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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums des Innern für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Brandenburg zur Förderung freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse


vom 30. Juni 2011
(ABl./11, [Nr. 36], S.1487)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014 durch Richtlinie des MI vom 30. Juni 2011
(ABl./11, [Nr. 36], S.1487)

1 Zuwendungszweck

Eine Steigerung der Verwaltungskraft soll in Brandenburg auf kommunaler Ebene unter anderem dadurch erreicht werden, dass die Zahl kommunaler Verwaltungseinheiten verringert und damit einhergehend auch Verwaltungskosten reduziert werden. Die auf Freiwilligkeit beruhende Bildung leistungsfähiger Verwaltungseinheiten durch Auflösung/Zusammenschluss von Gemeinden oder Ämtern führt auch zu höherer Qualität und Effizienz der kommunalen Strukturen und wird daher aus Mitteln des Landeshaushaltes gefördert.

Der Zuwendungszweck ist erfüllt, wenn die Bestandsänderung in Kraft getreten ist. Die Zuwendung wird zur Deckung des fusionsbedingten Mehraufwandes pauschaliert ausgereicht. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Förderung erfolgt nur im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2 Definitionen

2.1 Verwaltungseinheit im Sinne dieser Richtlinie ist:

2.1.1 jede amtsfreie Gemeinde,

2.1.2 jedes Amt.

2.2 Zusammenschluss im Sinne dieser Richtlinie ist neben der Eingliederung und Neugliederung von amtsangehörigen/amtsfreien Gemeinden auch der Zusammenschluss unter Beteiligung von Ämtern.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Zuwendungstatbestände:

3.1.1 Zwei oder mehr Verwaltungseinheiten schließen sich zusammen.

3.1.2 Amtsangehörige Gemeinden eines Amtes schließen sich zusammen.

3.1.3 Amtsangehörige Gemeinden gliedern sich unter Wegfall des Amtes in amtsfreie Gemeinden ein.

3.1.4 Teile von amtsfreien Gemeinden schließen sich unter Auflösung der amtsfreien Gemeinde mit benachbarten amtsfreien Gemeinden zusammen.

3.2 Die durch Zusammenschluss oder Umbildung entstandene oder geänderte Verwaltungseinheit soll bei prognostischer Betrachtung im Jahre 2030 mehr als 5 000 Einwohner haben. Maßgeblich ist die Bevölkerungsvorausschätzung 2009 bis 2030 des Landesamtes für Bauen und Verkehr, 2010.

4 Art und Umfang der Zuwendung

Die jeweilige Zuwendung bemisst sich wie folgt:

4.1 Werden die unter den Nummern 3.1.1 und 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, erhält die entstandene oder geänderte Verwaltungseinheit eine Zuwendung in Höhe von 500 000 Euro für jede durch den Zusammenschluss entfallende Verwaltungseinheit.

4.2 Werden die unter den Nummern 3.1.2 und 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, erhält die entstandene Gemeinde eine Zuwendung in Höhe von 50 000 Euro je Zusammenschluss.

4.3 Werden die unter den Nummern 3.1.3 und 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, beträgt die Zuwendung 500 000 Euro. Der Zuwendungsbetrag wird entsprechend der Zahl der einzugliedernden amtsangehörigen Gemeinden auf die amtsfreien Gemeinden verteilt.

4.4 Werden die unter den Nummern 3.1.4 und 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, beträgt die Zuwendung 500 000 Euro. Die Aufteilung der Zuwendung auf die aufnehmenden Gemeinden richtet sich nach dem Anteil an der Bevölkerung der aufgelösten Gemeinde.

5 Antragsverfahren

Zuwendungsanträge können von den beteiligten Gemeinden/Ämtern formlos auf dem Dienstweg beim Ministerium des Innern, Henning-von-Tresckow-Str. 9 - 13, 14467 Potsdam, eingereicht werden, frühestens mit dem Antrag auf Genehmigung der zu Grunde liegenden öffentlich-rechtlichen Verträge. Dem Antrag ist eine Planung der mit dem Zusammenschluss oder der Umbildung beabsichtigten Effizienzsteigerungen beizufügen.

6 Bewilligungsverfahren und Auszahlung

Das Ministerium des Innern prüft die Zuwendungsanträge und teilt den Antrag stellenden Gemeinden/Ämtern schriftlich das Ergebnis sowie die Höhe der Zuwendung mit. Die Zuwendung wird nach dem förmlichen Vollzug der Bestandsänderung in einem Betrag gezahlt, frühestens 2012.

Die entstandene oder geänderte Verwaltungseinheit berichtet dem Ministerium des Innern jeweils zum 1. Januar des zweiten und des vierten, dem förmlichen Vollzug der Bestandsänderung folgenden Jahres über die finanziellen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den kommunalen Haushalt und die Umsetzung der Planung nach Nummer 5 Satz 2.

7 Gültigkeit

Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2014.