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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Festsetzung von Geldbußen bei melde-, ausweis- und passrechtlichen Ordnungswidrigkeiten


vom 9. November 2009
(ABl./09, [Nr. 47], S.2390)

Außer Kraft getreten am 30. April 2016 durch Erlass des MIK vom 12. April 2016
(ABl./16, [Nr. 18], S.491)

Zum Zwecke der einheitlichen Ahndung von melde-, pass- und ausweisrechtlichen Ordnungswidrigkeiten sollen die in der Anlage aufgeführten Geldbußen (Bußgeldkatalog) festgesetzt werden.

Ordnungswidrigkeiten nach § 34 Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 5 des Paßgesetzes können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Absatz 1 des Brandenburgischen Personalausweisgesetzes können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

Das Mindestmaß der Geldbuße beträgt nach § 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 5 Euro. Das Höchstmaß ermäßigt sich gemäß § 17 Absatz 2 OWiG bei fahrlässigem Handeln auf die Hälfte. Die im Bußgeldkatalog angegebenen Höchstbeträge sollen regelmäßig bei vorsätzlichem und die Mindestbeträge bei fahrlässigem Handeln festgesetzt werden.

Gemäß § 56 Absatz 1 OWiG kann die Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 Euro bis 35 Euro erheben. Sie kann auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

Die im Bußgeldkatalog angegebenen Geldbußen sind hinsichtlich ihrer Höhe so gestaffelt, dass bei fahrlässigem Handeln die Verstöße regelmäßig mit Verwarnungsgeldern belegt werden können. In den meisten Fällen bleibt die Höhe der Geldbuße auch bei vorsätzlichem Handeln im Rahmen eines Verwarnungsgeldes. Bei Verstößen, bei denen zu erwarten ist, dass sie mit einer Geldbuße über 35 Euro geahndet werden, ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Die im Bußgeldkatalog angegebenen Bemessungsgrenzen bewirken eine gleichmäßige Behandlung für häufig vorkommende Ordnungswidrigkeitstatbestände. Dies schließt nicht aus, dass in Einzelfällen, die von der üblichen Verwirklichung dieser Tatbestände abweichen, auch höhere oder niedrigere Geldbußen festgesetzt werden dürfen. Eine entsprechende Unterschreitung oder Überschreitung des obigen Bemessungsrahmens ist somit in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens möglich.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Folgende Verwaltungsvorschriften werden aufgehoben:

  • Rundschreiben Nr. 4/2000 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen vom 3. Juli 2000 (Az.: III/5 - 90 - 53); Mitteilung des Ministeriums des Innern zum Rundschreiben zur Festsetzung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei melde- und ausweisrechtlichen Ordnungswidrigkeiten vom 4. Juli 2000 (ABl. S. 374)
  • Arbeitshinweise für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 34 Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes (Erlass vom 16. April 1993; Az. I.4-10-54/We)

Anlagen

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