Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung von Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027 - „Gründen in Brandenburg (GiB)“

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung von Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027 - „Gründen in Brandenburg (GiB)“
vom 28. Juni 2022
(ABl./22, [Nr. 30], S.655)

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

I.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21)

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Förderung von Entrepreneurship, um für eine eigene unternehmerische Tätigkeit zu sensibilisieren, die Qualität und die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten von Gründungen zu verbessern sowie zur Verbesserung der Brandenburger Gründungskultur und des Gründungsklimas beizutragen.

I.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I.3 Erfolgreiche Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen sind für die wirtschaftliche Entwicklung sowie den Erhalt und die Steigerung von Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit im Land Brandenburg von großer Bedeutung. Ziel der Förderung ist es daher, zur Weiterentwicklung einer Kultur der Selbstständigkeit und des unternehmerischen Denkens beizutragen sowie neue erfolgversprechende Selbstständigkeit im Land Brandenburg zu unterstützen.

I.4 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden. Insbesondere soll die Gründung durch Frauen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch geeignete Angebote unterstützt werden.

Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

I.5 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.

Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

I.6 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Soweit zutreffend, ist der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

I.7 Begriffsdefinitionen

  • Existenzgründung (Gründung)

    Zur Existenzgründung im Sinne dieser Richt­linie zählen gewerbliche oder freiberufliche selbstständige Tätigkeiten einschließlich der Übernahme eines Unternehmens (Unternehmensnachfolge) in einem neuen Haupt- oder Nebenerwerb.

    Eine bloße Ausweitung der selbstständigen Tätigkeit gilt als Diversifikation und zählt nicht als Existenzgründung im Sinne dieser Richtlinie. Zusammenschlüsse von bestehenden Unternehmen zählen ebenfalls nicht als Existenzgründungen im Sinne dieser Richtlinie.

  • Vorgründungsphase

    Die Vorgründungsphase endet mit der neuen Existenzgründung im Haupt- oder Nebenerwerb (Gewerbeanmeldung oder Anmeldung beim Finanzamt).

  • Erwerbslosigkeit

    Von Erwerbslosigkeit betroffen sind nicht erwerbstätige Personen, die sich um eine Arbeitsstelle bemühen, unabhängig davon, ob sie als Arbeitslose gemeldet sind.

II. Fördertatbestände der Richtlinie

    Die Richtlinie umfasst folgende Fördertatbestände:

    II.1 Projekt Schule mit Unternehmergeist

    II.2 Regionale Beratungs- und Qualifizierungsprojekte

    II.3 Überregionale Beratungs- und Qualifizierungsprojekte

    II.4 Zielgruppenspezifische Begleitprojekte

    II.5 Hochschulprojekte

    II.1 Projekt Schule mit Unternehmergeist

    II.1.1 Gegenstand der Förderung

    II.1.1.1 Gefördert wird ein landesweites Projekt zur Vermittlung von Fachwissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Zusammenhang mit Entrepreneurship Education, um Lehrpersonal zu befähigen, Schülerinnen und Schülern Unternehmergeist, unternehmerische Fähigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln und unternehmerische Selbstständigkeit als Alternative zum abhängigen Beschäftigungsverhältnis aufzuzeigen, mit folgenden wesentlichen Inhalten und Aufgaben:

    1. Gewinnung von Schulen für das Thema Entrepreneurship Education, Beratung und inhaltliche Begleitung von Schulen, insbesondere durch

      • Visualisierung von Best-Practice-Beispielen von Unternehmergeist-Projekten, Erfahrungsaustauschen und Vernetzungstreffen und
      • Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur Umsetzung von Unternehmergeist-Projekten. Die Materialen sind allen interessierten Schulen online und analog zur Verfügung zu stellen.

    2. Sensibilisierung und Qualifizierung von Schulleitungen und Lehrkräften, insbesondere durch

      • thematische Einführungen (Basis) zu den Schwerpunkten Geschäftsmodellentwicklung, Übungs- und Schülerfirmen, unternehmerische Mikroprojekte und nachhaltige Unternehmergeist-Projekte,
      • thematische Vertiefung (Fortgeschrittene) zu den Schwerpunkten MINT-Übungs- und Schülerfirmen, Businessplänen und Design Thinking und
      • Erstellung und Umsetzung von Angeboten zur Schulentwicklung im Zusammenhang mit Entrepreneurship Education.

    3. Vernetzung von Schulen, insbesondere durch

      • Initiierung und Unterstützung von Kooperationen zwischen Schulen und außerschulischen Partnern aus Wirtschaft und Wissenschaft zur Vermittlung von Wissen und Praxiserfahrungen.

    4. Sonstige Aufgaben

      • projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit, Projektverwaltung, projektspezifische Erfassungs- und Berichtspflichten

    II.1.1.2 Zielgruppe des landesweiten Projektes sind Schulleitungen und Lehrkräfte an Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und Beruflichen Gymnasien an Oberstufenzentren in öffentlicher und privater Trägerschaft.

    II.1.2 Zuwendungsempfangende

    Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

    II.1.3 Zuwendungsvoraussetzungen

    Zuwendungsempfangende müssen im Land Brandenburg ansässig sein.

    II.1.4 Art und Umfang der Förderung

    II.1.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

    II.1.4.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung

    II.1.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

    II.1.4.4 Bemessungsgrundlage

    Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

    1. die projektbezogenen direkten Personalausgaben der oder des Zuwendungsempfangenden für die Aufgaben nach Nummer II.1.1.1,

    2. für den Fall der Zuweisung von Lehrkräften des Landes Brandenburg an das Projekt die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 pauschalierten Personalausgaben in Höhe von 2 724 Euro je für ein Schuljahr zugewiesene Lehrerwochenstunde (LWS)

    und

    1. für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 22,5 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben nach den Buchstaben a und b.

    II.2 Regionale Beratungs- und Qualifizierungspro­jekte

    II.2.1 Gegenstand der Förderung

    II.2.1.1 Gefördert werden regionale Beratungs- und Qualifizierungsprojekte in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg mit folgenden wesentlichen Inhalten und Aufgaben, insbesondere zur Unterstützung von „klassischen“ Gründungsvorhaben:

    1. Feststellung der Eignung als Unternehmerin oder Unternehmer, zum Beispiel durch

      • Einstiegsberatung,
      • Prüfung der Geschäftsideen,
      • Ermittlung von Finanzierungs-, Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingbedarfen.

    Die Feststellung der Gründungseignung schließt die Möglichkeit ein, von einer Gründung abzuraten.

    1. Niedrigschwellige Begleitung und Unterstützung bei der Umsetzung des Gründungsvorhabens, zum Beispiel durch

      • Informationen zu Förderprogrammen,
      • Informationen zu Finanzierungsmöglich­keiten,
      • Unterstützung bei Behördengängen.

    Die Inhalte nach Nummer II.2.1.1 Buchstabe a und b sind durch internes Projektpersonal umzusetzen.

    1. Individuelle und spezifische Beratung sowie Qualifizierung und individuelles und spezifisches Coaching sowie weitere Unterstützung zur Vorbereitung auf erfolgreiche Existenzgründungen, insbesondere durch

      • vertiefende Vermittlung von Kenntnissen für eine Gründung,
      • Unterstützung bei der Konkretisierung des Geschäftskonzeptes beziehungsweise Businessplans,
      • individuelle und am spezifischen Gründungsvorhaben ausgerichtete Qualifizierungs- und Coachingangebote.

    Die Inhalte sind durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringende umzusetzen.

    1. Enge Kooperation mit anderen Zuwendungsempfangenden der Richtlinie und Zusammen­arbeit mit regionalen gründungsrelevanten Akteuren, insbesondere

      • mit den einschlägigen Projekten nach den Nummern II.3 und II.5 sowie den Projekten nach Nummer II.4,
      • mit den Agenturen für Arbeit/Jobcentern bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit,
      • durch Informationen und Vermittlung von Kontakten für Gründungswillige zu Angeboten, zum Beispiel der Wirtschaftskammern, der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), kommunaler Wirtschaftsförderungen, Technologie- und Gründerzentren und der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) (zum Beispiel Businessplan-Wettbewerb Berlin Brandenburg, deGUT).

    2. Sonstige Aufgaben

      • Beteiligung an gründungsrelevanten Netzwerken und Veranstaltungen,
      • Beteiligung an frauenspezifischen Netzwerken/frauenspezifischen Angeboten in der Netzwerkarbeit,
      • projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit, Projektverwaltung, projektspezifische Erfassungs- und Berichtspflichten.

    Die Aufgaben nach Nummer II.2.1.1 Buchstabe d und e sind durch internes Projektpersonal umzusetzen.

    II.2.1.2 Der Einsatz von digitalen Methoden und Formaten ist ausdrücklich erwünscht.

    II.2.1.3 Die regionalen Beratungs- und Qualifizierungsprojekte können internationale Komponenten enthalten, die beispielsweise zur Entwicklung und Stärkung der Handlungsfähigkeit der Gründungswilligen für internationale Geschäftstätigkeiten beitragen.

    II.2.1.4 Die regionalen Beratungs- und Qualifizierungsprojekte richten sich an Gründungswillige

    • mit Wohnsitz im Land Brandenburg,
    • die eine gewerbliche oder freiberuflich selbstständige Tätigkeit insbesondere in Mittelstand, Handwerk, Handel sowie Dienstleistung („klassische“ Gründungen) im Land Brandenburg planen.

    Bei Teamgründungen muss die Voraussetzung Wohnsitz im Land Brandenburg von mindestens einem Mitglied des Teams erfüllt werden.

    II.2.1.5 Es sind überwiegend erwerbslose Gründungswillige (Gründungen aus Arbeitslosigkeit) und Gründungen im Haupterwerb zu unterstützen.

    II.2.1.6 Gründungswillige dürfen nur beraten, qualifiziert und betreut werden, wenn sie nicht bereits selbstständig unternehmerisch tätig sind.

    II.2.1.7 Die Beratungs- und Qualifizierungsprojekte sind ausschließlich auf die Vorgründungsphase begrenzt.

    II.2.1.8 Das eigene Projektpersonal führt selbst keine vertiefenden - über allgemeine Informationsvermittlung hinausgehende - Beratungen und Qualifizierungen von Gründungswilligen durch.

    II.2.2 Zuwendungsempfangende

    Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

    II.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

    II.2.3.1 Die Zuwendungsempfangenden für die regionalen Beratungs- und Qualifizierungsprojekte müssen im Land Brandenburg ansässig sein.

    Pro Landkreis oder kreisfreie Stadt kann eine Zuwendungsempfangende beziehungsweise ein Zuwendungsempfangender gefördert werden, wobei diese beziehungsweise dieser mehrere regionale Beratungs- und Qualifizierungsprojekte übernehmen kann. Voraussetzung ist eine separate Antragstellung für jeden Landkreis/jede kreisfreie Stadt.

    II.2.3.2 Die Zuwendungsempfangenden sollen über Erfahrungen, Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf die Projektinhalte verfügen.

    II.2.3.3 Die externen Dienstleistungen sind im Rahmen von Vergabeverfahren entsprechend Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (­ANBest-EU 21) zu beauftragen.

    II.2.4 Art und Umfang der Förderung

    II.2.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

    II.2.4.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung

    II.2.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

    II.2.4.4 Bemessungsgrundlage

    Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

    1. die direkten Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden für die Aufgaben nach Nummer II.2.1.1,

    2. die Ausgaben für externe Leistungserbringer für die Aufgaben nach Nummer II.2.1.1 Buchstabe c

    und

    1. für alle indirekten Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 54 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 15 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben nach Buchstabe a.

    Die Ausgaben nach den Buchstaben a und c können zusammen bis zu 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben betragen.

    II.3 Überregionale Beratungs- und Qualifizierungsprojekte

    II.3.1 Gegenstand der Förderung

    II.3.1.1 Gefördert werden überregionale Beratungs- und Qualifizierungsprojekte in den drei Wirtschaftskammerbezirken des Landes Brandenburg mit folgenden wesentlichen Inhalten und Aufgaben, insbesondere zur Unterstützung von innovativen, ökologisch nachhaltigen oder marktorientiert sozialen Gründungsvorhaben:

    1. Feststellung der Eignung als Unternehmerin oder Unternehmer, zum Beispiel durch
      • Einstiegsberatung,
      • Prüfung der Geschäftsideen,
      • Ermittlung von Finanzierungs-, Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingbedarfen.

    Die Feststellung der Gründungseignung schließt die Möglichkeit ein, von einer Gründung abzuraten.

    1. Niedrigschwellige Begleitung und Unterstützung bei der Umsetzung des Gründungsvorhabens, zum Beispiel durch

      • Informationen zu Förderprogrammen,
      • Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten,
      • Unterstützung bei Behördengängen.

    Die Inhalte nach Nummer II.3.1.1 Buchstabe a und b sind durch internes Projektpersonal umzusetzen.

    1. Individuelle und spezifische Beratung sowie Qualifizierung und individuelles und spezifisches Coaching sowie weitere Unterstützung zur Vorbereitung auf erfolgreiche Existenzgründungen, insbesondere durch

      • vertiefende Vermittlung von Kenntnissen für eine Gründung,
      • Unterstützung bei der Konkretisierung des Geschäftskonzeptes beziehungsweise Businessplans,
      • individuelle und am spezifischen Gründungsvorhaben ausgerichtete Qualifizierungs- und Coachingangebote.

    Die Inhalte sind durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringende umzusetzen.

    1. Enge Kooperation mit anderen Zuwendungsempfangenden der Richtlinie und Zusammen­arbeit mit regionalen gründungsrelevanten Akteuren, insbesondere

      • mit den einschlägigen Projekten nach den Nummern II.2 und II.5 sowie den Projekten nach Nummer II.4,
      • mit den Agenturen für Arbeit/Jobcentern bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit,
      • durch Informationen und Vermittlung von Kontakten für Gründungswillige zu Angeboten, zum Beispiel der Wirtschaftskammern, der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), kommunaler Wirtschaftsförderungen, Technologie- und Gründerzent­ren und der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) (zum Beispiel Businessplan-Wettbewerb Berlin Brandenburg, ­deGUT).

    2. Sonstige Aufgaben

      • Beteiligung an gründungsrelevanten Netzwerken und Veranstaltungen,
      • Beteiligung an frauenspezifischen Netzwerken/frauenspezifischen Angeboten in der Netzwerkarbeit,
      • projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit, Projektverwaltung, projektspezifische Erfassungs- und Berichtspflichten.

    Die Aufgaben nach Nummer II.3.1.1 Buchstabe d und e sind durch internes Projektpersonal umzusetzen.

    II.3.1.2 Der Einsatz von digitalen Methoden und Formaten ist ausdrücklich erwünscht.

    II.3.1.3 Die überregionalen Beratungs- und Qualifizierungsprojekte können internationale Komponenten enthalten, die beispielsweise zur Entwicklung und Stärkung der Handlungsfähigkeit der Gründungswilligen für internationale Geschäftstätigkeiten beitragen.

    II.3.1.4 Die überregionalen Beratungs- und Qualifizierungsprojekte richten sich an Gründungswillige

    • mit Wohnsitz im Land Brandenburg,
    • die insbesondere ein innovatives, ökologisch nachhaltiges oder (marktorientiert) soziales Gründungsvorhaben im Land Brandenburg planen.

    Bei Teamgründungen muss die Voraussetzung Wohnsitz im Land Brandenburg von mindestens einem Mitglied des Teams erfüllt werden.

    II.3.1.5 Gründungswillige dürfen nur beraten, qualifiziert und betreut werden, wenn sie nicht bereits selbstständig unternehmerisch tätig sind.

    II.3.1.6 Die Beratungs- und Qualifizierungsprojekte sind ausschließlich auf die Vorgründungsphase begrenzt.

    II.3.1.7  Das eigene Projektpersonal führt selbst keine vertiefenden - über allgemeine Informationsvermittlung hinausgehende - Beratungen und Qualifizierungen von Gründungswilligen durch.

    II.3.2 Zuwendungsempfangende

    Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

    II.3.3 Zuwendungsvoraussetzungen

    II.3.3.1 Die Zuwendungsempfangenden für die überregionalen Beratungs- und Qualifizierungsprojekte müssen im Land Brandenburg ansässig sein.

    Pro Wirtschaftskammerbezirk kann eine Zuwendungsempfangende beziehungsweise ein Zuwendungsempfangender gefördert werden, wobei mehrere Standorte pro Kammerbezirk erwünscht sind.

    II.3.3.2 Die Zuwendungsempfangenden sollen über Erfahrungen, Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf die Projektinhalte verfügen.

    II.3.3.3 Die externen Dienstleistungen sind im Rahmen von Vergabeverfahren entsprechend Nummer 3 ­ANBest-EU 21 zu beauftragen.

    II.3.4 Art und Umfang der Förderung

    II.3.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

    II.3.4.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung

    II.3.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

    II.3.4.4 Bemessungsgrundlage

    Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

    1. die direkten Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden für die Aufgaben nach Nummer II.3.1.1,

    2. die Ausgaben für externe Leistungserbringer für die Aufgaben nach Nummer II.3.1.1 Buchstabe c,

    3. die direkten Sachausgaben für projektbezogene Veranstaltungen

    und

    1. für alle indirekten Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 54 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 15 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben nach Buchstabe a.

    II.4 Zielgruppenspezifische Begleitprojekte

    II.4.1 Gegenstand der Förderung

    II.4.1.1 Gefördert wird jeweils ein landesweites zielgruppenspezifisches Begleitprojekt zu den drei Themen Gründungen durch (alleinerziehende) Frauen, Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen mit Behinderungen mit folgenden wesentlichen Inhalten und Aufgaben:

    1. Zielgruppenspezifische, niedrigschwellige Motivierungs-, Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen

    2. Vorbereitende, bei Bedarf mehrsprachige, Maßnahmen in geeigneten Formaten, die zu einer allgemeinen gründungsbezogenen fachlichen und persönlichen Qualifikation führen, zum Beispiel

      • Informationen zu grundlegenden Chancen und Risiken einer Selbstständigkeit einschließlich der erforderlichen persönlichen Schlüsselkompetenzen,
      • Informationen zur sozialen Absicherung,
      • Informationen zur Unternehmenskultur, dem deutschen Markt, steuerlichen Rahmenbedingungen,
      • Informationen zu zielgruppenspezifischen Förderangeboten,
      • Vermittlung in geeignete (andere) Unterstützungsangebote oder fachliche Qualifizierungsmaßnahmen.

    3. Kontaktanbahnung und Vermittlung von geeigneten Gründungsinteressierten zu weiterführenden Beratungsangeboten, insbesondere zu den regionalen und überregionalen Beratungs- und Qualifizierungsprojekten nach den Nummern II.2 und II.3

    4. Zielgruppenspezifische Netzwerkarbeit; Vernetzung mit Institutionen, die besondere zielgruppenspezifische Angebote bieten

    5. Inhaltliche und methodische Unterstützung hinsichtlich der genannten Zielgruppen für die regio­nalen und überregionalen Beratungs- und Qua­lifizierungsprojekte nach den Nummern II.2 und II.3, zum Beispiel durch

      • gemeinsame Informationsveranstaltungen,
      • Schulungen,
      • Bereitstellung zielgruppenspezifischer Materialien,
      • Informationen zu zielgruppenspezifischen För­derangeboten,
      • Begleitung von Gründungsinteressierten.

    6. Sonstige Aufgaben

      • projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit, Projektverwaltung, projektspezifische Erfassungs- und Berichtspflichten.

    Die Inhalte und Aufgaben nach Nummer II.4.1.1 sind durch internes Projektpersonal umzusetzen.

    II.4.1.2 Das eigene Projektpersonal führt selbst keine individuellen, vertiefenden - über allgemeine Informations­vermittlung hinausgehende - Beratungen und Qualifizierungen von Gründungswilligen durch.

    II.4.1.3 Der Einsatz von digitalen Methoden und Formaten ist ausdrücklich erwünscht.

    II.4.1.4 Die zielgruppenspezifischen Begleitprojekte können internationale Komponenten enthalten, beispielsweise Erfahrungsaustausche, Workshops oder die Verbreitung von Best-Practice-Beispielen.

    II.4.1.5 Die zielgruppenspezifischen Begleitprojekte sind ausschließlich auf die Vorgründungsphase begrenzt.

    II.4.2 Zuwendungsempfangende

    Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

    II.4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

    II.4.3.1 Die Zuwendungsempfangenden für die zielgruppenspezifischen Begleitprojekte müssen im Land Brandenburg ansässig sein.

    Eine Zuwendungsempfangende beziehungsweise ein Zuwendungsempfangender kann mehrere landes­weite zielgruppenspezifischen Begleitprojekte übernehmen. Voraussetzung ist eine separate Antragstellung für jede unter Nummer II.4.1.1 genannte Zielgruppe.

    II.4.3.2 Die Zuwendungsempfangenden sollen über Erfahrungen, Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf die Projektinhalte verfügen.

    II.4.4 Art und Umfang der Förderung

    II.4.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

    II.4.4.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung

    II.4.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

    II.4.4.4 Bemessungsgrundlage

    Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

    1. die direkten Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden für die Aufgaben nach Nummer II.4.1.1

    und

    1. für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben nach Buchstabe a.

    II.5 Hochschulprojekte

    II.5.1 Gegenstand der Förderung

    II.5.1.1 Gefördert werden gründungsbezogene Projekte an den acht staatlichen Hochschulen im Land Brandenburg. Folgende Inhalte und Aufgabenbereiche können wahrgenommen werden:

    1. Verbesserung des Gründungsklimas und Sensibilisierung potenzieller Gründerinnen und Gründer, um unternehmerisches Denken und Handeln zu fördern, zum Beispiel durch

      • Maßnahmen zur Entwicklung des Unternehmergeists oder des Gründungsklimas an Hochschulen,
      • Maßnahmen zur Generierung und Entwicklung von Gründungsideen, zum Beispiel durch Ideencastings, Gründungsplanspiele, Ideengeneratoren etc.

    2. Entrepreneurship Education, um unternehmerische Fähigkeiten von Lehrenden, akademischem Personal und Studierenden zu verbessern

      Die Aufgaben nach Nummer II.5.1.1 Buchstabe a und b sind durch internes Projektpersonal umzusetzen. Sensibilisierungsaktivitäten und Maßnahmen zur Generierung und Entwicklung von Gründungsideen können auch durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringende durchgeführt werden.

    3. Unterstützung wissens- und technologiebasierter, innovativer Gründungsvorhaben (auf dem Weg zu innovationsbasierten Gründungen), insbesondere in den Bereichen moderne Industrie, erneuer­bare Energie- und Wasserstofftechnologien, Green Tech, Künstliche Intelligenz, Gesundheitswirtschaft und Prüfung der Gründungseignung, insbesondere durch

      • Einstiegsberatung,
      • Prüfung der Geschäftsideen,
      • Ermittlung von Finanzierungs-, Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingbedarfen,
      • Informationen zu Förderprogrammen,
      • Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten,
      • Unterstützung bei der Konkretisierung des Geschäftskonzeptes beziehungsweise Businessplans,
      • individuelle und spezifische Beratung sowie Qualifizierung und individuelles und spezifisches Coaching.

    Die niedrigschwelligen Aufgaben können durch internes Projektpersonal umgesetzt werden. Die Aufgaben Unterstützung bei der Konkretisierung des Geschäftskonzeptes oder Businessplans, individuelle und spezifische Beratung sowie Qualifizierung und individuelles und spezifisches Coaching sind durch entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringende umzusetzen.

    1. Unterstützung für die Inanspruchnahme der Förderprogramme EXIST-Gründerstipendium und EXIST-Forschungstransfer des für Wirtschaft zuständigen Bundesministeriums durch

      • Identifizierung potenziell EXIST-förderfähiger Gründungsvorhaben,
      • Unterstützung bei der Entwicklung eines aussagekräftigen Ideenpapiers als Teil der EXIST-Antragsunterlagen sowie bei weiteren Aufgaben im Hinblick auf die Antragstellung.

    Die Aufgaben sind durch internes Projektpersonal umzusetzen. In die Entwicklung aussagekräftiger Ideenpapiere können entsprechend qualifizierte externe Leistungserbringende einbezogen werden.

    Zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen sind nach erfolgter Bewilligung von EXIST-Vorhaben die Inanspruchnahme von Beratungs-, Qualifizierungs- und Coachingleistungen durch Gründungswillige/Gründungsvorhaben und die sonstige Begleitung (inklusive der fördertechnischen Abwicklung) durch die nach dieser Richtlinie geförderten Hochschulprojekte sowie die regionalen und überregionalen Beratungs- und Qualifizierungsprojekte ausgeschlossen.

    1. Enge Kooperation mit anderen Zuwendungsempfangenden der Richtlinie und Zusammen­arbeit mit regionalen gründungsrelevanten Akteuren, insbesondere

      • mit den einschlägigen Projekten nach den Nummern II.2 und II.3,
      • durch Informationen und Vermittlung von Kontakten für Gründungswillige zu Ange­boten, zum Beispiel der Wirtschaftskammern, der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), kommunaler Wirtschaftsförderungen, Technologie- und Gründerzentren und der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) (zum Beispiel Businessplan-Wettbewerb Berlin Brandenburg, ­deGUT).

    Die Aufgaben sind durch internes Projektpersonal umzusetzen.

    1. Sonstige Aufgaben

      • Beteiligung an gründungsrelevanten Netzwerken und Veranstaltungen,
      • projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit, Projektverwaltung, projektspezifische Erfassungs- und Berichtspflichten.

    Die Aufgaben sind durch internes Projektpersonal umzusetzen.

    II.5.1.2 Ausgehend von den Bedarfen der Hochschulen können relevante Inhalte und Aufgaben nach Nummer II.5.1.1 Buchstabe a bis d ausgewählt und kombiniert werden. Bereits bestehende oder geförderte Aktivitäten (Bund, Land) der Hochschulen sollen dabei sinnvoll ergänzt werden. Verpflichtend ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Buchstaben e und f.

    II.5.1.3 Der Einsatz von digitalen Methoden und Formaten ist ausdrücklich erwünscht.

    II.5.1.4 Das interne Projektpersonal führt selbst keine individuellen, vertiefenden - über allgemeine Informa­tionsvermittlung hinausgehende - Beratungen und Qualifizierungen von Gründungswilligen durch.

    II.5.1.5 Die Unterstützung bei der Konkretisierung von Geschäftskonzepten oder Businessplänen sowie individuelle und spezifische Beratung sowie Qualifizierung und individuelles und spezifisches Coaching „klassische“ Gründungen in Mittelstand, Handwerk, Handel sowie Dienstleistung soll durch die regionalen Beratungs- und Qualifizierungsprojekte erfolgen, die entsprechende Unterstützung für ökologisch nachhaltige und (marktorientiert) soziale Gründungsvorhaben durch überregionale Beratungs- und Qualifizierungsprojekte.

    II.5.1.6 Die Aufgabenbereiche der Hochschulprojekte können internationale Komponenten enthalten, die beispielsweise zur Entwicklung und Stärkung der Handlungsfähigkeit der Gründungswilligen für internationale Geschäftstätigkeiten beitragen.

    II.5.1.7 Die Unterstützungsangebote der Hochschulprojekte entsprechend Nummer II.5.1.1 Buchstabe c und d sind ausschließlich auf die Vorgründungsphase begrenzt.

    Gründungswillige dürfen nur beraten, qualifiziert und betreut werden, wenn sie nicht bereits selbstständig unternehmerisch tätig sind.

    II.5.1.8 Die Hochschulprojekte entsprechend Nummer II.5.1.1 Buchstabe c und d richten sich an gründungswillige Einzelpersonen oder Gründungswillige in Gründungsteams, die entweder an einer Hochschule im Land Brandenburg studieren, innerhalb der letzten sieben Jahre an einer Hochschule im Land Brandenburg studiert haben (Alumni) oder insbesondere als akademisches Personal1 an einer Hochschule im Land Brandenburg beschäftigt sind und eine Existenzgründung im Land Brandenburg beabsichtigen.

    Bei Teamgründungen müssen die genannten Voraussetzungen von mindestens einem Mitglied des Teams erfüllt sein.

    II.5.2 Zuwendungsempfangende

    Empfangende der Zuwendung sind die staatlichen Hochschulen im Land Brandenburg gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18).

    II.5.3 Zuwendungsvoraussetzungen

    II.5.3.1  Die regelmäßige Wochenarbeitszeit mindestens einer Person, die die ausgewählten Aufgaben der Hochschulprojekte nach Nummer II.5.1.1 wahrnimmt, darf 30 Stunden nicht unterschreiten. Bestehende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen über Arbeitszeiten für studentische Beschäftigte bleiben unberührt.

    II.5.3.2 Die externen Dienstleistungen sind im Rahmen von Vergabeverfahren entsprechend Nummer 3 ­ANBest-EU 21 zu beauftragen.

    II.5.3.3 Die Förderung unternehmerischer Tätigkeit im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist ausgeschlossen. Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Zuwendungsempfangenden gefördert.

    II.5.4 Art und Umfang der Förderung

    II.5.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

    II.5.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

    II.5.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

    II.5.4.4 Bemessungsgrundlage

    Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

    1. die direkten Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden für die Aufgaben nach Nummer II.5.1.1,

    2. die Ausgaben für externe Leistungserbringende für die Aufgaben nach Nummer II.5.1.1 Buchstabe a bis d

    und

    1. für alle indirekten Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 54 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a.

    Der Eigenanteil der Zuwendungsempfangenden beträgt mindestens 25 Prozent der förderfähigen
    Gesamtausgaben.

    III. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

    III.1 Eine erste Förderung nach Nummer II.1 erfolgt frühestens vom 1. Januar 2023 bis spätestens zum 31. Dezember 2025.

    Eine erste Förderung nach den Nummern II.2, II.3 und II.5 erfolgt frühestens vom 1. November 2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2025.

    Eine erste Förderung nach Nummer II.4 erfolgt frühestens vom 1. Januar 2023 bis spätestens zum 31. Dezember 2025.

    Im Anschluss ist eine zweite Förderung vorgesehen. Details hierzu werden rechtzeitig über das Internetportal der Bewilligungsbehörde Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) bekannt gegeben.

    III.2 Gründungswillige, die im Rahmen der Vorgängerrichtlinie eingetreten sind und deren Qualifizierung bis zur formalen Gründung noch nicht abgeschlossen war, können weiterbetreut werden, sofern noch keine formale Gründung erfolgt ist.

    III.3 Die Angebote der Zuwendungsempfangenden sind Gründungsinteressierten und Gründungswilligen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

    III.4 Die Zuwendungsempfangenden dürfen im Rahmen der geförderten Projekte nicht wirtschaftlich tätig werden, die Angebote sind auf den nicht-wirtschaftlichen Bereich zu beschränken.

    III.5 Ausgaben für Teilnehmende, wie zum Beispiel Unterhaltsgeld, Reisekosten, sind nicht förderfähig.

    III.6 Die Leistungen externer Leistungserbringender dürfen nicht von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder den Organen der Zuwendungsempfangenden erbracht werden.

    III.7 Die Zuwendungsempfangenden müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten zum Beispiel die Teilnahme an und die Auswertung von Begleitgesprächen der WFBB, die Teilnahme an Erfahrungsaustauschen und thematischen Workshops der WFBB, die Teilnahme an Informationsveranstaltungen des richtliniengebenden Ministeriums sowie die Aufbereitung von Informationen zu Projektzielen, -inhalten und -ergebnissen, damit diese der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

    III.8 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

    Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunika­tion in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.

    Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

    III.9 Liste der Vorhaben

    Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.

    „Die Liste enthält folgende Daten:

    1. bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
    2. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
    3. […];
    4. Bezeichnung des Vorhabens;
    5. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
    6. Datum des Beginns des Vorhabens;
    7. voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
    8. Gesamtkosten des Vorhabens;
    9. betroffener Fonds;
    10. betroffenes spezifisches Ziel;
    11. Kofinanzierungssatz der Union;
    12. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
    13. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
    14. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“

    Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

    III.10 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen, in elektronischer Form und fordert hierfür die entsprechenden Erklärungen von den Teilnehmenden ab. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden/ Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlichen Eigentümern), den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

    Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.

    Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

    Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

    Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

    IV. Verfahren

    IV.1 Antragsverfahren

    Das Antragsverfahren für die Fördertatbestände nach den Nummern II.1, II.4 und II.5 für die erste Förderrunde entsprechend Nummer III.1 ist einstufig angelegt. Anträge auf Förderung einschließlich des erforderlichen Konzeptes (Anforderungen an das Konzept entsprechend Anlage zur Richtlinie) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

    Das Antragsverfahren für die Fördertatbestände nach den Nummern II.2 und II.3 für die erste Förderrunde entsprechend Nummer III.1 ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe sind die Konzepte (Anforderungen an das Konzept entsprechend Anlage zur Richtlinie) zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB einzureichen. In der zweiten Stufe sind förmliche Anträge auf Förderung zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch über das zweistufige Verfahren informiert und die jeweiligen Stichtage für die Einreichung der Konzepte und der Anträge werden bekannt gegeben.

    Details zum Antragsverfahren der zweiten Förderrunde werden rechtzeitig über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB bekannt gegeben.

    IV.2 Bewilligungsverfahren

    Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde ILB, für den Fördertatbestand nach Nummer II.1 unter Einbeziehung eines fachlichen Votums des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE), für die Fördertatbestände nach den Nummern II.2 bis II.4 unter Einbeziehung eines fachlichen Votums der WFBB. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

    Vorzeitiger Maßnahmebeginn für die erste Förderrunde der Fördertatbestände nach den Nummern II.2, II.3 und II.5

    Nach elektronischer Eingangsbestätigung der ILB kann auch vor Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vorhaben begonnen werden.

    Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.

    IV.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

    Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4.a der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) im Vorschussprinzip.

    Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

    IV.4 Verwendungsnachweisverfahren

    Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

    IV.5 Zu beachtende Vorschriften

    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

    Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

    Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

    Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

    IV.6 Subventionserhebliche Tatsachen

    Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

    Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

    V. Geltungsdauer und Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

     

    Anlage zu Nummer IV.1 der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung von Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027 - „Gründen in Brandenburg (GiB)“

    Anforderungen an einzureichende Konzepte, Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung

    I. Anforderungen an einzureichende Konzepte

    Einzureichen ist ein umfassendes Gesamtkonzept zur geplanten Projektumsetzung (nicht mehr als zwölf DIN-A4-Seiten ohne Anlagen) mit Erläuterungen zu folgenden Gliederungspunkten:

    1 Fachlich-administrative Kompetenz beziehungsweise Förderbedarf

    1.a Fachlich-administrative Kompetenz (nicht für Hochschulprojekte)

    • Selbstdarstellung der beziehungsweise des Antragstellenden (Aufgaben, Beschäftigte),
    • Darstellung und Nachweis einschlägiger fachlicher und administrativer Erfahrungen und Kompetenzen für die Umsetzung der Richtlinieninhalte bezogen auf den beantragten Fördertatbestand,
    • Auflistung aktueller Referenzen (nicht älter als fünf Jahre).

    1.b Förderbedarf (nur für Hochschulprojekte)

    • Darstellung bereits bestehender oder geförderter gründungsrelevanter Aktivitäten (EU, Bund, Land),
    • Ableitung und Darstellung von ergänzenden Förderbedarfen,
    • Auswahl relevanter Inhalte und Aufgaben nach Nummer II.5.1.1 Buchstabe a bis d.

    2 Inhaltliche Projektumsetzung

    • Darstellung der geplanten inhaltlichen Ansätze, Aktivitäten, Methoden und Formate einschließlich digitaler Formate, Instrumente bezogen auf die in der Richtlinie für die jeweiligen Fördertatbestände genannten Inhalte und Aufgaben,
    • Darstellung eines detaillierten Arbeitsplans, der die wichtigsten zeitlichen Abläufe, Arbeitsschritte, Teilziele beziehungsweise Meilensteine beinhaltet,
    • Darstellung der Maßnahmen zur Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Angebots (inklusive der entsprechenden Aktivitäten zur Sicherung der inhalt­lichen und organisatorischen Steuerung des Projektes),
    • Angaben zu Qualifikationen und Berufserfahrungen des im Projekt einzusetzenden internen Personals für die Projektdurchführung und -verwaltung,
    • Angaben zum quantitativen Personaleinsatz,
    • wenn einschlägig, Angaben zum Einsatz externer Leistungserbringer,
    • Aussagen zu internationalen Komponenten, soweit vorgesehen beziehungsweise einschlägig,
    • Darstellung der projektbezogenen Öffentlichkeits­arbeit.

    Ergänzend für Fördertatbestand II.1 Projekt Schule mit Unternehmergeist insbesondere Angaben:

    • zur landesweiten Arbeit und Wirkung des Projektes,
    • zum Zugang zur Zielgruppe Schulen,
    • zur Gewinnung außerschulischer Partner aus Wirtschaft und Wissenschaft zur Kooperation mit Schulen.

    Ergänzend für Fördertatbestand II.2 Regionale Beratungs- und Qualifizierungsprojekte insbesondere Angaben:

    • zur regionalen Lage der vorgesehenen Projektstandorte, deren Erreichbarkeit und deren Ausstattung,
    • zur Arbeit und Wirkung des Projektes im Landkreis/in der kreisfreien Stadt,
    • zur Akquise von Gründungswilligen, insbesondere erwerbslosen Gründungswilligen,
    • zu quantitativen Zielgrößen in den einzelnen Aufgabenbereichen, insbesondere:
      • zur angestrebten Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
      • zur angestrebten Anzahl von Gründungen (Gründungen von aus dem Projekt ausgetretenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern).

    Ergänzend für Fördertatbestand II.3 Überregionale Beratungs- und Qualifizierungsprojekte insbesondere Angaben:

    • zur regionalen Lage der vorgesehenen Projektstandorte, deren Erreichbarkeit und deren Ausstattung,
    • zur Arbeit und Wirkung des Projektes im Wirtschaftskammerbezirk,
    • zur Akquise von Gründungswilligen,
    • zu quantitativen Zielgrößen in den einzelnen Aufgabenbereichen, insbesondere:
      • zur angestrebten Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
      • zur angestrebten Anzahl von Gründungen (Gründungen von aus dem Projekt ausgetretenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern).

    Ergänzend für Fördertatbestand II.4 Zielgruppenspezifische Begleitprojekte insbesondere Angaben:

    • zur regionalen Lage der vorgesehenen Projektstandorte, deren Erreichbarkeit und deren Ausstattung,
    • zur landesweiten Arbeit und Wirkung des Projektes,
    • zur Akquise von Gründungsinteressierten.

    Ergänzend für Fördertatbestand II.5 Hochschulprojekte insbesondere Angaben:

    • zur Zusammenarbeit mit gründungsrelevanten Angeboten aus dem Bereich Lehre und Forschung,
    • zur Einbindung der Hochschulleitung und der fächerübergreifenden Zusammenarbeit,
    • zum Vorhandensein beziehungsweise zu Möglichkeiten der Nutzung von Gründerräumen.

    3 Vernetzung und Kooperation (nicht für Projekt Schule mit Unternehmergeist)

    Von Interesse sind insbesondere folgende Angaben:

    • Einordnung des Projektes in das regionale/überregionale Gründerökosystem insgesamt,
    • Darstellung der geplanten Einbindung und Betei­ligung an gründungsrelevanten Netzwerken und Veranstaltungen/Events (regional/überregional),
    • Benennung wesentlicher Kooperationspartner einschließlich anderer Fördertatbestände der Richtlinie und regionaler, gründungsrelevanter Akteure zur Erreichung der Projektziele (zum Beispiel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Jobcenter, Agenturen für Arbeit, Technologie- und Gründerzentren, kommunale Arbeits- und Wirtschaftsförderungen etc.),
    • konkrete Beschreibung der geplanten Art und Weise der Kooperationen.

    4 Bereichsübergreifende Grundsätze

    • Darstellung der vorgesehenen gleichstellungsfördernden Maßnahmen,
    • Darstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Nichtdiskriminierung,
    • soweit zutreffend, Darstellung des vorgesehenen Beitrages zur nachhaltigen Entwicklung.

    II. Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung

    II.1 Fördertatbestand nach Nummer II.1 Projekt Schule mit Unternehmergeist

    Nummer

    Kriterium

    Maximal zu vergebende Punkte

    Gewichtung in Prozent

    Maximale Punktzahl nach Gewichtung

    1.a

    Fachlich-administrative Kompetenz

    30

    30

    9

    2

    Inhaltliche Projektumsetzung

    30

    65

    19,5

    3 (4)

    Bereichsübergreifende Grundsätze

    30

    5

    1,5

    Summe

     

     

    100

    30

    Die fachliche Bewertung erfolgt entlang der Gliederung des Konzeptes. Die Kriterien werden einzeln bewertet. Es sind maximal 30 Punkte je Kriterium zu vergeben, die wie folgt klassifiziert werden:

    Sehr gut (30 - 25 Punkte)

    Gut (24 - 20 Punkte)

    Befriedigend (19 - 15 Punkte)

    Ausreichend (14 - 10 Punkte)

    Mangelhaft (9 - 5 Punkte)

    Ungenügend (unter 5 Punkte)

    Die Kriterien gehen entsprechend der ihnen zugemessenen Relevanz mit unterschiedlichem Gewicht in die Gesamtbewertung ein. Dazu werden die für ein Konzept vergebenen Punkte je Kriterium mit dem jeweiligen, in Prozent ausgedrückten Gewicht multipliziert. Ein Konzept kann so mit maximal 30 Punkten bewertet werden.

    Für eine Förderung kommen grundsätzlich nur Konzepte in Betracht, die nach der Gewichtung mindestens 18 Punkte (60 Prozent der möglichen Punkte) erreichen und bei denen das Kriterium 2 „Inhaltliche Projektumsetzung“ mindestens mit „befriedigend“ (mindestens 15 bis 19 Punkte) bewertet wurde.

    Als Ergebnis der fachlichen Bewertung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie wird ein Ranking erstellt.

    II.2 Fördertatbestände nach den Nummern II.2 bis II.4 Regionale und Überregionale Beratungs- und Qualifizierungsprojekte sowie Zielgruppenspezifische Begleitprojekte

    Nummer

    Kriterium

    Maximal zu vergebende Punkte

    Gewichtung in Prozent

    Maximale Punktzahl nach Gewichtung

    1.a

    Fachlich-administrative Kompetenz

    30

    25

    7,5

    2

    Inhaltliche Projektumsetzung

    30

    45

    13,5

    3

    Vernetzung/Kooperation

    30

    25

    7,5

    4

    Bereichsübergreifende Grundsätze

    30

    5

    1,5

    Summe

     

     

    100

    30

    Die fachliche Bewertung erfolgt entlang der Gliederung des Konzeptes. Die Kriterien werden einzeln bewertet. Es sind maximal 30 Punkte je Kriterium zu vergeben, die wie folgt klassifiziert werden:

    Sehr gut (30 - 25 Punkte)

    Gut (24 - 20 Punkte)

    Befriedigend (19 - 15 Punkte)

    Ausreichend (14 - 10 Punkte)

    Mangelhaft (9 - 5 Punkte)

    Ungenügend (unter 5 Punkte)

    Die Kriterien gehen entsprechend der ihnen zugemessenen Relevanz mit unterschiedlichem Gewicht in die Gesamtbewertung ein. Dazu werden die für ein Konzept vergebenen Punkte je Kriterium mit dem jeweiligen, in Prozent ausgedrückten Gewicht multipliziert. Ein Konzept kann so mit maximal 30 Punkten bewertet werden.

    Für eine Förderung kommen grundsätzlich nur Konzepte in Betracht, die nach der Gewichtung mindestens 18 Punkte (60 Prozent der möglichen Punkte) erreichen und bei denen das Kriterium 2 „Inhaltliche Projektumsetzung“ mindestens mit „befriedigend“ (mindestens 15 bis 19 Punkte) bewertet wurde.

    Als Ergebnis der fachlichen Bewertung durch die WFBB wird ein Ranking je Fördertatbestand und einschlägige Region erstellt.


    1 Ausgeschlossen von der Förderung sind Professorinnen und Professoren mit den Besoldungsgruppen C 3, C 4, W 2 und W 3.