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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie für die Entschädigung der Mitglieder der G 10-Kommission


vom 17. April 1996
(ABl./96, [Nr. 22], S.454)

zuletzt geändert durch Beschluss des Präsidiums des Landtages vom 22. September 2004
(ABl./04, [Nr. 40], S.742)

Außer Kraft getreten am 31. März 2018 durch Beschluss des Präsidiums des Landtages vom 12. September 2018
(ABl./18, [Nr. 44], S.1043)

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Land Brandenburg (G10AGBbg) vom 14. Dezember 1995 (GVBl. I S. 286) wird die Entschädigung der Mitglieder der G 10-Kommission wie folgt geregelt:

  1. Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an einer Sitzung der G 10-Kommission entstehenden Aufwandes wird ein Sitzungstagegeld bis zur Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) als Tagegeld zusteht.1
  2. Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung an demselben Tage bestimmt sich die Höhe des Sitzungstagegeldes nach der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Aufenthaltsort an dem jeweiligen Kalendertag.
  3. Mitglieder, die nicht in der Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung Tage- und Übernachtungsgeld nach dem BRKG erhalten.
  4. Die Mitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Die Entschädigung wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet. Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst, wobei höchstens der Betrag anzusetzen ist, der einem Zeugen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht.2 Sie richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst, wobei höchstens der Betrag anzusetzen ist, der einem Zeugen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) als Höchstbetrag zusteht.
  5. Anträge auf Entschädigung und Fahrkostenerstattung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 G10AGBbg sind unter Angabe der Bankverbindung an die Verwaltung des Landtages zu richten. Die Anträge sind binnen eines Monates nach Ende der Sitzung zu stellen.
  6. Mitglieder des Landtages Brandenburg erhalten kein Sitzungstagegeld und keine gesonderte Erstattung von Fahrkosten nach den Nummern 1 und 3. § 9 Abgeordnetengesetz bleibt hiervon unberührt.
  7. Diese Bestimmungen treten am 17. April 1996 in Kraft.

Dr. Herbert Knoblich

Präsident


1 Zur Zeit bei Abwesenheit

  • von weniger als 14 Stunden aber mindestens 8 Stunden = 10,00 DM
  • von weniger als 24 Stunden aber mindestens 14 Stunden = 20,00 DM
  • von 24 Stunden = 46,00 DM

2 Zur Zeit 4,00 bis 25,00 DM für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit; höchstens für 10 Stunden je Tag (§ 2 Abs. 2 und 5 ZSEG).