Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Weitere Durchführungshinweise zum Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz)


vom 28. August 1997
(ABl./97, [Nr. 39], S.830)

Außer Kraft getreten am 10. Mai 2012 durch Bekanntmachung des MdF vom 10. Mai 2012
(ABl./12, [Nr. 22], S.827)

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des o. g. Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) habe ich gemeinsam mit dem Ministerium des Innern erste Hinweise zu den wesentlichen Änderungen und Neuregelungen des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts bekannt gegeben.

Weitere Hinweise zu den Regelungen im Bereich des Versorgungsrechts gibt das Bundesministerium des Innern (BMI) in seinem nachstehenden Schreiben vom 08.08.1997 bekannt.

I. Allgemeines

1. Das vorliegende Rundschreiben behandelt ausschließlich die sich aus dem Reformgesetz ergebenden weiteren versorgungsrechtlichen Fragen. Soweit landesrechtliche Besonderheiten (z. B. Versorgung nach landesrechtlichen Zwischenbesoldungsgruppen) vorliegen, werden diese hier nicht behandelt; ggf. können die Länder eigene Regelungen treffen. Im Übrigen wird auf die versorgungsrechtlichen Aussagen im Schnellbrief des BMI - D II 1-221 020-3/2 - vom 14. April 1997 (GMBl. 1997 S. 210) hingewiesen.

2. Das Reformgesetz modifiziert das BeamtVG1 in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung. § 85 BeamtVG ist mit Ausnahme des Abs. 5 (Vorziehen des Versorgungsabschlages) nicht geändert worden. Im Rahmen der Vergleichsberechnungen ist § 85 BeamtVG wie bisher anzuwenden; es kommt ggf. auch ein Versorgungsabschlag „alter Art“ nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung in Betracht.

3. Das neue Recht gilt nicht für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind. Vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind alle Versorgungsfälle, in denen der Beamte spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1997 in den Ruhestand getreten ist.

II. Überleitung der vor dem 01. Juli 1997 eingetretenen Versorgungsfälle in die neue Besoldungsstruktur

Überholt.

III. Einschränkung der Anrechnung von Studienzeiten

1. Die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung und ggf. darin enthaltener vorgeschriebener Praktika einschließlich Prüfungszeit kann im Rahmen der Anwendung des neuen Versorgungsrechts nur noch im Umfang von höchstens 3 Jahren berücksichtigt werden. Die Zeit einer laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Promotion (vgl. Tz. 12.1.14 BeamtVGVwV) ist in diesen Zeitrahmen nicht eingeschlossen. Bei der Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Zeiten einer praktischen Ausbildung außerhalb einer Fachschul- oder Hochschulausbildung (z. B. Lehre) sind ebenso wie Zeiten eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. eines Vorbereitungsdienstes außerhalb eines Beamtenverhältnisses im bisherigen Umfang berücksichtigungsfähig. Praktika, die als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fach- bzw. Hochschule vor Beginn des Studiums absolviert werden, können dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht die allgemeine Schulbildung ersetzen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, Tz. 12.1.11 BeamtVGVwV). Der Dreijahreszeitraum beginnt mit der Aufnahme des Studiums; Tz. 12.1.7 BeamtVGVwV ist weiterhin zu beachten.

2. § 12 Abs. 1 BeamtVG n. F. geht als speziellere Regelung der Regelung des § 12 Abs. 3 BeamtVG vor. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 BeamtVG beschränkt sich daher künftig auf Fälle, in den die festgesetzte Regelstudienzeit eines Studienganges weniger als 3 Jahre beträgt.

IV. Mindestversorgung

1. „Lange Freistellungszeiten“ im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG liegen dann vor, wenn allein wegen Freistellungen die Mindestversorgung nicht erreicht wird. Dies ist im Rahmen einer Vergleichsberechnung festzustellen. Dabei ist zu ermitteln, ob die sich bei angenommener Vollzeitbeschäftigung ergebenden Versorgungsbezüge die Mindestversorgung erreicht hätten. Ist das der Fall, beruht das Unterschreiten der Mindestversorgung allein auf der Freistellung; es liegt eine lange Freistellungszeit vor.

2. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung findet § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht auf Freistellungen Anwendung, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind (vgl. Abschnitt VI, Ziffer 2).

V. Wegfall des Erhöhungsbetrages (§ 14 Abs. 2 BeamtVG)

Überholt.

VI. Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten bei Freistellungen

1. Von der Quotelung erfasst werden

  1. Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf,
  2. die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG), einschließich der Ausbildungszeiten, die im Rahmen des § 12 Abs. 2 und 3 BeamtVG berücksichtigt werden können,
  3. Zeiten nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, da „andere Bewerber“ durch die Verweisung auf § 12 Abs. 1 BeamtVG hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeit von Ausbildungszeiten den Laufbahnbewerbern gleichzustellen sind, sowie
  4. Zurechnungszeiten (§ 13 Abs. 1 BeamtVG).

2. Zu einer Quotelung führen nicht die vor dem 1. Juli 1997 bewilligten und angetretenen Freistellungen (Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge), § 69 b Abs. 1 BeamtVG. Änderungen des Umfangs einer vor dem 1. Juli 1997 bewilligten und angetretenen Teilzeitbeschäftigung innerhalb des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes fallen ebenfalls unter § 69 b Abs. 1 BeamtVG.

Beispiel.: Ein Beamter ist im Umfang von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer vom 1. Januar 1996 bis zum 31 Dezember 1998 freigestellt. Eine Veränderung der regelmäßigen Arbeitszeit (Umfang) innerhalb dieses Zeitrahmens (Dauer) ist auch nach dem 30. Juni 1997 unschädlich.

Beim Wechsel von einer Teilzeitbeschäftigung zu einer Beurlaubung und umgekehrt nach dem 30. Juni 1997 ist die neue Freistellung stets in die Quotelung einzubeziehen.

3. Die Quotelung setzt eine Freistellung von mehr als 12 Monaten (Bagatellgrenze) voraus. Hierbei ist nicht auf die einzelne Freistellung abzustellen, maßgeblich ist vielmehr der Gesamtfreistellungszeitraum. Der Grund sowie der zeitliche Umfang der Freistellung sind unerheblich. Ist die Zeit der Freistellung jedoch kraft Gesetzes oder aus anderen Gründen ruhegehaltfähig (z. B. aufgrund der Entsendungsrichtlinien oder bei Zahlung eines Versorgungszuschlags), ist diese Zeit nicht in den Gesamtfreistellungszeitraum einzurechnen. Beträgt der Gesamtfreistellungszeitraum mehr als 12 Monate, wird der gesamte, entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG berechnete Zeitraum für die Quotelung herangezogen.

4. In Betracht kommen für die Berechnung des Gesamtfreistellungszeitraums sowohl Freistellungszeiten innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch Freistellungszeiten im Rahmen von § 10 BeamtVG.

5. Die der Berechnung der Quote zugrunde zu legende

  • Ist-Zeit ermittelt sich aus der tatsächlich zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit ohne Ausbildungs- und Zurechnungszeiten i. S. der Nr. 1.
  • Soll-Zeit ermittelt sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ohne Ausbildungs- und Zurechnungszeiten i. S. der Nr. 1, die ohne Freistellungen erreicht worden wäre.

Bei der Quotelung von Ausbildungszeiten (nicht der Zurechnungszeit) ist die Zeit einer Freistellung wegen Kindererziehung (Erziehungsurlaubsverordnung - Erz.UrlV -, § 72 a Abs. 4 Satz 1 Buchst. a Bundesbeamtengesetz - BBG - oder entsprechendes Landesrecht sowie Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG - oder einschlägige tarifrechtliche Regelungen) bis zu 3 Jahren je Kind wie Vollzeitbeschäftigung zu werten. Zu diesem Zweck sind Zeiten einer Freistellung wegen Kindererziehung von der SOLL-Zeit abzuziehen, soweit sie nicht bereits bei der Freistellung der IST-Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden sind. Der zeitliche Umfang der Freistellung ist unerheblich.

Werden während eines Dreijahreszeitraumes weitere Kinder erzogen, verlängert sich die zu berücksichtigende Kindererziehungszeit für jedes weitere Kind um den Überschneidungszeitraum; entsprechendes gilt für Mehrlingsgeburten.

6. Die für die IST- und SOLL-Zeit maßgebende ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie der Gesamtfreistellungszeitraum sind nach Jahren und Tagen zu berechnen (vgl. Tz. 6.0.1 BeamtVGVwV). Bei der gesamten SOLL-Zeit bzw. IST-Zeit etwa anfallende Tage sind in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG umzurechnen.

7. Zur Berechnung der Quote ist die IST-Zeit durch die SOLL-Zeit zu teilen. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Anschließend ist der zu quotelnde Zeitraum in Tage umzurechnen und mit dem Quotienten zu multiplizieren, wobei das Ergebnis ebenfalls auf zwei Dezimalstellen zu runden, in Jahre und Tage umzurechnen und als verringerte Ausbildungs-/Zurechnungszeit bei der für die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes maßgeblichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen ist (Berechnungsbeispiele siehe Anlagen 1 bis 4).

VII. Sonstiges

1. Der Abbau des Erhöhungsbetrages nach § 14 Abs. 2 BeamtVG a. F. gemäß § 69 b Abs. 2 BeamtVG n. F. (Art. 4 Nr. 6 i. V. m. Art. 4 Nr. 12 Reformgesetz) zum 1. März 1997/1. Juli 1997 stellt keine allgemeine Verminderung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 2 BeamtVG (Tz. 57.2.2 BeamtVGVwV) dar. Der Kürzungsvomhundertsatz ist deshalb mit Wirkung vom 1. März 1997/1. Juli 1997 neu festzusetzen.

2. Bei der Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte in Versorgungsausgleichsverfahren ist nach der im Zeitpunkt des Bewertungsstichtags (Ende der Ehezeit) geltenden Rechtslage zu verfahren. Dabei sind Rechtsänderungen, die eine Auswirkung auf die Wertberechnung der Versorgungsanwartschaft haben, bis zur letzten tarifrichterlichen Entscheidung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sind.

3. Die nach Art. 14 § 1 Abs. 1 Reformgesetz bei einem Ruhestandsbeamten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Überleitungszulage ist bei der Erteilung von Auskünften an das Familiengericht über die auszugleichende Versorgung mit dem am Ende der Ehezeit zustehenden Betrag zu berücksichtigen. In die Auskunft über auszugleichende Versorgungsanwartschaften eines aktiven Beamten ist die am Ende der Ehezeit zustehende Überleitungszulage hingegen grundsätzlich nicht einzubeziehen.

4. Die allgemeine Erhöhung der Versorgungsbezüge nach dem BBVAnpG 96/97 führt sowohl zu einer Verminderung eines ggf. noch vorhandenen Ausgleichs nach Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG - als auch zum Abbau des am 28. Februar 1997 gewährten Erhöhungsbetrages nach § 14 Abs. 2 BeamtVG a. F.

5. Soweit in Anrechnungsvorschriften die Berechnung von Freibeträgen auf der Grundlage von Mindestversorgungsbezügen vorgeschrieben ist (z. B. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. Tz. 22.1.11.2, 22.1.13 BeamtVGVwV, § 61 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG), ist bis zum endgültigen Wegfall des Erhöhungsbetrages § 69 b Abs. 2 Satz 3 BeamtVG n. F. entsprechend anzuwenden.

6. Wegen der Berechnung der ab 1. Juli 1997 geltenden Mindestkürzungsgrenzen nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 53 a Abs. 2 BeamtVG wird auf die Anlagen c) und d) meines Rundschreibens vom 10. April 1997 - D II 6 - 223 134/1 (GMBl. 1997, S. 266; Bekanntgabe mit MdF-Rundschreiben vom 28.04.1997 - 15.5-3004-14.4 (überholt)) verwiesen. Danach wird die in das Grundgehalt eingebaute Stellenzulage i. H. v. 73,66 DM mit berücksichtigt.

Anlage 1

Beispiel 1: Ein Beamter ist wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Während des Beamtenverhältnisses war er 11 Jahre teilzeitbeschäftigt, davon 8 Jahre mit der Hälfte und 3 Jahre mit zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Ausbildungszeit betrug 3 Jahre.

1. Berechnung des Gesamtfreistellungszeitraums sowie der IST-/SOLL-Zeit zur Ermittlung der Quote

 GesamtfreistellungszeitraumIST-ZeitSOLL-Zeit
Vollzeit   10 J. 10 J.
Teilzeit (1/2)  8 J.   4 J.   8 J.
Teilzeit (2/3)  3 J.   2 J.   3 J.
Vollzeit   19 J. 19 J.
Gesamt 11 J. 35 J. 40 J

Der Gesamtfreistellungszeitraum überschreitet die Bagatellgrenze (12 Monate), so dass die Ausbildungszeit zu quoteln ist.

2. Berechnung der Quote für die Kürzung der Ausbildungszeit

IST-Zeit 35 J./SOLL-Zeit 40 J. = 0,875 = 0,88 = Quotient

3. Berechnung der ruhegehaltfähigen Ausbildungszeit

Ausbildungszeit 3 Jahre
umgerechnet in Tage 1095 Tage
multipliziert mit dem Quotienten 9,63,60 Tage
umgerechnet in Jahre und Tage ergibt 2 Jahre 233,60 Tage

Bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die Ausbildungszeit mit 2 Jahren und 233,60 Tagen zu berücksichtigen.

Anlage 2

Beispiel 2: Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch erfolgte die Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wegen der Erziehung von 2 Kindern.

1. Berechnung des Gesamtfreistellungszeitraums sowie der IST-/SOLL-Zeit zur Ermittlung der Quote

 GesamtfreistellungszeitraumIST-ZeitSOLL-Zeit
Vollzeit   10 J. 10 J.
Teilzeit (1/2) wegen Kindererziehung  8 J.   4 J.   8 J.
Teilzeit (2/3)  3 J.   2 J.   3 J.
Vollzeit   19 J. 19 J.
Gesamt 11 J. 35 J. 40 J.
abzüglich Freistellung wegen Kindererziehung *   3 J.
  37 J.

Der Gesamtfreistellungszeitraum überschreitet die Bagatellgrenze (12 Monate), so dass die Ausbildungszeit zu quoteln ist.

2. Berechnung der Quote für die Kürzung der Ausbildungszeit

IST-Zeit 35 J./SOLL-Zeit 37 J. = 0,946 = 0,95 = Quotient

3. Berechnung der ruhegehaltfähigen Ausbildungszeit

Ausbildungszeit 3 Jahre
umgerechnet in Tage 1095 Tage
multipliziert mit dem Quotienten 1040,25 Tage
umgerechnet in Jahre und Tage ergibt 2 Jahre 310,25 Tage

* Bei der Quotelung von Ausbildungszeiten bleiben Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu 3 Jahren pro Kind außer Betracht. D. h. die ersten 3 Jahre der Freistellung wegen Kindererziehung gerechnet ab Beginn der Freistellung (hier: 2 Kinder = 6 Jahre) sind wie Vollzeitbeschäftigung zu werten. Da in diesem Beispiel von den 6 Jahren Kindererziehungszeit wegen der 0,5-Teilzeitbeschäftigung bereits 3 Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG), sind von der SOLL-Zeit nur noch die restlichen 3 Jahre abzuziehen.

Bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die Ausbildungszeit mit 2 Jahren und 310,25 Tagen zu berücksichtigen.

Anlage 3

Beispiel 3: Ein Beamter ist wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Während des Beamtenverhältnisses war er 11 Jahre wegen der Erziehung von 2 Kindern teilzeitbeschäftigt. Nach der Geburt des 1. Kindes arbeitete er 3 Jahre mit zwei Dritteln, nach der Geburt des 2. Kindes 8 Jahre mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Ausbildungszeit betrug 3 Jahre.

1. Berechnung des Gesamtfreistellungszeitraumes sowie der IST-/SOLL-Zeit zur Ermittlung der Quote

 GesamtfreistellungszeitraumIST-ZeitSOLL-Zeit
Vollzeit   10 J. 10 J.
Teilzeit (2/2) wegen Erziehung des 1. Kindes  3 J.   2 J.   3 J.
Teilzeit (1/3) wegen Erziehung des 1. + 2. Kindes  8 J.   4 J.   8 J.
Vollzeit   19 J. 19 J.
Gesamt 11 J. 35 J. 40 J.
abzüglich Freistellung wegen Kindererziehung * 2,5 J.
  37,5 J.

Der Gesamtfreistellungszeitraum überschreitet die Bagatellgrenze (12 Monate), so dass die Ausbildungszeit zu quoteln ist.

2. Berechnung der Quote für die Kürzung der Ausbildungszeit

IST-Zeit 35 J./SOLL-Zeit 37,5 J = ,933 = 0,94 = Quotient

3. Berechnung der ruhegehaltfähigen Ausbildungszeit

Ausbildungszeit 3 Jahre
umgerechnet in Tage 1095 Tage
multipliziert mit dem Quotienten 1029,30 Tage
umgerechnet in Jahre und Tage ergibt 2 Jahre 299,30 Tage

*Bei der Quotelung von Ausbildungszeiten bleiben Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu 3 Jahren pro Kind außer Betracht. D. h. die ersten 3 Jahre der Freistellung wegen Kindererziehung gerechnet ab der Geburt des jeweiligen Kindes sind wie Vollzeitbeschäftigung zu bewerten.

Da in diesem Beispiel während der ersten 3 Jahre der Erziehung des 1. Kindes eine 2/3-Teilzeitbeschäftigung erfolgte, sind bereits 2 Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, so dass bei der Berechnung der SOLL-Zeit nur noch 1 Jahr Kindererziehungszeit abgezogen werden kann. Während der ersten 3 Jahre der Zeit der Erziehung des 2. Kindes erfolgte eine 0,5-Teilzeitbeschäftigung, d. h. 1,5 Jahre sind als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen und 1,5 Jahre als „neutrale“ Zeit von der SOLL-Zeit abzuziehen. Insgesamt ist die SOLL-Zeit daher um 2,5 Jahre zu verringern.

Bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die Ausbildungszeit mit 2 Jahren und 299,30 Tagen zu berücksichtigen.


1 Beamtenversorgungsgesetz