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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brandschutz, zur technischen Hilfeleistung sowie zum Betrieb der integrierten Regionalleitstellen (Förderrichtlinie Brandschutz Hilfeleistung Integrierte Regionalleitstellen - FRLBHRLst)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben im Brandschutz, zur technischen Hilfeleistung sowie zum Betrieb der integrierten Regionalleitstellen (Förderrichtlinie Brandschutz Hilfeleistung Integrierte Regionalleitstellen - FRLBHRLst)
vom 17. April 2019
(ABl./19, [Nr. 17], S.457)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtlinie des MIK vom 17. April 2019
(ABl./19, [Nr. 17], S.457)

Auf Grund des § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Brandenburgischen Finanzausgleichs­gesetzes (BbgFAG) erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Richtlinie:

1 Ziel der Zuwendungsgewährung

Ziel der Zuwendungsgewährung ist die Unterstützung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) genannten Aufgabenträger zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben im örtlichen und überörtlichen Brandschutz sowie in der örtlichen und überörtlichen Hilfeleistung, insbesondere im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit. Des Weiteren soll mit dieser Richt­linie der Erhalt und die Weiterentwicklung der vorhandenen Infrastruktur der integrierten Regionalleitstellen unterstützt werden.

2 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2.1 Das Land gewährt nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 BbgFAG und § 44 Absatz 4 Nummer 1 und 2 BbgBKG sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Ausstattung von Aufgabenträgern gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BbgBKG. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über eine Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Zuwendungsgewährung

3.1 Der Ausstattungsbedarf wird durch die Bewilligungsbehörde über die Sonderaufsichtsbehörde bei den in Nummer 1 genannten Aufgabenträgern ermittelt.

3.2 Gefördert wird die gemäß Nummer 1 der Konzeption des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung im Brandschutz, der Technischen Hilfe­leistung und der Integrierten Regionalleitstellen (Förderkonzeption Brandschutz Hilfeleistung Integrierte Regionalleitstellen) benannte Ausstattung von Stütz­punktfeuerwehren.

3.3 Im Brandschutz und für die technische Hilfeleistung wird die gemäß Nummer 2 der Förderkonzeption Brandschutz Hilfeleistung Integrierte Regionalleitstellen aufgeführte Ausstattung gefördert.

3.4 Des Weiteren wird der Erhalt der geschaffenen Kompatibilität der technischen Ausstattung der Regionalleitstellen und deren Weiterentwicklung gemäß Nummer 3 der Förderkonzeption Brandschutz Hilfeleistung Integrierte Regionalleitstellen gefördert.

4 Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungsempfänger sind die in Nummer 1 genannten Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung.

4.2 Zuwendungsempfänger sind die in Nummer 1 genannten Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Hilfeleistung.

4.3 Antragsberechtigt und zugleich Zuwendungsempfänger ist der Träger der jeweiligen Regionalleitstelle gemäß der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Der Antragsteller hat die in der Förderkonzeption Brandschutz Hilfeleistung Integrierte Regionalleitstellen definierten Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die kommunale Zusammenarbeit. Der Bedarf für die Ersatzbeschaffung sowie der besondere Bedarf im Falle einer Neubeschaffung sind zu begründen und nachzuweisen.

5.2 Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen.

5.3 Der Antragsteller hat grundsätzlich einen angemessenen Eigenanteil gemäß Nummern 6.2 und 6.3 zur Finanzierung der zu fördernden Maßnahme zu leisten und nachzuweisen. Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als diese unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Antragsteller im Finanzierungsplan veranschlagt worden sind.

5.4 Im Falle einer zentralen Beschaffung ermächtigt der Antragsteller mit der Antragstellung die Bewilligungsbehörde, die Beschaffungsmaßnahme in seinem Namen durchzuführen. Die Bewilligungsbehörde ist befugt, mit dieser Aufgabe nachgeordnete Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen zu betrauen. Die Durchführung der Beschaffungsmaßnahmen erfolgt gemäß den Bestimmungen der Förderkonzeption Brandschutz Hilfeleistung Integrierte Regionalleitstellen zur Förderung.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6.2 Die Zuwendungsquote pro Fördergegenstand ist der Förderkonzeption Brandschutz Hilfeleistung Integrierte Regionalleitstellen zu entnehmen.

6.3 Die Zuwendungsquote kann durch die Bewilligungsbehörde auf bis zu maximal 80 Prozent des Beschaffungspreises angehoben werden, sofern eine Bestätigung der jeweiligen Kommunalaufsicht vorliegt, dass die Gemeinde als finanzschwach eingestuft wird.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) gemäß Nummer 5.1 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

7.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die mit der Zuwendungsgewährung beschaffte Ausstattung für eine Regelnutzungsdauer gemäß der Förderkonzeption Brandschutz Hilfeleistung Integrierte Regionalleitstellen entsprechend dem Zuwendungszweck einzusetzen.

7.3 Veränderungen am Fördergegenstand sind bis zum Ende des Zweckbindungszeitraumes mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen und durch diese zu genehmigen.

7.4 Feuerwehreinsatzfahrzeuge sind vor der Inbetriebnahme durch die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz technisch abzunehmen.

7.5 Kann der Zuwendungszweck vor Ablauf der Zweckbindung nicht mehr erfüllt werden, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Für jedes angefangene Jahr, in dem der Zuwendungszweck nicht erfüllt wird, ist anteilmäßig die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen. Die Bewilligungsbehörde erlässt einen Änderungsbescheid. Der überzahlte Betrag ist innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft des Änderungsbescheides zurückzuerstatten.

8 Verfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg. Dieses entscheidet, welche Ausstattung beschafft werden soll. Die Entscheidung ist der Konzeption Brandschutz Hilfeleistung Regionalleitstelle zu entnehmen.

8.2 Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind gemäß Nummern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6 und 8.7 bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO (Zuwendungsantrag) zu stellen. Nummer 5.1 ist zu beachten.

8.3 Für die Beschaffung der in Nummer 3.2 genannten Ausstattung legen die Verbandsgemeinden, amtsfreien Gemeinden und die Ämter ihre Anträge dem zuständigen Landkreis als untere Landesbehörde vor. Dieser stellt die von ihm geprüften Anträge nach Priorität geordnet in einer Sammelliste zusammen und reicht diese mit seiner Stellungnahme bei der Bewilligungsbehörde ein. In der Stellungnahme sind die Beschaffungsmaßnahmen einzeln zu bewerten und die Reihenfolge in der Prioritätenliste zu begründen.

8.4 Für die Beschaffung der in Nummer 3.3 genannten Ausstattung legen die Verbandsgemeinden, amtsfreien Gemeinden und die Ämter ihre Anträge dem zuständigen Landkreis als untere Landesbehörde vor. Dieser reicht die geprüften Anträge mit seiner fachlichen Stellungnahme bei der Bewilligungsbehörde ein.

8.5 Die kreisfreien Städte und die Landkreise reichen ihre Anträge nach Priorität geordnet in einer Sammelliste bei der Bewilligungsbehörde ein.

8.6 Den Anträgen für die Förderung der in Nummer 3.4 genannten Ausstattung ist die Zustimmung des jeweiligen Leitstellenbeirates der Regionalleitstellen Lausitz, Brandenburg, NordOst und Nordwest beziehungsweise der Arbeitsgruppe Regionalleitstelle Oderland beizufügen.

8.7 Bei Bedarf und unter der Maßgabe der zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen wird die in der Förderkonzeption Brandschutz Hilfeleistung Integrierte Regionalleitstellen genannte Ausstattung - oder einzelne davon - ausgeschrieben. Die Anträge für das kommende Haushaltsjahr sind bis zum 31. Oktober des aktuellen Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Abweichend hiervon sind Anträge für das Haushaltsjahr 2019 bis zum 30. Juni 2019 einzureichen.

8.8 Mit dem Antrag ist durch den Antragsteller eine Erklärung abzugeben, ob der Antrag für das kommende Haushaltsjahr im Falle der Nichtberücksichtigung auch für das darauffolgende Haushaltsjahr gelten soll. Mit Vorlage des Antrages verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, die haushaltsrechtliche Vorsorge für die Finanzierung des kommunalen Eigenanteils vorzunehmen und die Ausstattung zu übernehmen. Bei Fahrzeugen muss vor der Übernahme gemäß Nummer 7.4 eine technische Abnahme erfolgen. Der Nachweis der abgelegten technischen Abnahme hat bei der Nachweisführung der Mittelverwendung der Bewilligungsbehörde durch Vorlage der Abnahmeniederschrift sowie der Nachweisführung der Mängelabstellung durch den Auftragnehmer zu erfolgen.

8.9 Die Auszahlung der Zuwendungen ist bei der Bewilligungsbehörde abzufordern.

8.10 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

8.11 Im Falle einer zentralen Beschaffung wird die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz mit der fachlichen Betreuung des Beschaffungsverfahrens sowie der Zentraldienst der Polizei mit der Durchführung des Vergabeverfahrens und der Begleitung der Vertragsdurchführung beauftragt.

8.12 Aufgabenträger, die sich an einer zentralen Beschaffungsmaßnahme mit einer 100-prozentigen Eigenfinanzierung beteiligen möchten, beantragen dies bei der Bewilligungsbehörde nach der in Nummer 8.7 genannten Antragsfrist.

9 Inkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Richtlinie wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert, sofern eine Evaluierung bis zum 31. Dezember 2021 ergeben hat, dass eine Verlängerung der Richtlinie erforderlich ist.

Für die bis zum 31. Dezember 2018 nicht abgeschlossenen Beschaffungsmaßnahmen aus der Beschaffungs­periode 2017/2018 gilt weiterhin die Richtlinie Stützpunktfeuerwehren FAG 2017/2018.