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Bilanzielle Behandlung von Feldinventar, stehender Ernte und der selbstgewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Vorräte bei Land- und Forstwirten in den neuen Bundesländern

Bilanzielle Behandlung von Feldinventar, stehender Ernte und der selbstgewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Vorräte bei Land- und Forstwirten in den neuen Bundesländern
vom 19. März 1998

Außer Kraft getreten

Zum Erlass des MdF vom 18.03.1998 (FinMin Brandenburg, Erlass vom 19.03.1998, 34 - S 2184 - 1/98 gebe ich folgende zusätzliche Hinweise:

1. Feldinventar und stehende Ernte

Feldinventar sind die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände. Es umfasst den Aufwand für die Bestellung und Pflege landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Kulturen, der bis zum Bilanzstichtag angefallen ist. Zum Feldinventar gehören die einjährigen und mehrjährigen Kulturen, die einen einmaligen Ertrag liefern. Der Wert des Feldinventars bemisst sich in der Regel nach den bei der Feldbestellung aufgewendeten Kosten persönlicher und sachlicher Art.

Stehende Ernte ist der auf den Feldern stehende Bestand an Feldfrüchten, bevor er abgeerntet wird. Die stehende Ernte kann nach ihrem Bestandswert (Erntewert), d. h. nach dem geschätzten Wert der voraussichtlich zu erwartenden Ernte, taxiert werden (Halmtaxe), oder nach ihrem
Bestellungswert, d. h. nach den dafür aufgewandten Bestellungskosten, die naturgemäß niedriger sind als der Erntewert.

Feldinventar und stehende Ernte stellen steuerrechtlich keine Bestandteile des Grund und Bodens dar. Sie sind selbständige Wirtschaftsgüter. Da diese Wirtschaftsgüter zum Verkauf bestimmt sind, stellen sie Umlaufvermögen dar (BFH, Urteil vom 14.03.19661, I 17/60 S, BStBl III 1961, 398 und BFH, Urteil vom 16.11.1978, IV R 160/74, BStBl II 1979, 138).

Ein buchführender Land- und Forstwirt, der Inhaber eines Betriebes mit jährlicher Fruchtfolge ist, hat indes ein Wahlrecht, für das Feldinventar und die stehende Ernte auf eine Bestandsaufnahme und Bewertung zu verzichten. Diese Wirtschaftsgüter brauchen auch in der für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG maßgebenden Bilanz nicht erfasst werden (BMF, Schreiben vom 15.12.1981, BStBl I 1981, 872 [Tz. 3.1.3]; R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR). Das bedeutet, dass der Land- und Forstwirt die für das Feldinventar und die stehende Ernte anfallenden Kosten sofort als Betriebsausgabe behandeln kann. Diese auf § 148 AO beruhende Vereinfachungsregelung ist von der Finanzverwaltung unter der Annahme zugelassen worden, dass die Nichtbilanzierung durch die annähernd gleichbleibende Höhe der anzusetzenden Beträge zu Beginn und am Ende eines Wirtschaftsjahres ohne Gewinnauswirkung bleibt.

Das einmal in Anspruch genommene Aktivierungswahlrecht bindet den Land- und Forstwirt grundsätzlich auch für die Zukunft. Ein Wechseln ist grundsätzlich nicht zulässig (BFH, Urteil vom 14.04.1988, IV R 96/86, BStBl II 1988, 672).

Anmerkung:

Das Wahlrecht nach R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1996 steht Steuerpflichtigen der neuen Bundesländer aufgrund der Überleitung des bundesdeutschen Rechts erstmals am 01.01.1991 zu. Bis zum 31.12.1990 galt das EStG-DDR (vom 18.09.1970, zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz vom 06.03.1990und das Steueranpassungsgesetz vom 22.06.1990) bzw. für die D-Markeröffnungsbilanz auf den 01.07.1990 das DMBilG (in der Fassung vom 28.07.1994, BStBl I 1994, 550). Nach dem DMBilG bzw. dem EStG-DDR bestand ein Wahlrecht, wie es in R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1996 verankert ist, nicht. Daraus ergibt sich, dass sowohl in der D-Markeröffnungsbilanz, als auch in den Eröffnungsbilanzen der Betriebe, die im zweiten Halbjahr 1990 gegründet worden sind, das Feldinventar zwingend zu aktivieren war.

2. Selbstgewonnene, nicht zum Verkauf bestimmte Vorräte

Nach Tz. 3.1.3 des Buchführungserlasses (BMF, Schreiben vom 15.12.1981, BStBl I 1981, 872) können Betriebe mit jährlicher Fruchtfolge, deren Inhaber zur Führung von Büchern verpflichtet sind, auch für die selbstgewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Vorräte (z. B. Heu, Stroh, Silofutter, Trockenfutter, Dünger) auf eine Bestandsaufnahme und Bewertung verzichten (vgl. Tz. 1, 1. Absatz des Bezugserlasses). Sie brauchen auch in der für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG maßgebenden Bilanz nicht erfasst zu werden.

3. Bewertung von Feldinventar, stehender Ernte und selbstgewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Vorräten

Nach dem Bezugserlass können für aktiviertes Feldinventar und stehende Ernte anstelle der Einzelherstellungskosten aus Vereinfachungsgründen als Durchschnittswerte die Standard-herstellungskosten des BML-Jahresabschlusses angesetzt werden. Eine entsprechende Tabelle ist als Anlage dieser Verfügung beigefügt. Darin sind für die einzelnen Kulturen, nach Betriebsgrößen (unter 50 ha, zwischen 50 - 200 ha, über 200 ha) und Bewertungsstichtagen (01.01., 01.05., 01.07.) gestaffelt, jeweils drei Werte für die Standardherstellungskosten angegeben, und zwar

  • Standardherstellungskosten ohne Arbeitskosten (0)
  • Standardherstellungskosten einschließlich eines anhand der Testbetriebsergebnisse ermittelten durchschnittlichen Anteils von Arbeitskosten (11)
  • Standardherstellungskosten einschließlich der vollen Arbeitskosten (100).

Die Standardherstellungskosten ohne Arbeitskosten sind anzuwenden, wenn im Betriebszweig
Ackerbau ausschließlich mit nicht entlohnten Familienarbeitskräften gewirtschaftet wird, die
Standardherstellungskosten einschließlich der vollen Arbeitskosten sind zu benutzen, wenn ausschließlich Lohnarbeitskräfte eingesetzt werden. Aus diesem beiden Extremwerten ist es möglich, je nach Familienarbeitskräfte- und Lohnarbeitskräfteeinsatz, betriebsindividuelle Standardherstellungskosten zu ermitteln. Bei fehlenden betrieblichen Aufzeichnungen über den jeweiligen Arbeitskräfteeinsatz wird der Ansatz der für die normalen Verhältnisse ermittelten Werte mit durchschnittlicher Verteilung der Familien- und Lohnarbeit empfohlen.

Nach dem Bezugserlass können für die selbstgewonnenen, nicht zum Verkauf bestimmten Vorräte die niedersächsischen Durchschnittswerte angesetzt werden. Diese Werte sind als Anlage dieser Verfügung beigefügt.

4. Bewertungsstetigkeit

Ich weise nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Wahl der Bewertungsmethode (Einzelherstellungskosten oder Durchschnittswerte) in der ersten nach dem 31.12.1990 aufgestellten Bilanz bindend und ein Wechsel grundsätzlich nicht möglich ist. Insbesondere ist aufgrund der nunmehr bekanntgegebenen - für die neuen Bundesländer einheitlichen - Durchschnittswerte keine erneute bzw. zusätzliche Wahlmöglichkeit eröffnet.

5. Anspruchsberechtigter

In der Tz. 1 des Bezugserlasses ist ausgeführt, dass das Aktivierungswahlrecht nach R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1996 Steuerpflichtigen zusteht, soweit sie aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte im Sinne des § 13 EStG erzielen, ferner Kapitalgesellschaften, wenn der Betrieb auf Land- und Forstwirtschaft beschränkt ist oder der land- und forstwirtschaftliche Betriebsteil als Teilbetrieb angesehen werden kann. Entsprechendes gilt für Personengesellschaften die Gewerbebetrieb kraft Rechtsform sind.

Letzteres verdeutlicht, dass das Wahlrecht auch für Mitunternehmerschaften gelten soll, die aufgrund der Geprägeregelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich geprägte Mitunternehmerschaft und aufgrund der Infektionstheorie gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte erzielen. Soweit also Mitunternehmerschaften grundsätzlich eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben (R 135 EStR 1996) bzw. ein Teilbetrieb auf die Ausübung land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit beschränkt ist, jedoch lediglich aufgrund der Regelungen des § 15 Abs. 3 EStG gewerbliche Einkünfte erzielen, steht der Mitunternehmerschaft das Wahlrecht des R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1996 zu.

Hinweis

Nach dem BFH, Urteil vom 06.04.2000, IV R 38/99, BStBl II 2000, 422 handelt es sich bei dem
Ansatz- (Aktivierungs-)wahlrecht der R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1999 um eine Billigkeitsmaßnahme i. S. d. § 163 AO.

Anlagen