSI-Partnern etc.),
  10. Erstellung eines Beitrags für den durch die Netzwerkkoordination zu erstellenden Jahresbericht,
  11. Abschluss einer Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit mit den übrigen HSI-Netzwerkpartnern.
  12. Nach und gegebenenfalls während Ableistung der gemeinnützigen Arbeit:
    aa) Vermittlung in Arbeit und Beschäftigung oder darauf vorbereitende Maßnahmen im Anschluss an die gemeinnützige Arbeit zur Tilgung der Geldstrafe,
    bb) Möglichkeit der Begleitung in der Anfangsphase der Beschäftigung bis zu einer Dauer von neun Monaten (längere Zeiten sind in Einzelfällen möglich und müssen begründet werden).

4.2.5 Im Projektfeld Arbeit statt Strafe soll jeweils eine (qualifizierte) Vollzeitkraft im Verlauf eines Kalenderjahres 220 Teilnehmende erreichen (beraten, in gemeinnützige Arbeit vermitteln und begleiten). Zu den Teilnehmenden zählen die in einem Kalenderjahr neu hinzukommenden Klienten und die aus dem vorangegangenen Jahr weiterbetreuten Klienten. Mindestens 75 Prozent der Teilnehmenden sollen die Maßnahme erfolgreich abschließen, das heißt Haft vermeiden, indem die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe abgewendet wird. Ausgehend von dieser Zahl sollen mindestens 10 Prozent der Teilnehmenden zudem in Maßnahmen der Berufsvorbereitung, in Praktika, in Berufsausbildung, in sozialversicherungspflichtige Arbeit oder geringfügige Beschäftigung vermittelt werden. Werden die Vorgaben nicht erreicht, kann die Förderung anteilig reduziert werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine hinreichenden Gründe für das Verfehlen der Zielvorgaben darlegt.

4.2.6 Der Zuwendungsempfänger muss sicherstellen, dass die Person/Personen, die die fachlichen Aufgaben wahrnimmt beziehungsweise wahrnehmen, über eine ausreichende Qualifikation - nachgewiesen durch entsprechende Hochschul- oder Berufsabschlüsse oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in der Arbeit mit Straffälligen - verfügt beziehungsweise verfügen.

4.2.7 Der Antragsteller hat ein eigenständiges Konzept einzureichen, welches die unter den Nummern 4.2.1 bis 4.2.6 aufgeführten Anforderungen beinhaltet.

4.3 Projektfeld Sozialpädagogische und berufsorientierende ambulante Angebote für Jugendliche und Heranwachsende

4.3.1 Je Landkreis oder kreisfreie Stadt kann ein Zuwendungsempfänger im Projektfeld gefördert werden, wobei ein Zuwendungsempfänger auch in mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten tätig sein kann.

4.3.2 Der Zuwendungsempfänger muss über Erfahrung mit dieser Zielgruppe verfügen, muss im Land Brandenburg mit einer Betriebsstätte/Niederlassung ansässig sein und über einen „Letter of Intent“ des Landkreises oder der kreisfreien Stadt bezüglich der Mitfinanzierung verfügen.

4.3.3 Die Maßnahmen im Projektfeld Sozialpädagogische und berufsorientierende ambulante Angebote richten sich an straffällige Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren, die tatzeitnah - vor einer Gerichtsverhandlung - in einer Verbindung aus Gruppenarbeit und flankierender Einzelfallhilfe in ihren sozialen Kompetenzen gefördert und bei der Bildungs- und Berufsorientierung unterstützt werden.

4.3.4 Die Zuwendungsempfänger haben neben den Aufgaben nach den Nummern 6.1 bis 6.3 insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Projektdarstellung und Klärung der Teilnahmebereitschaft, der Teilnahmevoraussetzungen im Rahmen eines Vorgesprächs,
  2. Durchführung ambulanter, sozialer Gruppenarbeiten zu den Themen: Selbstbild, Stärken/Schwächen, Auseinandersetzung mit der Tat/Entwicklung eines Unrechtsbewusstseins, Integration in Bildung und Arbeit, Befähigung zur Legal- und Sozialbewährung durch Anerkennen gesellschaftlicher Werte und Normen (Rückfallvermeidung),
  3. Begleitung der Gruppenarbeit durch vertiefende Einzelgespräche,
  4. nachgehende Begleitung und Betreuung bis zu einem Jahr,
  5. Vernetzung auf kommunaler und Landesebene (Durchführung runder Tische mit Kooperationspartnern vor Ort, Stakeholdertreffen, Teilnahme und Durchführung von HSI-Regionalkonferenzen, Koordinationstreffen mit den übrigen HSI-Partnern etc.), 
  6. Dokumentation der Arbeit mit der Zielgruppe,
  7. Erstellung eines Beitrags für den durch die Netzwerkkoordination zu erstellenden Jahresbericht,
  8. Abschluss einer Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit mit den übrigen Netzwerkpartnern.

4.3.5 Jeweils ein Fachteam bestehend aus zwei Trainerinnen beziehungsweise Trainern (jeweils Vollzeit) soll im Verlauf eines Jahres mindestens 24 neue Teilnehmende der Zielgruppe bei einer Gruppenstärke (offene Gruppe) von sechs bis zehn Teilnehmenden erreichen. Mindestens 60 Prozent der Teilnehmenden sollen die Gruppenarbeit erfolgreich abschließen (durchgängige, regelmäßige Teilnahme). Von den Teilnehmenden sollen mindestens 30 Prozent in Maßnahmen der Berufsvorbereitung, in Praktika, in Berufsausbildung, in sozialversicherungspflichtige Arbeit oder geringfügige Beschäftigung vermittelt werden. Werden die Vorgaben nicht erreicht, kann die Förderung anteilig reduziert werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine hinreichenden Gründe für das Verfehlen der Zielvorgaben darlegt.

4.3.6 Der Zuwendungsempfänger muss sicherstellen, dass die Person/Personen, die die fachlichen Aufgaben wahrnimmt beziehungsweise wahrnehmen, über eine ausreichende Qualifikation - nachgewiesen durch entsprechende Hochschul- oder pädagogische Berufsabschlüsse - verfügt beziehungsweise verfügen.

4.3.7 Der Antragsteller hat ein eigenständiges Konzept einzureichen, welches die unter den Nummern 4.3.1 bis 4.3.6 aufgeführten Anforderungen beinhaltet.

4.4 Netzwerkkoordination

4.4.1 Für die Aufgaben der Koordination des HSI-Netzwerkes kann im Land Brandenburg ein Zuwendungsempfänger gefördert werden.

4.4.2 Der Zuwendungsempfänger muss über einschlägige Erfahrungen in der Koordination von sozialen Netzwerken verfügen und muss im Land Brandenburg mit einer Betriebsstätte/Niederlassung ansässig sein.

4.4.3 Aufgaben der Netzwerkkoordination

4.4.3.1 Der Zuwendungsempfänger hat neben den Aufgaben nach den Nummern 6.1 bis 6.3 insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Umsetzung der fachlichen Weiterentwicklung der drei Projektfelder nach Vorgaben des MdJEV,
  2. ständige Pflege der Kontakte mit und zwischen den HSI-Netzwerkpartnern,
  3. Kooperationspflege zwischen den Sozialen Diensten der Justiz, dem Sozialdienst in den Justizvollzugsanstalten und den beteiligten Jugendämtern,
  4. bedarfs- und entwicklungsorientierte Initiierung und Koordination der internen Weiterbildung der Mitarbeiter nach den Nummern 2.1 bis 2.3,
  5. Unterstützung und Koordination der Programmsteuerung und Qualitätssicherung inklusive Auswertung der Statistiken,
  6. Erarbeitung, Erprobung und Implementierung qualitativer Standards in den HSI-Projektfeldern unter Einbeziehung aller relevanten Akteure,
  7. Koordination, Organisation und Moderation von HSI-spezifischen Veranstaltungen sowie HSI-internen Zusammenkünften (zum Beispiel Koordinationstreffen, Netzwerktreffen, Konferenz mit den Geschäftsführern der HSI-Partner, Arbeitstreffen innerhalb der Projektfelder),
  8. Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit dem MdJEV,
  9. Fertigung von mindestens drei Newslettern pro Kalenderjahr für die HSI-Träger und deren Kooperationspartner (Justizvollzugsanstalten, Soziale Dienste, Jugendämter etc.),
  10. pro Kalenderjahr mindestens 30 Eingaben von News auf der HSI-Homepage,
  11. Veröffentlichung von Flyern zur Arbeit in den HSI-Projektfeldern und zur Kooperation mit Arbeitgebern,
  12. Teilnahme an mindestens drei überregionalen projektbezogenen Tagungen oder Seminaren oder Messen und Veranstaltungen pro Kalenderjahr,
  13. Erstellung des HSI-Jahresberichts für das MdJEV als Grundlage zur Weiterentwicklung des Projekts,
  14. Supervision der Regionalkonferenzen,
  15. Entwicklung und Durchführung transnationaler Aktivitäten innerhalb des Projektzeitraums,
  16. Vorbereitung, Teilnahme und Protokollierung der Trägerbesuche in Abstimmung mit dem MdJEV,
  17. viermal pro Projektjahr: Moderation und Fachberatung der Arbeitsgruppen Ambulante Maßnahmen, Arbeit statt Strafe und Anlauf- und Beratungsstellen,
  18. Fertigung eines Trägerberichts je HSI-Koordinationssitzung,
  19. mindestens 20 Weitergaben von Materialien/fachlichen Inputs,
  20. Durchführung von mindestens zwei Steuerkreissitzungen zwischen Netzwerkkoordination und dem MdJEV pro Kalenderjahr,
  21. Fortschreibung der Kooperationsvereinbarung nach Vorgaben des MdJEV für die Träger des HSI-Netzwerkes.

4.4.3.2 Darüber hinaus ist eine internetbasierte Informations- und Kommunikationsplattform zu betreiben, die

  1. in einem passwortgeschützten Intranet sowohl Tools für die Dokumentation (Berichte, Protokolle, Termine etc.) und die netzwerkübergreifende interne Auswertung von Daten (Statistik), die für die interne Programmsteuerung und Qualitätsentwicklung des Netzwerkes erforderlich sind, bereithält als auch landesweit recherchierte Stellen- und Integrationsangebote für die HSI-Träger bereitstellt,
  2. auf einer Homepage die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit des HSI-Netzwerkes - in Kooperation mit den HSI-Partnern - darstellt. Dazu gehören Veröffentlichungen sowie Informationen rund um HSI-spezifische Themen der Beratungs- und Integrationsarbeit sowie der Newsletter, themen- und/oder anlassbezogene Dossiers und Berichte sowie ein Newsbereich. Darüber hinaus soll das im Netzwerk generierte Erfahrungswissen in der Fachöffentlichkeit regional und überregional kommuniziert und nach außen vertreten werden.

4.4.3.3 In Bezug auf die Stellen- und Integrationsangebote sind folgende Leistungen zu erbringen:

  1. Einstellung von mindestens 700 neu recherchierten Jobangeboten pro Kalenderjahr, die für die Zielgruppe geeignet sind,
  2. individuelle Recherchen für mindestens 25 Bewerberinnen und Bewerber (Teilnehmende nach den Nummern 4.1 bis 4.3) pro Kalenderjahr.

Werden die Vorgaben nicht erreicht, kann die Förderung anteilig reduziert werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine hinreichenden Gründe für das Verfehlen der Zielvorgaben darlegt.

4.4.4 Der Zuwendungsempfänger muss sicherstellen, dass die Person/Personen, die die fachlichen Aufgaben wahrnimmt beziehungsweise wahrnehmen, über eine ausreichende Qualifikation - nachgewiesen durch entsprechende Hochschul- oder Berufsabschlüsse oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrung im Projekt-  und Netzwerkmanagement beziehungsweise im Informationsmanagement und Erfahrungen in der Straffälligenhilfe - verfügt beziehungsweise verfügen.

4.4.5 Der Antragsteller hat ein eigenständiges Konzept einzureichen, welches die unter den Nummern 4.4.1 bis 4.4.4 aufgeführten Anforderungen beinhaltet.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:Vollfinanzierung bei den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4,

Fehlbedarfsfinanzierung bei Nummer 2.3

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

5.4.1 beim Projektfeld Anlauf- und Beratungsstellen nach Nummer 2.1:

  1. die direkten Personalausgaben, die die Ausgaben für das eigene Personal des Zuwendungsempfängers und für das Personal beauftragter Dritter umfassen, das ausschließlich für die in Nummer 4.1 definierten Aufgaben eingesetzt werden kann,
  2. für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a,

5.4.2 beim Projektfeld Arbeit statt Strafe nach Nummer 2.2:

  1. die direkten Personalausgaben, die die Ausgaben für das eigene Personal des Zuwendungsempfängers und für das Personal beauftragter Dritter umfassen, das ausschließlich für die in Nummer 4.2 definierten Aufgaben eingesetzt werden kann,
  2. für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a,

5.4.3 beim Projektfeld Sozialpädagogische und berufsorientierende ambulante Angebote für Jugendliche und Heranwachsende nach Nummer 2.3:

  1. die direkten Personalausgaben, die die Ausgaben für das eigene Personal des Zuwendungsempfängers und für das Personal beauftragter Dritter umfassen, das ausschließlich für die in Nummer 4.3 definierten Aufgaben eingesetzt werden kann,
  2. für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in Höhe von 16,5 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a,

5.4.4 beim Projektfeld Netzwerkkoordination nach Nummer 2.4:

die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers.

5.5 Die Förderung aus dem ESF beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die nationale Kofinanzierung erfolgt aus Landesmitteln. Im Projektfeld Sozialpädagogische und berufsorientierende ambulante Angebote für Jugendliche und Heranwachsende nach Nummer 2.3 haben sich die jeweiligen Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte mindestens in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben zu beteiligen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfänger müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten unter anderem die Überwachung der Ablauforganisation und Reflexion der eigenen Tätigkeit anhand einheitlicher Qualitätsstandards, die Auswertung von Vor-Ort-Besuchen des MdJEV und der Netzwerkkoordination, Erfahrungsaustausche sowie die Teilnahme an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen.

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem MdJEV und der Bewilligungsstelle auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind. Gegenüber der Bewilligungsstelle haben die Zuwendungsempfänger in den Projektfeldern Anlauf- und Beratungsstellen, Arbeit statt Strafe und Sozialpädagogische und berufsorientierende ambulante Angebote für Jugendliche und Heranwachsende nach jedem Quartal bis zum 15. des Folgemonats einen Bericht zu den aktuellen Teilnehmerzahlen und den für jedes Projektfeld individuell festgelegten Vorgaben zu erbringen. Die Netzwerkkoordination hat gegenüber der Bewilligungsstelle zum Ende eines Kalenderjahres den Nachweis über die Erledigung der festgelegten Vorgaben zu erbringen.

6.3 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Nummer 2.2.1 bis Nummer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des MdJEV aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt zur Information und Kommunikation ESF-geförderter Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

6.4 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird eine Liste der Vorhaben geführt und öffentlich zugänglich gemacht. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.5 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.6 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 bis 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende). Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern.

Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.7 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode 2014 bis 2020 zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich des erforderlichen Konzepts sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internet-Portal der Bewilligungsstelle ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsstelle ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des MdJEV.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt elektronisch. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das im ILB-Portal bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-EU einzureichen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 bis 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 15. September 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Anlagen