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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

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Richtlinie für die Entschädigung der Mitglieder der G 10-Kommission


vom 17. April 1996
(ABl./96, [Nr. 22], S.454)

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Land Brandenburg (G10AGBbg) vom 14. Dezember 1995 (GVBl. I S. 286) wird die Entschädigung der Mitglieder der G 10-Kommission wie folgt geregelt:

  1. Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an einer Sitzung der G 10-Kommission entstehenden Aufwandes wird ein Sitzungstagegeld in Höhe des Satzes gewährt, der Beamten in der Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) als Tagegeld für eine eintägige Dienstreise zusteht.1
  2. Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung an demselben Tage wird das Sitzungstagegeld nur einmal gewährt.
  3. Mitglieder, die nicht in der Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung an Stelle des Sitzungstagegeldes Tage- und Übernachtungsgeld nach Reisekostenstufe B des BRKG erhalten.
  4. Die Mitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Mitglieder des Landtages Brandenburg und Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten keine Entschädigung für Verdienstausfall. Die Entschädigung wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst, wobei höchstens der Betrag anzusetzen ist, der einem Zeugen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht.2 Der Verdienstausfall ist in geeigneter Weise nachzuweisen.
  5. Anträge auf Entschädigung und Fahrkostenerstattung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 G10AGBbg sind unter Angabe der Bankverbindung an die Verwaltung des Landtages zu richten. Die Anträge sind binnen eines Monates nach Ende der Sitzung zu stellen.
  6. Mitglieder des Landtages Brandenburg erhalten kein Sitzungstagegeld und keine gesonderte Erstattung von Fahrkosten nach den Nummern 1 und 3. § 9 Abgeordnetengesetz bleibt hiervon unberührt.
  7. Diese Bestimmungen treten am 17. April 1996 in Kraft.

Dr. Herbert Knoblich

Präsident


1 Zur Zeit 28,00 DM gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRKG.

2 Zur Zeit 4,00 bis 25,00 DM für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit; höchstens für 10 Stunden je Tag (§ 2 Abs. 2 und 5 ZSEG).