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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an Beratungsstellen sowie an eine Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an Beratungsstellen sowie an eine Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg
vom 3. September 2019
(ABl./19, [Nr. 38], S.939)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MASGF vom 3. September 2019
(ABl./19, [Nr. 38], S.939)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach § 7 und § 8 Absatz 1 des Brandenburgischen Glücksspielausführungsgesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. I Nr. 29) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Beratungsstellen sowie für eine koordinierende Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg.

1.2 Ziele der Förderung

1.2.1 Ziele der Förderung von Beratungsstellen sind das Vorhalten von qualifizierten Interventions-, Beratungs- und Behandlungsangeboten für problematische und pathologische Glücksspielende und deren Angehörige (Primärziel) sowie die Durchführung von Präventionsmaßnahmen und die Öffentlichkeitsarbeit (Sekundärziel). Das Sekundärziel wird insbesondere erreicht durch

  • Pressearbeit, Fachvorträge,
  • Unterstützung von Selbsthilfegruppen für Glücksspielende,
  • Planung und Durchführung von Fortbildungen und  Tagungen in der Region.

Die Beratungsstellen arbeiten zusammen im Netzwerk „Frühe Intervention bei Pathologischem Glücksspiel im Land Brandenburg“.

1.2.2 Ziel der Förderung der Landesstelle ist die landesweite Aufklärung, Weiterentwicklung, Begleitung, Koordinierung und Vernetzung der Beratungsangebote zum Thema Glücksspiel, insbesondere im Rahmen von

  • Koordinierung, Fortbildung und fachlicher Begleitung des Netzwerks „Frühe Intervention bei Pathologischem Glücksspiel im Land Brandenburg“ (zum Beispiel Öffentlichkeitsarbeit, Auswertungen und Statistik für das Netzwerk),
  • Aufklärung bei allen Fragen zur Glücksspielsucht durch Öffentlichkeits- und Pressearbeit, landesweite Kampagnen und Präventionsmaterial, Organisation von Veranstaltungen und Fachveranstaltungen,
  • Kooperation mit allen relevanten Institutionen und Akteuren,
  • Mitarbeit in der Landessuchtkonferenz,
  • Begleitung von Evaluation und Forschung,
  • Organisation, Durchführung und Begleitung von Projekten und
  • Vernetzung der Angebote im Land Brandenburg mit Aktivitäten auf Bundesebene.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben der Beratungsstellen sowie der Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg.

3 Zuwendungsempfangende

Als Zuwendungsempfangende in Betracht kommen juristische Personen des Privatrechts.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung als Voraussetzung für die Förderung sollen sich die Zuwendungsempfangenden an den Gesamtkosten beteiligen. Dabei soll der Eigenanteil mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Dieser Eigenanteil kann auf bis zu 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben reduziert werden, wenn der Zuwendungsempfangende nachvollziehbar begründen kann, dass er nicht in der Lage ist, einen höheren Eigenanteil zu leisten.

4.2 Die Zuwendungsempfangenden haben darauf hinzuwirken, dass die geförderten Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen zugänglich sind. Mit dem Antrag sind die Maßnahmen darzustellen, mit denen die Zuwendungsempfangenden Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen den Zugang zu den geförderten Angeboten ermöglichen.

4.3 Grundsätzlich müssen die Fachkräfte der Beratungsstellen mindestens einen Bachelorabschluss in der Fachrichtung Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Psychologie oder vergleichbare Qualifikationen haben. Zudem ist eine abgeschlossene Weiterbildung im Bereich Suchttherapie beziehungsweise Verhaltenstherapie wünschenswert.

Die Fachkraft der Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht muss mindestens einen Bachelorabschluss in der Fachrichtung Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Psychologie, Public Health oder Gesundheitswissenschaften haben sowie über mehrjährige Erfahrungen im Bereich der Suchtprävention (Glücksspiel) verfügen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

Zuschüsse können für Personal- und Sachausgaben gewährt werden.

5.4.1 Beratungsstellen

Zuwendungen können für Personal- und Sachausgaben gewährt werden, soweit sie angemessen und wirtschaftlich sind sowie sparsam verwendet werden. Der Maximalbetrag der jährlichen Gesamtförderung beträgt je Beratungsstelle 30 700 Euro.

Der Maximalbetrag der jährlichen Gesamtförderung beträgt 399 100 Euro.

  1. Personalausgaben
    Bei der Förderung von Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Bei Vorliegen der fachlichen und eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Nummer 4.3) können Personalausgaben bis zur Höhe der Personaldurchschnittskosten (Stand: 29. März 2018, Zeitraum ab 1. Oktober 2018) bis zu Entgeltgruppe 11 gefördert werden.
    Es werden je Beratungsstelle Personalausgaben für jeweils maximal eine halbe Vollzeitkraft gefördert.
     
  2. Sachausgaben
    Sachausgaben werden bis zu 20 vom Hundert der Personalausgaben gefördert. Als Sachausgaben können einmalige und laufende Ausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr gefördert werden.
     
  3. Förderfähige Ausgaben sind insbesondere
    • Miet- und Mietnebenkosten, Betriebskosten für Räume,
    • Telefon- und Internetkosten,
    • Portokosten,
    • Reisekosten gemäß den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes,
    • Büromaterial, Geschäftsbedarf,
    • Material für Veranstaltungen,
    • Veranstaltungsausgaben,
    • Honorare (unter Angabe von Stundensatz und Stundenzahl),
    • Ausgaben für Übersetzungen und Dolmetscherleistungen,
    • Fachliteratur,
    • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
    • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit.
       
  4. Nicht förderfähig sind insbesondere
    • Beiträge für freiwillige Versicherungen,
    • Ausgaben für Verpflegung und Lebensmittel,
    • Verwaltungspauschalen und sonstige Pauschalen.

5.4.2 Landesstelle

Zuwendungen können für Personal- und Sachausgaben gewährt werden, soweit sie angemessen und wirtschaftlich sind sowie sparsam verwendet werden. Der Maximalbetrag der jährlichen Gesamtförderung beträgt 87 700 Euro.

  1. Personalausgaben
    Bei der Förderung von Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der TV-L. Bei Vorliegen der fachlichen und eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen (Fachkraft der Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht siehe Nummer 4.3) können Personalausgaben bis zur Höhe der Personaldurchschnittskosten (Stand: 29. März 2018, Zeitraum ab 1. Oktober 2018) folgender Entgeltgruppen gefördert werden
    • bis zu Entgeltgruppe 11 für eine Fachkraft pathologisches Glücksspiel (1 Vollzeitkraft [VZK]),
    • bis zu Entgeltgruppe 13 für anteilige Aufgaben Leitung (0,1 VZK),
    • bis zu Entgeltgruppe 9 für anteilige Aufgaben Verwaltung (0,25 VZK).
       
  2. Sachausgaben
    Als Sachausgaben können einmalige und laufende Ausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr gefördert werden.

    Laufende Sachausgaben der Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht (zum Beispiel Miete, Strom, Reisekosten) werden bis zu 20 vom Hundert der Personalausgaben gefördert.

    Weitere Sachausgaben zur landesweiten Aufklärung, Weiterentwicklung, Begleitung, Koordinierung und Vernetzung von Maßnahmen zum Thema Glücksspiel (zum Beispiel Durchführung von Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit, Honorare, Auswertungen und Statistik, Gremienarbeit, Raumkosten, Flyer, Versandkosten und Reisekosten außerhalb von Honorarverträgen, Präventionsmaterial) werden in Höhe von bis zu 10 000 Euro gefördert.
     
  3. Nummer 5.4.1 Buchstabe c und d gilt entsprechend.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungszweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

6.2 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) jederzeit Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Zuwendung für das Jahr 2020 sind bis zum 30. September 2019 bei dem Landesamt für Soziales und Versorgung, Dezernat 53, Lipezker Straße 45 in 03048 Cottbus (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

7.2 Verwendungsnachweisverfahren

Ergänzend zu Nummer 6.2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist im Sachbericht insbesondere einzugehen auf

7.2.1 Beratungsstellen

  • Zahl der Betreuungen im Jahr (Zahl der Fälle mit Einmalkontakten und Angehörigen),
  • Anzahl der Beendigungen regulär nach Beratung (Behandlungsplan) (absolut und in Prozent der Gesamtbeendigungen),
  • Spieltage 30 Tage vor Betreuungsbeginn und 30 Ta­ge nach Betreuungsende (Mittelwert),
  • Auflistung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Fort- und Weiterbildungen der Beschäftigten, Supervision),
  • Darstellung der Präventionsmaßnahmen und der Öffentlichkeitsarbeit (externe und interne Informations- und Fachveranstaltungen, Multiplikatorenschulungen, Gremienarbeit, Presse, Flyer, Projekte, Selbsthilfegruppen),
  • Angabe des Arbeitszeitverbrauchs (in Prozent) getrennt nach Intervention, Beratung, Behandlung - Prävention, Öffentlichkeitsarbeit;

7.2.2 Landesstelle

  • Darstellung der Aktivitäten für das Netzwerk „Frühe Intervention bei Pathologischem Glücksspiel im Land Brandenburg“ (Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Auswertungen und Statistik),
  • Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit und Pressearbeit,
  • Darstellung der landesweiten Kampagnen und Präventionsmaterial,
  • Auflistung von organisierten, durchgeführten und unterstützten Veranstaltungen und Fachveranstaltungen,
  • Darstellung der landesweiten und landesübergreifenden Gremienarbeit,
  • Auflistung der organisierten, durchgeführten und unterstützten Projekte,
  • Darstellung der Aktivitäten auf Bundesebene,
  • Angabe des Arbeitszeitverbrauchs (in Prozent) getrennt nach Aktivitäten für das Netzwerk - Aufklärung, Gremienarbeit, Projekte.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-P, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 3. September 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg sowie an eine Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg vom 20. Juli 2017 (ABl. S. 1163) außer Kraft.