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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Durchführungshinweise zur Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung und Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung beziehungsweise der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung bei Prämierungen von Gruppen -


vom 31. Januar 2007
(ABl./07, [Nr. 8], S.431)

Außer Kraft getreten am 10. Mai 2012 durch Bekanntmachung des MdF vom 10. Mai 2012
(ABl./12, [Nr. 22], S.827)

Mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 15. November 2001 (ABl. 2002 S. 450), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 722), wurden Durchführungshinweise zur Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung vom 12. Oktober 2001 (GVBl. II S. 586) und Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 12. Oktober 2001 (GVBl. II S. 588) bekannt gegeben.

Um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Prämienvergabe an Gruppen zu gewährleisten, bei der der ranghöchste Beschäftigte teilzeitbeschäftigt ist oder nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) besoldet wird, werden die Hinweise zur Durchführung der Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (Anlage 2 des vorgenannten Rundschreibens) unter Nummer I.3 - Zu § 3 (Leistungsprämie) - zu Absatz 2 wie folgt ergänzt:

„Bei dem maßgebenden Anfangsgrundgehalt, das als Ausgangsbetrag für die Vergabeentscheidung zugrunde zu legen ist und sich bei einer Gruppe nach der Besoldungsgruppe des ranghöchsten Gruppenmitglieds bemisst, sind eventuelle Besonderheiten, wie z. B. die Minderung aufgrund von Teilzeitbeschäftigung oder Bemessung nach § 2 der 2. BesÜV, zunächst nicht zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage ist die Leistungsprämie entsprechend der Bewertung der Leistung zu bemessen. Erst dann ist vom Vergabeberechtigten unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten der einzelnen Gruppenmitglieder (Teilzeitbeschäftigung, Bemessung nach der 2. BesÜV) der Betrag der Leistungsprämie festzusetzen und zur Zahlung anzuweisen.“