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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GRW - (GRW-G) - Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen - Kleine Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GRW - (GRW-G) - Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen - Kleine Richtlinie
vom 26. Februar 2015
(ABl./15, [Nr. 12], S.296)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2017 durch Richtlinie des MWE vom 26. Februar 2015
(ABl./15, [Nr. 12], S.296)

1 Grundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt

  • auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336),
  • im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens,
  • nach den Regelungen des EU-Gemeinschaftsrechts,
  • aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  • nach Maßgabe dieser Richtlinie

Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen und zur Förderung von Innovationen gegeben werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Wichtige Zielindikatoren sind daher die Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die Anzahl der gesicherten Dauerarbeitsplätze sowie das realisierte Investitionsvolumen.

Die Zuwendungen sollen günstige Rahmenbedingungen für zukunftsfähige und gute Arbeitsplätze schaffen. Die ZukunftsAgentur Brandenburg (ZAB) soll darüber hinaus im Rahmen ihrer Beratung zur Förderung auch zu Fragen der Unterstützung in Bezug auf Qualifikation oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie informieren.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz).

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg.

2.2 Förderfähige Investitionen sind

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
  • die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
  • die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
  • die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte und
  • die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor.

2.3 Es werden nur Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben (Sachkosten nach Nummer 2.6 oder Lohnkosten nach Nummer 2.7) von mindestens 60 000 Euro und höchstens 2 Millionen Euro gefördert.

2.4 Von der Förderung sind die in Anlage 1 aufgeführten Bereiche ausgeschlossen.

2.5 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist grundsätzlich nur nach dem mit dem Land Berlin abgestimmten Verfahren förderfähig.

2.6 Sachkostenzuschüsse

2.6.1 Förderfähig ist nur der Teil der Investitionen, der je geschaffenen Dauerarbeitsplatz 500 000 Euro und je gesicherten Dauerarbeitsplatz 250 000 Euro nicht übersteigt. Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz gewertet. Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, werden nicht als Dauerarbeitsplätze anerkannt.

2.6.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 25 Prozent der förderfähigen Investitionen förderfähig.

2.6.3 Leistungen, die von „verbundenen Unternehmen“ oder „Partnerunternehmen“ gegenüber dem Antragsteller erbracht werden, sind im Rahmen marktüblicher Preise nur in Höhe der Selbstkosten beziehungsweise der Einstandspreise förderfähig, deren Umfang durch eine nachvollziehbare Kalkulation oder durch gleichwertige Belege der verbundenen Unternehmen nachzuweisen ist; bei baulichen Maßnahmen veranlasst die Bewilligungsbehörde eine baufachliche Prüfung. Leistungen, die von einem neu gegründeten beziehungsweise aus dem leistungsempfangenden Unternehmen ausgegründeten „verbundenen oder Partnerunternehmen“ erbracht werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig.

2.6.4 Nicht förderfähig sind

  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Wasserfahrzeuge,
  • Ausgaben, die während der Investition anfallen, aber zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht erforderlich sind,
  • gezahlte Baukostenzuschüsse,
  • Umsatzsteuer und auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Finanzierungen und Versicherungen,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase, und
  • Eigenleistungen.

2.7 Lohnkostenzuschüsse

2.7.1 Förderfähig sind die Lohnkosten von an Erstinvestitionen gebundenen Arbeitsplätzen. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht, und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen.

2.7.2 Förderfähig sind Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Diese umfassen den Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben, höchstens jedoch 50 000 Euro pro Person und Jahr.

2.7.3 Gehälter für Geschäftsführer, Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter sind nicht förderfähig.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kleine Unternehmen1 der gewerblichen Wirtschaft nach der jeweils geltenden Definition der Europäischen Kommission.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt“).

4.2 Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben grundsätzlich nur in Betracht, wenn

  1. der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt oder
  2. die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird.

Bei Investitionen von über 500 000 Euro muss die Zahl der Arbeitsplätze in der zu fördernden Betriebsstätte in jedem Fall um mindestens einen zusätzlichen Dauerarbeitsplatz erhöht werden.

Bei Errichtungen einer neuen Betriebsstätte und Übernahmen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt.

Darüber hinaus müssen die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen für

  • grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte beziehungsweise
  • die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.

4.3 Ein angemessener beihilfefreier Eigenbeitrag des Investors am Investitionsvorhaben (mindestens 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben) ist Voraussetzung für eine Förderung.

4.4 Bei Lohnkostenzuschüssen muss zusätzlich der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
  • Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
  • Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.

Die zu fördernden, neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mit Arbeitskräften besetzt werden, deren jährlicher Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) einschließlich gesetzlicher Sozialabgaben mindestens 30 000 Euro beträgt.

Die dem Lohnkostenzuschuss zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.

4.5 Tourismus

4.5.1 Gefördert werden touristische Vorhaben in den Bereichen Gesundheitstourismus in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (Anlage 2), Rad- und Wassertourismus sowie Vorhaben, die zur Entwicklung innovativer oder zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte beitragen. Die Vorhaben sollen zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen beziehungsweise zur Saisonverlängerung beitragen. Alle touristischen Vorhaben müssen den Nachweis der Barrierefreiheit sowie des Qualitätssiegels ServiceQ Deutschland erbringen. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist bei der Verwendungsnachweisprüfung zu belegen und muss für die Dauer der Überwachungszeit erhalten bleiben.

4.5.2 Grundsätzlich muss der Zuwendungsempfänger bei touristischen Vorhaben in Beherbergungsbetrieben sowie Gasthöfen und Gasthäusern am Ende des Investitionszeitraumes in die Deutsche Hotelklassifizierung, die Klassifizierung von Ferienwohnungen und -häusern und Privatzimmern, die G-Klassifizierung beziehungsweise die Campingplatzklassifizierung aufgenommen sein und dieses für die Dauer der Überwachungszeit bleiben. Maßgaben des Denkmalschutzes sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.

4.5.3 Bei touristischen Vorhaben im Bereich Radtourismus muss der Zuwendungsempfänger am Ende des Investitionszeitraumes im Besitz der ADFC-Zertifizierung „Bett+Bike“ sein und dieses für die Dauer der Zweckbindung bleiben sowie bei Vorhaben im Bereich Wassertourismus in das Informationssystem „Gelbe Welle“ aufgenommen sein und dies bis zum Ende der Zweckbindungsfrist bleiben.

5 Art und Umfang der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen.

5.2 Sonstige Fördermittel sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben geltenden Fördersatz anzurechnen.

5.3 Die Förderung kann bis zu einem Höchstsatz von 35 Prozent erfolgen.

5.4 In den Landkreisen Spree-Neiße, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Uckermark und Barnim sowie den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus kann ein Zuschlag in Höhe von 5 Prozent gewährt werden.

5.5 Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung mehr als 30 Prozent Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die mehr als 10 Prozent Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, wird die Förderung halbiert. Dies gilt nicht bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte betrieben wird (Zuwendungszweck).

6.2 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.

6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter unterliegen mindestens fünf Jahre der Zweckbindung und müssen in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Zweckbindungs- und Verbleibefrist). Diese Frist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums.

Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann ist es nur förderfähig, wenn es ausschließlich im C-Fördergebiet eingesetzt wird.

Die Zweckbindungs- und Verbleibefrist im Beherbergungsgewerbe (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze) beträgt zehn Jahre.

6.4 Die geförderten neuen beziehungsweise gesicherten Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt sein oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden (Überwachungszeit). Diese Überwachungszeit gilt auch für die weiteren Auflagen wie die Einhaltung der Qualitätskriterien bei touristischen Vorhaben.

6.5 Besicherung, Haftung

Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln.

Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter, ab einer Beteiligung (selbst beziehungsweise einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters. Sind die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern verlangt werden. Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuwendungen bis 100 000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 25 000 Euro beim einzelnen Gesellschafter.

7 Verfahren

7.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsbehörde zu stellen. Eine Entscheidung noch im jeweils laufenden Haushaltsjahr kann regelmäßig nur erwartet werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig am 30. September bei der ILB vorliegen.

7.2 Mit dem Vorhaben darf mit Antragstellung (Posteingang) begonnen werden. Die Risiken liegen beim Antragsteller.

Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen wird die zuständige staatliche Bauverwaltung vor der Bewilligung beteiligt (baufachliche Prüfung), wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500 000 Euro und der Fördersatz 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten übersteigt.

7.3 Maßgeblich für die Beurteilung eines Vorhabens (Sach- und Rechtslage) ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung.

7.4 Die Bewilligungsbehörde bezieht fachliche Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidung. Die erforderlichen Angaben und Unterlagen müssen der ILB so rechtzeitig vor dem Termin des LFA vollständig vorliegen, dass eine rechtzeitige Vorbereitung sichergestellt werden kann.

7.5 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

7.6 Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Sie teilt dem Zuwendungsempfänger auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.

7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.8 Abweichend von den VV zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
  2. Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P - „Vergabe von Aufträgen“ - finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, sollte diese über die zentrale DV-Erfassung („Vergabemarktplatz Brandenburg“) veröffentlicht werden.
  3. Bei Lohnkostenzuschüssen erfolgt die Auszahlung in Form der Erstattung geleisteter Ausgaben nach Ablauf des ersten und des zweiten Jahres gerechnet von der ersten Besetzung eines geschaffenen Arbeitsplatzes.

7.9 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag bezeichnet.

7.10 Förderungen müssen einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern der Antragsteller dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum zwei Jahre vor der Antragstellung eingestellt hat oder beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen.

8 Gültigkeitsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

9 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie findet Anwendung auf Anträge, die während ihrer Laufzeit gestellt und beschieden werden. Sie findet ferner Anwendung auf GRW-G-Anträge, die bereits vor Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind.

Anlage 1

Ausschlüsse nach Nummer 2.4 der Richtlinie 2

Ausgeschlossene Bereiche:

  • Land- und Forstwirtschaft, soweit nicht Verarbeitung,
  • Aquakultur, Fischerei,
  • Eisen- und Stahlindustrie3,
  • Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
  • Energie- und Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung,
  • Baugewerbe,
  • Einzelhandel,
  • Transport- und Lagergewerbe,
  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
  • Kunstfaserindustrie4,
  • Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ der NACE Revision 2 fällt (außer technische Unternehmensberatung),
  • freiberufliche Architektur- und Ingenieurbüros,
  • Flughäfen und -plätze,
  • Veranstalter und Einrichter von Kongressen, Ausstellungen und Messen,
  • Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft, Callcenter,
  • Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen einschließlich Kompostierungsanlagen, Deponieanlagen und Anlagen zur Aufbereitung und Reinigung belasteter Böden, mit Ausnahme von Recycling,
  • Schulen, Internate sowie Fort- und Ausbildungsstätten aller Art,
  • Kfz-Reparatur- und -Instandsetzungsbetriebe sowie -Aus- und -Umbau,
  • Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrenn-, -heiz- und -kraftstoffen,
  • Tierpensionen, Tierausbildungsstätten,
  • Hallenbäder, soweit nicht in kur- oder wellnessorientierten touristischen Vorhaben eingebunden, sowie Strand- und Freibäder,
  • Sport- und Spielstätten (einschließlich Kletterparks, Baumwipfelpfade, Schießanlagen und Ähnlichem), außer bei saisonverlängernden touristischen Vorhaben,
  • Gokart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen,
  • separate Kegel- und Bowlingbahnen, Fitnesscenter, Reitanlagen,
  • Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen,
  • Tierparks, zoologische Gärten,
  • Schlachtereien,
  • Waffenproduktion,
  • Kinos, Museen, Theater, Veranstaltungsstätten und Ausstellungsräume, Bars, Diskotheken und mobile Dienstleistungen.

Anlage 2

Kur- und Erholungsorte

  • Bad Saarow
  • Bad Liebenwerda
  • Bad Freienwalde
  • Bad Wilsnack
  • Bad Belzig
  • Buckow
  • Templin
  • Burg/Spreewald
  • Angermünde, OT Altkünkendorf, OT Angermünde, OT Wolletz
  • Fürstenberg, OT Himmelpfort
  • Lübben/Spreewald
  • Lübbenau/Spreewald
  • Lindow/Mark
  • Lychen
  • Müllrose
  • Neuzelle, OT Neuzelle
  • Rheinsberg, OT Rheinsberg, OT Flecken Zechlin
  • Rheinsberg, OT Kleinzerlang
  • Schwielochsee, OT Goyatz
  • Schwielowsee
  • Stechlin, OT Neuglobsow
  • Waldsieversdorf
  • Wendisch Rietz
  • Werder/Havel

1 Nach der Definition der EU-Kommission (ABl. EU L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat ein kleines Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanz von höchstens 10 Millionen Euro. Dabei werden verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen einbezogen.

2 Siehe auch Teil II A Nummer 3.1 des Koordinierungsrahmens.

33 Siehe Artikel 2 Nummer 43 AGVO.

4 Siehe Artikel 2 Nummer 44 AGVO. - Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 fällt,