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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (MLUL-Forst-RL-FWZ)

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (MLUL-Forst-RL-FWZ)
vom 1. Januar 2019
(ABl./19, [Nr. 2], S.105)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MLUL vom 1. Januar 2019
(ABl./19, [Nr. 2], S.105)

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“, Förderbereich 5: Forsten, Maßnahmengruppe C - Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen gemäß jeweils genannter Rechtsgrundlage für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FWZ).

1.2 Ziel der Förderung

Das Ziel der Förderung ist die Entwicklung eigenständiger, selbstständig wirtschaftender, für neue Mitglieder und neue Geschäftsfelder offener forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Das Erreichen einer stabilen Marktposition zur Umsatzsteigerung, die Vermarktung von Holz sowie eine nachhaltige ökologische Waldbewirtschaftung und -verjüngung sind wichtige Aufgaben der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse. Die Förderung dient dazu, ein eigenständiges und professionelles Tätigwerden der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse besonders unter Einbindung des Kleinprivatwaldes zu entwickeln.

1.3 Gleichstellung von Frauen und Männern

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in weiblicher und männlicher Form.

1.4 Nachhaltigkeit der Förderung

Mit dieser Förderung werden anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse unterstützt, Ziele der nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie Ziele des Umweltschutzes verfolgt.

1.5 Anspruch des Antragstellers

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Geschäftsführung des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses und Unterstützung der Mitglieder im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben.

2.2 Zusammenfassung des Holzangebotes

2.2.1 Eigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes durch Forstbetriebsgemeinschaften oder forstwirtschaftliche Vereinigungen.

2.2.2 Eigenständige Koordinierung des Holzabsatzes durch forstwirtschaftliche Vereinigungen.

2.3 Mitgliederinformation und -aktivierung

Aufwendungen für Maßnahmen zur fachlichen Information und Aktivierung der Mitglieder beziehungsweise Mitgliederwerbung mithilfe von Druckerzeugnissen, digitalen Medien und Informationsveranstaltungen. Dazu gehören:

2.3.1 Erstellung und Gestaltung einer Homepage des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses.

2.3.2 Erstellung und Produktion von Druckerzeugnissen, die der Information und Aktivierung von Mitgliedern für den Zusammenschluss dienen.

2.3.3 Informationsveranstaltungen.

2.4 Waldpflegeverträge

Die entgeltliche vertragliche Übernahme der Verwaltung von Mitgliedsflächen zur sachgemäßen und nachhaltigen forstlichen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung der strukturbedingten Bewirtschaftungshemmnisse im Privat- und Körperschaftswald im Land Brandenburg. Hierzu zählen die Vorbereitung, der Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von Dienstleistungsverträgen einschließlich der betriebsbezogenen Beratung durch forstfachlich ausgebildetes Personal.

2.5 Von der Förderung gemäß Nummer 2.1 (Geschäftsführung) sind ausgeschlossen:

2.5.1 Abschreibungen für Investitionen, Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Aufwendungen.

2.5.2 Kosten, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (Holzernte, Holzbringung, Lagerung von Holz und Gewinnung sonstiger Forsterzeugnisse), und sonstige nicht zur Verwaltung und zur Beratung gehörende Betriebsausgaben.

2.5.3 Die anteiligen Kosten angegliederter Forstbetriebe des Bundes und der Länder sowie nichtländlicher Gemeinden. Als Maßstab gilt die Mitgliedsfläche.

2.5.4 Aufwendungen für Mitgliedsflächen in anderen Bundesländern.

2.5.5 Die Aufgabenerfüllung durch Dritte, einschließlich durch öffentliche Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen.

2.6 Von der Förderung gemäß Nummer 2.2 (Zusammenfassung des Holzangebotes) sind ausgeschlossen:

2.6.1 Die Zusammenfassung des Holzaufkommens angegliederter Forstbetriebe des Bundes und der Länder. Als Maßstab gilt die Mitgliedsfläche.

2.6.2 Die Zusammenfassung des Holzaufkommens aus Mitgliedsflächen in anderen Bundesländern.

2.6.3 Die Aufgabenerfüllung durch Dritte, einschließlich durch öffentliche Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen.

2.7 Von der Förderung gemäß Nummer 2.3 (Mitgliederinformation und -aktivierung) sind ausgeschlossen:

Aufwendungen für Mitgliedsflächen in anderen Bundesländern.

2.8 Von der Förderung gemäß Nummer 2.4 (Waldpflegeverträge) sind ausgeschlossen:

2.8.1 Maßnahmen auf Waldflächen, die außerhalb des Landes Brandenburg liegen.

2.8.2 Waldpflegeverträge für Waldflächen von Mitgliedern mit Eigentum von mehr als 200 Hektar eingebrachter Flächen in der betreuenden Forstbetriebsgemeinschaft.

2.8.3 Die Aufgabenerfüllung durch öffentliche Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen.

3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des § 18 und des § 37 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG) vom 2. Mai 1975 in Verbindung mit § 29 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zur Geschäftsführung gemäß Nummer 2.1

Ausgaben für die Geschäftsführung gemäß Nummer 2.1 können nur den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen gewährt werden, die ab 2007 bis Ende 2013 erstmalig eine bewilligte Förderung für die Ausgaben der Geschäftsführung zu den nachstehenden Konditionen und Förderbedingungen erhalten haben. Diese Förderung kann ab Erstbewilligung bis zum Ende des jeweils bereits begonnenen zehnjährigen Förderzeitraumes unter Beibehaltung nachstehender Fördervoraussetzungen gemäß den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gewährt werden.

4.1.1 Mitgliedsfläche: mindestens 800 Hektar

4.1.2 Mitgliederzahl: mindestens 100 Mitglieder

4.1.3 Davon abweichend kann die Förderung für weitere zehn Jahre fortgesetzt werden, sofern der forstwirtschaftliche Zusammenschluss zu mindestens 50 Prozent der Anzahl der Mitglieder aus Waldbesitzern mit weniger als 20 Hektar besteht. Der Nachweis hierzu ist jährlich zu aktualisieren.

4.2 Zur Zusammenfassung Holzangebot gemäß Nummer 2.2

Die Förderung kann ab Erstbewilligung (beginnend mit der Holzmobilisierung ab 2011) bis zum Ende des jeweils bereits begonnenen zehnjährigen Förderzeitraumes unter Beibehaltung der nachstehenden Voraussetzungen gewährt werden. Davon abweichend kann die Förderung für weitere zehn Jahre fortgesetzt werden, sofern der forstwirtschaftliche Zusammenschluss zu mindestens 50 Prozent der Anzahl der Mitglieder aus Waldbesitzern mit weniger als 20 Hektar besteht. Der Nachweis hierzu ist jährlich zu aktualisieren.

4.2.1 Die Mindestvermarktungsmenge beträgt zwei Erntefestmeter Holzeinschlag je Hektar Mitgliedsfläche und Jahr.

4.2.2 Förderfähig ist ausschließlich die Holzmenge, die für die Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses vermarktet wird.

Vorhaben werden nur bei Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal gefördert. Das sind Forsttechniker sowie Absolventen der forstwirtschaftlichen und der forstwissenschaftlichen Ausbildungsstätten.

4.3 Zur Mitgliederinformation und -aktivierung gemäß Nummer 2.3

4.3.1 Förderfähig sind ausschließlich ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Kalenderjahr besteht.

4.3.2 Die Mindestanforderungen hinsichtlich Umfang, Inhalt und Gestaltung der Medien werden im Fragenkatalog im Internetauftritt des Landesbetriebes Forst Brandenburg veröffentlicht.

http://forst.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.429401.de

4.3.3 Förderfähig sind bis zu zwei Informationsveranstaltungen pro Jahr.

4.4 Zu Waldpflegeverträge gemäß Nummer 2.4

4.4.1 Der Abschluss des entgeltlichen Waldpflegevertrages zwischen Mitglied und betreuender Forstbetriebsgemeinschaft bedarf der Schriftform, mit einer Geltungsdauer von mindestens drei zusammenhängenden Jahren. Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag für das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) besteht. Im Waldpflegevertrag ist eine Revisionsklausel aufzunehmen, damit sichergestellt wird, dass der Vertrag erst mit der Bewilligung der Zuwendung gültig wird.

4.4.2 Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen förderschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn.

4.4.3 Der Waldpflegevertrag hat mindestens die Aufgaben der Verkehrssicherung, des Waldschutzes und die Erstellung eines jährlichen Maßnahmenplans zu enthalten.

4.4.4 Die Führung und Vorlage eines elektronischen Mitgliederverzeichnisses ist obligatorisch.

4.4.5 Waldpflegeverträge werden nur bei Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal gefördert. Zum forstfachlich ausgebildeten Personal zählen Forsttechniker sowie Absolventen der forstwirtschaftlichen und der forstwissenschaftlichen Ausbildungsstätten. Sofern ein Dritter die Waldpflegeverträge umsetzt, gelten die Ansprüche an die Ausbildung analog.

4.4.6 Je Mitglied ist nur ein Vertrag förderfähig.

4.4.7 Die Förderung von Waldpflegeverträgen kann unter der Voraussetzung entsprechender Richtlinien für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren in Anspruch genommen werden. Beginn der Laufzeit ist der erste Antrag.

4.5 Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 bis 2.4

4.5.1 Für (alle) Maßnahmen gemäß Nummer 2 ist die Vorlage einer Teilnahmebestätigung am Testbetriebsnetz forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und des Kleinprivatwaldes in Brandenburg (TBN Forst-BB) erforderlich.

4.5.2 Die Förderung der Maßnahmen gemäß Nummer 2 erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 („de-minimis“-Beihilfen) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV. Danach dürfen die im Rahmen der „de-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten. Maßstab ist dabei der Zeitpunkt der Bewilligung.

5 Bemessungsgrundlage/Art und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung für Nummer 2.1;

Festbetragsfinanzierung für die Nummern 2.2 bis 2.4

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bagatellgrenze: Zuwendungshöhe

  • 2 500 Euro je Antrag für Anträge gemäß Nummer 2.1
  • 1 000 Euro für Anträge gemäß Nummer 2.2
  • 500 Euro für Anträge gemäß den Nummern 2.3 und 2.4

5.5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung

5.5.1 Geschäftsführung

5.5.1.1 Förderfähig sind angemessene projektbezogene Ausgaben zur Umsetzung von Maßnahmen gemäß Nummer 2.1. Dazu gehören:

  • Personalkosten,
  • Reisekosten,
  • Geschäftskosten einschließlich Büroeinrichtung, Büromaschinen und -geräte,
  • Versicherungskosten, soweit das zu versichernde Risiko unmittelbar den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss betrifft,
  • Kosten für die Fortbildung einschließlich der Beschaffung von Lehrmitteln,
  • Kosten, die in Verbindung mit der Zusammenfassung des Holzangebotes stehen.

5.5.1.2 Der Fördersatz beträgt:

Jahre
nach Anerkennung bzw. Fusion
Fördersatz
zu den förderfähigen Ausgaben
bis 4 60 %
5 bis 7 50 %
8 und mehr (maximal 20) 40 %

5.5.1.3 Der Förderbetrag für Ausgaben der Geschäftsführung gemäß Nummer 2.1 beträgt maximal 40 000 Euro je Jahr.

5.5.2 Zusammenfassung Holzangebot

5.5.2.1 Der Zuschuss für die förderfähigen Aufwendungen zur Umsetzung der Maßnahme der überbetrieblichen Holzvermarktung gemäß Nummer 2.2.1 beträgt zwei Euro je Festmeter.

5.5.2.2 Der Zuschuss für die Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2, die der Vorbereitung, dem Abschluss und der Erfüllung von Rahmenverträgen im Auftrag der Mitglieder dienen, beträgt 0,20 Euro je Festmeter.

5.5.2.3 Der Förderbetrag kann für die jeweilige Holzmenge nur einmal beantragt werden. Nicht in Festmeter verkaufte Hölzer werden in Festmeter umgerechnet. Für Kurzholz (Raummeter) gilt der Faktor 0,70, für Waldhackgut (Schüttraummeter) der Faktor 0,40 und für nach Gewicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 je Tonne (atro). Weitere Sortimente, zum Beispiel Stangen, werden nicht mitgerechnet.

5.5.2.4 Die Gesamtzuwendung gemäß Nummer 2.2 darf 50 000 Euro für Forstbetriebsgemeinschaften und 80 000 Euro für forstwirtschaftliche Vereinigungen je Geschäftsjahr des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nicht überschreiten (Kappungsgrenze). Die Zuwendungsgrenze bezieht sich hierbei auf die Holzmenge des Geschäftsjahres.

5.5.3 Mitgliederinformation und -aktivierung

5.5.3.1 Die Bemessung des Zuwendungshöchstbetrages für Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses und wird mit nachstehenden maßnahmenbezogenen Pauschalsätzen je Mitglied und Jahr gefördert (Stichtag 31. Dezember des Vorjahres):

  • Der förderfähige Zuschuss beträgt für Neumitglieder im ersten Jahr 50 Euro.
  • Der förderfähige Zuschuss für die anderen Mitglieder beträgt 10 Euro je ordentliches Mitglied und Jahr.

5.5.3.2 Der maximale Förderbetrag für digitale Aktionen und Druckerzeugnisse gemäß den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 beträgt jeweils 5 000 Euro pro Jahr und forstwirtschaftlichen Zusammenschluss.

5.5.3.3 Die förderfähigen Kosten für Informationsveranstaltungen gemäß Nummer 2.3.3 werden bis zu einem Maximalbetrag von 2 000 Euro pro Veranstaltung bezuschusst.

5.5.4 Waldpflegeverträge

Gefördert werden die Aufwendungen für Vorhaben gemäß Nummer 2.4 der Richtlinie mit einem Festbetrag je Hektar Vertragsfläche und Jahr.

Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 2.4 beträgt in Abhängigkeit des Flächenumfanges der Waldpflegeverträge je Vertrag und Jahr beziehungsweise je Hektar und Jahr:

bis 2 Hektar 120 Euro pro Vertrag
mehr als 2 bis 50 Hektar 60 Euro pro Hektar
mehr als 50 bis 100 Hektar 30 Euro pro Hektar
mehr als 100 bis 200 Hektar 15 Euro pro Hektar

5.5.5 Die förderfähigen Kosten vermindern sich um zweckgebundene finanzielle Mittel/Leistungen Dritter.

5.5.6 Die Zuwendung darf die tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

5.5.7 Die Mehrwertsteuer ist förderfähig für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

5.5.8 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß § 44 LHO.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei der Festsetzung von Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

6.2 Vorhaben innerhalb eines Maßnahmenbereiches können in einem Antrag zusammengefasst werden.

6.3 Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen.

6.4 Eine zeitgleiche Förderung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses gemäß den Nummern 2.1 (Geschäftsführung) und 2.2 (Zusammenfassung des Holzangebotes) ist nicht möglich. Ein einmaliger Wechsel von Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 zu Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 ist möglich, wenn die maximale zehnjährige Laufzeit damit nicht verlängert wird. Die Kombination des Fördergegenstandes gemäß Nummer 2.3 (Mitgliederinformation) mit dem Fördergegenstand gemäß den Nummern 2.1 oder 2.2 ist möglich. Die Kombination des Fördergegenstandes gemäß Nummer 2.4 (Waldpflegeverträge) mit dem Fördergegenstand gemäß den Nummern 2.1 oder 2.2 ist möglich.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind schriftlich, vollständig und formgebunden postalisch bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Für Anträge gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3 kann dabei der früheste Beginn des Durchführungszeitraumes das Datum des Posteingangs des Antrages sein. Für Vorhaben mit einem Durchführungszeitraum im nachfolgenden Haushaltsjahr sind die Anträge bis spätestens 30. September einzureichen. Dies gilt insbesondere für Anträge gemäß Nummer 2.4, da hier der Durchführungszeitraum immer auf das Kalenderjahr gerichtet ist.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlungsanträge sind formgebunden bis spätestens 31. Oktober an die Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.3.2 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt für Nummer 2.1 im Vorschussprinzip gemäß Nummer 7.2 VV zu § 44 LHO nach Vorlage des Auszahlungsantrages.

7.3.3 Die Auszahlung der Fördermittel gemäß den Nummern 2.2 bis 2.4 erfolgt im Wege der Erstattung. Mit dem Auszahlungsantrag gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalbelege und der Zahlungsbelege sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen. Mit dem Auszahlungsantrag gemäß Nummer 2.4 ist eine Kopie des Waldpflegevertrages beizufügen.

7.3.4 Die Auszahlung eines letzten Teilbetrages in Höhe von mindestens 10 Prozent beziehungsweise des Einmalbetrages der bewilligten Zuwendungssumme für Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.4 erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 5.3.6 VV zu § 44 LHO in Verbindung mit Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P]).

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde gemäß den Nummern 6 und 7 ANBest-P zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften und Regelungen

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.5.2 Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Juli 2016 die Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfe-Website veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.