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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Härtefallhilfen als Billigkeitsleistungen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die infolge der Energiekrise von besonders stark gestiegenen Energiepreisen betroffen sind - „Härtefallhilfe KMU Energie“ -

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Härtefallhilfen als Billigkeitsleistungen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die infolge der Energiekrise von besonders stark gestiegenen Energiepreisen betroffen sind - „Härtefallhilfe KMU Energie“ -
vom 15. März 2023
(ABl./23, [Nr. 13], S.305)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023 durch Richtlinie des MWAE vom 15. März 2023
(ABl./23, [Nr. 13], S.305)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, des § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Billigkeitsleistungen an finanziell in besonderem Maße von der Energiekrise betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU)1.

1.2 Billigkeitsleistungen sind finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt werden können. Auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die Gewährung der Billigkeitsleistungen aus der „Härtefallhilfe KMU Energie“ erfolgt auf der Grundlage der Bekanntmachung der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 18. August 2022 (BAnz AT 30.08.2022 B2) - im Folgenden: BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 - in der jeweils geltenden Fassung.

1.4 Ziel der „Härtefallhilfe KMU Energie“ ist es, die durch die vielfältigen Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine besonders stark von hohen Energiepreisen betroffenen KMU aus allen Wirtschaftsbereichen im Haupterwerb zu unterstützen, damit Betriebsaufgaben und damit verbundener Arbeitsplatzabbau verhindert werden kann.

2 Gegenstand der Billigkeitsleistung 

2.1 Nach dieser Richtlinie werden Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO zur Abwendung besonderer Härten (im Folgenden Härtefallhilfen) auf Grund der energiekrisenbedingten Energiepreissteigerungen an KMU der gewerblichen Wirtschaft gewährt, die trotz der Dezember-Soforthilfe dadurch bestehen, dass einige Unternehmen bereits seit Mitte 2022 deutlich gestiegene Gas- und Strompreise leisten müssen. Diese Unternehmen sind selbst bei einem rückwirkenden Inkrafttreten der Gas- und Strompreisbremse zum 1. Januar 2023 einer besonderen Belastung ausgesetzt. Kostensteigerungen anderer Energieträger können ebenfalls deren Existenz gefährden.

2.2 Die für Energieträger-Mehrkosten gewährten Härtefallhilfen dürfen kumuliert mit weiteren aus öffentlichen Haushalten (Bund, Länder, Kommunen) finanzierten Zuschüssen nicht die Mehrkosten übersteigen, die dem Unternehmen im Leistungszeitraum für den bezuschussten Energieträger entstanden sind.

3 Antragsberechtigung - Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung

3.1 Antragsberechtigt sind KMU, für die eine Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Haupterwerb durch entsprechende Gewerbeanmeldung vorliegt.    

Verbundene Unternehmen2 können nur einen Antrag für den Unternehmensverbund stellen.

3.2 Die KMU müssen zum Zeitpunkt der Beantragung und Auszahlung der Billigkeitsleistungen ihren Hauptsitz im Land Brandenburg haben.

4 Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung

4.1 Der Härtefall durch besonders stark gestiegene Energiepreise ist bei der Antragstellung mittels vollständig ausgefüllter Formulare nachzuweisen. Zu Fragen der Antragsberechtigung und zur Vollständigkeit der benötigten Unterlagen und Nachweise ist eine Beratung bei der zuständigen Wirtschaftskammer (IHK/HWK) erforderlich.

4.2 Eine Gewährung oder Auszahlung der Billigkeitsleistung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder die sich in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) befinden, ist ausgeschlossen.

5 Art und Umfang der Billigkeitsleistung

5.1 Betroffene KMU können zur Unterstützung eine einmalige Härtefallhilfe für die gestiegenen Energiekosten für leitungsgebundene und nicht leitungsgebundene Energieträger erhalten. Diese Härtefallhilfe stellt hierbei eine pauschalierte Kompensation für die Härten dar, die sich über mehrere Monate im Jahr 2022 ergeben haben.

Der Bemessungszeitraum für die Gewährung der Härtefallhilfen KMU Energie ist der Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2022 für leitungsgebundene Energieträger sowie das Jahr 2022 für nicht leitungsgebundene Energieträger.

5.2 Die Energiekosten im Sinne dieser Richtlinie umfassen die Kosten der Unternehmen für leitungsgebundene Energieträger (Strom, Gas und Fernwärme) sowie für nicht-leitungsgebundene Energieträger (Heizöl, Pellets und andere). Energiekosten auf Grund privaten Verbrauchs und Treibstoffkosten werden nicht unterstützt.

5.2.1 Härtefallhilfe für leitungsgebundene Energieträger

(1) Betroffenen KMU kann zur Unterstützung eine einmalige Härtefallhilfe in Höhe eines weiteren Monats­abschlags 2022 in Höhe des Abschlags für November 2022 zusätzlich zur Dezember-Soforthilfe gewährt werden, wenn sich die Preise für Energie in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen Juni und November 2022 gegenüber demselben Zeitraum des Vorjahres 2021 (Referenzzeitraum) mindestens verdreifacht haben.

(2) Es kann ein anderer Referenzzeitraum als der des Jahres 2021 zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände (zum Beispiel bei pandemiebedingten Schließungen) eine Vergleichbarkeit zum Wirtschaftsjahr 2021 nicht zulassen.

(3) Es werden die Bruttopreise zugrunde gelegt.

(4) Der Erhalt der Dezember-Soforthilfe ist keine Antragsvoraussetzung für den Erhalt der Härtefallhilfe.

(5) Die Feststellung der Zuschussfähigkeit und der Zuschusshöhe erfolgt durch Selbsterklärung der Antragstellenden auf der Grundlage der Preiserhöhungsschreiben beziehungsweise Rechnungen des Energieversorgers/Lieferanten. Darüber hinaus ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass die erhöhten Preise tatsächlich gezahlt worden sind. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde können Rechnungen und Nachweise der Zahlungen nachgefordert werden. Die Richtigkeit der Angaben wird stichprobenartig anhand der Rechnungen und Nachweise überprüft.

5.2.2 Härtefallhilfe für nicht-leitungsgebundene Energieträger

(1) Für Unternehmen, die nicht-leitungsgebundene Energieträger verwenden, für die unregelmäßige, lieferungsbezogene Zahlungen auf Basis von Rechnungen zu leisten sind, ist ebenfalls eine Entlastung vorgesehen, wenn sich die Preise für Energie im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr 2021 (Referenzzeitraum) mindestens verdreifacht haben.

(2) Es werden die Bruttopreise zugrunde gelegt.

(3) Betroffenen Unternehmen kann zur Unterstützung eine einmalige Härtefallhilfe in Höhe von einem Sechstel der Energiekosten für das Jahr 2022 gewährt werden.

(4) Der Nachweis der Liefermengen und Rechnungs­beträge erfolgt bei der Antragstellung durch Selbsterklärung des Antragstellenden. Weiter ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass die erhöhten Preise tatsächlich gezahlt worden sind. Auf Verlangen der Bewilligungs­behörde können Rechnungen und Nachweise der Zahlungen nachgefordert werden. Die Richtigkeit der Angaben wird stichprobenartig anhand der Rechnungen und Nachweise überprüft.

5.3 Darüber hinaus muss jedes Unternehmen für leitungsgebundene oder nichtleitungsgebundene Energieträger nachweisen, dass die Energieintensität (Verhältnis Energie­kosten zum Umsatz) im Jahr 2021 mindestens 6 Prozent betragen hat. Der Nachweis kann durch eine Selbst­erklärung des Unternehmens (Geschäftsleitung, Vorstand) erfolgen. 

5.4 Der Höchstbetrag der Härtefallhilfen beträgt insgesamt für alle Energieträger 200 000 Euro.

5.5 Information an das Finanzamt

Die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Hilfen sind als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn­ermittlung zu berücksichtigen. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsstelle informiert das jeweils zuständige Finanzamt über die gewährte Billigkeitsleistung.

6 Beihilferechtliche Freistellung

Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie werden als Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Entsprechend ist der Antragsteller verpflichtet darzulegen, dass durch die Inanspruchnahme der Härtefallhilfen der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 zum Zeitpunkt der Bewil­ligung nicht überschritten wird. Billigkeitsleistungen aus anderen Programmen, wie zum Beispiel Leistungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsen­gesetz reduzieren die Höchstgrenze entsprechend. 

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Härtefallhilfen einschließlich der erforderlichen Anlagen und Erklärungen sowie die erforderliche Bestätigung der Wirtschaftskammer (siehe Nummer 4.1) sind ausschließlich elektronisch bis zum 10. November 2023 über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Anträge auf Härtefallhilfen sind ab einer Höhe von 2 000 Euro je beantragten Energieträger möglich.

Zur Identität der oder des Antragstellenden sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen:

  • Name und Firma,
  • Steuernummer des antragstellenden Unternehmens,
  • zuständiges Finanzamt,
  • IBAN einer der beim Finanzamt hinterlegten Kontoverbindungen,
  • Adresse des Sitzes der Geschäftsführung,
  • Angabe der Branche des antragstellenden Unter­nehmens anhand der Klassifikation der Wirtschafts­zweige (WZ 2008).

7.2 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag auf Gewährung einer Härtefallhilfe entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam als Bewilligungsbehörde unter Beachtung der Vorgaben dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelfallprüfung von den Regelungen dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 abgewichen werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie ein besonderes Landes­interesse feststellt.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt innerhalb von zehn Werktagen nach der Bewilligung. Auszahlungen können nur auf die bei der Finanzbehörde hinterlegte Bankverbindung erfolgen.

8 Ergänzende Verfahrensregelungen, Auskunfts- und Prüfungsrechte, Aufbewahrungspflichten

8.1 Ergänzende Verfahrensregelungen

Für den Bescheid und die Auszahlung der Billigkeitsleistungen sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bescheides und die Rückforderung der gewährten Billigkeitsleistungen finden die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen einschließlich § 53 LHO sowie die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Billigkeitsleistungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet und im Bescheid benannt.

Darüber hinaus wird die Bewilligungsbehörde die Unterstützung des Bundes in geeigneter Weise gegenüber den antragstellenden Unternehmen und der Öffentlichkeit bekannt machen.

Die Antragstellenden verpflichten sich, die erhaltene Billigkeitsleistung ausschließlich zur Aufrechterhaltung beziehungsweise Weiterführung des Geschäftsbetriebs einzusetzen.

Die Antragstellenden haben der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Veränderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Gewährung der Billigkeitsleistung haben können. Dazu gehören unter anderem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Liquidation, Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs.

Die Antragstellenden haben ihr Einverständnis zur Offen­legung der erhaltenen Billigkeitsleistung gemäß § 5 Absatz 3 der BKR-Kleinbeihilfenregelung 2022 im Falle einer Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro zu erklären.

Darüber hinaus erklären die Antragstellenden den Verzicht auf Auszahlung von Boni und Dividenden gemäß § 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) und § 37a des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512).

Die Antragstellenden haben zu erklären, dass ihnen bekannt ist, dass die Bewilligungsbehörde von den Finanzbehörden Auskünfte einholen darf, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Billigkeitsleistung erforderlich sind (§ 31a der Abgabenordnung). Die Antragstellenden haben gegenüber der Bewilligungs­behörde zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- beziehungsweise Geschäfts­geheimnisse, die den Bewilligungsbehörden im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.

Die Antragstellenden erklären sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Vorhabenprüfung und zur Durchführung des Gewährungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben, wie Name und Anschrift sowie die gegebenenfalls erforderlichen Angaben zum Unternehmen und über die Höhe der Billigkeitsleistung in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Programms weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder im Nachgang widerrufen, führt dies dazu, dass keine Billigkeitsleistung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Leistung zurückgefordert wird.

Falls die mit der Antragstellung vorzulegenden Erklärungen des Antragstellenden zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Sinne der Nummern 5.2 und 5.3 falsch sind, ist die Härtefallhilfe vollumfänglich zurückzuzahlen.

8.2 Auskunfts- und Prüfrechte

Die Bewilligungsbehörde ILB und das für diese Richt­linie zuständige Ministerium sowie das Bundesministe­rium für Wirtschaft und Klimaschutz sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie den Einsatz der Billigkeitsleistung durch örtliche
Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Leistungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes Brandenburg gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO und des Bundesrechnungshofes im Sinne der §§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bleibt unberührt.

8.3 Aufbewahrungspflichten

Die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie zur Gewährung der Härtefallhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung ihrer Verwendung mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und auch dem Bundesrechnungshof und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

9 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022, mithin bis zum 31. Dezember 2023 befristet.


1 Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

2 Verbundene Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der AGVO in ihrer jeweils aktuellen Fassung genannten Beziehung stehen.