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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Markterschließung durch kleine und mittlere Unternehmen (GRW-Markt International)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Markterschließung durch kleine und mittlere Unternehmen (GRW-Markt International)
vom 8. August 2023
(ABl./23, [Nr. 41], S.1039)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für nichtinvestive Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)1 zur Erschließung insbesondere ausländischer Märkte.

Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen erfüllen die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (im Folgenden: De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit brandenburgischer KMU durch ihre Internationalisierung zu stärken. Gefördert werden KMU insbesondere in den - im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg definierten - gemeinsamen2 sowie brandenburgischen Clustern3, die von herausgehobener Bedeutung für den gemeinsamen Wirtschaftsstandort der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg sind.

Die Förderung soll Unternehmen bei der internationalen Ausrichtung, insbesondere bei der Erschließung ausländischer Märkte mit innovativen Produkten, unterstützen, ihre Innovationskraft und ihr Wachstum stärken und dadurch zu Wirtschaftswachstum und einem hohen Beschäftigungsstand im Land Brandenburg beitragen. Dadurch soll sie strukturelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bestehenden Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Aktive Teilnahmen insbesondere an international ausgerichteten

  • Messen,
  • Ausstellungen,
  • Informationsveranstaltungen,
  • Symposien,
  • Kongressen,
  • Pitchings und
  • virtuellen und hybriden Formaten der oben genannten Maßnahmen

im In- und Ausland mit produktspezifischer Ausrichtung, sofern diese nicht einem Direktverkauf dienen.

2.2 Aktive Teilnahmen an

  • regionalen und
  • überregionalen Messen,

soweit diese im aktuellen gemeinsamen Messeplan der Länder Berlin und Brandenburg ausgewiesen sind.

2.3 Beratungs-/Coachingmaßnahmen für abgegrenzte und konkret beschriebene Beratungsleistungen, die auf die Qualifizierung der handelnden Personen und/oder Unternehmen zur erfolgreichen Bearbeitung von Fragestellungen im Hinblick auf die Internationalisierung und Markterschließung im Ausland gerichtet sind.

2.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie darf nicht für exportbezogene Tätigkeiten gewährt werden, das heißt nicht unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit sowie von direkten Vertriebstätigkeiten in Zusammenhang stehen.

2.5 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind KMU des produzierenden Gewerbes und des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes gemäß Anlage 1 mit Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Brandenburg, mit Ausnahme von Freiberuflern, Handelsunternehmen (Einzelhandel/Großhandel) und Beratungsunternehmen.

3.2 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 kann auch eine Gruppe von mindestens drei KMU gemäß Nummer 3.1 sein, die sich vertraglich zu einem gemeinsamen Vorhaben ohne externes Netzwerkmanagement zusammengeschlossen haben. Hierzu hat die Gruppe einen bevollmächtigten Gruppensprecher als Zuwendungsempfänger zu bestellen, der für die Abwicklung und die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung verantwortlich zeichnet.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur solche Maßnahmen gefördert, bei denen die Effekte beim Sitz oder der Betriebsstätte des Unternehmens im Land Brandenburg wirksam werden.

4.2 Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die nicht vor Antragstellung begonnen wurden. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Mit Antragseingangsbestätigung durch die Bewilligungsbehörde kann auf eigenes Risiko mit der Durchführung der beantragten Maßnahme begonnen werden. Hieraus leitet sich kein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung ab.

4.3 Die gesicherte Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahme oder Fördermaßnahmen ist nachzuweisen.

4.4 Die Internationalisierungsmaßnahmen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Markteinführung von innovativen Produkten stehen. Diese Produkte müssen durch eigene FuE-Leistungen bis zur Marktreife entwickelt worden sein und dürfen mit Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Teilnahmen an Regionalmessen, soweit diese im aktuellen gemeinsamen Messeplan der Länder Berlin und Brandenburg ausgewiesen sind.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:           Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:        Teilfinanzierung als Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Umfang und Höhe der Zuwendung sowie zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1 Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2:

Maßnahmen von Start-ups4 oder die erstmalige Teilnahme an einer Maßnahme nach Nummer 2.1 können mit bis zu 80 Prozent, alle übrigen mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden.

Der Zuschuss ist auf einen Höchstbetrag von bis zu 15 000 Euro je Einzelmaßnahme begrenzt. Die Mindesthöhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 3 000 Euro.

Innerhalb eines Kalenderjahres sind maximal drei Teilnahmen an Maßnahmen zuwendungsfähig.

Zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Ausgaben:

  • Miete und Gebühren,
  • Standbau inklusive Planung, Auf- und Abbau,
  • Betrieb des Standes,
  • Transport und
  • Kommunikation.

Konkretisiert werden diese und die zuwendungsfähigen Ausgaben für virtuelle Formate in der Anlage 2.

Vor Antragstellung nach Nummer 2.1 ist das Messeförderangebot des Bundes zu prüfen.

Wird ein Messegemeinschaftsstand durch andere öffentliche Förderungen bezuschusst, sind nur die Ausgaben zuwendungsfähig, die nicht bereits über den Messegemeinschaftsstand gefördert werden und ausschließlich dem Zuwendungsempfänger direkt zurechenbar sind.

5.4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.3

Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 sind Honorarausgaben des Beraters/Coaches mit einem Tagessatz von bis zu 1 000 Euro ohne Reisekosten und sonstige Sachausgaben sowie grundsätzlich ohne Umsatzsteuer zuwendungsfähig. Für den Fall, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, ist zusätzlich auch die auf den Tagessatz anfallende Umsatzsteuer zuwendungsfähig.

Der Umfang der Maßnahme ist auf höchstens acht Beratungs-/Coachingtage begrenzt. Der Durchführungszeitraum soll im Regelfall sechs Monate nicht überschreiten.

Innerhalb eines Unternehmens können mehrere, voneinander unabhängige Maßnahmen mit grundsätzlich insgesamt bis zu 20 Beratungs-/Coachingtagen je Unternehmen gefördert werden. Sollte im Einzelfall die Anzahl der zulässigen Tage überschritten werden, bedarf es einer gesonderten Begründung der Notwendigkeit.

  • Bei Start-ups beträgt die Zuwendung grundsätzlich bis zu 80 Prozent des zuwendungsfähigen Tagessatzes.
  • Bei Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als fünf Jahre bestehen, beträgt die Zuwendung grundsätzlich bis zu 50 Prozent des zuwendungsfähigen Tagessatzes.
  • Bei einer erstmaligen Förderung des Zuwendungsempfängers aus dieser Richtlinie nach Nummer 2.3 beträgt die Zuwendung für die ersten zwei Beratungs-/Coachingtage 100 Prozent des zuwendungsfähigen Tagessatzes.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn für dasselbe Vorhaben andere öffentliche Förderungen in Anspruch genommen werden oder dieses beabsichtigt ist (Kumulierungsverbot).

6.2 Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro brutto nicht übersteigen.

6.3 Antragstellern, die einer Rückforderung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.

6.4 Dokumente im Rahmen des Antrags- und Abrechnungsverfahrens sind in deutscher Sprache oder mit dem Original in deutscher Übersetzung eines amtlich zugelassenen Dolmetschers vorzulegen.

6.5 Die Beratungs-/Coachingleistungen müssen von externen und qualifizierten Sachverständigen erbracht werden. Insofern muss der Berater/Coach die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen. Wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, sind nur die unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung entstehenden zusätzlichen Ausgaben zuwendungsfähig. Sonstiger Verwaltungsaufwand des Dienstleistungserbringers zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung.

Leistungsangebote von Auslandshandelskammern können nach Maßgabe dieser Richtlinie anerkannt werden.

Der Inhalt und zeitliche Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht des Beraters zu dokumentieren. Der Zuwendungsempfänger hat sich diesen Bericht aushändigen zu lassen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen können über das Kundenportal der Bewilligungsbehörde Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) gestellt werden (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Die ILB ist berechtigt, zur Prüfung des Vorhabens zusätzliche Informationen anzufordern.

7.2 Mit der Antragstellung erklärt sich das antragstellende Unternehmen einverstanden, dass:

7.2.1 Auskünfte zu den Angaben bezüglich weiterer Anträge desselben Zuwendungszwecks bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen sowie zu behördlichen Auflagen bei anderen öffentlichen Stellen durch die ILB eingeholt werden können;

7.2.2 alle Daten von der ILB auf Datenträger gespeichert und von der ILB oder einem von ihr Beauftragten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und die Ergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden.

7.3 Anforderungsverfahren

Die Anforderung der Zuwendung erfolgt elektronisch über das Kundenportal der ILB. Dazu ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelabruf“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweis

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Kundenportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular „Verwendungsnachweis“ ist zu verwenden.

7.5 Das für Wirtschaft zuständige Ministerium, die ILB, der Landesrechnungshof Brandenburg oder ein von ihnen Beauftragter sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen Nachweise und Berichte sowie zur begleitenden und Ex-post-Bewertung der Maßnahme Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 30. Juni 2024 befristet.

9 Schlussbestimmungen

Anträge, die nach der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Markterschließung durch kleine und mittlere Unternehmen vom 25. November 2020 (ABl. S. 1323) gestellt und nach Ablauf von deren Geltungsdauer noch nicht beschieden wurden, können nach den Bestimmungen dieser Richtlinie bewilligt werden.

Anlage 1

Positivliste

Lfd. Nr.

WZ 20085 Code

WZ 2008 Bezeichnung

1

10

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (außer 10.1 und 10.71)

2

11

Getränkeherstellung

3

13

Herstellung von Textilien

4

14

Herstellung von Bekleidung

5

15

Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

6

16

Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

7

17

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

8

20

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

9

21

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

10

22

Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

11

23

Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

12

24

Metallerzeugung und Bearbeitung, soweit nicht nach Artikel 13 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 43 AGVO ausgeschlossen

13

25

Herstellung von Metallerzeugnissen (außer 25.4)

14

26

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

15

27

Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

16

28

Maschinenbau

17

29

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

18

30

Sonstiger Fahrzeugbau (außer 30.4), soweit nicht als Schiffbau nach Artikel 13 Buchstabe a AGVO ausgeschlossen

19

31

Herstellung von Möbeln

20

32

Herstellung von sonstigen Waren

21

38.3

Rückgewinnung

22

39

Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

23

58.2

Verlegen von Software

24

62

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

25

63

Informationsdienstleistungen

26

72

Forschung und Entwicklung, wenn überwiegend FuE-Leistungen für die Wirtschaft erbracht werden

Anlage 2

Zuwendungsfähige Ausgaben bei den unter den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Maßnahmen sind insbesondere:

  • Miete und Gebühren
  • Miete der Messe- beziehungsweise Präsentationsfläche
  • Teilnahmegebühren für eine Ausstellung, Informationsveranstaltung, ein Symposium, einen Fachkongress oder ein Pitching
  • AUMA-Gebühren
  • Ausgaben für den gemieteten Messestand einschließlich Ausstattung (zum Beispiel Mietmöbel, Mietutensilien, zum Beispiel Steckdosen, Schalter usw., Mietstandsystem, Miete Setausstattung, Messegrafik, Flyer und Prospekte mit direktem Messebezug)
  • Raummiete, Miete Technik (sofern nicht in Miete für Messe- beziehungsweise Präsentationsfläche enthalten)
  • Eintrag in den offiziellen Messekatalog (Mediapaket, Medienpaket), Aussteller- beziehungsweise Teilnehmerverzeichnis

  • Standbau

  • Planung, Auf- und Abbau des Messe- beziehungsweise Präsentationsstandes oder des Sets durch einen externen Dienstleister

  • Betrieb des Standes

  • Ausgaben für Strom- und Wasserversorgung (inklusive Verbrauch)
  • Bereitstellung Internetanschluss (inklusive Flatrate)
  • Ausgaben für Entsorgung und Reinigung (auch als Pauschale)
  • Versicherung für Stand und Exponate
  • Sicherheitsdienst (Standbewachung)
  • Fachmonteur/Fachmonteurin (zum Beispiel Elektro) An- und Abfahrt
  • Miete der Dekoration, Cateringausrüstung ohne Verpflegung

  • Transport durch externe Dienstleister

  • Transport Messestand (bei eigenem Messestand)
  • Transport Exponate, Setausstattung
  • Carnet-Gebühren, Zoll, Transportversicherung
  • Transport messebezogener Informationsmaterialien

  • Kommunikation

  • Dolmetscher/Dolmetscherin für Auslandsmessen
  • Übersetzungsleistungen mit direktem Bezug zur Maßnahme

Zuwendungsfähige Ausgaben bei virtuellen Formaten der unter Nummer 2.1 genannten Maßnahmen sind insbesondere:

  • Registrierungs- und Teilnahmegebühr
  • Buchungsgebühren für einzelne Webinare, Showrooms, Chatforen und Ähnliches
  • Gebühr für den Katalogeintrag
  • Ausgaben für die Miete und Aufbereitung eines virtuellen Messestandes, zum Beispiel:
    • Gebühr für virtuellen Stand
    • Digitale Firmen- und Produktpräsentation
    • Herstellung von Videoclips, Video-Pitches, Image-Filmen und Ähnlichem
    • Gestaltung des virtuellen Messestandes im Corporate Design des Ausstellers
    • Interaktive Elemente (zum Beispiel [Video-]Chatfunktion, die die Messe bereitstellt)
    • Einsatz von 3D-Animationen und/oder VR (Messestand, Räume, Avatare)
    • Aufzeichnung von Podcasts und (Live-)Webinaren
    • Ausgaben für technischen Support während der Messe
  • Besucher- und Leadmanagement am eigenen, virtuellen Messestand
    • Apps und Templates zum kundenorientierten Management des virtuellen Standes
    • Kontaktnachverfolgung
    • Integration in die eigene E-Commerce-Umgebung
  • Ausgaben für begleitende Messekommunikation, zum Beispiel Flyer und Prospekte mit direktem Messebezug
  • Übersetzungsleistungen mit direktem Bezug zur Maßnahme

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben bei den unter den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Maßnahmen sind insbesondere:

  • Bewirtung, Verpflegung, Dekoration, sofern nicht gemietet (zum Beispiel Pflanzen)
  • Eigene Reise- und Übernachtungskosten, Spesen
  • Personalausgaben für eigenes Personal
  • Externes Standpersonal (zum Beispiel Hostessen, Dolmetscher/Dolmetscherin für Inlandsmessen)
  • Gemeinkostenzuschläge
  • Management-, Organisationsdienstleistungen
  • Parkgebühren, sofern nicht vom Messeveranstalter berechnet
  • Eintrittskarten für Besucher, Ticketpässe für Veranstaltungen
  • Allgemeine Werbematerialien des Unternehmens, die nicht maßnahmenspezifisch sind, wie zum Beispiel Visitenkarten, Flyer, Prospekte ohne direkten Messebezug
  • Versandkosten
  • Herstellung/Kauf von Musterstücken, Mustergegenständen und Musterutensilien
  • Herstellung/Kauf von Messeständen sowie von zum Messestand oder Set gehörigen Elementen

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben bei virtuellen Formaten der unter Nummer 2.1 genannten Maßnahmen sind insbesondere:

  • Anschaffung von Hardware, wie PCs, Handys, Kameras oder Mikrofonen, die über die Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus genutzt werden können
  • Anschaffung von Software und Apps zur Produktion von digitalen Inhalten, die über die Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus genutzt werden können (ausgenommen Veranstaltungs-Apps und Gebühren zur Nutzung dieser)

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben bei den unter Nummer 2.3 genannten Maßnahmen sind insbesondere:

  • Ausgaben für allgemeine Schulungen (zum Beispiel allgemeine EDV-Kurse, persönlichkeitsbildende Kurse, Sprachkurse, Weiterbildungsmaßnahmen)
  • Beratungsleistungen zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln und insbesondere zur Beantragung von Fördermitteln jeglicher Art
  • Voruntersuchungen wie allgemein zugängliche Marktanalysen, Prognosen, Darstellungen reiner Adressangaben oder deren Zusammenstellung
  • Betriebliche Beratungs- und Schulungsmaßnahmen, die die Antragstellenden in eigener Regie und mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchführt, sowie Beratungen, die sich auf inländische Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen beziehen

1 Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

2 Energietechnik; Verkehr/Mobilität/Logistik; IKT/Medien und Kreativwirtschaft; Gesundheitswirtschaft; Optik und Photonik.

3 Ernährungswirtschaft; Kunststoffe/Chemie; Metall; Tourismus.

4 Start-ups im Sinne dieser Richtlinie sind rechtlich selbstständige junge innovative Unternehmen, die ihren Sitz und/oder ihre Betriebsstätte im Land Brandenburg haben, die jeweils geltende EU-Definition für ein kleines Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens zehn Millionen Euro) erfüllen und bei denen die Gründung gemäß dem Eintrag in das Handelsregister beziehungsweise der Gewerbeanmeldung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.

5 Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008.