Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Ausbildung und die Prüfung zur Sachkunde in der Futtermittelkontrolle


vom 7. Dezember 2005
(ABl./06, [Nr. 2], S.27)

Außer Kraft getreten am 28. Februar 2024 durch Futtermittelsachkunde-Verordnung vom 27. Februar 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 15])

1 Geltungsbereich, Ziel der Prüfung

Dieser Erlass trifft Regelungen hinsichtlich des Lehrgangs und der Prüfung zur Sachkunde in der Futtermittelkontrolle.

Der Nachweis der Anforderungen nach § 2 Abs. 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung “Geprüfte/-r Futtermittelkontrolleur/-in“.

2 Durchführung des Lehrgangs

Der Lehrgang wird von einer auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und/oder Fortbildung tätigen Einrichtung durchgeführt, die vom zuständigen Ministerium hierfür anerkannt ist.

3 Zulassungsvoraussetzungen

Für die Zulassung zur Prüfung ist die Erfüllung der folgenden Voraussetzungen erforderlich:

  • der Nachweis der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung und
  • die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung nach einem bestätigten Plan gemäß Nummer 4.

4 Dauer und Gliederung des Lehrgangs

Der Lehrgang dauert sechs Monate und gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Über eine Verkürzung des Lehrganges gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung entscheidet das zuständige Ministerium.

Die Anstellungsbehörde erstellt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer unter Zuhilfenahme der Anlagen 1 und 2 einen Ausbildungsplan, der den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika sowie in den Fällen der Verkürzung die Lehrgangsinhalte festlegt. Der Ausbildungsplan ist dem für die Futtermittelüberwachung zuständigen Ministerium vorzulegen, eine Ausfertigung ist der Teilnehmerin/dem Teilnehmer auszuhändigen.

Die theoretischen Lehrgangsabschnitte absolvieren die Teilnehmer bei der nach Nummer 2 anerkannten Einrichtung. Die praktischen Lehrgangsabschnitte sollen neben der Anstellungsbehörde auch in mindestens zwei weiteren Einrichtungen nach Anlage 3 absolviert werden.

5 Prüfungskommission

Die Prüfung wird vor der vom zuständigen Ministerium zu bildenden Prüfungskommission abgelegt.

Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Mitglied des höheren landwirtschaftlichen und/oder amtstierärztlichen Dienstes
  • ein Mitglied des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und
  • ein Mitglied des gehobenen landwirtschaftlichen Dienstes oder
  • ein Mitglied einer Fachinstitution.

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden vom zuständigen Ministerium für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

Vorsitzende/Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein Mitglied des höheren Dienstes nach Absatz 2. Dies gilt entsprechend für ihre/seine Vertretung.

Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Die Prüfungskommission bestimmt für jeden Prüfungsteil die zugelassenen Hilfsmittel.

Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden.

6 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen Teil, der aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen besteht, und einen praktischen Teil.

Das Ablegen der Prüfungen erfolgt entsprechend den Festlegungen des Ausbildungsplanes. Die schriftlichen Prüfungen sollen grundsätzlich im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungskomplexe abgelegt werden.

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit hat auf den Umfang der Prüfungen keine Auswirkungen.

7 Schriftlicher Prüfungsteil

Anzahl und Bewertungsverfahren für die Aufsichtsarbeiten sowie deren Inhalt nach Maßgabe der Anlage 1 legt grundsätzlich das zuständige Ministerium fest.

Die Aufsichtsarbeiten können in einer nach Nummer 2 anerkannten Einrichtung geschrieben werden; sie werden in diesem Falle durch die dortige Prüfungskommission bewertet und durch das zuständige Ministerium anerkannt.

8 Praktischer Prüfungsteil

Der Prüfling hat selbstständig eine Betriebskontrolle einschließlich Probenahme bei einem Hersteller von Misch- und Einzelfuttermitteln oder bei einem Landwirtschaftsbetrieb durchzuführen.

Der Prüfling hat über die durchgeführte Kontrolle einen schriftlichen Bericht unter Nennung der verwendeten Hilfsmittel innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Frist anzufertigen.

Beide Teile der praktischen Prüfung werden getrennt benotet. Die beiden Noten werden durch Bildung des arithmetischen Mittels1 zu einer Note zusammengefasst.

9 Mündlicher Prüfungsteil

Die mündliche Prüfung besteht aus einem Vortrag mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch und einem dreiteiligen Prüfungsgespräch. Dazu sind aus den vier Bereichen der Anlage 2 drei Themen auszuwählen. Auf den Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch sollen 20 Minuten und auf die drei Teile des Prüfungsgesprächs insgesamt 30 Minuten entfallen.

Die Unterlagen für den Vortrag werden dem Prüfling 30 Minuten vor dem Vortrag ausgehändigt und sollen aus einem Prüfbericht mit Analysebefunden bestehen. Der Vortrag soll neben einer gedrängten Sachverhaltsdarstellung und einer Bewertung einen begründeten Entscheidungsvorschlag enthalten. Er soll in freier Rede gehalten werden.

Der Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch und die drei Teile des Prüfungsgesprächs werden einzeln bewertet. Die vier Noten werden durch Bildung des arithmetischen Mittels1 zu einer Note zusammengefasst.

10 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung

Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. Darin gehen ein:

  • der Mittelwert (arithmetisches Mittel) der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 25 vom Hundert,
  • die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 30 vom Hundert,
  • die Bewertung des Vortrages mit dem Vertiefungsgespräch mit 25 vom Hundert,
  • die Bewertung der drei Teile des Prüfungsgesprächs mit 20 vom Hundert.

Aus der Gesamtpunktzahl ist die Gesamtnote zu ermitteln. Hierbei sind Dezimalstellen ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.

Die Prüfung hat bestanden, wer

  • mindestens die Gesamtnote “ausreichend“ (4) erreicht hat und
  • in keiner der schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der mündlichen und praktischen Prüfungsbereiche ein “ungenügend“ (6) und
  • in den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen Blöcken 1 bis 3, 8, 9 und 10 sowie in den beiden praktischen Prüfungsteilen und in den in der Anlage 2 aufgeführten mündlichen Prüfungsbereichen 1, 2 und 4 kein “mangelhaft“ (5) erreicht hat.

Insgesamt dürfen nicht mehr als drei Einzelprüfungen mit “mangelhaft“ (5) bewertet sein.

11 Wiederholungsprüfung

Jede nicht bestandene Erst-Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Anmeldung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin erfolgen.

12 Anrechnung des Lehrgangs

Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang einschließlich der Prüfung wird auf den Vorbereitungsdienst sowie die Laufbahnprüfung einer Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlichen Dienstes angerechnet.

13 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Wer Prüfungsleistungen nach Nummer 6 oder 7 in anderen Bundesländern erbracht hat, deren Inhalt den Anforderungen dieses Erlasses entspricht, kann auf Antrag teilweise durch das zuständige Ministerium von der Prüfung befreit werden.

14 Verweis auf andere Vorschriften

Für die Prüfung sind im Übrigen die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 10. Juni 1996 (ABl. S. 731) entsprechend anzuwenden.

15 Inkrafttreten

Der Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Anlage 1
(zu Nummer 4)

Blöcke im Rahmen der theoretischen Ausbildung zum “Geprüften Futtermittelkontrolleur“

BLÖCKE 1 und 2  Futtermittelrecht sowie berührende Rechtsgebiete, insbesondere Arzneimittelrecht, Chemikalienrecht, Produktsicherheitsrecht, Umweltrecht, Arbeitsschutzrecht, Lebensmittelrecht, Tierseuchenrecht, Handelsrecht, Gewerbe- und Eichrecht
BLOCK 3 Futtermittel-Probenahme- und Analysenverordnung; Warenkunde einschließlich der Technologie, der Kennzeichnung und des Umgangs mit Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen
BLOCK 4 Verwaltungstechnik einschließlich automatisierter Datenverarbeitung und Kommunikationselektronik, insbesondere Anwendung futtermittelrechtlicher elektronischer Spezialprogramme
BLOCK 5 Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts
BLOCK 6 Straf- und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Beratungsmethodik und Gesprächsführung
BLOCK 7 Tierernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen; Mikrobiologie, Parasitologie, Schädlingsbekämpfung
BLOCK 8 Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen; Futtermittel- und Betriebshygiene, insbesondere Anforderung an Verpackung, Lagerung, Umschlag und Transport von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen; Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung
BLOCK 9 Qualitätsmanagement und betriebliche Eigenkontrollsysteme; Betriebswirtschaft und Buchführung, insbesondere Buchprüfungen
BLOCK 10 Anerkennung und Registrierung von Betrieben

Anlage 2
(zu Nummer 9)

Bereiche der mündlichen Prüfung

BEREICH 1 Futtermittelrecht und angrenzende Rechtsgebiete (Blöcke 1 und 2)
BEREICH 2 Futtermittel-Probenahme- und Analysenverordnung, Warenkunde, Kennzeichnung und Untersuchung von Futtermitteln, Futtermittel- und Betriebshygiene (Blöcke 3 und 8)
BEREICH 3 Allgemeine Rechtskunde, Europarecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (Blöcke 5 und 6)
BEREICH 4 Qualitätsmanagement und betriebliche Eigenkontrollsysteme, Betriebswirtschaft, Buchführung und Buchprüfung, Anerkennung und Registrierung von Betrieben (Blöcke 9 und 10)

Anlage 3
(zu Nummer 4)

Sonstige Ausbildungsstellen

Sonstige Ausbildungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind:

  • Untersuchungsstellen für amtliche Futtermittelanalysen,
  • Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden,
  • Fachaufsichtsbehörde der jeweiligen Futtermittelüberwachungsbehörde,
  • Einrichtungen und Unternehmen der Wirtschaft zur Vermittlung der erforderlichen technischen Kenntnisse (Maschinenkunde, Förder-, Silo- und Lagertechnik, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik).

1 Das arithmetische Mittel ist jeweils bis zur dritten Stelle hinter dem Komma zu berechnen und auf die zweite Stelle zu runden.