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Förderrichtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zum weiteren Ausbau der Geodateninfrastruktur im Land Brandenburg

Förderrichtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zum weiteren Ausbau der Geodateninfrastruktur im Land Brandenburg
vom 14. November 2022
(ABl./22, [Nr. 47S], S.940-29)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV und VVG) in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen für den weiteren Ausbau der Geodateninfrastruktur (GDI) im Land Brandenburg. Die Zuwendungen werden aus Mitteln finanziert, die dem Land Brandenburg aus der Verteilung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR („PMO-Mittel“) zur Verfügung stehen.

1.2 Ziel dieser Richtlinie ist der weitere Ausbau einer Geo­dateninfrastruktur im Land Brandenburg, die einen effizienten und Ressourcen schonenden Umgang mit Geo­daten ermöglicht. Mit einer funktionierenden Geodateninfrastruktur werden Geodaten auf der Grundlage von internationalen Standards und Diensten für eine möglichst umfassende Nutzung (Recherche, Bezug, Verknüpfung, Verarbeitung) durch Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft sowie Bürgerinnen und Bürger über das Internet zugänglich gemacht.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stelle (Nummer 7.2) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Rahmen des weiteren Ausbaus der GDI im Land Brandenburg investive und investitionsfördernde Maßnahmen der thematischen Schwerpunkte „Datenaufbereitung“ und „Geoportal“ mit den aufgeführten Leistungen unter den Buchstaben a bis c beziehungsweise d bis f.

„Datenaufbereitung“

  1. Vergabeleistungen zur GDI-konformen Aufbereitung von digitalen Daten mit Raumbezug zur Bereitstellung insbesondere über ein Geoportal. Eine Aufbereitung der Daten ist immer dann erforderlich, wenn sie noch nicht den Anforderungen der GDI hinsichtlich Geokodierung, Lagegenauigkeit, Georeferenzierung, geometrischer oder semantischer Harmonisierung, Generalisierung oder Attributierung entsprechen,
  2. Vergabeleistungen zur Digitalisierung von lediglich analog vorliegenden Informationen mit Raumbezug einschließlich GDI-konformer Aufbereitung,
  3. Vergabeleistungen zur Erfassung von Informationen, die bisher weder als analoge noch als digitale Daten mit Raumbezug vorliegen, einschließlich GDI-konformer Aufbereitung.

Die in den Buchstaben a bis c zu fördernde GDI-konforme Aufbereitung umfasst unter Einhaltung der in der GDI-DE und GDI-BB zu beachtenden Normen, Standards und Spezifikationen zu den digitalen Geodaten auch die Erstellung von Darstellungs- und Download-Diensten (WMS, WMTS, WFS, WCS, OGC APIs, SOS etc. in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Meta­daten der durch die Aufbereitung entstandenen Geodaten/Geodatensätze und die Metadaten der erstellten Geo­datendienste. Zudem ist eine Daten-Dienste-Kopplung über die Metadaten sicherzustellen. Soweit die Datenaufbereitung Themen der Anhänge I bis III der INSPIRE-Richtlinie berührt und eine Verpflichtung zur elektro­nischen Bereitstellung erst durch einen Zuwendungs­bescheid in Verbindung mit dieser Förderrichtlinie entsteht, umfasst die Förderung die INSPIRE-konforme Aufbereitung entsprechend den Anforderungen des Brandenburgischen Geodateninfrastrukturgesetzes (BbgGDIG).

„Geoportal“

  1. Vergabeleistungen zur Erstellung von Geoportalen,
  2. Beschaffung von Hard- und Software für die unter Buchstabe d erstellten Geoportale,
  3. Vergabeleistungen für ein externes Projektmanagement oder Projektcontrolling für die Fördermaßnahmen gemäß Buchstaben d und e.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsempfangende sind Gemeinden, Ämter, Gemeindeverbände und Zweckverbände des Landes Brandenburg.

3.2 Nimmt eine der in Nummer 3.1 genannten Stellen auch Aufgaben außerhalb des Landes Brandenburg wahr, können nur Maßnahmen gefördert werden, soweit sie das Gebiet des Landes Brandenburg betreffen.

3.3 Mehrere Stellen nach Nummer 3.1 können einen gemeinsamen Zuwendungsantrag stellen (Kooperation).

3.4 Im Fall einer Kooperation ist in einer Kooperationsvereinbarung ein Kooperationspartner zu benennen, der als Zuwendungsempfänger zuständig und verantwortlich für die Zuwendungsangelegenheiten des Kooperationsprojekts ist.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

 Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass

  • die jeweilige Maßnahme den Grundsätzen und Zielen der Geodateninfrastruktur Brandenburg gemäß Aktionsplan GDI-BB1 entspricht; hierbei sind die Festlegungen der GDI-DE2, insbesondere die Vorgaben des Architekturkonzeptes, sowie die Festlegungen der GDI-BB3 zu beachten,
  • der Antragstellende berechtigt ist, die entsprechend Nummer 2 Buchstabe a bis c GDI-konform aufbereiteten Daten der Geodateninfrastruktur bereitzustellen,
  • das Ergebnis der Fördermaßnahme Teil der Geo­dateninfrastruktur Brandenburg wird und die entsprechend Nummer 2 Buchstabe a bis c GDI-konform aufbereiteten Daten einen Mehrwert für die Geodateninfrastruktur darstellen und grundsätzlich der Geodateninfrastruktur mindestens über das Geoportal Brandenburg bereitgestellt werden; für eine eingeschränkte Bereitstellung der GDI-konform aufbereiteten Daten aufgrund bestehender Schutzvorschriften ist die Zustimmung der bewilligenden Stelle erforderlich,
  • im Fall der Nummer 2 Buchstabe d und e der Zuwendungsempfangende bisher nicht über ein Geoportal verfügt und innerhalb der letzten 20 Jahre keine Fördermittel für ein Geoportal in Anspruch genommen hat und
  • die jeweilige Maßnahme bis spätestens 31. Dezember 2025 abgeschlossen ist. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Eine Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn sie mehr als 5 000 Euro beträgt. Abweichend davon kann in Fällen der GDI-konformen Datenaufbereitung (nach Nummer 2 Buchstabe a bis c) eine Zuwendung bewilligt werden, wenn sie mehr als 2 500 Euro beträgt.

5.5 Zuwendungsfähig sind alle notwendigen und angemessenen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen nach Nummer 2 entstehen. Nicht zuwendungsfähig sind eigene Personal- und Sachausgaben der Antragstellenden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn mit der zu fördernden Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Beginn der Maßnahme ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags.

6.2 Innerhalb des zuwendungsfähigen Vorhabens ist die Kumulation von Zuwendungen, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit Mitteln aus anderen Programmen nicht zulässig.

6.3 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) der VVG zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung. Die Entscheidung über die Zuwendung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

6.4 Die geförderten Gegenstände nach Nummer 2 unterliegen einer fristgebundenen Zweckbindung. Diese beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung und endet fünf Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraums. Werden diese Gegenstände während der Zweckbindungsfrist durch gleich- oder höherwertige ersetzt, so gilt die vorgenannte Zweckbindungsfrist weiter.

6.5 Beschaffungen nach Nummer 2 Buchstabe e werden nur im Zusammenhang mit Leistungen nach Nummer 2 Buchstabe d gefördert.

6.6 Vergabeleistungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis c werden nur gefördert, wenn keine Pflicht zur Bereitstellung dieser Daten in digitaler Form besteht.

6.7 Aufwendungen für Zugriffsbeschränkungen sind nicht förderfähig, auch wenn die bewilligende Stelle der aufgrund einer bestehenden Schutzvorschrift eingeschränkten Bereitstellung der nach Nummer 2 Buchstabe a bis c GDI-konform aufbereiteten Daten zugestimmt hat.

6.8 Vergabeleistungen nach Nummer 2 Buchstabe f dienen der Koordinierung verschiedener Auftragnehmer und Leistungen oder Güter zwecks Ziel- und Zweckerreichung des Fördervorhabens und betreffen nur Leistungen im Zeitraum nach der Vergabeentscheidung und vor der Abnahme, also grundsätzlich die eigentliche Dauer der Leistungserbringung. Leistungen eines externen Projektmanagements oder Projektcontrollings im Zusammenhang mit Vergabe und Abnahme sind nicht förderfähig.

6.9 Die Inanspruchnahme der Fördermittel für die Vergabeleistungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis c kann eine INSPIRE-Betroffenheit auslösen. Auf die Ausführungen zum thematischen Schwerpunkt „Datenaufbereitung“ unter Nummer 2 wird verwiesen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Die Anträge auf Gewährung einer Förderung sind formgebunden an die

Landesvermessung und Geobasisinformation
Brandenburg (LGB)
Heinrich-Mann-Allee 104 B
14473 Potsdam

zu richten.

7.1.2 Anträge auf Gewährung einer Förderung für den thematischen Schwerpunkt „Datenaufbereitung“ werden ab Inkrafttreten dieser Richtlinie entgegengenommen, ab dem 2. Januar 2024 auch Anträge auf Gewährung einer Förderung für den thematischen Schwerpunkt „Geoportal“.

7.1.3 Der Antrag muss mindestens enthalten:

  1. die Angabe der Arbeiten, die durchgeführt werden sollen, eine Begründung gemäß Nummer 4, die Darstellung der finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen (Tragbarkeit der Folgekosten für den Antragstellenden) sowie im Fall der Nummer 2

    • Buchstabe a die Art der Aufbereitung und den Umfang der aufzubereitenden Daten (Mengengerüst),
    • Buchstabe b die Anzahl der zu digitalisierenden Unterlagen beziehungsweise Kartenblätter einschließlich der konkreten Benennung/Bezifferung,
    • Buchstabe c die vorgesehene Erfassungsmethode und den Umfang der zu erfassenden Objekte (Mengengerüst, Erfassungstiefe etc.),
    • Buchstabe d den Funktionsumfang des Geoportals,
    • Buchstabe e die einzelnen Leistungsparameter der Hardware und Software,
    • Buchstabe f die Leistungen, die durch das Projektmanagement oder Projektcontrolling erbracht werden sollen; die Ausführungen zu Nummer 6.8 sind zu beachten,

  2. die Angabe der zu erwartenden Kosten. Diese Kosten sind durch Vorlage von Kostenvoranschlägen beziehungsweise anderen geeigneten Kostenabschätzungen nachvollziehbar nachzuweisen,

  3. im Fall der Nummer 3.3 die Kooperationsvereinbarung,

  4. im Falle einer beabsichtigten Einschränkung bei der Bereitstellung der GDI-konform aufbereiteten Daten nach Nummer 2 Buchstabe a bis c die bestehende Schutzvorschrift (Rechtsgrundlage),

  5. eine Bestätigung, dass die Vorfinanzierung des beantragten Projekts seitens des Antragstellenden gesichert ist,

  6. einen Zeitplan für die Durchführung des Projekts und

  7. eine konkrete Ansprechperson.

7.2 Verfahren der Antragsprüfung und Bewilligung

Die LGB führt als bewilligende Stelle die Antragsprüfung durch und entscheidet über die Zuwendung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Nach Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben durch den Zuwendungsempfangenden zahlt die bewil­ligende Stelle auf Anforderung des Zuwendungsempfangenden die Zuwendung aus. Die Auszahlung erfolgt entsprechend den VVG zu § 44 LHO.

Ein letzter Teilbetrag von 10 Prozent der Gesamtzuwendung wird erst ausgezahlt, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 7.4 vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt wurde.

7.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis nach VVG zu § 44 LHO ist der bewilligenden Stelle - abweichend von Nummer 7.1 ANBest-G - innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Investitionszeitraums vorzulegen. Zwischennachweise können gefordert werden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu §§ 23, 44 LHO sowie die ANBest-G in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Landesrechnungshof ist zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren ist der Bundesrechnungshof berechtigt, Prüfungen durchzuführen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in alle im Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.

7.6 Hinweis zur Datenverarbeitung

Mit Einreichen des Antrags erklären die Antragstellenden ihr Einverständnis, dass die mit der Umsetzung dieser Förderrichtlinie befasste Stelle alle für die Durchführung des Zuwendungsverfahrens erforderlichen Daten speichert und für Auswertungen zum Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms an das Ministerium des Innern und für Kommunales weitergibt.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.


1 https://geoportal.brandenburg.de/de/cms/portal/gdi-brandenburg/rahmenbedingungen/aktionsplan-der-gdi-brandenburg

2 https://www.gdi-de.org/index.php/Service/Downloads/GDI-DE%20Dokumente

3 https://geoportal.brandenburg.de/de/cms/portal/gdi-brandenburg/architektur