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Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und Gerichtsvollzieherordnung (GVO) (GVGA)

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und Gerichtsvollzieherordnung (GVO) (GVGA)
vom 16. Juni 1992
(JMBl/92, [Nr. 7], S.104)

Außer Kraft getreten am 1. August 2012 durch Allgemeine Verfügung vom 24. Juli 2012
(JMBl/12, [Nr. 8], S.66)

Die Landesjustizverwaltungen haben bundeseinheitliche Änderungen der GVGA und der GVO vereinbart.

Diese Änderungen setze ich mit Wirkung vom 01.04.1992 für das Land Brandenburg in Kraft.

Der Sonderdruck wird als 6. Ergänzungslieferung zu dem bestehenden Loseblattwerk hergestellt. Den Gerichten und Vollstreckungsbeamten werden die erforderlichen Ergänzungslieferungen von den Präsidenten der Bezirksgerichte übersandt. Rechtsanwälte, Büchereien und sonstige Interessenten können die Ergänzungslieferung unmittelbar von der Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel, Ziegenmarkt 10, Postfach 1549, W-3340 Wolfenbüttel, beziehen.

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck der Geschäftsanweisung

Das Bundes- und Landesrecht bestimmt, welche Dienstverrichtungen dem Gerichtsvollzieher obliegen und welches Verfahren er dabei zu beachten hat.

Diese Geschäftsanweisung soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und befreit den Gerichtsvollzieher nicht von der Verpflichtung, sich eine genaue Kenntnis der Bestimmungen aus dem Gesetz und den dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen selbst anzueignen.

Die Beachtung der Vorschriften dieser Geschäftsanweisung gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers.

§ 2
Ausschließung von der dienstlichen Tätigkeit
(§ 155 GVG)

Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:

  1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht;
  2. wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  3. wenn eine Person Partei ist, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war;

2. in Strafsachen:

  1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
  2. wenn er der Ehegatte oder Lebenspartner des Beschuldigten oder Verletzten ist oder gewesen ist;
  3. wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem unter Nr. 1 Buchst. c bezeichneten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis steht oder stand.
§ 3
Amtshandlungen gegen Exterritoriale und die ihnen gleichgestellten Personen sowie gegen NATO-Angehörige

1. Aufträge zur Vornahme von Amtshandlungen

  1. auf exterritorialem Gebiet oder
  2. gegen

    aa) Mitglieder diplomatischer Missionen, ihre Familienmitglieder und privaten Hausangestellten sowie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Mission (§ 18 GVG),

    bb) Mitglieder konsularischer Vertretungen, Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals der Vertretung, die im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied der konsularischen Vertretung lebenden Familienangehörigen und die Mitglieder seines Privatpersonals (§ 19 GVG),

    cc) sonstige Personen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind, insbesondere Mitglieder von Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (§ 20 GVG),

legt der Gerichtsvollzieher unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet deren Weisung ab. Er benachrichtigt hiervon den Auftraggeber.

2. Hat der Gerichtsvollzieher Amtshandlungen gegen NATO-Angehörige innerhalb der Anlage einer Truppe durchzuführen, so muß er die besonderen Bestimmungen der Art. 32, 34 und 36 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3.8.1959 (BGBI. 1961 II, S. 1218) beachten.

§ 4
Form des Auftrags
(§ 161 GVG; §§ 167, 168, 753 Abs. 2, 754, 755, 900 Abs. 1 ZPO)

1. Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form. Es genügt die mündliche Erklärung des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten oder der Geschäftsstelle, die den Auftrag vermittelt. Nicht schriftlich erteilte Aufträge sind jedoch aktenkundig zu machen.

2. Dem ausdrücklichen Auftrag ist es in der Regel gleichzuachten, wenn die Schriftstücke, die sich auf den Auftrag beziehen, in dem Abholfach des Gerichtsvollziehers in der Geschäftsstelle oder in der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge niedergelegt werden. Satz 1 gilt nicht für Aufträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

§ 5
Verhalten bei Entgegennahme des Auftrags

1. Bei der Entgegennahme von Aufträgen muß der Gerichtsvollzieher mit der nach den Umständen des Falles gebotenen Vorsicht verfahren, um zu verhindern, daß er über die Person des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten getäuscht wird (vgl. auch § 111 Nr. 1 GVGA)

2. Auf die Echtheit der Unterschrift unter einem Schriftstück darf er sich in der Regel verlassen. Er ist jedoch zu weiteren Nachforschungen verpflichtet, wenn Anhaltspunkte für eine Fälschung vorhanden sind.

3. Die Übernahme eines Auftrags ist abzulehnen, wenn der Auftrag mit den bestehenden Vorschriften unvereinbar ist. Von der Ablehnung ist der Auftraggeber unter Bekanntgabe der Gründe zu benachrichtigen.

§ 6
Zeit der Erledigung des Auftrags

Die Erledigung der Aufträge darf nicht verzögert werden. Der Gerichtsvollzieher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Reihenfolge die vorliegenden Aufträge nach ihrer Dringlichkeit zu erledigen sind. Er muß in jedem Fall besonders prüfen, ob es sich um eine Eilsache handelt oder nicht. Die Eilbedürftigkeit kann sich aus der Art der vorzunehmenden Amtshandlung ergeben; dies gilt insbesondere für die Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen, für Proteste, Benachrichtigungen des Drittschuldners nach § 845 ZPO und für Zustellungen, durch die eine Notfrist oder eine sonstige gesetzliche Frist gewahrt werden soll. Aufträge, deren eilige Ausführung von der Partei verlangt wird, müssen den für die besondere Beschleunigung maßgebenden Grund erkennen lassen.

§ 7
(§ 168 Abs. 1 ZPO)

Post im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ist jeder nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes mit Zustellungsaufgaben beliehene Unternehmer.

§ 8
Amtshandlungen an Sonnabenden sowie an Sonn - und Feiertagen und zur Nachtzeit (§ 758 a Abs. 4 ZPO)

1. Der Gerichtsvollzieher hat die besonderen Vorschriften zu beachten, die für die Vornahme bestimmter Amtshandlungen an Sonnabenden, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit gelten (vgl. §§ 65, 217, 253, 264).

2. Die Nachtzeit im Sinne des Gesetzes umfaßt die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr.

§ 9
Berechnung von Fristen
(§§ 186 - 193 BGB; §§ 222, 223 ZPO; §§ 42, 43 StPO; § 17 FGG)

1. Bei der Berechnung einer Frist wird - sofern es sich nicht um Stundenfristen handelt - regelmäßig der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis (z. B. die Zustellung eines Schriftstückes) fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

2. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet regelmäßig mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in welchen der die Frist in Lauf setzende Zeitpunkt oder das Ereignis fällt. Sind z. B. bewegliche Sachen - die nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung versteigert werden dürfen (vgl. § 142 Nr. 3) - am Mittwoch, dem 13.7., gepfändet, so dürfen sie frühestens am Donnerstag, dem 21.7., versteigert werden. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Ist z. B. ein Arrestbefehl am 31. März verkündet, so muß der Arrest spätestens am 30. April vollzogen werden (vgl. § 192 Nr. 3).

3. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist regelmäßig mit Ablauf des nächsten Werktages. Bei der Berechnung von Stundenfristen werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Fällt also das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so läuft die Frist vom Beginn des nächsten Werktages ab; hatte die Frist bereits vor dem Sonnabend oder Feiertag begonnen, so läuft sie erst mit dem Beginn des nächsten Wochentags weiter.

§ 10
Allgemeine Vorschriften über die Beurkundung

1. Bei der Aufnahme von Protokollen und anderen Urkunden hat der Gerichtsvollzieher neben den für einzelne Urkunden getroffenen besonderen Vorschriften folgende allgemeine Regeln zu beachten:

  1. Jede Urkunde muß die Zeit und den Ort ihrer Abfassung enthalten und von dem Gerichtsvollzieher unter Beifügung seiner Amteigenschaft und der Bezeichnung seines Amtssitzes unterschrieben werden. Zur Unterschriftsleistung dürfen Faksimilestempel nicht verwendet werden.
  2. Die Urkunden sind vollständig, deutlich und klar abzufassen. In Vordrucken sind die zur Ausfüllung bestimmten Zwischenräume, soweit sie durch die erforderlichen Eintragungen nicht ausgefüllt werden, durch Füllstriche zu weiteren Eintragungen ungeeignet zu machen. Die Schrift muß haltbar sein; der Bleistift darf auch bei Abschriften nicht verwendet werden.
  3. In dem Protokoll über ein Geschäft, das nach der aufgewendeten Zeit vergütet wird, ist die Zeitdauer unter Beachtung der für die Berechnung der Kosten maßgebenden Grundsätze nach den einzelnen Zeitabschnitten genau anzugeben.
  4. Abschriften sind als solche zu bezeichnen. Die dem Gerichtsvollzieher obliegende Beglaubigung erfolgt durch den Vermerk „Beglaubigt" unter Beifügung der Unterschrift und des Abdrucks des Dienststempels. Bei mehreren selbständigen Abschriften muß, sofern nicht jede Abschrift besonders beglaubigt wird, aus ihrer äußeren Aufeinanderfolge oder aus dem Beglaubigungsvermerk erkennbar sein, welche Abschriften die Beglaubigung umfaßt. Die Beglaubigung darf erst erfolgen, nachdem sich der Gerichtsvollzieher davon überzeugt hat, daß die Abschrift mit der Urschrift wörtlich übereinstimmt.
  5. Auf den Urschriften und Abschriften der Urkunden hat der Gerichtsvollzieher eine Berechnung seiner Gebühren und Auslagen aufzustellen und die Geschäftsnummer anzugeben, die das beurkundete Geschäft bei ihm hat.
  6. Besteht eine Urkunde aus mehreren Bogen oder einzelnen Blättern, so sind diese zusammenzuheften oder sonst in geeigneter Weise zu verbinden.
  7. Radierungen sind untersagt. Nachträgliche Berichtigungen von Urkunden müssen in der Urkunde selbst oder - soweit dies nicht tunlich ist - in einer besonderen Anlage erfolgen. Sie müssen den Grund der Berichtigung erkennen lassen, sind mit Datum und Unterschrift zu versehen und nötigenfalls den Parteien zuzustellen.

2. Der Gerichtsvollzieher muß sich beständig vergegenwärtigen, daß die von ihm aufgenommenen Urkunden öffentlichen Glauben haben; er soll sie daher mit größter Sorgfalt abfassen. Die Urkunde muß dem tatsächlichen Hergang in jedem einzelnen Punkt entsprechen.

§ 10 a
Amtshandlungen gegenüber Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind

1. Ist derjenige, dem gegenüber der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung vorzunehmen hat, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, um Grund und Inhalt der Amtshandlung zu erfassen sowie etwaige Einwendungen dagegen vorzubringen, so zieht der Gerichtsvollzieher, sofern er die fremde Sprache nicht selbst genügend beherrscht, eine dieser Sprache kundige Person hinzu, die dazu bereit ist. Der Gerichtsvollzieher bedient sich dabei in erster Linie solcher Personen, die sofort erreichbar sind und den Umständen nach eine Vergütung nicht beanspruchen. Ist die Zuziehung eines Dolmetschers mit Kosten verbunden, so veranlaßt der Gerichtsvollzieher sie erst nach vorheriger Verständigung mit dem Auftraggeber, es sei denn, daß es mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit nicht tunlich erscheint oder die Kosten verhältnismäßig gering sind.

2. Ist ein zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichteter Schuldner der deutschen Sprache nicht mächtig, so hat der Gerichtsvollzieher einen Dolmetscher zuzuziehen. Sind für die fremde Sprache Dolmetscher allgemein beeidigt, so sollen andere Personen nur zugezogen werden, wenn besondere Umstände es erfordern. § 185 Abs. 2, § 186 GVG sind entsprechend anzuwenden. Nr. 1 Satz 3 ist zu beachten.

Zweiter Teil
Einzelne Geschäftszweige

Erster Abschnitt
Zustellung

A. Allgemeine Vorschriften

§ 11
Zuständigkeit im allgemeinen

1. Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, im Auftrag eines Beteiligten Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Strafsachen und in nichtgerichtlichen Angelegenheiten durchzuführen, soweit eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben ist. Ferner hat er im Auftrag des Verhandlungsleiters Schiedssprüche nach dem Arbeitsgerichtsgesetz zuzustellen. Schiedssprüche nach der ZPO stellt der Gerichtsvollzieher zu, wenn er mit der Zustellung beauftragt wird.

2. Für Zustellungen von Amts wegen ist der Gerichtsvollzieher im allgemeinen nicht zuständig. Sind ihm solche Zustellungen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung übertragen oder hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von diesem bestimmten Mitglied des Prozessgerichts mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, so führt er sie nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften aus.

§ 12
Zustellungsaufträge im Verfahren vor einer ausländischen Behörde

Gehen dem Gerichtsvollzieher Aufträge in einem Verfahren vor einer ausländischen (nichtdeutschen) Behörde unmittelbar von einer ausländischen Behörde, einem Beteiligten oder einem Beauftragten (z. B. einem deutschen Rechtsanwalt oder Notar) zu, so legt er sie unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisungen ab.

Soweit ausländische Schuldtitel zur Vollstreckung geeignet sind (§ 71), steht ihrer Zustellung nichts im Wege.

§ 13
gestrichen
§ 14
Durchführung der Zustellung

1. Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks.

2. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die auf das Urteil und die Ausfertigung gesetzt sind, werden nicht besonders zugestellt (§ 105 ZPO).

§ 15
Zustellung eines Schriftstücks an mehrere Beteiligte

1. Eine Zustellung an mehrere Beteiligte ist durch Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift an jeden einzelnen Beteiligten zu bewirken. Dies gilt auch, wenn die Zustellungsempfänger in häuslicher Gemeinschaft leben (z. B. Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder).

2. Bei der Zustellung an den Vertreter mehrerer Beteiligter (z. B. den gesetzlichen Vertreter oder Prozeßbevollmächtigten) genügt es, wenn dem Vertreter nur eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift übergeben wird. Einem bloßen Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind jedoch in einer einzigen Zustellung so viele Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, wie Beteiligte vorhanden sind.

3. Ist der Zustellungsadressat der Zustellung zugleich für seine eigene Person und als Vertreter beteiligt, so muß die Zustellung an ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter besonders erfolgen.

§ 16
Zustellung mehrerer Schriftstücke an einen Beteiligten

1. Sind einem Beteiligten mehrere Schriftstücke zuzustellen, die verschiedene Rechtsangelegenheiten betreffen, so stellt der Gerichtsvollzieher jedes Schriftstück besonders zu.

2. Betreffen die Schriftstücke dieselbe Rechtsangelegenheit, so erledigt der Gerichtsvollzieher den Auftrag durch eine einheitliche Zustellung, wenn die Schriftstücke durch äußere Verbindung zusammengehörig gekennzeichnet sind oder wenn der Auftraggeber eine gemeinsame Zustellung beantragt hat.

§ 17
Bezeichnung des Zustellungsadressaten

Sache des Auftraggebers ist es, Namen, Beruf, Wohnort und Wohnung der Personen genau zu bezeichnen, an die zugestellt werden soll. (Zustellungsadressat)

§ 18
Vorbereitung der Zustellung

Die Zustellung ist mit Sorgfalt vorzubereiten. Der Gerichtsvollzieher prüft dabei auch, ob die Schriftstücke unterschrieben und ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften in der erforderlichen Zahl vorhanden sind. Er sorgt dafür, daß Mängel auf dem kürzesten Wege abgestellt werden, möglichst sofort bei Entgegennahme des Auftrags. Soweit es angängig ist, beseitigt er die Mängel selbst.

§ 19
Arten der Zustellung

Für den Gerichtsvollzieher kommen folgende Zustellungsarten in Betracht:

  1. Zustellungen, die er selbst vornimmt (persönliche Zustellungen, §§ 27 - 38),
  2. Zustellungen durch die Post (§§ 39 - 46),
  3. Zustellungen durch Aufgabe zur Post (§ 47).
§ 20
Örtliche Zuständigkeit

Persönliche Zustellungen darf der Gerichtsvollzieher nur in dem Bezirk ausführen, für den er örtlich zuständig ist. Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann im Fall des § 840 ZPO der für die Zustellung an den im Pfändungsbeschluß an erster Stelle genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner vornehmen.

Zustellungen durch die Post darf der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher (§§ 16 Nr. 2 Satz 1, 22 GVO) nach jedem Ort im Bereich deutscher Gerichtsbarkeit ausführen. Aufträge zu Zustellungen nach Orten außerhalb des Bereichs deutscher Gerichtsbarkeit legt er unerledigt seiner vorgesetzten Dienstbehörde vor und wartet ihre Weisungen ab. Dies gilt jedoch nicht für Zustellungen durch Aufgabe zur Post; solche Zustellungen kann der Gerichtsvollzieher auch nach Orten außerhalb des Bereichs deutscher Gerichtsbarkeit bewirken.

§ 21
Wahl der Zustellungsart

1. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (z. B. §§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3 ZPO). Sie darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden. Satz 2 gilt nicht für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Schuldner im Ausland (§§ 829 Abs. 2 Satz 4, 835 Abs. 3 ZPO); ist der Pfändungsbeschluß jedoch in einem anderen Schuldtitel, z. B. in einem Arrestbefehl enthalten, so legt der Gerichtsvollzieher den Auftrag nach der Zustellung an den Drittschuldner im Inland seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisung ab.

2. Zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post hat der Gerichtsvollzieher unbeschadet der folgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Er hat insbesondere persönlich zuzustellen, sofern

  1. die Sache eilbedürftig ist oder besondere Umstände es erfordern,
  2. der Auftraggeber es beantragt hat oder bei der Zustellung durch die Post höhere Kosten entstehen würden; dies gilt nur, soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen Geschäftsbelastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und die Zustellung sich nicht dadurch verzögert, daß der Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt.

3. Läßt der Gerichtsvollzieher eilige Zustellungen durch die Post ausführen, so muß er ihre rechtzeitige Erledigung überwachen (vgl. § 46 Nr. 1).

4. Von der Zustellung durch die Post sind ausgeschlossen:

  1. gerichtliche Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 840 ZPO,
  2. Zustellungen von Willenserklärungen, bei denen eine Urkunde vorzulegen ist.

5. Während eines Konkursverfahrens, eines Gesamtvollstreckungsverfahrens oder eines Insolvenzverfahrens behandelt die Post Sendungen an den Gemeinschuldner oder den Schuldner als unzustellbar, wenn das Gericht die Aushändigung der für den Gemeinschuldner oder den Schuldner bestimmten Briefe an den Konkursverwalter, den Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren oder den Insolvenzverwalter angeordnet hat (§ 121 KO, § 6 GesO, § 99 InsO). Der Gerichtsvollzieher stellt daher Sendungen an den Gemeinschuldner oder den Schuldner nicht durch die Post zu, solange die Postsperre nicht aufgehoben ist.

§ 22
Fristen für die Erledigung des Zustellungsauftrags

Der Gerichtsvollzieher führt die Zustellung aus:

  1. Innerhalb von drei Tagen nach dem Empfang des Auftrags, möglichst jedoch schon am darauffolgenden Tag, wenn an seinem Amtssitz oder unter seiner Vermittlung durch die Post zuzustellen ist,
  2. auf der ersten Reise, spätestens jedoch binnen einer Woche, wenn außerhalb seines Amtssitzes durch ihn selbst zuzustellen ist.

Die Fristen gelten nicht, wenn die Eilbedürftigkeit der Sache eine noch frühere Erledigung des Auftrags erfordert. Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende werden bei den Fristen nicht mitgerechnet. Nr. 1 findet keine Anwendung auf die Zustellung von Vollstreckungstiteln zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie von Urkunden, welche die rechtliche Grundlage für eine gleichzeitig vorzunehmende Zwangsvollstreckung bilden.

B. Zustellung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

I. Zustellung auf Betreiben der Parteien

1. Allgemeines

§ 23
Zuständigkeit

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat der Gerichtsvollzieher insbesondere zuzustellen:

  1. Schuldtitel, die ausschließlich im Parteibetrieb zuzustellen sind, und zwar Vergleiche, vollstreckbare Urkunden, Urkunden zur Einleitung der Zwangsvollstreckung (§§ 750 Abs. 2, 751 Abs. 2, 756, 765, 795 ZPO), Arreste und einstweilige Verfügungen, sofern diese durch Beschluß angeordnet worden sind (§§ 922 Abs. 2, 936 ZPO), Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (§§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3, 846, 857 Abs. 1, 858 Abs. 3 ZPO) sowie Benachrichtigungen nach § 845 ZPO, Verzichte der Gläubiger auf die Rechte aus er Pfändung und Überweisung (§ 843 ZPO).
  2. Vollstreckungsbescheide, die das Gericht dem Antragsteller zur Zustellung im Parteibetrieb übergeben hat (§ 699 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO; § 46 a Abs. 1 ArbGG).
  3. Schuldtitel zum Zwecke der Einleitung der Zwangsvollstreckung, und zwar Urteile und Beschlüsse einschließlich der Entscheidungen in Ehe- und anderen Familiensachen, Lebenspartnerschaftssachen sowie in Kindschaftssachen, sofern diese einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, ferner Urteile und Beschlüsse der Arbeitsgerichte (§ 62 Abs. 2 ArbGG).
§ 24
Anzuwendende Vorschriften

Der Gerichtsvollzieher führt die Zustellung nach den Bestimmungen der §§ 191 - 194 ZPO aus.

§ 25
Auftrag
(§§ 191, 192 ZPO)

1. Der Auftrag zu einer Zustellung wird dem Gerichtsvollzieher von der Partei oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrem Bevollmächtigten entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Geschäftsstelle erteilt.

2. Der unter Vermittlung der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar von der Partei beauftragt.

§ 26
Empfangnahme und Beglaubigung der Schriftstücke
(§§ 192 Abs. 2, 193 Abs. 2 ZPO)

1. Beim Empfang der zuzustellenden Schriftstücke vermerkt der Gerichtsvollzieher den Zeitpunkt der Übergabe auf den Urschriften, Ausfertigungen und allen Abschriften. Bei unmittelbar erteilten Aufträgen bescheinigt er der Partei auf Verlangen den Zeitpunkt der Übergabe.

2. Der Rechtsanwalt, der eine Partei vertritt, hat dem Gerichtsvollzieher die zur Ausführung des Zustellungsauftrags erforderlichen Abschriften mit zu übergeben. Dies gilt auch für den Rechtsanwalt, der einer Partei im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet ist. Ist der Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, kein Rechtsanwalt beigeordnet, so hat die mit der Vermittlung der Zustellung beauftragte Geschäftsstelle die fehlenden Abschriften herstellen zu lassen. Wenn der Rechtsanwalt oder die Geschäftsstelle die erforderlichen Abschriften nicht übergeben hat, fordert der Gerichtsvollzieher sie nach. Er stellt sie selbst her,

  1. wenn durch die Nachforderung die rechtzeitige Erledigung gefährdet würde oder
  2. wenn eine Partei, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und der auch Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt ist, dem Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften nicht mitübergeben hat.

Auch im übrigen kann der Gerichtsvollzieher die Abschriften selbst herstellen, wenn der Partei dadurch nicht wesentlich höhere Kosten entstehen.

Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Auftrag von einem Notar, Prozeßagenten oder Rechtsbeistand erteilt wird.

3. Besteht die Zustellung in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks, so achtet der Gerichtsvollzieher darauf, daß ein ordnungsgemäßer Beglaubigungsvermerk vorhanden ist.

Die Beglaubigung geschieht

  1. bei allen von der Partei unmittelbar oder durch Vermittlung der Geschäftsstelle erteilten Aufträgen durch den zustellenden Gerichtsvollzieher, soweit sie nicht schon durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist,
  2. bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken durch den betreibenden Anwalt (§ 191, 169 Abs. 2 ZPO), soweit nicht etwa der Gerichtsvollzieher die Abschriften selbst hergestellt hat.

Für die Beglaubigung sind gem. § 25 EGZPO auch in die Rechtsanwaltskammer gem. § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommene Erlaubnisinhaber (Kammerrechtsbeistände) zuständig, jedoch nicht Prozessagenten sowie Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 RBerG.

4. Bei der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids (§ 23 Buchst. b) hat der Gerichtsvollzieher eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung auf Blatt 4 des Vordrucksatzes (Anlage 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977, BGBI. l S. 693) zu übergeben. Übergibt ihm der Antragsteller außerdem Blatt 5 des Vordrucksatzes, so verwendet der Gerichtsvollzieher als Abschrift dieses Blatt; in diesem Fall hat er - erforderlichenfalls nach Ergänzung durch den Ausfertigungsvermerk - nur die Vorderseite des Blattes 5 zu beglaubigen.Übergibt ihm der Antragsteller nur Blatt 4 des Vordrucksatzes, so händigt der Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner mit der beglaubigten Abschrift des Blattes 4 ein Blatt mit Hinweisen des Gerichts aus (vgl. Anlage 4 zur GVO).

2. Die Zustellungsarten

a) Persönliche Zustellung

§ 27
Ort der Zustellung
(§§ 171, 177 ZPO)

Die Zustellung kann an jedem Orte erfolgen, an welchem die Person angetroffen wird, der zugestellt werden soll. Jedoch sollen ein angemessener Ort und eine passende Gelegenheit gewählt werden, die unter Vermeidung überflüssigen Aufsehens eine ungehinderte und sichere Übergabe und Annahme der Schriftstücke gewährleisten.

§ 28
Personen, an welche die Zustellung zu erfolgen hat
(§§ 191, 170 ZPO)

1. Die Zustellung erfolgt in der Regel an den Empfänger in Person, für eine nicht prozeßfähige Person an den gesetzlichen Vertreter.

2. Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person (z. B. Behörde, Gemeinde, Körperschaft, Stiftung, Verein, eingetragene Genossenschaft, Gesellschaft) erfolgt die Zustellung an ihren Leiter oder gesetzlichen Vertreter (vgl. § 30 Nr. 2 ). Sind mehrere Leiter oder gesetzliche Vertreter vorhanden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen. Zuzustellen ist jeweils an den Leiter der gesamten Behörde, Gemeinde usw. nicht etwa an den Leiter einer Untergliederung des Adressaten. In den Fällen der §§ 246 Abs. 2 Satz 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 3, 251 Abs. 3, 253 Abs. 2, 254 Abs. 2, 255 Abs. 3, 256 Abs. 7, 257 Abs. 2, 275 Abs. 4 AktG und § 51 GenG hat die Zustellung jedoch sowohl an den Vorstand als auch an den Aufsichtsrat zu erfolgen; das gleiche gilt in den Fällen des § 75 GmbHG, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist.

3. Gesetzliche Vertreter sind

  1. bei Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen der Vorstand (§§ 26, 86 BGB),
  2. bei Aktiengesellschaften der Vorstand (§ 78 AktG); bei Klagen nach §§ 246 Abs. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 3, 251 Abs. 3, 253 Abs. 2, 254 Abs. 2, 255 Abs.3, 256 Abs. 7, 257 Abs. 2 und 275 Abs. 4 AktG jedoch der Vorstand und Aufsichtsrat oder der Aufsichtsrat allein, wenn der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied klagt, und der Vorstand allein, wenn ein Aufsichtsratsmitglied klagt; Vorstandsmitgliedern gegenüber der Aufsichtsrat (§ 112 AktG),
  3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 278 AktG; §§ 161 Abs. 2, 170, 125, 126 HGB); im übrigen gilt Nr. 3 Buchst. b) entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes die persönlich haftenden Gesellschafter treten (§ 278 Abs. 3 AktG),
  4. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer (§ 35 GmbHG); in den Fällen des § 75 GmbHG gilt, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, § 246 Abs. 2 AktG - vgl. Nr. 3 Buchst. b) - entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes die Geschäftsführer treten,
  5. bei eingetragenen Genossenschaften der Vorstand (§ 24 GenG); bei Klagen nach § 51 GenG jedoch der Vorstand und Aufsichtsrat oder der Aufsichtsrat allein, wenn der Vorstand klagt,
  6. bei offenen Handelsgesellscharten die Gesellschafter (§§ 125, 126 HGB),
  7. bei Kommanditgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter (§§ 161 Abs. 2, 170, 125, 126 HGB).

4. Ist im Schuldtitel oder im Auftrag eine bestimmte Person als gesetzlicher Vertreter bezeichnet, so darf der Gerichtsvollzieher an diese zustellen; er braucht nicht nachzuprüfen, ob sie auch wirklich der gesetzliche Vertreter des Empfängers ist. Ist der gesetzliche Vertreter nicht namentlich bezeichnet und sind die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse auch sonst nicht in einer Weise angegeben, die es dem Gerichtsvollzieher ermöglicht, von sich aus die zur Entgegennahme der Zustellung berufene Person oder die hierzu berufenen mehreren Personen zu ermitteln, so veranlaßt der Gerichtsvollzieher den Auftraggeber zu einer entsprechenden Ergänzung und stellt bis dahin die Ausführung des Zustellungsauftrags zurück.

5. Ist im Auftrag eine bestimmte Person als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter mit den nach § 17 erforderlichen Angaben bezeichnet, so darf der Gerichtsvollzieher auch an diese zustellen; er hat sich jedoch zuvor die schriftliche Vollmacht vorlegen zu lassen. Das gleiche gilt, wenn ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter des Adressaten anlässlich der Zustellung auf den Gerichtsvollzieher zukommt und seine schriftliche Vollmacht vorweist. § 5 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Gerichtsvollzieher braucht keine Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein Dritter bevollmächtigt ist oder ob die ihm vorgelegte Vollmacht ordnungsgemäß ist. Hat er Zweifel an der Echtheit der Vollmacht, kommt eine Zustellung an den Vertreter nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn er Zweifel am Umfang der Vollmacht hat. So wird z. B. eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Postsendungen in der Regel nicht die Entgegennahme von Zustellung umfassen. Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf der Zustellungsurkunde (§ 38), dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat.

§ 29
Ersatzzustellung

1. Kann die Zustellung nicht an den Adressaten oder seinen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter (§ 28) in Person erfolgen, so bewirkt sie der Gerichtsvollzieher an bestimmte andere Personen (Ersatzempfänger) durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung oder durch Niederlegung. Die näheren Bestimmungen hierüber enthalten die §§ 191, 178 - 181 ZPO und die nachfolgenden §§ 30 - 33 GVGA.

2. Hat der Gerichtsvollzieher den Adressaten an dem Ort, an dem er ihn zuerst aufgesucht hat, nicht angetroffen, so kann er, statt die Zustellung nach den §§ 30 - 33 durchzuführen, auch den Versuch wiederholen, dem Adressaten in Person zuzustellen. Ob er dies tun will, hängt von seinem Ermessen ab; es darf jedoch nicht geschehen, wenn dadurch das Interesse des Auftraggebers an rascher Durchführung der Zustellung gefährdet oder die Besorgung anderer Geschäfte in nachteiliger Weise verzögert würde.

§ 30
Ersatzzustellung in der Wohnung oder in Geschäftsräumen des Zustallungsadressaten sowie in Gemeinschaftseinrichtungen
(§§ 191, 178 ZPO)

1. Zum Zweck der Zustellung begibt sich der Gerichtsvollzieher - vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 in der Regel in die Wohnung des Zustellungsadressaten. Trifft er den Adressaten dort nicht an, so kann er die Zustellung in der Wohnung bewirken:

  1. an einen erwachsenen Familienangehörigen des Adressaten (z. B. Ehemann oder Ehefrau, Lebenspartnerin oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Sohn, Tochter); es ist nicht erforderlich, dass der erwachsene Familienangehörige ständig in demselben Haushalt wohnt;
  2. an eine in der Familie beschäftigte Person (z. B. Reinigungskraft, Hausangestellte); es ist nicht erforderlich, daß die beschäftigte Person in demselben Hause wohnt.
  3. an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner des Adressaten.

Ob eine Person erwachsen ist oder nicht, ist nach ihrem Alter und ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung zu entscheiden; Volljährigkeit ist nicht erforderlich.

Die Zustellung an den in demselben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter ist nicht zulässig, selbst wenn diese zur Annahme bereit sind.

2. Hat der Gerichtsvollzieher an einen Zustellungsadressaten zuzustellen, der einen Geschäftsraum unterhält (z. B. Gewerbetreibender, Rechtsanwalt, Notar, Kammerrechtsbeistand, (§ 26 Nr. 3) Gerichtsvollzieher, gesetzlicher Vertreter oder Leiter einer Behörde, einer Gemeinde, einer Gesellschaft oder eines Vereins, so begibt sich der Gerichtsvollzieher in der Regel in die Geschäftsräume. Geschäftsraum ist nicht das Bürogebäude mit allen Geschäftsräumen, sondern regelmäßig der Raum, in dem der Kunden- oder Publikumverkehr des Adressaten stattfindet und zu dem der Gerichtsvollzieher Zutritt hat, wenn er das Schriftstück abgibt. Trifft er den Adressaten dort nicht an, so kann er die Zustellung in den Geschäftsräumen an eine anwesende, bei dem Adressaten beschäftigte Person bewirken. Beschäftigte Personen können ein Gewerbegehilfe, ein Gehilfe oder eine Büro- oder Schreibkraft eines Rechtsanwalts, Kammerrechtsbeistands, Notars oder Gerichtsvollziehers oder eine Beamter oder Bediens teter sein. Gewerbegehilfe ist, wer dauernd zur Unterstützung des Geschäftsherrn in dessen Geschäftsbetrieb angestellt ist (Handlungsgehilfe, Buchhalter, Geselle usw.) Gehilfen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch dem Rechtsanwalt während ihres Vorbereitungsdienstes zugewiesenen Referendare oder dem Gerichtsvollzieher zur Ausbildung überwiesene Gerichtsvollzieheranwärter. Aus dem Umstand, dass der Geschäftsinhaber dem Beschäftigten das Geschäftslokal überlässt, kann der Gerichtsvollzieher schließen, dass der Geschäftsinhaber dem Beschäftigten auch das für Zustellungen notwendige Vertrauen entgegenbringt. Dies gilt nicht für Reinigungs- oder Bewachungspersonal, das nicht im weitesten Sinne mit Postangelegenheiten des Adressaten befasst ist. Liegen die Geschäftsräume des Adressaten innerhalb seiner Wohnung, so kann die Ersatzzustellung so kann die Ersatzzustellung sowohl an eine dort beschäftigte Person als auch an eine der in Nr. 1 bezeichneten Personen erfolgen.

3. Wohnt der Zustellungsadressat in einer Gemeinschaftseinrichtung (z. B. einem Altenheim, Lehrlingsheim, Arbeiterwohnheim, Krankenhaus, einer Kaserne oder ähnlichen Einrichtung) und trifft der Gerichtsvollzieher ihn dort nicht an, so kann der Gerichtsvollzieher die Zustellung auch an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter bewirken.

4. Dem Nichtantreffen des Zustellungsadressaten in der Wohnung, dem Geschäftsraum oder der Gemeinschaftseinrichtung steht es gleich, wenn der Adressat zwar anwesend, jedoch wegen Erkrankung, unabwendbarer Dienstgeschäfte oder vergleichbaren Gründen an der Teilnahme verhindert ist. Dasselbe gilt, wenn bei der Zustellung an Anstaltsinsassen, insbesondere an Pflegebefohlene, im Einzelfall eine Anordnung der Anstaltsleitung einer Zustellung an die verwahrte Person selbst entgegensteht.

5. Der Grund, der eine Zustellung an einen Ersatzempfänger nach Nummern 1 - 4 rechtfertigt, ist in der Zustellungsurkunde (§ 38) zu vermerken.

§ 31
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung
(§§ 191, 180 ZPO)

1. Sind die Zustellung unmittelbar an den Zustellungsadressaten und eine Ersatzzustellung in der Wohnung (§ 30 Nr. 1) oder in Geschäftsräumen (§ 30 Nr. 2) nicht ausführbar, so kann der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in einem Umschlag in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung einlegen, die der Zustellungsadressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (z. B. Briefschlitz in der Tür eines Einfamilienhauses). Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. Der Gerichtsvollzieher hat sich zuvor davon zu überzeugen, dass der Briefkasten in einem ordnungsgemäßen Zustand ist. Ein ordnungsgemäßer Zustand liegt z. B. nicht vor, wenn der Briefkasten überquillt und hierdurch ein Anzeichen besteht, dass er nicht regelmäßig geleert wird. In diesem Fall ist das Schriftstück durch Nie derlegung zuzustellen.

2. Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf der Zustellungsurkunde (§ 38), dass er eine Zustellung in der Wohnung oder im Geschäftsraum nicht ausführen konnte und deshalb die Sendung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat und wann das geschehen ist. Eine Ersatzzustellung durch einlegen in den Briefkasten einer Gemeinschaftseinrichtung ist unzulässig.

§ 32
GVGA Zustellung durch Niederlegung
(§§ 191, 181 ZPO)

1. Der Gerichtsvollzieher bewirkt die Zustellung durch Niederlegung, wenn die Zustellung nach § 30 Nr. 3 oder nach § 31 nicht ausführbar ist.

2. Das zu übergebende Schriftstück ist entweder auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niederzulegen, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt. Ist bei dem Amtsgericht ein Eildienst für Entscheidungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten eingerichtet, kann die Niederlegung und Abholung des Schriftstücks auch bei diesem erfolgen.

3. Der Gerichtsvollzieher teilt dem Adressaten die Niederlegung schriftlich mit. Die Mitteilung erfolgt auf dem Vordruck nach Anlage 4 der Zustellungsvordruckverordnung unter der Anschrift des Zustellungsadressaten durch Abgabe in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise, z. B. durch Einwerfen in den Briefkasten oder in den Briefeinwurf an der Wohnungstür oder der Tür des Geschäftsraumes. Ist die Abgabe der Mitteilung ausnahmsweise auf diese Weise nicht durchführbar, z. B. weil kein Briefkasten vorhanden ist, der dem Adressaten zugeordnet werden kann, oder weil der Adressat keine abgeschlossene Wohnung hat, so heftet der Gerichtsvollzieher die Mitteilung an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung an. Dabei hat der Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob die Anheftung der Mitteilung an die Zimmertür in einer Gemeinschaftseinrichtung, insbesondere bei Einrichtungen wie Unterkünften für Asylbewerber, im Hinblick auf die Sicherheit des Zugangs der Mitteilung tunlich ist. In der Mitteilung ist anzugeben, wo das Schriftstück niedergelegt ist, ferner ist zu vermerken, dass das Schriftstück mit der Abgabe dieser schriftlichen Mitteilung als zugestellt gilt. Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf der Zustellungsurkunde (§ 38), wie die Mitteilung über die Niederlegung abgegeben wurde.

§ 33
Behandlung der niedergelegten Schriftstücke

1. Die Geschäftsstellen der Amtsgerichte geben die bei ihnen niedergelegten Schriftstücke drei Monate nach der Niederlegung an den Gerichtsvollzieher zurück.

2. Die an ihn zurückgeleiteten Schriftstücke öffnet der Gerichtsvollzieher. Er muß diejenigen Teile, die einen selbständigen Wert als Urkunden haben (z. B. Schuldverschreibung) an den Auftraggeber zurückgeben. Die übrigen Teile darf er an den Auftraggeber zurücksenden, tut er dies nicht, so muß er sie vernichten.

§ 34
aufgehoben
§ 35
aufgehoben
§ 36
Besondere Vorschriften über die Ersatzzustellung

1. Bevor der Gerichtsvollzieher die Zustellung an eine der Personen, die in § 30 als Ersatzempfänger bezeichnet sind, durch Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung (§ 31) oder durch Niederlegung bewirkt, überzeugt er sich davon, dass

  1. die Wohnung oder die Geschäftsräume, worin die Zustellung vorgenommen oder versucht wird, auch tatsächlich die Wohnung oder die Geschäftsräume des Adressaten sind,
  2. die Gemeinschaftseinrichtung, in der die Zustellung vorgenommen oder versucht wird, auch tatsächlich die Einrichtung ist, in der der Zustellungsadressat wohnt,
  3. die Personen, mit denen er verhandelt, auch tatsächlich die sind, für die sie sich ausgeben, und dass sie zu dem Adressaten in dem angegebenen Verhältnis stehen.

Bei Zustellungen an Gewerbetreibende, die eine offenes Geschäft haben oder eine Gaststätte betreiben, hat der Gerichtsvollzieher den Namen zu beachten, der zur Bezeichnung des Geschäftsinhabers an der Außenseite oder dem Eingang des Ladens oder der Wirtschaft angebracht ist. Bei Handelsfirmen hat er sich zu vergewissern, ob der Inhaber ein Einzelkaufmann oder eine Gesellschaft ist. Ist der Inhaber ein Einzelkaufmann, so gibt der Gerichtsvollzieher in der Zustellungsurkunde den bürgerlichen Namen (Vor- und Zunamen) des Firmeninhabers an.

2. Eine Ersatzzustellung ist unzulässig, wenn der Zustellungsadressat verstorben ist.

3. Bei jeder Zustellung, die nicht an den Zustellungsadressaten in Person, sondern durch Übergabe an einen Ersatzempfänger (§ 30) oder durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung (§ 31) oder durch Niederlegung (§ 32) geschieht, verschließt der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück in einem Umschlag, nachdem er auf dem Umschlag das Datum, die Dienstregister-Nummer und gegebenenfalls die Uhrzeit der Zustellung vermerkt hat und den Vermerk unterschrieben hat. Das Schriftstück ist so zu verschließen, dass es ohne Öffnung nicht eingesehen werden kann. Die Außenseite des Briefumschlags ist mit dem Namen und der Amtsbezeichnung des Gerichtsvollziehers sowie mit dem Namen des Zustellungsadressaten zu versehen. Wird die Ersatzzustellung mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO verbunden und ist der Ersatzempfänger zur Abgabe der Erklärung bereit, oder schließt sich an die Zuste llung sofort eine Vollstreckungshandlung an, so braucht das zuzustellende Schriftstück nicht in einem verschlossenen Umschlag übergeben zu werden.

4. Der Gerichtsvollzieher weist den Ersatzempfänger darauf hin, dass er verpflichtet ist, die Schriftstücke dem Zustellungsadressaten alsbald auszuhändigen.

5. Unzulässig ist die Ersatzzustellung an eine Person, die an dem Rechtsstreit als Gegner der  Partei beteiligt ist, an die zugestellt werden soll (§ 178 Abs. 2 ZPO).

6. Personen, die bei der Zustellung in der Wohnung oder im Geschäftslokal als Ersatzempfänger in Betracht kommen würden (z. B. erwachsene Hausgenossen, Gewerbegehilfen), sind als Ersatzempfänger nicht geeignet, wenn sie außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals angetroffen werden.

§ 37
Verweigerung der Annahme der Zustellung
(§ 191, 179 ZPO)

1. Verweigert der Empfänger oder - soweit eine Ersatzzustellung statthaft ist - der Ersatzempfänger in der Wohnung oder in einem Geschäftsraum die Annahme einer Zustellung unberechtigt, so lässt der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück mit dem Zustellungsvermerk oder der beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde am Ort der Zustellung zurück. Das Zurücklassen soll in der Weise erfolgen, dass das zuzustellende Schriftstück wie ein gewöhnlicher Brief behandelt und z. B. in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingeworfen wird.

2. Verweigert der Adressat die Annahme in einer Gemeinschaftseinrichtung oder an einem anderen Zustellungsort als der Wohnung oder dem Geschäftsraum, ist ein Zurücklassen des Schriftstücks an diesem Ort nicht möglich. Das Schriftstück ist in diesem Fall an die Partei zurückzusenden, für die zugestellt wurde.

3. Die Annahmeverweigerung und das Zurücklassen oder Zurücksenden des Schriftstücks sind in der Zustellungsurkunde (§ 38) zu vermerken. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

4. Der Gerichtsvollzieher soll den Adressaten oder Ersatzempfänger möglichst über die Wirkung der Annahmeverweigerung belehren, wenn er die Zustellung versucht.

5. Der Zustellungsadressat oder der Ersatzempfänger dürfen die Annahme der Zustellung insbesondere verweigern, wenn bei unangemessenen Gelegenheiten gemäß § 30 Nr. 4 zugestellt werden soll. Die Außenseite des Briefumschlages ist mit dem Namen und der Amtsbezeichnung des Gerichtsvollziehers sowie mit dem Namen des Zustellungsadressaten zu versehen.Wird die Ersatzzustellung mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO verbunden und ist der Ersatzempfänger zur abgabe der Erklärung bereit oder schließt sich an die Zustellung sofort eine Vollstreckungshandlung an, so braucht das zuzustellende Schriftstück nicht in einem verschlossenen Umschlag übergeben zu werden.

6. Der Gerichtsvollzieher weist den Ersatzempfänger darauf hin, dass er verpflichtet ist, die Schriftstücke dem Zustellungsadressaten alsbald auszuhändigen.

7. Unzulässig ist die Ersatzzustellung an eine Person, die an dem Rechtsstreit als Gegner der Partei beteiligt ist, an die zugestellt werden soll (§ 178 Abs. 2 ZPO)

8. Personen, die bei der Zustellung in der Wohnung oder im Geschäftslokal als Ersatzempfänger in Betracht kommen würden (z. B. erwachsene Hausgenossen, Gewerbegehilfen), sind als Ersatzempfänger nicht geeignet, wenn sie außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals angetroffen werden.

§ 38
Zustellungsurkunde
(§§ 193, 182 ZPO)

1. Der Gerichtsvollzieher nimmt über jede von ihm bewirkte Zustellung am Zustellungsort eine Urkunde auf, die den Bestimmungen der § 193 Abs. 1, 182 ZPO entsprechen muß.

2. Hat der Auftraggeber die genaue Angabe der Zeit der Zustellung verlangt oder erscheint diese Angabe nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers im Einzelfall von Bedeutung, so ist die Zeit auch nach Stunden und Minuten zu bezeichnen. Dies gilt z. B. bei der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner, bei der Benachrichtigung des Drittschuldners nach § 845 ZPO sowie dann, wenn durch die Zustellung eine nach Stunden berechnete Frist in Lauf gesetzt wird.

3. Die Zustellungsurkunde ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen damit zu verbindenden Vordruck nach Anlage 1 der ZustVV zu setzen.

4. Auf der Zustellungsurkunde vermerkt der Gerichtsvollzieher die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat.

5. Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit ihm zu verbindenden Bogen zu setzen. Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt. Jedoch soll der Gerichtsvollzieher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, wenn der Zustellungsadressat ein anzuerkennendes Interesse daran hat, die Wirksamkeit der Zustellung an Hand einer Zustellungsurkunde nachzuprüfen.

6. Ist die Zustellungsurkunde auf einem Vordruck oder die für den Empfänger beglaubigte Abschrift auf einen besonderen Bogen geschrieben, so ist besonders darauf zu achten, daß die herzustellende Verbindung mit dem Schriftstück haltbar ist. Auf der Urkunde ist in diesem Fall auch die Geschäftsnummer anzugeben, die das zuzustellende Schriftstück trägt.

7. Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, unverzüglich zu übergeben oder zu übersenden. War der Auftrag von mehreren Personen erteilt, so übermittelt der Gerichtsvollzieher beim Fehlen einer besonderen Anweisung die Urkunde an eine von ihnen, die er nach seinem Ermessen auswählt. Hatte die Geschäftsstelle den Auftrag vermittelt, so übermittelt der Gerichtsvollzieher die Zustellungsurkunde unmittelbar dem Auftraggeber, der die Vermittlung der Geschäftsstelle in Anspruch genommen hatte.

b) Zustellung durch die Post

§ 39
Zustellungsauftrag
(§§ 194, 191, 176 Abs. 1 ZPO)

1. Stellt der Gerichtsvollzieher durch die Post zu, so übergibt er der Post die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks verschlossen in dem Umschlagsvordruck nach Anlage 2 der ZustVV mit dem Auftrag, einen Postbediensteten des Bestimmungsorts mit der Zustellung zu beauftragen.Die Zustellung durch den Postbediensteten erfolgt sodann nach § 177 - 182 ZPO.

2. Der Postzustellungsauftrag ist der Post als gewöhnlicher Brief in dem Umschlagsvordruck nach Anlage 3 der ZustVV zu übergeben. Für jeden Auftrag ist im allgemeinen ein besonderer Umschlag zu benutzen. Für mehrere Aufträge zur Zustellung an verschiedene Empfänger im Bereich eines Zustellstützpunkts genügt jedoch ein Umschlag. Die Einlieferung der vorschriftsmäßig beschrifteten und verschlossenen Sendung durch Briefkasten oder bei einer Annahmestelle der Post gilt als Übergabe. Sie ersetzt den Zustellungsauftrag des Gerichtsvollziehers um Zustellung. Es bedarf keines besonderen Anschreibens oder ausdrücklichen Auftrags.

3. Den Entwurf zu der von dem Postbediensteten aufzunehmenden Zustellungsurkunde fügt der Gerichtsvollzieher der Sendung offen bei. Er benutzt einen Vordruck der Zustellungsurkunde nach Anlage 1 der ZustVV. Er füllt den Kopf aus und gibt die für die Rücksendung erforderliche Postanschrift an. Übergibt der Gerichtsvollzieher der Post in einem Umschlag mehrere Aufträge (vgl. Nr. 2 Abs. 1 Satz 3), so sind die Entwürfe für die Zustellungsurkunden so an den zugehörigen Sendungen zu befestigen, daß sie beim Öffnen des Umschlags nicht abfallen können.

4. Auf dem Umschlagsvordruck nach Anlage 3 der ZustVV ist die Auftragsgebühr durch Postwertzeichen oder Freistempelabdrucke zu entrichten. Das gilt auch für Sammelaufträge (vgl. Nr. 2 Abs. 1 Satz 3); auf ihnen ist die Summe der Gebühren für die ein liegenden Aufträge zu verrechnen.

5. Im übrigen beachtet der Gerichtsvollzieher die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post.

§ 40
Aufschrift der Sendung

Der Gerichtsvollzieher gibt auf dem Umschlagsvordruck nach Anlage 2 der ZustVV an:

  1. seinen eigenen Namen nebst Wohnort und Amtseigenschaft,
  2. die Geschäftsnummer, die der Vorgang bei ihm hat,
  3. die Anschrift des Zustellungsadressaten

Hierbei achtet er darauf, daß Empfänger und Bestimmungsort genau bezeichnet sind. Insbesondere sorgt er bei häufig vorkommenden Familiennamen und gleich oder ähnlich lautenden Ortsnamen für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung.

Bei der Zustellung an Personenmehrheiten (§ 28 Nr. 2) gibt der Gerichtsvollzieher die Anschrift der Behörde, Gemeinde usw. an und fügt den Zusatz bei:

»zu Händen des Leiters (Vorstandes usw.)»

§ 41
Zustellung mit Angabe der Uhrzeit

Soll der Postbedienstete auch die Zeit der Zustellung näher bezeichnen (vgl. § 38 Nr. 2), so vermerkt der Gerichtsvollzieher auf der Aufschrift des Umschlagsvordrucks nach Anlage 2 der ZustVV:

"Mit Angabe der Uhrzeit zuzustellen"

§ 42
Ausschluss der Ersatzzustellung

Soll die Ersatzzustellung des zuzustellenden Schriftstücks an eine Person (§ 30) oder durch Einlegen in den Briefkasten (§ 31) ausgeschlossen werden, so vermerkt der Gerichtsvollzieher auf dem eingeführten Umschlag nach Anlage 2 der ZustVV und auf der vorbereiteten Zustellungsurkunde nach Anlage 2 der ZustVV:

"Ersatzzustellung ausgeschlossen"

§ 43
Unzulässige Ersatzzustellung

Ist eine Ersatzzustellung aufgrund des § 178 Abs. 2 ZPO unzulässig und ist dem Gerichtsvollzieher dies bekannt, so vermerkt er auf der Aufschriftseite des

"Keine Ersatzzustellung an:"

§ 43 a
Ausschluß der Niederlegung

Soll die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks gemäß § 181 ZPO ausgeschlossen werden, so vermerkt der Gerichtsvollzieher auf dem Umschlagsvordruck der Anlage 2 der ZustVV und auf der vorbereiteten Zustellungsurkunde nach Anlage 1 der ZustVV:

"Nicht durch Niederlegung zustellen"

§ 44
Nachsendung

Wünscht der Auftraggeber, dass der Brief gegebenenfalls weitergesandt werden soll, so vermerkt der Gerichtsvollzieher auf dem Umschlagsvordruck nach Anlage 2 der ZustVV den Umfang des Weitersendungsauftrags. In Betracht kommen der Amtsgerichtsbezirk, der Landgerichtsbezirk oder der Bereich des Inlands. Der Gerichtsvollzieher soll ein Postunternehmen für die Zustellung auswählen, das eine Zustellung in den vom Auftraggeber gewünschten Bereich ausführen kann.

§ 45
Beurkundung der Aushändigung an die Post
(§ 194 Abs. 1 ZPO)

Auf dem bei der Zustellung zu übergebenden Schriftstück vermerkt der Gerichtsvollzieher, für welche Person und in wessen Auftrag er es zur Post gibt. Ferner bezeichnet er auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem damit zu verbindenden Bogen den Auftraggeber und vermerkt, daß er der Post den mit den Angaben nach § 40 Satz 1 versehenen Umschlag verschlossen übergeben hat.

§ 46
Überwachung der Zustellung und Übermittlung der Zustellungsurkunde
(§§ 194 Abs. 2, 193 Abs. 3 ZPO)

1. Der Gerichtsvollzieher überwacht die rechtzeitige Durchführung der Zustellung und erinnert nötigenfalls die Post an die Erledigung.

2. Die ihm von der Post zugeleitete Zustellungsurkunde überprüft der Gerichtsvollzieher und sorgt dafür, daß etwaige Mängel abgestellt werden. Sodann übersendet er die Urkunde unverzüglich mit der Urschrift des zugestellten Schriftstücks dem Auftraggeber.

c) Zustellung durch Aufgabe zur Post

§ 47
(§ 193 Abs. 1 Satz 2, §§ 191, 184 Abs. 2 ZPO)

1. Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 21 Nr. 1) gilt das Schriftstück zwei Wochen, nachdem der Gerichtsvollzieher die Briefsendung der Post übergeben hat, als zugestellt; es kommt nicht darauf an, ob sie den Zustellungsadressaten erreicht hat. Hierdurch unterscheidet sich diese Zustellungsart von der Zustellung durch die Post, bei welcher der Postbedienstete dem Zustellungsadressat die Sendung in derselben Weise zustellen muß, wie es der Gerichtsvollzieher selbst tun müßte.

2. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post geschieht in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten nach dessen Aufenthaltsort in gewöhnlicher Briefform zur Post gibt. Er nimmt hierüber eine Zustellungsurkunde nach den §§ 193 Abs. 1, 191, 182 Abs. 2 ZPO auf. Auf dieser vermerkt der Gerichtsvollzieher das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe zur Post erfolgt. Eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde schließt er in den Umschlag ein. Der Gerichtsvollzieher muß die Aufgabe zur Post persönlich und an dem Tage ausführen, der in er Zustellungsurkunde bezeichnet ist.

3. Die Zustellungsurkunde übermittelt der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber wie bei der gewöhnlichen Zustellung. Eine als unzustellbar zurückkommende Sendung ist dem Auftraggeber gleichfalls zu übermitteln.

II. Zustellung von Amts wegen

§ 47 a
(§168 Abs. 2, 176, 177 bis 182 ZPO)

1. Der Vorsitzende des Prozeßgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können den Gerichtsvollzieher mit der Ausführung einer Zustellung von Amts wegen beauftragen. In diesem Fall übergibt die Geschäftsstelle dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag sowie einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde nach Anlage 1 der ZustVV.

2. Der Gerichtsvollzieher führt die Zustellung nach den §§ 27 - 32, 36, 37 aus.

3. Für die Beurkundung der Ausführung der Zustellung gilt § 38 entsprechend mit folgender Maßgabe:

  1. Für die Beurkundung ist stets der von der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts vorbereitete Vordruck nach Anlage 1 der ZustVV zu verwenden
  2. An Stelle der Übergabe einer beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde an den Zustellungsadressaten ist der Tag der Zustellung auf dem von der Geschäftsstelle übergebenen Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, zu vermerken
  3. Die Zustellungsurkunde ist unverzüglich der Geschäftsstelle zurückzuleiten.

III. Besondere Vorschriften über gewisse Zustellungen bei der Zwangsvollstreckung

§ 48
(§§ 763, 829, 835, 845, 846, 857 ZPO)

Für die Zustellung der Protokolle über Vollstreckungshandlungen, der Beschlüsse über Pfändung und Überweisung von Forderungen und der Benachrichtigung, daß die Pfändung einer Forderung bevorsteht, sind die Vorschriften der §§ 763, 829, 35, 845, 846, 857 ZPO und die entsprechenden Vorschriften dieser Anweisung maßgebend.

IV. Zustellung von Anwalt zu Anwalt

§ 49
(§ 195 ZPO)

1. Der Gerichtsvollzieher kann beauftragt werden, die Zustellung eines Rechtsanwalts oder Kammerrechtsbeistands (§ 26 Nr. 3 Satz 3) an den Gegenanwalt oder an dessen allgemeinen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nach § 195 ZPO zu vermitteln. Ein solcher Auftrag liegt in der Bestimmung, daß die Zustellung „von Anwalt zu Anwalt" erfolgen solle.

2. Der Gerichtsvollzieher holt in diesem Fall lediglich ein mit Datum und Unterschrift zu versehendes Empfangsbekenntnis des Zustellungsadressaten ein und übermittelt es dem Auftraggeber. Der zustellende Anwalt hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen. Diese Bescheinigung hat der Gerichtsvollzieher dem anderen Anwalt, wenn er sie verlangt, Zug um Zug gegen Aushändigung des Empfangsbekenntnisses zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher soll daher Aufträge zu derartigen Zustellungen in der Regel nur übernehmen, wenn ihm zugleich von dem zustellenden Anwalt eine Bescheinigung über die Zustellung - in der das Datum zur Ausfüllung durch den Gerichtsvollzieher offen gelassen sein kann - ausgehändigt wird. Eine Beurkundung des Vorgangs durch den Gerichtsvollzieher findet nicht statt. Eine Ersatzzustellung oder eine Niederlegung ist ausgeschlossen.

3. Das schriftliche Empfangsbekenntnis kann auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks, die Bescheinigung auf die zu übergebende Abschrift gesetzt werden. Werden die Bescheinigungen besonders ausgestellt, so müssen sie das zugestellte Schriftstück genau bezeichnen.

4. Wird die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert oder ist es wegen Abwesenheit des Gegenanwalts oder aus einem sonstigen Grund nicht zu erlangen, so nimmt der Gerichtsvollzieher die Zustellung unter Aufnahme der gewöhnlichen Zustellungsurkunde nach den allgemeinen Vorschriften vor, soweit nicht der Auftraggeber für diesen Fall etwas anderes bestimmt hat.

C. Zustellung in Straf- und Bußgeldsachen

§ 50
Zuständigkeit (§ 38 StPO)

In Strafsachen sind

  1. der Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte (§§ 220, 323, 386 StPO),
  2. der Privatkläger (§ 386 StPO),
  3. gewisse andere an dem Strafverfahren beteiligte Privatpersonen (§§ 286, 298, 433, 444 StPO),
  4. gewisse andere an dem Strafverfahren gegen Jugendliche beteiligte Privatpersonen (§§ 67, 69, 104 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 JGG)

befugt, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, also ohne Mitwirkung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft; in Bußgeldsachen steht diese Befugnis dem Betroffenen und gewissen anderen an dem Verfahren beteiligten Personen zu (§ 46 Abs. 1 OWiG; §§ 298, 433, 444 StPO; §§ 67, 69 JGG). Zuständig für die Zustellung solcher Ladungen ist der Gerichtsvollzieher (§ 38 StPO).

§ 51
Verfahren

1. Die Ladung erfolgt durch Zustellung einer von dem Auftraggeber unterschriebenen Ladungsschrift; die Vorschriften über Zustellung auf Betreiben der Parteien in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind entsprechend anzuwenden.

2. Der unmittelbar geladene Zeuge oder Sachverständige ist nur zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihm bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder wenn ihm nachgewiesen wird, daß die Entschädigung bei der Kasse oder Gerichtszahlstelle hinterlegt ist (§ 220 Abs. 2 StPO). Der Gerichtsvollzieher hat daher auf Verlangen des Auftraggebers

  1. der geladenen Person die Entschädigung bei der Zustellung gegen Quittung zu übergeben, wenn ihm der Auftraggeber den Betrag in bar ausgehändigt hat, oder
  2. die Bescheinigung der Kasse oder Gerichtszahlstelle über die Hinterlegung mit zuzustellen, wenn der Auftraggeber den Betrag hinterlegt hat.

Soll der Gerichtsvollzieher dem Empfänger den Betrag in bar auszahlen und trifft er ihn nicht in Person an, so übersendet er ihm den Betrag mittels Postanweisung der Deutschen Post AG. Ebenso verfährt er, wenn er die Ladung durch die Post zustellt.

Der Gerichtsvollzieher übermittelt dem Auftraggeber mit der Zustellungsurkunde die Quittung des Empfängers oder den Einzahlungsnachweis der Deutschen Post AG. Hat der Empfänger die Entschädigung zurückgewiesen, so gibt der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber den Betrag mit der Zustellungsurkunde wieder zurück.Auf der Zustellungsurkunde oder einem Nachtrag zu ihr muß der Gerichtsvollzieher ersichtlich machen:

  1. das Anbieten der Entschädigung,
  2. ihre Auszahlung oder Zurückweisung; im Fall der Zurückweisung ist der Grund zu vermerken, den der Empfänger hierfür angegeben hat,
  3. die Mitzustellung der Bescheinigung der Kasse oder Gerichtszahlstelle, wenn der Auftraggeber den Betrag hinterlegt hat.

3. Der Gerichtsvollzieher führt die Zustellung auch dann aus, wenn ihm der Auftraggeber die Entschädigung weder zur Auszahlung übergeben noch sie hinterlegt hat. In diesem Fall darf aber die Ladung keinen Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens enthalten. Dieser Sachverhalt ist in der Zustellungsurkunde ersichtlich zu machen; bei einer Zustellung durch die Post geschieht dies neben dem Vermerk, der auf das zu übergebende Schriftstück gesetzt wird (§ 45).

D. Zustellung von Willenserklärungen

§ 52
Zuständigkeit
(§ 132 Abs. 1 BGB)

1. Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, auch außerhalb einer anhängigen Rechtsangelegenheit die Zustellung von schriftlichen Willenserklärungen jeder Art (z. B. Erklärung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG) zu bewirken, die ihm von einem Beteiligten aufgetragen wird.

2. Die Zustellung von Schriftstücken mit unsittlichem, beleidigendem oder sonstigem strafbarem Inhalt sowie die Zustellung von verschlossenen Sendungen im Parteiauftrag lehnt der Gerichtsvollzieher ab.

§ 53
Verfahren

1. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der ZPO. Die Bestimmungen über die Zustellung auf Betreiben der Parteien in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten finden entsprechende Anwendung.

2. Ist bei der Zustellung einer schriftlichen Willenserklärung dem Adressaten zugleich eine Urkunde vorzulegen (vgl. z. B. §§ 111,174, 410, 1160,1831 BGB), so bewirkt der Gerichtsvollzieher auf Verlangen des Auftraggebers auch die Vorlegung. Die Zustellung durch die Post ist in diesem Fall ausgeschlossen. Trifft der Gerichtsvollzieher den Adressaten nicht an, so legt er die Urkunde der Person vor, an die er nach den §§ 30, 36 zustellt. In der Zustellungsurkunde ist anzugeben, welcher Person die Urkunde vorgelegt worden ist. Ist die Vorlegung unterblieben, so sind die Gründe hierfür in der Zustellungsurkunde zu vermerken; außerdem ist ausdrücklich zu beurkunden, ob der Gerichtsvollzieher zur Vorlegung imstande und bereit gewesen ist. Die vorzulegende Urkunde wird nur zugestellt, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt.

E. Zustellung von Schiedssprüchen

§ 54
Zuständigkeit

Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, den Parteien Schiedssprüche im Schiedsgerichtsverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz zuzustellen. Schiedssprüche im schiedsrichterlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung stellt der Gerichtsvollzieher zu, wenn er vom Schiedsgericht mit der Zustellung beauftragt wird.

§ 55
Verfahren bei Schiedssprüchen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
(§ 108 ArbGG)

1. Schiedssprüche, die im Schiedsgerichtsverfahren in Arbeitsplatzstreitigkeiten nach den §§ 101 ff ArbGG ergangen sind, werden auf Veranlassung des Verhandlungsleiters zugestellt. Den Parteien ist eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruches zuzustellen. Die Ausfertigung braucht nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu sein. Es genügt auch eine von dem Verhandlungsleiter unterschriebene weitere Urschrift. Einer weiteren Urschrift ist eine Abschrift gleichzusetzen, die von dem Verhandlungsleiter eigenhändig handschriftlich beglaubigt ist. Die Zustellung einer von dem Gerichtsvollzieher oder einem sonstigen Dritten beglaubigten Abschrift genügt nicht.

2. Die Zustellung erfolgt an jede Partei, die an dem Schiedsgerichtsverfahren beteiligt war. Ob die Zustellung an die Partei selbst oder an ihren Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, richtet sich für den Gerichtsvollzieher nach den Weisungen des Verhandlungsleiters. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Zustellung auf Betreiben der Parteien in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechende Anwendung. In der Zustellungsurkunde ist ausdrücklich festzustellen, dass eine von dem Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung, eine weitere Urschrift oder eine von dem Verhandlungsleiter eigenhändig handschriftlich beglaubigte Abschrift zugestellt worden ist.

§ 56
Verfahren bei Schiedssprüchen nach der Zivilprozessordnung
(§ 1054 ZPO)

Hat das Schiedsgericht den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Schiedsspruchs beauftragt, so hat er den Parteien inhaltsgleiche weitere Urschriften des Schiedsspruchs zuzustellen, die von allen Schiedsrichtern unterschrieben sind. Ausfertigungen reichen nicht aus. Im übrigen ist § 55 entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO

A. Allgemeine Vorschriften

I. Zuständigkeit

§ 57
Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

1. Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung durch, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist. Er ist auch in den Fällen für die Zwangsvollstreckung zuständig, in denen der Gläubiger einen Anspruch ohne vorangegangenen Rechtsstreit nach den Vorschriften der ZPO beitreiben kann.

2. Zum Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers gehören folgende Zwangsvollstreckungen:

  1. die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Sachen einschließlich der Wertpapiere und der noch nicht vom Boden getrennten Früchte (§§ 803 - 827 ZPO);
  2. die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, durch Wegnahme dieser Papiere (§ 831 ZPO);
  3. die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von beweglichen Sachen sowie zur Erwirkung der Herausgabe, Überlassung und Räumung von unbeweglichen Sachen und eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 883 - 885 ZPO);
  4. die Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat (§ 892 ZPO); oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (§ 892 a ZPO).
  5. die Zwangsvollstreckung durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und Haft (§§ 899 - 914 ZPO);
  6. die Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen in dem Umfang, in dem die Zwangsvollstreckung dem Gerichtsvollzieher zusteht (§§ 916 - 945 ZPO).

3. Außerdem steht dem Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen eine beschränkte Mitwirkung zu. Das Nähere bestimmen die §§ 172-178.

§ 58
Selbständiges Handeln des Gerichtsvollziehers

1. Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Er prüft die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung und der einzelnen Vollstreckungshandlungen selbständig. Z. B. prüft er vor einer Pfändung in selbständiger Verantwortung insbesondere, ob eine Sache Zubehör oder wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache ist, ob der Schuldner Alleingewahrsam hat, ob ein Dritter nur Besitzdiener für den Schuldner ist, ob eine Sache der Pfändung nicht unterworfen ist, ob bei Leistungen Zug um Zug die anzubietende Gegenleistung zur Erfüllung geeignet ist usw.

2. Weisungen des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen.

§ 59
Zuständigkeit des Gerichts

Dem Gericht sind folgende Zwangsvollstreckungen vorbehalten:

  1. die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen. Zu diesem Vermögen rechnen auch eingetragene Schiffe, eingetragene und eintragungsfähige Schiffsbauwerke und im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimmdocks, inländische Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle oder in dem von dem Amtsgericht Braunschweig geführten Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, und ausländische Luftfahrzeuge. Eine Mitwirkung des Gerichtsvollziehers kann hierbei nur in bestimmten Einzelfällen in Betracht kommen (vgl. z. B. §§ 57 b, 65, 93, 94 Abs. 2, 108 Abs. 1, 150 Abs. 2, 165, 171, 171c Abs. 2 und 3, 171h ZVG);
  2. die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte (vgl. jedoch § 57 Nr. 2 Buchst. a und b und Nr. 3);
  3. die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887 - 891 ZPO).
§ 60
Vollstreckungsgericht
(§§ 764, 766 ZPO)

1. Soweit die Anordnung von Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen Handlungen dem Gericht zugewiesen ist, ist dafür das Vollstreckungsgericht zuständig. Das Prozeßgericht ist nur bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen zur Mitwirkung berufen (§§ 887 ff. ZPO).

2. Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat, sofern nicht das Gesetz ausnahmsweise - z. B. für die arrestweise Pfändung von Forderungen und anderen Rechten (§ 930 Abs. 1 S. 3 ZPO) - ein anderes Gericht für zuständig erklärt. Dies gilt auch bei der Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 62 Abs. 2, 64 Abs. 3, 85, 87 Abs. 2, 92 Abs. 2 ArbGG) und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 198 SGG).

3. Das Vollstreckungsgericht entscheidet auch,

  1. wenn Anträge gestellt oder Einwendungen und Erinnerungen erhoben werden, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das Verfahren des Gerichtsvollziehers betreffen,
  2. wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß durchzuführen,
  3. wenn Erinnerungen wegen der Kosten erhoben werden, die der Gerichtsvollzieher für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen berechnet hat,
  4. wenn der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Verpflichtung zur Abgabe bestreitet (§ 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO)
  5. wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert (§ 901 ZPO), über den Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner.

II. Begriffsbestimmungen

§ 61

1. Bei der Zwangsvollstreckung heißt derjenige, für den die Vollstreckung erfolgt, der Gläubiger, derjenige, gegen den sie sich richtet, der Schuldner. Diese Bezeichnungen gelten ohne Rücksicht auf die Parteirollen in dem etwa vorangegangenen Rechtsstreit und ohne Rücksicht darauf, ob es sich um die Beitreibung einer Geldforderung, um die Herausgabe von Sachen oder um die Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung handelt.

2. Die Urkunde, auf Grund deren die Vollstreckung durchgeführt wird, heißt Schuldtitel.

3. Aufträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Fall des § 807 ZPO heißen kombinierte Aufträge, wenn sie mit einem Auftrag zur Sachpfändung verbunden sind. Ein Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, der nicht mit einem Sachpfändungsauftrag verbunden ist, heißt isolierter Auftrag.

III. Der Auftrag und seine Behandlung

§ 62
Auftrag zur Zwangsvollstreckung
(§§ 753 - 758 ZPO)

1. Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung wird dem Gerichtsvollzieher unmittelbar vom Gläubiger oder seinem Vertreter oder Bevollmächtigten - nicht durch das Gericht - erteilt. Der Auftraggeber darf die Vermittlung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der durch Vermittlung der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher wird unmittelbar für den Gläubiger tätig; er hat insbesondere auch die beigetriebenen Gelder und sonstigen Gegenstände dem Gläubiger unmittelbar abzuliefern. Ist eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ohne mündliche Verhandlung erlassen, so gelten der Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und der Auftrag zur Vollziehung als im Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung enthalten.

2. Der Prozeßbevollmächtigte des Gläubigers ist auf Grund seiner Prozeßvollmacht befugt, den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen und den Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Der Gerichtsvollzieher hat den Mangel der Vollmachten grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Ist Auftraggeber jedoch ein Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand (§ 26 Nr. 3 Satz 3), hat er dessen Vollmacht nur auf ausdrückliche Rüge zu überprüfen. Zum Nachweis der Vollmacht genügt die Bezeichnung als Prozeßbevollmächtigter im Schuldtitel.Jedoch ermächtigt die bloße Prozeßvollmacht den Bevollmächtigten nicht, die beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände in Empfang zu nehmen; eine Ausnahme besteht nur für die vom Gegner zu erstattenden Prozeßkosten (§ 81 ZPO). Der Gerichtsvollzieher darf daher die beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände nur dann an den Prozeßbevollmächtigten abliefern, wenn dieser von dem Gläubiger zum Empfang besonders ermächtigt ist. Die Ermächtigung kann sich aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde ergeben. Der Gläubiger kann sie auch dem Gerichtsvollzieher gegenüber mündlich erklären.

3. Die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels muß dem Gerichtsvollzieher übergeben werden. Der schriftliche oder mündliche Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt und verpflichtet den Gerichtsvollzieher - ohne daß es einer weiteren Erklärung des Auftraggebers bedarf -, die Zahlung oder die sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen. darüber wirksam zu quittieren und dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern, wenn er seine Verbindlichkeit vollständig erfüllt hat. Der Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist demnach für den Gerichtsvollzieher dem Schuldner und Dritten gegenüber der unerläßliche, aber auch ausreichende Ausweis zur Zwangsvollstreckung und zu allen für ihre Ausführung erforderlichen Handlungen. Der Gerichtsvollzieher trägt deshalb bei Vollstreckungshandlungen die vollstreckbare Ausfertigung stets bei sich und zeigt sie auf Verlangen vor (§§ 75 4. 755 ZPO). Hat der Schuldner nur gegen Aushändigung einer Urkunde zu leisten, z. B. eines Wechsels, einer Anweisung oder eines Orderpapiers, so muß sich der Gerichtsvollzieher vor Beginn der Zwangsvollstreckung auch diese Urkunde aushändigen lassen.

4. Bei der Zwangsvollstreckung aus einer Urteilsausfertigung. auf die ein Kostenfestsetzungsbeschluß gesetzt ist §§ 105, 795 a ZPO hat der Gläubiger zu bestimmen, ob aus beiden oder nur aus einem der beiden Schuldtitel vollstreckt werden soll. Hat der Gläubiger keine Bestimmung getroffen, so vollstreckt der Gerichtsvollzieher aus beiden Schuldtiteln. Das Urteil eines Arbeitsgerichts, in dem auch der Betrag der Kosten nach § 61 Abs. 1 ArbGG festgestellt ist, bildet einen einheitlichen Titel.

5. Verlangen der Gläubiger oder sein mit Vollmacht versehener Vertreter ihre Zuziehung zur Zwangsvollstreckung, so benachrichtigt der Gerichtsvollzieher sie rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Vollstreckung. In ihrer Abwesenheit darf der Gerichtsvollzieher erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit mit der Zwangsvollstreckung beginnen, es sei denn, daß gleichzeitig für einen anderen Gläubiger gegen den Schuldner vollstreckt werden soll. Der Gläubiger oder sein Vertreter sind in der Benachrichtigung hierauf hinzuweisen. Leistet der Schuldner gegen die Zuziehung des Gläubigers Widerstand, so gilt § 108 entsprechend. Ein selbständiges Eingreifen des Gläubigers oder seines Bevollmächtigten in den Gang der Vollstreckungshandlung, z. B. das Durchsuchen von Behältnissen, darf der Gerichtsvollzieher nicht dulden.

§ 63
Aufträge zur Vollstreckung gegen vermögenslose Schuldner

1. Hat der Gerichtsvollzieher begründeten Anhalt dafür, daß die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde, so sendet er dem Gläubiger unverzüglich den Schuldtitel mit einer entsprechenden Bescheinigung zurück, wenn der Gläubiger nicht zugleich einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erteilt hat. Dabei teilt er dem Gläubiger mit. daß er den Auftrag zur Vermeidung unnötiger Kosten als zurückgenommen betrachtet. Hat der Gläubiger den Gerichtsvollzieher zugleich beauftragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, bescheinigt der Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen nach Satz 1 zu den Akten und gibt den Schuldtitel nach Erledigung des Verfahrens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zurück.

2. Die Erwartung, daß die Vollstreckung fruchtlos verlaufen werde, kann insbesondere begründet sein. wenn Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner in den letzten drei Monaten fruchtlos verlaufen sind. War der Gerichtsvollzieher auch beauftragt, dem Schuldner den Schuldtitel zuzustellen, so führt er diesen Auftrag aus.Die Bestimmungen zu Nr. 1 gelten nicht, wenn der Wunsch des Gläubigers auf Ausführung des Auftrags aus der Sachlage hervorgeht (z. B. der Pfändungsauftrag zum Zwecke des Neubeginns der Verjährung erteilt ist) oder wenn das Gläubigerinteresse an der Ermittlung von Drittschuldnern ersichtlich oder zu unterstellen ist.

§ 64
Frist für die Bearbeitung der Aufträge

Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung schnell und nachdrücklich durch. Die Frist für die Bearbeitung eines Vollstreckungstitels ergibt sich aus der Sachlage im Einzelfall; so kann es angebracht sein, einen Pfändungsauftrag umgehend auszuführen, um den Rang des Pfändungsrechts zu sichern Anträge zur Vollziehung von einstweiligen Verfügungen nach § 904 a ZPO oder zur Vollziehung von einstweiligen Anordnungen, die das Familiengericht nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes erlassen hat, sind umgehend auszuführen, insbesondere, wenn das Gericht gemäß § 64 b Abs. 3 Satz 3 FGG die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner angeordnet hat.

Erfolgt die erste Vollstreckungshandlung nicht innerhalb eines Monats, so ist der Grund der Verzögerung aktenkundig zu machen.

§ 65
Zeit der Zwangsvollstreckung
(§ 758 a Abs. 4 ZPO)

1. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit (§ 8) darf der Gerichtsvollzieher außerhalb von Wohnungen (§ 107 Nr. 1 Abs. 2) Zwangsvollstreckungshandlungen vornehmen, wenn dies weder für den Schuldner noch für die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Harte darstellt und wenn der zu erwartende Erfolg in keinem Mißverhältnis zu dem Eingriff steht. Zuvor soll der Gerichtsvollzieher in der Regel wenigstens einmal zur Tageszeit an einem gewöhnlichen Wochentag die Vollstreckung vergeblich versucht haben.

2. In Wohnungen darf der Gerichtsvollzieher an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit (§ 8) nur aufgrund einer besonderen richterlichen Anordnung vollstrecken. Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckungshandlung auf die Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ZPO gerichtet ist.Die Anordnung erteilt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung vorgenommen werden soll. Es ist Sache des Gläubigers, die Anordnung zu erwirken Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen, dies ist im Protokoll über die Zwangsvollstreckungshandlung zu vermerken. Die erteilte Anordnung gilt, soweit aus Ihrem Inhalt nichts anderes hervorgeht, nur für die einmalige Durchführung der Zwangsvollstreckung. Sie umfasst die Erlaubnis zur Durchsuchung der Wohnung, falls die Vollstreckungshandlung eine solche erfordert.Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, die es d em Gerichtsvollzieher ausdrücklich gestattet eine zur Tageszeit in einer Wohnung begonnene Vollstreckung nach Beginn der Nachtzeit weiterzuführen. Daher empfiehlt es sich, die Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht vorsorglich einholen zu lassen, wenn zu erwarten ist, dass eine Vollstreckung nicht vor Beginn der Nachtzeit beendet werden kann.

3. Bei Vollziehung von Aufträgen der Steuerbehörde zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ist gemäß § 289 Abs. 1, 2 AO die schriftliche Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde erforderlich. Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend

§ 65 a
Unterrichtung des Gläubigers

Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger über die Erledigung des Auftrages zur Zwangsvollstreckung. Soweit dafür Vordrucke amtlich festgestellt sind, hat der Gerichtsvollzieher sie zu benutzen.

IV. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

1. Allgemeines

 § 66

1. Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. ein Schuldtitel zugrunde liegt (§§ 67 - 71),
  2. die Ausfertigung des Schuldtitels vorschriftsmäßig mit der Vollstreckungsklausel versehen ist (vollstreckbare Ausfertigung, §§ 72 - 75),
  3. vor Beginn der Zwangsvollstreckung sämtliche Urkunden zugestellt sind, welche die rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden (§§ 76 - 79)

2. Die nach § 801 ZPO zulässigen landesrechtlichen Schuldtitel bedürfen der Vollstreckungsklausel, sofern die Gesetze des Landes, in dem der Titel errichtet ist, nichts anderes bestimmen

3. Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen (nicht jedoch einstweilige Anordnungen nach §§ 127 a, 620, 620 b, 621 f, 621 g ZPO) sind ohne Vollstreckungsklausel zur Zwangsvollstreckung geeignet Eine besondere Klausel ist nur nötig, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger oder gegen einen anderen als den ursprünglichen Schuldner erfolgen soll (vgl. §§ 796, 929, 936 ZPO) Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 830 Abs. 1 ZPO, Überweisungsbeschlüsse nach § 836 Abs. 3 ZPO und Haftbefehle nach § 901 ZPO bedürfen ebenfalls keiner Vollstreckungsklausel.

4. Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der gemäß § 105 ZPO auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht (§ 795 a ZPO).

2. Schuldtitel

§ 67
Schuldtitel nach der Zivilprozeßordnung

1. Die Zwangsvollstreckung findet nach der ZPO insbesondere aus folgenden Schuldtiteln statt:

  1. aus Endurteilen und Vorbehaltsurteilen deutscher Gerichte, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind (§§ 704, 300, 301, 302 Abs. 3, 599 Abs. 3 ZPO),
  2. aus Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 922, 928, 936 ZPO),
  3. aus den in § 794 Abs. 1 ZPO bezeichneten Entscheidungen und vollstreckbaren Urkunden

2. Zu den im § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genannten Titeln gehören auch Entscheidungen, gegen welche die Beschwerde gegeben wäre, wenn sie von einem Gericht erster Instanz erlassen worden waren Beispiele für beschwerdefähige Entscheidungen sind

  1. die Kostenentscheidungen nach § 91 a ZPO,
  2. die Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit (§§ 109 Abs. 2, 715 ZPO),
  3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 887 ff. ZPO,
  4. das Zwischenurteil nach § 135 ZPO
§ 68
Schuldtitel nach anderen Gesetzen

Aus anderen Gesetzen sind folgende Schuldtitel hervorzuheben:

1. gerichtliche Beschlüsse und Vergleiche in Landwirtschaftssachen (§ 31 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21.7.1953 - BGBI. l S. 667 ff. -),

2. rechtskräftige Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und einstweilige Anordnungen nach § 45 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes,

3. Entscheidungen, Vergleiche und einstweilige Anordnungen auf Grund der §§ 13 Abs. 3 und 4, 16 und 18 a der 6 DVO zum Ehegesetz betr. die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21.10. 1944 (RGBl. I S. 256) in der jeweils geltenden Fassung,

4. rechtskräftig bestätigte vorgängige Vereinbarungen oder Auseinandersetzungen nach den §§ 98, 99 FGG,

5. rechtskräftig bestätigte Dispachen (§ 158 Abs. 2 FGG),

6. Vergütungsfestsetzungen nach den §§ 35 Abs. 3, 85 Abs. 3, 104 Abs. 6, 142 Abs. 6, 147 Abs. 3, 163 Abs. 4, 258 Abs. 5, 265 Abs. 4, 336 Abs. 1 Satz 4, 350 Abs. 4 AktG und nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 6.11.1969 (BGBI. l S. 2081),

7. rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in Vertragshilfesachen, sofern das Gericht ihre Vollstreckbarkeit nicht ausgeschlossen hat (§ 16 des Vertragshilfegesetzes vom 26.3.1952 - BGBI. I S. 198 -),

8. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 93, 118, 132 ZVG),

9. bestätigte Vergleiche nach § 85 VergIO,

10. Beschlüsse über die Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 109 KO) und der Gesamtvollstreckung (§ 5 GesO), Eintragungen in die Konkurstabelle nach § 164 Abs. 2 KO und Ausfertigungen aus dem bestätigten Forderungsverzeichnis nach § 18 Abs. 2 Satz 2 GesO,

11. rechtskräftig bestätigte Zwangsvergleiche in Konkursverfahren (§ 194 KO) oder Gesamtvollstreckungsverfahren (§ 16 GesO),

12. für vollstreckbar erklärte Vorschuß-, Zusatz- und Nachschußberechnungen (§§ 105 - 115d GenG),

13. Entscheidungen in Strafsachen, durch die der Verfall einer Sicherheit ausgesprochen ist (§ 124 StPO),

14. Entscheidungen über die Entschädigung des Verletzten im Strafverfahren (§§ 406, 406 b StPO),

15. Entscheidungen der Gerichte in Arbeitssachen (§§ 62, 64 Abs. 3, 85, 87 Abs. 2, 92 Abs. 2 ArbGG) und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 199 SGG),

16. gerichtliche Vergleiche, Schiedssprüche und Schiedsvergleiche in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 54 Abs. 2, 62, 109 ArbGG) sowie Anerkenntnisse und gerichtliche Vergleiche nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG,

17. Widerrufbescheide der Entschädigungsbehörden, soweit die Entscheidungsformel die Verpflichtung zur Rückzahlung bestimmter Betrage enthält (§ 205 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29 6 1 956 (BGBl. I S. 562),

18. Verwaltungsakte nach dem Sozialgesetzbuch gem. § 66 Abs. 4 SGB-Verwaltungsverfahren-(SGB X),

19. Vergleiche vor den Einigungsstellen in Wettbewerbssachen (§ 27 a Abs. 7 UWG),

20. vom Präsidenten der Notarkammer ausgestellte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehene Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge (§ 73 Abs. 2 BNotO), wegen der von der Notarkammer festgesetzten Zwangsgelder (§ 74 Abs. 2 BNotO) oder wegen der Notarkammer zukommenden Beträge aus Notariatsverwaltungen (§ 59 Abs. 1 Satz 3 BNotO); ferner die von dem Präsidenten der Notarkammer in München ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Abgaben (§ 113 Abs. 7 Satz 3 BNotO) oder wegen der Notariate zukommenden Beträge aus Notariatsverwaltungen (§ 113 Abs. 3 Nr. 9 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 3 BNotO),

21. vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer erteilte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene beglaubigte Abschriften der Bescheide des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 57 Abs. 4 BRAO) und vom Schatzmeister der Patentanwaltskammer erteilte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene beglaubigte Abschriften der Bescheide des Vorstandes der Patentanwaltskammer über die Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 50 Abs. 6 Patentanwaltsordnung vom 7.9.1966 - BGBI. l S. 557 ff. -),

22. vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer ausgestellte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge (§ 84 Abs. 1 BRAO) und vom Schatzmeister der Patentanwaltskammer ausgestellte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge (§ 77 Abs. 1 Patentanwaltsordnung),

23. vom Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilte, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschriften der Entscheidungsformel über die Verhängung einer Geldbuße und der Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Verfahren vor dem Ehrengericht (§§ 204 Abs. 3, 205 Abs. 1 BRAO),

24. Kostenfestsetzungs - und Kostenerstattungsbeschlüsse im Verfahren betr. Todeserklärungen (§ 38 VerschG),

25. Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Strafsachen (§ 464 b StPO),

26. gerichtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 464 b StPO),

27. Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 19 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte,

28. mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigungen der Kostenberechnungen der Notare und Notariatsverwalter (§ 155 KostO, § 58 Abs. 2 und 3 BNotO),

29. von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts aufgenommene und mit der Vollstreckungsklausel versehene Urkunden, welche die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung oder zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau nach den §§ 1615 k u. 16151 BGB (Entbindungskosten u. Unterhalt) zum Gegenstand haben (§ 59 Abs. 1 Nrn. 3 u. 4, § 60 Abs. 1 SGB VIII),

30. mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigungen von Niederschriften und Festsetzungsbescheiden einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion (§ 38 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. 4. 1968 - BGBI. II S. 173 -),

31. Niederschriften über die Einigung und Festsetzungsbescheide über Entschädigung und Ersatzleistung nach § 52 BLG,

32. Niederschriften über eine Einigung und Beschlüsse über Leistungen, Geldentschädigungen oder Ausgleichszahlungen nach § 122 BauGB,

33. Niederschriften über eine Einigung und Entscheidungen über Entschädigungsleistungen oder sonstige Leistungen nach § 104 BBergG,

34. rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle (§ 257 InsO),

35. Eintragungen in die Insolvenztabelle nach § 201 Abs. 2 InsO,

36. Beschlüsse über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 34, 148 InsO),

37. Auszug aus dem Schuldenbereinigungsplan in Verbindung mit dem Feststellungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach § 308 Abs. 1 InsO,

38. Entscheidungen und einstweilige Anordnungen nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes

§ 69
Landesrechtliche Schuldtitel (§ 801 ZPO)

1. Die nach § 801 ZPO zulässigen landesrechtlichen Schuldtitel sind im gesamten Bereich deutscher Gerichtsbarkeit vollstreckbar (VO vom 15.4.1937 - RGBI. l S. 466 -).

2. Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel, ob ein landesrechtlicher Schuldtitel vollstreckbar ist, so legt er ihn seiner vorgesetzten Dienststelle zur Prüfung der Vollstreckbarkeit vor.

§ 70
Schuldtitel, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) errichtet oder erwirkt sind

Schuldtitel, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) errichtet oder erwirkt sind, sind grundsätzlich im gesamten Bereich deutscher Gerichtsbarkeit vollstreckbar. Die Umstellung von DM Ost auf DM West regeln Art. 10 Abs. 5 und die Anlage l Art. 7 § 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBI. II S. 537, 548).

Wendet der Schuldner ein, daß der Schuldtitel gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstößt, so soll der Gerichtsvollzieher ihn an das Vollstreckungsgericht verweisen (vgl. § 11 2 Nr. 5).

§ 71
Ausländische Schuldtitel
(§§ 722, 723 ZPO)

1. Ausländische Schuldtitel sind zur Vollstreckung nur geeignet, wenn ihre Vollstreckbarkeit durch ein deutsches Gericht anerkannt ist. Die Anerkennung erfolgt durch Vollstreckungsurteil (§§ 722, 723 ZPO) oder in besonderen Fällen durch Beschluß.

2. Die Zwangsvollstreckung erfolgt allein auf Grund des mit der Vollstreckungsklausel versehenen deutschen Urteils oder Beschlusses, wenn diese den Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs wiedergeben, sonst auf Grund des deutschen Urteils oder Beschlusses in Verbindung mit dem ausländischen Titel.

3. Aus einem ausländischen Schiedsspruch findet die Zwangsvollstreckung ebenfalls nur statt, wenn die vollstreckbare Ausfertigung einer Entscheidung des deutschen Gerichts vorgelegt wird, durch die der Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist.

4. Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Staatsverträge etwas anders bestimmen. (vgl. § 90 a). Wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, aus einem ausländischen Titel zu vollstrecken, der nicht den Erfordernissen der Nrn. 1 - 3 entspricht, und ist er im Zweifel, ob die Vollstreckung auf Grund von Staatsverträgen zulässig ist, so legt er den Vorgang seiner vorgesetzten Dienstbehörde vor und wartet ihre Weisungen ab.

5. Entscheidungen außerdeutscher Rheinschiffahrtsgerichte werden auf Grund einer von dem Rheinschiffahrtsobergericht Köln in Verbindung mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung vollstreckt. (Ges. vom 27.09.1952, BGBl. I S. 641)

6. 1Schuldtitel aus Island, Norwegen, Polen und der Schweiz sowie aus den EU-Staaten Belgien, Dänemark (ohne Grönland und Faröer-Inseln), Finnland, Frankreich, einschließlich der überseeischen Departements und Gebiete, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien bedürfen keiner besonderen Anerkennung; sie sind nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Vorsitzenden einer Kammer beim Landgericht zur Zwangsvollstreckung geeignet (Art. 26, 31 ff, 50, 51 LugÜ, BGBL. 1994 II S. 2660, Art 26, 31 ff, 50, 51 EuGVÜ, BGBl. 1972 II S. 774 in der Fassung der Beitrittsübereinkommen vom 9.Oktober 1978, BGBl. 1983 II S. 802, vom 25.Oktober 1982, BGBl. S. 1988 II S. 453, vom 26. Mai 1989, BGBl. 1994 II S. 519 und vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II S. 1412; §§ 3 ff. AVAG vom 19.Februar 2001, BGBl. I S. 288, Artikel 33, 38 ff. in Verbindung mit Anhang II, Artikel 57, 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.Dezember über die gerichtlichen Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Abl. EG 2001 L 12/1).
2Solange die Rechtsbehelfsfrist nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung noch nicht abgelaufen oder über einen Rechtsbehelf noch nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung über Maßregeln der Sicherung ( § 83 a Nr. 4 und 5) nicht hinausgehen. (vergleiche Artikel 36, 39 EuGVÜ, Artikel 43, 47 der Verordnung EG Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000; Artikel 36, 39 LugÜ, § 18 AVAG).
3Gepfändetes Geld ist zu hinterlegen.
4Die Rechtsbehelfsfrist beträgt einen Monat ab der Zustellung der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung oder die Zulassung der Zwangsvollstreckung (Artikel 36 Abs. 1 EuGVÜ; Artikel 36 Abs. 1 LugÜ; Artikel 43 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000; § 11 Abs. 3 AVAG); sie beträgt zwei Monate, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des LugÜ hat (vergleiche Artikel 36 Abs. 2 EuGVÜ, Artikel 36 Abs. 2 LugÜ, Artikel 43 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000, §§ 35, 55 Abs. 2 AVAG).
5Ausser in den Fällen des Satzes 4 Halbsatz 2 kann das Gericht die in Satz 4 Halbsatz 1 genannte Frist verlängern, wenn die Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung im Ausland erfolgen muß (§ 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3, §§ 55 Abs. 2 AVAG).
6Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung jedoch fortsetzen, wenn dem Gerichtsvollzieher ein Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgelegt wird, wonach die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf. (§§ 23 ff. AVAG)

3. Vollstreckungsklausel

§ 72
Wortlaut und Form der Vollstreckungsklausel

1. Die Vollstreckungsklausel lautet nach § 725 ZPO:

"Vorstehende Ausfertigung wird dem ... usw. (Bezeichnung der Person, für die vollstreckt werden soll) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt".

Es ist nicht erforderlich, dass die Vollstreckungsklausel genau diesen vom Gesetz festgelegten Wortlaut hat. Sie muß aber inhaltlich der gesetzlichen Fassung entsprechen, insbesondere die Zwangsvollstreckung als Zweck hervorheben und den Gläubiger ausreichend bezeichnen.

2. Die Vollstreckungsklausel muß der Ausfertigung des Urteils am Schluß beigefügt und mit dem Amtssiegel (Dienststempel) und der Unterschrift der Stelle versehen sein, die sie zu erteilen hat.

§ 73
Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel

Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt:

  1. bei gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts 1. Instanz. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts zuständig. (§§ 724, 725 ZPO). Dies gilt auch für Gerichte für Arbeitssachen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
  2. In den Fällen des § 726 Abs. I, der §§ 727 - 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 und des § 749 ZPO der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG)
  3. in den Fällen der §§ 9, 13 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
  4. bei Vergleichen vor Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, soweit nicht nach landesrechtlicher Bestimmung der Vorsteher der Gütestelle zuständig ist. (§ 797a ZPO)
  5. bei gerichtlichen Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, das die Urkunde verwahrt (§ 797 Abs. 1 ZPO) Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Rechtspfleger. (§ 20 Nr. 13 RPflG )
  6. bei notariellen Urkunden der Notar oder die Behörde, welche die Urkunde verwahrt, § 797 Abs. 2 ZPO
§ 74
Prüfungspflicht des Gerichtsvollziehers

1. Der Gerichtsvollzieher prüft in jedem Falle sorgfältig die Notwendigkeit (vgl. § 66), das Vorhandensein, die Form und den Wortlaut der Vollstreckungsklausel. Das Zeugnis über die Rechtskraft (§ 706 ZPO) ersetzt die Vollstreckungsklausel nicht.

2. Sind in dem Schuldtitel oder in der Vollstreckungsklausel Beschränkungen ausgesprochen, etwa hinsichtlich des Gegenstandes der Zwangsvollstreckung oder des beizutreibenden Betrags, so darf der Gerichtsvollzieher bei seiner Vollstreckungstätigkeit die Grenzen nicht überschreiten, die ihm hierdurch gezogen sind.

§ 75
Vollstreckbare Ausfertigung für oder gegen andere als die im Schuldtitel bezeichneten Personen
(§§ 727 - 730 ZPO)

1. Die Zwangsvollstreckung findet nur nach dem Inhalt der Vollstreckungsklausel und des für vollstreckbar erklärten Inhalts des Schuldtitels statt, also auch nur

  1. für denjenigen, der in der Vollstreckungsklausel oder - sofern es keiner Vollstreckungsklausel bedarf - im Schuldtitel als Gläubiger bezeichnet ist.
  2. gegen denjenigen, der im Schuldtitel oder in der Vollstreckungsklausel als Schuldner bezeichnet ist.

2. Ein Schuldtitel, in dem als Gläubiger oder Schuldner ein Einzelkaufmann mit seiner Firma bezeichnet ist, ist nicht für oder gegen den jeweiligen Firmeninhaber vollstreckbar.

3. In gewissen Fällen ist ein Schuldtitel nicht unter den Prozeßparteien wirksam, sondern auch für und gegen andere Personen, z. B. Rechtsnachfolger, Nacherben, Übernehmer eines Handelsgeschäfts oder eines ganzen Vermögens (§§ 727 ff ZPO). Es ist nicht Sache des Gerichtsvollziehers, zu prüfen, ob ein solcher Fall vorliegt. Wird dem Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung für oder gegen andere als die im Schuldtitel bezeichneten Personen aufgetragen, so lehnt er den Auftrag ab und gibt den Beteiligten die Beschaffung einer umgeschriebenen Vollstreckungsklausel auf. (vgl. jedoch §§ 97 Nr. 2, 100)

4. Tritt auf Seiten des Gläubigers die Rechtsnachfolge erst nach Beginn der Zwangsvollstreckung ein, so darf die Zwangsvollstreckung für den Rechtsnachfolger erst fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsklausel auf diesen umgeschrieben und dem Schuldner zugestellt ist.

4. Zustellung von Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung

§ 76
Allgemeines

1. Vor Beginn der Zwangsvollstreckung prüft der Gerichtsvollzieher, ob dem Schuldner sämtliche Urkunden zugestellt sind, welche die rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden. Nötigenfalls stellt der Gerichtsvollzieher diese Urkunden selbst zu.

2. Die Zustellung auf Betreiben des Gläubigers ist entbehrlich, soweit die Urkunden zulässigerweise schon von Amts wegen zugestellt sind und die Zustellung dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen sind.

§ 77
Die zuzustellenden Urkunden

1. Der Schuldtitel muss dem Schuldner und den zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilten Personen zugestellt sein, sofern nicht in §§ 178, 185, 192 etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht gemäß § 64 b Abs. 2 Satz 2 FGG oder § 64 b Abs. 3 Satz 3 FGG für Entscheidungen in Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder für in solchen Verfahren erlassene einstweilige Anordnungen die Zulässigkeit der Vollziehung vor der Zustellung an den Antragsgegner, das heisst den Schuldner, angeordnet hat.

Die Vollstreckungsklausel braucht nur zugestellt zu werden, wenn

  1. wenn sie für oder gegen einen Rechtsnachfolger oder für oder gegen eine andere als die ursprüngliche Partei erteilt worden ist (z. B. Erben, Nacherben, Testamentsvollstrecker, Übernehmer eines Vermögens oder eines Handelsgeschäfts, Nießbraucher, Ehegatten, Abkömmlinge).
  2. wenn es sich um ein Urteil handelt, dessen Vollstreckung von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger zu obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, so daß die Vollstreckungsklausel erst erteilt werden konnte, nachdem dieser Beweis geführt war (§ 726 Abs.1 ZPO)
  3. wenn die Sicherheitsvollstreckung nach § 720a ZPO beantragt wird. (§ 750 Abs. 3 ZPO)

2. Ist die Vollstreckungsklausel in den zu Nr. 1 bezeichneten Fällen auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt worden, so müssen außer der Vollstreckungsklausel auch diese Urkunden zugestellt werden (§ 750 Abs. 2 ZPO). Jedoch bedarf es keiner Zustellung, der das Rechtsnachfolgeverhältnis beweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn der Eigentümer eines Grundstücks lastenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Rechtsnachfolger des Gläubigers, dem auf Grund der Rechtsnachfolge eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt ist, im Grundbuch als Gläubiger eingetragen steht. Dasselbe gilt, wenn sich der Eigentümer wegen der Hypothek, Grund schuld oder Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll, sofern die Unterwerfung im Grundbuch vermerkt ist und der Rechtsnachfolger, gegen den die Vollst reckungsklausel erteilt ist, im Grundbuch als Eigentümer vermerkt steht. (§ 799, 800 ZPO)

3. Hängt die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers ab, so muß die öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, aus der sich die Sicherheitsleistung ergibt, ebenfalls zugestellt werden. (§ 751 Abs. 2 ZPO)Wird die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zugelassen, ist dem Gegner das Original der Bürgschaftsurkunde zu übergeben.

4. Hat der Schuldner Zug um Zug gegen eine von dem Gläubiger zu bewirkende Gegenleistung zu erfüllen, so müssen auch die öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden zugestellt werden, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner wegen der Gegenleistung befriedigt oder dass er im Annahmeverzug ist. Dies gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung selbst anbietet. (§ 756 ZPO)

§ 78
Zeit der Zustellung

1. Alle Urkunden, welche die rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden, müssen spätestens bis zum Beginn der Vollstreckung zugestellt sein.

2. Die Zwangsvollstreckung aus den folgenden Schuldtiteln darf nur beginnen, wenn der Titel mindestens 2 Wochen vorher zugestellt ist:

  1. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO und aus Vergleichen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 b ZPO sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunden.
  2. aus Kostenentscheidungen ausländischer Gerichte, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Ausführungsgesetze hierzu für vollstreckbar erklärt wurden, für die mit der Vollstreckungsklausel des Notars oder Notarverwalters versehenen Ausfertigungen seiner Kostenberechnungen ( § 155 KostO, § 58 Abs. 2 und 3 BNotO);
  3. aus der in § 68 Nr. 22 aufgeführten vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer bzw. Patentanwaltskammer ausgestellten vollstreckbaren Zahlungsaufforderung (§ 84 II BRAO, § 77 II PatAO).

3. Die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind. (§ 750 III ZPO)

4. Die Zwangsvollstreckung aus der Niederschrift über die Einigung nach § 38 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2.4.1968 (BGBl. I S. 173) findet statt, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist.

§ 79
Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten
(§ 172 ZPO)

Hat der Schuldner einen Prozeßbevollmächtigten bestellt, so müssen die Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

Entsprechendes gilt auch für die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Urteilen.

5. Außenwirtschaft und Devisenverkehr

§ 80
Vollstreckungsbeschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr

1. Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckungsbeschränkungen zu beachten, die sich für den Außenwirtschaftsverkehr aus dem Außenwirtschaftsgesetz vom 28.4.1961 (BGBl. I S. 481) und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.12.86 (BGBl. I S. 2671) in der jeweils geltenden Fassung ergeben.

Außenwirtschaftsverkehr ist:

  1. der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten,
  2. der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Außenwirtschaftsgesetzes).

2. Ist eine nach den in Nr. 1 Abs. 1 genannten Vorschriften zur Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn und soweit diese Genehmigung erteilt ist. Soweit Vermögenswerte nur mit Genehmigung erworben oder veräußert werden dürften, gilt dies auch für den Erwerb und die Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung. (§ 32 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes)

3. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen, die lediglich der Sicherung des zugrunde liegenden Anspruchs dienen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes)

4. Der Gerichtsvollzieher braucht im Hinblick auf § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die Erteilung der Genehmigung vom Gläubiger vor der Vollstreckung nur nachweisen zu lassen, wenn vollstreckt werden soll

  1. aus einer gerichtlichen Entscheidung, die ohne Vollstreckungsklausel zur Zwangsvollstreckung geeignet ist (vgl. § 66 Nr. 2-4) und den Vorbehalt enthält, dass die Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf, wenn die dazu erforderliche Genehmigung erteilt ist, oder
  2. aus einem Titel, der gem. § 727 bis 729 ZPO auf den Rechtsnachfolger des Gläubigers oder des Schuldners umgeschrieben ist, sofern der Rechtsnachfolger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Leitung oder Verwaltung in einem fremden Wirtschaftsgebiet (vgl. oben Nr. 1 a) hat.

Hat der Gerichtsvollzieher begründete Zweifel, ob zur Zwangsvollstreckung eine Genehmigung nach den in Nr. 1 Abs.1 genannten Vorschriften erforderlich ist, so gibt er dem Gläubiger auf, eine solche Genehmigung oder eine Bescheinigung der Landeszentralbank , der obersten Wirtschaftsbehörde des Landes oder der sonst zuständigen Stelle beizubringen, wonach gegen die Zwangsvollstreckung keine außenwirtschaftsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung gibt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger auch dann auf, wenn dieser geltend macht, dass ein im Titel enthaltener Genehmigungsvorbehalt inzwischen gegenstandslos geworden sei.

V. Zwangsvollstreckung in besonderen Fällen

1. Fälle, in denen der Gerichtsvollzieher bestimmte besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung festzustellen hat

§ 81
Allgemeines

Diejenige Amtsstelle, der die Erteilung der Vollstreckungsklausel oder die Anordnung ihrer Erteilung obliegt, hat in der Regel zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel betrieben werden darf. Durch die Erteilung der Vollstreckungsklausel wird also dargetan, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zulässig ist. In Ausnahmefällen ist jedoch der Gerichtsvollzieher verpflichtet, über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach Feststellung des Sachverhalts selbständig zu entscheiden. Er hat in diesen Fällen gewisse Voraussetzungen selbständig festzustellen, vor deren Eintritt zwar die Vollstreckungsklausel erteilt, die Zwangsvollstreckung aber nicht begonnen werden darf. Das Nähere hierüber bestimmen die folgenden §§ 82 - 85.

§ 82
Abhängigkeit des Anspruchs von dem Eintritt eines bestimmten Kalendertages
(§ 751 Abs. 1 ZPO)

Ist die dem Schuldner obliegende Leistung in dem Schuldtitel von dem Eintritt eines bestimmten Kalendertages oder einer bestimmten Tageszeit abhängig gemacht, so darf der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn der für die Leistung bestimmte Kalendertag oder die bestimmte Stunde abgelaufen ist. Ist z. B. der Schuldner verurteilt, am 15. Mai 150 Euro zu zahlen, so ist eine Vollstreckungshandlung frühestens am 16. Mai zulässig. Ebenso muß der Ablauf einer Frist abgewartet werden, die dem Schuldner im Urteil zur Leistung bestimmt ist (z. B. einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO).

§ 83
Abhängigkeit der Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers
(§ 751 Abs. 2, § 752 ZPO)

1. Ist die Vollstreckung davon abhängig gemacht, daß der Gläubiger eine Sicherheit leistet, so darf der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung erst beginnen oder sie fortsetzen, wenn ihm die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist. Wegen der Zustellung dieser Urkunde vgl. § 77 Nr. 3.

2. Beabsichtigt der Gläubiger im Fall der Nr. 1 nur wegen eines bezifferten oder ohne weiteres bezifferbaren Teilbetrages einer Geldforderung zu vollstrecken, so hat er die entsprechende Teilsicherheitsleistung nachzuweisen. Der Gerichtsvollzieher prüft, ob die geleistete Teilsicherheit für die beantragte Teilvollstreckung ausreicht, andernfalls führt er die Teilvollstreckung nur in der Höhe aus, die der Teilsicherheit entspricht. Bei der Berechnung ist von der in dem Urteil angegebenen Gesamtsicherheit (auch bei weiteren Teilvollstreckungen) und von dem Gesamtbetrag der Vollstreckungsforderung zur Zeit der Auftragserteilung, der sich aus der von dem Gläubiger vorzulegenden Forderungsaufstellung ergibt, auszugehen. Der Gläubiger kann mehrfach Teilvollstreckung bei Nachweis weiterer Teilsicherheiten verlangen. Ist bei einer Verurteilung zu verschiedenartigen Leistungen die Gesamtsicherheit für die Geldleistung nicht gesondert ausgewiesen, kommt eine Teilvollstreckun g gegen Teilsicherheitsleistung nicht in Betracht.

Die Höhe des zulässigen Betrages für eine Teilvollstreckung errechnet sich wie folgt:

Teilsicherheitsleistung x Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderung
_______________________________________________________
                  Gesamtsicherheitsleistung

Die Höhe einer Teilsicherheitsleistung kann wie folgt errechnet werden:

Zu vollstreckender Teilbetrag x Gesamtsicherheitsleistung
____________________________________________
         Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderung

Soweit der Gerichtsvollzieher die Teilvollstreckung durchführt, vermerkt er dies zusammen mit Art, Höhe und Datum der geleisteten Sicherheit und - bei der ersten Teilvollstreckung - mit dem Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Forderung auf dem Titel.

Eine Teilvollstreckung ist auch bei einer entsprechenden Gegensicherheitsleistung des Gläubigers im Falle des § 711 Satz 1 ZPO möglich.

3. Enthält der Schuldtitel keine Bestimmung über die Art der Sicherheit, so ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder geeigneten Wertpapieren zu bewirken (§ 108 ZPO), sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Geeignete Wertpapiere sind nur Inhaber- oder mit Blankoindossament versehene Orderpapiere, die einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf (§ 108 ZPO; § 234 Abs. 1 BGB). Mit Wertpapieren kann nur in Höhe von 3 Vierteilen ihres Kurswertes Sicherheit geleistet werden (§ 234 Abs. 3 BGB). Nicht zur Sicherheitsleistung geeignet sind Sparbücher und ähnliche Papiere, die nur eine Forderung beweisen, aber nicht Träger des Rechts sind (z. B. Depotscheine, Versicherungsscheine, Pfandscheine).

4. Ist die Sicherheit im Schuldtitel nach ihrer Art (z. B. durch Bankbürgschaft) oder nach dem Hinterlegungsort näher bestimmt, so prüft der Gerichtsvollzieher auch, ob diesen Erfordernissen genügt ist.

5. Der Postschein, der die Absendung an die Hinterlegungsstelle bescheinigt, genügt nicht zum Nachweis der Hinterlegung; es bedarf einer Bescheinigung der Hinterlegungsstelle.

6. Von dem Nachweis der Sicherheitsleistung hat der Gerichtsvollzieher abzusehen:

  1. wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dies auf dem Schuldtitel bescheinigt hat,
  2. wenn ihm ein vorläufig vollstreckbares Urteil eines Oberlandesgerichts über die Verwerfung oder Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil 1. Instanz vorgelegt wird,
  3. wenn ihm die Entscheidung eines Gerichts vorgelegt wird, durch die gemäß §§ 537, 558 und 718 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung angeordnet worden ist
  4. wenn die Sicherungsvollstreckung betrieben wird (§§ 720 a, 795 S. 2 ZPO).
§ 83 a
Sicherungsvollstreckung
(§§ 720 a, 795 S. 2, 930 ZPO)

1. Aus einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt ist, aus den auf solchen Urteilen beruhenden Kostenfestsetzungsbeschlüssen und Regelunterhaltsbeschlüssen (§ 794 Abs. 1 Nrn. 2, 2 a, §§ 642 a - 642 d ZPO) kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung insoweit betreiben, als bewegliches Vermögen gepfändet wird.

2. Hinsichtlich der Zustellung der Klausel und der Wartefrist hat der Gerichtsvollzieher die §§ 77 Nr. 1 und 78 Nr. 3 zu beachten.

3. Eine Befriedigung aus den gepfändeten Gegenständen ist vor Rechtskraft der Entscheidung nur nach Leistung der Sicherheit durch den Gläubiger möglich, wobei der Gerichtsvollzieher § 83 zu beachten hat.

4. Gepfändetes Geld und der in einem etwaigen Verteilungsverfahren auf den Gläubiger entfallende Betrag sind zu hinterlegen.

5. Das Vollstreckungsgericht kann die Versteigerung und die Hinterlegung des Erlöses anordnen, wenn die gepfändeten Sachen der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt sind oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Erscheint ein Antrag auf Versteigerung erforderlich, so soll der Gerichtsvollzieher die Beteiligten darauf hinweisen.

6. Der Schuldner ist jederzeit befugt, diese Sicherungsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruches abzuwenden. Der Gerichtsvollzieher ist in diesem Falle verpflichtet, eine bereits erfolgte Pfändung aufzuheben (§§ 775 Nr. 3, 776 ZPO). Diese Abwendungsbefugnis kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn der Gläubiger seinerseits die ihm obliegende Sicherheit erbracht und der Gerichtsvollzieher § 83 beachtet hat.

7. Im Gegensatz zu den Befugnissen aus § 711 Satz 1 und § 71 2 Abs. 1 ZPO (vgl. § 83 b) stehen Parteien die in den Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Rechte kraft Gesetzes zu. Eines Ausspruchs im Tenor des Urteils bedarf es daher insoweit nicht.

§ 83 b
Abwendungsbefugnis und Schutzantrag des Schuldners
(§§ 711, 712 Abs. 1, § 752 Satz 2 ZPO)

1. Nach § 711 ZPO ist die Abwendungsbefugnis des Schuldners in den Fällen des § 708 Nrn. 4 bis 11 ZPO und der Gegenvorbehalt des Gläubigers bei Urteilen, die ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind, von Amts wegen in den Tenor aufzunehmen.

2. Hat der Schuldner die Sicherheit geleistet, ohne daß der Gläubiger seinerseits diese erbracht hat, stellt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 3 ZPO ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Gläubiger nach § 711 Satz 3 in Verbindung mit § 710 ZPO gestattet ist, die Vollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung durchzuführen.

3. Haben beide Parteien keine Sicherheit geleistet, so hat der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung mit der Maßgabe durchzuführen, daß gepfändetes Geld und der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen ist (§§ 720, 815 Abs. 3, 817 Abs. 4, 819 ZPO). Eine Befriedigung des Gläubigers erfolgt also nicht.

4. Leistet der Schuldner die Sicherheit nach dem Beginn der Zwangsvollstreckung, gilt Nr. 2 entsprechend. Eine evtl. vorgenommene Pfändung hebt der Gerichtsvollzieher auf (§ 776 ZPO).

5. Leistet der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt seinerseits Sicherheit, so setzt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung fort.

6. Handelt es sich um einen Herausgabetitel, so finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Schuldner die Vollstreckung durch Hinterlegung der herauszugebenden Sache abwenden darf.

7. Darüber hinaus kann dem Schuldner in den Fällen, in denen ein Urteil gegen oder ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (§§ 708, 709 ZPO) nach § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestattet werden, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. In den Fällen des § 709 ZPO hat der Schuldner, wenn ihm in dem Urteil eine Abwendungsbefugnis gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumt ist und der Gläubiger eine Teilvollstreckung (§ 83 Nr. 2) beantragt, die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Leistung einer der beantragten Teilvollstreckung entsprechenden Teilsicherheit abzuwenden. Diese errechnet sich wie zu § 83 Nr. 2, wobei aber anstelle der Gesamtsicherheitsleistung des Gläubigers die des Schuldners in die Formel einzusetzen ist. Schon gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände müssen dann in jedem Falle von dem Gerichtsvollzieher hinterlegt werden (§ 720 ZPO). Im Gegensatz zu § 711 Satz 1 ZPO führt die Sicherheitsleistung des Gläubigers nicht dazu, daß die Abwendungsbefugnis des Schuldners gegenstandslos wird.

8. Wird in einem Falle des § 712 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Vollstreckbarkeit auf Maßnahmen nach § 720 a Abs. 1, 2 ZPO beschränkt, findet § 83 a Nrn. 4 und 5 entsprechende Anwendung.

9. Bei Herausgabetiteln, die dem Schuldner die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung der herauszugebenden Sachen gestatten, gilt Nr. 7 entsprechend.

§ 84
Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung
(§ 756 ZPO)

1. Ist die dem Schuldner obliegende Leistung im Schuldtitel von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig gemacht - z. B. der Beklagte ist verurteilt, an den Kläger 250 Euro gegen Übergabe eines näher bezeichneten Pferdes zu zahlen -, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vollstreckbare Ausfertigung ohne Rücksicht auf die Gegenleistung. Der Gerichtsvollzieher darf aber die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem der Schuldner wegen der ihm gebührenden Gegenleistung befriedigt oder nachdem er in Annahmeverzug geraten ist. In Annahmeverzug kommt der Schuldner dadurch, daß er die ihm gehörig angebotene Gegenleistung nicht annimmt. Die Gegenleistung muß ihm tatsächlich angeboten werden. Jedoch genügt ein wörtliches Angebot,

  1. wenn zur Bewirkung der Gegenleistung eine Handlung des Schuldners erforderlich ist, insbesondere wenn er die geschuldete Sache abzuholen hat,
  2. wenn der Schuldner bereits erklärt hat, daß er die Gegenleistung nicht annehmen wolle,
  3. wenn der Schuldner zwar bereit ist, die Gegenleistung anzunehmen, aber zugleich bestimmt und eindeutig die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung verweigert.

Dem Angebot der Gegenleistung steht die Aufforderung gleich, die zu Buchst. a bezeichnete Handlung vorzunehmen.

2. Weist der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach, dass er den Schuldner wegen der Gegenleistung befriedigt oder in Annahmeverzug gesetzt hat, so muss der Gerichtsvollzieher selbst dem Schuldner die Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten, bevor er mit der Vollstreckung beginnen darf. Falls er von dem Gläubiger ausdrücklich beauftragt ist, die Gegenleistung tatsächlich anzubieten, müsste er in dem zu Nr. 1 erwähnten Beispiel das Pferd dem Schuldner bringen. Bei einem wörtlichen Angebot im Sinne der Nr. 1 Satz 5 Buchst. a) müsste der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abholung des Pferdes auffordern, falls der Schuldner nach dem Schuldtitel zur Abholung verpflichtet ist.Der Gerichtsvollzieher überprüft dabei, ob die angebotene Gegenleistung richtig und vollständig ist. In dem angegebenen Beispiel überzeugt er sich also davon, dass das Pferd das im Schuldtitel bezeichnet e ist.Unabhängig von den in Nr. 1 Satz 5 genannten Fällen kann der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung immer dann beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder bestimmt und eindeutig die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung verweigert. Der Gerichtsvollzieher prüft die Ordnungsmäßigkeit der Gegenleistung des Gläubigers in diesem Fall nicht.In der Regel wird der Auftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Gegenleistung wörtlich anzubieten, in der schlüssigen Erklärung liegen, aus dem auf Zug-um-Zug-Leistung lautenden Schuldtitel zu vollstrecken. Im Zweifel fragt der Gerichtsvollzieher bei dem Gläubiger nach, ob der Auftrag auch das wörtliche Angebot der Gegenleistung an den Schuldner umfasst.Das Angebot und die Erklärung des Schuldners beurkundet der Gerichtsvollzieher in dem Pfändungsprotokoll oder in einem besonderen Protokoll (§§ 756, 762, 763 ZPO).

§ 85
Zwangsvollstreckung bei Wahlschulden
(§§ 262 - 265 BGB)

Ist der Schuldtitel auf mehrere Leistungen des Schuldners in der Art gerichtet, daß die eine oder die andere zu bewirken ist (Wahlschuld), so ist zu unterscheiden, ob nach dem Schuldtitel der Gläubiger oder der Schuldner wahlberechtigt ist. Im Zweifel steht das Wahlrecht dem Schuldner zu. Steht dem Gläubiger das Wahlrecht zu oder hat der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vorgenommen, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder die andere Leistung richten. Das Wahlrecht des Gläubigers geht auf den Schuldner über, wenn der Gläubiger von seinem Wahlrecht innerhalb einer ihm von dem Schuldner gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch macht (§ 264 Abs. 2 BGB). Der wahlberechtigte Schuldner kann sich durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat (§ 264 Abs. 1 BGB).

§ 86
Zwangsvollstreckung aus Schuldtiteln mit Lösungsbefugnis oder Verfallsklausel

1. Ist nach dem Inhalt des Schuldtitels nur eine Leistung geschuldet, dem Schuldner aber nachgelassen, sich durch eine andere Leistung von seiner Verbindlichkeit zu befreien (Lösungs- oder Ersetzungsbefugnis), so muß der Gerichtsvollzieher die vom Schuldner angebotene Ersatzleistung annehmen (vgl. auch § 106 Nr. 2). Jedoch darf er die Zwangsvollstreckung, wenn sie erforderlich wird, nur auf die geschuldete Leistung richten. Hat sich der Schuldner z. B. in einer vollstreckbaren Urkunde zur Herausgabe einer Sache mit der Maßgabe verpflichtet, daß er sich durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrages von dieser Verpflichtung befreien dürfe, so darf der Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner keine dieser beiden Leistungen erbringt, die dann notwendige Zwangsvollstreckung nur auf Herausgabe der Sache richten. 4Den Geldbetrag darf er auch dann nicht beitreiben, wenn die Zwangsvollstreckung auf Herausgabe fruchtlos verläuft.

2. Enthält der Schuldtitel eine Verfallsklausel (z. B. die Bestimmung, daß die ganze Forderung fällig werde, wenn bestimmte Raten oder Zinsen nicht pünktlich gezahlt würden), so braucht sich der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger nicht nachweisen zu lassen, daß die Voraussetzungen für die Fälligkeit eingetreten sind. Er richtet die Zwangsvollstreckung, wenn ihn der Gläubiger hierzu beauftragt, auf die gesamte im Titel bezeichnete Schuldsumme, sofern und soweit ihm der Schuldner ihre Zahlung oder Stundung nicht nach § 112 Nr. 1 Buchst. d oder e nachweist. Im übrigen verweist er den Schuldner mit seinen Einwendungen an das Prozeßgericht (§§ 767, 769 ZPO).

3. Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 87
Zwangsvollstreckung gegen den Bund und die Länder sowie gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(§ 882 a ZPO)

1. Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund und die Länder sowie - vorbehaltlich des § 88 - gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.

2. Die Zwangsvollstreckung gegen die zu Nr. 1 aufgeführten juristischen Personen wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst 4 Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger dem Schuldner seine Vollstreckungsabsicht angezeigt hat. Die Anzeige ist zu richten:

  1. bei der Zwangsvollstreckung gegen den Bund und gegen die Länder an die zur Vertretung des Schuldners berufene Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch an den zuständigen Minister der Finanzen,
  2. in den übrigen Fällen an die gesetzlichen Vertreter der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung. In diesen Fällen ist nur der Gerichtsvollzieher zuständig, der auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht besonders dazu bestimmt worden ist. Er läßt sich vom Gläubiger die Erstattung der Anzeige und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei der zuständigen Stelle nachweisen. Der Nachweis ist aktenkundig zu machen. Er wird in der Regel durch die Empfangsbescheinigung zu führen sein, die dem Gläubiger vom Schuldner auszustellen ist.

3. Die Beschränkungen der Nrn. 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Bank - und Kreditanstalten.

4. Die Beschränkung der Nr. 2 entfällt beim Vollzug von einstweiligen Verfügungen.

§ 88
Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband

Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beachtet der Gerichtsvollzieher, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, die besonderen landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. die Gemeindeordnung oder die Kreisordnung).

4. Zwangsvollstreckung während eines Vergleichsverfahrens

§ 89

Während des Vergleichsverfahrens ergeben sich aus der Vergleichsordnung folgende Richtlinien für den Gerichtsvollzieher:

1. Macht der Schuldner geltend, daß er bei dem Vergleichsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt hat, so beachtet der Gerichtsvollzieher dies nur, wenn ihm eine Entscheidung des Vergleichsgerichts vorgelegt wird, durch welche die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird.

2. Nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens lehnt der Gerichtsvollzieher neue Vollstreckungsaufträge ab, falls der Gläubiger an dem Vergleichsverfahren beteiligt ist oder einem beteiligten Gläubiger gleichsteht (ausgeschlossene Ansprüche gem. §§ 29,113 Nr. 7 VergIO); im übrigen ist die Zwangsvollstreckung während des Vergleichsverfahrens für Ansprüche, die erst nach der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, sowie für Ansprüche der nicht beteiligten Gläubiger zulässig. Ferner dürfen Gläubiger, die im Konkurs abgesonderte Befriedigung beanspruchen können (§§ 47 - 51 KO), in die Gegenstände vollstrecken, die der abgesonderten Befriedigung dienen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß solche Sicherungen kein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, die durch eine Zwangsvollstreckung später als am 30. Tage vor der Stellung des Eröffnungsantrags (Sperrfrist) erworben worden sind (§ 28 VergIO). Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Antrags tellung nicht mitgezählt.

3. Schwebende Zwangsvollstreckungen, durch die ein Vergleichsgläubiger oder ein ausgeschlossener Gläubiger innerhalb der Sperrfrist eine Sicherung erlangt hat, bei denen insbesondere die Pfändung nach Beginn der Sperrfrist vorgenommen worden ist, sind kraft Gesetzes bis zur Rechtskraft der Entscheidung eingestellt, die das Vergleichsverfahren abschließt. Solche Zwangsvollstreckungen setzt der Gerichtsvollzieher daher nicht fort.

4. Ist dem Gerichtsvollzieher die Eröffnung des Vergleichsverfahrens nicht nachgewiesen oder sonst bekannt geworden, so hat er, soweit dies ohne Verzögerung der Zwangsvollstreckung möglich ist, durch Nachfrage bei dem Vergleichsgericht festzustellen, ob das Verfahren eröffnet ist. Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel, ob der Gläubiger von der Vollstreckungsbeschränkung betroffen wird, so empfiehlt es sich, den Antrag abzulehnen oder im Fall zu Nr. 3 die Zwangsvollstreckung nicht fortzusetzen und den Gläubiger auf den Weg der Erinnerung an das Vollstreckungsgericht zu verweisen.

5. Wird dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen oder auf andere Weise bekannt, daß ein Vergleich zustande gekommen und bestätigt worden ist oder daß nach Versagung der Bestätigung oder nach Einstellung des Verfahrens der Anschlußkonkurs eröffnet worden ist, so hat er im Fall zu Nr. 3 die erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Der Gerichtsvollzieher muß dies jedoch dem Gläubiger 1 Woche vorher ankündigen.

6. Wird dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen oder auf andere Weise bekannt, daß nach Versagung der Bestätigung des Vergleichs oder nach Einstellung des Verfahrens die Eröffnung des Konkurses abgelehnt worden ist, so kann er die für die Dauer des Vergleichsverfahrens einstweilen eingestellten Zwangsvollstreckungen nunmehr fortsetzen. Es empfiehlt sich, insoweit vorher eine Entschließung des Gläubigers einzuholen.

5. Zwangsvollstreckung während eines Konkurs-, Gesamtvollstreckungs - oder Insolvenzverfahrens

§ 90
Eröffnungsbeschluß

1. Der Beschluß, durch den ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist ein vollstreckbarer Titel zugunsten des Verwalters auf Herausgabe der Masse und auf Räumung der im Besitz des Schuldners befindlichen Räume.

2. Eine Benennung der zur Masse gehörenden Gegenstände ist weder für den Eröffnungsbeschluß vorgesehen noch in der Vollstreckungsklausel nötig. Die mit der Vollstreckung zu erfassenden Gegenstände bezeichnet der Verwalter in seinem Auftrag an den Gerichtsvollzieher.

§ 90 a
aufgehoben
§ 91
Zulässigkeit der Vollstreckung

1. Während der Dauer eines Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens finden Zwangsvollstreckungen und Arreste zugunsten einzelner Konkursgläubiger (§ 3 KO), Gesamtvollstreckungsgläubiger (§ 5 GesO) oder Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) in das zur Konkursmasse gehörige oder das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners (§14 KO), in das von der Gesamtvollstreckung erfaßte Vermögen des Schuldners (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GesO) oder in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners (§ 89 Abs. 1 InsO) nicht statt. Einen Auftrag zu solchen Zwangsvollstreckungen lehnt der Gerichtsvollzieher ab. Vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen verlieren ihre Wirksamkeit (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GesO). Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolven zmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam (§§ 88, 139 InsO). Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die Frist drei Monate (§ 312 Abs. 1 Satz 3 InsO). § 171 Nr. 2 ist zu beachten

2. Während des Konkursverfahrens ist die Zwangsvollstreckung zulässig:

  1. wegen der Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die erst nach der Konkurseröffnung entstanden sind, in das nicht zur Konkursmasse gehörende Vermögen,
  2. wegen der Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen, die dem Gemeinschuldner nicht gehören,
  3. wegen der Forderungen, für die ein Recht auf abgesonderte Befriedigung besteht, in die zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegenstände (§§ 48, 49, 51 KO); insbesondere kann die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen, für die vor Eröffnung des Konkursverfahrens durch Pfändung ein Pfandrecht erlangt worden ist (§ 804 ZPO), in die gepfändeten Sachen fortgesetzt werden.

3. Während des Insolvenzverfahrens ist die Zwangsvollstreckung zulässig:

  1. wegen der Ansprüche gegen den Schuldner, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, in das bei Anwendung der §§ 35 bis 37 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen,
  2. wegen der Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen, die dem Schuldner nicht gehören,
  3. wegen der Forderungen, für die ein Recht auf abgesonderte Befriedigung besteht, in die zur abgesonderten Befriedigung dienende Gegenstände (§§ 50, 51 InsO), wenn der Insolvenzverwalter sie nicht in Besitz hat sowie im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 Abs. 3 InsO),
  4. wegen der Masseverbindlichkeiten in die Masse. Abweichend von Buchst. d sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet sind, unzulässig (§ 90 Abs. 1 InsO). Die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist ebenfalls unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (§ 210 InsO). Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig (§ 123 Abs. 3 Satz 2 InsO).

4. In den Fällen des § 127 KO kann die Vollstreckung auch von dem Konkursverwalter betrieben werden.

5. Ist dem Gerichtsvollzieher die Eröffnung des Konkurs-, Gesamtvollstreckungs - oder Insolvenzverfahrens nicht nachgewiesen und auch nicht auf andere Weise bekannt geworden, so stellt er - soweit dies ohne Verzögerung der Zwangsvollstreckung möglich ist - durch Nachfrage bei dem zuständigen Gericht (§ 71 KO, § 1 Abs. 2 GesO, § 3 InsO) fest, ob das Verfahren eröffnet ist.

6. Ein ausländisches Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder Konkursverfahren erfaßt auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners (Artikel 102 EGInsO, § 22 GesO, Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29 Mai 2000 über Insolvenzverfahren - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30.06.2000 L 160/1). Wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, in das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, und ist ihm bekannt, dass im Ausland ein Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder Konkursverfahren gegen den Schuldner eröffnet ist, so legt er die Akten seiner vorgesetzten Dienstbehörde vor und wartet ihre Weisungen ab.Die Bestimmungen des § 80 bleiben unberührt.

7. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht (§ 291 InsO) ist die Zwangsvollstreckung zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig, solange nicht die Restschuldbefreiung versagt worden ist (§ 294 Abs. 1, § 299 InsO)

6. Zwangsvollstreckung in einen Nachlaß gegen den Erben

§ 92
Zwangsvollstreckung auf Grund eines Schuldtitels gegen den Erblasser

1. Eine Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung, die zu Lebzeiten des Schuldners bereits begonnen hat, ist nach seinem Tode ohne weiteres in den Nachlaß fortzusetzen, und zwar sowohl vor als auch nach der Annahme der Erbschaft (§ 779 Abs. 1 ZPO). Die Vollstreckung ist nicht nur in die Gegenstände zulässig, in die sie bereits begonnen hat; sie kann vielmehr auf alle Gegenstände weiter ausgedehnt werden, die zum Nachlaß gehören.Ist die Zuziehung des Schuldners zu einer Vollstreckungshandlung notwendig, so hat das Vollstreckungsgericht dem Erben auf Antrag des Gläubigers einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen, wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn er die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder wenn es ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat (§ 779 Abs. 2 ZPO). In diesen Fällen darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung erst fortsetzen, wenn ein solcher Vertreter bestellt ist.

2. Hat die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zu Lebzeiten des Schuldners noch nicht begonnen, so darf sie nur durchgeführt werden, wenn die Vollstreckungsklausel des Schuldtitels gegen den Erben, Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker umgeschrieben ist.

  1. Vor der Annahme der Erbschaft kann die Vollstreckungsklausel nicht gegen den Erben umgeschrieben werden, sondern nur gegen einen Nachlaßpfleger, Nachlaßverwalter oder Testamentsvollstrecker (§§ 1958, 1960 Abs. 3, 1961, 1984, 2213 Abs. 2 BGB). Die Zwangsvollstreckung auf Grund einer solchen Vollstreckungsklausel ist nur in den Nachlaß zulässig, nicht auch in das übrige Vermögen des Erben (§ 778 Abs. 1 ZPO). Ist die Klausel gegen einen Testamentsvollstrecker erteilt, so ist die Zwangsvollstreckung nur in die Nachlaßgegenstände zulässig, die seiner Verwaltung unterliegen (§ 749 ZPO).
  2. Nach der Annahme der Erbschaft kann die Vollstreckungsklausel auch gegen den Erben umgeschrieben werden. Auf Grund einer solchen vollstreckbaren Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung sowohl in den Nachlaß als auch in das übrige Vermögen des Erben zulässig. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlaß bis zu dessen Teilung eine gegen sämtliche Erben umgeschriebene Vollstreckungsklausel erforderlich (§ 747 ZPO). Wendet der Erbe ein, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten nur beschränkt hafte, so ist er auf den Klageweg zu verweisen.
§ 93
Zwangsvollstreckung auf Grund eines Schuldtitels gegen den Erben, Nachlaßpfleger, Nachlaßverwalter oder Testamentsvollstrecker
(§§ 747, 748, 778, 794 Abs. 2 ZPO)

1. Auf Grund eines Schuldtitels gegen den Nachlaßpfleger, Nachlaßverwalter oder Testamentsvollstrecker darf nur in den Nachlaß vollstreckt werden.

2. Gegen den Erben kann der Gläubiger vor der Annahme der Erbschaft keinen Anspruch geltend machen, der sich gegen den Nachlaß richtet (§ 1958 BGB). Aus einem Schuldtitel wegen einer eigenen Verbindlichkeit des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlaß vor der Annahme der Erbschaft unzulässig (§ 778 Abs. 2 ZPO).

3. Nach Annahme der Erbschaft ist die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung aufgrund eines Schuldtitels gegen den Erben sowohl in den Nachlaß als auch in das übrige Vermögen des Erben zulässig. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist für die Zwangsvollstreckung in den Nachlaß bis zu dessen Teilung ein Schuldtitel gegen alle Erben erforderlich (§ 747 ZPO).

4. Unterliegt der Nachlaß der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung in den Nachlaß sowohl vor als auch nach der Annahme der Erbschaft ein Schuldtitel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich und genügend (§ 748 Abs. 1 ZPO). Jedoch gelten folgende Einschränkungen:

  1. Steht dem Testamentsvollstrecker lediglich die Verwaltung einzelner Nachlaßgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zur Leistung und der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist (§ 748 Abs. 2 ZPO).
  2. Handelt es sich um einen Pflichtteilsanspruch, so ist in jedem Fall ein Schuldtitel sowohl gegen den Testamentsvollstrecker als auch gegen den Erben erforderlich (§ 748 Abs. 3 ZPO).

5. Die Verurteilung des Testamentsvollstreckers zur Duldung der Zwangsvollstreckung kann dadurch ersetzt werden, daß dieser in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in das Vermögen bewilligt, das seiner Verwaltung unterliegt (§ 794 Abs. 2 ZPO).

§ 94
Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung
(§§ 780 ff. ZPO)

Sind Erben unter Vorbehalt der Beschränkung ihrer Haftung verurteilt, so kann der Schuldtitel ohne Rücksicht auf diese Beschränkung vollstreckt werden.

Widerspricht der Schuldner der Pfändung bestimmter Sachen unter Berufung auf die ihm vorbehaltene Beschränkung seiner Haftung, so darf der Gerichtsvollzieher diese Sachen bei der Pfändung übergehen, wenn die übrigen im Gewahrsam des Schuldners vorhandenen, vom Widerspruch nicht betroffenen beweglichen Sachen zur Deckung der Forderung des Gläubigers ausreichen. Ist dies nicht der Fall, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung ohne Rücksicht auf den Widerspruch durch und verweist den Schuldner mit seinen Einwendungen an das Gericht.

7. Zwangsvollstreckung gegen Eheleute

§ 95
Gewahrsam und Besitz bei Eheleuten

Ist der Schuldner verheiratet, so gilt nach § 739 ZPO nur er als Gewahrsamsinhaber und Besitzer beweglicher Sachen, die sich im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befinden. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen hierbei den beweglichen Sachen gleich.

Absatz 1 gilt nicht für Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind. Bei ihnen gilt der Schuldner dann als Gewahrsamsinhaber und Besitzer, wenn die Sachen für seinen Gebrauch bestimmt sind.

Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. In diesem Fall ist davon auszugehen, daß der Schuldner nur an den Sachen Gewahrsam hat, die sich in seiner tatsächlichen Gewalt befinden.

§ 96
Zwangsvollstreckung bei gesetzlichem Güterstand und bei Gütertrennung

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand oder in Gütertrennung, so geht der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung gegen einen oder beide Ehegatten in der gleichen Weise vor wie bei der Zwangsvollstreckung gegen einen unverheirateten Schuldner. Der Gerichtsvollzieher hat davon auszugehen, daß ein verheirateter Schuldner im gesetzlichen Güterstand lebt, solange ihm nichts Gegenteiliges durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.

§ 97
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei der Gütergemeinschaft
(§§ 740 - 745 ZPO)

1. Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft wird vermutet, daß die Gegenstände der Ehegatten zum Gesamtgut gehören.

2. Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut, das von einem Ehegatten allein verwaltet wird, ist ein Schuldtitel gegen diesen Ehegatten, bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ein Schuldtitel gegen den überlebenden Ehegatten erforderlich und genügend (§ 740 Abs. 1, § 745 Abs. 1 ZPO). Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt sind (§ 740 Abs. 2 ZPO). Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein gegen einen Ehegatten geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so muß der Schuldtitel gegen diesen Ehegatten auch mit der Vollstreckungsklausel gegen den anderen Ehegatten versehen sein (§ 742 ZPO).

3. Betreibt ein Ehegatte, der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Schuldtitel gegen diesen Ehegatten (§ 741 ZPO).

4. Ist die Gütergemeinschaft beendigt, so ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist (§ 743 ZPO). Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft erst nach der Beendigung eines Rechtsstreites des Ehegatten eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so muß zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut der Schuldtitel gegen diesen Ehegatten auch mit der Vollstreckungsklausel gegen den anderen Ehegatten versehen sein (§ 744 ZPO).

5. Nach Beendigung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gilt Nr. 4; jedoch treten an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die anteilsberechtigten Abkömmlinge (§ 745 Abs. 2 ZPO).

§ 98
Ersetzung der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung
(§ 794 Abs. 2 ZPO)

Die Verurteilung eines Mitbeteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung kann dadurch ersetzt werden, daß dieser In einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in das Vermögen bewilligt, das seiner Verwaltung oder Nutzung unterliegt.

8. Zwangsvollstreckung gegen Lebenspartner

§ 99
Gewahrsam und Besitz bei Eingetragenen Lebenspartnerschaften

Für Lebenspartner (§ 1 LPartG) ist § 95 entsprechend anzuwenden.

§ 99 a
Zwangsvollstreckung beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft und bei Vermögenstrennung

Leben die Lebenspartner im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft oder in Vermögenstrennung, so geht der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung gegen einen oder beide Lebenspartner in gleicher Weise vor wie bei der Zwangsvollstreckung gegen einen unverheirateten Schuldner.

Der Gerichtsvollzieher hat davon auszugehen, dass ein Schuldner, der in Eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, im Vermögensstand der Vermögenstrennung lebt (§ 6 Abs. 3 LPartG) , solange ihm nichts Gegenteiliges durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.

§ 99 b
Ersetzung der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung
(§ 794 Abs. 2 ZPO)

§ 98 ist für eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend anzuwenden.

9. Zwangsvollstreckung in sonstige Vermögensmassen

§ 100
Zwangsvollstreckung In das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins
(§§ 735, 736, 50 Abs. 2 ZPO)

1. Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein Schuldtitel gegen den Verein, vertreten durch den Vorstand. Aus einem solchen Schuldtitel findet jedoch die Zwangsvollstreckung In das in Gewahrsam der Vereinsmitglieder befindliche Vereinsvermögen nur statt, soweit sie den Gewahrsam als Organ des Vereins haben.

2. Hat der Gläubiger wegen einer Vereinsschuld einen Schuldtitel gegen alle Vereinsmitglieder erwirkt, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen über die Vollstreckung gegen die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§ 101).

§ 101
Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft
(§ 736 ZPO)

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 ff. BGB begründeten Gesellschaft ist entweder ein Schuldtitel gegen die Gesellschaft als solche oder gegen jeden einzelnen Gesellschafter erforderlich. Die Verurteilung aller einzelnen Gesellschafter muss nicht in einem einzigen Urteil erfolgen. Der Titel gegen die Gesellschaft als solche muss nicht die namentliche Bezeichnung aller Gesellschafter enthalten. Die Gesellschaft kann unter einem eigenen Namen verurteilt werden. Aus einem Schuldtitel, in dem nur die Gesellschaft unter ihrem eigenen Namen verurteilt worden ist, kann nicht in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstreckt werden.

§ 102
Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
(§§ 124 Abs. 2, 129 Abs. 4, 161 Abs. 2 HGB)

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft ist ein Schuldtitel gegen die Gesellschaft erforderlich. Die Verurteilung sämtlicher Gesellschafter genügt nicht. Andererseits findet aus einem Schuldtitel gegen die Gesellschaft die Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter nicht statt.

§ 103
Zwangsvollstreckung In ein Vermögen, an dem ein Nießbrauch besteht
(§§ 737, 738 ZPO)

1. Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der Verbindlichkeiten des Bestellers, die vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden sind, die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zur Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist. Dasselbe gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlaßverbindlichkeiten (§ 737 ZPO). § 98 findet entsprechende Anwendung.

2. Ist der Nießbrauch an einem Vermögen oder an einer Erbschaft bestellt worden, nachdem die Schuld des Bestellers oder des Erblassers rechtskräftig festgestellt war, so muß der Schuldtitel zum Zweck der Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterworfenen Gegenstände auch mit der Vollstreckungsklausel gegen den Nießbraucher versehen sein (§ 738 ZPO).

VI. Verhalten bei der Zwangsvollstreckung

§ 104
Allgemeines

Bei der Zwangsvollstreckung wahrt der Gerichtsvollzieher neben dem Interesse des Gläubigers auch das des Schuldners, soweit dies ohne Gefährdung des Erfolgs der Zwangsvollstreckung geschehen kann. Er vermeidet jede unnötige Schädigung oder Ehrenkränkung des Schuldners und die Erregung überflüssigen Aufsehens. Er ist darauf bedacht, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen.

Auf etwaige Wünsche des Gläubigers oder des Schuldners hinsichtlich der Ausführung der Zwangsvollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher Rücksicht, soweit es ohne überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Vollstreckung geschehen kann.

 § 105
Leistungsaufforderung an den Schuldner

1. Von der bevorstehenden Zwangsvollstreckung benachrichtigt der Gerichtsvollzieher den Schuldner vorher - unbeschadet des § 187 Nr. 1 Satz 2 - nur in den Fällen des § 180. Jedoch kann der Gerichtsvollzieher einen Schuldner vor der Vornahme einer Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die Kosten der Zwangsvollstreckung auffordern, binnen einer kurzen Frist zu leisten oder den Leistungsnachweis zu erbringen, wenn die Kosten der Zwangsvollstreckung in einem Mißverhältnis zu dem Wert des Vollstreckungsgegenstandes stehen würden und der Gerichtsvollzieher mit gutem Grund annehmen kann, dass der Schuldner der Aufforderung entsprechen wird.

2. Zu Beginn der Zwangsvollstreckung fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur freiwilligen Leistung auf, sofern er ihn antrifft. Trifft er nicht den Schuldner, aber eine erwachsene Person an, so weist er sich zunächst nur mit seinem Dienstausweis aus und befragt die Person, ob sie über das Geld des Schuldners verfügen darf; bejaht die Person die Frage, fordert er sie zur freiwilligen Leistung auf.

§ 106
Annahme und Ablieferung der Leistung

1. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die im angebotene Leistung oder Teilleistung anzunehmen und den Empfang zu bescheinigen. Leistungen, die ihm unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt angeboten werden, weist er zurück.

2. Ist dem Schuldner im Schuldtitel nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eine Ersatzleistung abzuwenden, so nimmt der Gerichtsvollzieher diese Leistung an. Im übrigen darf er aber Ersatzleistungen, die ihm der Schuldner an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber anbietet, nur annehmen, wenn ihn der Gläubiger hierzu ermächtigt hat. Bar- und Verrechnungsschecks darf der Gerichtsvollzieher auch ohne Ermächtigung des Gläubigers erfüllungshalber annehmen. In diesem Fall hat er die Vollstreckungsmaßnahmen in der Regel auftragsgemäß durchzuführen; die auf die Verwertung gepfändeter Gegenstände gerichteten Maßnahmen sind jedoch in der Regel erst vorzunehmen, wenn feststeht, dass der Scheck nicht eingelöst wird.

3. Wird neben dem Anspruch des Gläubigers aus dem Schuldtitel einschließlich aller Nebenforderungen und Kosten durch freiwillige oder zwangsweise Leistung an den Gerichtsvollzieher vollständig gedeckt, so übergibt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegen den Empfang der Leistung den Schuldtitel nebst einer Quittung (§ 757 ZPO). Er macht die Übergabe und die Person des Empfängers des Schuldtitels aktenkundig. Hat der Schuldner unmittelbar an den Gläubiger oder dessen Vertreter oder Prozeßbevollmächtigten vollständig geleistet, so darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nur mit Zustimmung des Auftraggebers ausliefern. Bei Entgegennahme von Schecks darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nur aushändigen, wenn der Scheckbetrag seinem Dienstkonto gutgeschrieben oder an ihn gezahlt worden ist oder wenn der Auftraggeber der Aushändigung zustimmt.

4. Hat jeder von mehreren Gesamtschuldnern einen Teil des Anspruchs des Gläubigers getilgt, so nimmt der Gerichtsvollzieher den Schuldtitel zu seinen Akten, wenn sich die Gesamtschuldner nicht über den Verbleib des Titels einigen.

5. Eine nur teilweise Leistung vermerkt der Gerichtsvollzieher auf dem Schuldtitel. Er händigt den Titel dem Schuldner jedoch nicht aus, da dieser in Höhe des Restanspruchs des Gläubigers wirksam bleibt. Wegen des Restbetrags führt er die Zwangsvollstreckung durch, sofern sich auf dem Auftrag nichts anderes ergibt.

6. Die empfangene Leistung liefert der Gerichtsvollzieher unverzüglich an den Gläubiger ab, sofern dieser nichts anderes bestimmt hat. §§ 15 bis 17 GVKostG sind zu beachten. Schecks hat der Gerichtsvollzieher, sofern der Gläubiger keine anderen Weisung erteilt hat, dem Kreditinstitut, das sein Dienstkonto führt, einzureichen mit dem Ersuchen, den Gegenwert dem Gerichtsvollzieher - Dienstkonto gutzuschreiben. Sofern nicht nach Satz 3 verfahren wird, sind Schecks, die nicht bereits den Vermerk "nur zu Verrechnung" tragen, mit diesem Vermerk zu versehen. Barschecks kann er auch bei der bezogenen Bank einlösen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine schnellere Ablieferung an den Gläubiger ermöglicht wird. Der Gegenwert ist alsdann unverzüglich an den Gläubiger abzuführen. Verlangt der Schuldner ausdrücklich, dass der Gerichtsvollzieher den Scheck an den Gläubiger weitergibt, ist dies im Protokoll zu vermerken; der Scheck sowie der Titel sind - falls die Vollstreckung nicht fortgesetzt wird (vgl. Nr. 2 Satz 4 und 6) - dem Gläubiger zu übermitteln. Der Gerichtsvollzieher belehrt den Schuldner über dessen Anspruch auf Herausgabe des Titels bei vollständiger Befriedigung des Gläubigers sowie über die Gefahr weiterer Vollstreckungsmaßnahmen, die mit der Aushändigung des Titels an den Gläubiger verbunden ist. Belehrung und Weitergabe des Schecks an den Gläubiger sind aktenkundig zu machen. Der Gerichtsvollzieher erteilt dem Schuldner eine Quittung über die Entgegennahme des Schecks.

§ 107
Durchsuchung
(§ 758 Abs. 1 und 2, § 758 a ZPO)

1. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners genau zu durchsuchen, wenn dieser oder in seiner Abwesenheit ein erwachsener Hausgenosse der Durchsuchung nicht widerspricht; dies ist im Protokoll zu vermerken. Zur Wohnung gehören alle Räumlichkeiten, die den häuslichen oder beruflichen Zwecken ihres Inhabers dienen, insbesondere die eigentliche Wohnung, ferner Arbeits-, Betriebs- und andere Geschäftsräume, dazugehörige Nebenräume sowie das angrenzende befriedete Besitztum (Hofraum, Garten).

2. Gestattet der Angetroffene die Durchsuchung nicht, so ist er vom Gerichtsvollzieher nach den Gründen zu befragen, die er gegen eine Durchsuchung geltend machen will. Seine Erklärungen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach im Protokoll festzuhalten. Der Gerichtsvollzieher belehrt den Schuldner zugleich, dass er aufgrund der Durchsuchungsverweigerung zur Abgabe der e. V. nach § 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verpflichtet ist, sobald ein entsprechender Auftrag des Gläubigers vorliegt. Die Belehrung vermerkt er im Protokoll.

3. Es ist Sache des Gläubigers, die richterliche Durchsuchungsanordnung zu erwirken. Die Durchsuchungsanordnung erteilt der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Der Gerichtsvollzieher übersendet dem Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen und eine Abschrift des Protokolls; ein Antrag auf Übersendung des Protokolls ist zu unterstellen.

4. Auch ohne eine richterliche Anordnung darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung des Schuldners durchsuchen, wenn die Verzögerung, die mit der vorherigen Einholung einer solchen Anordnung verbunden ist, den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

5. Die Durchsuchungsanordnung ist bei er Zwangsvollstreckung vorzuzeigen und in dem Protokoll zu erwähnen.

6. Trifft der Gerichtsvollzieher bei einem Vollstreckungsversuch keine Person in der Wohnung des Schuldners an, so vermerkt er dies in den Akten und verfährt im übrigen, wenn er den Schuldner wiederholt nicht angetroffen hat, nach den Bestimmungen der Nr. 3 - 5, im Fall der Nr. 3 Satz 3 übersendet er dem Gläubiger anstelle des Protokolls eine Mitteilung über den Vollstreckungsversuch. Liegt ein kombinierter Auftrag vor (§ 61 Nr. 3) und sind die Voraussetzungen des § 185 a Nr. 2 d) erfüllt, stimmt der Gerichtsvollzieher das weitere Vorgehen mit dem Gläubiger ab, sofern der Auftrag nicht bereits für diesen Fall bestimmte Vorgaben enthält.

7. Er soll die Wohnung in der Regel erst dann gewaltsam öffnen, wenn er dies dem Schuldner schriftlich angekündigt hat. Die Ankündigung soll Hinweise auf § 758 ZPO und § 288 StGB, auf die Durchsuchungsanordnung sowie eine Zahlungsaufforderung enthalten.

8. Die Nrn. 1-7 gelten entsprechend, wenn die Wohnung wegen der Herausgabe beweglicher Sachen oder zur Vollstreckung von Anordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2a JBeitrO einschließlich der Wegnahme des Führerscheins durchsucht werden soll. Dagegen ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung für die Räumung einer Wohnung und die Verhaftung einer Person auf Grund eines richterlichen Haftbefehls nicht erforderlich; gleiches gilt für die spätere Abholung gepfändeter, im Gewahrsam des Schuldners belassener Sachen, wenn bereits für die Pfändung eine Durchsuchungsanordnung vorgelegen hatte. Liegt eine richterliche Durchsuchungsanordnung vor, können auch alle weiteren dem Gerichtsvollzieher vorliegenden Aufträge gleichzeitig vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen dieser Aufträge keine zusätzlichen weitergehenden Maßnahmen (Durchsuchen anderer Räume und Behältnisse) erfordert, die zwangsläufig zu einem längeren Verweilen des Gerichtsvollziehers in den Räumen des Schuldners führen. Anderenfalls bedarf es gesonderter richterlicher Durchsuchungsanordnungen.

9. Die Kleider und Taschen des Schuldners darf der Gerichtsvollzieher durchsuchen. Einer besonderen Anordnung des Richters bedarf es nur dann, wenn die Durchsuchung in der Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen erfolgen soll. Die Nrn. 1 - 5 finden entsprechende Anwendung. Die Durchsuchung einer weiblichen Person läßt der Gerichtsvollzieher durch eine zuverlässige weibliche Hilfsperson durchführen. Die Durchsuchung einer männlichen Person ist durch eine zuverlässige männliche Hilfskraft durchzuführen, wenn eine Gerichtsvollzieherin vollstreckt.

10. Personen, die gemeinsam mit dem Schuldner die Wohnung bewohnen, haben die Durchsuchung zu dulden, wenn diese gegen den Schuldner zulässig ist. Trotz dieser grundsätzlichen Duldungspflicht hat der Gerichtsvollzieher besondere persönliche Umstände der Mitbewohner, wie z. B. eine offensichtliche oder durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene akute Erkrankung oder eine ernsthafte Gefährdung ihrer Gesundheit zur Vermeidung unbilliger Härten zu berücksichtigen und danach in Ausnahmefällen auch die Durchsuchung zu unterlassen.

§ 108
Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung und Zuziehung von Zeugen
(§§ 758 Abs. 3, 759 ZPO)

1. Findet der Gerichtsvollzieher Widerstand, so darf er unbeschadet der Regelung des § 107 Gewalt anwenden und zu diesem Zweck polizeiliche Unterstützung anfordern (§ 758 Abs. 3 ZPO).

2. Der Gerichtsvollzieher muß zu einer Vollstreckungshandlung zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuziehen (§ 759 ZPO):

  1. wenn Widerstand geleistet wird,
  2. wenn bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners weder der Schuldner selbst noch eine zur Familie gehörige oder in seiner Familie dienende erwachsene Person gegenwärtig ist.Als Zeugen sollen unbeteiligte und einwandfreie Personen ausgewählt werden, die möglichst am Ort der Vollstreckung oder in dessen Nähe wohnen sollen. Die Zeugen haben das Protokoll mit zu unterschreiben (vgl. § 110 Nr. 3) Den Zeugen ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung soll in der Regel die Beträge nicht übersteigen, die einem Zeugen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu gewähren sind.

3. Widerstand im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Verhalten, das geeignet ist, die Annahme zu begründen, die Zwangsvollstreckung werde sich nicht ohne Gewaltanwendung durchführen lassen.

§ 108 a
Drittschuldnerermittlung
(§ 806a ZPO)

Erhält der Gerichtsvollzieher anläßlich der Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Schriftstücke Kenntnis von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund der Forderungen und für diese bestehende Sicherheiten dem Gläubiger mit.

Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit.

VII. Kosten der Zwangsvollstreckung

§ 109
(§ 788 ZPO)

Bei jeder Zwangsvollstreckung muß der Gerichtsvollzieher auch die Kosten der Vollstreckung einziehen, soweit sie als notwendig dem Schuldner zur Last fallen; nötigenfalls sind die Kosten durch Pfändung und Versteigerung beweglicher Sachen des Schuldners beizutreiben. Eines Schuldtitels über diese Kosten bedarf es nicht. Ist der Anspruch aus dem Schuldtitel bereits getilgt, so können die noch rückständig gebliebenen Kosten der Zwangsvollstreckung allein auf Grund des Schuldtitels eingezogen werden.

Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören insbesondere die Gerichtsvollzieher-Kosten, die Kosten der Ausfertigung und Zustellung des Schuldtitels und die sonstigen notwendigen Kosten, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung erwachsen, einschließlich der Rechtsanwaltskosten, ferner der gem. § 811 a Abs. 2 S.4 ZPO vom Gericht festgesetzte Betrag (vgl. §§ 123, 124)

Auch die Kosten einer versuchten Zwangsvollstreckung sind beizutreiben.

Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie für nach dem 31.12.1998 entstandenen Kosten der Vollstreckung gesamtschuldnerisch; soweit ein Schuldner durch nach diesem Zeitpunkt von ihm gegen Vollstreckungsmaßnahmen eingelegte Rechtsbehelfe weitere Kosten der Vollstreckung auslöst, haftet er hierfür allein.

VIII. Protokoll

§ 110
(§ 762, 763 ZPO)

1. Der Gerichtsvollzieher muß über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll nach den Vorschriften der §§ 762, 763 ZPO aufnehmen. Vollstreckungshandlungen sind alle Handlungen, die der Gerichtsvollzieher zum Zweck der Zwangsvollstreckung vornimmt, auch das Betreten der Wohnung des Schuldners und ihre Durchsuchung, die Aufforderung zur Zahlung (§ 105 Nr. 2) und die Annahme der Zahlung, die nachträgliche Wegschaffung der gepfändeten Sachen und ihre Verwertung. Das Protokoll muß den Gang der Vollstreckungshandlung unter Hervorhebung aller wesentlichen Vorgänge angeben. Die zur Vollstreckungshandlung gehörenden Aufforderungen und Mitteilungen des Gerichtsvollziehers und die Erklärungen des Schuldners oder eines anderen Beteiligten sind vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

2. Der Schuldtitel, auf Grund dessen vollstreckt wird, ist genau zu bezeichnen. Bleibt die Vollstreckung ganz oder teilweise ohne Erfolg, so muß das Protokoll erkennen lassen, dass der Gerichtsvollzieher alle zulässigen Mittel versucht hat, dass aber kein anderes Ergebnis zu erreichen war. Bei dem erheblichen Interesse des Gläubigers an einem Erfolg der Zwangsvollstreckung darf der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung nur nach sorgfältiger Prüfung ganz oder teilweise als erfolglos bezeichnen.

3. Das Protokoll soll im unmittelbaren Anschluß an die Vollstreckungshandlung und an Ort und Stelle aufgenommen werden. Werden Abweichungen von dieser Regel notwendig, so sind die Gründe hierfür im Protokoll anzugeben. Das Protokoll ist auch von den nach § 759 ZPO zugezogenen Zeugen zu unterschreiben. Nimmt das Geschäft mehrere Tage in Anspruch, so ist das Protokoll an jedem Tage abzuschließen und zu unterzeichnen.

4. Im übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen über die Beurkundungen des Gerichtsvollziehers zu beachten. (vgl. § 10) Der Dienststempelabdruck braucht dem Protokoll nicht beigefügt zu werden.

5. Kann der Gerichtsvollzieher die zur Vollstreckungshandlung gehörenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen nicht mündlich ausführen, so übersendet er demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift des Protokolls durch gewöhnlichen Brief. Der Gerichtsvollzieher kann die Aufforderung oder Mitteilung auch unter entsprechender Anwendung der §§ 191, 178 - 181 zustellen. Er wählt die Zustellung jedoch nur, wenn anderenfalls ein sicherer Zugang nicht wahrscheinlich ist. Die Befolgung dieser Vorschriften muß im Protokoll vermerkt sein. Bei der Übersendung durch die Post bedarf es keiner weiteren Beurkundung als dieses Vermerks. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

6. Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Gerichtsvollzieher Abschriften von Protokollen nur auf ausdrücklichen Antrag erteilen.

IX. Einstellung, Beschränkung, Aufhebung und Aufschub der Zwangsvollstreckung

 § 111
Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung auf Anweisung des Gläubigers

1. Der Gerichtsvollzieher muß die getroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufheben oder die Zwangsvollstreckung einstellen oder beschränken, wenn ihn der Gläubiger hierzu anweist, z. B. wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag zurücknimmt oder ihn einschränkt oder wenn er gepfändete Gegenstände freigibt. Die Anweisung des Gläubigers ist aktenkundig zu machen; sie ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsvollziehers zu erklären oder vom Gerichtsvollzieher in seinen Handakten zu vermerken. Bei telegrafischer oder telefonischer Anweisung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren und nötigenfalls vor Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen eine schriftliche oder mündliche Bestätigung zu fordern. (vgl. auch § 5)

2. Stundet der Gläubiger dem Schuldner die geschuldete Leistungen, so bleiben bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen bestehen. Für die Akten- und Listenführung geltend die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung über die Behandlung und Überwachung ruhender Vollstreckungsaufträge, wenn der Gläubiger eine Frist von unbestimmter Dauer oder von mehr als 6 Monaten gewährt.

§ 112
Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollsteckung in anderen Fällen (§ 775 - 776 ZPO)

1. Der Gerichtsvollzieher darf sich durch den Widerspruch des Schuldners oder dritter Personen von der Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht abhalten lassen. Der Gerichtsvollzieher darf nur dann vollstrecken, wenn er keine Zweifel daran hat, dass die Person, gegen die er vollstrecken will, der im Titel oder in der Klausel genannte Schuldner ist. Kann er seine Zweifel nicht ohne umfangreiche Nachforschungen ausräumen, benachrichtigt er den Gläubiger mit der Aufforderung, ihm den Nachweis der Identität zu erbringen. Er beginnt mit der Zwangsvollstreckung erst nach der Behebung der Zweifel. Nur in folgenden Fällen hat er die Zwangsvollstreckung von Amts wegen einzustellen oder zu beschränken (§ 775 - 776 ZPO)

  1. wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das vollstreckbare Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist.
  2. wenn ihm die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; im letzteren Falle hindert das nicht die Durchführung der in § 83 a Nr. 1 und 5 genannten Vollstreckungsmaßnahmen.
  3. wenn ihm eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist.
  4. wenn ihm eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlaß des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat,
  5. wenn ihm ein Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder der Deutschen Post AG vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass nach dem Wirksamwerden des Vollstreckungstitels, bei aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Urteilen nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist. In den Fällen zu Buchst. a und c sind zugleich die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen zu Buchst. d und e bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen zur Buchst. b, sofern nicht durch die betreffende Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

2. Der Gerichtsvollzieher hat hierbei folgendes zu beachten

  1. Er hat die Vollstreckbarkeit der vorgelegten Entscheidung zu prüfen, wenn sie nicht schon in Form einer vollstreckbaren Ausfertigung vorgelegt wird. Vollstreckbar ist eine Entscheidung, wenn sie für vorläufig vollstreckbar erklärt oder wenn sie mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehen ist (§ 706 ZPO); es ist nicht erforderlich, dass die Entscheidung mit der Vollstreckungsklausel versehen oder nach § 750 ZPO zugestellt ist. Urteile, die in der Revisionsinstanz erlassen sind, sind auch ohne Zeugnis als rechtskräftig anzusehen, es sei denn, dass es sich um Versäumnisurteile handelt. Eine in der Beschwerdeinstanz erlassene Entscheidung sowie eine Entscheidung, durch die ein vorläufig vollstreckbares Urteil oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben wird, ist in jedem Fall geeignet, die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu begründen.
  2. Im Fall der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung ist es nicht erforderlich, dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar ist. Bei einer gerichtlichen Einstellung auf unbestimmte Zeit ist der Schuldtitel zurückzugeben und der Antrag des Gläubigers auf Fortsetzung der Vollstreckung abzuwarten, es sei denn, dass mit der alsbaldigen Fortsetzung der Zwangsvollstreckung zu rechnen ist.

3. Die für Urteile getroffenen Bestimmungen finden auf die sonstigen Schuldtitel entsprechende Anwendung (§ 795 ZPO). Die Einstellung der Vollstreckung aus einem Titel hat von selbst auch dieselbe Wirkung für einen auf dem Titel beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluß.

4. Die Einstellung oder Beschränkung sowie gegebenenfalls die Aufhebung der Zwangsvollstreckung ist - sofern sie nicht bei der Vollstreckungshandlung erfolgt und in dem über die Vollstreckungshandlung aufzunehmenden Protokoll zu erwähnen ist - unter genauer Bezeichnung der zugrunde liegenden Schriftstücke zu den Vollstreckungsakten zu vermerken. Der Gläubiger ist von der Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln unverzüglich zu benachrichtigen. Besteht die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung oder unverhältnismäßiger Kosten der Aufbewahrung der gepfändeten Sachen, so soll der Gerichtsvollzieher die Beteiligten darauf aufmerksam machen und dies in den Akten vermerken.

5. Ohne die Voraussetzungen der §§ 775, 776 ZPO darf der Gerichtsvollzieher nur dann die Zwangsvollstreckung einstellen oder durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen aufheben, wenn es besonders bestimmt ist (vgl. § 89 Nr. 5, § 106 Nr. 2, § 122 Nr. 1, § 124 Nr. 3, § 125 Abs. 2, § 145 Nr. 2, § 153 Nr. 4) Ein Entscheidungsrecht, ob er die Zwangsvollstreckung aufschieben darf, steht ihm nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zu. (§ 113). Der Gerichtsvollzieher weist deshalb einen Beteiligten, der den Aufschub, die Einstellung oder die Aufhebung der Zwangsvollstreckung begehrt, auf die zulässigen Rechtsbehelfe hin. Er belehrt insbesondere den Schuldner, der die Bewilligung von Zahlungsfristen unter Aussetzung der Verwertung der gepfändete Sachen beantragen will, wenn ein Aufschub nach § 141 nicht möglich ist, dass das Vollstreckungsgericht einen verspäteten Antrag auf zeitweilige Aussetzung der Verwertung nach § 813 b Abs. 2 ZPO ohne sachliche Prüfung zurückweisen kann, wenn er nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Pfändung oder dem Ende des Verwertungsaufschubs nach § 813 a ZPO gestellt worden ist. Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken.

6. Für die Akten - und Listenführung gelten die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung über die Behandlung und Überwachung ruhender Vollstreckungsaufträge.

§ 113
Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen
(§ 765 a Abs. 2 ZPO)

1. Der Gerichtsvollzieher kann eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 179 - 183) bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über einen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners (§ 765 a Abs. 1 ZPO) aufschieben, jedoch nicht länger als eine Woche. Der Aufschub ist nur zulässig, wenn dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht wird, daß

  1. die Maßnahme auch bei voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, und
  2. es dem Schuldner nicht möglich war, das Vollstreckungsgericht rechtzeitig anzurufen.

2. Eine sittenwidrige Härte im Sinne der Nr. 1 liegt nicht schon dann vor, wenn die Unterlassung oder der Aufschub der Vollstreckungsmaßnahme im Interesse des Schuldners geboten und dem Gläubiger zuzumuten ist. Es muß vielmehr auch bei voller Würdigung der Belange des Gläubigers mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht zu vereinbaren sein, die Vollstreckung alsbald durchzuführen. Diese Voraussetzung wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erfüllt sein. Sie wird z. B. regelmäßig gegeben sein, wenn die Vollstreckungsmaßregel das Leben oder die Gesundheit des Schuldners oder seiner Angehörigen unmittelbar gefährden würde. Unter Umständen kann sie auch bei der Vollstreckung aus Titeln vorliegen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes errichtet oder erwirkt sind.

3. Schiebt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung auf, so weist er den Schuldner darauf hin, daß die Vollstreckung nach Ablauf einer Woche durchgeführt wird, falls der Schuldner bis dahin keine Einstellung durch das Vollstreckungsgericht erwirkt hat. Er belehrt den Schuldner zugleich über die strafrechtlichen Folgen einer Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB).

X. Prüfungs- und Mitteilungspflichten bei der Wegnahme und Weitergabe von Waffen und Munition

§ 113 a

1. Hat der Gerichtsvollzieher Schußwaffen, Munition oder diesen gleichstehende Gegenstände in Besitz genommen und will er sie dem Gläubiger oder einem Dritten übergeben, so prüft er, ob der Erwerb erlaubnis- oder anmeldepflichtig ist. Ist dies zweifelhaft, überläßt er die Gegenstände erst dann, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde dies für unbedenklich erklärt hat.

2. Ist der Erwerb erlaubnis- oder anmeldepflichtig, so zeigt er die beabsichtigte Übergabe der zuständigen Verwaltungsbehörde an. In der Anzeige bezeichnet er

  1. den früheren Inhaber und den Empfänger der Schußwaffe, der Munition oder des gleichstehenden Gegenstandes mit Namen und Anschrift,
  2. Art (ggf. Fabrikat und Nummer) und Kaliber der Waffe, der Munition oder des gleichstehenden Gegenstandes.Die Waffe, Munition oder die ihnen gleichstehenden Gegenstände händigt er erst einen Monat nach dieser Anzeige an den Gläubiger oder Dritten aus; hierauf weist er in der Anzeige hin.

3. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk derjenige, dem der Gerichtsvollzieher den Gegenstand aushändigen will, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts seinen jeweiligen Aufenthalt hat.

B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

I. Allgemeine Vorschriften

§ 114
Begriff der Geldforderung

1. Geldforderung ist jede Forderung, die auf Leistung einer bestimmten Wertgröße in Geld gerichtet ist. Geldforderungen im Sinne des Vollstreckungsrechts sind auch die Haftungsansprüche für Geldleistungen, z. B. die Ansprüche im Fall der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung

2. Sollen Stücke einer bestimmten Münzsorte oder bestimmte Wertzeichen geleistet werden (Geldsortenschuld), so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe beweglicher Sachen (§§ 884, 883 Nr. 1 ZPO)

§ 114 a
Zügige und gütliche Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, Einziehung von Teilbeträgen

1. Der Gerichtsvollzieher ist zu allen Maßnahmen, die ihm zur gütlichen und zügigen Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens geeignet erscheinen, in jeder Lage des Verfahrens, auch bei der Verhaftung des Schuldners in dem Verfahren zur Abgabe der e. V. ermächtigt (§ 105)

2. Findet der Gerichtsvollzieher bei dem Vollstreckungsversuch pfändbare körperliche Sachen nicht vor (fruchtloser Pfändungsversuch), so zieht er von dem Schuldner danach angebotene Teilbeträge ein, wenn

  1. der Schuldner nach der Einschätzung des Gerichtsvollziehers glaubhaft darlegt, wie und aus welchen Mitteln er wann und in welcher Höhe Teilzahlungen zur Tilgung der Schuld einschließlich der laufenden Zinsen leisten wird.
  2. dadurch die Schuld voraussichtlich kurzfristig, in der Regel innerhalb von sechs Monaten, nach dem Vollstreckungsversuch getilgt werden könnte und
  3. der Gläubiger einverstanden ist.

3. Die Umstände der von dem Schuldner angebotenen Tilgung durch Ratenzahlung sind in dem Protokoll im einzelnen zu erwähnen, insbesondere Höhe und Zeitpunkt der Teilzahlung, Zahlungsweg und Gründe für die Glaubhaftigkeit bzw. Unglaubhaftigkeit des Schuldnervorbringens. Ferner ist anzugeben, ob Ratenzahlungen eingezogen werden.

4. Kommt die Einziehung von Teilbeträgen nicht in Betracht, unterrichtet der Gerichtsvollzieher sofort den Schuldner und verfährt weiter nach dem Auftrag des Gläubigers.

5. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein, so unterrichtet er darüber und über den fruchtlosen Pfändungsversuch den Gläubiger durch eine Abschrift des Protokolls. Das Einverständnis des Gläubigers kann der Gerichtsvollzieher, wenn es nicht bereits bei der Auftragserteilung erklärt worden ist, zunächst bis zu einer Antwort des Gläubigers auf die Nachricht über den fruchtlosen Pfändungsversuch und die Umstände der von dem Schuldner angebotenen Teilzahlung unterstellen, es sei denn, dass der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag mit dem Antrag zur Abnahme der e. V. verbunden hatte. Hat der Gläubiger seine Einwilligung von Bedingungen abhängig gemacht, ist der Gerichtsvollzieher bei der Einziehung der Teilzahlungen hieran gebunden. Verweigert der Gläubiger sein Einverständnis, teilt der Gerichtsvollzieher dies dem Schuldner mit. Bereits eingezogene Teilbeträge leitet der Gerichtsvollzieher entsprechend § 106 Nr. 6 an den Gläubiger weiter.

6. Genehmigt der Gläubiger den Rateneinzug oder willigt er ein, so ruht der Pfändungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher zieht im Einverständnis mit dem Gläubiger die Raten ein. Der Gerichtsvollzieher ist auch berechtigt, die Raten beim Schuldner abzuholen.

7. Widerruft der Gläubiger die Ratenbewilligung, so ist das Ruhen des Verfahrens aufzuheben und der Auftrag nach den Bestimmungen des Gläubigers auszuführen. Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem Titel die bisher eingezogenen Beträge und händigt diesen nach Abschluß des Verfahrens an den Gläubiger, bei vollständiger Befriedigung an den Schuldner aus.

8. Gehen weitere Aufträge gegen den Schuldner ein, so vollstreckt der Gerichtsvollzieher dies nach den geltenden Bestimmungen. Hinsichtlich der im ruhenden Verfahren angebotene Zahlungen ist davon auszugehen, dass diese aus dem pfandfreien Betrag des Schuldnereinkommens bestritten werden.

9. Hat der Gerichtsvollzieher für mehrere Gläubiger gleichzeitig (§ 168 GVGA) einen erfolglosen Vollstreckungsversuch unternommen und versichert der Schuldner glaubhaft, die Geldforderung aller Gläubiger innerhalb der Frist durch Teilbeträge zur tilgen, verfährt der Gerichtsvollzieher nach den vorstehenden Nummern.

§ 115
aufgehoben
§ 116
Zahlungsverkehr mit Personen in fremden Wirtschaftsgebieten

1. Zahlungen zwischen dem Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes und fremden Wirtschaftsgebieten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28.4.61 - BGBl. I S. 481) unterliegen keinen Beschränkungen.

2. Zahlungen, die der Gerichtsvollzieher an Gläubiger in fremden Wirtschaftsgebieten oder für deren Rechnung an Gebietsansässige (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) leistet oder von Schuldnern aus fremden Wirtschaftsgebieten oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennimmt, sind gemäß §§ 59 ff der Außenwirtschaftsverordnung gegenüber der Deutschen Bundesbank meldepflichtig, es sei denn, dass die Zahlung die Meldefreigrenze von 12500 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigt. Die Meldungen sind bei der örtlich zuständigen Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, auf vorgeschriebenem Vordruck (§§ 60, 63 der Außenwirtschaftsverordnung) einzureichen. Meldungen über ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut oder eine Postanstalt im Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) geleistet werden, übergibt der Gerichtsvollzieher dem beauftragt en Geldinstitut oder der beauftragten Postanstalt zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank (§ 63 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung). Der Gerichtsvollzieher hat die Meldefristen nach § 61 der Außenwirtschaftsverordnung zu beachten.

II. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen

1. Pfändungspfandrecht

§ 117
(§ 803, 804 ZPO)

1. Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Sachen einschließlich der Wertpapiere und der vom Boden noch nicht getrennten Früchte durch Pfändung und Verwertung aus.

2. Durch Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen. Grundlage für die Verwertung der Pfandstücke ist aber nicht das Pfandrecht, sondern die Verstrickung, die durch die Pfändung bewirkt wird. Der Gerichtsvollzieher hat allein die prozessualen Erfordernisse der Pfändung zu beachten. (§§ 803, 804 ZPO). Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung. Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht allen später entstandenen Pfandrechten vor und berechtigt den Gläubiger, für den die Pfändung ausgeführt ist, zur vorzugsweisen Befriedigung aus dem Erlös der Pfandstücke vor späteren Gläubigern.

2. Pfändung

a) Gegenstand der Pfändung, Gewahrsam

§ 118
Allgemeines
(§ 808, 809 ZPO, Art. 13 GG)

1. Der Pfändung unterliegen diejenigen beweglichen Sachen des Schuldners, die sich in seiner tatsächlichen Gewalt (in seinem Gewahrsam) befinden. Gewahrsam kann der Schuldner unter Umständen auch an Sachen haben, die sich in den Räumen eines Dritten befinden. Die kann z. B. der Fall sein, wenn der Untermieter einen Teil seiner Sachen, die er in dem vermieteten Zimmer nicht unterbringen kann, in anderen Räumen der Untervermieters verwahrt. In solchen Fällen ist der Gerichtsvollzieher auch berechtigt, die Räume des Dritten zur Durchführung der Vollstreckung zu betreten. Sachen, die der gesetzliche Vertreter des Schuldners für diesen im Gewahrsam hat, sind wie solche im Gewahrsam des Schuldners zu behandeln. Wegen des Gewahrsams von Eheleuten oder Lebenspartnern an beweglichen Sachen wird auf die §§ 95, 99 verwiesen.

2. Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befinden, können vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden, wenn der Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe der Sachen bereit oder wenn der Gläubiger selbst Gewahrsamsinhaber ist. Befindet sich eine Sache im gemeinsamen Gewahrsam des Schuldners und eines Dritten, so darf sie nur mit Zustimmung des Dritten gepfändet werden.Die Erklärungen des Dritten, dass er zur Herausgabe bereit sei oder der Pfändung zustimme, müssen unbedingt sein, sofern nicht die gestellten Bedingungen von allen Beteiligten angenommen werden; sie müssen auch ergeben, dass er mit der Verwertung der Sachen einverstanden ist. Nach Durchführung der Pfändung können die Erklärungen nicht mehr widerrufen werden.Auf die Bereitschaft des Dritten zur Herausgabe oder seine Zustimmung kommt es nicht an, wenn er zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist oder wenn die Zwangsvollstreckung auf Grund des Urteils gegen den Schuldner auch gegen ihn zulässig ist. (vgl. z. B. § 97 Nr. 2)

3. Personen, die nur Besitzdiener (§ 855 BGB) sind, z. B: Hausangestellte, Gewerbegehilfen, Kellner, Kraftdroschkenfahrer, haben keinen Gewahrsam an Sachen, die ihnen vom Schuldner überlassen sind. Alleiniger Gewahrsamsinhaber bleibt der Schuldner. Der Gerichtsvollzieher darf solche Sachen auch gegen den Willen des Besitzdieners mit Gewalt brechen. (§ 758 Abs. 3 ZPO)

4. Haftet der Schuldner nicht mit seinem eigenen, sondern nur mit fremdem Vermögen (z. B. Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Insolvenzverwalter) so ist der Gewahrsam allein nicht genügend. Der Gerichtsvollzieher hat in diesem Fall vielmehr auch zu prüfen, ob die Sache zu dem Vermögen gehört, in das zu vollstrecken ist.

5. In den Fällen der Nrn. 1 und 3 ist § 107 entsprechend anzuwenden.

§ 119
Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen

1. Der Gerichtsvollzieher prüft im allgemeinen nicht, ob die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen Vermögen gehören. Dies gilt sowohl dann, wenn zugunsten einer dritten Person ein die Veräußerung hinderndes Recht in Anspruch genommen wird, als auch dann, wenn der Schuldner behauptet, dass er die tatsächliche Gewalt über die Sachen nur für den Besitzer ausübe oder dass er sein Besitzrecht von einem anderen ableite. Für den Gerichtsvollzieher kommt es hiernach nur auf den äußeren Befund an. Für ihn gilt als Vermögen des Schuldners alles, was sich in dessen Gewahrsam befindet.

2. Gegenstände, die offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehören, pfändet der Gerichtsvollzieher nicht, z. B. dem Handwerker zur Reparatur, dem Frachtführer zum Transport und dem Pfandleiher zum Pfand übergebene Sachen, Klagewechsel in den Akten eines Rechtsanwalts. Dies gilt nicht, wenn der Dritte erklärt, dass er der Pfändung nicht widerspreche oder wenn der Gläubiger die Pfändung ausdrücklich verlangt.

3. Im Handelsverkehr wird dem Käufer das für die Aufbewahrung oder den Versand der Ware erforderliche wertvollere Leergut häufig nur leihweise überlassen. Dies gilt insbesondere für Eisen-, Stahl-, Blei- und Korbflaschen, Kupfer- und Aluminiumkannen, sowie Metallfässer bei Lieferung von Erzeugnissen der chemischen Industrie, für Fässer , Glas- und Korbflaschen sowie Flaschenkästen bei Lieferung von Flüssigkeiten und für wertvollere Kisten und Säcke bei Lieferungen sonstiger Art. Dass solches Leergut nur leihweise überlassen ist, ergibt sich oft aus den Angeboten und Rechnungen. Auch ist das Gut meist mit einem Metallschild oder einem Stempel versehen, der den Eigentümer näher bezeichnet oder auch den Vermerk "unverkäuflich" enthält. Leergut, das mit einem solchen auf das Eigentum eines Dritten hinweisenden Zeichen versehen ist, pfändet der Gerichtsvollzieher nur, wenn keine anderen Pfandstücke in ausreichendem Maße vorhanden sind und der Gläubiger dies ausdrücklich verlangt. Dass elbe gilt, wenn dem Gerichtsvollzieher Verträge oder Rechnungen zum Nachweis dafür vorgelegt werden, dass das Leergut einem Dritten gehört. Der Gerichtsvollzieher teilt dem vermutlichen Eigentümer die Pfändung mit, sofern es sich nicht um Leergut von geringerem Wert handelt.

b) Pfändungsbeschränkungen

§ 120
Allgemeines

1. Soweit nach dem Gesetz Pfändungsbeschränkungen bestehen, entscheidet der Gerichtsvollzieher selbständig, welche Sachen des Schuldners von der Pfändung auszuschließen sind. Sachen, deren Pfändbarkeit zweifelhaft ist, pfändet er, sofern sonstige Pfandstücke nicht in ausreichendem Maß vorhanden sind.

2. Hat der Gerichtsvollzieher eine Pfändung durchgeführt, so darf er sie nicht eigenmächtig wieder aufheben, auch wenn er sich von ihrer Unrechtmäßigkeit überzeugt hat. Die Vorschriften der §§ 125, 145 Nr. 2 c) bleiben unberührt. Die Pfändung ist auf Anweisung des Gläubigers, bei Verzicht des Gläubigers auf das Pfandrecht oder auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts aufzuheben.

§ 121
Unpfändbare Sachen

1. Nach § 811 ZPO sind folgende Sachen der Pfändung nicht unterworfen:

  1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner und seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;
  2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf 4 Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs - und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
  3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt 2 Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörige, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf 4 Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
  4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh, nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;
  5. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;
  6. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
  7. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter f) bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
  8. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Rechtsanwälten, Kammerrechtsbeiständen (§ 26 Nr. 3 Satz 3) Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;
  9. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850 b ZPO bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
  1. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren;
  2. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder zur häuslichen Andacht bestimmt sind,
  3. die in Gebrauch genommenen Haushalts- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
  4. künstliche Gliedmaßen, Brillen oder andere wegen körperlicher Gebrechen notwendigen Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
  5. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände.

2. Die in Nr. 1 Buchstabe a, d, f, g und h kann der Gerichtsvollzieher nur dann pfänden, wenn

  1. der Vorbehaltskäufer wegen der durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der zu pfändenden Sache vollstreckt und auf die Pfändbarkeit hinweist,
  2. ein einfacher Eigentumsvorbehalt, der sich lediglich auf die verkaufte unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache erstreckt und mit dem Eintritt der Bedingung der sofortigen Kaufpreiszahlung erlischt, oder ein weitergegebener einfacher Eigentumsvorbehalt gegeben ist, bei dem der Vorbehaltskäufer mit dem Käufer einen einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, aber seinerseits die Sache von seinem Lieferanten ebenfalls nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt erworben hatte, und
  3. der Vorbehaltskäufer die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts durch Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen derselben nachweist.

Wegen der an ihn abgetretenen einfachen Kaufpreisforderung kann auch der Lieferant des Verkäufers die Sache pfänden kann.

Soweit sich der Nachweis des einfachen oder weitergegebenen einfachen Eigentumsvorbehalts nicht aus dem zu vollstreckenden Titel ergibt, kommen als Nachweis auch andere Urkunden (§ 416 ZPO), insbesondere der Kaufvertrag, in Betracht.

3. Nach § 811 c ZPO sind Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zur Erwerbszwecken gehalten werden, der Pfändung nicht unterworfen. Auf Antrag des Gläubigers läßt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

4. Unpfändbar sind weiter insbesondere:

  1. Die Nutzungen der Erbschaft sowie die Nutzungen des Gesamtgutes einer fortgesetzten Gütergemeinschaft in den Fällen des § 863 ZPO;
  2. Fahrbetriebsmittel aller Eisenbahnen, welche Güter oder Personen im öffentlichen Verkehr befördern. (Gesetz vom 3.5.1886 RGBl. I S.131)
§ 122
Künftiger Wegfall der Unpfändbarkeit
(§ 811 d ZPO)

1. Ist zu erwarten, dass eine unpfändbare Sache demnächst pfändbar wird (z. B. wegen eines bevorstehenden Berufswechsels des Schuldners), so kann der Gerichtsvollzieher sie pfänden. Er muß sie aber im Gewahrsam des Schuldners belassen und im Pfändungsprotokoll darauf hinweisen, aus welchem Grunde dies geschehen ist. Die Vollstreckung darf der Gerichtsvollzieher erst fortsetzen, wenn die Sache pfändbar geworden ist. Ist die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden, so hebt der Gerichtsvollzieher nach Anhörung des Gläubigers die Pfändung auf.

2. Dagegen ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, eine Pfändung deshalb zu unterlassen, weil die zu pfändende Sache wahrscheinlich demnächst unpfändbar wird.

§ 123
Austauschpfändung
(§ 811 a ZPO)

1. Die Pfändung einer nach § 121 Nr. 1 a, f und g unpfändbaren Sache kann vom Vollstreckungsgericht zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag überläßt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös erstattet wird (Austauschpfändung). Das Vollstreckungsgericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstücks oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrags fest.

2. Wird dem Gerichtsvollzieher ein Beschluß des Vollstreckungsgerichts vorgelegt, durch den die Austauschpfändung zugelassen wird, so führt er die Pfändung durch. Spätestens bei der Wegnahme der Sache übergibt er dem Schuldner gegen Quittung das Ersatzstück oder den von dem Vollstreckungsgericht festgesetzten Geldbetrag - sofern die Übergabe nicht schon vom Gläubiger vorgenommen worden ist - und vermerkt dies im Pfändungsprotokoll. Hat das Vollstreckungsgericht zugelassen, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös erstattet wird, so ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

3. Der vom Vollstreckungsgericht nach Nr. 1 Satz 2 festgesetzte Geldbetrag ist dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten, er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. Ist dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Betrag aus dem Versteigerungserlös zu erstatten, so ist er vorweg aus dem Erlös zu entnehmen.

4. Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

§ 124
Vorläufige Austauschpfändung
(§ 811 b ZPO)

1. Nach § 811 b ZPO darf der Gerichtsvollzieher eine Austauschpfändung (§ 123 Nr. 1) auch ohne vorherige Entscheidung des Vollstreckungsgerichts durchführen (vorläufige Austauschpfändung).

2. Die vorläufige Austauschpfändung ist nur zulässig, wenn die Austauschpfändung nach Lage der Verhältnisse angemessen ist und wenn deshalb zu erwarten ist, dass das Vollstreckungsgericht sie zulassen wird. Der Gerichtsvollzieher soll die vorläufige Austauschpfändung ferner nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigen wird.

3. Sachen, deren vorläufige Pfändung nach Nr. 2 zulässig ist, pfändet der Gerichtsvollzieher, wenn er im Gewahrsam des Schuldners keine pfändbaren Sachen vorfindet oder wenn die vorhandenen pfändbaren Sachen zur Befriedigung des Gläubiger nicht ausreichen. Er beläßt die vorläufig gepfändeten Sachen jedoch im Gewahrsam des Schuldners. Im Pfändungsprotokoll vermerkt er, dass er die Pfändung als vorläufige Austauschpfändung durchgeführt hat. Sodann verfährt er wie folgt:

  1. Er benachrichtigt den Gläubiger davon, dass er die Pfändung als vorläufige Austauschpfändung durchgeführt hat und weist ihn darauf hin, daß die Pfändung nach § 811 b ZPO aufgehoben werden müsse, wenn der Gläubiger nicht binnen 2 Wochen nach Eingang der Nachricht die Zulassung der Austauschpfändung bei dem Vollstreckungsgericht beantragt habe. In der Benachrichtigung bezeichnet der Gerichtsvollzieher das Pfandstück, dessen gewöhnlichen Verkaufswert und den voraussichtlichen Erlös. Ferner gibt er an, welches Ersatzstück nach Art und besonderen Eigenschaften in Betracht kommt, um dem geschützten Verwendungszweck zu genügen, und weise darauf hin, dass er die Vollstreckung nach gerichtlicher Zulassung der Austauschpfändung nur auf Anweisung des Gläubigers fortsetzt.
  2. Stellt der Gläubiger den Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung nicht fristgemäß, so hebt der Gerichtsvollzieher die Pfändung auf. Wird der Antrag dagegen fristgemäß gestellt, so wartet der Gerichtsvollzieher die gerichtliche Entscheidung über ihn ab.
  3. Weist das Gericht den Antrag rechtskräftig zurück, so hebt der Gerichtsvollzieher die Pfändung auf.
  4. Läßt das Vollstreckungsgericht eine Austauschpfändung nach § 123 Nr. 1 Halbsatz 1 zu, so übergibt der Gerichtsvollzieher nach Anweisung des Gläubigers dem Schuldner gegen Quittung das Ersatzstück oder den zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrag und setzt die Zwangsvollstreckung sodann fort; er darf nunmehr dem Schuldner auch das Pfandstück wegnehmen. Die Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses braucht der Gerichtsvollzieher nicht abzuwarten.
  5. Läßt das Vollstreckungsgericht die Austauschpfändung mit der Maßgabe zu, dass der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag dem Schuldner aus dem Vollstreckungserlös erstattet wird (§ 123 Nr. 1 Halbsatz 2), so setzt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung fort, sofern ihn der Gläubiger hierzu anweist. Er darf jedoch in diesem Fall dem Schuldner das Pfandstück erst dann wegnehmen, wenn der Zulassungsbeschluß rechtskräftig geworden ist.
  6. Gibt der Gläubiger innerhalb von 6 Monaten seit dem Erlaß des Zulassungsbeschlusses keine Anweisung zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, so findet § 111 Nr. 2 entsprechende Anwendung.
§ 125
Zwecklose Pfändung
(§ 803 Abs. 2 ZPO)

Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der gepfändeten Gegenstände ein Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt.

Eine Pfändung, deren Zwecklosigkeit sich erst nachträglich herausstellt (z. B. infolge einer Veränderung der Marktlage), hebt der Gerichtsvollzieher auf. Vor der Aufhebung gibt er dem Gläubiger Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, von dem Gerichtsvollzieher zu bestimmenden Frist.

§ 126
Pfändung von Gegenständen, deren Veräußerung unzulässig ist oder die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen.

1. Gegenstände, deren Veräußerung unzulässig ist, dürfen nicht gepfändet werden (z. B. Lebensmittel, deren Verzehr die Gesundheit schädigen kann - § 8 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechtes vom 15.8.74, BGBl. I § 1945 -, Bildnisse, die nach § 22 des Kunsturhebergesetzes nicht verbreitet werden dürfen)

2. Bei der Zwangsvollstreckung, die lebende Tiere betrifft oder in Pflanzen sowie Teile und Erzeugnisse von Exemplaren besonders geschützter Arten [siehe die Anhänge I und I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom 3.3.73 - (BGBl. II 1975, 777 (799 ff.) - , den Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft und die durch die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) in der Fassung vom 18.09.89 - BGBl. I S. 1677 - (berichtigt BGBl. I 1989, 2011) besonders unter Schutz gestellte Arten] bestehen häufig Vermarktungsverbote. Der Gerichtsvollzieher hat sich vor der Versteigerung im Zweifel mit der zuständigen Naturschutzbehörde in Verbindung zu setzen. Dies gilt bei Arten, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen (etwa exotischen Tieren und Pflanzen) insbesondere dann, wenn der Schuldner keine CITES-Bescheinigung vorweisen kann.

§ 127
Pfändung von Hausrat
(§ 812 ZPO)

Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der außer allem Verhältnis zu ihrem Wert steht.

§ 128
Pfändung von Barmitteln aus Miet- und Pachtzahlungen
(§ 851 b ZPO)

Barmittel, die aus Miet- und Pachtzahlungen herrühren, sollen nicht gepfändet werden, wenn offenkundig ist, dass sie der Schuldner zur Laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen braucht, welche bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 ZVG vorgehen würden. Sind diese Voraussetzungen nicht offenkundig, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung durch, verweist den Schuldner an das Vollstreckungsgericht und belehrt ihn darüber, dass das Gericht einen verspäteten Antrag auf Aufhebung der Pfändung ohne sachliche Prüfung zurückweisen kann (§§ 851 b II, 813 a II ZPO). Die Belehrung vermerkt er im Protokoll.

§ 129
Pfändung von Erzeugnissen, Bestandteilen und Zubehörstücken

1. Bewegliche Sachen, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt und die daher der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, sind nur nach Maßgabe des § 865 ZPO pfändbar. Der Gerichtsvollzieher hat hierbei die Nrn. 2 bis 5 zu beachten.

2. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in den §§ 1120 - 1122, auf welche Gegenstände außer dem Grundstück, nebst hängenden und stehenden Früchten sich die Hypothek erstreckt. Insbesondere gehören hierzu die vom Boden getrennten Erzeugnisse, die sonstigen Bestandteile sowie die Zubehörstücke eines Grundstücks, sofern diese Gegenstände in das Eigentum des Grundstückseigentümer gelangt und nicht wieder veräußert, auch nicht von dem Grundstück entfernt sind.

3. Der Gerichtsvollzieher hat hinsichtlich dieser Gegenstände zu unterscheiden:

  1. Zubehörstücke eines Grundstücks, die dem Grundstückseigentümer gehören, sind unpfändbar. Was Zubehör ist, bestimmen die §§ 97, 98 BGB. Der Gerichtsvollzieher darf z. B. bei der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs das Milch- und Zuchtvieh, bei der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer einer Fabrik die zum Betrieb bestimmten Maschinen nicht pfänden.
  2. Im übrigen unterliegen die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt (z. B: Getreidevorräte auf einem landwirtschaftlichen Betrieb, die nicht zur Fortführung der Wirtschaft, sondern zum Verkauf bestimmt sind, § 98 BGB) der Pfändung, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.

4. Wegen der Zwangsvollstreckung in Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, wird auf die §§ 151 - 153 verwiesen.

5. Die genannten Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf die Zwangsvollstreckung in Erzeugnisse oder Zubehörteile einer Berechtigung, für welche die Vorschriften gelten, die sich auf Grundstücke beziehen.

6. Die Schiffshypothek bei Schiffen, Schiffsbauwerken, im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks sowie das Registerpfandrecht bei Luftfahrzeugen erstrecken sich auf das Zubehör des Schiffes, Schiffsbauwerks, Schwimmdocks (bei Schiffsbauwerken und im Bau befindlichen Schwimmdocks auch die auf der Bauwerft zum Einbau bestimmten und als solche gekennzeichneten Bauteile) oder des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der Zubehörstücke oder der Bauteile, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des Schiffes, Schiffsbauwerks, im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks oder Luftfahrzeugs gelangt sind. Im übrigen wird auf die §§ 31, 79, 81 a des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.11.40 (RGBl. I S. 1499 i. d. F. des Gesetzes vom 4.12.68 - BGBl. I S. 1295 -) und des § 31 des Gesetzes über Recht an Luftfahrzeugen vom 26.2.59 (BGBl. I S. 57) verwiesen. Zubehör eines Seeschiffes sind auch die Schiffsboote. Wegen der Zwangsvollstreckung in Ersatzteile für Luftfahrzeuge, die sich in einem Ersatzteillager befinden, vgl. § 166 a.

§ 129 a
Pfändung urheberrechtlich geschützter Sachen

1. Ist der Schuldner Urheber oder dessen Rechtsnachfolger, so können nach den näheren Bestimmungen der §§ 114, 116 - 118 UrhG die ihm gehörenden Originale

  1. von Werken
  2. von wissenschaftlichen Ausgaben (§ 118 Nr. 1 UrhG)
  3. von Lichtbildern sowie solchen Erzeugnissen, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden (§ 118 Nr. 2 UrhG)

nur mit seiner Einwilligung, im Falle des § 117 UrhG nur mit Einwilligung des Testamentsvollstreckers, gepfändet werden. Der Einwilligung bedarf es in den in § 114 Abs. 2 und § 116 Abs. UrhG bezeichneten Fällen nicht.

2. Vorrichtungen, die ausschließlich

  1. zur Vervielfältigung oder Funksendungen eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine Druckstöße, Matrizen und Negative (§ 119 I 1 UrhG),
  2. zur Vorführung eines Filmwerks bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen (§ 119 II UrhG)
  3. entsprechend Buchstabe a) und b) zur Vervielfältigung und Wiedergabe

    aa) der nach § 70 UrhG geschützten wissenschaftlichen Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte

    bb) der nach § 71 UrhG geschützten Ausgaben nachgelassener Werke

    cc) der nach § 72 UrhG geschützten Lichtbilder und ähnlicher Erzeugnisse

    dd) der nach § 75 Satz 2, §§ 85, 87, 94 und 95 UrhG geschützten Bild- und Tonträger bestimmt sind (§ 119 Abs. 2 UrhG),

sind nur pfändbar, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes oder sonstigen Gegenstandes des Urheberrechtsschutzes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.

c) Verfahren bei der Pfändung

§ 130
Berechnung der Forderung des Gläubigers

1. Vor der Pfändung berechnet der Gerichtsvollzieher den Betrag der beizutreibenden Geldsumme oder prüft die vom Gläubiger aufgestellte Berechnung nach; Herabsetzungen, die sich aus der Nachprüfung ergeben, teilt er dem Gläubiger mit. Bei der Feststellung des Betrags kommen insbesondere in Betracht:

  1. die im Schuldtitel bezeichnete Hauptforderung
  2. die Nebenforderungen, die dem Gläubiger im Schuldtitel zuerkannt sind. Hierbei sind Zinsen, die dem Gläubiger ohne Bestimmung des Endes des Zinsenlaufes zugesprochen sind, vorläufig bis zu dem Tage anzusetzen, an dem die Zwangsvollstreckung erfolgt. Die Berechnung erfolgt - für den Fall, dass der Schuldner an diesem Tag nicht zahlt - vorbehaltlich der Erhöhung um den Zinsenbetrag bis zu dem Tage, an dem der Erlös der gepfändeten Sachen voraussichtlich in die Hände des Gerichtsvollziehers gelangt (§ 819 ZPO)
  3. die Prozeßkosten. Diese sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als sich ihr Betrag aus dem Urteil (§ 61 ArbGG) oder aus einem auf die vollstreckbare Ausfertigung des Titels gesetzten oder aus dem vom Gläubiger in besonderer Ausfertigung zu überreichenden Festsetzungsbeschluß ergibt,
  4. die Kosten der Zwangsvollstreckung.

2. Bei der Berechnung zu Nr. 1 Buchstabe a bis d sind etwaige Abschlagszahlungen des Schuldners zu berücksichtigen. Handelt es sich um eine Forderung aufgrund eines Verbraucherdarlehensvertrags (§ 491 BGB), so richtet sich die Verrechnung nach § 497 Abs. 3 BGB. Handelt es sich um eine Forderung aufgrund eines Kreditvertrags oder eines Kreditvermittlungsvertrags im Sinne des § 1 VerbrKrG, so richtet sich die Verrechnung nach § 11 VerbrKrG.

3. Unter besonderen Umständen kann der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger eine Berechnung des Guthabens erfordern, insbesondere wenn es wegen zahlreicher Posten mit verschiedenen Zinsenlauf und mit Abschlagszahlungen einer umfangreichen Berechnung bedarf.

4. Ist die Geldforderung in einer ausländischen Währung ausgedrückt, so erfolgt die Umrechnung nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist. (§ 244 Abs. 2 BGB). Bei der Berechnung des Betrags ist daher seine Erhöhung oder Herabsetzung entsprechend dem am Zahltage geltenden Kurs vorzubehalten.

5. Sind nach dem Schuldtitel mehrere zur Zahlung verpflichtet, so schuldet im Zweifel jeder nur den gleichen Anteil (§ 420 BGB). Haften mehrere als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), so kann bei jedem von ihnen bis zur vollen Deckung der Forderung vollstreckt werden. Die Haftung als Gesamtschuldner muß sich aus dem vollstreckbaren Titel ergeben.

§ 131
Aufsuchen und Auswahl der Pfandstücke

1. Bleibt die Aufforderung zur Leistung (§ 105 Nr. 2) ohne Erfolg, so fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf, ihm seine bewegliche Habe vorzuzeigen und - soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert - seine Zimmer, Keller, Böden und anderen Räume sowie die darin befindlichen Schränke, Kästen und anderen Behältnisse zu öffnen. Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht an, so richtet er eine entsprechende Aufforderung an eine zur Familie des Schuldners gehörige oder beim Schuldner beschäftigte erwachsene Person, die er in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen antrifft. Werden die Behältnisse nicht freiwillig geöffnet oder trifft der Gerichtsvollzieher weder den Schuldner noch eine der vorstehend bezeichneten Personen an, so wendet er Gewalt an und verfährt dabei nach §§ 107, 108 (§ 758, 759 ZPO).

2. Bei der Auswahl der zu pfändenden Gegenstände sieht der Gerichtsvollzieher darauf, dass der Gläubiger auf dem kürzesten Wege befriedigt wird, ohne dass der Hausstand des Schuldners unnötig beeinträchtigt wird. Der Gerichtsvollzieher richtet daher die Pfändung in erster Linie auf Geld, Kostbarkeiten oder solche Wertpapiere, die den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen unterliegen (vgl. §§ 154 - 156), sowie auf Sachen, die der Schuldner sonst am ehesten entbehren kann. Sachen, deren Aufbewahrung, Unterhaltung oder Fortschaffung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen oder deren Versteigerung nur mit großem Verlust oder mit großen Schwierigkeiten möglich sein würde, pfändet er nur, wenn keine anderen Pfandstücke in ausreichendem Maße vorhanden sind. Ist es zweifelhaft, ob die Pfändung eines im Besitz des Schuldners befindlichen Wertpapiers durch den Gerichtsvollzieher zulässig ist, und sind keine anderen geeigneten Pfandstücke vor handen, so pfändet der Gerichtsvollzieher das Papier einstweilen und überläßt es dem Gläubiger, den notwendigen Gerichtsbeschluß herbeizuführen.

§ 132
Vollziehung der Pfändung
(§§ 808, 813 ZPO)

1. Die Pfändung körperlicher Sachen und der im § 154 bezeichneten Wertpapiere sowie die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, (vgl. § 175) wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher die Sachen oder Papiere in Besitz nimmt. Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere nimmt der Gerichtsvollzieher sogleich an sich. Andere Pfandstücke beläßt er im Gewahrsam des Schuldners, sofern hierdurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird (§ 808 Abs. 2 ZPO). Ob eine solche Gefährdung vorliegt oder nach der Pfändung einzutreten droht, beurteilt der Gerichtsvollzieher nach Prüfung aller Umstände selbständig. Er nimmt die Pfandstücke nachträglich an sich, wenn eine Gefährdung erst nach der Pfändung erkennbar wird. Wegen der Wegnahme der Pfandstücke bei der Austauschpfändung und beim künftigen Wegfall der Unpfändbarkeit, vgl. §§ 122 bis 124.

2. Werden die Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie kenntlich gemacht ist. Die gilt auch dann, wenn die Fortschaffung nur aufgeschoben wird. Die Pfändung ist so kenntlich zu machen, dass sie jedem Dritten, der die im Verkehr üblichen Sorgfalt aufwendet, erkennbar ist. Der Gerichtsvollzieher versieht daher in der Regel jedes einzelne Pfandstück an einer in die Augen fallende Stelle mit einer Siegelmarke oder einem sonst geeigneten Pfandzeichen. Das Pfandzeichen muß mit dem Pfandstück mechanisch verbunden sein. Es ist so anzubringen, dass die Sache dadurch nicht beschädigt wird. Das Dienstsiegel oder der Dienststempel ist zur Kennzeichnung gepfändeter Gegenstände nur dann zu verwenden, wenn die Anbringung von Siegelmarken oder anderen Pfandzeichen unmöglich oder unzweckmäßig ist. Für eine Mehrzahl von Pfandstücken - insbesondere eine Menge von Waren oder anderen vertretbaren Sachen die sich einem Behältnis oder in einer Umhüllun g befinden oder mit Zustimmung des Schuldners in einem abgesonderten Raum untergebracht werden - genügt ein gemeinschaftliches Pfandzeichen, wenn es so angelegt wird, dass kein Stück aus dem Behältnis, der Umhüllung oder dem Raum entfernt werden kann, ohne dass das Pfandzeichen zerstört wird. Den Schlüssel zu versiegelten Behältnissen oder Räumen nimmt der Gerichtsvollzieher an sich.

3. Die Pfändung kann auch durch eine Pfandanzeige erkennbar gemacht werden. Der Gerichtsvollzieher bringt in diesem Fall an dem Ort, an dem sich die Pfandstücke befinden (z. B. dem Lagerboden, dem Speicher, dem Viehstall), ein Schriftstück an , das auf die Pfändung hinweist. Das Schriftstück ist so anzubringen, dass jedermann davon Kenntnis nehmen kann. Es ist mit der Unterschrift und dem Abdruck des Dienststempels des Gerichtsvollziehers zu versehen und soll die Pfandstücke genau bezeichnen. Werden Vorräte gepfändet, so ist der dem Schuldner belassene Teil der Vorräte von dem gepfändeten Teil äußerlich zu trennen. Wenn die Umstände es erfordern, ist für die Pfandstücke ein Hüter zu bestellen.

4. Beläßt der Gerichtsvollzieher Tiere im Gewahrsam des Schuldners, so kann er mit dem Schuldner vereinbaren, dass dieser befugt sein soll, die gewöhnlichen Nutzungen der Tiere (z. B. die Milch gepfändeter Kühe) als Entgelt für deren Fütterung und Pflege im Haushalt zu verbrauchen. Der Gerichtsvollzieher weist den Schuldner an, ihm eine Erkrankung der Tiere, insbesondere eine etwa erforderliche Notschlachtung, sofort anzuzeigen.

5. Der Gerichtsvollzieher eröffnet dem Schuldner oder in dessen Abwesenheit den im § 131 Nr. 1 Satz 2 bezeichneten Personen, dass der Besitz der Pfandstücke auf ihn übergegangen sei. Er weist darauf hin,

  1. dass der Schuldner und jeder andere jede Handlung zu unterlassen hat, die diesen Besitz beeinträchtigt, wie etwa die Veräußerung, die Wegschaffung oder den Verbrauch der gepfändeten Sachen,
  2. dass jede Beschädigung oder Zerstörung der Pfandzeichen untersagt ist,
  3. dass Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen strafbar sind.

6. Nach den Vorschriften zu Nrn. 2 - 5 verfährt der Gerichtsvollzieher auch, wenn er dem Schuldner Pfandstücke, die nicht in dessen Gewahrsam waren oder belassen sind, nachträglich unter Aufrechterhaltung der Pfändung herausgibt. Eine Herausgabe ohne Anbringung von Pfandzeichen bringt das Pfändungspfandrecht zum Erlöschen.

7. Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung notwendig ist (§ 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Gerichtsvollzieher rechnet deshalb den von ihm geschätzten voraussichtlichen Erlös der Pfandstücke zusammen, um eine Überpfändung zu vermeiden.

8. Der Gerichtsvollzieher schätzt die Sachen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert und trägt das Ergebnis der Schätzung in das Pfändungsprotokoll ein. Ist die Schätzung bei der Pfändung nicht möglich, so ist sie unverzüglich nachzuholen und ihr Ergebnis nachträglich im Pfändungsprotokoll zu vermerken. Die Schätzung von Kostbarkeiten überträgt der Gerichtsvollzieher einem Sachverständigen; sofern es sich um den Gold- und Silbersachen handelt, läßt er hierbei sowohl den Gold- und Silberwert als auch den gewöhnlichen Verkaufswert schätzen. Der Sachverständige hat die Schätzung schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsvollziehers abzugeben. Das Ergebnis der Schätzung ist den Parteien rechtzeitig mitzuteilen. Wird der gewöhnliche Verkaufswert der Pfandstücke nachträglich von dem Gerichtsvollzieher oder einem Sachverständigen (vgl. auch § 813 Abs. 1 Satz 3 ZPO) geringer geschätzt, so vermerkt der Gerichtsvollzieher dies im Protokoll und teilt es den Parteien mit. Für die Vergütung des Sachverständigen gilt § 150 Nr. 4 entsprechend.

9. Erscheint dem Gerichtsvollzieher nach einer Neuschätzung die volle Befriedigung des Gläubigers nicht mehr gesichert, so führt er eine weitere Pfändung durch.

10. Sind die Vorkehrungen, die dazu dienten, die Pfändung erkennbar zu machen, später beseitigt oder sind die angebrachten Siegelmarken abgefallen, so sorgt der Gerichtsvollzieher, sobald er davon Kenntnis erhält, für die Erneuerung. Er prüft dabei auch, ob die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird, wenn er die Pfandstücke weiter im Gewahrsam des Schuldners beläßt; ist eine Gefährdung gegeben, so entfernt er die Pfandstücke nachträglich aus dem Gewahrsam des Schuldners.

11. Bei Verstrickungsbruch und Siegelbruch (§ 136 StGB) und bei Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) hat der Gerichtsvollzieher keine Anzeigepflicht, sofern nicht allgemein oder für den besonderen Fall etwas Abweichendes angeordnet ist, er hat jedoch in jedem Fall den Gläubiger zu benachrichtigen.

§ 133
Pfändung von Sachen in einem Zolllager

Sollen Waren gepfändet werden, die in einem unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Zollager niedergelegt sind, so benachrichtigt der Gerichtsvollzieher die zuständige Überwachungszollstelle von der beabsichtigten Pfändung. Er darf die Pfändung erst durchführen, wenn diese Zollstelle die Öffnung des Lagers zur Vornahme der Pfändung veranlaßt hat.

§ 134
Pfändung von Schiffen

1. Die Pfändung von Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks geschieht nach den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, wenn

  1. es sich nicht um eingetragene Schiffe, um ausländische Schiffe, die, wenn es deutsche Schiffe wären, nicht in das Schiffsregister eingetragen werden müßten, um nicht eingetragene und nicht eintragungsfähige Schiffsbauwerke, um nicht eingetragene oder nicht eintragungsfähige im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimmdocks handelt (wegen der eingetragenen Schiffe usw. vgl. §§ 59, 129 Nr. 6) oder
  2. die Pfändung zur Vollziehung eines Arrestes erfolgt. (vgl. § 931 ZPO)

2. Die Pfändung ist in der Regel in der Weise ersichtlich zu machen, dass dem Schiff, Schiffsbauwerk oder Schwimmdock eine mit Schloß und Siegel versehene Kette angelegt wird. Ist dies nicht angängig oder handelt es sich um ein kleineres Fahrzeug, so verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 132 Nrn. 2 und 3.

3. Die zur Bewachung und Verwahrung des gepfändeten Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Schwimmdocks erforderlichen Maßregeln veranlaßt der Gerichtsvollzieher bei Gefahr im Verzug sofort nach der Pfändung und im übrigen, sobald die durch die Maßregeln voraussichtlich entstehenden Kosten gesichert sind. Zur Vollstreckung und zur Bewachung des Schiffes, Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks ist die Hafenbehörde um ihre Unterstützung zu ersuchen, soweit es erforderlich und zweckmäßig erscheint.

4. Bei der Pfändung eines ausländischen Schiffes benachrichtigt der Gerichtsvollzieher die konsularische Vertretung des Flaggenstaates.

§ 134 a
Pfändung von Luftfahrzeugen

Inländische Luftfahrzeuge, die nicht in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, werden nach den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gepfändet.

§ 135
Besondere Vorschriften über das Pfändungsprotokoll
(§§ 762, 763 ZPO)

1. Das Pfändungsprotokoll enthalten:

  1. ein genaues Verzeichnis der Pfandstücke unter fortlaufender Nummer, geeignetenfalls mit Angabe der Zahl, des Maßes, des Gewichts, der besonderen Merkmale und Kennzeichen der gepfändeten Sachen (z. B. Fabrikmarke, Baujahr, Typ, Fabriknummer und dgl.) nebst den vom Gerichtsvollzieher oder einem Sachverständigen geschätzten gewöhnlichen Verkaufswerten;
  2. eine Beschreibung der angelegten Pfandzeichen;
  3. den wesentlichen Inhalt der Eröffnungen, die dem Schuldner oder den in § 131 Nr. 1 bezeichneten Personen gemacht sind.

Es soll ferner den Inhalt der angebrachten Pfandanzeigen sowie den Inhalt der Vereinbarungen wiedergeben, die mit einem Hüter getroffen sind. (§ 132 Nr. 3)

2. Werden Pfandstücke aus dem Gewahrsam des Schuldners entfernt, so ist dies im Protokoll zu begründen. Auch ist anzugeben, welche Maßnahmen für die Verwahrung der Pfandstücke getroffen sind. (vgl. § 139 Nr. 2)

3. Das Protokoll hat auch die Angeben der Zeit und des Ortes des Versteigerungstermins oder die Gründe zu enthalten, aus denen die sofortige Ansetzung des Versteigerungstermins unterblieben ist. (vgl. § 142)

4. Sind dieselben Sachen gleichzeitig für denselben Gläubiger gegen denselben Schuldner auf Grund mehrerer Schuldtitel gepfändet, so ist nur ein Protokoll aufzunehmen. In diesem sind die einzelnen Schuldtitel genau zu bezeichnen. Eine Abschrift des Pfändungsprotokolls ist zu erteilen

  1. dem Gläubiger, wenn er es verlangt oder wenn ihm Erkenntnisse nach § 108a mitzuteilen sind;
  2. dem Schuldner wenn er es verlangt oder wenn die Vollstreckung in seiner Abwesenheit stattgefunden hat. Die Absendung ist auf dem Protokoll zu vermerken.

5. Kann eine Pfändung überhaupt nicht oder nicht in Höhe der beizutreibenden Forderung erfolgen, weil der Schuldner nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden dürfen oder nicht gepfändet werden sollen oder von deren Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist, so genügt im Protokoll der allgemeine Hinweis, dass eine Pfändung aus diesen Gründen unterblieben ist. Abweichend von Satz 1 sind im Protokoll zu verzeichnen:

  1. Sachen, deren Pfändung vom Gläubiger ausdrücklich beantragt war, unter Angabe der Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher von einer Pfändung abgesehen hat,
  2. die Art der Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und die gewöhnliche Zeit der Reife, wenn eine Pfändung noch nicht erfolgen durfte (§ 810 I Satz 2 ZPO),
  3. Art, Beschaffenheit und Wert der Sachen, wenn eine Austauschpfändung (§ 811a ZPO) in Betracht kommt, unter Angabe der Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher von einer Austauschpfändung (§ 811b ZPO) abgesehen hat,
  4. Art und Wert eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten wird, wenn dessen Pfändung in Betracht kommt (§ 811 c II ZPO)

6. Sind bereits Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergangen, durch die die Unpfändbarkeit vergleichbarer Sachen festgestellt wurde, so soll sie der Gerichtsvollzieher im Protokoll erwähnen, soweit sie für den Gläubiger von Belang sind.

§ 136
Widerspruch eines Dritten
(§§ 771 - 774, 805, 815 ZPO)

1. Nach den Vorschriften der ZPO kann ein Dritter der Zwangsvollstreckung widersprechen und ihre Einstellung durch Gerichtsbeschluss herbeiführen,

  1. wenn ihm an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht (z. B. Eigentum, Nießbrauch) zusteht (§ 771 ZPO)
  2. wenn ein ihm nachteilige Verfügung über den Gegenstand auf Grund eines zu seinem Schutz bestehenden Veräußerungsverbots (§ 772 ZPO) oder vermöge seiner Stellung als Nacherbe des Schuldners (§ 773 ZPO) oder als Ehegatte des Schuldners (§ 774 ZPO) ihm gegenüber unwirksam sein würde. Aufgrund eines Pfand- oder Vorzugsrechts kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet (z. B. der Vermieter hinsichtlich der vom Mieter eingebrachten Sachen), der Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen nicht widersprechen; vielmehr hat er seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend zu machen (§805 ZPO)

2. Wird ein Widerspruch dem Gerichtsvollzieher gegenüber von dem Dritten geltend gemacht oder von dem Schuldner angekündigt, so darf der Gerichtsvollzieher die Pfändung der Sachen, auf die sich der Widerspruch erstreckt, nur dann unterlassen, wenn die sonst vorhandene, von einem Widerspruch nicht betroffene bewegliche Habe des Schuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung ausreicht. Ist dies nicht der Fall, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung ohne Rücksicht auf den Widerspruch durch und verweist die Beteiligten darauf, ihre Ansprüche bei dem Gläubiger und gegebenenfalls bei dem Gericht geltend zu machen. Da sich hierbei nicht im voraus übersehen lässt, welcher Teil der Pfandstücke nach Durchführung des Widerspruchs zur Befriedigung des Gläubigers verwendbar sein wird, wird in diesem Fall die Pfändung auch über die in § 137 Nr. 7 bezeichnete Wertgrenze hinaus zu erstrecken sein. Dasselbe gilt, wenn ein Dritter ein Recht geltend macht, das ihn zur vorzugsweisen Befriedigung aus dem Erlös berechtigt (§ 805 ZPO), z. B. der Vermieter sein gesetzliches Vermieterpfandrecht in Anspruch nimmt, denn solche Rechte schmälern bei erfolgreicher Geltendmachung den Erlös, der zur Befriedigung des Gläubigers verfügbar ist.

3. Werden Sachen trotz des Widerspruchs des Dritten oder der Ankündigung eines derartigen Widerspruchs gepfändet, so beurkundet der Gerichtsvollzieher diese Erklärungen im Protokoll, möglichst unter näherer Angabe der Person des Berechtigten und des Rechtsgrundes seines Anspruchs, und benachrichtigt den Gläubiger unverzüglich von dem Widerspruch. Dem Dritten ist auf Verlangen auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolls erteilen.

4. Gepfändetes Geld hinterlegt der Gerichtsvollzieher, wenn ihm vor der Ablieferung an den Gläubiger (z. B. durch eine eidesstattliche Versicherung) glaubhaft gemacht wird, dass einem Dritten an dem Geld eine die Veräußerung hinderndes oder zur vorzugsweisen Befriedigung berechtigendes Recht zusteht. Wird ihm nicht binnen 22 Wochen seit dem Tage der Pfändung eine gerichtliche Entscheidung über die Einstellung des Zwangsvollstreckung vorgelegt, so veranlaßt er die Rückgabe des Geldes zur Aushändigung an den Gläubiger (§ 805, § 815 II ZPO)

§ 137
Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten befinden (§ 809 ZPO)

Die Pfändung von Sachen im Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten (§ 118 Nr. 2) geschieht ebenso wie die Pfändung von Sachen im Gewahrsam des Schuldners. Der Sachverhalt, insbesondere die Erklärung des Dritten, ob er zur Herausgabe bereit sei oder nicht, ist im Protokoll zu vermerken. Verlangt der Gewahrsamsinhaber die Fortschaffung der Pfandstücke, so ist diesem Verlangen stattzugeben.

Von einer Pfändung bei dem Gläubiger oder einem Dritten ist der Schuldner durch Übersendung einer Protokollabschrift zu benachrichtigen. Auf Antrag ist auch dem Dritten auf seine Kosten eine Protokollabschrift zu erteilen.

d) Unterbringung der Pfandstücke

§ 138
Unterbringung von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren

1. Gepfändetes oder ihm gezahltes Geld liefert der Gerichtsvollzieher nach Abzug der Vollstreckungskosten unverzüglich an den Gläubiger ab (§ 815 Abs.1 ZPO) oder hinterlegt es, sofern die Hinterlegung erfolgen muß (§ 196). Ist dem Gläubiger Prozesskostenhilfe bewilligt und reicht der gepfändete oder gezahlte Geldbetrag nicht zur Tilgung der Forderung des Gläubigers und der Vollstreckungskosten aus, so beachtet der Gerichtsvollzieher die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 GVKostG.

2. Gepfändete Kostbarkeiten und Wertpapiere sowie Geld bis zur Auszahlung oder Hinterlegung verwahrt der Gerichtsvollzieher unter sicherem Verschluss und getrennt von seinen eigenen Geldern und Wertgegenständen; nötigenfalls gibt er Kostbarkeiten und Wertpapiere bei einer sicheren Bank oder öffentlichen Sparkasse in Verwahrung. Dasselbe gilt für Wechsel und andere indossable Papiere.

§ 139
Unterbringung anderer Pfandstücke

1. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, für eine sichere Unterbringung und Verwahrung der Pfandstücke zu sorgen, die er nicht im Gewahrsam des Schuldners belässt. Er muß auch die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Pfandstücke treffen. Er hat hierbei besondere Sorgfalt anzuwenden, um Schadensersatzansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung der Sachen zu vermeiden.

2. Im Pfändungsprotokoll oder in einem Nachtrag darunter vermerkt der Gerichtsvollzieher, welche Maßnahmen er zur Unterbringung der Pfandstücke getroffen hat. Entfernt er die Pfandstücke erst nachträglich aus dem Gewahrsam des Schuldners, so nimmt er auch darüber ein Protokoll auf; jedoch genügt ein Vermerk im Versteigerungsprotokoll, wenn die Wegschaffung nur zum Zwecke der anschließenden sofortigen Versteigerung erfolgt.

3. Die in der Pfandkammer verwahrten Sachen bezeichnet der Gerichtsvollzieher mit der Geschäftsnummer, die der Vorgang bei ihm hat. Er bewahrt sie getrennt von den Sachen auf, die zu anderen Zwangsvollstreckungen gehören.Der Gerichtsvollzieher darf die Pfandkammer nicht zur Verwahrung benutzen, wenn die Versteigerung der Pfandstücke an einem anderen Ort notwendig oder zweckmäßig ist, wenn die Pfandstücke nach ihrer Beschaffenheit zur Verwahrung in der Pfandkammer nicht geeignet sind oder wenn die Beförderung zur Pfandkammer besondere Schwierigkeiten bereiten oder außergewöhnlich hohe Kosten verursachen würde.

4. Pfandstücke, die der Gerichtsvollzieher nicht nach § 138 oder in einer Pfandkammer verwahren kann, übergibt er einem Verwahrer. Zum Verwahrer soll er möglichst nur eine zuverlässige Person wählen; bei ihrer Auswahl ist in Landgemeinden tunlichst die Mitwirkung des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde zu erbitten, falls dieser die Verwahrung nicht selbst übernimmt. Die Bestellung des Gläubigers zum Verwahrer wird in der Regel nicht angebracht sein. Die Vergütung für die Verwahrung, Beaufsichtigung und gegebenenfalls auch für die Erhaltung der Sache vereinbart der Gerichtsvollzieher mit dem Verwahrer möglichst bei Übergabe. Der Verwahrungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Der Verwahrer hat unter einem Verzeichnis der übergebenen Sachen ihren Empfang zu bescheinigen; eine Abschrift dieses Verzeichnisses nebst der Bescheinigung ist ihm auf Verlangen auszuhändigen.Der Gerichtsvollzieher vermerkt die Bestellung eines Verwahrers und die mit ihm getroffenen Vereinbar ungen im Pfändungsprotokoll oder in einem Nachtrag darunter. Er verbindet die Bescheinigung des Verwahrers über den Empfang mit dem Protokoll, sofern sie nicht in das Protokoll selbst aufgenommen ist.

5. Belässt der Gerichtsvollzieher gepfändete Tiere nicht im Gewahrsam des Schuldners, so ist er verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Fütterung und Pflege der Tiere zu treffen. Werden ihm die hierzu nötigen Geldmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so versteigert er die Tiere unverzüglich, selbst wenn er hierbei die Fristen für die Vornahme und die Bekanntmachung der Versteigerung nicht einhalten kann. (§ 816 ZPO)

§ 140
Kosten der Unterbringung

1. Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass durch die Fortschaffung und Verwahrung der Pfandstücke sowie durch die Bestellung eines Verwahrers oder Hüters nicht mehr als die angemessenen und unbedingt notwendigen Kosten entstehen.

2. Bewahrt der Gerichtsvollzieher Sachen in einer Pfandkammer auf, die ihm von seiner Dienstbehörde gegen Entgelt zur Verfügung gestellt ist oder die er sich auf eigene Kosten beschafft hat, so kann er hierfür einen angemessenen Betrag als bare Auslagen ansetzen. Für die Aufbewahrung von Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere und anderen Papieren darf er jedoch keine Auslagen berechnen, es sei denn, dass durch den außergewöhnlich hohen Wert der Gegenstände im Einzelfall besondere Schutzmaßregeln notwendig wurden oder dass es notwendig war, die Gegenstände einer Bank, einer Sparkasse oder einem Verwahrer zu übergeben.

3. Verwertung

a) Allgemeines

§ 141
(§§ 813 a - 825 ZPO)

1. Die Verwertung der Pfandstücke erfolgt in der Regel durch öffentliche Versteigerung (§§ 142 - 146). Als Formen der anderweitigen Verwertung kommen insbesondere in Betracht:

  1. freihändiger Verkauf durch den Gerichtsvollzieher (§§ 147 - 149),
  2. freihändiger Verkauf durch einen Dritten - gegebenenfalls unter Festsetzung eines Mindestpreises,
  3. Übereignung an den Gläubiger zu einem bestimmten Preis,
  4. Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher an einem anderen Ort als nach § 816 Abs. 2 ZPO vorgesehen.Ist nach der Auffassung des Gerichtsvollziehers wegen der Art der gepfändeten Sachen bei einer Verwertung durch öffentliche Versteigerung kein angemessener Erlös zu erwarten, so soll er den Schuldner und den Gläubiger sofort auf die Möglichkeit der anderweitigen Verwertung (§ 825 Abs. 1 ZPO) aufmerksam machen. Beantragt eine der Parteien nach § 825 Abs. 1 ZPO eine Verwertung der Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, unterrichtet der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner über alle Einzelheiten der beabsichtigten anderweitigen Verwertung, insbesondere den Mindestpreis und belehrt ihn, das er die Sache ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten wird. Der Gerichtsvollzieher besorgt selbst die Zustellung der Unterrichtung. Nach der Zustimmung des Antragsgegners oder spätestens nach dem Ablauf der Frist, wenn eine Einstellungsanordnung des Vollstreckungsgerichts nicht ergangen ist, führt der Gerichtsvollzieher die anderweitige Verwertung durch. Er kann sie schon vor Fristablauf vorbereiten.Ist bei der beantragten anderweitigen Verwertung nach der Überzeugung des Gerichtsvollziehers kein höherer Erlös zu erwarten, teilt er dies dem Antragsteller unter Fortsetzung des Verwertungsverfahrens mit.

2. Der Gerichtsvollzieher führt die Verwertung - ohne einen besonderen Auftrag des Gläubigers abzuwarten - nach den §§ 814 bis 825 ZPO durch. Die Verwertung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Schuldner verstorben ist oder wenn das Konkursverfahren oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. § 91 Nr. 1 und § 1 71 Nr. 2 Satz 2 sind zu beachten. Grundsätzlich darf der Gerichtsvollzieher die Verwertung der Pfandstücke nur mit Zustimmung des Gläubigers zu der Teilzahlungsverpflichtung des Schuldners (§ 813 a ZPO) aufschieben oder auf Anweisung des Vollstreckungsgerichts (§ 813 b ZPO) aussetzen. Ein Aufschub der Verwertung durch den Gerichtsvollzieher (§ 813 a ZPO) ist nur zulässig, wenn der Gläubiger eine Zahlung der Schuld in Teilbeträgen nicht bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags ausdrücklich ausgeschlossen hat. Wenn der Gläubiger lediglich einen Vollstreckungsauftrag mit einem Auftrag zur Abn ahme der eidesstattlichen Versicherung verbunden hat, hindert dies einen Verwertungsaufschub durch den Gerichtsvollzieher zunächst nicht. Hat der Gläubiger in dem Vollstreckungsauftrag Bedingungen für sein Einverständnis mit einer Ratenzahlung festgelegt, so darf der Gerichtsvollzieher hiervon nicht abweichen.

3. Beim Vorliegen der Zustimmung des Gläubigers zu der Teilzahlung oder beim Fehlen eines ausdrücklichen Ausschlusses ist der Gerichtsvollzieher befugt, die Verwertung der gepfändeten Sachen aufzuschieben, hierfür Raten nach Höhe und Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles festzusetzen und einen Termin zur Verwertung auf einem Zeitpunkt zu bestimmen, der nach dem jeweils nächsten Zahlungstermin liegt oder einen bereits bestimmten Termin auf diesen Zeitpunkt zu verlegen, wenn sich der Schuldner verpflichtet, den Betrag der zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, innerhalb eines Jahres zu zahlen. Zum Beispiel kann der Gerichtsvollzieher einem plötzlich arbeitslos gewordenen Schuldner gestatten, mit der Tilgung durch Ratenzahlung erst von dem Zeitpunkt an zu beginnen, von dem an er Arbeitslosengeld erhält. Er kann auch die Tilgung der Schuld durch eine einmalige Zahlung, die bis zu einem vo n ihm festgesetzten Zeitpunkt zu erfolgen hat, bestimmen.

4. Zwischen dem Zahlungstermin und dem Verwertungstermin soll wenigstens eine Woche liegen. Wird der Verwertungstermin verlegt, nachdem der Schuldner die Rate gezahlt hat, gehören die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung der Terminsverlegung (§ 143) zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO. Bei der Bestimmung der Termine für die Verwertung soll der Gerichtsvollzieher im Einzelfall einerseits die Notwendigkeit, den Schuldner durch die Terminsbestimmung zur pünktlichen Zahlung zu veranlassen, und andererseits die Höhe der zusätzlichen Vollstreckungskosten z. B. für die öffentliche Bekanntmachung berücksichtigen.

5. Der Gerichtsvollzieher ist nicht nur dann befugt, einen Verwertungsaufschub vorzunehmen, wenn die Pfändung teilweise erfolgreich war, sondern auch dann, wenn der voraussichtliche Verwertungserlös den zu vollstreckenden Betrag voll deckt. Ein förmlicher Antrag des Schuldners ist nicht erforderlich. Der Gerichtsvollzieher kann einen solchen regelmäßig in dem Angebot einer Teilzahlung sehen. Er ist auch noch kurz vor dem bereits bestimmten Versteigerungstermin möglich.

6. Vorschläge des Schuldners zur Zahlungsfrist und zur Ausgestaltung der Ratenzahlung vermerkt der Gerichtsvollzieher ebenso wie die Verpflichtung des Schuldners und die getroffenen Maßnahmen (z. B. Verwertungsaufschub, Bewilligung, von Ratenzahlungen, Bestimmung oder Verlegung des Verwertungstermins) im einzelnen im Protokoll und unterrichtet den Gläubiger.

7. Schiebt der Gerichtsvollzieher die Verwertung auf und setzt er Raten fest, so unterrichtet er den Schuldner zugleich darüber, das der Verwertungsaufschub endet, wenn er am Fälligkeitstag den bestimmten Teilbetrag nicht oder nur teilweise bezahlt oder wenn er von dem Gerichtsvollzieher über den Widerspruch des Gläubigers unterrichtet wird, falls dieser sich in seinem Auftrag nicht zu einem Aufschub erklärt hatte. Er belehrt den Schuldner ferner darüber, das er gemäß § 813b ZPO bei dem Vollstreckungsgericht eine Aussetzung der Verwertung beantragen kann. Er weist ihn dabei ausdrücklich darauf hin, dass das Vollstreckungsgericht den Antrag ohne sachliche Prüfung zurückweisen wird, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Ende des Verwertungsaufschubs gestellt worden ist und das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, das der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht innerhalb der Frist gestellt hat. Die Belehrung des Schuldners vermerkt er ebenfalls im Protokoll.

8. Hat der Gläubiger bei der Erstellung des Vollstreckungsauftrags eine Zahlung in Teilbeträgen weder ausgeschlossen noch einer Ratenzahlung zugestimmt, unterrichtet ihn der Gerichtsvollzieher unverzüglich über einen Aufschub der Verwertung und über die festgesetzten Raten durch Übersendung einer Abschrift des Protokolls. Widerspricht der Gläubiger gegenüber dem Gerichtsvollzieher, so unterrichtet der Gerichtsvollzieher den Schuldner über den Widerspruch durch Zustellung einer beglaubigten Ablichtung der Widerspruchsschrift oder des über einen fernmündlichen Widerspruch aufgenommenen Vermerks und belehrt ihn über die Rechtsfolgen und die Möglichkeit, einen Antrag nach § 813b ZPO zu stellen; er kann den Schuldner auch mündlich unterrichten und dies im Protokoll vermerken. Danach verfährt er ebenso wie in dem Fall, das der Schuldner die festgesetzten Raten zu dem bestimmten Termin nicht oder nicht in voller Höhe zahlt, nach Nr. 2 Absatz 1. Der Verwertungsaufschu b endet mit Ablauf des Tages der Unterrichtung oder der Fälligkeit. Wendet sich der Gläubiger lediglich gegen die Teilzahlungsbestimmungen des Gerichtsvollziehers, liegt kein Widerspruch vor. In diesem Fall ändert der Gerichtsvollzieher die Teilzahlungsbestimmungen nach den Auflagen des Gläubigers und unterrichtet den Schuldner.

9. Der Gerichtsvollzieher kann die Verwertung auch wiederholt aufschieben, allerdings darf die Verwertung durch einen wiederholten Aufschub nicht länger als um insgesamt ein Jahr aufgeschoben werden. Hatte ein erster Verwertungsaufschub wegen des Widerspruchs des Gläubigers geendet, kommt ein wiederholter Aufschub nicht in Betracht. Hatte er geendet, weil der Schuldner einen Teilbetrag nicht oder nicht vollständig gezahlt hat, und schiebt der Gerichtsvollzieher die Verwertung erneut auf, dann hat er den Gläubiger über den erneuten Verwertungsaufschub wieder unverzüglich zu unterrichten, auch wenn er dem ersten Verwertungsaufschub zugestimmt hatte. Der Gerichtsvollzieher verfährt dann gemäß Zustimmung oder Widerspruch des Gläubigers.

10. Beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner eine Stundung über 12 Monate hinaus zu gewähren, so ist dem Schuldner aufzugeben, den geschuldeten Betrag oder die Raten unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen. Der Gläubiger ist sodann unter Rücksendung des Schuldtitels und der sonstigen für die Vollstreckung übergebenen Urkunden entsprechend zu unterrichten mit dem Anheimgeben, die Fortsetzung der Vollstreckung zu beantragen, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

11. Bei der Verwertung muß der Gerichtsvollzieher gesetzliche und behördliche Veräußerungs- oder Erwerbsbeschränkungen beachten (vgl. z. B. § 772 ZPO).

12. Bei der Verwertung dürfen der Gerichtsvollzieher und die von ihm zugezogenen Gehilfen (Ausrufer, Schreiber, Protokollführer, Schätzungssachverständige) weder für sich (persönlich oder durch einen anderen) noch als Vertreter eines anderen kaufen (§§ 450, 451 BGB). Der Gerichtsvollzieher darf auch seinen Angehörigen und den bei ihm beschäftigten Personen das Mitbieten nicht gestatten.

13. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass eine gepfändete Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher versteigert wird (§ 825 Abs. 2 ZPO).

b) Öffentliche Versteigerung

§ 142
Ort und Zeit der Versteigerung
(§ 816 Abs. 1, 2 § 825 Abs. 1 ZPO)

1. Der Gerichtsvollzieher bestimmt den Termin zur öffentlichen Versteigerung in der Regel sogleich bei der Pfändung. Die Anberaumung des Termins ist nur dann einstweilen auszusetzen,

  1. wenn die Parteien einverstanden sind, daß der Termin erst später bestimmt werden soll,
  2. wenn die sofortige Terminbestimmung im Einzelfall nicht tunlich oder nicht zweckmäßig erscheint, z. B. weil Früchte auf dem Halm gepfändet sind und der Eintritt der Reife der Früchte noch nicht mit Sicherheit übersehen werden kann oder weil das Vollstreckungsgericht voraussichtlich eine andere Art der Veräußerung oder die Versteigerung an einem anderen Orte anordnen wird.

2. Die Pfandstücke werden in der Gemeinde versteigert, in der sie gepfändet worden sind, an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts oder am Amtssitz des Gerichtsvollziehers, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner sich auf einen anderen Ort einigen oder der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners einen anderen Ort bestimmt hat (§§ 816 Abs. 2, 825 Abs. 1 ZPO). Liegt die Versteigerung an einem dritten Ort im Interesse der Parteien, so soll der Gerichtsvollzieher auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 825 Abs. 1 ZPO hinweisen.

3. Der erste Versteigerungstermin darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung stattfinden. Ein früherer Termin darf nur bestimmt werden, wenn

  1. der Gläubiger und der Schuldner sich über eine frühere Versteigerung einigen,
  2. die frühere Versteigerung nach der pflichtgemäßen Überzeugung des Gerichtsvollziehers erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung der Pfandstücke oder eines unverhältnismäßigen Kostenaufwands für längere Aufbewahrung abzuwenden.

Die Einigung der Parteien oder die sonstigen Gründe für die vorzeitige Versteigerung sind aktenkundig zu machen.In der Regel soll die Versteigerung nicht später als einen Monat nach der Pfändung stattfinden; wird sie weiter hinausgeschoben, so ist der Grund dafür in den Akten zu vermerken.

4. Sämtliche beteiligten Gläubiger und der Schuldner sind von dem Versteigerungstermin besonders zu benachrichtigen, wenn ihnen der Termin nicht bereits anderweitig bekannt gegeben worden ist, etwa durch die übersandte Abschrift des Pfändungsprotokolls. Der Gerichtsvollzieher kann den Gläubiger hierbei auf die Bedeutung seiner persönlichen Teilnahme hinweisen.

§ 143
Öffentliche Bekanntmachung
(§ 816 Abs. 3 ZPO)

1. Die Versteigerung muß öffentlich bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung muß rechtzeitig erfolgen, spätestens am Tage vor dem Versteigerungstermin. Eine Bekanntmachung am Tage der Versteigerung genügt nur, wenn die Pfandstücke alsbald versteigert werden müssen, etwa weil sie dem Verderb oder einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt sind. Erfolgt die Bekanntmachung nicht spätestens am Tage vor der Versteigerung, so ist der Grund dafür aktenkundig zu machen.

2. Die Bekanntmachung enthält

  1. den Ort, den Tag und die Stunde der Versteigerung,
  2. eine allgemeine Bezeichnung der Gegenstände, die zu versteigern sind (z. B. Möbel, Betten, Kleidungsstücke u. dgl.). Besonders wertvolle Sachen sind dabei hervorzuheben. Zur allgemeinen Bezeichnung gehört auch die Fabrikmarke (z. B. bei Motoren, Kraftwagen, Krafträdern, Fahrrädern, Schreib- und Büromaschinen, Nähmaschinen, Registrierkassen und dgl.). Vielfach wird es sich empfehlen, auch die Herstellungsnummer anzugeben, da sie Interessenten die Feststellung des Herstellungsjahres ermöglicht.

Die Bekanntmachung soll ferner die Zeit und den Ort enthalten, an dem die Pfandstücke vor der Versteigerung besichtigt werden können.

In der Bekanntmachung ist ersichtlich zu machen, daß es sich um eine Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung handelt; die Namen des Gläubigers und des Schuldners sind wegzulassen. Die Bekanntmachung ist aktenkundig zu machen; die Belegblätter und Rechnungen sind zu den Sachakten zu nehmen, soweit nicht in Nr. 5 eine andere Aufbewahrung angeordnet ist.

3. Über die Art der Bekanntmachung (Ausruf, Aushang, Veröffentlichung in Zeitungen) entscheidet der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles, sofern nicht die Justizverwaltung bestimmte Weisungen erteilt hat.

Die öffentliche Bekanntmachung hat das Ziel, die Personen, die im Einzelfall als Kauflustige in Betracht kommen, möglichst umfassend auf die bevorstehende Versteigerung hinzuweisen und durch Heranziehung zahlreicher Bieter ein günstiges Versteigerungsergebnis zu erzielen.

Die Kosten der Bekanntmachung müssen, soweit sie nicht vom Auftraggeber übernommen werden, in angemessenem Verhältnis zu dem Wert des Versteigerungsgutes und zu dem voraussichtlichen Erlös stehen.

Die Beachtung dieser Richtlinien wird vielfach zu folgendem Verfahren führen:

  1. Werden Gegenstände von geringerem Wert versteigert (z. B. gebrauchte Haushaltungsgegenstände, Kleidungsstücke u. dgl., so kann eine öffentliche Bekanntmachung durch Ausruf oder Anschlag genügen. Erfahrungsgemäß hat sich in diesem Fall, insbesondere bei Versteigerungen in ständig dafür bestimmten und daher allgemein bekannten Pfandkammern oder Versteigerungsräumen, ein Anschlag an einer Tafel oder in einem Kasten vor den Versteigerungsräumen als ausreichend erwiesen.
  2. Haben die zur Versteigerung bestimmten Gegenstände einen höheren Wert (z. B. gut erhaltene Haushaltungsgegenstände oder Kleidungsstücke), so wird die Bekanntmachung durch eine Zeitung in Betracht kommen. Bei der Auswahl der Zeitung wird zu beachten sein, daß in diesen Fällen neben den Händlern meist solche Kauflustige in Frage kommen, die den Ort der Versteigerung ohne Aufwendung von Fahrkosten erreichen und das Versteigerungsgut ohne wesentliche Transportkosten wegschaffen können. Der Gerichtsvollzieher wird daher zu prüfen haben, ob eine mit mäßigen Kosten verbundene Anzeige in einer Ortszeitung oder - in größeren Städten - einer Bezirks- oder Vorortszeitung genügt.
  3. Hat das Versteigerungsgut beträchtlichen Wert (z. B. Kunstgegenstände, echte Teppiche, Luxusgegenstände), so muß die Bekanntmachung die Kreise umfassen, die für den Erwerb solcher Sachen Interesse haben und über die notwendigen Mittel dazu verfügen. Daher ist eine Zeitung zu wählen, die einen entsprechenden Leserkreis und ein entsprechendes Verbreitungsgebiet hat.
  4. Sollen Gegenstände versteigert werden, deren Erwerb nur für bestimmte Berufsgruppen in Frage kommen (z. B. Rohstoffe, Maschinen, kaufmännische und gewerbliche Einrichtungen, Halbfabrikate), so wird vielfach die Bekanntmachung in einer Fachzeitschrift oder Fachzeitung zu bevorzugen sein.
  5. Bei besonders umfangreichen Versteigerungen kann eine Bekanntmachung in mehreren Zeitungen in Betracht kommen, sofern die hierzu erforderlichen Kosten im angemessenen Verhältnis zum Wert des Versteigerungsgutes stehen.

4. Bei Bekanntmachungen, insbesondere bei Veröffentlichungen in Zeitungen, achtet der Gerichtsvollzieher auf einwandfreie Sprache, sachgemäße Kürze und die Verwendung verständlicher Abkürzungen.

5. 

  1. Zur Verminderung der Bekanntmachungskosten vereinigt der Gerichtsvollzieher mehrere Bekanntmachungen von Versteigerungsterminen, die an demselben Tage und an demselben Ort abgehalten werden sollen, zu einer Bekanntmachung. Er soll auch möglichst mehrere Bekanntmachungen von Versteigerungsterminen, die zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten stattfinden, in einer Sammelbekanntmachung vereinigen. In diesen Fällen nimmt er das Belegblatt und die Rechnung zu einem der Handaktenstücke, berechnet dabei die Kosten, die auf die einzelnen Angelegenheiten abfallen, und vermerkt in den Akten über die anderen Angelegenheiten, wie hoch die anteiligen Kosten sind und wo sich Rechnung und Belegblatt befinden. Der Gerichtsvollzieher kann Rechnung und Belegblätter auch zu besonderen Sammelakten über Bekanntmachungen nehmen. Er vermerkt dann in den einzelnen Sonderakten die Höhe der anteiligen Kosten und verweist auf die Blattzahl der Sammelakte, wo sich Belegblatt, Rechnung und Berechnung der anteiligen Kosten befinden.
  2. Auch die Bekanntmachungen mehrerer Gerichtsvollzieher können aus Kostenersparnisgründen zu einer Sammelbekanntmachung vereinigt werden. In diesen Fällen muß jeder Gerichtsvollzieher ein Belegblatt zu seinen Akten nehmen und dabei die Kosten angeben, die auf seine Bekanntmachung entfallen. Im übrigen ist entsprechend den Bestimmungen zu Buchst. a) zu verfahren.

6.  Wird der Versteigerungstermin aufgehoben, so sind Aushänge und Anschläge sofort zu entfernen. Die Aufhebung ist öffentlich bekanntzumachen, soweit dies noch tunlich ist. Eine Terminverlegung ist den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.

§ 144
Bereitstellung der Pfandstücke

1. Vor Beginn des Termins sind die zu versteigernden Sachen zum Verkauf und zur Besichtigung durch Kauflustige bereitzustellen; ihre Identität ist aus dem Pfändungsprotokoll festzustellen. War ein Verwahrer oder Hüter bestellt, so ist mit ihm über die Rückgabe der Sachen ein Protokoll aufzunehmen; auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung hierüber zu erteilen. Ergibt sich, daß Pfandstücke fehlen oder beschädigt sind, so ist dies im Protokoll oder zu den Akten zu vermerken und den Beteiligten bekanntzugeben.

2. Die Pfandstücke sollen zur Erzielung eines ihrem Wert angemessenen Erlöses in sauberem und möglichst ansehnlichem Zustand zur Versteigerung gestellt werden. Hiernach kann es z. B. erforderlich sein, wertvollere Kleider oder Anzüge bügeln oder Gegenstände aus Silber putzen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind als Kosten der Zwangsvollstreckung zu behandeln. Solche Kosten dürfen jedoch nur aufgewendet werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Mehrerlös stehen.Dagegen ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, gebrauchte oder beschädigte Pfandstücke ohne Einverständnis des Gläubigers und des Schuldners instand setzen zu lassen, z. B. den Anstrich oder die Politur gebrauchter Möbel erneuern zu lassen.

§ 145
Versteigerungstermin
(§§ 816 Abs. 4, 817, 817 a, 818 ZPO)

1. Bei der Eröffnung des Termins sind zunächst die Versteigerungsbedingungen bekanntzumachen. Abweichungen von den im § 817 ZPO bestimmten Versteigerungsbedingungen sind nur zulässig, wenn das Vollstreckungsgericht sie angeordnet hat oder der Gläubiger und der Schuldner sie vereinbart haben.Versteigert der Gerichtsvollzieher Gase, Flüssigkeiten oder andere Sachen, die sich in Behältnissen befinden, welche dem Schuldner zweifellos nicht gehören, so nimmt er in die Versteigerungsbedingungen die Bestimmung auf, dass

  1. die Behältnisse alsbald nach der Entleerung, spätestens binnen einer festzusetzenden Frist, dem Eigentümer zu übergeben seien,
  2. der Ersteher eine dem Betrage nach zu bestimmende Sicherheit außer dem Meistgebot an den Gerichtsvollzieher zu leisten habe.

Versteigert der Gerichtsvollzieher Schusswaffen, Munition oder diesen gleichstehende Gegenstände, deren Erwerb erlaubnis- oder anmeldepflichtig ist, so nimmt er in die Versteigerungsbedingungen die Bestimmung auf, daß sie nur von einem Berechtigten ersteigert werden können (vgl. § 113 a).

2.

  1. Der Gerichtsvollzieher fordert alsdann zum Bieten auf. Er bietet die Pfandstücke regelmäßig einzeln aus; jedoch kann er auch Gegenstände, die sich dazu eignen, zusammen anbieten, insbesondere Gegenstände gleicher Art. Die Pfandstücke sind tunlichst nach ihrer Reihenfolge im Pfändungsprotokoll aufzurufen, sofern nicht die Beteiligten andere Wünsche haben. Beim Ausbieten sind der gewöhnliche Verkaufswert der gepfändeten Sachen und das Mindestgebot bekanntzugeben, bei Gold- und Silbersachen auch der Gold- und Silberwert.
  2. Der Gläubiger und der Schuldner können bei der Versteigerung mitbieten; jedoch ist ein Gebot des Schuldners zurückzuweisen, wenn er nicht den Betrag sofort bar hinterlegt.
  3. Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das Meistgebot nicht die Hälfte des gewöhnlichen Verkehrswertes erreicht (Mindestgebot; § 817 a Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher hat dann auf Antrag des Gläubigers einen neuen Versteigerungstermin anzuberaumen oder es dem Gläubiger anheimzugeben, einen Antrag nach § 825 ZPO zu stellen. Bleibt auch der neue Termin oder der Versuch anderweitiger Verwertung ohne Erfolg und ist auch von weiteren Verwertungsversuchen kein Erfolg zu erwarten, so kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung aufheben. Vor der Aufhebung gibt er dem Gläubiger Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, von ihm zu bestimmenden Frist. Eine Versagung des Zuschlags kommt jedoch nicht in Betracht, wenn alle beteiligten Gläubiger und der Schuldner mit der Erteilung des Zuschlags zu einem Gebot einverstanden sind, welches das gesetzliche Mindestgebot nicht erreicht, oder wenn die sofortige Versteigerung erforderlich ist, um die Gefahr ein er beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sachen abzuwenden oder um unverhältnismäßige Kosten für eine längere Aufbewahrung zu vermeiden.
  4. Bei Gold- und Silbersachen ist der Zuschlag ferner zu versagen, wenn das Meistgebot den Gold- und Silberwert nicht erreicht. Der Gerichtsvollzieher kann diese Sachen dann durch freihändigen Verkauf verwerten (vgl. § 147).
  5. Ist eine Austauschpfändung mit der Maßgabe zugelassen, daß dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten ist (§ 123 Nr. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz), so ist der Zuschlag zu versagen, wenn das Meistgebot nicht den vom Vollstreckungsgericht zur Ersatzbeschaffung bestimmten Geldbetrag sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung deckt.
  6. Erweist sich im Versteigerungstermin eine andere Schätzung des gewöhnlichen Verkaufswertes als notwendig, z. B. wegen Veränderung der Marktlage (Mangel an ausreichenden Geboten genügt nicht), so ist das Ergebnis der Schätzung bekanntzugeben. Ist eine der Parteien im Termin nicht vertreten und wird der gewöhnliche Verkaufswert niedriger geschätzt als bisher, so wird ein neuer Versteigerungstermin anzuberaumen und den Parteien zunächst das Ergebnis der abweichenden Schätzung mitzuteilen sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn die sofortige Versteigerung aus den oben zu Buchst. c) genannten Gründen notwendig ist. Falls es erforderlich ist, muß der Gerichtsvollzieher zur Sicherung des Gläubigers eine weitere Pfändung durchführen.
  7. Beim Einzelausgebot von Gegenständen, die sich zum Gesamtausgebot eignen, kann der Gerichtsvollzieher den Zuschlag davon abhängig machen, daß beim darauf folgenden Gesamtausgebot kein höherer Erlös erzielt wird.

3. Der Gerichtsvollzieher hat für den ordnungsmäßigen Ablauf der Versteigerung zu sorgen. Er hat insbesondere unzulässigen Einwirkungen der Händlerringe (Verkäuferringe, Zusammenschlüsse) entgegenzutreten. Weiß er oder muß er nach den Umständen annehmen, daß Verabredungen getroffen sind, auf Grund deren andere vom Bieten abgehalten oder Sachen durch vorgeschobene Personen ersteigert werden sollen, um unter den Teilnehmern sodann zum gemeinsamen Vorteil veräußert zu werden, so hat er Personen, die an solchen Verabredungen beteiligt sind, zu entfernen, nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe. Er kann die Versteigerung auch unterbrechen.

4. Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen. Dem Zuschlag soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Dabei muß der Gerichtsvollzieher mit strenger Unparteilichkeit verfahren. Er darf insbesondere den Zuschlag nicht zugunsten eines Bieters übereilen. Die Verpflichtung eines jeden Bieters erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird oder wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird (§ 156 BGB, § 817 Abs. 1 ZPO).

5. Die zugeschlagene Sache ist dem Ersteher zu übergeben, und zwar nur gegen bare Zahlung des Kaufpreises. Einen Scheck darf der Gerichtsvollzieher nur mit Zustimmung des Auftraggebers annehmen. Hat der Meistbietende nicht bis zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder mangels einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluß des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so ist die Sache anderweitig zu versteigern. Bei der Wiederversteigerung wird der Meistbietende zu keinem weiteren Gebot zugelassen. Er haftet für den Ausfall; auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch (§ 817 Abs. 3 ZPO).

6. Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur Barzahlung insoweit befreit, als der Erlös zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Der Gläubiger hat mithin nur die Beträge bar zu zahlen, die zur Deckung der Zwangsvollstreckungskosten erforderlich sind oder sich nach seiner Befriedigung als Überschuß ergeben. Sofern jedoch dem Schuldner nachgelassen ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, hat auch der Gläubiger den Preis für die von ihm erstandene Sache bar zu entrichten (§ 817 Abs. 4 ZPO). Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger das Recht eines Dritten auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) anerkannt hat oder der Erlös auf Grund einer gerichtlichen Anordnung zu hinterlegen ist.

7. Die Versteigerung ist einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 ZPO). Um die Versteigerung nicht zu weit auszudehnen, hat der Gerichtsvollzieher die bereits erzielten Erlöse von Zeit zu Zeit zusammenzurechnen. Der Erlös darf an den Gläubiger erst abgeführt werden, wenn die Übergabe der verkauften Sachen stattgefunden hat.

8. Hat nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers geführt oder sind Pfandstücke abhanden gekommen oder beschädigt worden, so muß der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Gläubigers alsbald die weitere Vollstreckung betreiben, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen eine erneute Pfändung zur weiteren Befriedigung des Gläubigers führen kann.

§ 146
Versteigerungsprotokoll

1. Das Protokoll über die Versteigerung hat insbesondere zu enthalten:

  1. die betreibenden Gläubiger nach ihrer Rangfolge;
  2. die Beträge der beizutreibenden Forderungen und der Zwangsvollstreckungskosten;
  3. den Hinweis auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen oder den Wortlaut der Versteigerungsbedingungen, soweit von den gesetzlichen abweichende oder ergänzende Bestimmungen getroffen sind;
  4. die Bezeichnung der ausgebotenen Sachen sowie ihre Nummern nach dem Pfändungsprotokoll und die abgegebenen Meistgebote;
  5. die Namen der Bieter, denen der Zuschlag erteilt ist; bei Geboten über 50 Euro auch deren Anschriften; der Gerichtsvollzieher kann verlangen, daß ihm der Erwerber einen amtlichen Ausweis über seine Person vorlegt;
  6. die Angabe, daß der Kaufpreis bezahlt und die Sache abgeliefert ist oder daß Zahlung und Ablieferung unterblieben sind.

2. Die ausgebotenen Sachen sind sogleich beim Ausgebot im Versteigerungsprotokoll zu verzeichnen. Neben jeder Sache sind alsbald nach dem Zuschlag das Meistgebot und der Ersteher zu vermerken. Dasselbe gilt von der Zahlung des Kaufgeldes, sobald sie erfolgt. Die dem Meistgebot vorangegangenen Gebote und deren Bieter, die den Zuschlag nicht erhalten haben, sind nicht zu verzeichnen. Ein zurückgewiesenes Gebot ist im Protokoll zu vermerken, jedoch nicht in der Spalte, die für das Meistgebot bestimmt ist. Bei Gold- und Silbersachen ist zutreffendenfalls zu beurkunden, daß trotz des wiederholten Aufrufs kein Gebot abgegeben worden ist, das den Gold- und Silberwert deckt. Ein entsprechender Vermerk ist zu machen, wenn bei anderen Sachen nach § 145 Nr. 2 ein Zuschlag nicht erteilt ist. Am Schluß des Verzeichnisses ist die Summe des erzielten Erlöses festzustellen.

3. Das Protokoll braucht nicht im ganzen vorgelesen zu werden. Von den Bietern brauchen nur diejenigen in oder unter dem Protokoll zu unterzeichnen, die den Zuschlag erhalten haben oder - falls der Zuschlag im Termin nicht erteilt ist - an ihr Gebot gebunden bleiben. Unterbleibt die Unterzeichnung, etwa weil ein Beteiligter sich entfernt hat oder die Unterschrift verweigert, so ist der Grund dafür im Protokoll aufzunehmen.

Freihändiger Verkauf

§ 147
Zulässigkeit des freihändigen Verkaufs
(§§ 81 7 a, 821, 825 ZPO)

Die Veräußerung erfolgt durch freihändigen Verkauf

  1. bei Gold- und Silbersachen, wenn bei der Versteigerung kein Gebot abgegeben worden ist, das den Gold- und Silberwert erreicht (§ 817 a ZPO),
  2. bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (§ 821 ZPO),
  3. im Einzelfall auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (§ 825 Abs. 1 ZPO).
§ 148
Verfahren beim freihändigen Verkauf

1. Für den freihändigen Verkauf gilt die im § 142 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 bezeichnete Frist nicht. Der Gerichtsvollzieher führt den Verkauf unverzüglich durch, falls das Vollstreckungsgericht nichts anderes angeordnet hat oder die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben. Er ist darauf bedacht, einen möglichst hohen Preis zu erzielen.

2. Die Bestimmungen des § 145 Nr. 2 Buchst. c über das Mindestgebot finden beim freihändigen Verkauf entsprechende Anwendung (§ 817 a ZPO). Gold - und Silbersachen darf der Gerichtsvollzieher nicht unter ihrem Gold- und Silberwert und nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts, Wertpapiere nicht unter dem Tageskurs verkaufen, der für den Ort des Verkaufs maßgebend ist. Den Tageskurs stellt der Gerichtsvollzieher durch den Kurszettel oder die Bescheinigung einer Bank fest.

3. Die Sache darf dem Käufer nur gegen bare Zahlung des Kaufpreises oder, falls der Auftraggeber dem zustimmt, gegen Übergabe eines über den Kaufpreis ausgestellten Schecks, übergeben werden, soweit das Vollstreckungsgericht nichts anderes angeordnet hat oder alle Beteiligten einer anderen Regelung zustimmen.

4. Der Verkauf kann auch an den Gläubiger erfolgen.

5. Bei dem Verkauf von Wertpapieren bleibt es dem Ermessen des Gerichtsvollziehers überlassen, ob er den Verkauf selbst besorgen oder sich der Vermittlung eines Bankgeschäfts bedienen will.

6. Hat das Vollstreckungsgericht den Verkauf angeordnet, so beachtet der Gerichtsvollzieher die etwaigen besonderen Anordnungen des Gerichts. Ist eine Sache durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts dem Gläubiger oder einem Dritten übereignet, so hat der Gerichtsvollzieher die Sache zu übergeben.

§ 149
Protokoll beim freihändigen Verkauf

Das Protokoll über den freihändigen Verkauf hat insbesondere zu enthalten:

  1. den Grund des freihändigen Verkaufs,
  2. die genaue Bezeichnung des verkauften Gegenstandes mit Angabe des geschätzten Gold- und Silberwertes, des Tageskurses oder des vom Vollstreckungsgericht bestimmten Preises,
  3. die mit Käufern getroffenen Abreden, den Nachweis der Preiszahlung und die Erfüllung des Geschäfts.

§ 146 Nr. 1 Buchst. e gilt entsprechend.

Verkauft der Gerichtsvollzieher ein Wertpapier durch Vermittlung eines Bankgeschäfts, so wird das Protokoll durch die Abrechnung ersetzt, die das Bankgeschäft über den Verkauf erteilt. Die Abrechnung ist zu den Akten zu nehmen.

Pfändung und Veräußerung in besonderen Fällen

a) Pfändung bei Personen, welche Landwirtschaft betreiben

§ 150
(§ 813 Abs. 3 ZPO)

1. Ist der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung bei einer Person beauftragt, die Landwirtschaft betreibt, und werden voraussichtlich Gegenstände der im § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezeichneten Art zu pfänden sein, so zieht der Gerichtsvollzieher einen landwirtschaftlichen Sachverständigen hinzu, wenn anzunehmen ist, daß der Wert der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von 500 Euro übersteigt. Bei einem geringeren Wert soll ein Sachverständiger zugezogen werden, wenn der Schuldner es verlangt und wenn dadurch die Zwangsvollstreckung weder verzögert wird noch unverhältnismäßige Kosten entstehen.

2. Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die zu pfändenden Sachen zu denen gehören, die im § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezeichnet sind oder auf die sich die Hypothek usw. erstreckt (vgl. § 129). Das Gutachten des Sachverständigen ist für den Gerichtsvollzieher nicht bindend; jedoch soll er nur aus besonderen und gewichtigen Gründen von ihm abweichen.

3. Das Ergebnis des Gutachtens ist, sofern der Sachverständige es nicht sofort schriftlich oder in einer Anlage zum Pfändungsprotokoll niederlegt, nebst den wesentlichen Gründen in dieses Protokoll aufzunehmen. Ist der Gerichtsvollzieher dem Gutachten bei der Pfändung nicht gefolgt, so sind die Gründe dafür im Protokoll anzugeben.

4. Dem Sachverständigen ist eine Vergütung nach dem ortsüblichen Preis seiner Leistung zu gewähren. Der Gerichtsvollzieher zahlt die Vergütung sofort bei der Pfändung gegen Empfangsbescheinigung aus. Soweit nicht ein anderer ortsüblicher Preis feststeht, sind für die Bemessung die Sätze des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen maßgebend. Die Vergütung umfasst sowohl den Wert der Leistung als auch die Aufwandsentschädigung. An Reisekosten sind dem Sachverständigen nur die tatsächlichen Auslagen zu erstatten. Ist der Sachverständige mit der Bemessung seiner Entschädigung nicht einverstanden, so verweist ihn der Gerichtsvollzieher mit seinen Einwendungen gemäß § 766 ZPO an das Vollstreckungsgericht.

b) Pfändung und Versteigerung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind

§ 151
Zulässigkeit der Pfändung (§ 810 ZPO)

1. Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist, und soweit sie nicht nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar sind. Diese Früchte werden jedoch von der Beschlagnahme dann nicht umfasst, wenn das Grundstück verpachtet ist (§ 21 Abs. 3 ZVG). Gegen den Pächter ist daher die Pfändung trotz der Beschlagnahme des Grundstücks zulässig, soweit ihr nicht § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entgegensteht.

Früchte im Sinne dieser Bestimmung sind nur die wiederkehrend geernteten Früchte (z. B. Getreide, Hackfrüchte, Obst; dagegen nicht Holz auf dem Stamm, Torf, Kohle, Steine und Mineralien).

2. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Reife der Früchte erfolgen. Auf den bevorstehenden Eintritt der Reife achtet der Gerichtsvollzieher besonders, damit er den Versteigerungstermin so rechtzeitig ansetzen kann, daß nicht durch Überreife der Früchte Verluste entstehen können. Der Gerichtsvollzieher verpflichtet den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde oder den etwa bestellten Hüter, ihm rechtzeitig von der herannahenden Ernte Kenntnis zu geben.

§ 152
Verfahren bei der Pfändung
(§ 813 Abs. 3 ZPO)

1. Die Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, erfolgt nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen Insbesondere dürfen die Fruchte nur gepfändet werden, wenn sie sich im Alleingewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. Ist z. B. ein Grundstück verpachtet oder ist ein Nießbrauch daran bestellt, so ist die Pfändung der Früchte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Pächter oder Nießbraucher als Schuldner ohne weiteres zulässig; richtet sich die Zwangsvollstreckung dagegen gegen den Grundstückseigentümer, den Verpächter oder den Besteller des Nießbrauchs, so dürfen die Früchte nur mit Zustimmung des Pächters oder des Nießbraucher gepfändet werden.

2. Die Pfändung ist in geeigneter Weise für jedermann kenntlich zu machen. Dies geschieht durch Aufstellung von Pfandtafeln oder Pfandwischen (Pfandzeichen) mit einer vom Gerichtsvollzieher unterschriebenen Pfandanzeige oder durch andere zweckentsprechende Vorrichtungen, tunlichst unter Verwendung des Dienstsiegels oder des Dienststempels. In geeigneten Fällen bestellt der Gerichtsvollzieher einen Hüter.

3. Werden bei der Zwangsvollstreckung gegen eine Person, die Landwirtschaft betreibt, voraussichtlich Früchte zu pfänden sein, die noch nicht vom Boden getrennt sind, so zieht der Gerichtsvollzieher einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zu, wenn anzunehmen ist, daß der Wert der zu pfändenden Gegenstände 500 Euro übersteigt. Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die gewöhnliche Zeit der Reife binnen einem Monat zu erwarten ist (§ 151 Nr. 2) und ob die Früchte ganz oder zum Teil zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der voraussichtlich gleiche oder ähnliche Erzeugnisse gewonnen werden (§811 Abs.1 Nr. 4 ZPO). Im übrigen gelten für die Zuziehung des Sachverständigen die Bestimmungen des § 150 Nrn. 2 - 4.Auch wenn der Wert der zu pfändenden Gegenstände unter 500 Euro liegt, soll der Gerichtsvollzieher einen Sachverständigen zuziehen,

  1. wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen mit Rücksicht auf die Art und den Umfang des landwirtschaftlichen Betriebes eine sachgemäße Entscheidung der vorstehend bezeichneten Fragen nur auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen erfolgen kann,
  2. wenn der Schuldner die Zuziehung verlangt und hierdurch die Zwangsvollstreckung weder verzögert wird noch unverhältnismäßige Kosten entstehen.

4. Das Pfändungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und ungefährem Flächeninhalt und die Bezeichnung der Fruchtart, die darauf steht,
  2. die Angabe, welcher Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Früchte voraussichtlich zu erwarten ist,
  3. die Angabe, in welcher Weise die Pfändung äußerlich erkennbar gemacht und wer als Hüter bestellt ist oder aus welchen Gründen die Bestellung eines Hüters unterblieben ist,
  4. die Angabe, wann der Eintritt der Ernte zu erwarten ist,
  5. die zu Nr. 3 Abs. 1 bezeichneten Angaben, wenn ein landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen ist.
§ 153
Trennung der Früchte und Versteigerung
(§ 824 ZPO)

1. Die Früchte dürfen vor der Reife nicht vom Boden getrennt werden. Ihre Versteigerung ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen. Hierüber entscheidet der Gerichtsvollzieher - gegebenenfalls nach Anhörung eines Sachverständigen - insbesondere mit Rücksicht darauf, auf welche Weise voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen ist. Nach diesem Gesichtspunkt entscheidet er auch, ob die Versteigerung im ganzen oder in einzelnen Teilen geschehen soll.

2. Sollen die reifen Früchte vorihrer Aberntung versteigert werden, so hält der Gerichtsvollzieher den Termin in der Regel an Ort und Stelle ab. Sollen die Früchte nach der Trennung versteigert werden, so lässt sie der Gerichtsvollzieher durch eine zuverlässige Person abernten. Es ist nicht unbedingt ausgeschlossen, daß er hierfür auch den Schuldner wählt. Die Vergütung für die Aberntung vereinbart der Gerichtsvollzieher im voraus. Er beaufsichtigt die Aberntung, soweit es erforderlich ist, um den Ertrag der Ernte mit Sicherheit festzustellen. Er sorgt auch dafür, daß die Ernte bis zur Versteigerung sicher untergebracht und verwahrt wird.

3. In den Versteigerungsbedingungen ist zu bestimmen, innerhalb welcher Zeit der Käufer die Früchte von dem Grund und Boden wegzuschaffen hat. Der Erlös darf erst ausgezahlt werden, wenn die Früchte weggeschafft sind oder die für ihre Fortschaffung bestimmte Frist verstrichen ist.

4. Wird dem Gerichtsvollzieher ein Gerichtsbeschluss vorgelegt, durch den die Zwangsvollstreckung des Grundstücks angeordnet ist, so stellt er die Zwangsvollstreckung einstweilen ein; er unterlässt also die Pfändung, die Aberntung und die Versteigerung der Früchte sowie - falls der Käufer die Früchte noch nicht an sich genommen hat - die Auszahlung des Erlöses. Wird die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet, so ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn die Beschlagnahme (§§ 20 ff. ZVG) erfolgt, solange die Früchte noch nicht vom Boden getrennt sind. Hat die Trennung schon stattgefunden, so ist die Vollstreckung trotz der Beschlagnahme fortzusetzen. Von der Einstellung der Zwangsvollstreckung ist der Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen.

c) Pfändung und Veräußerung von Wertpapieren

§ 154
Pfändung von Wertpapieren

1. Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen werden Wertpapiere wie bewegliche körperliche Sachen behandelt. Sie werden dadurch gepfändet, daß der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

2. Zu den Wertpapieren der Nr. 1 gehören alle Inhaberpapiere, auch wenn sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben sind, sowie alle Aktien, auch wenn sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten lauten. Dagegen gehören Legitimationspapiere nicht dazu (z. B. Sparbücher, Pfandscheine, Lebensversicherungspolicen).

3. Für die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen auf den Namen lautenden, aber durch Indossament übertragbaren Forderungspapieren gelten die Bestimmungen des § 175.

4. Inländische Banknoten sind bei der Zwangsvollstreckung nicht als Wertpapiere, sondern als bares Geld zu behandeln.

§ 155
Veräußerung von Wertpapieren
(§§ 821 - 823 ZPO)

1. Die Veräußerung von Wertpapieren erfolgt, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, durch freihändigen Verkauf, sonst durch öffentliche Versteigerung (§ 821 ZPO).

2. Bei der Veräußerung von Inhaberpapieren genügt die Übergabe des veräußerten Papiers an den Erwerber, um das im Papier verbriefte Recht auf ihn zu übertragen. Dagegen sind Papiere, die durch Indossament übertragen werden können, jedoch nicht Forderungspapiere sind, zum Zweck der Übertragung mit dem Indossament zu versehen (z. B. Namensaktien). Andere Papiere, die auf den Namen lauten, sind mit der Abtretungserklärung zu versehen. Dies gilt auch für auf den Namen umgeschriebene Inhaberpapiere, sofern nicht ihre Rückverwandlung (Nr. 3) beantragt wird.

3. Die Abtretungserklärung oder das Indossament stellt der Gerichtsvollzieher anstelle des Schuldners aus, nachdem ihn das Vollstreckungsgericht dazu ermächtigt hat (§ 822 ZPO). Ebenso bedarf der Gerichtsvollzieher der Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts, wenn er anstelle des Schuldners die Erklärungen abgeben soll, die zur Rückverwandlung einer auf den Namen umgeschriebenen Schuldverschreibung in eine Inhaberschuldverschreibung erforderlich sind (§ 823 ZPO). Der Gerichtsvollzieher fügt dem Antrag, durch den er die Ermächtigung erbittet, den Schuldtitel und das Pfändungsprotokoll bei.

§ 156
Hilfspfändung

Papiere, die nur eine Forderung beweisen, aber nicht Träger des Rechts sind (z. B. Sparbücher, Pfandscheine, Versicherungsscheine und Depotscheine, ferner Hypotheken- und solche Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, die nicht auf den Inhaber tauten), sind nicht Wertpapiere im Sinne des § 154. Sie können deshalb auch nicht nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen gepfändet werden. Der Gerichtsvollzieher kann aber diese Papiere vorläufig in Besitz nehmen (Hilfspfändung). Er teilt dem Gläubiger die vorläufige Wegnahme unverzüglich mit und bezeichnet die Forderungen, auf die sich die Legitimationspapiere beziehen. Die Papiere sind jedoch dem Schuldner zurückzugeben, wenn der Gläubiger nicht alsbald, spätestens innerhalb eines Monats, den Pfändungsbeschluss über die Forderung vorlegt, die dem Papier zugrunde liegt. Die in Besitz genommenen Papiere sind im Pfändungsprotokoll genau zu bezeichnen.

Grund- und Rentenschuldbriefe, die auf den Inhaber lauten, werden nach § 154 gepfändet.

d) Pfändung und Veräußerung von Kraftfahrzeugen

§ 157
Entfernung des Kraftfahrzeugs aus dem Gewahrsam des Schuldners

1. Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel davon auszugehen sein, daß die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird, wenn das Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners verbleibt (vgl. § 808 ZPO). Der Gerichtsvollzieher nimmt das gepfändete Fahrzeug daher in Besitz, sofern nicht der Gläubiger damit einverstanden ist, daß es im Gewahrsam des Schuldners bleibt, oder eine Wegnahme aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint.

2. Kann der Gerichtsvollzieher - obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind - das Fahrzeug nicht in Besitz nehmen (z. B. wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeiten) und erscheint die Wegnahme der Kraftfahrzeugpapiere (§§ 158 - 160) nicht ausreichend, um eine missbräuchliche Benutzung des Kraftfahrzeugs zu verhindern, so muß der Gerichtsvollzieher weitere geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen (z. B. die Herausnahme einzelner Teile aus dem Motor oder die Abnahme und Verwahrung des amtlichen Kennzeichens).

§ 158
Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief

1. Der Gerichtsvollzieher muß bei der Zwangsvollstreckung in Kraftfahrzeuge die Bedeutung des Kraftfahrzeugscheins und des Kraftfahrzeugbriefs beachten. Der Kraftfahrzeugschein wird aufgrund der Betriebserlaubnis und nach Zuteilung des Kennzeichens ausgestellt und weist die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr nach. Der Kraftfahrzeugbrief liefert Unterlagen für Maßnahmen der Wirtschafts- und Verkehrspolitik und fragt zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug bei. Beide Urkunden sind daher für den Erwerber eines Kraftfahrzeugs von wesentlichem Wert.

2. Die Bestimmungen für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugscheine, amtliche Kennzeichen und Kraftfahrzeugbriefe gelten entsprechend für Anhänger, Anhängerscheine und Anhängerbriefe.

§ 159
Behandlung des Kraftfahrzeugscheins

1. Pfändet der Gerichtsvollzieher ein Kraftfahrzeug, so nimmt er den über das Kraftfahrzeug ausgestellten und im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Kraftfahrzeugschein in Besitz, sofern das Fahrzeug nicht gemäß § 157 Nr. 1 im Gewahrsam des Schuldners belassen wird. Findet der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugschein nicht, vermerkt er dies im Protokoll.

2. Der Gerichtsvollzieher händigt den in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeugschein dem Erwerber bei der Übergabe des Kraftfahrzeugs gegen Empfangsbestätigung aus.

§ 160
Behandlung des Kraftfahrzeugbriefs

1. Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeuges nimmt der Gerichtsvollzieher auch den über das Fahrzeug ausgestellten Kraftfahrzeugbrief in Besitz, wenn er ihn im Gewahrsam des Schuldners findet.

2. Findet der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht, so forscht er durch Befragen des Schuldners oder der bei der Vollstreckung anwesenden Personen (Familienangehörige, beim Schuldner Beschäftige) nach dem Verbleib des Briefes; das Ergebnis vermerkt er im Protokoll. Befindet sich der Kraftfahrzeugbrief hiernach angeblich in der Hand eines Dritten, so teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger den Namen und die Wohnung des Dritten mit; er gibt möglichst auch an, weshalb sich der Brief in der Hand des Dritten befindet.

3. Hat der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht in Besitz nehmen können, so kann er in geeigneten Fällen den Schuldner darauf hinweisen, daß die Pfändung voraussichtlich nach § 161 der Zulassungsstelle mitgeteilt werden wird.

§ 161
Benachrichtigung der Zulassungsstelle, Versteigerung

1. Hat der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht in Besitz nehmen können, so teilt er dies unverzüglich der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle mit, soweit nicht § 162 etwas anderes bestimmt. Welche Zulassungsstelle zuständig ist, ergibt sich aus dem Kraftfahrzeugschein und meist auch aus dem Dienststempelabdruck, der sich auf dem amtlichen Kennzeichen befindet. Kennt die Zulassungsstelle den Verbleib des Briefes, so verständigt sie den Gerichtsvollzieher; die Zwangsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher trotzdem fort.

2. Die Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:

  1. Namen und Wohnung des Gläubigers,
  2. Namen, Dienststelle und Geschäftsnummer des Gerichtsvollziehers,
  3. Bezeichnung des Fahrzeugs unter Angabe der Fabrikmarke,
  4. amtliches Kennzeichen,
  5. den aus dem Kraftfahrzeugschein ersichtlichen Namen und Wohnung dessen, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist,
  6. Nummer des Fahrgestells,
  7. Tag der Pfändung und Versteigerung,
  8. Namen und Wohnung des angeblichen Briefbesitzers.

3. Der Gerichtsvollzieher vermerkt die Absendung der Mitteilung unter Angabe des Tages in seinen Akten.

4. Die Versteigerung soll nicht vor Ablauf von 4 Wochen seit der Pfändung stattfinden. Der Gerichtsvollzieher braucht jedoch die Mitteilung der Zulassungsstelle nicht abzuwarten. Vor der Aufforderung zum Bieten weist der Gerichtsvollzieher darauf hin, dass er den Kraftfahrzeugbrief nicht im Besitz hat und daß es Sache des Erwerbers ist, sich ihn für die Zulassung zu beschaffen oder einen Ersatzbrief ausstellen zu lassen; die Belehrung ist im Versteigerungsprotokoll zu vermerken.

§ 162
Wegfall oder Aussetzung der Benachrichtigung

1. Von der Nachricht an die Zulassungsstelle ist abzusehen, wenn

  1. der gewöhnliche Verkaufswert eines Kraftwagens den Betrag von 400 Euro und der eines Kraftrades den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt.
  2. besondere Umstände die baldige Verwertung erfordern, z. B. die Kosten der Verwahrung im Verhältnis zum voraussichtlichen Erlös zu hoch sind.

2. Von der Nachricht an die Zulassungsstelle kann einstweilen abgesehen werden, wenn

  1. ein sicherer Anhalt für die gütliche Erledigung der Vollstreckung besteht,
  2. der Versteigerungstermin von vornherein mit einer Frist von mehr als 6 Wochen angesetzt wird. Sobald jedoch feststeht, daß das Fahrzeug im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert werden wird, ist die Zulassungsstelle spätestens 4 Wochen vor dem Termin zu benachrichtigen.
§ 163
Behandlung des Kraftfahrzeugbriefs bei der Veräußerung des Kraftfahrzeugs

1. Besitzt der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief, so händigt er ihn dem Erwerber bei der Übergabe des Fahrzeugs gegen Empfangsbestätigung aus.

2. Besitzt der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht, so gibt er dem Erwerber eine mit seiner Unterschrift und dem Dienststempelabdruck versehene Bescheinigung dahin, daß der Erwerber das nach § 161 Nr. 2 Buchst. c, d, f näher bezeichnete Kraftfahrzeug in der Zwangsvollstreckung erworben hat und daß der Kraftfahrzeugbrief bei der Pfändung nicht gefunden worden ist.

§ 164
Anzeige des Namens des Erwerbers an die Zulassungsstelle

Geht ein zugelassenes und nicht endgültig abgemeldetes Kraftfahrzeug im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen neuen Eigentümer über, so zeigt der Gerichtsvollzieher die Anschrift des Erwerbers unter Bezeichnung des Fahrzeugs nach § 161 Nr. 2 Buchst. c, d, f unverzüglich der für das Kraftfahrzeug zuständigen Zulassungsstelle an und fügt die etwaigen Empfangsbestätigungen nach § 159 Nr. 2 und § 163 Nr. 1 bei.

§ 165
Kosten des Verfahrens

Die Kosten für die Mitteilungen und Anzeigen (§§ 161 und 164) sind Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO).

§ 166
Beitreibungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Die §§ 157-165 gelten entsprechend für die Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

e) Pfändung und Versteigerung von Ersatzteilen eines Luftfahrzeugs, die sich in einem Ersatzteillager befinden

§ 166 a

Das Registerpfandrecht an einem inländischen oder ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug kann sich auf Ersatzteile erstrecken, die an einer bestimmten Stelle (Ersatzteillager) lagern oder von ihr entfernt werden, nachdem sie in Beschlag genommen worden sind (vgl. hierzu §§ 68, 69, 71, 105, 106 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26.2.1959 - BGBI. l S. 57 -). Soll wegen einer Geldforderung die Zwangsvollstreckung in solche Ersatzteile betrieben werden, so sind die besonderen Vorschriften des § 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26.2.1959 zu beachten.

f) Pfändung bereits gepfändeter Sachen

 § 167
(§§ 826, 827 ZPO)

1. Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen muß in derselben Form wie eine Erstpfändung erfolgen, wenn sie sich gegen einen anderen Schuldner als den der Erstpfändung richtet (sog. Doppelpfändung). Der Gerichtsvollzieher vermerkt in diesem Fall in den Akten über beide Pfändungen, daß und wann er die Sache auch gegen den anderen Schuldner gepfändet hat.

2. In den übrigen Fällen kann die weitere Pfändung in der Form einer Erstpfändung vorgenommen werden. Zur Bewirkung der Pfändung genügt aber auch die Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß er die schon gepfändeten Sachen für seinen Auftraggeber gleichfalls pfände (Anschlusspfändung). Die Erklärung ist unter genauer Bezeichnung der Zeit, zu der sie abgegeben wird, in das Pfändungsprotokoll aufzunehmen. War die Erstpfändung von einem anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zuzustellen. Die Anschlusspfändung ist mit der sie vollziehenden Erklärung bewirkt. Hat derselbe Gerichtsvollzieher die erste Pfändung und die Anschlusspfändung bewirkt, so muß er sicherstellen, daß bei der weiteren Bearbeitung, insbesondere bei der Versteigerung, keine der Pfändungen übersehen werden kann. Insbesondere muß der Gerichtsvollzieher darauf achten, daß Pfändungspfandrechte ruhender Vollstreckungen nicht gefährdet werden.

3. Die Anschlusspfändung setzt zu ihrer Wirksamkeit das Bestehen einer staatlichen Verstrickung voraus. Der Gerichtsvollzieher vergewissert sich deshalb, daß die erste Pfändung eine wirksame Verstrickung herbeigeführt hat und daß diese noch besteht. Er sieht in der Regel das Protokoll ein, das über die erste Pfändung aufgenommen ist. Bei Pfandstücken, die sich im Gewahrsam des Schuldners oder eines anderen befinden, sieht der Gerichtsvollzieher grundsätzlich an Ort und Stelle nach, ob die Pfandstücke noch vorhanden sind und ob die Pfändung noch ersichtlich ist. Unterbleibt die Nachschau, weil der Angetroffene dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners nicht gestattet oder weil der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle niemand angetroffen hat, so hat der Gerichtsvollzieher dies im Protokoll über die Anschlusspfändung festzuhalten, den Gläubiger durch Übersendung einer Protokollabschrift zu unterrichten und auf die Möglichkeit des § 758 ZPO zur Überprüfung des Pfandrechts hinzuweisen; ein Antrag auf Übersendung des Protokolls ist erforderlichenfalls zu unterstellen. Eine Anschlusspfändung darf nicht deshalb unterbleiben, weil eine gleichzeitige Nachschau nicht möglich ist. Bei der Anschlusspfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten ist dessen Herausgabebereitschaft (vgl. § 118 Nr. 2) erneut festzustellen.Den Wert der Pfandstücke prüft der Gerichtsvollzieher nach. Hat sich der Wert verändert, so gibt er den Wert zum Zeitpunkt der Anschlusspfändung an.

4. Der Gerichtsvollzieher soll schon gepfändete Sachen regelmäßig durch Anschlusspfändung und nicht in den Formen einer Erstpfändung pfänden, es sei denn, daß die Rechtsgültigkeit oder das Fortbestehen der vorangegangenen Pfändung zweifelhaft oder die Wirksamkeit einer durch bloße Erklärung bewirkten Anschlusspfändung aus sonstigen Gründen fraglich erscheint.

5. Die Pfändung bereits gepfändeter Gegenstände ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob sich nach Befriedigung der Ansprüche des Gläubigers der Erstpfändung und der Kosten der ersten Vollstreckung noch ein Überschuss erwarten lässt. Eine solche Pfändung soll jedoch nur erfolgen, wenn die Befriedigung des Gläubigers aus anderen Pfandstücken nicht erlangt werden kann oder wenn sie entweder vom Gläubiger ausdrücklich verlangt wird oder aus besonderen Gründen zweckentsprechender erscheint als die Pfändung anderer, noch nicht gepfändeter Sachen.

6. Der Auftrag des Gläubigers, für den eine Anschlusspfändung bewirkt ist, geht kraft Gesetzes auf den Gerichtsvollzieher über, der die Erstpfändung durchgeführt hat. (§ 827 Abs. 1 ZPO). Daher ist dem Gerichtsvollzieher, der die Erstpfändung durchgeführt hat, der Schuldtitel nebst den sonstigen für die Vollstreckung erforderlichen Urkunden auszuhändigen, sofern nicht das Vollstreckungsgericht die Verrichtungen dieses Gerichtsvollziehers einem anderen überträgt (§ 827 Abs. 1 ZPO). Dem Auftraggeber und dem Schuldner ist hiervon Kenntnis zu geben. Der Gerichtsvollzieher, dem die Fortsetzung der Vollstreckung obliegt, hat sich als von allen Gläubigern beauftragt zu betrachten.

7. Die Versteigerung erfolgt durch den hiernach zuständigen Gerichtsvollzieher für alle beteiligten Gläubiger. Reicht der Erlös zur Deckung sämtlicher Forderungen nicht aus, so ist er nach der Reihenfolge der Pfändungen zu verteilen. Verlangt ein Gläubiger ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger eine andere Art der Verteilung, so ist § 827 Abs. 2 ZPO zu verfahren.

8. Die Stundung seitens eines der Gläubiger oder die Einstellung des Verfahrens gegenüber einem der Gläubiger hat auf die Fortsetzung der Vollstreckung für die anderen Gläubiger keinen Einfluss. Wird die Vollstreckung fortgesetzt, so ist der Gläubiger, der gestundet hat oder demgegenüber die Vollstreckung eingestellt ist, zur Wahrung seiner Interessen ohne Verzug zu benachrichtigen. Der auf diesen Gläubiger entfallende Betrag ist zu hinterlegen, und zwar im Fall der Einstellung unter Vorbehalt einer anderweitigen Überweisung, falls der Anspruch des Gläubigers ganz oder teilweise wegfallen sollte. Im Fall der Stundung bedarf es beim Einverständnis des Schuldners mit der Zahlung nicht der Hinterlegung, sofern sie nicht aus anderen Gründen zu erfolgen hat.

9. Wenn ein anderer Gerichtsvollzieher als derjenige, der die Erstpfändung vorgenommen hat, bei der weiteren Pfändung noch pfandfreie Gegenstände pfändet, so hat er geeignetenfalls bei seinem Auftraggeber nachzufragen, ob dieser mit der Erledigung des ganzen Vollstreckungsauftrages - also auch wegen der neu gepfändeten Sachen - durch den Gerichtsvollzieher einverstanden ist, dem die Versteigerung der früher gepfändeten Sachen zusteht. Wird dieses Einverständnis erteilt, so ist der Auftrag wegen der neu gepfändeten Sachen an den anderen Gerichtsvollzieher abzugeben.

10. Ist derselbe Gegenstand im Verwaltungsvollstreckungsverfahren oder zur Beitreibung von Abgaben und durch Gerichtsvollzieher für andere Auftraggeber gepfändet, so sind die besonderen Bestimmungen zu beachten, die hierfür in Betracht kommen (§ 6 der Justizbeitreibungsordnung, die noch anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften, §§ 307, 308 AO). Ist die erste Pfändung im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfolgt, so hat der Gerichtsvollzieher bei einer folgenden Vollstreckung nach der Zivilprozeßordnung die Form der Erstpfändung (§ 808 ZPO) zu wählen.

g) Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger

§ 168
(§ 827 Abs. 3 ZPO)

1. Ein Gerichtsvollzieher, der vor Ausführung einer ihm aufgetragenen Pfändung von den anderen Gläubigern mit der Pfändung gegen denselben Schuldner beauftragt wird, muß alle Aufträge als gleichzeitige behandeln und deshalb die Pfändung für alle beteiligten Gläubiger zugleich bewirken. Auf die Reihenfolge, in der die Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher gelangt sind, kommt es nicht an, sofern nicht die Pfändung aufgrund eines früheren Auftrags schon vollzogen ist; denn der Eingang des Vollstreckungsauftrags für sich allein begründet kein Vorzugsrecht des Gläubigers vor anderen Gläubigern. Steht der Vollziehung eines oder einzelner Aufträge ein Hindernis entgegen, so darf die Erledigung der anderen Aufträge deshalb nicht verzögert werden.

2. Will der Schuldner vor der Pfändung einen Geldbetrag freiwillig leisten, der die Forderungen sämtlicher Gläubiger nicht deckt, so darf der Gerichtsvollzieher diesen Betrag nur dann als Zahlung annehmen, wenn der Schuldner damit einverstanden ist, daß der Betrag unter alle Gläubiger nach dem Verhältnis der beizutreibenden Forderungen (Nr. 5 Satz 2) verteilt wird. Willigt der Schuldner hierin nicht ein, so ist das Geld für sämtliche Gläubiger zu pfänden.

3. Über die gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger ist nur ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen; dieses muß die beteiligten Gläubiger und ihre Schuldtitel bezeichnen und die Erklärung enthalten, daß die Pfändung gleichzeitig für alle bewirkt ist.Bei erfolgloser Vollstreckung gilt Absatz 1 Halbsatz 1 entsprechend. § 135 Nr. 5 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Gläubiger aufgrund eines allgemein gehaltenen Antrags auf Abschrift eines Pfändungsprotokolls nur eine Teilabschrift mit den ihn betreffenden Daten erhält; eine vollständige Protokollabschrift mit den Namen und Forderungen aller beteiligten Gläubiger ist nur auf ausdrücklichen Antrag zu erteilen.

4. Alle zu pfändenden Sachen sind für alle beteiligten Gläubiger zu pfänden, sofern nicht ein Gläubiger bestimmte Sachen ausgeschlossen hat.

5. Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger. Der Erlös ist nach dem Verhältnis der beizutreibenden Forderungen zu verteilen, wenn er zur Deckung der Forderungen aller Gläubiger nicht ausreicht. Verlangt ein Gläubiger ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger eine andere Art der Verteilung, so ist nach § 827 Abs. 2 ZPO zu verfahren. Im übrigen gilt § 167 Nr. 8 entsprechend.

6. Hat der Gerichtsvollzieher für einen Gläubiger ganz oder teilweise erfolglos vollstreckt und findet er bei der Erledigung des Auftrags eines anderen Gläubigers weitere pfändbare Sachen vor, so verfährt er nach den Bestimmungen zu Nr. 1 - 5, sofern der Auftrag des ersten Gläubigers noch besteht. Dies gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldtitel dieses Gläubigers nicht mehr besitzt.

7. Hat der Gerichtsvollzieher eine Pfändung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und im Auftrag eines anderen Gläubigers durchzuführen, so finden die Nrn. 1 - 6 entsprechende Anwendung.

5. Auszahlung des Erlöses

§ 169
Berechnung der auszuzahlenden Beträge

1. Der Gerichtsvollzieher muß in seinen Akten eine Abrechnung über die Geldbeträge aufstellen, die infolge der Zwangsvollstreckung in seine Hände gelangt sind.

2. Aus dem Erlös sind vorweg ein etwa dem Schuldner zu erstattender Ersatzbetrag (§§ 123, 124) sowie die Kosten des § 15 Abs. 1 GvKostG zu entnehmen. Darauf ist der Betrag, der dem Gläubiger zusteht, einschließlich der Zinsen und Kosten anzusetzen und der Überschuss festzustellen, der dem Schuldner etwa verbleibt. Reicht der Erlös zur Deckung der Forderung des Gläubigers nicht aus, so ist er zunächst auf die Kosten der Zwangsvollstreckung, sodann auf die übrigen Kosten des Gläubigers, weiter auf die Zinsen der beizutreibenden Forderung und schließlich auf die Hauptleistung zu verrechnen (§ 367 BGB), es sei denn, daß die Anrechnung der Teilleistung nach § 497 Abs. 3 BGB vorzunehmen ist. Wird der Gläubiger nicht voll befriedigt, so muß die Berechnung ergeben, welche von diesen Forderungsarten ungetilgt bleiben. Reicht im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Erlös nicht zur Befriedigung des Gläubigers aus, so beachtet der G erichtsvollzieher die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Sätze 3 bis 4 GvKostG.

3. Sind mehrere Gläubiger an dem Erlös beteiligt und reicht dieser nicht zur Deckung aller Forderungen aus, so sind - vorbehaltlich des § 15 Abs. 2 Sätze 3 bis 4 GvKostG - zunächst die Kosten des § 15 Abs. 1 GVKostG aus dem Erlös zu entnehmen. Der Resterlös wird sodann nach §§ 167 Nr. 7, 168 Nr. 5 verteilt.

4. Dem Schuldner ist eine Abschrift der Abrechnung zu erteilen, falls deren wesentlicher Inhalt nicht bereits in die ihm ausgestellte Quittung (§ 757 ZPO) aufgenommen ist.

§ 170
Verfahren bei der Auszahlung

1. Bei Ablieferung von Geld an den Gläubiger sind - vorbehaltlich des § 15 Abs. 2 Sätze 3 bis 4 GvKostG - die gesamten Gerichtsvollzieher-Kosten, für die der Gläubiger haftet, einzubehalten, soweit sie nicht bereits nach § 169 Nr. 2 Satz 1 dem Erlös vorweg entnommen sind; das gilt auch, wenn Geld an einen Bevollmächtigten des Gläubigers abzuführen ist (vgl. § 62 Nr. 2).

2. Der Gerichtsvollzieher führt die Beträge, die auf die Gläubiger entfallen, sowie den etwa für den Schuldner verbleibenden Überschuss unverzüglich an die Empfangsberechtigten ab, soweit die Gelder nicht zu hinterlegen sind. Macht ein Dritter dem Gerichtsvollzieher glaubhaft, daß die alsbaldige Auszahlung seine Rechte auf den Erlös gefährden würde (vgl. §§ 771, 781, 786, 805 ZPO) und daß deshalb in Kürze ein Einstellungsbeschluß des Gerichts zu erwarten sei, so muß der Gerichtsvollzieher mit der Auszahlung eine angemessene Frist warten. Diese Frist soll regelmäßig nicht mehr als zwei Wochen betragen.

3. Die Auszahlung ist grundsätzlich über das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto abzuwickeln (§ 73 Nr. 7 GVO). Ist im Einzelfall nur eine Barauszahlung möglich, ist diese durch Quittung zu belegen.

4. Macht ein Dritter auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend (§ 805 ZPO), so darf ihm der Gerichtsvollzieher den beanspruchten Betrag nur dann auszahlen, wenn sämtliche Beteiligten einwilligen oder wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den nicht zustimmenden Gläubiger oder Schuldner vorgelegt wird. Die Einwilligung ist aktenkundig zu machen.

5. Wird durch den Widerspruch eines Gläubigers gegen die in Aussicht genommene Verteilung eine gerichtliche Verteilung notwendig, so hinterlegt der Gerichtsvollzieher den Erlös, der nach Abzug der zu entnehmenden Kosten (§ 169 Nr. 3) verbleibt. Er zeigt die Sachlage dem Vollstreckungsgericht an und fügt die Schriftstücke bei, die sich auf das Verfahren beziehen.

6. Rückgabe von Pfandstücken

§ 171

1. Pfandstücke, deren Veräußerung nicht erforderlich gewesen ist oder die entweder auf Anweisung des Gläubigers oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung freigegeben sind, stellt der Gerichtsvollzieher ohne Verzug dem Empfangsberechtigten zur Vertagung und gibt sie gegen Empfangsbescheinigung heraus, wenn sie aus dem Gewahrsam des Schuldners oder eines Dritten entfernt waren. War die Pfändung zu Recht erfolgt, hat der Schuldner die Kosten der Zurückschaffung zu tragen, war sie zu Unrecht erfolgt, hat der Gläubiger die Kosten zu tragen. Bei der Bekanntmachung der Freigabe ist der Schuldner ausdrücklich zur Entfernung der Pfandzeichen zu ermächtigen. Ein etwa bestellter Hüter ist von dem Ende der Vollstreckung zu benachrichtigen.

2. Empfangsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, aus dessen Gewahrsam die Sachen genommen worden sind. Ist über das Vermögen des Schuldners das Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, so stellt der Gerichtsvollzieher die zurückzugebenden Gegenstände dem Verwalter zur Verfügung, soweit sie zur Masse gehören,

3. Befinden sich die Pfandstücke im Gewahrsam des Gerichtsvollziehers oder eines Verwahrers und verweigert oder unterlässt der Empfangsberechtigte innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist die Abholung der Pfandstücke oder ist der Aufenthalt des Empfangsberechtigten nicht zu ermitteln, so kann der Gerichtsvollzieher die Pfandstücke hinterlegen (§ 372 BGB) oder nach § 383 BGB verfahren, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. Bei der Fristsetzung ist der Empfangsberechtigte hierauf hinzuweisen. Gegenstände, die sich in der Pfandkammer befinden, können auch nach § 983 BGB versteigert werden, wenn sich der Empfangsberechtigte oder sein Aufenthalt nicht ermitteln lässt. Die Gründe, aus denen zu einer dieser Maßregeln geschritten wird, sind aktenkundig zu machen; auch ist zu vermerken, welche Versuche zur Ermittlung des Empfangsberechtigten unternommen worden sind. Das Verfahren nach §§ 383 oder 983 BGB darf der Gerichtsvollzieher nur auf Anordnung seiner vorgesetzten Dienststelle einleiten. Der Gerichtsvollzieher legt dieser die Akten vor.

III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögenswerte

§ 172
Allgemeine Vorschriften

1. Die Zwangsvollstreckung in Forderungen, die dem Schuldner gegen eine Dritten (Drittschuldner) zustehen, erfolgt im Wege der Pfändung und Überweisung durch das Vollstreckungsgericht (§§ 829, 835 ZPO); jedoch gelte besondere Bestimmungen für die Pfändung von Wertpapieren (§ 154) und von Forderungen aus Wechseln und anderen durch Indossament übertragbare Papieren (§ 175).

2. Unter den im § 844 ZPO bestimmten Voraussetzungen kann das Vollstreckungsgericht an Stelle einer Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen, z. B. die Versteigerung oder den Verkauf der Forderung aus freie Hand durch einen Gerichtsvollzieher. Bei der Ausführung einer solchen Anordnung beachtet der Gerichtsvollzieher die vom Vollstreckungsgericht etwa getroffenen besonderen Bestimmungen.

3. Das Vollstreckungsgericht kann die Pfändung und Überweisung in einen Beschluss, aber auch in getrennten Beschlüssen aussprechen. Die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers ist im wesentlichen auf die Zustellung diese Beschlüsse an den Drittschuldner und den Schuldner beschränkt; mit de Zustellung wird er vom Gläubiger beauftragt.

4. Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind (z. B. Gesellschaftsanteile - § 859 ZPO -), finden die Vorschriften über die Pfändung von Forderungen entsprechende Anwendung.Bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte kann das Gericht eine Verwaltung anordnen, in diesem Fall kann die Wegnahme und die Übergabe der zu benutzenden Sachen an einen Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher auf Grund des Schuldtitels und der Ausfertigung des die Verwaltung anordnende Beschlusses nach den Bestimmungen erfolgen, die für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen gelten (§ 857 ZPO).

Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart gelten die besonderen Bestimmungen des § 858 ZPO.

§ 173
Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(§§ 829, 835, 840, 857 ZPO)

1. Die Pfändung einer Forderung ist mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung an den Drittschuldner ist daher regelmäßig vor der Zustellung an den Schuldner durchzuführen, wenn nicht der Auftraggeber ausdrücklich etwas anderes verlangt (vgl. Nr. 3). Diese Zustellung ist zu beschleunigen; in der Zustellungsurkunde ist der Zeitpunkt der Zustellung nach Stunde und Minute anzugeben. Bei Zustellung durch die Post ist nach § 41 zu verfahren. Ist der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung mehrerer Pfändungsbeschlüsse an denselben Drittschuldner beauftragt, so stellt er sie alle in dem gleichen Zeitpunkt zu und vermerkt in den einzelnen Zustellungsurkunden, welche Beschlüsse er gleichzeitig zugestellt hat. Lässt ein Gläubiger eine Forderung pfänden, die dem Schuldner gegen ihn selbst zusteht, so ist der Pfändungsbeschluss dem Gläubiger wie einem Drittschuldner zuzustellen.

2. Auf Verlangen des Gläubigers fordert der Gerichtsvollzieher den Drittschuldner bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses auf, binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

  1. ob und inwieweit er die Forderung anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in der Zustellungsurkunde aufgenommen werden (§ 840 ZPO). Die Zustellung an den Drittschuldner kann in solchen Fällen nur im Wege der persönlichen Zustellung bewirkt werden. Eine Erklärung, die der Drittschuldner bei der Zustellung abgibt, ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner nach Durchsicht oder nach Vorlesung zu unterschreiben. Gibt der Drittschuldner keine Erklärung ab oder verweigert er die Unterschrift, so ist dies in der Zustellungsurkunde zu vermerken. Eine Erklärung, die der Drittschuldner später dem Gerichtsvollzieher gegenüber abgibt, ist ohne Verzug dem Gläubiger zu übermitteln und, soweit sie mündlich erfolgt, zu diesem Zweck durch ein Protokoll festzustellen.Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfändungsbeschluss gena nnt sind, zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so führt zunächst der für den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus (vgl. § 20 Abs. 1). Hiernach gibt er den Pfändungsbeschluss an den Gerichtsvollzieher ab, der für die Zustellung an die im nächsten Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner zuständig ist. Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung an den Schuldner (vgl. die folgende Nr. 3) nimmt der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher vor.

3. Nach der Zustellung an den Drittschuldner stellt der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss mit einer beglaubigten Abschrift der Urkunde über die Zustellung an den Drittschuldner - im Fall der Zustellung durch die Post mit einer beglaubigten Abschrift der Postzustellungsurkunde - auch ohne besonderen Auftrag sofort dem Schuldner zu. Muss diese Zustellung im Auslande bewirkt werden, so geschieht sie durch Aufgabe zur Post. Die Zustellung an den Schuldner unterbleibt, wenn eine öffentliche Zustellung erforderlich sein würde. Ist auf Verlangen des Gläubigers die Zustellung an den Schuldner erfolgt, bevor die Zustellung an den Drittschuldner stattgefunden hat oder ehe die Postzustellungsurkunde dem Gerichtsvollzieher zugegangen ist, so stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Abschrift der Zustellungsurkunde nachträglich zu. Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden (z. B. bei Pfändung von Urheber- und Patentrechten), so ist die Pfändung mit der Zustellung des Pfä ndungsbeschlusses an den Schuldner erfolgt (§ 857 ZPO).

4. Wird neben dem Pfändungsbeschluss ein besonderer Überweisungsbeschluss erlassen, so ist dieser ebenfalls dem Drittschuldner und sodann unter entsprechender Anwendung der Vorschriften zu Nr. 3 dem Schuldner zuzustellen (§835 Abs. 3 ZPO).

5. Hat der Gerichtsvollzieher die Zustellung im Fall der Nr. 1 durch die Post bewirken lassen, so überprüft er die Zustellungsurkunde an den Drittschuldner nach ihrem Eingang und achtet darauf, ob die Zustellung richtig durchgeführt und mit genauer Zeitangabe beurkundet ist. Ist die Zustellung durch die Post fehlerhaft, so stellt er umgehend erneut zu. Sofern es die Umstände erfordern, wählt er dabei die persönliche Zustellung.

§ 174
Wegnahme von Urkunden über die gepfändete Forderung
(§§ 830, 836, 837 ZPO)

1. Hat der Gläubiger die Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, oder die Pfändung einer Grundschuld oder Rentenschuld erwirkt, so ist der Schuldner verpflichtet, den etwa bestehenden Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief an den Gläubiger herauszugeben (§ 830 ZPO). Dasselbe gilt für andere über eine Forderung vorhandene Urkunden (z. B. Schuldschein, das Sparbuch, den Pfandschein, die Versicherungspolice), wenn außer der Pfändung auch schon die Überweisung zugunsten des Gläubigers erfolgt ist (§ 836 ZPO).

2. Verweigert der Schuldner die Herausgabe der Urkunden, so nimmt der Gerichtsvollzieher sie ihm weg. Die Wegnahme ist im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken (§§ 179 ff.). Der Gerichtsvollzieher wird dazu durch den Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses (bei Wegnahme eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes) oder des Überweisungsbeschlusses (bei Wegnahme anderer Urkunden) ermächtigt. Der Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss ist dem Schuldner spätestens bis zum Beginn der Vollstreckungstätigkeit zuzustellen, welche die Wegnahme der Urkunde zum Ziel hat.

3. Sind die wegzunehmenden Urkunden in dem Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss nicht so genau bezeichnet, daß sie der Gerichtsvollzieher nach dieser Bezeichnung bei dem Schuldner aufsuchen kann, so überlässt er es dem Gläubiger, eine Vervollständigung des Beschlusses bei dem Gericht zu beantragen.

§ 175
Pfändung von Forderungen aus Wechseln, Schecks und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können
(§ 831 ZPO)

1. Die Zwangsvollstreckung in Forderungen aus Wechseln, Schecks und anderen Wertpapieren, die durch Indossament übertragen werden können, z. B. aus kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtungsscheinen, Konnossementen, Ladescheinen, Lagerscheinen, die an Order gestellt sind (vgl. § 363 HGB), erfolgt durch ein Zusammenwirken des Gerichtsvollziehers und des Vollstreckungsgerichts. Der Gerichtsvollzieher pfändet die Forderungen dadurch, daß er die bezeichneten Papiere in Besitz nimmt. Ein Pfändungsbeschluss ist nicht erforderlich. Die weitere Durchführung der Vollstreckung erfolgt sodann auf Antrag des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht.

2. Forderungen aus Wechseln und ähnlichen Papieren sind Vermögensstücke von Ungewissem Wert, wenn die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners nicht unzweifelhaft feststeht. Der Gerichtsvollzieher soll diese Forderungen nur pfänden, wenn ihn der Gläubiger ausdrücklich dazu angewiesen hat oder wenn andere Pfandstücke entweder nicht vorhanden sind oder zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreichen.

3. In dem Pfändungsprotokoll ist die weggenommene Urkunde nach Art, Gegenstand und Betrag der Forderung, nach dem Namen des Gläubigers und des Schuldners, dem Tag der Ausstellung und eventuell mit der Nummer genau zu bezeichnen. Auch der Fälligkeitstag der Forderung ist nach Möglichkeit anzugeben. Von der Pfändung ist der Gläubiger unter genauer Bezeichnung der gepfändeten Urkunden und eventuell auch des Fälligkeitstages unverzüglich zu benachrichtigen. Der Schuldtitel ist dem Gläubiger zurückzugeben; dieser benötigt ihn zur Erwirkung des Überweisungsbeschlusses.

4. Der Gerichtsvollzieher verwahrt die weggenommene Urkunde so lange, bis das Gericht sie einfordert oder bis ihm ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts vorgelegt wird, durch den die Überweisung der Forderung an den Gläubiger ausgesprochen oder eine andere Art der Verwertung der Forderung angeordnet wird, z. B. die Veräußerung oder die Herausgabe der den Gegenstand der Forderung bildenden körperlichen Sachen an einen Gerichtsvollzieher.

5. Werden gepfändete Schecks oder Wechsel zahlbar, bevor eine gerichtliche Entscheidung über ihre Verwertung ergangen ist, so sorgt der Gerichtsvollzieher in Vertretung des Gläubigers für die rechtzeitige Vorlegung, eventuell auch für die Protesterhebung. Wird der Wechsel oder der Scheck bezahlt, so hinterlegt der Gerichtsvollzieher den gezahlten Betrag und benachrichtigt den Gläubiger und den Schuldner hiervon.

6. Der Gerichtsvollzieher darf die Urkunde über die gepfändete Forderung nur gegen Empfangsbescheinigung des Gläubigers oder - wenn die Forderung freigegeben wird - des Schuldners herausgeben.

§ 176
Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen
(§§ 846 - 849, 854 ZPO)

1. Bei der Zwangsvollstreckung in Ansprüche des Schuldners, auf Grund deren der Drittschuldner bewegliche körperliche Sachen herauszugeben oder zu leisten hat, erfolgt die Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung von Geldforderungen, also regelmäßig durch die Zustellung eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses. Eine Ausnahme gilt, wenn die Forderung in einem indossablen Papier verbrieft ist (z. B. bei kaufmännischen Anweisungen über die Leistung von Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen, bei Lagerscheinen, Ladescheinen und Konnossementen); in diesen Fällen geschieht die Pfändung dadurch, daß der Gerichtsvollzieher das Papier in Besitz nimmt.In dem gerichtlichen Pfändungsbeschluss oder im Fall des § 175 durch einen besonderen Beschluss wird angeordnet, daß die geschuldeten Sachen an einen von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind (§ 847 ZPO).

2. Der Pfändungsbeschluss als solcher ermächtigt jedoch den Gerichtsvollzieher nicht, die Herausgabe der Sachen gegen den Willen des Drittschuldners zu erzwingen. Verweigert der Drittschuldner die Herausgabe, so muß sich der Gläubiger den Anspruch zur Einziehung überweisen lassen und dann Klage gegen den Drittschuldner erheben. Der Gerichtsvollzieher beurkundet deshalb in diesem Fall die Weigerung des Drittschuldners und überlässt das weitere dem Gläubiger.

3. Ist dagegen der Drittschuldner zur Herausgabe oder zur Leistung bereit, so nimmt der Gerichtsvollzieher, dessen Ermächtigung durch den Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des Beschlusses dargetan wird, die Sache beim Drittschuldner gegen Quittung oder gegen Herausgabe des indossablen Papiers in Empfang.In dem aufzunehmenden Protokoll bezeichnet er die Sache. Das weitere Verfahren wegen Unterbringung und Verwertung der übernommenen Sache richtet sich nach den Vorschriften, die für die Verwertung gepfändeter Sachen gelten (§ 847 Abs. 2 ZPO). Durch die Herausgabe des Gegenstandes seitens des Drittschuldners geht das Pfandrecht, das durch die Pfändung des Anspruchs begründet worden ist, ohne neue Pfändung in ein Pfandrecht an der Sache selbst über.

4. Von der Übernahme und von dem anberaumten Versteigerungstermin sind der Schuldner und der Gläubiger zu benachrichtigen.

5. Hat der Gläubiger gegen den Drittschuldner einen vollstreckbaren Titel erlangt, nach dessen Inhalt der Drittschuldner die Sache zum Zweck der Zwangsvollstreckung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben hat, so nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache dem Drittschuldner auf Grund dieses Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen weg und verwertet sie.

6. Das Verfahren bei einer Pfändung desselben Anspruchs für mehrere Gläubiger ist im § 854 ZPO näher geregelt. Für die Reihenfolge der Pfändungen ist die Zeit entscheidend, zu der die einzelnen Pfändungsbeschlüsse dem Drittschuldner zugestellt sind.

7. Liegt der Antrag eines anderen Gläubigers zur Pfändung der an den Gerichtsvollzieher herauszugebenden Sachen vor, so sind die Sachen bei der Übernahme gleichzeitig zu pfänden.

§ 177
Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von unbeweglichen Sachen und eingetragenen Schiffen, Schiffsbauwerken, Schwimmdocks, inländischen Luftfahrzeugen, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, sowie ausländischen Luftfahrzeugen
(§§ 846, 847 a, 848 ZPO; §§ 99 Abs. 1, 106 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen)

Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung folgender Gegenstände:

  • unbewegliche Sachen, eingetragene Schiffe,
  • eingetragene und eintragungsfähige Schiffsbauwerke
  • und im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimmdocks,
  • inländische Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für
  • Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind,
  • ausländische Luftfahrzeuge,

erfolgt gleichfalls durch Zustellung eines gerichtlichen Pfändungsbeschlusses. Für die Zustellung gelten die Bestimmungen in § 173 entsprechend (§ 846 ZPO). Die unbewegliche Sache wird an einen von dem Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester, das Schiff, Schiffsbauwerk, im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimmdock oder Luftfahrzeug an einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herausgegeben (§ 847 a ZPO in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes vom 4.12.1968 - BGBl. I S. 1295 -, §§ 848, 855, 855 a ZPO; §§ 99 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. 2. 1959 - BGBl. I S. 57 -)

§ 178
Zustellung der Benachrichtigung, daß die Pfändung einer Forderung oder eines Anspruchs bevorsteht (sogenannte Vorpfändung)

1. Der Gläubiger kann dem Drittschuldner und dem Schuldner schon vor der Pfändung einer Forderung oder eines Anspruchs die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorsteht, mit den in § 845 ZPO näher bezeichneten Aufforderungen zustellen lassen.Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat zugunsten des Gläubigers die Wirkung eines Arrestes, sofern innerhalb eines Monats seit ihrer Zustellung die angekündigte Pfändung erfolgt.

2. Der Gerichtsvollzieher muß deshalb die Zustellung dieser Benachrichtigung an den Drittschuldner besonders beschleunigen und den Zustellungszeitpunkt (Tag, Stunde, Minute) beurkunden oder veranlassen, daß dies durch den Postbediensteten erfolgt. Auf die Zustellung finden die Vorschriften des § 173 mit Ausnahme der Nr. 2 entsprechende Anwendung. Der Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt und ob der Schuldtitel bereits zugestellt ist.

3. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Dies gilt nicht für die Vorpfändung von Vermögensrechten im Sinne des § 857 ZPO (vgl. § 857 Abs. 7 ZPO und § 172 Nr. 4).In diesem Fall hat der Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel erwirkt hat und ob die Voraussetzungen der §§ 82 - 84 vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat die vorzupfändende Forderung nach Gläubiger, Schuldner und Rechtsgrund in der Benachrichtigung möglichst so genau zu bezeichnen, daß über die Identität der Forderung kein Zweifel bestehen kann.

4. Stellt der Gerichtsvollzieher lediglich eine vom Gläubiger selbst angefertigte Benachrichtigung zu, so obliegt ihm nicht die Prüfungspflicht nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1. In diesem Fall wirkt er bei der Vorpfändung nur als Zustellungsorgan mit.

C. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen

§ 179
Bewegliche Sachen
(§§ 883, 884, 897 ZPO)

1. Hat der Schuldner nach dem Schuldtitel eine bestimmte bewegliche Sache oder eine gewisse Menge von bestimmten beweglichen Sachen herauszugeben (z. B. 5 Ztr. von dem auf dem Speicher lagernden Roggen), so wird die Zwangsvollstreckung dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher die Sache dem Schuldner wegnimmt und sie dem Gläubiger übergibt. Hat der Schuldner eine Menge von vertretbaren Sachen (§ 91 BGB) oder von Wertpapieren zu leisten, so ist in derselben Weise zu verfahren, sofern der Gerichtsvollzieher Sachen der geschuldeten Gattung (z. B. Saatkartoffeln einer bestimmten Sorte) im Gewahrsam des Schuldners vorfindet. Befindet sich die herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so darf sie der Gerichtsvollzieher nur wegnehmen, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 118 Nr. 2) oder wenn die Zwangsvollstreckung auch in das in seinem Gewahrsam befindliche Vermögen zulässig ist (vgl. z. B. §§ 97, 98). In den übrigen Fällen überlässt es der Ger ichtsvollzieher dem Gläubiger, bei dem Vollstreckungsgericht die Überweisung des Anspruches des Schuldners auf Herausgabe der Sache zu erwirken (§ 886 ZPO).

2. Der Gerichtsvollzieher händigt die weggenommenen Sachen dem Gläubiger unverzüglich gegen Empfangsbescheinigung aus oder sendet sie an ihn ab. Die Sachen sollen dem Gläubiger tunlichst an Ort und Stelle ausgehändigt werden. Der Gerichtsvollzieher zeigt dem Gläubiger den Tag und die Stunde der beabsichtigten Vollstreckung rechtzeitig an, damit sich dieser zur Empfangnahme der Sachen an dem Ort der Vollstreckung einfinden oder einen Vertreter entsenden und die notwendigen Maßnahmen zur Fortschaffung der Sachen treffen kann.

3. Macht ein Dritter bei der Vollstreckung ein Recht an dem wegzunehmenden Gegenstand geltend, das ihn zur Erhebung der Widerspruchsklage (§ 771 ZPO) berechtigt, so verweist ihn der Gerichtsvollzieher an das Gericht.

4. Trifft mit dem Auftrag des Gläubigers auf Wegnahme einer Sache ein Pfändungsbeschluss nach § 176 zusammen, so nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache in Besitz und überlässt es den Beteiligten, eine Einigung oder eine gerichtliche Entscheidung über ihre Rechte herbeizuführen,

5. Trifft mit dem Auftrag eines Gläubigers auf die Wegnahme einer Sache der Auftrag eines anderen Gläubigers auf Pfändung zusammen, so verfährt der Gerichtsvollzieher - sofern nicht die Sachlage oder der Inhalt der Aufträge eine andere Erledigung erfordern - wie folgt: Er führt zunächst die Pfändung durch. Hierbei pfändet er die herauszugebenden Sachen nur dann ganz oder teilweise, wenn andere Pfandstücke nicht oder nicht in ausreichenden Umfang vorhanden sind. Pfändet er zugunsten des einen Gläubigers Sachen, die der Schuldner an den anderen Gläubiger herauszugeben hat, so nimmt er sie dem Schuldner auf Verlangen des Gläubigers, der die Herausgabe verlangen kann, für diesen Gläubiger weg. Er darf sie jedoch dem Gläubiger nicht herausgeben, sondern muß sie in seinem Besitz behalten. Die Zwangsvollstreckung in diese Sachen darf er erst fortsetzen, sobald sie der eine Gläubiger von dem Recht des anderen befreit hat. Soweit die herauszugebenden Sachen nicht gepfändet sind, nimmt der Gerichtsvollzieher sie dem Schuldner weg und übergibt sie dem Gläubiger.

6. In dem Protokoll über die Vollstreckungshandlung sind die weggenommenen Sachen genau zu bezeichnen. Bei vertretbaren Sachen sind Maß, Zahl und Gewicht anzugeben, bei Wertpapieren der Nennwert, die Nummer oder die sonstigen Unterscheidungsmerkmale sowie die bei dem Stammpapier vorgefundenen Zins- oder Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine. Das Protokoll muß ferner ergeben, ob die Sachen dem Gläubiger ausgehändigt, an ihn abgesandt oder in welcher anderen Weise sie untergebracht sind.Findet der Gerichtsvollzieher die geschuldeten Sachen nicht oder nur zum Teil vor, so macht er dies im Protokoll ersichtlich; ebenso vermerkt er es im Protokoll, wenn der Schuldner bestreitet, daß die weggenommenen Sachen die geschuldeten sind, oder wenn ein Dritter Rechte auf den Besitz der Sachen geltend macht.

7. Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache, auf Grund dessen der Gläubiger die Besitzeinräumung verlangen kann, verurteilt, so nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache dem Schuldner unter Beachtung der vorstehenden Vorschriften weg und händigt sie dem Gläubiger aus. Dasselbe gilt für den Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief, wenn der Schuldner zur Bestellung, zur Abtretung oder zur Belastung der durch diese Urkunde verbrieften Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist (§ 897 ZPO).

§ 180
Unbewegliche Sachen sowie eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks
(§ 765 a Abs. 3, § 885 ZPO)

1. Hat der Schuldner nach dem Schuldtitel ein Grundstück, einen Teil eines Grundstücks, Wohnräume oder sonstige Räume oder ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder im Bau befindliches oder fertiggestelltes Schwimmdock herauszugeben, so wird die Zwangsvollstreckung dadurch vollzogen, daß der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

2. Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger und dem Schuldner Tag und Stunde der beabsichtigten Vollstreckung rechtzeitig vor dem Vollstreckungstermin mit. Die Benachrichtigung ist dem Schuldner in der Regel zuzustellen.Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Schuldner zusätzlich durch einfachen Brief von dem Vollstreckungstermin, wenn zu besorgen ist, dass die zuzustellende Benachrichtigung den Schuldner nicht erreicht. Zwischen dem Tag der Zustellung und dem Tag des Vollstreckungstermins müssen wenigstens drei Wochen liegen. Dies gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher im Falle einer von verletzter Person und Täter im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes, das heißt, Gläubiger und Schuldner, gemeinsam genutzten Wohnung einstweilige Verfügungen nach § 940 a ZPO vollzieht oder Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes oder in solchen Verfahren erlassene einstweilige Anordnungen vor der Zustellung vollziehen darf, weil das Gericht dies gemäß § 64 b Abs. 2 Satz 2 FGG oder § 64 b Abs. 3 Satz 3 FGG als zulässig angeordnet hat. Die Zustellung kann unterbleiben, wenn der Schuldner unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Eine öffentliche Zustellung soll nicht erfolgen.Die Herausgabe der Räume kann auch in Abwesenheit des Gläubigers bewirkt werden, wenn der Gläubiger durch die von dem Gerichtsvollzieher getroffenen Maßregeln (z. B. Übergabe der Schlüssel, Bestellung des Hüters) in die Lage versetzt wird, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück oder die Räume auszuüben. Auch die Anwesenheit des Schuldners ist nicht notwendig.

3. Das bewegliche Zubehör (§§ 97, 98 BGB) ist Gegenstand der Vollstreckung in das Grundstück, auch wenn es im Schuldtitel nicht ausdrücklich erwähnt ist.

4. Bewegliche Sachen, die weder mit herauszugeben noch wegen einer gleichzeitig beizutreibenden Forderung oder wegen der Kosten zu pfänden sind, entfernt der Gerichtsvollzieher von dem Grundstück, Schiff (Schiffsbauwerk, im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdock) oder aus den Räumen, falls nicht der Gläubiger der Entfernung wegen eines Pfand- oder Zurückhaltungsrechts widerspricht, das er an diesen Sachen in Anspruch nimmt. In den Fällen, in denen die Überlassung der Wohnung an den Gläubiger (verletzte Person) gemäß § 2 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes befristet ist, kommt die Entfernung der beweglichen Sachen des Schuldners aus der Wohnung gegen seinen Willen nicht in Betracht. Die Sachen sind dem Schuldner außerhalb des Grundstücks, der Räume oder des Schiffs (Schiffsbauwerks, im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks) zu übergeben oder zur Verfügung zu stellen. Ist der Schuldner abwesend, so tritt an seine Stelle sein Bevollmächtigter ode r eine erwachsene Person, die zu seiner Familie gehört oder in seiner Familie dient. Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die herausgeholten Sachen in die neue Wohnung des Schuldners zu schaffen. Er ist jedoch befugt, auf Antrag des Schuldners das Räumungsgut in dessen neue Wohnung zu bringen, wenn die hierdurch entstehenden Kosten nicht höher als diejenigen sind, die durch den Transport des Räumungsguts in die Pfandkammer und durch dessen Lagerung entstehen würden.Bei der Wegschaffung der Sachen beachtet der Gerichtsvollzieher die polizeilichen Vorschriften über die Ordnung des Straßenverkehrs.

5. Ist weder der Schuldner noch eine der in Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Personen anwesend, so schafft der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer oder trägt sonst für ihre Verwahrung Sorge. Unpfändbare und nicht verwertbare Sachen hat er bis zu ihrem Verkauf oder ihrer Vernichtung jederzeit ohne irgendwelche Kostenzahlungen des Schuldners auf dessen Verlangen herauszugeben.Für die entstehenden Kosten der Räumung einschließlich der Kosten der ersten Einlagerung ist der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gemäß § 4 GVKostG vorschusspflichtig. Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Schuldner, dass er die verwertbaren Sachen, auch soweit sie unpfändbar sind, verkaufen und den Erlös nach Abzug der Unkosten hinterlegen und die unverwertbaren Sachen vernichten wird, wenn der Schuldner die Sachen nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung herausverlangt oder sie zwar innerhalb der Frist herausverlangt, aber die aufgelauf enen Kosten nicht bezahlt. Die Mitteilung soll zugleich die Höhe der zu erstattenden Kosten und den Hinweis enthalten, dass unpfändbare Sachen und Sachen, für die ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, jederzeit und ohne irgendwelche Kostenzahlungen an den Schuldner herausgegeben werden. Der Gerichtsvollzieher kann die Mitteilung schon in die Benachrichtigung über den Vollstreckungstermin aufnehmen (Nr. 2). In diesem Fall ist der Schuldner darauf hinzuweisen, dass dieser die Höhe der zu erstattenden Kosten bei ihm erfragen kann.Der Verkauf erfolgt nach den Vorschriften des Selbsthilfeverkaufs (§§ 383 ff. BGB). Die Schutzvorschriften, die bei der Pfändung von Sachen (§ 803 Abs. 2, §§ 811, 812, 813 a, 813 b, 816, 817 a, 765 a ZPO) gelten, finden keine Anwendung. Der Gerichtsvollzieher darf aus dem Erlös, bevor er diesen hinterlegt, seine noch offenen, durch den Vorschuss des Gläubigers nicht gedeckten Kosten für Räumung, Einlagerung und Verkauf (Verste igerung) unmittelbar abziehen. Über die Hinterlegung unterrichtet er den Gläubiger, der einen Vorschuß geleistet hat.Nach Ablauf der genannten Frist entscheidet der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßen Ermessen über die Vernichtung des wertlosen oder nach seiner Einschätzung unverwertbaren Räumungsgutes. Eines vorangehenden erfolglosen Verwertungsversuches bedarf es nicht.

6. In dem Protokoll über die Vollstreckungshandlung ist die Sache (das Grundstück, die Wohnung oder die sonstigen Räume, das Schiff, das Schiffsbauwerk oder das Schwimmdock), deren Herausgabe oder Räumung erzwungen werden soll, genau zu bezeichnen. Das Protokoll muß ferner ergeben, welche Personen der Vollstreckungshandlung beigewohnt haben, welche Maßregeln getroffen worden sind, um den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen, und welche Zubehörstücke dem Gläubiger mit übergeben worden sind. Nimmt der Gerichtsvollzieher Sachen des Schuldners in Verwahrung, so gibt er die Sachen, den Grund und die Art der Verwahrung im Protokoll an.

§ 181
Besondere Vorschriften über die Räumung von Wohnungen

1. Ist ein Titel auf Räumung einer Wohnung zu vollstrecken, so darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn die Räumungsfrist abgelaufen ist, die dem Schuldner im Urteil oder in einem Gerichtsbeschluss gewährt ist. Die Anberaumung des Räumungstermins ist schon vor Ablauf der Räumungsfrist zulässig.

2. Während der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung, die Regelungen über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats getroffen hat (§ 620 Nr. 7, 9 und § 621 g Satz 1 ZPO), kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner mehrfach aus dem Besitz der Wohnung setzen und den Gläubiger in den Besitz der Wohnung einweisen, ohne dass es weiterer Anordnungen oder eine erneuten Zustellung an den inzwischen wieder in die Wohnung eingezogenen Schuldners bedarf (§ 885 Satz 2 bis 4 ZPO). Nach jeder Erledigung eines Auftrags ist der Vollstreckungstitel innerhalb seiner Geltungsdauer jeweils dem Gläubiger zurückzugeben, der den Gerichtsvollzieher durch die erneute Übergabe des Titels einen neuen Auftrag erteilen kann. Im übrigen ist bei der Vollziehung von Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes zur Überlassung einer von Gläubiger (verletzte Person) und Schuldner (Täter) gemeinsam genutzten Wohnung und der in solchen Verfahren e rlassenen einstweiligen Anordnungen entsprechend § 185 zu verfahren

3. Ist zu erwarten, daß der Räumungsschuldner durch Vollstreckung des Räumungstitels obdachlos werden wird, so benachrichtigt der Gerichtsvollzieher unverzüglich die für die Unterbringung von Obdachlosen zuständige Verwaltungsbehörde. Die Befugnis des Gerichtsvollziehers, die Zwangsvollstreckung aufzuschieben, richtet sich nach § 113.

4. Nimmt die für die Unterbringung von Obdachlosen zuständige Behörde die bisherigen Räume des Schuldners ganz oder teilweise für dessen vorläufige Unterbringung auf ihre Kosten in Anspruch, so unterlässt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der in Anspruch genommenen Räume.

§ 182
Räumung eines zwangsweise versteigerten Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks oder eines unter Zwangs Verwaltung gestellten Grundstücks

1. Im Fall des § 93 ZVG findet aus dem Beschluss, durch den der Zuschlag erteilt wird, die Zwangsvollstreckung auf Räumung gegen den Besitzer des versteigerten Grundstücks statt. Sie erfolgt im Auftrag des Erstehers nach den Vorschriften der §§ 180, 181. Diese Vorschriften finden im Fall der Räumung eines versteigerten eingetragenen Schiffes, Schiffsbauwerks oder (im Bau befindlichen oder fertiggestellten) Schwimmdocks entsprechende Anwendung.

2. In den Fällen des § 94 Abs. 2 und des § 150 Abs. 2 ZVG kann der Gerichtsvollzieher von dem Vollstreckungsgericht beauftragt werden, ein Grundstück dem Zwangsverwalter zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher setzt in diesem Fall den Schuldner aus dem Besitz und weist den Zwangsverwalter in den Besitz ein. Er wird zur Vornahme dieser Handlungen durch den gerichtlichen Auftrag ermächtigt. Der Auftrag ist dem Schuldner oder der an Stelle des Schuldners angetroffenen Person vorzuzeigen und auf Verlangen in Abschrift mitzuteilen. Einer Zustellung des Auftrags bedarf es nicht. Wohnt der Schuldner auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen, sofern das Vollstreckungsgericht nichts anderes bestimmt hat (§ 149 ZVG).

§ 183
Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, Schiffsbauwerks, Schwimmdocks oder Luftfahrzeugs

Werden Schiffe, Schiffsbauwerke, im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimmdocks oder Luftfahrzeuge zwangsversteigert, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen der §§ 165, 170, 171c Abs. 2 und 3 und 171 g ZVG den Gerichtsvollzieher mit ihrer Bewachung und Verwahrung beauftragen. In diesem Fall beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, soweit das Vollstreckungsgericht keine besonderen Anweisungen erteilt, in der Regel darauf, sie anzuketten, die Beschlagnahme kenntlich zu machen, das Inventar aufzunehmen, die vorhandenen Schiffs- oder Bordpapiere wegzunehmen sowie einen Wachtposten (Hüter, Bewachungsunternehmen) zu bestellen und zu überwachen. Die Bestellung des Wachtposten und die dadurch entstehenden Kosten teilt der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsgericht unverzüglich mit. Ohne Weisung des Vollstreckungsgerichts darf der Gerichtsvollzieher von der Bestellung eines Wachtpostens nur absehen, wenn die Sicherheit des Schif fes (Schiffsbauwerks, Schwimmdocks) oder Luftfahrzeugs anderweit gewährleistet erscheint.

Für die Bewachung ist der Gerichtsvollzieher nicht verantwortlich, wenn er nur mit der Übergabe zur Bewachung und Verwahrung an eine ihm bezeichnete Person beauftragt ist.

D. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz (§ 892 a ZPO)

§ 184

1. Leistet der Schuldner gegen die Vornahme einer Handlung Widerstand, die er nach dem Inhalt des Schuldtitels zu dulden hat (§ 890 ZPO) oder zu deren Vornahme an Stelle des Schuldners der Gläubiger durch einen Beschluss des Prozeßgerichts 1. Instanz ermächtigt ist (§ 887 ZPO), so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen (§ 892 ZPO). Der Gläubiger braucht nicht nachzuweisen, daß der Schuldner Widerstand geleistet hat. Der Beschluss des Prozeßgerichts ist ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; er muß daher insbesondere auch dem Schuldner vor Beginn der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zugestellt werden, die auf Beseitigung des Widerstandes gerichtet ist.

2. Der Gerichtsvollzieher wird zur Beseitigung des Widerstandes durch den Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des etwa erlassenen Beschlusses ermächtigt. Er prüft nach dem Inhalt dieser Urkunden selbständig, ob und inwieweit das Verlangen des Gläubigers oder der Widerstand des Schuldners gerechtfertigt erscheinen. Einen unberechtigten Widerstand des Schuldners muß der Gerichtsvollzieher unter Beachtung der §§ 758, 759 ZPO - nötigenfalls mit Gewalt, jedoch unter Vermeidung jeder unnötigen Härte - überwinden. Die Zwangsmaßnahmen dürfen nicht über das zur Beseitigung des Widerstandes notwendige Maß hinausgehen.

3. Das Protokoll über die Vollstreckung muß die vorzunehmende Handlung, die bei der Vollstreckung anwesenden Personen und die von dem Gerichtsvollzieher angewandten Zwangsmaßregeln bezeichnen.

§ 185
(§ 892 a ZPO, § 1 Gewaltschutzgesetz, § 64 b FGG)

1. Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher hinzuziehen (§ 892 a ZPO)

2. Abweichend von der Regel der §§ 76 und 77 ist die Vollstreckung einer Anordnung des Familiengerichts nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 FGG oder die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts nach § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG auch zulässig, bevor die Entscheidung dem Antragsgegner, d. h. dem Schuldner, zugestellt ist. Hat das Gericht die Entscheidung nach § 64 b Abs. 2 Satz 2 FGG getroffen, wird die Entscheidung auch in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben werden. Das gleiche gilt, wenn einstweilige Anordnungen nach § 64 b Abs.3 Satz 3 FGG ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Wird keine Anordnung nach § 64 b Abs. 3 Satz 3 FGG getroffen, gleichwohl die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen, dann gilt der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung als Auftrag der Zustellung durch de n Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und zur Vollziehung. Verlangt der Antragsteller in diesem Fall von dem Gerichtsvollzieher, die Zustellung nicht vor der Vollziehung durchzuführen, so ist der Gerichtsvollzieher an dieses Verlangen gebunden. Der Beschluss des Prozessgerichts ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3a ZPO, er muß daher insbesondere auch dem Schuldner vor Beginn der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zugestellt werden, die auf Beseitigung des Widerstands gerichtet ist.

3. Der Gerichtsvollzieher wird zur Beseitigung der Zuwiderhandlung durch den Besitz einer Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung ermächtigt. Er prüft nach dessen Inhalt selbständig, ob und wieweit das Verlangen des Gläubigers gerechtfertigt erscheint. Zuwiderhandlungen des Schuldners muss der Gerichtsvollzieher unter Beachtung der § 758 Abs. 3, 759 ZPO, nötigenfalls mit Gewalt, jedoch unter Vermeidung jeder unnötigen Härte, überwinden.

4. Das Protokoll über die Vollstreckung muß die Zuwiderhandlung des Schuldners, die bei der Vollstreckung anwesenden Personen und die von dem Gerichtsvollzieher angewandten Zwangsmaßregeln bezeichnen.

E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen

§ 185 a
Allgemeines
(§ 807 Abs. 3 Satz 2, § 478 ZPO)

1. Die eidesstattliche Versicherung muss der Schuldner vor dem Gerichtsvollzieher persönlich leisten. Für prozessunfähige Schuldner ist deren gesetzlicher Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Der gesetzliche Vertreter, den der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher anzugeben hat, offenbart im Namen des Schuldners dessen Vermögen. Bei einer Mehrheit von gesetzlichen Vertretern ist die eidesstattliche Versicherung von so vielen Vertretern abzugeben, wie zur Vertretung des Schuldners erforderlich sind. Besteht bei einer Mehrheit von gesetzlichen Vertretern jeweils Einzelvertretungsbefugnis, entscheidet der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher der Vertreter die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat.

2. Bei Auftragseingang prüft der Gerichtsvollzieher anhand des von dem Gläubiger dem Auftrag beizufügenden Schuldtitels und der sonstigen für die Vollstreckung, insbesondere die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung übergebenen Urkunden, ob die Voraussetzungen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegen. Neben den übrigen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung prüft er, ob eine der folgenden Verfahrensvoraussetzungen vorliegt:

  1. Die Pfändung hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt. Den Nachweis der erfolglosen Pfändung hat der Gläubiger durch Vorlage des Vollstreckungsprotokolls oder der besonderen Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers, der die Vollstreckung versucht hat, zu erbringen. Eine Bezugnahme auf die in den Sonderakten des Gerichtsvollziehers befindlichen Urkunden reicht aus, wenn dieser auch mit der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beauftragt wird. Der Gerichtsvollzieher entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters über den Beweiswert der Unterlagen. Im Regelfall sollen seit dem Tag des bescheinigten erfolglosen Vollstreckungsversuchs nicht mehr als sechs Monate vergangen sein.
  2. Der Gläubiger macht glaubhaft, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann.Die Glaubhaftmachung kann durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 63, durch Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder eines Vollstreckungsprotokolls in einer anderen Sache, durch Hinweis auf die Eintragung des Erlasses eines Haftbefehls gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis sowie eine Versicherung des Gläubigers an Eides statt (§ 294 ZPO) vor einem Gericht erfolgen. Hinsichtlich des Alters der Unterlagen gilt Buchst. a Abs. 2, Sätze 3 und 4 entsprechend.
  3. Der Schuldner hat die Durchsuchung (§ 758 ZPO) verweigert.Die Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der anwesende Schuldner oder sein anwesender gesetzlicher Vertreter eine nach Ort, Zeit und Umständen gerechtfertigte Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher ausdrücklich verweigert hat. Die Verweigerung der Durchsuchung durch eine andere Person, die statt des Schuldners in die Durchsuchung einwilligen könnte, reicht nicht aus.
  4. Der Schuldner ist bei Vollstreckungsversuchen für denselben Gläubiger wiederholt in seiner Wohnung (§ 107 Nr. 1 Abs. 2) nicht angetroffen worden, nachdem ihm von dem Gerichtsvollzieher einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden war.Dabei hat der Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob

    aa) bei einem Vollstreckungsversuch der Schuldner in der Wohnung (§ 107 Nr. 1 Abs. 2) nicht angetroffen worden ist,

    bb) dem Schuldner der Termin eines weiteren Zwangsvollstreckungsversuchs formlos angekündigt worden ist,

    cc) in der Ankündigung auf die gesetzliche Folge des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für den Fall hingewiesen worden ist, dass der Schuldner nicht durch seine eigene Anwesenheit oder die eines von ihm beauftragten Dritten die Durchführung der Zwangsvollstreckung in seiner Wohnung sicherstellt,

    dd) dem Schuldner in der Ankündigung aufgegeben worden ist, den Gerichtsvollzieher zu unterrichten, falls er an dem angekündigten Termin verhindert ist und entsprechende Nachweise vorzulegen,

    ee) die beiden Termine des Nichtantreffens, insbesondere der Zeitpunkt und die Form der Ankündigung über den vorangekündigten Termin, aktenkundig gemacht sind und ob zwischen dem Tag des Zugangs der Ankündigung und dem Tag des erneuten Vollstreckungsversuchs mindestens zwei Wochen lagen,

    ff) von dem Schuldner eine schriftlich oder zu Protokoll erklärte ausreichende und z. B. auf Grund eines Nachweises durch eine Urkunde glaubhaft gemachte Entschuldigung für die Abwesenheit vorliegt,

    gg) von dem Gläubiger bei der Auftragserteilung an ihn die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO durch Vorlage einer Protokollabschrift oder durch eine Bescheinigung eines anderen Gerichtsvollziehers oder durch Bezugnahme auf seine Sonderakte nachgewiesen worden sind.

3. Wenn eine der in Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, stellt der Gerichtsvollzieher vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder vor der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in geeigneter Weise fest, ob der Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Er kann zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem bei dem für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Schuldners zuständigen Amtsgericht geführten Schuldnerverzeichnis einholen oder den Schuldner persönlich hierzu befragen.

4. Ist dem Gerichtsvollzieher bekannt, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung innerhalb der letzten drei Jahre abgegeben hat, liegt kein Fall des § 903 ZPO vor und hat der Gläubiger die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses verlangt, übersendet der Gerichtsvollzieher den Auftrag mit den Unterlagen umgehend an das Vollstreckungsgericht zur zuständigen Bearbeitung. Andernfalls leitet er die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurück

§ 185 b
Behandlung des Auftrags, Terminsort

1. Weist der Auftrag behebbare Mängel auf, so gibt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.Bei unbehebbaren oder in der Frist nicht behobenen Mängeln lehnt der Gerichtsvollzieher den Auftrag ab und leitet dem Gläubiger die vorgelegten Unterlagen wieder zu.

2. Den Ort der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen nach vorheriger Absprache mit den das Hausrecht ausübenden Personen. In der Regel bestimmt er sein Geschäftszimmer (§ 46 GVO). Er kann auch die Wohnung (§ 107 Nr. 1 Abs. 1) des Schuldners bestimmen, wenn er erwarten kann, dass der Schuldner damit und gegebenenfalls mit der Anwesenheit des Gläubigers in dem Termin in seiner Wohnung einverstanden sein wird.

3. Der Gerichtsvollzieher stellt die Ladung zum Termin persönlich oder durch die Post dem Schuldner zu (§ 11 Nr. 1). Der Ladung an den Schuldner fügt der Gerichtsvollzieher je ein Überstück des Auftrages und der Forderungsaufstellung sowie den Vordruck des vom Schuldner auszufüllenden Vermögensverzeichnisses und eine dahingehende Belehrung bei, dass der Schuldner den Vordruck vollständig ausgefüllt mit den dazu gehörenden Nachweisen zum Termin mitzubringen hat, die eidesstattliche Versicherung stets persönlich abzugeben ist und daher die bloße Übersendung des ausgefüllten Vordrucks nicht ausreicht, schriftliche Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unbeachtlich sind und bei seinem Nichterscheinen oder grundloser Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl gegen ihn ergehen kann. Soweit amtliche Vordrucke für das Vermögensverzeichnis und die Belehrung eingeführt sind, bedient sich der Gerichtsvollzieher ihrer. Reicht der Gläubiger nach Auftragserteilung schriftlich Fragen an den Schuldner ein, die dieser bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantworten soll, so übersendet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Ablichtung des Fragenkatalogs nachträglich formlos durch die Post unter Hinweis auf den Termin. Er weist dabei darauf hin, welche Fragen der Schuldner im Termin zu beantworten hat.

4. Zwischen dem Terminstag und dem Tag der Zustellung der Ladung an den Schuldner müssen wenigstens drei Tage liegen.

5. Den Prozessbevollmächtigten des Schuldners muss der Gerichtsvollzieher von dem Termin nicht unterrichten. Dem Gläubiger oder dessen Verfahrensbevollmächtigten teilt er die Terminsbestimmung formlos mit.

§ 185 c
Aufhebung des Termins

1. Kann dem Schuldner die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zugestellt werden, weil er unbekannt oder unbekannt verzogen ist, dann hebt der Gerichtsvollzieher den Termin auf und benachrichtigt den Gläubiger unter Übersendung der Zwangsvollstreckungsunterlagen.

2. Ist der Schuldner nach der Rückbriefadresse an einen Ort außerhalb des Bezirkes des Gerichtsvollziehers verzogen, kann der Gerichtsvollzieher mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig davon ausgehen, dass der Schuldner bereits bei Auftragseingang an den anderen Ort verzogen war. In diesem Fall hebt er den Termin auf. Ist der Schuldner innerhalb des Amtsgerichtsbezirks in den Bezirk eines anderen Gerichtsvollziehers umgezogen, so gibt er den Auftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher ab. Ist der Schuldner außerhalb des Amtsgerichtsbezirks verzogen, leitet der Gerichtsvollzieher den Auftrag an das zuständige Amtsgericht weiter und benachrichtigt unverzüglich den Gläubiger; ist dies nicht angängig oder zweckmäßig, so ist der Auftrag dem Gläubiger mit entsprechender Mitteilung zurückzusenden (§ 29 Nr. 2 Buchst. b GVO).

3. Ist der Schuldner nach Eingang des Auftrags zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Wissen des Gerichtsvollziehers an einen Ort außerhalb des Amtsgerichtsbezirks verzogen, dann ersucht der Gerichtsvollzieher den für den jetzigen Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen Gerichtsvollzieher, den Schuldner im Wege der Rechtshilfe dort zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei ihm zu laden. Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt von seinem Rechtshilfeersuchen den Gläubiger formlos. Der ersuchte Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, selbst die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu prüfen. Er ist auch nicht befugt, bei einem glaubhaften Ratenzahlungsversprechen des Schuldners nach § 900 Abs. 3 ZPO Ratenzahlung zu bewilligen. In einem solchen Fall legt er unter Aufhebung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Unterlagen mit dem im Protokoll aufgenommenen Ratenzahlungsversprechen und seinen Hinweisen zu dessen Glaubhaftigkeit dem beauftragten Gerichtsvollzieher zur Entscheidung vor.

4. Nach Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat der ersuchte Gerichtsvollzieher die Urschrift des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses an den ersuchenden Gerichtsvollzieher zu senden. Dieser ist verpflichtet, dem Gläubiger eine Abschrift von Protokoll und Vermögensverzeichnis nebst Vollstreckungsunterlagen zuzuleiten und unverzüglich, spätestens nach drei Werktagen die Urschrift des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses bei dem für ihn zuständigen Vollstreckungsgerichts zu hinterlegen.

5. Soweit dem Gerichtsvollzieher nach Ladung und vor dem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Einzelfall Mängel in den von Amts wegen zu beachtenden Voraussetzungen bekannt werden, hebt er stets den Termin unter Benachrichtigung von Gläubiger und Schuldner endgültig oder einstweilen auf. Eine einstweilige Verfahrenseinstellung unter Aufhebung des Termins kommt in den Fällen des § 775 Nrn. 2, 4 und 5 ZPO, eine endgültige in den Fällen des § 775 Nrn. 1 und 3 ZPO in Betracht. In den Fällen des § 775 Nrn. 4 und 5 ZPO hat der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin zu bestimmen, wenn der Gläubiger dies beantragt.

§ 185 d
Durchführung des Termins

1. Der Termin ist nicht öffentlich. Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. Nur der Gläubiger, sein Vertreter und die Personen, denen der Schuldner die Anwesenheit gestattet oder die vom Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung zugezogen werden, dürfen an dem Termin teilnehmen.Nimmt der Gläubiger am Termin teil, kann er den Schuldner innerhalb der diesem nach § 807 ZPO obliegenden Auskunftspflicht und Vorhalte machen. Er kann den Gerichtsvollzieher zum Termin auch schriftlich auf Vermögenswerte des Schuldners, zu denen er fehlende oder unrichtige Angaben des Schuldners befürchtet, hinweisen, damit dieser dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin den Vorhalt macht.

2. Zu Beginn des Termins, belehrt der Gerichtsvollzieher den Schuldner eingehend über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und weist auf die Strafvorschriften der §§ 156 und 163 StGB hin. Der Gerichtsvollzieher macht ihn auf besondere Fehlerquellen, die sich beim Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses ergeben, aufmerksam. Er hat das Vermögensverzeichnis mit dem Schuldner erschöpfend durchzusprechen und fehlende oder unzureichende Angaben ergänzen oder verbessern zu lassen. Der Gerichtsvollzieher trägt dafür Sorge, dass der Schuldner beim Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses auch § 807 Abs. 2 ZPO Genüge getan hat. Es obliegt ihm, dem Schuldner die für diesen nicht verständliche Begriffe zu erläutern. Der Gerichtsvollzieher hat auf Vollständigkeit im Termin oder zuvor schriftlich gestellten Fragen zu dringen. Auf ein erkennbar unvollständiges Vermögensverzeichnis darf die e.V. nicht abgenommen werden, es sei denn, dass der Schuldner glaubhaft erklärt, gen auere und vollständigere Angaben insoweit nicht machen zu können. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 807 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 480 ZPO den Schuldner über die Bedeutung und Strafbarkeit einer vorsätzlich (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) oder fahrlässig (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) falschen e. V. ( §§ 156, 163 StGB) zu belehren. Der Schuldner hat an Eides Statt zu versichern, dass er die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung verfährt der Gerichtsvollzieher in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 ZPO. Über den Ablauf des Termins erstellt der Gerichtsvollzieher in entsprechender Anwendung des § 159 ff ZPO ein Protokoll. Soweit ein amtlicher Protokollvordruck eingeführt ist, hat sich der Gerichtsvollzieher desselben zu bedienen. Zu den in das Protokoll aufzunehmenden rechtserheblichen Erklärungen des Sch uldners zählen auch die von ihm vorgebrachten Gründe, aus denen er die e. V. nicht abgeben will.

§ 185 e
Aufträge mehrerer Gläubiger

Hat der Gerichtsvollzieher Aufträge mehrerer Gläubiger zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erhalten, so bestimmt er den Termin zur Abgabe in diesen Verfahren auf dieselbe Zeit am selben Ort, soweit er die Ladungsfrist jeweils einhalten kann. Für jeden Auftrag stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine gesonderte Ladung zu dem Termin zu. Hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Vermögensverzeichnisvordruck mit der ersten Ladung zugeleitet, ist die Zuleitung weiterer Vordrucke bei den folgenden Ladungen zum selben Termin entbehrlich, es sei denn, dass zusätzlich Vordrucke für unterschiedliche Anlagen zu übersenden sind. Gibt der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab, so nimmt der Gerichtsvollzieher für alle Gläubiger in allen Verfahren zusammen nur ein Protokoll auf und ein Vermögensverzeichnis entgegen. Ablichtungen des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses übersendet er den beteiligten Gläubigern. Die Urschriften des Proto kolls und des Vermögensverzeichnisses leitet er dem Vollstreckungsgericht zu.

Ist für den ersten von mehreren Gläubigern, die einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erteilt hatten, die eidesstattliche Versicherung abgenommen worden, so hebt der Gerichtsvollzieher die späteren Termine auf, benachrichtigt die Gläubiger und den Schuldner und reicht die Aufträge der anderen Gläubiger an das Vollstreckungsgericht zur Erteilung der Abschriften weiter; insoweit kann der Gerichtsvollzieher einen Antrag der Gläubiger unterstellen. Die Urschriften des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses leitet er dem Vollstreckungsgericht zu.

§ 185 f
Sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

1. Hat der Gläubiger zusammen mit dem Pfändungsauftrag für den Fall, dass die Sachpfändung deshalb nicht möglich ist, weil die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen, einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erteilt, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung und, falls danach die Voraussetzungen für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegen, diese bei Einverständnis des Schuldners sofort durch, ohne dass es der Bestimmung eines Termins bedarf. Mangels anderer Umstände oder Erklärungen in dem kombinierten Auftrag kann der Gerichtsvollzieher unterstellen, dass der Gläubiger mit einer sofortigen Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ohne vorherige fernmündliche Unterrichtung einverstanden ist.

2. Der Gerichtsvollzieher versucht in diesen Fällen die Vollstreckung zu einer Zeit, zu der er mit höchster Wahrscheinlichkeit den Schuldner persönlich antrifft. Im Einzelfall kann er mit dem Schuldner eine Zeit vereinbaren.

3. Hat der Gerichtsvollzieher forderungsdeckend gepfändet, erreicht aber die Verwertung den benötigten Erlös nicht und bleibt auch eine Nachpfändung fruchtlos, so führt der Gerichtsvollzieher anschließend den Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung aus und nimmt dem anwesenden und zur Abgabe bereiten Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Danach verfährt er wie bei einer Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Termin.

4. Lehnt der Schuldner die sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ab, hat der Gerichtsvollzieher einen besonderen Termin zur Abnahme unter Angabe des Terminorts zu bestimmen. Zwischen dem Tag der Pfändung oder des Pfändungsversuchs und dem Tag des Termins sollen wenigstens zwei und höchsten vier Wochen liegen. Der Gerichtsvollzieher stellt dem anwesenden Schuldner in geeigneten Fällen die Ladung unter Übergabe je einer Abschrift des Auftrags, der Forderungsaufstellung sowie des Vermögensverzeichnisvordrucks am Ort der Vollstreckung persönlich zu und vermerkt dies im Protokoll. Im übrigen verfährt er wegen der Ladung des Schuldners und der Terminsnachricht an den Gläubiger wie bei der Bestimmung eines Termins bei isolierten Aufträgen. Lehnt der Schuldner die Durchsuchung ab, so verfährt der Gerichtsvollzieher, als wenn der Schuldner auch die sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgelehnt hätte.

5. Widerspricht der zur Abgabe bereite Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt der Gerichtsvollzieher entsprechend § 185 i.

6. Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so verfährt der Gerichtsvollzieher entsprechend § 185 h.

§ 185 g
Verfahren nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
(§ 900 Abs. 5 ZPO)

Die Urschriften des Protokolls über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und des Vermögensverzeichnisses hinterlegt der Gerichtsvollzieher zusammen mit einer Ablichtung des Vollstreckungstitels oder einer Bescheinigung, dass der Schuldner wie in dem Schuldtitel, der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt, bezeichnet ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuVVO), unverzüglich, spätestens am dritten Werktag nach der Abnahme, bei dem Vollstreckungsgericht. Die Bescheinigung kann auch in das Protokoll aufgenommen werden. Weicht die Bezeichnung des Schuldners in dem Vermögensverzeichnis von der Bezeichnung in dem Titel ab, so macht der Gerichtsvollzieher wegen § 1 Abs. 4 Satz 1 SchuVVO bei der Hinterlegung in geeigneter Weise darauf aufmerksam. Dem Gläubiger oder seinem Verfahrensbevollmächtigten leitet er die Vollstreckungsunterlagen zusammen mit je einer Abschrift des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses zu.

§ 185 h
Vertagung des Termins und Einziehung von Teilbeträgen

1. Macht der Schuldner im Termin glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde (§ 900 Abs. 3 ZPO), so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Monaten. Ist das Vorbringen des Schuldners nicht glaubhaft, setzt der Gerichtsvollzieher den begonnenen Termin fort.Die von dem Schuldner angebotene Tilgung kann regelmäßige feste monatliche Teilzahlungen, eine spätere einmalige Zahlung oder unterschiedlich hohe Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorsehen.

2. An die Glaubhaftmachung des Schuldners sind hohe Anforderungen zu richten. In der Regel ist eine Teilleistung in Höhe etwa eines Sechstels der Gläubigerforderung zu verlangen. Der Gerichtsvollzieher kann sogleich einen neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung z. B. nach Ablauf des Zeitpunkts für die Leistung der ersten Rate bestimmen. Eine neue Ladung des Schuldners ist entsprechend § 218 ZPO entbehrlich.

4. Hat der Gerichtsvollzieher keinen neuen Termin bestimmt, wird die Forderung aber tatsächlich nicht getilgt, beraumt er einen neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an. Diesen Termin soll der Gerichtsvollzieher unmittelbar nach Einstellung der Ratenzahlung - spätestens nach Ablauf der Sechsmonatsfrist - bestimmen und den Schuldner erneut laden.

5. Der Gerichtsvollzieher ist nach seinem pflichtgemäßen Ermessen befugt, den Termin jeweils zur Rateneinziehung Monat für Monat zu vertagen oder auf einen Zeitpunkt unmittelbar nach Ablauf der Gesamttilgungsfrist anzusetzen. Macht der Schuldner schon vor dem Termin dem Gerichtsvollzieher gegenüber glaubhaft, dass er binnen sechs Monaten tilgen kann, kann der Gerichtsvollzieher den Termin entsprechend später ansetzen.

In dem nach Ablauf der Sechsmonatsfrist anberaumten neuen Termin ist eine nochmalige Vertagung bis zu zwei weiteren Monaten möglich, falls in dem Termin nachgewiesen wird, dass die Forderung zu drei Vierteln getilgt ist.

6. Der Gerichtsvollzieher bestimmt, in welcher Weise der Schuldner die Zahlungen zu leisten hat. Er zieht die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Wenn das Einverständnis des Gläubigers mit einer Einziehung von Teilbeträgen durch den Gerichtsvollzieher bei einer von dem Schuldner angebotenen Tilgung nicht bereits im Auftrag enthalten war, fragt der Gerichtsvollzieher schriftlich unter Beifügung einer Abschrift des Protokolls, das den Anforderungen der Nr. 9 genügt, wegen einer Genehmigung an. Dabei bittet er den Gläubiger unter Fristsetzung, sich zu der Einziehung der Teilbeträge durch den Gerichtsvollzieher zu erklären, andernfalls er nach Fristablauf dessen Schweigen als Zustimmung verstehen werde. An Bestimmungen des Gläubigers im Hinblick auf den Einzug einer vom Schuldner angebotenen Ratenzahlung ist der Gerichtsvollzieher gebunden.Hat der Gerichtsvollzieher einen Termin nach Nr. 1 angesetzt oder vertagt, sendet er die Vollstreckungsu nterlagen dem Gläubiger zusammen mit dem aufgenommenen Protokoll und der Terminbestimmung mit der Aufforderung zurück, diese rechtzeitig zu dem bestimmten Termin wieder einzureichen. Er weist den Gläubiger darauf hin, dass der bestimmte Termin nicht durchgeführt werden kann, wenn die Vollstreckungsunterlagen nicht vorliegen. Zieht der Gerichtsvollzieher mit Einverständnis des Gläubigers Teilbeträge ein, so verbleiben die Vollstreckungsunterlagen bei dem Gerichtsvollzieher.

7. Macht der Schuldner ein Ratenzahlungsangebot, bei dem die Höhe der Teilzahlungen nicht ausreicht, um die Forderung in sechs Monaten zu tilgen, so weist ihn der Gerichtsvollzieher darauf hin, dass er zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, und das unzureichende Ratenzahlungsangebot als grundlose Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Folge gilt, dass gegen ihn Haft angeordnet werden kann.

8. Ein nach dieser Vorschrift angesetzter Termin ist aufzuheben, wenn der Schuldner die eidesstattlichen Versicherung außerhalb eines solchen Termins abgibt.

9. Der Gerichtsvollzieher hat alles, was der Schuldner zur Glaubhaftmachung seines Ratenzahlungsangebots vorgetragen hat und die wesentlichen Umstände, die den Gerichtsvollzieher zur Annahme dieses Angebots bestimmt haben, in dem Protokoll oder einer Anlage dazu anzugeben. Ferner hat der Gerichtsvollzieher den genauen Inhalt des Ratenzahlungsangebots in dem Protokoll oder in einer Anlage dazu festzuhalten, insbesondere Zahlungstermine, Ratenhöhe und Zahlungsart.

§ 185 i
Widerspruch gegen die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

1. Den Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der Schuldner nur im Termin erheben. Der Gerichtsvollzieher beachtet den Widerspruch nur, wenn der Schuldner ihn begründet.

2. Macht der Schuldner im Termin zur Überzeugung des Gerichtsvollziehers geltend, dass eine von Amts wegen zu beachtende Vollstreckungsvoraussetzung nicht erfüllt ist oder dass ein gesetzliches Hindernis besteht, so hebt der Gerichtsvollzieher den Termin auf und weist bei unbehebbaren Mängeln den Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zurück. Ebenso verfährt er bei behebbaren Mängeln, wenn diese von dem Gläubiger innerhalb einer zur Behebung gesetzten Frist nicht behoben werden. Andernfalls bestimmt er einen neuen Termin und lädt den Schuldner erneut.

3. Stützt der im Termin persönlich erschienene Schuldner den Widerspruch auf Gründe, die der Gerichtsvollzieher nicht für zutreffend hält oder die andere als die von Amts wegen zu beachtenden Voraussetzungen und Hindernisse betreffen, dann wirkt er darauf hin, dass sich der Schuldner über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklärt und nimmt diese Erklärung in das Protokoll auf. Er hebt den Termin auf und legt seine Sonderakte mit allen Unterlagen dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Widerspruch vor.

4. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch, die dem Gerichtsvollzieher durch die Rechtskraftbescheinigung nachzuweisen ist, oder nach der Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft durch das Vollstreckungsgericht, die durch Vorlage des entsprechenden Beschlusses nachzuweisen ist, setzt der Gerichtsvollzieher das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch Bestimmung eines Termins fort und lädt den Schuldner unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichts erneut.

§ 185 j
Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Erscheint der Schuldner im Termin nicht, so prüft der Gerichtsvollzieher, ob der Schuldner zu dem Termin ordnungsgemäß geladen worden ist. Ist dem Gerichtsvollzieher ein Entschuldigungsgrund bekannt, so beraumt er einen neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an und lädt den Schuldner erneut. Ist der Schuldner unentschuldigt nicht erschienen oder verweigern er oder sein Vertreter die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Termin ohne Angabe von Gründen oder aus Gründen, die bereits rechtskräftig verworfen sind, so legt der Gerichtsvollzieher seine Sonderakte und die Unterlagen zusammen mit einer Protokollabschrift dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Erlaß des Haftbefehls vor, wenn der Gläubiger bereits in seinem Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Andernfalls sendet er die Vollstreckungsunterlagen zusammen mit einer Protokollabschrift dem Gläubiger zurück und weist darauf hin, das s für den Erlass eines Haftbefehls ein besonderer Antrag bei dem Vollstreckungsgericht unter Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich ist und dass bei Erlass des Haftbefehls ein besonderer Verhaftungsauftrag an den dann für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher erforderlich ist.

Einem unentschuldigten Nichterscheinen steht es gleich, wenn der Schuldner außerhalb des Termins seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestreitet oder wenn der Schuldner, nachdem mit seinem Einverständnis ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in seiner Wohnung bestimmt worden war, diese zur Terminzeit verschlossen hält.

§ 185 k
Terminsänderung

Der Gerichtsvollzieher hat auf Antrag des Gläubigers, der nicht begründet werden muss, den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzuheben, zu verlegen oder zu vertagen. Er kann auch bei Vorliegen erheblicher in der Person des Gerichtsvollziehers oder des Schuldners liegender Gründe von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners so verfahren.

§ 185 l
Eidesstattlichen Versicherung zur Vorbereitung der Geltendmachung gepfändeter Forderungen
(§ 836 ZPO)

Hat der Gläubiger bei einer Geldvollstreckung gegen den Schuldner dessen angebliche Forderung gegen einen Drittschuldner pfänden und überweisen lassen und erteilt der Schuldner nicht die von dem Gläubiger zur Geltendmachung der Forderung benötigte Auskunft, so hat der Gerichtsvollzieher nach dem entsprechenden Auftrag des Gläubigers das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung einzuleiten. Dazu sind von dem Gläubiger der Schuldtitel und die sonstigen für die Vollstreckung erforderlichen Urkunden, eine Forderungsaufstellung, eine Ausfertigung des zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, eine Abschrift des Schreibens, mit dem er den Schuldner zur Erteilung der Auskunft unter Fristsetzung aufgefordert hatte, sowie eine Erklärung, dass der Schuldner die Auskunft nicht erteilt hat, vorzulegen. Allerdings ist die Auskunftspflicht des Schuldners für den Gerichtsvollzieher durch die Anordnung, die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die A uskunftserteilung getroffen worden ist, begrenzt. Statt des Vermögensverzeichnisses übermittelt er dem Schuldner mit der Zustellung der Ladung zum Termin je eine Abschrift des Auftrages und des Auskunftsverlangens des Gläubigers. Ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit, so nimmt der Gerichtsvollzieher zunächst die von dem Gläubiger verlangte Auskunft und dann die von dem Schuldner erteilte Auskunft in das Protokoll auf. Der Schuldner hat nach Belehrung zu versichern, dass er die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt hat. Die Vorschriften über das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Offenbarung des Vermögens sind entsprechend anzuwenden.

§ 185 m
Eidesstattlichen Versicherung bei einer Herausgabevollstreckung
(§ 836 Abs. 3 Satz 3, § 883 ZPO)

1. Ist der Schuldner verpflichtet, eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so führt der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in entsprechender Anwendung der §§ 478 bis 480, 483, 899 ff. ZPO durch, wenn ihm

  1. ein Vollstreckungstitel vorgelegt wird, der auf die Herausgabe oder Übereignung oder Rückgabe von beweglichen Sachen lautet,
  2. und durch eine Protokollabschrift des mit der Wegnahme beauftragten Gerichtsvollziehers (§ 179) nachgewiesen wird, dass dieser die geschuldeten Sachen nicht vorgefunden hat.Zum Nachweis kann der Gläubiger auch auf die Sonderakte des Gerichtsvollziehers hinweisen, wenn dieser selbst die Wegnahme versucht hat.

2. Der Schuldner hat an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befindet. Wird aufgrund der Sachlage eine Änderung der eidesstattlichen Versicherung erforderlich, so kann der Gerichtsvollzieher die Formel der eidesstattlichen Erklärung der Sachlage anpassen, insbesondere kann er die Fassung wählen, dass der Schuldner lediglich seine persönliche Überzeugung zu versichern hat. Macht der Schuldner im Termin Angaben zum Verbleib der herauszugebenden Sache, so nimmt der Gerichtsvollzieher darauf die eidesstattlichen Versicherung ab.

§ 185 n
Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung
(§ 903 ZPO)

Hat der Schuldner die in § 807 ZPO oder in § 284 AO bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben, ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldverzeichnis noch nicht gelöscht und sind seit der Abgabe noch keine drei Jahre vergangen, so bestimmt der Gerichtsvollzieher einen Termin zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur, wenn der Gläubiger bei der Auftragserteilung glaubhaft macht, dass der Schuldner seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist oder der damals arbeitslose Schuldner inzwischen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Der Gläubiger muß seinem Auftrag nicht dartun, dass die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.

Einem späteren Vermögenserwerb des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher annehmen, wenn der Gläubiger Umstände vorträgt und glaubhaft macht, die nach seiner Erfahrung darauf schließen lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners verbessert haben. Die Glaubhaftmachung entsprechender Umstände für die Auflösung eines bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses oder die inzwischen erfolgte Begründung eines solchen reicht aus.

§ 185 o
Ergänzung oder Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses

Ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist auf Gesuch des früheren Gläubigers oder eines anderen Gläubigers zur Ergänzung oder Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses fortzusetzen, wenn der Schuldner ein erkennbar unvollständiges Vermögensverzeichnis abgegeben oder darin ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht hat. Hat der Gläubiger in dem Auftrag die fehlenden Angaben bezeichnet und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht sowie den Vollstreckungstitel, eine Ablichtung des Vermögensverzeichnisses, des Protokolls und sonstige urkundliche Nachweise vorgelegt, so führt der Gerichtsvollzieher das alte Verfahren zur Behebung der Mängel weiter. Für die Fortsetzung des Verfahrens ist der zur Zeit des Ergänzungsauftrags für den früheren Wohnort oder Aufenthaltsort des Schuldners zuständige Gerichtsvollzieher berufen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die von dem Schuldner abzugebenden Nachbesserungs- oder Ergänzungsangaben und verfährt danach wie in dem ordentlichen Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Offenbarung des Vermögens. Der Gerichtsvollzieher, der die eidesstattlichen Versicherung in dem Ergänzungs- oder Nachbesserungsverfahren abgenommen hat, hinterlegt das Protokoll und das Vermögensverzeichnis bei dem Vollstreckungsgericht, bei dem das erste Protokoll und das erste Vermögensverzeichnis hinterlegt worden sind. Zugleich leitet er dem Gläubiger, der den Auftrag zur Abnahme der Ergänzung oder Nachbesserung erteilt hat, Abschriften des neuen Protokolls und des neuen Vermögensverzeichnisses zu.

§ 186
Zulässigkeit der Verhaftung
(§§ 807, 883, 888, 889, 901 ZPO; § 125 KO, § 153 Abs. 2 InsO

1. Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht gegen den Schuldner einen Haftbefehl erlassen um von ihm

  1. die Abgabe der in den §§ 807, 836, 883 ZPO, § 125 KO, § 153 InsO bezeichneten eidesstattlichen Versicherung (vgl. §§ 899 ff. ZPO) oder
  2. die Abgabe der ihm nach dem bürgerlichen Recht obliegenden eidesstattlichen Versicherung oder die Vornahme einer sonstigen Handlung zu erzwingen, zu welcher der Schuldner verurteilt worden ist und die ein anderer nicht vornehmen kann (z. B. die Erteilung einer Auskunft; vgl. §§ 888, 889, 901 ZPO).Eine Zwangsvollstreckung auf Grund des § 888 ZPO ist jedoch ausgeschlossen, wenn im Fall der Verurteilung zur Vornahme einer Handlung der Beklagte für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt ist (§§ 510 b, 888 a ZPO).

2. Die Verhaftung führt der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers durch. Für die Verhaftung ist örtlich der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Amtsbezirk der Schuldner zur Zeit des Verhaftungsauftrages seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Er wird dazu durch den Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des gerichtlichen Haftbefehls ermächtigt, in dem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung bezeichnet sind (§ 901 ZPO). Ob die Voraussetzungen für den Erlaß des Haftbefehls vorlagen, hat der Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen.

3. Der Gerichtsvollzieher hat vor einer Verhaftung die §§ 904, 906, 910 ZPO zu beachten. Er soll eine Verhaftung auch erst durchführen, wenn die Besorgnis ausgeschlossen erscheint, daß dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen kann.

4. Die Verhaftung unterbleibt, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen worden ist, drei Jahre vergangen sind.

5. Die Verhaftung unterbleibt, wenn der Schuldner die Leistung bewirkt, die ihm nach dem Schuldtitel obliegt. Von der Verhaftung darf der Gerichtsvollzieher jedoch nicht absehen, wenn der Schuldner nur eine Teilleistung erbringt.

6. Der Gerichtsvollzieher kann von einer Verhaftung absehen, wenn sich der Gläubiger damit für den Fall einverstanden erklärt hat, dass der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Schuld innerhalb von sechs Monaten wirklich tilgen wird. Eine solche Glaubhaftmachung kann der Gerichtsvollzieher in der Regel annehmen, wenn der Schuldner die erste Teilzahlungsrate bereits erbracht hat oder sie unmittelbar an den Gerichtsvollzieher zahlt. Die Höhe der Raten wird durch die Höhe der Forderung, die dem Verhaftungsauftrag zu entnehmen ist, und die Laufzeit bestimmt. Der Gerichtsvollzieher kann ein Einverständnis des Gläubigers mit einem Teilzahlungsangebot des Schuldners unterstellen, wenn der Gläubiger in dem Verhaftungsauftrag für einen solchen Fall nichts ausgeführt hat. Andernfalls ist er an die Vorgaben des Gläubigers in dem Verhaftungsauftrag gebunden. Wegen der Einziehung der Raten verfährt der Gerichtsvollzieher im übrigen entsprechend § 114 a.

7. Ist gegen den Schuldner die Haft als Strafe angeordnet worden (§ 890 ZPO), so finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. Die Haftstrafe wird durch das Prozeßgericht vollstreckt, das mit der Verhaftung auch einen Gerichtsvollzieher beauftragen kann.

§ 187
Verfahren bei der Verhaftung

1. Der Gerichtsvollzieher vermeidet bei der Verhaftung unnötiges Aufsehen und jede durch den Zweck der Vollstreckung nicht gebotene Härte. In geeigneten Fällen kann er den Schuldner schriftlich zur Zahlung und zum Erscheinen an der Gerichtsstelle auffordern. Dies hat jedoch zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, der Schuldner werde sich der Verhaftung entziehen oder Vermögensgegenstände beiseite schaffen. Bei Widerstand wendet der Gerichtsvollzieher Gewalt an und beachtet dabei die §§ 758, 759 ZPO.Vor der Verhaftung stellt der Gerichtsvollzieher fest, daß die angetroffene Person die im Haftbefehl bezeichnete ist. Er übergibt dem Schuldner bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls (§ 909 ZPO); eine Zustellung des Befehls ist nicht erforderlich.Der Gerichtsvollzieher befragt den Verhafteten, ob er jemanden von seiner Verhaftung zu benachrichtigen wünsche, und gibt ihm Gelegenheit zur Benachrichtigung seiner Angehörigen und anderer nach Lage des Falles in Betracht kommender Personen, soweit es erforderlich ist und ohne Gefährdung der Inhaftnahme geschehen kann. Ist die Benachrichtigung durch den Verhafteten nicht möglich oder angängig, so führt der Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung selbst aus.Der Gerichtsvollzieher, der den Schuldner verhaftet hat, liefert ihn in die nächste zur Aufnahme von Schuldgefangenen bestimmte Justizvollzugsanstalt ein. Der Haftbefehl ist dem zuständigen Vollzugsbediensteten zu übergeben. Ist das Amtsgericht des Haftorts nicht die Dienstbehörde des einliefernden Gerichtsvollziehers, so weist er den Justizvollzugsbediensteten außerdem darauf hin, dass der verhaftete Schuldner zu jeder Zeit verlangen kann, bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftorts die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Er weist ihn ferner darauf hin, den Schuldner sogleich zu unterrichten, zu welchen Zeiten Gründe der Sicherheit der Justizvollzugsanstalt einer Abnahme e ntgegenstehen. Außerdem übergibt er dem Justizvollzugsbediensteten die Vollstreckungsunterlagen, der sie dem bei Abgabebereitschaft des Schuldners herbeigerufenen Gerichtsvollzieher des Haftorts aushändigt. Eines besonderen Annahmebefehls bedarf es nicht. Einer Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt steht nicht entgegen, dass der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt hat oder seine Absicht dazu erklärt.

2. Das Protokoll muss die genaue Bezeichnung des Haftbefehls und die Bemerkung enthalten, dass dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift desselben übergeben worden ist; es muss ferner ergeben, ob und zu welcher Zeit der Schuldner verhaftet worden oder aus welchem Grund die Verhaftung unterblieben ist. Die Einlieferung des Schuldners in die Justizvollzugsanstalt ist von dem zuständigen Beamten unter dem Protokoll zu bescheinigen; dabei ist die Stunde der Einlieferung anzugeben.

3. Ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit, so nimmt ihm der verhaftende Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung ab. Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Versicherung gleichwohl ohne Verzug abgenommen werden kann. Dazu setzt sich der Gerichtsvollzieher fernmündlich mit dem Gläubiger in Verbindung. Ist dieser telefonisch erreichbar und will er nicht teilnehmen oder ist er oder sein Vertreter nicht in der Lage, innerhalb eines kurzen Zeitraums anwesend zu sein, so erfolgt die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung unverzüglich. Über die Angemessenheit der Wartezeit entscheidet der Gerichtsvollzieher. Im Zweifel ist dem Recht des Schuldners auf persönliche Freiheit der Vorrang vor dem Teilnahmeinteresse des Gläubigers einzuräumen. Von dem abwesenden Gläubiger fernmündlich übermittelte zulässige Fragen stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner.

4. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in Steuersachen ist die Vollstreckungsbehörde (Finanzamt/Hauptzollamt) zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese örtlichen Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, welche die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn der Schuldner zur Abgabe vor dieser Vollstreckungsbehörde bereit ist (vgl. § 284 Abs. 5 AO).Die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, kann bei dem nach § 899 Abs. 1 ZPO zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls beantragen. Für die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners aufgrund des Haftbefehls ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Die Vollstreckungsbehörde teilt dem Gerichtsvollzieher den geschuldeten Betrag sowie den Schuldgrund mit und ermächtigt ihn, den geschuldeten Betrag anzunehmen und über den Empfang Quittung zu erteilen. Der Vollstreckungsschuldner kann die Verhaftung dadurch abwenden, dass er den geschuldeten Betrag in voller Höhe an den Gerichtsvollzieher zahlt oder nachweist, dass ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden oder die Schuld erloschen ist. Die Verhaftung kann er auch dadurch abwenden, dass er dem Gerichtsvollzieher eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die Unzulässigkeit der Maßnahme ergibt, oder eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den geschuldeten Betrag eingezahlt hat. Ist der verhaftete Vollstreckungsschuldner vor Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit, hat ihn der Gerichtsvollzieher grundsätzlich der Vollstreckungsbehörde zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen. Abweichend hiervon kann der Gerichtsvollzieher des Haftortes die eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn sich der Sitz der in § 284 Abs. 5 AO bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk dieses Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, weil die Verhaftung zu einer Zeit stattfindet, zu der der für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständige Beamte der Vollstreckungsbehörde nicht erreichbar ist. Der Gerichtsvollzieher kann unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vollstreckungsbehörde von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen. Diese soll nach Abschnitt 52 Abs. 2 der Vollstreckungsanweisung vom 13. März 1980 (BStBI. I S. 112) - geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften vom 19. März 1987 (BStBI. l S. 370), vom 21. April 1992 (BStBI. l S. 283) und vom 5. Juli 1996 (BStBI. l S. 1114) - von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Abstand nehmen, wenn nach ihrer Überzeugung feststeht, dass das vom Vollstreckungsschuldner vorgelegte Vermögensverzeichnis vollständig und wahrheitsgemäß ist.

5. Ist die Vollstreckung des Haftbefehls nicht möglich, weil der Schuldner nicht aufzufinden oder nicht anzutreffen ist, so vermerkt der Gerichtsvollzieher dies zu den Akten und benachrichtigt unverzüglich den Gläubiger.Nach wiederholtem fruchtlosen Verhaftungsversuch in einer Wohnung (§ 107 Nr. 1 Abs. 2), der mindestens einmal kurz vor Beginn oder nach Beendigung der Nachtzeit (§ 8 Nummer 2) erfolgt sein muss, soll der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger anheimgeben, einen Beschluss des zuständigen Richters bei dem Amtsgericht darüber herbeizuführen, dass die Verhaftung auch an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit in den bezeichneten Wohnungen erfolgen kann.

6. Kann der Schuldner keine vollständigen Angaben machen, weil er die dazu notwendigen Unterlagen bei der Verhaftung nicht bei sich hat, kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. Zu diesem Termin lädt der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich und verständigt den Gläubiger formlos von dem Termin. Gibt der Schuldner in dem neuen Termin die eidesstattliche Versicherung nicht ab und bewirkt er auch nicht die Leistung, die ihm nach dem Schuldtitel obliegt, so vollzieht der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl wieder.Im Einzelfall kann der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl auch aussetzen, damit der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Erlass des Haftbefehls bei dem Vollstreckungsgericht einlegen und die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 570 Abs. 3 ZPO beantragen kann.

7. Der Gerichtsvollzieher des Haftorts entlässt den Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Bewirkung der geschuldeten Leistung aus der Haft. Der Haftbefehl ist damit verbraucht. Der Gerichtsvollzieher übergibt dem Schuldner den Haftbefehl und macht die Übergabe aktenkundig. Zugleich unterrichtet er den Gläubiger. Die Urschriften des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses übersendet er zusammen mit den Vollstreckungsunterlagen unverzüglich dem beauftragten Gerichtsvollzieher. Dieser hinterlegt beides unverzüglich bei dem Vollstreckungsgericht und leitet Abschriften dem Gläubiger zu.

§ 188
Nachverhaftung

1. Ist der Schuldner bereits nach den §§ 186,187 in Zwangshaft genommen, so ist ein weiterer Haftbefehl gegen ihn dadurch zu vollstrecken, daß der Gerichtsvollzieher sich in die Justizvollzugsanstalt zu dem Schuldner begibt und ihn durch persönliche Eröffnung unter Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls für nachverhaftet erklärt. Der Haftbefehl ist dem zuständigen Vollzugsbediensteten mit dem Ersuchen auszuhändigen, an dem Schuldner die fernere Haft nach Beendigung der zuerst verhängten Haft zu vollstrecken.

2. Das Protokoll muß die Bezeichnung des Haftbefehls und die vom Gerichtsvollzieher abgegebenen Erklärungen enthalten. Die Aushändigung des Haftbefehls ist von dem Vollzugsbediensteten unter dem Protokoll zu bescheinigen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 187 entsprechende Anwendung.

3. Gegen einen Schuldner, der sich in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet, kann die Zwangshaft erst nach Beendigung der Untersuchungshaft oder der Strafhaft vollzogen werden. Der Gerichtsvollzieher erfragt bei dem Vollzugsbediensten, bis zu welchem Tage gegen den Schuldner voraussichtlich noch Untersuchungshaft oder Strafhaft vollstreckt wird. Liegt dieser Tag vor dem Tag, von dem an die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft ist, weil seit seinem Erlass drei Jahre vergangen sind (§ 909 Abs. 2 ZPO), verfährt der Gerichtsvollzieher entsprechend Nr. 1 und Nr. 2. Anderenfalls gibt der Gerichtsvollzieher den Auftrag unerledigt an den Gläubiger zurück. Es bleibt dem Gläubiger überlassen, sich nötigenfalls mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder dem Anstaltsleiter in Verbindung zu setzen, um die Beendigung der Untersuchungshaft oder Strafhaft zu erfahren. Sodann kann er den Gerichtsvollzieher erneut mit der Verhaftung beauftragen.

§ 189
Verhaftung im Konkursverfahren
(§§ 101, 106, 72 KO)

Für die Verhaftung des Gemeinschuldners nach § 101 KO und des Schuldners nach § 106 KO gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung durch Haft entsprechend (§ 72 KO). Die Verhaftung erfolgt jedoch auf Anordnung des Gerichts.

§ 189 a
Verhaftung im Insolvenzverfahren
(§§ 21, 98 InsO)

Für die Verhaftung des Schuldners nach § 21 InsO und nach § 98 InsO gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung durch Haft entsprechend (§ 98 Abs. 3 InsO). Die Verhaftung erfolgt jedoch auf Anordnung des Gerichts.

§ 190
Vollziehung eines Haftbefehls gegen einen Zeugen
(§ 390 ZPO)

1. Ist gegen einen Zeugen zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet (§ 390 Abs. 2 ZPO), so finden die Vorschriften über die Zwangshaft im Vollstreckungsverfahren (§§ 186,187) entsprechende Anwendung. Den Auftrag zur Verhaftung des Zeugen erteilt die Partei, die den Antrag auf Erlaß des Haftbefehls gestellt hat. Der Gerichtsvollzieher wird zur Verhaftung durch den Besitz des gerichtlichen Haftbefehls ermächtigt.

2. Ist gegen den Zeugen wegen unentschuldigten Ausbleibens oder unberechtigter Verweigerung des Zeugnisses für den Fall, daß das gegen ihn festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (§§ 380 Abs. 1, 390 Abs. 1 ZPO), so wird die Entscheidung von Amts wegen nach den Vorschriften vollstreckt, die für Strafsachen gelten. Das vollstreckende Gericht kann mit der Verhaftung auch einen Gerichtsvollzieher beauftragen.Dasselbe gilt für die Vollstreckung einer Ordnungshaft, die nach § 178 GVG festgesetzt wird.

§ 191
Vorführung von Zeugen oder Parteien
(§§ 372 a Abs. 2, 380 Abs. 2, 613 Abs. 2, 640 Abs. 1, 654 Abs. 1 ZPO; §§ 101, 106 KO; § 98 InsO)

Das Gericht kann den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Vorführung einer Person, insbesondere eines Zeugen oder einer Partei, beauftragen.

Der Gerichtsvollzieher führt den Auftrag nach den Anordnungen des Gerichts aus. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen; das Schriftstück ist dem Betroffenen vor der Ausführung des Auftrages vorzuzeigen. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 186, 187 entsprechende Anwendung.

Die in § 187 Nr. 5 Satz 1 vorgesehene unverzügliche Benachrichtigung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher fernmündlich gegenüber der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts, wenn nur auf diese Weise gewährleistet ist, daß der Termin noch rechtzeitig aufgehoben werden kann.

F. Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen

l. Allgemeines

§ 192
(§§ 916 - 945 ZPO)

1. Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen sind Schuldtitel, die nicht eine Befriedigung des Gläubigers, sondern nur eine Sicherung seines Anspruchs oder die einstweilige Regelung eines rechtlichen Zustandes bezwecken. Der dingliche Arrest wird durch Beschlagnahme des gesamten Vermögens des Schuldners oder eines in dem Befehl näher bezeichneten Teiles hiervon, der persönliche Sicherheitsarrest je nach dem Inhalt des Befehls durch Verhaftung des Schuldners oder eine sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit vollzogen. Bei der einstweiligen Verfügung trifft das Gericht in dem Befehl die zur Erreichung des Zwecks erforderlichen Anordnungen, die z. B. darin bestehen können, daß dem Schuldner eine Handlung geboten oder verboten, unter Umständen auch eine Leistung an den Gläubiger oder die Herausgabe einer beweglichen Sache oder eines Grundstücks aufgegeben wird.

2. Der Arrestbefehl oder die einstweilige Verfügung ergehen in Form eines Urteils oder eines Beschlusses. Sie werden dem Gläubiger von dem Gericht durch Verkündung oder durch Zustellung von Amts wegen bekannt gemacht, dem Schuldner dagegen auf Betreiben und im Auftrag des Gläubigers durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt, sofern der Arrest oder die einstweilige Verfügung durch Beschluss angeordnet worden ist (vgl. § 922 Abs. 2 ZPO). Ist über das Gesuch durch Urteil entschieden worden, kann eine Zustellung an den Schuldner von Amts wegen nach § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder zum Zwecke der Einleitung der Vollziehung im Parteibetrieb nach § 750 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz und § 795 ZPO erfolgen.

3. Die Vollziehung des Arrestes ist nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat zulässig. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Arrestbefehls oder dessen Zustellung an den Gläubiger (§ 929 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, soweit sich nicht aus den darin getroffenen Anordnungen etwas anderes ergibt (§ 936 ZPO). Der Gerichtsvollzieher prüft selbständig, ob die Ausschlußfrist abgelaufen ist. Er beachtet dabei, daß der Arrestbefehl dem Gläubiger auch dann zugestellt ist, wenn er ihm an der Amtsstelle ausgehändigt worden ist (§ 173 ZPO). Die Monatsfrist ist schon dadurch gewahrt, daß die Vollziehung vor ihrem Ablauf begonnen hat. Soweit die Vollziehung nicht mehr statthaft ist, lehnt er den Auftrag ab.

4. Eine Vollstreckungsklausel ist auf Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen nur dann erforderlich, wenn die Vollziehung für einen anderen als den im Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den im Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll (§ 929 Abs. 1 ZPO).

5. Abweichend von der Regel der §§ 76 und 77 ist die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung auch zulässig, bevor die Entscheidung oder - falls eine Vollstreckungsklausel erteilt ist - bevor die Klausel und die in ihr erwähnten, die Rechtsnachfolge beweisenden Urkunden dem Schuldner zugestellt sind. Die Wirksamkeit der Vollziehung ist dadurch bedingt, daß die Zustellung innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und zugleich vor Ablauf der Ausschlußfrist von einem Monat nachgeholt wird (§ 929 Abs. 3 ZPO; vgl. auch § 207 ZPO). Der mit der Vollziehung beauftragte Gerichtsvollzieher hat auch ohne ausdrückliche Anweisung des Gläubigers für die rechtzeitige Zustellung der Entscheidung zu sorgen.

II. Verfahren bei der Vollziehung

§ 193
Dinglicher Arrest

1. Bei der Vollziehung des dinglichen Arrestes wirkt der Gerichtsvollzieher in gleicher Weise mit wie bei der sonstigen Zwangsvollstreckung.

2. In bewegliche körperliche Sachen wird der Arrest durch Pfändung nach den Vorschriften vollzogen, die für die Zwangsvollstreckung gelten (§§ 928, 929 ZPO). Zu den beweglichen Sachen rechnen in diesem Fall auch die in das Schiffsregister eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks (§ 931 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes vom 4. 12. 1968 - BGBI. l S. 1295 -); dies gilt nicht nur für deutsche, sondern auch für alle ausländischen Schiffe. Wegen der Benachrichtigung der konsularischen Vertretung bei der Pfändung von ausländischen Schiffen vgl. § 134 Nr. 4.

3. Der Gerichtsvollzieher pfändet in erster Linie Geld. Kann dies nicht geschehen, so pfändet er so viele Vermögensstücke des Schuldners, wie notwendig sind, um die im Befehl bezeichneten Beträge der Hauptforderung sowie der Zinsen und Kosten zu decken.

4. Die Unterbringung der Pfandstücke richtet sich nach den Vorschriften, die für gepfändete Sachen gelten. Jedoch ist gepfändetes Geld und der in einem etwaigen Verteilungsverfahren auf den Arrestgläubiger entfallende Betrag zu hinterlegen, falls nicht der Schuldner die Auszahlung an den Gläubiger ausdrücklich gestattet.

5. Die Pfandstücke dürfen auf Grund des Arrestbefehls nicht veräußert werden. Das Vollstreckungsgericht kann jedoch die Versteigerung und die Hinterlegung des Erlöses anordnen, wenn eine im Arrestwege gepfändete Sache der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde (§ 930 ZPO); erscheint die Stellung eines Antrags auf Versteigerung erforderlich, so soll der Gerichtsvollzieher die Beteiligten darauf aufmerksam machen.Die Pfändung auf Grund eines Arrestbefehls steht der Veräußerung der Pfandstücke für einen anderen Gläubiger nicht entgegen. Der Teil des Erlöses, der auf die durch das Arrestpfandrecht gesicherte Forderung entfällt, ist zu hinterlegen.

6. Bei der Vollziehung des Arrestes in ein Schiff, Schiffsbauwerk oder Schwimmdock sorgt der Gerichtsvollzieher durch geeignete Maßnahmen für die Bewachung und Verwahrung des Schiffes, Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks. Die Vollziehung des Arrestes in das Schiff ist nicht zulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt (§ 482 HGB). Ist z. Zt. der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des Schiffes, Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks eingeleitet, so reicht der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsgericht eine Abschrift des Pfändungsprotokolls ein (§ 931 Abs. 5 ZPO).

7. In inländische Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, wird der Arrest dadurch vollzogen, daß der Gerichtsvollzieher das Luftfahrzeug in Bewachung und Verwahrung nimmt und ein Registerpfandrecht für die Forderung eingetragen wird (§ 99 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26.2.1959 - BGBI. l S. 57 -).In ausländische Luftfahrzeuge wird der Arrest dadurch vollzogen, daß der Gerichtsvollzieher das Luftfahrzeug in Bewachung und Verwahrung nimmt und es nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung pfändet (§ 106 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen). Die Bewachung und Verwahrung sowie die Pfändung des Luftfahrzeugs unterbleiben, soweit nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen vom 17.3.1935 (RGBI. l S. 385) eine Pfändung unzulässig ist.

8. Die Vollziehung des Arrestes unterbleibt, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die Hinterlegung des Geldbetrags nachweist, durch die nach dem Inhalt des Befehls die Vollziehung des Arrestes abgewendet werden kann (§ 923 ZPO). Hinterlegt der Schuldner den Betrag erst nach der Vollziehung des Arrestes, so ist er mit dem Antrag auf dessen Aufhebung an das Gericht zu verweisen. Hat ausweislich des Arrestbefehls der Gläubiger wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit zu leisten, so stellt der Gerichtsvollzieher vor der Vollziehung des Arrestes fest, daß der Gläubiger die Sicherheitsleistung bewirkt hat.

9. Soll ein Arrestbefehl vor oder bei der Zustellung vollzogen werden (§§ 929 Abs. 3, 750 Abs. 1 ZPO) und übergibt der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die im Arrestbefehl bestimmte Lösungssumme (§ 923 ZPO), so darf der Gerichtsvollzieher die Summe in Empfang nehmen und von der Vollstreckung absehen, vorausgesetzt, daß der Schuldner auch die erwachsenen Gerichtsvollzieher-Kosten mit entrichtet. Der Gerichtsvollzieher handelt in diesem Fall in amtlicher Eigenschaft und hat die ihm übergebene Lösungssumme unverzüglich zu hinterlegen.

10. Erwirkt der Gläubiger demnächst wegen der Arrestforderung einen vollstreckbaren Titel und liegen im übrigen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Zustellung des Titels usw.) vor, so bedarf es zur Durchführung der Vollstreckung keiner nochmaligen Pfändung, es sei denn, die Arrestpfändung ist unwirksam oder aufgehoben (§ 934 ZPO). Das Arrestpfandrecht geht ohne weiteres in ein Vollstreckungspfandrecht über; der Gläubiger kann daher die Auszahlung des hinterlegten Geldes verlangen. Dem Schuldner steht das Recht nicht mehr zu, die Versteigerung oder sonstige Durchführung des Verfahrens durch Hinterlegung gemäß § 923 ZPO abzuwenden.

11. Bei der Vollziehung des dinglichen Arrestes in eine Forderung, die dem Schuldner gegen eine Dritte Person (den Drittschuldner) zusteht, oder in andere zum beweglichen Vermögen gehörende Vermögensrechte des Schuldners erfolgt die Pfändung durch das Arrestgericht. Die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers regelt sich nach §§ 172 ff. Der mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses beauftragte Gerichtsvollzieher achtet darauf, daß die Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner innerhalb der Ausschlußfrist von einem Monat (§ 192 Nr. 3) geschieht. Er stellt dem Schuldner innerhalb derselben Frist und zugleich vor Ablauf einer Woche nach der Zustellung an den Drittschuldner den Arrestbefehl zu, sofern dessen Zustellung nicht schon vorher erfolgt war. Für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner gilt § 173 Nr. 3.

§ 194
Persönlicher Sicherheitsarrest

Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn die Verhaftung des Schuldners angeordnet ist, nach den Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 186 ff. der Geschäftsanweisung, §§ 904 - 913 ZPO). Der Gerichtsvollzieher wird durch den Besitz des Haftbefehls zur Verhaftung des Schuldners ermächtigt. Die Verhaftung ist unzulässig, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die Hinterlegung des in dem Haftbefehl bezeichneten Geldbetrags nachweist. Auf § 193 Nr. 8 wird verwiesen. Bestehen die in dem Befehl angeordneten Sicherheitsmaßregeln in einer anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit, so sind die in dem Befehl getroffenen besonderen Anordnungen des Arrestgerichts maßgebend: die für die Haft geltenden gesetzlichen Beschränkungen (vgl. § 186) finden Anwendung.

§ 195
Einstweilige Verfügung
(§§ 935, 938, 940 ZPO)

1. Eine einstweilige Verfügung wird im Auftrag des Gläubigers nach den Anordnungen vollzogen, die das Gericht in der Verfügung getroffen hat. Dabei ist diejenige Art des Vollstreckungsverfahrens anzuwenden, die zur Durchführung dieser Anordnungen erforderlich ist. Ist z. B. dem Schuldner die Herausgabe einer beweglichen Sache an den Gläubiger aufgegeben, so richtet sich das Verfahren nach § 179; hat der Schuldner einen bestimmten Geldbetrag (z. B. Unterhaltsgelder) zu leisten, so wird dieser nach den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen beigetrieben.

2. Nach § 938 ZPO kann die einstweilige Verfügung auch in einer Sequestration bestehen, d. h. in der Verwahrung und Verwaltung durch eine Vertrauensperson. Der Gerichtsvollzieher wird bei der Vollziehung einer solchen Verfügung nur insoweit tätig, als es sich darum handelt, dem Sequester durch eine Zwangsmaßnahme die Durchführung der Sequestration zu ermöglichen, z. B. durch die Wegnahme einer beweglichen Sache oder die Räumung eines Grundstücks und die Übergabe an den Sequester. Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, das Amt eines Sequesters zu übernehmen.

3. Erfordert die in einer einstweiligen Verfügung angeordnete Sicherstellung einer Sache nur eine Verwahrung so liegt keine Sequestration vor. Der Gerichtsvollzieher muß die Verwahrung mit übernehmen, da sie noch eine Vollstreckungshandlung darstellt. Die Kosten einer solchen Verwahrung sind Vollstreckungskosten. Die Sicherstellung einer beweglichen Sache bedeutet in der Regel keine Sequestration, da sie keine selbständige Verwaltung notwendig macht.Ist in der einstweiligen Verfügung die Sequestration angeordnet, so kann der Gerichtsvollzieher im Zweifel davon ausgehen, daß es sich um die Anordnung einer Verwaltung handelt; er kann in diesen Fällen nach Nr. 2 verfahren.

4. Einstweilige Verfügungen kann das Gericht auch vor Eröffnung des Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens erlassen (§106 KO, § 2 Abs. 3 GesO, § 21 InsO). Solche Verfügungen werden auf Anordnung des Gerichts vollzogen, nicht im Parteiauftrag.

G. Hinterlegung

§ 196
(§§ 711, 712, 720, 720 a, 827, 854, 930 ZPO; § 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen)

1. Der Gerichtsvollzieher darf gepfändetes Geld oder den durch Verwertung der Pfandstücke erzielten Erlös in den Fällen nicht auszahlen, in denen die Hinterlegung erfolgen muß. Dies gilt insbesondere

  1. wenn dem Schuldner im Urteil nachgelassen ist, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abzuwenden (§§ 711 Satz 1, 712 Abs. 1 Satz 1, 720 ZPO in Verbindung mit §§ 817 Abs. 4, 819,
  2. wenn gegen den Schuldner nur die Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO betrieben wird (vgl. § 83 a) oder nach § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Urteil die Vollstreckung auf die in § 720 a Abs. 1 und 2 ZPO bezeichneten Maßregeln beschränkt ist (vgl. § 83 b Nr. 8),
  3. wenn ein gerichtliches Verteilungsverfahren erforderlich wird (§§ 827 Abs. 2, 3, 854 Abs. 2, 3, 872 ZPO; vgl. auch § 1 70 Nr. 5),
  4. wenn dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht wird, daß an dem gepfändeten Geld ein die Veräußerung hinderndes oder zur vorzugsweisen Befriedigung berechtigendes Recht eines Dritten besteht (§§ 805, 815 Abs. 2 ZPO; vgl. auch § 136 Nr. 4 der Geschäftsanweisung),
  5. wenn auf Grund eines Arrestbefehls Geld vom Gerichtsvollzieher gepfändet oder als Lösungssumme gemäß § 923 ZPO an ihn geleistet wird oder wenn in einem anhängig gewordenen Verteilungsverfahren auf den Arrestgläubiger ein Betrag von dem Erlös der Pfandstücke entfallen ist (§ 930 Abs. 2 ZPO),
  6. wenn das Gericht die Hinterlegung angeordnet hat (vgl. §§ 805 Abs. 4, 885 Abs. 4 ZPO),
  7. wenn die Auszahlung aus Gründen, die in der Person des Empfangsberechtigten liegen, nicht bewirkt werden kann,
  8. wenn im Verfahren zum Zweck der Zwangsversteigerung eines Grundstücks eine Forderung oder eine bewegliche Sache besonders versteigert oder in anderer Weise verwertet worden ist (§ 65 ZVG),
  9. wenn Ersatzteile eines Luftfahrzeugs verwertet sind, auf die sich ein Sicherungsrecht erstreckt (vgl. § 166 a).

2. Die Hinterlegung ist unverzüglich bei der zuständigen Hinterlegungsstelle zu bewirken. Die maßgebenden Bestimmungen enthält die Hinterlegungsordnung vom 10. 3. 1937 (RGBI. l S. 285). Der Gerichtsvollzieher verständigt den Gläubiger und den Schuldner von der Hinterlegung.

3. Im Fall zu Nr. 1 Buchst. a unterbleibt die Hinterlegung, wenn der Schuldtitel mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehen ist oder wenn der Schuldner schriftlich erklärt, daß er der Auszahlung des Geldes oder des Erlöses an den Gläubiger zustimme. Ist die Hinterlegung zur Herbeiführung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens oder auf Anordnung des Gerichts oder im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt, so erstattet der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsgericht unter Beifügung des Hinterlegungsscheins Anzeige; im ersteren Fall fügt er auch die Handakten, den Schuldtitel und die sonstigen Urkunden bei, die das Verfahren betreffen (§§ 827 Abs. 2, 854 Abs. 2 ZPO).

Dritter Abschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen in Strafverfahren über die Entschädigung des Verletzten und den Verfall einer Sicherheit

§§ 197 - 210
aufgehoben
§ 211
(§§ 406, 406 b StPO)

Die Vollstreckung von Urteilen über die Entschädigung des Verletzten in Strafsachen (§ 406 StPO) richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten (§ 406 b StPO).

Die Vollstreckungsklausel erteilt in diesem Fall der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Strafgerichts erster Instanz. Vollstreckungsgericht ist das Strafgericht. Jedoch ist für das Verfahren nach den §§ 731, 767, 768, 887 - 890 ZPO das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.

§ 212
(§ 124 StPO)

Die Entscheidung, die den Verfall einer zur Abwendung der Untersuchungshaft geleisteten Sicherheit ausspricht, hat gegen die, welche für den Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen Endurteils (§ 124 StPO). Die Zwangsvollstreckung findet im Auftrag des Gerichts auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung statt.

Vierter Abschnitt
Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 213
(§ 33 FGG)

1. Das Gericht kann dem Gerichtsvollzieher den Auftrag erteilen, die Herausgabe einer Sache, die Vorlegung einer Sache oder die Durchführung einer gerichtlichen Anordnung mit Gewalt zu erzwingen. Der Gerichtsvollzieher muß in diesem Fall durch eine besondere Verfügung des Gerichts zur Anwendung von Gewalt ermächtigt oder angewiesen werden. Die gerichtliche Verfügung ist der Person vorzuzeigen, die von der Amtshandlung betroffen ist; auf Verlangen ist ihr eine Abschrift der Verfügung zu erteilen. Über die Ausführung der Anordnung hat der Gerichtsvollzieher schriftlich zu berichten.

2. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane in Anspruch zu nehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 FGG).

3. Die in § 759 ZPO vorgesehene Zuziehung von Zeugen begründet bei der Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, ist zu seiner eigenen Absicherung jedoch geboten, wenn er nicht die Hilfe der polizeilichen Vollzugsorgane in Anspruch nimmt.

§ 213 a
Kindesherausgabe

1. Das die Kinderherausgabe anordnende Gericht (nicht der Herausgabeberechtigte) ersucht den Gerichtsvollzieher gemäß § 33 FGG um die Vollstreckung. Über die Erledigung des Ersuchens hat der Gerichtsvollzieher dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Vollstreckung in sinngemäßer Anwendung und im Rahmen des § 113 aufzuschieben.

2. Gewalt darf der Gerichtsvollzieher nur anwenden, wenn er hierzu von dem Gericht durch eine besondere Verfügung ermächtigt worden ist (§ 33 Abs. 2 FGG). Die gerichtliche Verfügung berechtigt den Gerichtsvollzieher, den Widerstand des Herausgabepflichtigen zu überwinden sowie dessen Wohnung zu durchsuchen. § 213 Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

3. § 213 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

4. Bevor der Termin zur Wegnahme bestimmt wird, weist der Gerichtsvollzieher den Herausgabeberechtigten darauf hin, daß die Vollstreckung nur durchgeführt werden kann, wenn der Berechtigte das Kind an Ort und Stelle übernimmt.

5. Der Gerichtsvollzieher vergewissert sich vor Beginn der Vollstreckung durch Besprechung mit dem Herausgabeberechtigten und gegebenenfalls mit dem Jugendamt und dem Familien- oder Vormundschaftsgericht, ob zur Vermeidung und notfalls Überwindung eines Kindeswiderstandes von vornherein ein Vertreter des Jugendamts zur Unterstützung des Herausgabeberechtigten zuzuziehen ist. 6. Der Gerichtsvollzieher darf Sachen, die für den persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmt sind und im Zeitpunkt der Herausgabe nicht dringend vom Kind benötigt werden, gegen den Willen des Herausgabepflichtigen nur dann wegnehmen, wenn er durch einen entsprechenden Vollstreckungstitel dazu legitimiert ist (z. B. einstweilige Anordnung nach § 50 d FGG oder § 620 Satz 1 Nr. 8 ZPO). Sachen, die das Kind sofort benötigt, wie z. B. angemessene Kleidung für eine Reise sowie Schulsachen, können gleichzeitig weggenommen werden.

6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Vollstreckung von Anordnungen,

  1. über den Umgang mit dem Kind;
  2. über die Herausgabe von erwachsenen Mündeln.

Fünfter Abschnitt
Wechsel- und Scheckprotest

A. Allgemeine Vorschriften

§ 214
Zuständigkeit

Wechsel- und Scheckproteste werden durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufgenommen (Art. 79 WG, 55 Abs. 3 ScheckG).

Zu den Gerichtsbeamten, die für die Aufnahme von Protesten zuständig sind, gehört auch der Gerichtsvollzieher.

§ 215
Begriff und Bedeutung des Protestes

1. Hat ein Wechselbeteiligter eine wechselrechtliche Leistung unterlassen - z. B. die Zahlung oder die Annahme -, so hängt die weitere Geltendmachung und Durchführung der wechselrechtlichen Ansprüche des Wechselgläubigers in der Regel davon ab, daß er

  1. den Wechselbeteiligten durch einen der im § 214 bezeichneten Beamten unter Vorlegung des Wechsels, gegebenenfalls einer Ausfertigung oder Abschrift davon, zur Leistung auffordern lässt und,
  2. falls die Leistung nicht erfolgt, durch den Beamten in urkundlicher Form feststellen lässt, daß die Aufforderung zu der wechselrechtlichen Leistung oder Handlung ohne Erfolg geblieben ist.Den Vorgang der Vorlegung der Aufforderung zur Leistung und der Beurkundung durch den Beamten bezeichnet man als Protesterhebung, die Urkunde als Protest oder Protesturkunde.

2. Wird ein Scheck nicht bezahlt, so muß dies ebenfalls durch einen Protest festgestellt werden (Art. 40 Nr. 1 ScheckG). Jedoch genügen an Stelle des Protestes auch die in Art. 40 Nr. 2 und 3 ScheckG bezeichneten schriftlichen Erklärungen des Bezogenen oder der Abrechnungsstelle.

3. Der Protest liefert den urkundlichen, unter Umständen ausschließlichen Beweis für die Tatsachen, die zur Geltendmachung der Rechte aus dem Wechsel oder Scheck erheblich sind, insbesondere für den Rückgriff des Inhabers gegen seine Vormänner. Für die Protesterhebung sind kurze Fristen maßgebend; auch muß der Inhaber des Wechsels oder Schecks nach den Bestimmungen der Art. 45 WG, 42 ScheckG seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller innerhalb kurzer Frist davon benachrichtigen, daß die Annahme oder die Zahlung unterblieben ist Der Gerichtsvollzieher muß daher bei der Protesterhebung besondere Sorgfalt anwenden. Jeder Verstoß gegen die Formvorschriften und jede Verzögerung bei der Aufnahme des Protestes oder der Rückgabe des protestierten Wechsels oder Schecks können zu Rechtsnachteilen für den Auftraggeber führen und das Land und den Gerichtsvollzieher zum Schadenersatz verpflichten.

§ 216
Auftrag zur Protesterhebung

1. Der Auftrag zur Protesterhebung wird dem Gerichtsvollzieher von dem Berechtigten oder dessen Vertreter unmittelbar erteilt. Ob ihm die Protesterhebung auch durch das Amtsgericht übertragen werden kann, bei dem der Berechtigte die Erhebung des Protestes beantragt hat, richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.

2. Der Auftrag zur Protesterhebung verpflichtet den Gerichtsvollzieher, alle im Einzelfall erforderlichen Handlungen vorzunehmen, insbesondere den Wechselverpflichteten zu der wechselmäßigen Leistung aufzufordern, wegen deren Nichterfüllung Protest erhoben werden soll, und diese Leistung anzunehmen. Die Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden (Art. 84 WG, 55 Abs. 3 ScheckG). Ein Auftrag, der allgemein auf Protesterhebung lautet, verpflichtet den Gerichtsvollzieher im Zweifel auch, den von dem Bezogenen nicht eingelösten Wechsel bei dem am Zahlungsort wohnenden Notadressaten oder Ehrenannehmer vorzulegen und, falls dieser nicht leistet, zu protestieren (Art. 60 WG).

3. Der Gerichtsvollzieher darf den Auftrag zur Protesterhebung auch dann nicht ablehnen, wenn er der Meinung ist, der Protest sei nicht notwendig oder die Protestfrist sei versäumt oder wenn er weiß, daß keine Zahlung erfolgen wird, weil der Schuldner zahlungsunfähig ist.

§ 217
Zeit der Protesterhebung
(Art. 86, 72 Abs. 1 WG, 55 ScheckG)

1. Die Protesterhebung darf nur an einem Werktag, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden.

2. Die Proteste sollen in der Zeit von 9 - 18 Uhr erhoben werden (Proteststunden); die Protesturkunde braucht jedoch nicht innerhalb dieser Zeit errichtet zu werden. Bei der Protesterhebung in den Geschäftsräumen des Protestgegners (vgl. § 224) ist tunlichst auf die übliche Geschäftszeit Rücksicht zu nehmen.Außerhalb der Proteststunden soll die Protesterhebung nur erfolgen, wenn der Protestgegner ausdrücklich einwilligt.

§ 218
Berechnung von Fristen
(Art. 72 Abs. 2, 73 WG, 55, 56 ScheckG)

Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine Wechsel- oder scheckrechtliche Handlung vorgenommen werden muß, auf einen Sonntag, einen sonstigen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.

Feiertage, die in den Lauf der Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

B. Wechselprotest

§ 219
Anzuwendende Vorschriften

Der Gerichtsvollzieher führt die Aufnahme von Wechselprotesten nach den Art. 79 - 88 WG und den folgenden §§ 220 - 228 durch.

§ 220
Arten des Wechselprotestes

Das Wechselgesetz kennt folgende Arten des Protestes:

1. den Protest mangels Zahlung, wenn der Bezogene, der Annehmer, der am Zahlungsort wohnende Notadressat oder Ehrenannehmer sowie - beim eigenen Wechsel - der Aussteller den Wechsel nicht bezahlt hat (Art. 44, 56, 60, 77 WG);

2. den Protest mangels Annahme,

  1. wenn der Bezogene oder der am Zahlungsort wohnende Notadressat die Annahme des Wechsels ganz oder teilweise verweigert hat oder wenn die Annahme wegen einer anderen Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels als verweigert gilt (Art. 44, 56, 26 Abs. 2 WG),
  2. wenn in den besonderen Fällen des Art. 25 Abs. 2 WG (Nachsichtwechsel, Wechsel mit Annahmefrist) die Annahmeerklärung den Tag der Annahme oder Vorlegung nicht bezeichnet;

3. den Protest mangels Sichtbestätigung, wenn der Aussteller eines eigenen Nachsichtwechsels die Sichtbestätigung oder ihre Datierung verweigert hat (Art. 78 Abs. 2 WG);

4. den Protest mangels Aushändigung

  1. einer zur Annahme versandten Ausfertigung, wenn der Verwahrer der Ausfertigung dem rechtmäßigen Inhaber einer anderen Ausfertigung die Aushändigung verweigert hat und die Annahme oder Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war (Art. 66 WG);
  2. der Urschrift, wenn der Verwahrer der Urschrift dem rechtmäßigen Inhaber der Abschrift die Aushändigung verweigert hat (Art. 66, 77 WG).
§ 221
Protestfristen

1. Der Protest mangels Annahme muß innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Die Vorlegung kann nur bis zum Verfall erfolgen. Die Frist zur Vorlegung kann im Wechsel näher bestimmt sein. Nachsichtwechsel müssen spätestens binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden, falls nicht der Aussteller eine kürzere oder längere Frist bestimmt hat oder die Indossanten die Vorlegungsfrist abgekürzt haben (Art. 44 Abs. 2, 21 - 23 WG). Der Bezogene kann verlangen, daß ihm der Wechsel am Tag nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird (Art. 24 Abs. 1 WG). Ist in diesem Fall der Wechsel am letzten Tag der Frist zum erstenmal vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tag erhoben werden (Art. 44 Abs. 2 WG). Wegen des Verfahrens des Gerichtsvollziehers vgl. § 225 Nr. 4.

2. Der Protest mangels Zahlung muß bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden.Der Auftrag, einen Wechsel mangels Zahlung zu protestieren, darf auch dann nicht abgelehnt werden, wenn der Protest erst an einem Tag erhoben werden kann, welcher - ohne den dem Zahlungstag folgenden Sonnabend mitzuzählen - der zweite Werktag nach dem Zahlungstag ist.Bei einem Sichtwechsel muß der Protest mangels Zahlung in den Fristen erhoben werden, die für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind (oben Nr. 1). Der Inhaber eines Sichtwechsels ist daher nicht genötigt, stets nach der ersten Vorlegung Protest erheben zu lassen. Er kann die Vorlegung innerhalb der hierfür bestimmten Frist beliebig wiederholen (Art. 44 Abs. 3 WG). Der Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung ist spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung, in der Regel also am dritten Werktag nach dem Zahlungstag, zu erheben (Art. 60 WG).Zahlungstag ist in der Regel der Verfalltag (vgl. Art. 33 - 37 WG). Verfällt jedoch der Wechsel an einem Sonntag, einem sonstigen gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden.

3. Der Protest mangels Sichtbestätigung muß in der Frist für die Vorlegung zur Sicht erhoben werden (Art. 78 Abs. 2, 23, 44 Abs. 2 WG). Dem Aussteller steht die Überlegungsfrist nach Art. 24 Abs. 1 WG nicht zu.

4. Für die Erhebung des Protestes mangels Aushändigung gegen den Verwahrer einer zur Annahme versandten Ausfertigung (Ausfolgungsprotest nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 1 WG) gilt dieselbe Frist wie für den Hauptprotest mangels Annahme oder Zahlung (Art. 66 Abs. 2 Nr. 2 WG). Die Frist für den Protest mangels Aushändigung der Urschrift (Ausfolgungsprotest nach Art. 68 Abs. 2 WG) richtet sich nach den Fristen für den Protest mangels Zahlung.

5. Die in Nrn. 1 - 4 bezeichneten Fristen sind gesetzliche Ausschlußfristen. Steht jedoch der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Protesterhebung ein unüberwindliches Hindernis entgegen, so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert. Der Gerichtsvollzieher gibt in diesem Fall dem Auftraggeber den Wechsel unverzüglich zurück und teilt ihm die Gründe mit, die der rechtzeitigen Erledigung des Auftrags entgegenstehen. Ein unüberwindliches Hindernis kann durch die gesetzliche Vorschrift eines Staates (z. B. ein Moratorium) oder durch einen anderen Fall höherer Gewalt (z. B. Kriegsereignisse, Überschwemmungen, Erdbeben) gegeben sein (vgl. Art. 54 Abs. 1 WG). Jedoch gelten solche Tatsachen nicht als Fälle höherer Gewalt, die rein persönlich den mit der Vorlegung oder Protesterhebung beauftragten Gerichtsvollzieher betreffen (Art. 54 Abs. 6 WG). Der Gerichtsvollzieher sorgt daher bei persönlicher Verhinderung für die beschleunigte Weit ergabe des Auftrags an seinen Vertreter; gegebenenfalls unterrichtet er unter Vorlegung des Auftrags den aufsichtführenden Richter.

§ 222
Protestgegner (Protestat)

1. Der Protest mangels Zahlung muß in jedem Fall

  1. beim gezogenen Wechsel gegen den Bezogenen (nicht etwa gegen den Annehmer),
  2. beim eigenen Wechsel gegen den Aussteller erhoben werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Wechsel bei einem Dritten am Wohnort des Bezogenen (beim eigenen Wechsel am Wohnort des Ausstellers) oder an einem anderen Ort zahlbar gestellt ist (Art. 4, 27, 77 Abs. 2 WG). Die Angabe eines Dritten im Wechsel selbst oder in der Annahmeerklärung, bei dem Zahlung geleistet werden soll, oder die Angabe eines vom Wohnort des Bezogenen (beim eigenen Wechsel vom Wohnort des Ausstellers) verschiedenen Zahlungsorts oder einer am Zahlungsort befindlichen Stelle, wo Zahlung geleistet werden soll, ist somit nur entscheidend für den Ort, an dem der Protest zu erheben ist, nicht aber für die Person des Protestgegners. Befindet sich auf dem Wechsel eine Notadresse oder Ehrenannahme von Personen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, so ist gegebenenfalls auch gegen diese Person Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung zu erheben (Art. 60, 77 Abs. 2 WG). Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung (Art. 44 Abs. 4 WG).

2. Der Protest mangels Annahme muß gegen den Bezogenen erhoben werden (Art. 21 WG). Befindet sich auf dem Wechsel eine auf den Zahlungsort lautende Notadresse, so erfolgt gegebenenfalls die Protesterhebung auch gegen den Notadressaten (Art. 56 Abs. 2 WG).

3. Der Protest mangels Sichtbestätigung muß gegen den Aussteller erhoben werden.

4. Der Protest mangels Aushändigung einer zur Annahme versandten Ausfertigung (Art. 66 Abs. 2 Nr. 1 WG) oder mangels Aushändigung der Urschrift des Wechsels (Art. 68 Abs. 2 WG) muß gegen den Verwahrer der Ausfertigung oder der Urschrift erhoben werden.

5. Ist über das Vermögen des Protestgegners (Nrn. 1 - 4) das Insolvenz-, Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden, so ist der Protest gleichwohl gegen den Insolvenzverwalter, ihn selbst und nicht etwa gegen den Konkursverwalter oder den Vergleichsverwalter zu erheben. Der Gerichtsvollzieher muß in diesem Fall einen ihm aufgetragenen Protest auch dann erheben, wenn ausnahmsweise die Protesterhebung zur Ausübung des Rückgriffsrechts nicht erforderlich ist (vgl. Art. 44 Abs. 6 WG).

6. Ist der Protestgegner gestorben, so ist in seinen letzten Geschäftsräumen oder in seiner letzten Wohnung ein Protest des Inhalts aufzunehmen, daß der Protestgegner nach Angabe einer mit Namen, Stand und Wohnort zu bezeichnenden Auskunftsperson verstorben sei (vgl. auch § 228 Nr. 3).

§ 223
Protestort

1. Der Protest muß - mit Ausnahme der in Nr. 3 bezeichneten Fälle - an dem Protestort erhoben werden.

Protestort ist

  1. beim Protest mangels Zahlung der Zahlungsort,
  2. beim Protest mangels Annahme der Wohnort des Bezogenen, beim eigenen Wechsel der Wohnort des Ausstellers,
  3. beim Protest mangels Sichtbestätigung der Wohnort des Ausstellers,
  4. beim Protest mangels Aushändigung der Wohnort des Verwahrers der Ausfertigung oder der Urschrift.

2. Dabei gilt beim Fehlen einer besonderen Angabe der bei dem Namen (Firma) des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen, beim eigenen Wechsel der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers (Art. 2 Abs. 3, 76 Abs. 3 WG). Der Ort, der gesetzlich als Zahlungsort oder Wohnort gilt, bleibt für die Protesterhebung auch dann maßgebend, wenn der Beteiligte während des Wechselumlaufs nach einem anderen Ort verzieht. Der Protest mangels Zahlung muß daher z. B. auch dann an dem Wohnort erhoben werden, den der Bezogene nach dem Inhalt des Wechsels zur Zeit der Wechselausstellung hatte, wenn der Gerichtsvollzieher weiß, daß der Bezogene inzwischen seinen Wohnort gewechselt hat.

§ 224
Proteststelle

1. Innerhalb des Protestorts muß der Protest an der gesetzlich vorgeschriebenen Proteststelle erhoben werden. An einer anderen Stelle, z. B. an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnis geschehen (Art. 87 Abs. 1 WG).

2. Proteststelle sind die Geschäftsräume des Protestgegners, im Fall der Bezeichnung eines Dritten, bei dem die Zahlung erfolgen soll, die Geschäftsräume dieses Dritten. Geschäftsräume sind z. B. Büros, Kontore und Verkaufsräume, dagegen nicht bloße Lagerräume.Lassen sich die Geschäftsräume des Protestgegners (des Dritten) nicht ermitteln, so muß der Protest in dessen Wohnung erhoben werden. Ist im Wechsel eine bestimmte Stelle als Zahlstelle bezeichnet, so ist diese Proteststelle.Für den Fall, daß der Bezogene seine Zahlungen eingestellt hat oder gegen ihn fruchtlos vollstreckt worden ist, ferner auf ausdrücklichen Antrag des Inhabers des Wechsels auch bei eröffnetem Konkurs- Insolvenz -, oder Vergleichsverfahren gegen den Bezogenen, kann der Inhaber auch schon vor Verfall des Wechsels Protest erheben lassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 WG). Der Wechsel ist in diesen Fällen trotz Angabe einer Zahlstelle stets beim Bezogenen vorzulegen und zu protestieren.

3. Ist im Wechsel eine Zahlstelle angegeben oder sind darin Geschäftsräume vermerkt oder ergibt sich aus seinem Inhalt, daß der Protestgegner zu den Personen gehört, die in der Regel Geschäftsräume haben, so stellt der Gerichtsvollzieher nach den Geschäftsräumen oder der Zahlstelle geeignete Ermittlungen an. Findet der Gerichtsvollzieher den Protestgegner in den Geschäftsräumen nicht vor oder kann er die Geschäftsräume nicht betreten, etwa weil sie vorübergehend geschlossen sind oder weil ihm der Zutritt verweigert wird, so braucht er sich nicht in die Wohnung des Protestgegners zu begeben. Er erhebt dann Protest nach § 225 Nr. 6. Ermittelt der Gerichtsvollzieher die Geschäftsräume nicht, so begibt er sich in die Wohnung des Protestgegners und erhebt dort Protest (Art. 87 Abs. 1 WG). Nötigenfalls stellt er geeignete Ermittlungen nach der Wohnung an; ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist der Gerichtsvollzieher zu weit eren Nachforschungen nicht verpflichtet (Art. 87 Abs. 3 WG).

§ 225
Verfahren bei der Protesterhebung

1. An der Proteststelle erkundigt sich der Gerichtsvollzieher nach dem Protestgegner und, falls die Zahlung bei einem Dritten erfolgen soll, nach diesem. Trifft er den Protestgegner oder den Dritten an, so legt er ihm den Wechsel je nach dem Inhalt seines Auftrags zur Zahlung, Annahme, Datierung usw. vor und nimmt seine Erklärungen entgegen.

2. Trifft der Gerichtsvollzieher nicht den Protestgegner, aber dessen Vertreter an, so erfragt er Namen und Beruf des Vertreters und richtet an ihn unter Vorlegung des Wechsels die erforderlichen Aufforderungen. Vertreter im Sinne dieser Bestimmung ist nur der gesetzliche Vertreter oder der Bevollmächtigte; Gewerbegehilfen, Lehrlinge, Hausdiener usw. sind ohne Vollmacht nicht ermächtigt, die Aufforderung des Gerichtsvollziehers entgegenzunehmen.

3. Bietet der Protestgegner oder ein anderer für ihn die Zahlung des Wechsels oder die andere wechselrechtliche Leistung tatsächlich an, so nimmt der Gerichtsvollzieher sie entgegen.Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe. Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe (Art. 6 WG). Gegen Vollzahlung, d. h. gegen Zahlung der Wechselsumme und der etwa entstandenen Zinsen und Protestkosten, quittiert der Gerichtsvollzieher auf dem Wechsel, sofern dieser noch nicht vom Gläubiger quittiert ist; er händigt den Wechsel demjenigen aus, der ihn eingelöst hat Zahlt der Notadressat oder Ehrenannehmer die Wechselsumme, so ist in der Quittung und auf dem Wechsel auch anzugeben, für wen gezahlt worden ist (Art. 62 WG). Eine Teilzahlung darf der Gerichtsvollzieher nicht zurückweisen. Er erhebt in diesem Fall wogen des Restes P rotest. Die Teilzahlung vermerkt er im Protest; der Bezogene kann verlangen, daß sie auch auf dem Wechsel vermerkt wird und das ihm eine besondere Quittung erteilt wird (Art. 39 WG). Das gezahlte Geld führt der Gerichtsvollzieher nach Abzug der Gerichtsvollzieher-Kosten unverzüglich an den Berechtigten ab. Bei teilweiser Annahme ist wegen des Restes Protest zu erheben, desgleichen auch, wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält.

4. Verlangt der Bezogene bei der Vorlegung zur Annahme, daß ihm der Wechsel nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird, so ist diesem Verlangen zu entsprechen. Der Gerichtsvollzieher nimmt über die Vorlegung und das Verlangen des Bezogenen einen urkundlichen Vermerk auf, legt den Wechsel dem Bezogenen am nächsten Tag nochmals vor und erhebt dann Protest, wenn die Annahme verweigert wird. In dem Protest vermerkt er auch, daß der Bezogene die nochmalige Vorlegung des Wechsels verlangt hatte. Dasselbe gilt, wenn der Bezogene bei der Protesterhebung erneut die nochmalige Vorlegung verlangt. Ohne Zustimmung des Wechselinhabers darf der Gerichtsvollzieher den zur Annahme vorgelegten Wechsel während der Überlegungsfrist nicht in der Hand des Bezogenen lassen (Art. 24, 44 Abs. 2 WG).

5. Wird der Auftrag ohne Protesterhebung erledigt, so muß der Gerichtsvollzieher dies urkundlich vermerken und den Vermerk zu den Protestsammelakten (§ 236) nehmen.

6. Trifft der Gerichtsvollzieher weder den Protestgegner (Dritten) noch seinen Vertreter an der Proteststelle an oder findet er die Proteststelle vorübergehend verschlossen vor oder wird er an dem Zutritt zu der Proteststelle aus einem nicht in seiner Person liegenden Grund gehindert oder kann er die Proteststelle oder den Protestort nicht ermitteln, so erhebt er durch Feststellung dieser Tatsachen Protest.

7. Eine Protesterhebung ist auch dann erforderlich, wenn derjenige, für den protestiert wird (Protestnehmer), und der Dritte, bei dem der Wechsel zahlbar gestellt ist (vgl. § 222 Nr. 1), ein und dieselbe Person ist.

8. Über die Erledigung des Auftrags zur Protesterhebung macht der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber unverzüglich Mitteilung. War ihm die Protesterhebung durch das Amtsgericht übertragen (§ 216 Nr. 1), so richtet er die Mitteilung an das Amtsgericht und fügt alle entstandenen Schriftstücke bei. Wegen des Wechsels und der Protesturkunde vgl. jedoch § 228 Nr. 8.

§ 226
Fremdwährungswechsel
(Art. 41 WG)

1. Lautet der Wechsel auf eine fremde, am Zahlungsort nicht geltende Währung, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Wert bezahlt werden, den sie am Verfalltag besitzt. Verzögert der Schuldner die Zahlung, so kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll. Für den Gerichtsvollzieher ist insoweit die nähere Bestimmung durch den Auftraggeber maßgebend.

2. Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsbräuchen des Zahlungsorts. Der Aussteller kann jedoch im Wechsel für die zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen. Hat der Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Umrechnung Zweifel, so kann er den Auftraggeber um die Umrechnung ersuchen, falls dies im Hinblick auf die Protestfrist angängig ist.

3. Die Vorschriften in Nrn. 1 und 2 gelten nicht, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).

§ 227
Wechsel in fremder Sprache

Erhält der Gerichtsvollzieher den Auftrag, einen Wechsel in fremder Sprache zu protestieren, so soll er von dem Auftraggeber die Aushändigung einer Übersetzung des Wechsels verlangen. Ist dies wegen der Kürze der Protestfrist nicht möglich, so lässt er den Wechsel durch einen Gerichtsdolmetscher oder einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher übersetzen. Die Übersetzung kann er an Stelle des in § 236 Nr. 2 vorgeschriebenen Vermerks zu den Protestsammelakten nehmen.

§ 228
Protesturkunde
(Art. 80 - 83, 85 Abs. 1 WG)

1. Über den Verlauf der Protesterhebung ist eine Urkunde (Protest) aufzunehmen.

2. Der Protest muß enthalten:

  1. den Namen (Firma) des Protestnehmers; Wechsel, die von den Kreditinstituten nach dem Wechseleinzugsabkommen eingezogen werden, sind an dem Inkassostempel mit dem Inhalt „Vollmacht gemäß Wechseleinzugsabkommen" zu erkennen. Protesturkunden über derartige Wertpapiere müssen stets die erste Inkassostelle als Protestnehmerin ausweisen und dürfen die letzte Inkassostelle allenfalls in der Funktion als Vertreterin der ersten Inkassostelle erwähnen;
  2. den Namen (Firma) des Protestgegners, z. B. des Bezogenen, Notadressaten, Ehrenannehmers, Ausstellers oder Verwahrers; ferner den Namen des Dritten, wenn die Zahlung bei einem Dritten bewirkt werden soll, und die Bezeichnung eines etwa angetroffenen Vertreters, falls der Protestgegner oder der Dritte nicht angetroffen worden ist;
  3. die Angabe, daß der Protestgegner (der Dritte) oder sein Vertreter ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder daß seine Geschäftsräume oder seine Wohnung sich nicht haben ermitteln lassen. Ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist dies im Protest zu vermerken. Wegen des Inhalts der Protesturkunde in besonderen Fällen vgl. § 225 Nrn. 4 und 6;
  4. den Ort und den Tag, an dem die Aufforderung geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist;
  5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers unter Beifügung eines Abdrucks des Dienstsiegels oder Dienststempels.

3. Erfährt der Gerichtsvollzieher, daß der Protestgegner verstorben ist oder daß über sein Vermögen das Konkurs-, das Insolvenz- oder das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet ist, so vermerkt er dies nachrichtlich im Protest. Um klarzustellen, daß keine Gewähr für die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsache übernommen wird, fasst er den Vermerk wie folgt:

"(Protestgegner) soll verstorben sein" oder

„Über das Vermögen des NN. soll das Konkursverfahren (das gerichtliche Vergleichsverfahren, das Insolvenzverfahren) eröffnet worden sein."

4. Wird der Protest mit Einverständnis des Protestgegners außerhalb der Proteststunden (§ 217 Nr. 2) oder außerhalb der Proteststelle (§ 224) erhoben, so ist in dem Protest auch zu beurkunden,

  1. daß der Protestgegner einverstanden gewesen ist,
  2. ob der Gerichtsvollzieher ihn gekannt hat oder wie er seine Persönlichkeit festgestellt hat.

5. Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich. Dagegen können Proteste, die auf Grund mehrerer Wechsel erhoben werden, nicht in einer Urkunde aufgenommen werden.

6. Für die äußere Form des Protestes gelten folgende Vorschriften:

  1. Der Protest ist auf den Wechsel oder ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen.
  2. Der Protest soll unmittelbar hinter den letzten auf der Rückseite des Wechsels befindlichen Vermerk, beim Fehlen eines solchen unmittelbar an den Rand der Rückseite gesetzt werden.
  3. Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Abdruck des Dienstsiegels oder Dienststempels des Gerichtsvollziehers versehen werden. Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift des Gerichtsvollziehers kein Abdruck des Siegels oder Stempels beigefügt werden.
  4. Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Ausfertigungen desselben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift erhoben, so genügt die Beurkundung auf einer der Ausfertigungen oder auf der Urschrift. Auf den anderen Ausfertigungen oder auf der Abschrift ist zu vermerken, auf welche Ausfertigung der Protest gesetzt ist oder daß er sich auf der Urschrift befindet. Für diesen Vermerk gelten die Vorschriften zu Buchst. b) und c) Satz 1 entsprechend. Der Gerichtsvollzieher muß den Vermerk unterschreiben.
  5. Der Protest wegen Verweigerung der Aushändigung der Urschrift ist auf die Abschrift oder ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Die Vorschriften zu Buchst. b) und c) finden entsprechende Anwendung.
  6. Wird Protest erhoben, weil die Annahme auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt worden ist, so ist eine Abschrift des Wechsels anzufertigen und der Protest auf diese Abschrift oder ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Die Abschrift hat auch die Indossamente und anderen Vermerke zu enthalten, die sich auf dem Wechsel befinden. Die Bestimmungen zu Buchst. b) und c) gelten entsprechend. Die Abschrift nebst Protest ist im Fall des Rückgriffs für den Rückgriffsschuldner bestimmt, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme gezahlt hat (Art. 51 WG).

7. Die Urkunde soll möglichst im unmittelbaren Anschluß an den zu beurkundenden Vorgang aufgenommen werden. Sie ist noch vor Ablauf der gesetzlichen Protestfrist fertigzustellen. Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde kann der Gerichtsvollzieher bis zur Aushändigung der Urkunde an den Protestnehmer berichtigen. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen.

8. Der Protest ist dem Auftraggeber mit dem Wechsel in Urschrift auszuhändigen oder durch eingeschriebenen Brief zu übersenden, auch wenn der Auftrag durch eine Postanstalt vermittelt war. Hatte das Amtsgericht dem Gerichtsvollzieher die Protestaufnahme übertragen, so ist der Protest dem Berechtigten gleichfalls unmittelbar auszuhändigen, sofern sich nicht das Gericht die Vermittlung der Aushändigung vorbehalten hat.

9. Eine abhanden gekommene oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein Zeugnis über die Protesterhebung ersetzt werden. Das Zeugnis ist von der Stelle zu erteilen, welche die beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrt (§ 236), in der Regel also von dem Gerichtsvollzieher oder dem Amtsgericht. In dem Zeugnis muß der Inhalt des Protestes und des gemäß § 236 Nr. 2 aufgenommenen Vermerks angegeben sein (Art. 90 Abs. 2 WG).

C. Scheckprotest

§ 229
Anzuwendende Vorschriften

Die Aufnahme von Scheckprotesten führt der Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften des Scheckgesetzes, den dort in Art. 55 Abs. 3 bezeichneten Vorschriften des Wechselgesetzes und den folgenden §§ 230 - 235 durch.

§ 230
Arten des Scheckprotestes
(Art. 40 ScheckG)

Das Scheckgesetz kennt lediglich den Protest mangels Zahlung. Er dient zum Nachweis dafür, daß der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst oder daß die Vorlegung vergeblich versucht worden ist. Die Protesterhebung ist auch beim Verrechnungsscheck erforderlich.

§ 231
Fälligkeit (Art. 28 ScheckG)

Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben. Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.

§ 232
Protestfristen (Art. 41, 29 ScheckG)

1. Der Protest muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist erhoben werden.

2. Die Vorlegungsfristen sind in Art. 29 ScheckG festgelegt. Danach sind in Deutschland zahlbare Schecks vorzulegen,

  1. wenn sie in Deutschland ausgestellt sind, binnen acht Tagen,
  2. wenn sie in einem anderen europäischen oder in einem an das Mittelmeer angrenzenden Land ausgestellt sind, binnen 20 Tagen,
  3. wenn sie in einem anderen Erdteil ausgestellt sind, binnen 70 Tagen.

Diese Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der im Scheck als Ausstellungtag angegeben ist.

3. Ist die Vorlegung am letzten Tag der Frist erfolgt, so kann der Protest auch noch an dem folgenden Werktag erhoben werden.

§ 233
Protestgegner

Protestgegner ist der Bezogene, und zwar auch dann, wenn der Scheck bei einem Dritten zahlbar gestellt ist.

Bezogener kann nur ein Bankier (Geldinstitut) im Sinne der Art. 3, 54 ScheckG sein. Der Scheck kann nicht angenommen werden (Art. 4 ScheckG).

§ 234
Protestort

1. Protestort ist der Zahlungsort. Fehlt eine besondere Angabe, so gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem Ort zahlbar, der an erster Stelle genannt ist. Fehlt jede Angabe, so ist der Scheck an dem Ort zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat (Art. 2 Abs. 2 u. 3 ScheckG).

2. Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist (Art. 8 ScheckG).

§ 235
Proteststelle, Verfahren bei der Protesterhebung und Protesturkunde

1. Die Vorschriften des § 224 über die Proteststelle, des § 225 über das Verfahren bei der Protesterhebung und des § 228 über die Protesturkunde finden für den Scheckprotest sinngemäße Anwendung.

2. Für die Protesterhebung beim Verrechnungsscheck gelten folgende besondere Bestimmungen: Der Scheckinhaber hat dem Gerichtsvollzieher Weisung zu erteilen, wie die Verrechnung vorgenommen werden soll, z. B. durch Gutschrift auf seinem bei dem Bezogenen bereits vorhandenen oder einzurichtenden Konto. Der Bezogene kann jedoch jede andere Art einer rechtlich zulässigen Verrechnung wählen.Ist der Bezogene zur Verrechnung bereit, so darf der Gerichtsvollzieher den Scheck erst aushändigen, wenn er von dem Bezogenen eine Gutschriftsanzeige oder eine sonstige verbindliche Erklärung über die Verrechnung erhalten hat. Bietet der Bezogene dem Gerichtsvollzieher bei der Vorlegung eines Verrechnungsschecks Barzahlung an, so ist der Gerichtsvollzieher trotz des Verrechnungsvermerks berechtigt und verpflichtet, die Zahlung anzunehmen. Ferner ist er verpflichtet, angebotene Teilzahlungen anzunehmen (Art. 34 Abs. 2 ScheckG).

D. Protestsammelakten

§ 236
(Art. 85 Abs. 2 WG, 55 Abs. 3 ScheckG)

1. Von jedem Wechsel- oder Scheckprotest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.

2. Über den Inhalt des Wechsels, der Wechselabschrift oder des Schecks ist ein Vermerk aufzunehmen, der enthalten muß:

  1. den Betrag des Wechsels oder des Schecks,
  2. die Verfallzeit,
  3. den Ort und den Tag der Ausstellung,
  4. den Namen des Ausstellers, den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, und den Namen des Bezogenen,
  5. falls eine vom Bezogenen (oder beim eigenen Wechsel vom Aussteller) verschiedene Person angegeben ist, bei der die Zahlung bewirkt werden soll, den Namen dieser Person,
  6. die Namen der etwaigen Notadressaten und Ehrenannehmer. Wegen des Vermerks bei Wechseln in fremder Sprache vgl. § 227.

3. Der Vermerk über den Inhalt des Wechsels, der Wechselabschrift oder des Schecks sowie die Protestabschrift sind tunlichst auf dasselbe Blatt zu schreiben.

4. Die Protestabschriften und die Vermerke sind nach der zeitlichen Reihenfolge in Protestsammelakten einzuheften. Die Protestabschriften erhalten innerhalb eines jeden Bandes laufende Nummern. Enthält ein Band 200 Nummern, so ist ein neuer Band anzulegen.

Sechster Abschnitt
Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung

A. Allgemeine Vorschriften

§ 237

1. Außerhalb der Zwangsvollstreckung ist der Gerichtsvollzieher zuständig,

  1. die öffentliche Versteigerung oder den freihändigen Verkauf in allen Fällen durchzuführen, in denen das Gesetz einen Berechtigten ermächtigt, bewegliche Sachen oder Wertpapiere zum Zweck seiner Befriedigung oder sonst für Rechnung eines anderen öffentlich versteigern oder durch eine zu öffentlichen Versteigerungen befugte Person aus freier Hand verkaufen zu lassen,
  2. freiwillige Versteigerungen für Rechnung des Auftraggebers durchzuführen.

2. Die Versteigerung oder der freihändige Verkauf erfolgt auf Betreiben des Berechtigten. Eines Schuldtitels oder einer gerichtlichen Ermächtigung bedarf es nicht.

3. Dem Gerichtsvollzieher ist es nicht gestattet,

  1. Sachen zu versteigern, die ihm, seinen Angehörigen oder seinen Gehilfen (Ausrufern, Schreibern, Schriftführern, Sachverständigen usw.) gehören,
  2. selbst oder durch einen anderen zu bieten oder zu kaufen,
  3. für einen anderen zu bieten oder zu kaufen,
  4. seinen Angehörigen oder seinen Gehilfen das Bieten oder das Kaufen zu gestatten,
  5. eine Gewähr für den Eingang der Kaufgelder (Kaufgeldergewähr) oder für eine bestimmte Höhe des Versteigerungserlöses (Ausbietungsgewähr) zu übernehmen,
  6. eine Beteiligung an einem Überpreis oder eine besondere Vergütung für den Empfang des Erlöses und seiner Ablieferung zu vereinbaren,
  7. die zu versteigernden Gegenstände anzupreisen.

4. In Gast- und Schankwirtschaften sollen Versteigerungen nur stattfinden, wenn keine anderen geeigneten Räume vorhanden sind und wenn während der Versteigerung keine geistigen Getränke ausgeschenkt werden. Betrunkene sind zum Bieten nicht zuzulassen und aus den Versteigerungsräumen zu entfernen.

5. Der Gerichtsvollzieher muß die Versteigerung unterbrechen oder abbrechen, wenn er weiß oder nach den Umständen annehmen muß, daß

  1. Personen Verabredungen getroffen haben, nach denen andere vom Mitbieten oder Weiterbieten abgehalten werden sollen,
  2. Sachen durch vorgeschobene Personen ersteigert werden sollen, um von den Beteiligten sodann zum gemeinsamen Vorteil veräußert oder unter ihnen verteilt zu werden,
  3. Personen mitbieten, die gewerbsmäßig das Mitbieten für andere übernehmen oder sich dazu erbieten.

Der Gerichtsvollzieher kann die unter Buchstabe a) bis c) bezeichneten Personen nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe entfernen lassen.

B. Pfandverkauf

l. Allgemeines

§ 238

1. Aus einem Pfand, das aus beweglichen Sachen oder Inhaberpapieren (§§ 1293, 1296 BGB) besteht, kann sich der Pfandgläubiger ohne gerichtliches Verfahren nach den §§ 1228 - 1248 BGB im Wege des Pfandverkaufs befriedigen; es macht keinen Unterschied, ob das Pfandrecht durch Rechtsgeschäft bestellt oder kraft Gesetzes entstanden war (§ 1257 BGB).

Ein gesetzliches Pfandrecht haben insbesondere

  1. der aus einer Hinterlegung Berechtigte (§ 233 BGB),
  2. der Vermieter (§ 562 - 562 d BGB),
  3. der Verpächter (§§ 581 Abs. 2, 592 BGB),
  4. der Pächter (§ 583 BGB),
  5. der Unternehmer eines Werkes (§ 647 BGB),
  6. der Gastwirt (§ 704 BGB),
  7. der Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer (§§ 397, 398, 410, 421, 440 HGB).

2. Der Verkauf des Pfandes ist - vorbehaltlich der in § 245 bezeichneten Befugnis des Pfandgläubigers - nach den §§ 1234 - 1240 BGB durchzuführen. Der Auftraggeber ist dem Eigentümer des Pfandes dafür verantwortlich, daß das Pfand unter den gesetzlichen Voraussetzungen und in den gesetzlichen Formen veräußert wird. Der Gerichtsvollzieher muß sich an die Weisungen des Auftraggebers halten. Er soll jedoch den Auftraggeber auf die Folgen (§ 1243 BGB) aufmerksam machen, wenn dieser einen Pfandverkauf unter anderen als den gesetzlichen Formen ohne die erforderliche Einwilligung des Eigentümers und der Personen, denen sonstige Rechte an dem Pfand zustehen (§ 1245 BGB) oder ohne die erforderliche Anordnung des Gerichts (§ 1246 BGB) verlangt. Den Auftrag zu einem offenbar unzulässigen Pfandverkauf lehnt der Gerichtsvollzieher jedoch ab.

3. Der Verkauf darf - vorbehaltlich der Abweichung nach § 244 Nr. 2 - nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung (§ 1234 BGB) oder, wenn die Androhung als untunlich unterblieben ist, nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen. Die Androhung ist Sache des Pfandgläubigers; er kann den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Androhung in seinem Namen vorzunehmen (vgl. § 239 Nr. 2). Der Verkauf ist durch öffentliche Versteigerung oder, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis hat, aus freier Hand zum laufenden Preis zu bewirken (§§ 1235,1221 BGB). Bei der Versteigerung oder bei dem freihändigen Verkauf ist der zu veräußernde Gegenstand ausdrücklich als Pfand zu bezeichnen.

4. Der Gerichtsvollzieher trägt die zum Verkauf gestellten Gegenstände unter fortlaufender Nummer in ein Verzeichnis ein. Dabei sind die Gegenstände geeignetenfalls nach Zahl, Maß, Gewicht und besonderen Merkmalen und Kennzeichen zu bezeichnen. Auch Fabrikmarken und Herstellungsnummern sind anzugeben; falls es erforderlich ist, müssen mehrere Nummern angegeben werden, z. B. Fahrgestell- und Motoren-Nummern bei Kraftfahrzeugen. Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber zur Anerkennung vorzulegen und von ihm zu unterschreiben.Hat der Auftraggeber ein solches Verzeichnis bereits übergeben, so prüft es der Gerichtsvollzieher nach und bestätigt es durch Namensunterschrift als richtig. Nimmt der Gerichtsvollzieher auf Verlangen die Pfänder bis zum Versteigerungstermin in Verwahrung, so nimmt er über die Übernahme ein Protokoll auf und verbindet es mit dem Verzeichnis.Schätzungspreise sind nur auf besonderes Verlangen in das Verzeichnis aufzunehmen; bei Gold- und Silbersa chen muß das Verzeichnis den Gold- und Silberwert, erforderlichenfalls nach der Schätzung eines Sachverständigen, ergeben. Der Sachverständige braucht nicht vereidigt zu sein.

II. Öffentliche Versteigerung

§ 239
Ort, Zeit und Bekanntmachung der Versteigerung

1. Die Versteigerung erfolgt an dem Ort, an dem das Pfand aufbewahrt wird; ist dort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem anderen geeigneten Ort zu versteigern (§ 1236 BGB). Die Bestimmung des Ortes ist Sache des Gläubigers. Zeit und Ort der Versteigerung werden unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes in ortsüblicherweise öffentlich bekanntgemacht. Bei der Wahl der Art der Bekanntmachung (z. B. durch Ausruf, Anschlag oder Veröffentlichung in Zeitungen oder Zeitschriften) ist der Wert des Gegenstandes zu berücksichtigen (vgl. § 143 Nr. 3). In der Bekanntmachung ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Pfandverkauf handelt. Die Namen des Pfandgläubigers und des Verpfänders sind wegzulassen. Die Bekanntmachung ist aktenkundig zu machen; war sie in öffentliche Blätter eingerückt, so ist ein Belegblatt zu den Akten zu nehmen.

2. Der Eigentümer des Pfandes und die von dem Pfandgläubiger etwa bezeichneten dritten Personen, denen Rechte an dem Pfand zustehen, sind tunlichst von dem Versteigerungstermin besonders zu benachrichtigen (§ 1237 BGB). Die Benachrichtigung des Eigentümers kann mit der Androhung des Pfandverkaufs verbunden werden. Die erforderlichen Benachrichtigungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief, sofern der Auftraggeber nichts anderes bestimmt.

3. Die Aufhebung eines Versteigerungstermins ist in der Regel öffentlich bekanntzumachen. Die nach Nr. 2 benachrichtigten Personen sind von der Aufhebung des Termins zu verständigen.

§ 240
Versteigerungstermin

1. Vor dem Beginn des Versteigerungstermins sind die zu versteigernden Sachen bereitzustellen und mit dem Verzeichnis zu vergleichen. Sollten Sachen fehlen oder beschädigt sein, so ist dies unter dem Verzeichnis zu vermerken. § 144 Nr. 1 gilt entsprechend.

2. Die Versteigerungsbedingungen müssen dem § 1238 BGB entsprechen. Insbesondere ist darin aufzunehmen, daß der Käufer den Kaufpreis sofort bar zu entrichten habe und andernfalls seine Rechte verliere (§ 1238 Abs. 1 BGB). Verlangt der Pfandgläubiger die Versteigerung unter anderen Bedingungen (vgl. § 1238 Abs. 2 BGB), so soll er darauf hingewiesen werden, daß er für den Schaden haftet, der daraus für den Eigentümer des Pfandes entsteht.

3. Im Termin sind zunächst die Kaufbedingungen bekanntzumachen. Sodann ist zum Bieten aufzufordern. Die Gegenstände sind in der Regel einzeln und in der Reihenfolge des Verzeichnisses aufzurufen und den Kauflustigen zur Besichtigung vorzuzeigen. Gegenstände, die sich dazu eignen, insbesondere eine Anzahl von Gegenständen derselben Art, können auch zusammen ausgeboten werden.Der Auftraggeber und der Eigentümer des Pfandes können bei der Versteigerung mitbieten (§ 1239 Abs. 1 BGB). Das Gebot des Eigentümers und - wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet - das Gebot des Schuldners ist zurückzuweisen, wenn nicht der gebotene Betrag sogleich bar erlegt wird (§ 1239 Abs. 2 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber etwas anderes bestimmt.Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- und Silberwert zugeschlagen werden (§ 1240 Abs. 1 BGB). Die Verpflichtung eines jed en Bieters erlischt, sobald ein Übergebot abgegeben wird oder wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird (§ 156 BGB).

4. Wenn die Versteigerungsbedingungen nichts anderes ergeben oder der anwesende Auftraggeber nichts anderes bestimmt (vgl. Nr. 2), hat der Ersteher den zugeschlagenen Gegenstand gegen Zahlung des Kaufgeldes sogleich in Empfang zu nehmen. Unterbleibt die Zahlung bis zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bis zum Schluß des Termins, so kann die Wiederversteigerung zu Lasten des Erstehers sofort vorgenommen werden.

5. Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung insoweit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten an ihn abzuführen wäre; der Gerichtsvollzieher ist zur Herausgabe der Sache an ihn nur verpflichtet, wenn die Gerichtsvollzieher-Kosten bar erlegt werden.

6. Die Versteigerung ist einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten hinreicht. Der Gerichtsvollzieher rechnet deshalb die bereits erzielten Erlöse von Zeit zu Zeit zusammen.

§ 241
Versteigerungsprotokoll

1. Das Protokoll über die Versteigerung muß insbesondere enthalten: a) den Namen des Pfandgläubigers und des Eigentümers der Pfänder; wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet, auch den Namen des Schuldners; b) den Betrag der Forderung und der Kosten, derentwegen der Gläubiger seine Befriedigung aus dem Pfand sucht; c) den Hinweis auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen und den Wortlaut der Versteigerungsbedingungen, soweit sie von den gesetzlichen abweichen; ferner die Bemerkung, daß die Gegenstände als Pfand verkauft werden; d) die Bezeichnung der angebotenen Gegenstände, die abgegebenen Meistgebote und die Namen der Bieter, denen der Zuschlag erteilt ist; e) die Angabe, daß der Kaufpreis bezahlt oder daß die Zahlung und die Übergabe der Sachen unterblieben ist. Die Gegenstände werden in dem Versteigerungsprotokoll sogleich bei dem Ausgebot verzeichnet. Neben jedem Gegenstand ist alsbald nach dem Zuschlag das Meistgebot und der Name des Meistbietenden anzugeben, bei Geboten über 50 Euro auch dessen Anschrift. Ebenso ist die Zahlung des Kaufgeldes alsbald zu vermerken. Die dem Meistgebot vorangegangenen Gebote und deren Bieter, die den Zuschlag nicht erhalten haben, sind nicht zu verzeichnen. Jedoch ist ein zurückgewiesenes Gebot im Protokoll zu vermerken, aber nicht in der Spalte, die für das Meistgebot bestimmt ist. Bei Gold- und Silbersachen ist zutreffendenfalls zu beurkunden, daß trotz des wiederholten Aufrufs kein genügendes Gebot abgegeben worden ist.

2. Das Protokoll braucht nicht im ganzen vorgelesen zu werden. Von den Bietern brauchen nur diejenigen in oder unter dem Protokoll zu unterzeichnen, die den Zuschlag erhalten haben oder - falls der Zuschlag in dem Termin nicht erteilt ist - an ihr Gebot gebunden bleiben. Unterbleibt die Unterzeichnung, etwa weil ein Beteiligter sich entfernt hat oder die Unterschrift verweigert, so ist der Grund dafür im Protokoll zu vermerken.

III. Freihändiger Verkauf

§ 242

Ein freihändiger Verkauf findet statt:

  1. bei Wertpapieren, Waren und anderen Pfändern, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (§§ 1235 Abs. 2, 1295 BGB),
  2. bei Gold- und Silbersachen, deren Versteigerung fruchtlos versucht worden ist (§ 1240 Abs. 2 BGB),
  3. auf Anordnung des Amtsgerichts (§ 1246 Abs. 2 BGB, § 166 FGG).

Der Verkauf ist unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 148,149 durchzuführen. Die Bestimmungen über das Mindestgebot (vgl. § 148) gelten jedoch nicht. Beim Verkauf ist die Sache als Pfand zu bezeichnen. Die Sachen zu Buchst. a) sind nur zum laufenden Preise, die Sachen b) nur zu einem den Gold- und Silberwert erreichenden Preise zu verkaufen. Unter dem laufenden Preise ist der Börsen- oder Marktpreis zu verstehen, der am Tage des Verkaufs für den Verkaufsort gilt. Der Pfandgläubiger kann solche Pfänder, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, statt durch freihändigen Verkauf auch durch Versteigerung veräußern lassen, sofern es sich nicht um die im § 1295 BGB bezeichneten indossablen Papiere handelt.

IV. Behandlung des Erlöses und der nicht versteigerten Gegenstände

§ 243

1. Der Gerichtsvollzieher führt den Erlös der Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs nach Abzug der Gerichtsvollzieher-Kosten unverzüglich an den Auftraggeber ab. Dies gilt auch dann, wenn der Erlös den Betrag der Forderung und der Kosten übersteigt, es sei denn, daß der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragt hat, den Überschuss an den Eigentümer des Pfandes abzuführen oder für diesen zu hinterlegen. In gleicher Weise ist mit Gegenständen zu verfahren, die gemäß § 240 Nr. 6 nicht versteigert worden sind.

2. Die Benachrichtigung des Eigentümers über das Ergebnis des Pfandverkaufs ist dem Pfandgläubiger zu überlassen (§ 1241 BGB)

V. Pfandverkauf in besonderen Fällen

§ 244

1. Die Vorschriften über den Pfandverkauf finden auch Anwendung auf eine Versteigerung,a) die zwecks Auseinandersetzung unter den Teilhabern einer Gemeinschaft (§ 753 BGB), unter den Mitgliedern einer Gesellschaft (§ 731 in Verbindung mit § 753 BGB), unter Ehegatten bei Auflösung der Gütergemeinschaft (§ 1477 BGB), unter den Beteiligten bei Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1498 BGB) oder unter Miterben (§ 2042 in Verbindung mit § 753 BGB) vorgenommen wird,b) die der Besitzer einer beweglichen Sache veranlaßt, um sich wegen seiner Verwendungen aus der Sache zu befriedigen (§§ 1003, 2022 BGB), c) die der Konkursverwalter nach § 127 Abs. 1 KO veranlaßt, sofern er hierbei die Verwertung nach den Vorschriften über den Pfandverkauf wählt.

2. Steht einem Kaufmann ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund des § 369 HGB zu, so darf er sich aus den zurückbehaltenen Gegenständen für seine Forderungen im Wege des Pfandverkaufs befriedigen, vorausgesetzt, daß er einen vollstreckbaren Titel über sein Recht zur Befriedigung aus den Gegenständen besitzt (§ 371 Abs. 3 HGB). Bei einem Pfandverkauf, der auf Grund eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts oder auf Grund eines Pfandrechts vorgenommen wird, dessen Bestellung auf Seiten des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft war, verkürzt sich die im § 238 Nr. 3 genannte Frist auf 1 Woche. Dies gilt entsprechend auch für das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers, für das Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn der Speditions- oder Frachtvertrag nur auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist (§ 368 HGB). Bei einem Pfandverkauf im Auftrag eine s Frachtführers oder Verfrachters sind die Androhung und die Benachrichtigung an den Empfänger des Gutes zu richten; ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen (§§ 440, 623 HGB). Der Kommissionär kann auch solches Kommissionsgut, dessen Eigentümer er ist, im Wege des Pfandverkaufs veräußern lassen; der Verkauf erfolgt dann für Rechnung des Kommittenten (§ 398 HGB).

VI. Befriedigung des Pfandgläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung

§ 245

Hat der Pfandgläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, aus dem sein Recht zum Verkauf des Pfandes hervorgeht, so kann er seine Befriedigung aus dem Pfand statt durch Pfandverkauf auch durch die Veräußerung des Pfandes nach den Vorschriften betreiben, die für gepfändete Sachen gelten (§ 1233 Abs. 2 BGB). Er hat in diesem Fall das Pfand und den vollstreckbaren Titel an den Gerichtsvollzieher herauszugeben, den er mit der Veräußerung beauftragt. In dem Übernahmeprotokoll sind die einzelnen Stücke in der Weise aufzuführen, die für das Pfändungsprotokoll vorgeschrieben ist. Die Zustellung des Schuldtitels, die Unterbringung und Verwertung der Gegenstände sowie die Verrechnung und Abführung des Erlöses geschieht nach den Bestimmungen für das Zwangsvollstreckungsverfahren.

C. Sonstige Versteigerungen, die kraft gesetzlicher Ermächtigung für einen anderen erfolgen

§ 246

1. Die Bestimmungen über den Pfandverkauf finden keine Anwendung, wenn der Auftraggeber seine gesetzliche Ermächtigung zur Versteigerung auf andere als die in den §§ 238 - 245 bezeichneten Vorschriften gründet. In diesem Fall richtet sich das Verfahren des Gerichtsvollziehers nach den folgenden Nrn. 2 - 9. Dies gilt insbesondere für die Versteigerung a) von Fundsachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 966 BGB), oder von Sachen, die in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt gefunden worden sind (§ 979 BGB), b) von verpfändeten oder anderen Sachen wegen drohenden Verderbs oder wegen der Besorgnis wesentlicher Wertminderung (§ 1219 BGB ; §§ 379, 388, 391, 437 HGB), c) von Sachen, die zur Hinterlegung nicht geeignet sind, im Fall des Verzugs des Gläubigers (§ 383 Abs. 1 BGB), d) von Waren wegen Ve rzugs des Käufers mit der Annahme der Ware gemäß § 373 HGB, e) von Sachen wegen des Erfüllungsverzugs beim Fixgeschäft gemäß § 376 HGB.

2. Die nach den gesetzlichen Vorschriften etwa erforderliche Androhung des Verkaufs und die im Fall des § 966 BGB erforderliche Anzeige bei der zuständigen Behörde bleibt dem Auftraggeber überlassen.

3. Die zum Verkauf gestellten Sachen sind in ein Verzeichnis einzutragen, das den Bestimmungen des § 238 Nr. 4 entspricht. Die Versteigerungsbedingungen, die Zeit und den Ort der Versteigerung sowie die Art der Bekanntmachung hat der Auftraggeber zu bestimmen. Der Gerichtsvollzieher soll den Auftraggeber nötigenfalls darauf hinweisen, daß der Gegner den Verkauf nicht als für seine Rechnung geschehen anzuerkennen brauche, wenn er zu ungewöhnlichen oder den Umständen das Falles nicht angemessenen Bedingungen vorgenommen worden ist, z. B. unter Ausschluß der Gewährleistung. Bleibt die Bestimmung dem Gerichtsvollzieher überlassen, so erfolgt die Versteigerung ohne besondere Bedingungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für den Kauf gelten. Die Bekanntmachung erfolgt nach den Grundsätzen des § 143 Nr. 3, soweit sie erforderlich und ohne Gefährdung des Versteigerungszwecks ausführbar ist.

4. Von dem Versteigerungstermin sind der Auftraggeber und nach dessen Bestimmungen auch die Personen, für deren Rechnung der Verkauf erfolgt, zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung geschieht durch eingeschriebenen Brief, sofern der Auftraggeber nichts anderes angeordnet hat. Gold - und Silbersachen dürfen - vorbehaltlich einer anderen Bestimmung des Auftraggebers - auch unter dem Gold - und Silberwert zugeschlagen werden. Für die Versteigerung gelten im übrigen die Bestimmungen des § 240 Nr. 3 entsprechend. Die Versteigerung ist solange fortzusetzen, bis alle zum Verkauf stehenden Sachen angeboten sind, wenn nicht der Auftraggeber den früheren Schluß verlangt.

5. Das Protokoll muß den gesetzlichen Grund der Versteigerung angeben. Die Vorschriften des § 241 Nr. 1 finden entsprechende Anwendung. Die Bemerkung, daß die Sachen als Pfand angeboten werden, ist nur aufzunehmen, wenn der Fall des § 1219 BGB vorliegt.

6. Der Erlös ist nach Abzug der Gerichtsvollzieher-Kosten ohne Verzug an den Auftraggeber abzuführen oder auf sein Verlangen für die von ihm bestimmten Personen zu hinterlegen.

7. Wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, Sachen, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, aus freier Hand zu veräußern (vgl. §§ 385,1221 BGB; § 373 Abs. 2 HGB), so ist der Verkauf unter entsprechender Anwendung der §§ 148,149 vorzunehmen. Die Sachen sind jedoch zum laufenden Preis zu verkaufen, sofern der Auftraggeber nichts anderes bestimmt hat.

8. Nach den vorstehenden Bestimmungen ist auch die Veräußerung einer Aktie oder eines Anteilrechts im Auftrag einer Aktiengesellschaft in den Fällen der §§ 65, 226 Abs. 3 AktG sowie eines Geschäftsanteils in den Fällen der §§ 23, 27 GmbHG durchzuführen.

D. Freiwillige Versteigerungen für Rechnung des Auftraggebers

§ 247
Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften

1. Der Gerichtsvollzieher darf außerhalb der Zwangsvollstreckung freiwillige Versteigerungen von a) beweglichen Sachen, b) Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind (z. B. Früchten auf dem Halm, Holz auf dem Stamm), für Rechnung des Auftraggebers ausführen.

2. Zu freiwilligen Versteigerungen von unbeweglichen Sachen ist der Gerichtsvollzieher nicht zuständig.

3. Für die freiwillige Versteigerung von beweglichen Sachen gelten neben den Vorschriften des § 237 die besonderen Bestimmungen der §§ 248 - 259. Diese Vorschriften finden auf die Versteigerung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, entsprechende Anwendung.

§ 248
Auftrag

1. Dem Gerichtsvollzieher ist es nicht gestattet, Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen aufzusuchen.

2. Der Gerichtsvollzieher darf freiwillige Versteigerungen nur auf Grund eines gedruckten oder mit Tinte oder Schreibmaschine geschriebenen Auftrags übernehmen.

3. Der Auftrag muß enthalten: a) den Vor- und Zunamen sowie die Wohnung (Straße und Hausnummer) des Auftraggebers, b) den Anlaß der Versteigerung, c) die Angabe, wo sich die zur Versteigerung bestimmten Sachen befinden, d) die Unterschrift des Auftraggebers.

4. Dem Auftrag ist eine vollständige Liste der zur Versteigerung bestimmten Sachen mit folgenden Spalten beizufügen: 1. lfd. Nummer, 2. Bezeichnung der Sachen mit Angabe von Zahl, Maß und Gewicht, 3. Schätzungswert, 4. Mindestpreis, 5. Bemerkungen des Sachverständigen zu der Schätzung und seine Unterschrift.Die Spalten 1 und 2 müssen, die Spalten 3 und 4 können vom Auftraggeber ausgefüllt werden. Der Gerichtsvollzieher kann dem Auftraggeber bei der Aufstellung der Liste behilflich sein.

5. Sollen Waren versteigert werden, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht, so ist dem Auftrag ferner eine Bescheinigung der nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde darüber beizufügen, daß der Versteigerung unter den Gesichtspunkten des § 34 b Abs. 6 Nr. 5 Buchst. b der Gewerbeordnung und des § 12 der Versteigerervorschriften vom 1. 6. 1976 (BGBI. l S. 1345) keine Bedenken entgegenstehen.

§ 249
Ablehnung des Auftrags

1. Der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

2. Der Gerichtsvollzieher muß den Auftrag oder seine Durchführung ablehnen, wenn er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß a) der Auftraggeber nicht über die Sache verfügen darf, b) eine Umgehung des § 34 b der Gewerbeordnung oder der Versteigerervorschriften vom 1. 6. 1976 (BGBI. l S. 1345) beabsichtigt ist, c) die Allgemeinheit über die Herkunft, den Wert, die Beschaffenheit usw. der Sachen getäuscht werden soll, z. B. durch unrichtige Herkunftsbezeichnungen, durch Beseitigung oder Veränderung von Firmenzeichen und Schutzmarken, durch gemeinschaftliche Versteigerung einer Nachlaß-, Konkurs oder Liquidationsmasse sowie von Wohnungs- und Geschäftseinrichtungen mit anderen Sachen, d) nach der Beschaffenheit der Sachen die Versteigerung nur gewählt wird, um Mängel der Sachen zu verheimlichen, e) die Sachen lediglich für die Versteigerung angefertigt oder beschafft sind, f) durch Ausführung des Auftrags sonstige gesetzliche oder polizeiliche Bestimmu ngen verletzt werden.

3. Der Gerichtsvollzieher muß den Auftrag ferner ablehnen, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit hat, mit der Versteigerung einen zugelassenen Versteigerer zu beauftragen und der aufsichtführende Richter diese Möglichkeit für den Bezirk des Amtsgerichts festgestellt hat. Der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag jedoch trotzdem dann annehmen, wenn ihm die Nebentätigkeit als freiwilliger Versteigerer genehmigt worden ist.

4. Hat der Auftraggeber einen Mindestpreis festgesetzt, so darf der Gerichtsvollzieher den Auftrag nur annehmen, falls er unwiderruflich ermächtigt wird, den Zuschlag zu erteilen, wenn das Meistgebot den Mindestpreis erreicht oder überschreitet.

§ 250
Versteigerungsbedingungen

1. Der Auftraggeber soll die Versteigerungsbestimmungen bestimmen.

2. Bleibt die Bestimmung dem Gerichtsvollzieher überlassen, so erfolgt die Versteigerung nach den Vorschriften des BGB über den Kauf. Dabei ist in die Versteigerungsbedingungen aufzunehmen, daß a) das Los entscheidet, wenn 2 oder mehrere Personen gleichzeitig ein und dasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebots erfolglos bleibt, b) die Übergabe der zugeschlagenen Sachen gegen sofortige Barzahlung erfolgt, c) der Meistbietende, wenn er nicht vor Schluss der Versteigerung oder der sonst etwa bestimmten Zeit die Übergabe gegen Barzahlung verlangt, seine Rechte aus dem Zuschlag verliert und bei der weiteren Versteigerung der Sache nicht als Bieter zugelassen wird, jedoch für den Ausfall haftet.

§ 251
Schätzung durch Sachverständige

1. Der Gerichtsvollzieher muß die zur Versteigerung bestimmten Sachen auf Verlangen des Auftraggebers durch Sachverständige schätzen oder begutachten lassen.Der Sachverständige hat die Schätzungswerte in Spalte 3 der Liste (§ 248 Nr. 4) einzutragen und sie - falls er kein besonderes schriftliches Gutachten abgegeben hat - in Spalte 5 durch seine Unterschrift als richtig zu bestätigen.

2. Bei Gold- und Silbersachen muß der Gerichtsvollzieher den Gold- und Silberwert nach Nr. 1 feststellen lassen, sofern nicht der Auftraggeber schriftlich hierauf verzichtet oder schriftlich erklärt, daß er mit der Erteilung des Zuschlags unter dem Gold- und Silberwert einverstanden ist.

§ 252
Vorbesichtigung

Vor Beginn oder vor dem Tage der Versteigerung muß die Besichtigung der zur Versteigerung bestimmten Gegenstände für die Dauer von mindestens 2 Stunden gestattet werden.

§ 253
Zeit der Vorbesichtigung und Versteigerung

Vorbesichtigungen und Versteigerungen dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht stattfinden. Dies gilt nicht für Sachen, deren alsbaldiger Verderb zu besorgen ist. An Werktagen kann während des ganzen Tages versteigert und Gelegenheit zur Vorbesichtigung gegeben werden.

§ 254
Bekanntmachung der Versteigerung

1. Die Art der Bekanntmachung bestimmt der Auftraggeber. Unterlässt dieser die Bestimmung, so verfährt der Gerichtsvollzieher nach den Richtlinien in § 143 Nr. 3.

2. Die Bekanntmachung muß enthalten:

  1. die Bezeichnung als freiwillige Versteigerung,
  2. den Anlas der Versteigerung,
  3. die allgemeine Bezeichnung der zu versteigernden Sachen,
  4. den Ort und die Zeit der Vorbesichtigung und der Versteigerung,
  5. den Namen und die Wohnung des Gerichtsvollziehers.
  6. Eine freiwillige Versteigerung darf nicht in Verbindung mit einer Versteigerung anderer Art bekanntgemacht werden.

3. Die Bekanntmachung ist zu den Akten zu vermerken. Erfolgt sie in einer Zeitung, so ist ein Belegblatt zu den Akten zu nehmen.

4. Der Auftraggeber ist von der Zeit und dem Ort der Versteigerung rechtzeitig zu benachrichtigen, falls er nicht selbst die Zeit und den Ort der Versteigerung bestimmt hat.

§ 255
Versteigerungstermin

1. Eine freiwillige Versteigerung darf nicht in Verbindung mit einer Versteigerung anderer Art durchgeführt werden. Andere Sachen, die zum Verkauf oder zu einer späteren Versteigerung bestimmt sind, müssen von den zu versteigernden Gegenständen getrennt gehalten oder durch eine Aufschrift als nicht zur Versteigerung bestimmt gekennzeichnet werden.

2. Der Gerichtsvollzieher darf die Versteigerung nicht vor der angekündigten Zeit und nur dann beginnen oder fortsetzen, wenn mindestens 3 zum Mitbieten bereite und berechtigte Personen anwesend sind.

3. Vor der Aufforderung zum Bieten verliest der Gerichtsvollzieher die Versteigerungsbedingungen. Während der Versteigerung sind die Versteigerungsbedingungen an einer den Beteiligten leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.

4. Die zu versteigernden Sachen müssen in der Reihenfolge der Liste (§ 248 Nr. 4) oder etwa vorhandener Verzeichnisse (Kataloge) ausgeboten werden. Bei dem Ausbieten ist die Bezeichnung der Sachen und die Nummer, die sie in der Liste oder in dem Verzeichnis haben, zu verkünden. Das Zurückstellen von Sachen ist bekanntzugeben; es ist nur zulässig, wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt, insbesondere wenn anzunehmen ist, daß für eine Sache später ein höherer Preis erzielt werden kann. Der Gerichtsvollzieher darf eine Sache erst ausbieten, wenn er die vorher ausgebotenen Sachen zugeschlagen oder von der Versteigerung zurückgezogen hat oder wenn er erklärt hat, daß der Zuschlag vorbehalten ist.

5. Den Zuschlag darf der Gerichtsvollzieher erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes kein Übergebot abgegeben wird.Der Auftraggeber kann sich den Zuschlag vorbehalten; der Gerichtsvollzieher hat dies nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots zu erklären. Der Meistbietende ist in diesem Fall nur bis zum Schluß der Versteigerung an sein Gebot gebunden.Wird eine Sache dem Eigentümer oder dem Auftraggeber zugeschlagen, so gibt der Gerichtsvollzieher dies bei Erteilung des Zuschlags bekannt. Hat der Auftraggeber einen Mindestpreis festgesetzt, so muß der Gerichtsvollzieher den Zuschlag erteilen, wenn das Meistgebot den Mindestpreis erreicht oder überschreitet.Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- und Silberwert, Wertpapiere, die einen Börsen- und Marktpreis haben, nicht unter dem Tageskurs für den Ort des Verkaufs zugeschlagen werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber schriftlich mit der Versteigerung zu einem geringeren P reis einverstanden erklärt hat.

§ 256
Annahme des Erlöses und Aushändigung der versteigerten Sachen

1. Wenn der Auftraggeber nichts anderes bestimmt hat, nimmt der Gerichtsvollzieher den Versteigerungserlös an und händigt ihn dem Auftraggeber nach Abzug der Kosten unverzüglich nach Beendigung der Versteigerung aus. Dabei übergibt er dem Auftraggeber eine Rechnung über die Gerichtsvollzieher-Kosten. Auf Verlangen erteilt er ihm auch eine Abschrift des Versteigerungsprotokolls, deren Richtigkeit er bescheinigt.

2. Für die in der Versteigerung nicht verkauften Sachen gilt Nr. 1 sinngemäß.

3. Die versteigerten Sachen händigt der Gerichtsvollzieher dem Käufer oder seinem Bevollmächtigten gegen Empfang des Kaufgeldes aus. Er kann das Kaufgeld schriftlich stunden, wenn ihn der Auftraggeber hierzu schriftlich ermächtigt hat.

§ 257
Freihändiger Verkauf

Der Gerichtsvollzieher kann in der Versteigerung nicht verkaufte Gold- und Silbersachen oder Wertpapiere, die nach § 255 Nr. 5 nicht zugeschlagen worden sind, nach Schluß der Versteigerung aus freier Hand zu einem Preis verkaufen, der dem zulässigen Gebot entspricht; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber etwas anderes bestimmt hat.

§ 258
aufgehoben
§ 259
Versteigerungsprotokoll

Das Protokoll über die freiwillige Versteigerung muß enthalten:

  1. den Ort und die Zeit der Versteigerung;
  2. den Namen des Auftraggebers;
  3. die Versteigerungsbedingungen, soweit sie von den Vorschriften des BGB über den Kauf abweichen;
  4. die Bezeichnung der zu versteigernden Sachen;
  5. das Gebot und den Namen des Erstehers oder des Bieters, der an sein Gebot gebunden bleibt, wenn der Zuschlag nicht in der Versteigerung erteilt wird;
  6. § 146 Nr. 1 Buchst. e gilt entsprechend;
  7. einen kurzen Vermerk, wenn ein Gebot zurückgewiesen oder ein ungenügendes Gebot (§ 255 Nr. 5) abgegeben wird;
  8. Angaben über die Versagung des Zuschlags, die Übergabe und die Zahlung;
  9. die Maßnahmen, die beim Ausbleiben der Zahlung getroffen worden sind.

Siebenter Abschnitt
Beitreibung nach der Justizbeitreibungsordnung und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

A. Beitreibung nach der Justizbeitreibungsordnung

§ 260
Zuständigkeit

Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, als Vollziehungsbeamter bei Beitreibungen nach der Justizbeitreibungsordnung in demselben Umfang mitzuwirken, in dem ihm die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten obliegt. Dies gilt nicht, soweit Beitreibungen nach den bestehenden Verwaltungsanordnungen den Vollziehungsbeamten der Justiz übertragen sind.

§ 261
Beizutreibende Ansprüche
(§ 1 JBeitrO)

1. Nach der Justizbeitreibungsordnung werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes oder der Länder einzuziehen sind:

  1. Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
  2. gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
  3. Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;
  4. Ordnungs- und Zwangsgelder;
  5. Gerichtskosten;
  6. Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe bestimmten Beträge;
  7. Zulassungs- und Prüfungsgebühren;
  8. alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;
  9. Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
  1. Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beiträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zuviel gezahlt sind;
  2. Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467 a, 470, 472 b, 473 StPO zuviel gezahlt sind;
  3. nach §§ 56 g, 69 e Satz 1 FGG festgesetzte Ansprüche
  4. alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden können (z. B. Geldbeträge, die auf Grund von Entscheidungen in Disziplinarsachen oder auf Grund des Erstattungsgesetzes geschuldet werden).

2. Werden mit Ansprüchen nach Nr. 1 Buchst. a - d zugleich die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten für die Beitreibung der Kosten die gleichen Vorschriften, die für die Beitreibung der Ansprüche maßgebend sind (§ 1 Abs. 4 JBeitrO).

3. Zwangsgelder, die gegen den Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung einer Handlung festgesetzt sind (§ 888 Abs. 1 ZPO), werden nicht nach der Justizbeitreibungsordnung beigetrieben, sondern nach der Zivilprozeßordnung auf Antrag des Gläubigers vollstreckt. Sie gebühren der Landeskasse; der Gerichtsvollzieher überweist sie nach der Einziehung unmittelbar an die zuständige Kasse.

§ 262
Vollstreckungsbehörde (§ 2 JBeitrO)

1. Vollstreckungsbehörden sind (§ 2 Abs. 1 JBeitrO):

  1. in den Fällen des § 261 Nr. 1 Buchst. a - d die Stelle, die nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständig ist. Dies ist

    aa) in den Fällen, auf die die Strafvollstreckungsordnung anzuwenden ist, die darin bezeichnete Behörde;

    bb) im übrigen diejenige Behörde oder Dienststelle der Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat, oder, soweit es sich um eine kollegiale Behörde oder Dienststelle handelt, deren Vorsitzender;
  2. in den übrigen Fällen die Kasse oder eine an ihrer Stelle durch Landesrecht bestimmte Behörde.

2. Vollstreckungsbehörden sind ferner (§ 2 Abs. 2 JBeitrO):

  1. für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, beim Bundesgerichtshof oder beim Generalbundesanwalt entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs;
  2. für Ansprüche, die beim Bundesverwaltungsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. für Ansprüche, die beim Bundesfinanzhof, beim Bundespatentgericht oder beim Deutschen Patentamt entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts;
  4. für Ansprüche, die beim Bundesdisziplinargericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesdisziplinargerichts.

3. Von den in Nr. 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörden ist diejenige zuständig, die den Anspruch einzuziehen hat. Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht deshalb unwirksam, weil die Vollstreckungsbehörde unzuständig war.

4. Dem Vollziehungsbeamten obliegende Vollstreckungshandlungen kann die Vollstreckungsbehörde außerhalb ihres Amtsbezirks durch einen Vollziehungsbeamten vornehmen lassen, der für den Ort der Vollstreckung zuständig ist.

§ 263
Vollstreckungsauftrag
(§ 6 Abs. 3 JBeitrO)

1. Der Gerichtsvollzieher wird zu Vollstreckungshandlungen einschließlich der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. In dem Auftrag sind der Anspruch und der Vollstreckungsschuldner, nötigenfalls auch die Vollstreckungshandlung, näher zu bezeichnen.

2. Der schriftliche Auftrag ermächtigt den Gerichtsvollzieher auch zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und - sofern die Vollstreckungsbehörde nichts anderes bestimmt - zur Verwertung gepfändeter Sachen (§ 6 Abs. 3 JBeitrO).

3. Der Gerichtsvollzieher prüft nicht, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Beitreibung erfüllt sind; namentlich ob der Anspruch fällig und der Schuldner gemahnt ist. Er macht jedoch die Vollstreckungsbehörde auf offensichtliche Unrichtigkeiten aufmerksam.

§ 264
Verfahren des Gerichtsvollziehers
(§ 6 JBeitrO)

1. Der Gerichtsvollzieher wendet bei der Vollstreckung grundsätzlich die Bestimmungen an, die für eine Vollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten maßgebend sind.

2. An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde.

3. Ist bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Haushaltsangehöriger noch ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter anwesend gewesen, so unterrichtet der Gerichtsvollzieher den Schuldner in schriftlicher Form kurz über die erfolgten Maßnahmen und vermerkt dies im Protokoll. Eine Abschrift des Protokolls ist ihm nicht zu übersenden.

4. Die Vollstreckung ist so zu fördern, daß der Vollstreckungsauftrag fristgerecht erledigt wird. Eine etwa erforderliche Nachfrist ist rechtzeitig vor Ablauf der Erledigungsfrist bei der Vollstreckungsbehörde zu beantragen.

§ 265
Dienstreisen

1. Eine zur Erledigung des Auftrags notwendige Dienstreise verbindet der Gerichtsvollzieher möglichst mit einer Reise zur Erledigung von Aufträgen, auf die nicht die JBeitrO anzuwenden ist. Eine besondere Reise ist jedoch namentlich dann gerechtfertigt, wenn der Auftrag als Eilauftrag zu behandeln ist oder die Vollstreckungsbehörde darum ersucht hat, den Auftrag nötigenfalls gesondert auszuführen.

2. Ob der Gerichtsvollzieher von der Justizverwaltung für Dienstreisen und -wege eine Entschädigung erhält, richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen.Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers als Vollziehungsbeamter die Vorschriften der GVKostG sinngemäß (§ 11 Abs. 2 JBeitrO).

§ 266
Einwendungen im Vollstreckungsverfahren
(§§ 6, 8 JBeitrO)

1. Werden gegenüber dem Gerichtsvollzieher Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben, denen er nicht selbst abhelfen kann, so verweist er die Beteiligten an die Stelle, die über die Einwendungen zu entscheiden hat (vgl. §§ 6, 8 JBeitrO, § 60 GVGA); kann er diese Stelle nicht selbst feststellen, so verweist er die Beteiligten an die Vollstreckungsbehörde. In dringenden Fällen verweist er die Beteiligten stets an die Vollstreckungsbehörde, da diese bei Einwendungen aller Art vorläufige Anordnungen treffen kann (einstweilige Einstellung oder Aufhebung der Vollstreckung, Absehen von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen).

2. Die Verweisung vermerkt der Gerichtsvollzieher in seinen Akten. Er legt den Vorgang vorsorglich der Vollstreckungsbehörde vor.

§ 267
Nachweis der Zahlung oder Stundung

Wird dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen, daß die Schuld bezahlt oder gestundet ist (z. B. durch Vorlegung von Einzahlungs- oder Überweisungsnachweise einer Bank oder Sparkasse oder der Deutschen Post AG (§ 775 Nr. 5 ZPO), Quittungen der Kasse, Bescheinigungen der Vollstreckungsbehörde), so sieht er von Vollstreckungsmaßnahmen ab.

§ 268
Pfandkammer

1. Der Gerichtsvollzieher bringt Pfandstücke, die er nicht im Gewahrsam des Schuldners beläßt, in den von der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung gestellten Räumen unter.

2. Gerichtsvollzieher, die eine Pfandkammer auf eigene Kosten halten, sind verpflichtet, diese nötigenfalls auch für die Unterbringung und Verwahrung von Pfandstücken im Beitreibungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Sie können in diesem Fall die Kosten der Verwahrung (z. B. anteilige Miete) nach § 11 Abs. 2 JBeitrO, Nr. 707 KV-GVKostG ansetzen.

§ 269
Verhaftung des Schuldners

Die Verhaftung eines Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führt der Gerichtsvollzieher im Auftrag der Vollstreckungsbehörde nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung aus. Er wird durch den Besitz des Haftbefehls zur Verhaftung ermächtigt.

§ 270
Abrechnung des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher rechnet über die eingezogenen Beträge mit der für ihn zuständigen Kasse - ggf. durch Vermittlung der Gerichtszahlstelle - nach den für ihn geltenden Bestimmungen über die Buchführung und den Zahlungsverkehr ab.

§ 271
Vollstreckung für Stellen außerhalb der Justizverwaltung

Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Vollstreckung von Geldbußen, Nebenfolgen, Zwangs- und Ordnungsgeldern, die nicht von der Justiz verhängt worden sind, richtet sich nach den dafür geltenden besonderen Bestimmungen. Will der Gerichtsvollzieher einen solchen Vollstreckungsauftrag wegen Unzuständigkeit ablehnen, so legt er den Vorgang unverzüglich dem aufsichtführenden Richter vor. Für die Ablieferung der eingezogenen Beträge (Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgelder sowie Nebenkosten) sind die Weisungen des Auftraggebers maßgebend.

§ 272
Vollstreckung von Entscheidungen in Straf - und Bußgeldverfahren über den Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung von Sachen

1. Mit der Rechtskraft der Entscheidung geht das Eigentum an verfallenen oder eingezogenen Sachen auf das Land (Justizfiskus) über, dessen Gericht im ersten Rechtszug entschieden hat. Dies gilt auch dann, wenn im ersten Rechtszug in Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist. Hat jedoch das Gericht den Verfall oder die Einziehung zu Gunsten des Bundes angeordnet, so wird die Bundesrepublik Deutschland (Justizfiskus) Eigentümer. Die verfallenen oder eingezogenen Sachen werden durch die Vollstreckungsbehörde verwertet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Mit der Wegnahme von Sachen, auf deren Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt ist, kann die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher beauftragen. § 260 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 272 a
Wegnahme von Sachen
(§ 459g Abs. 1 StPO, § 1 Abs. 1 Nr. 2 a JBeitrO)

Die Wegnahme richtet sich nach den Bestimmungen der Justizbeitreibungsordnung. Die §§ 262, 263 Nr. 3, 264, 265, 266, 269 gelten entsprechend. Der Gerichtsvollzieher wird zur Wegnahme durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Der Auftrag muss die Person des Verurteilten, ggf. des Verfall- oder Einziehungsbeteiligten, und die wegzunehmende Sache genau bezeichnen. Der Gerichtsvollzieher zeigt der Vollstreckungsbehörde den Tag und die Stunde der beabsichtigten Vollstreckung nur dann an, wenn sie darum ersucht hat. Für die Übergabe oder Verwahrung der weggenommenen Gegenstände sind die etwaigen Weisungen der Vollstreckungsbehörde maßgebend.

§ 272 b
Versteigerung und freihändiger Verkauf

1. Die Vollstreckungsbehörde beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der öffentlichen Versteigerung und in der Regel auch mit dem freihändigen Verkauf verfallener oder eingezogener Sachen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Er kann nähere Weisungen hinsichtlich der Veräußerung, z. B. des Orts und der Zeit der Versteigerung oder des Mindestpreises enthalten; er soll die Personen bezeichnen, an welche die Sache nicht veräußert werden darf.

2. Die Versteigerung erfolgt nach den Bestimmungen für freiwillige Versteigerungen und der freihändige Verkauf nach den Bestimmungen für freihändige Verkäufe. Dabei ist folgendes zu beachten: Der Versteigerungstermin ist der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen. Die verfallenen oder eingezogenen Sachen dürfen an Täter und Teilnehmer der Straftat oder Beteiligte an der Ordnungswidrigkeit nur mit Einwilligung der obersten Justizbehörde veräußert werden. Der freihändige Verkauf an Richter, Beamte, Angestellte oder Arbeiter der Justizverwaltung (einschl. des Strafvollzuges) oder an Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) ist nicht zulässig.

§ 272 c
Kosten und Abrechnung

1. Die Kosten für die Wegnahme werden nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz gegenüber dem Verurteilten angesetzt und von diesem beigetrieben. Können die Kosten nicht beigetrieben werden, so werden dem Gerichtsvollzieher Auslagen nach den allgemeinen Bestimmungen aus der Landeskasse erstattet.

2. Für eine Versteigerung oder einen freihändigen Verkauf dürfen Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht angesetzt werden (§ 2 GVKostG), jedoch sind die Kosten aus dem Erlös (§ 15 GVKostG) zu entnehmen (§ 2 Abs. 4 GVKostG)

3. Die Abrechnung über den bei der Veräußerung erzielten Erlös richtet sich nach den für den Gerichtsvollzieher geltenden Bestimmungen über Buchführung und Zahlungsverkehr.

B. Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

§ 273

1. Nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften können die Gerichtsvollzieher durch die Behörden anderer Verwaltungen um die Erledigung von Vollstreckungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ersucht werden. Auch kann die Justizverwaltung nach landesrechtlichen Vorschriften die Gerichtsvollzieher anderen Dienststellen allgemein für die Durchführung von Vollstreckungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Verfügung stellen.

2. Solche Aufträge führt der Gerichtsvollzieher nach den dafür geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften aus. Dabei gelten für ihn folgende einheitliche Richtlinien:Der Vollstreckungsauftrag wird von der Vollstreckungsbehörde erteilt. Der Gerichtsvollzieher hat den Auftrag einer beteiligten Person auf Verlangen vorzuzeigen. Der Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung zulässig ist oder nicht; diese Prüfung obliegt der Vollstreckungsbehörde. Der Gerichtsvollzieher kann von einer Vollstreckung absehen, wenn der Schuldner eine Fristbewilligung oder die vollständige Zahlung des beizutreibenden Geldbetrages durch Quittung oder Postschein nachweist (vgl. auch § 267).Wegen der Richtlinien für den Gerichtsvollzieher beim Zusammentreffen einer Pfändung nach der Zivilprozeßordnung und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vgl. §§ 167 Nr. 10, 168 Nr. 7.