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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuschüssen für Familienzentren im Land Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuschüssen für Familienzentren im Land Brandenburg
vom 27. August 2021
(ABl./21, [Nr. 37], S.747)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtlinie des MSGIV vom 27. August 2021
(ABl./21, [Nr. 37], S.747)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV und VVG) zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Fami­lienzentren im Land Brandenburg.

1.2 Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Ziel der Förderung ist der Auf- und Ausbau von Fami­lienzentren an bestehenden Mehrgenerationenhäusern im Land Brandenburg, um Familien zu beraten und zu unterstützen, die Eltern in ihrer Erziehungs- und Gesundheitskompetenz zu stärken, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern und den Kindern und Jugendlichen ein gesundes Aufwachsen, Bildungschancen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind die notwendigen Personal- und Sachausgaben zur Umsetzung von Maßnahmen, die dem Auf- und Ausbau von Familienzentren dienen.

2.2 Für das Ziel gemäß Nummer 1.3 werden

  1. die Weiterentwicklung von Familienzentren an bestehenden Mehrgenerationenhäusern, insbesondere die Vorhaltung von qualitativen und nachhaltigen Beratungs- und Unterstützungsangeboten in den Familienzentren,
    sowie
  2. der Aufbau neuer Familienzentren an bestehenden Mehrgenerationenhäusern vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel

gefördert.

2.3 Familienzentren sind Einrichtungen, die im sozialen Umfeld der Familie bedarfsgerechte unterstützende und bildungsfördernde Angebote für Kinder, Jugendliche und ihre Familien bereithalten, vermitteln oder bündeln. Sie sind Begegnungs-, Bildungs-, Unterstützungs- und Erfahrungsorte, die an nachbarschaftlichen Lebens­zusammenhängen anknüpfen, die elterlichen Erziehungskompetenzen stärken, Selbsthilfepotenziale von Eltern und anderen an der Erziehung der Kinder beteiligten Personen aktivieren, soziale Netzwerke unterstützen und so nachhaltig die kindliche Entwicklung und das gesunde Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen fördern.

2.4 Die Aufgabe der Familienzentren ist es, Familien frühzeitig, ganzheitlich, niedrigschwellig, partizipativ, sozial­räumlich und wohnortnah sowie frei von Stigmatisierungen in ihrem jeweiligen Lebenszusammenhang bei der Gestaltung des Familienalltags zu unterstützen. Die Angebote der Familienzentren sollen sich an alle Familien in den unterschiedlichsten Lebenslagen und Lebenssituationen richten, wobei im Rahmen der Förderung ein Schwerpunkt bei den Angeboten liegen soll, von denen sozial benachteiligte Familien besonders profitieren. Dazu gehören die Beratung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von staatlichen fami­lienbezogenen Leistungen wie des Kinderzuschlags, Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes oder des Wohngelds. Familienzentren sind offen für Menschen aller Generationen und Kulturen und erleichtern die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund.

Handlungsfelder von Familienzentren sind Bildung, Erziehung, Beratung, Information, Unterstützung, Vereinbarkeit von Familie/Pflege und Beruf, Begegnung und Austausch. Zudem können Familienzentren Angebote für die Gesundheit, berufliche Qualifizierung, den Wiedereinstieg ins Berufsleben sowie das freiwillige Engagement vorhalten.

3 Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangender

Zuwendungsempfangende für Förderungen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.4 können Gemeinden und Gemeindeverbände, eingetragene gemeinnützige Verbände, Vereine und sonstige Träger sein, die ein Mehrgenera­tionenhaus im Rahmen des Bundesprogramms „Mehrgenerationenhäuser“ oder ein damit vergleichbares kommunal gefördertes Mehrgenerationenhaus im Land Brandenburg betreiben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Familienzentren im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, die Kindern und Jugendlichen sowie ihren Familien wohnortnahe Unterstützung durch niedrigschwellige Angebote anbieten. Die Schwerpunkte der Familienzentren sollen am regionalen Umfeld und an den verschiedenen Bedarfen der Familien ausgerichtet sein und - soweit vorhanden - auf Daten der Sozialraum­analyse der zuständigen Kommune basieren.

4.2 Das Familienzentrum hält Angebote nach Nummer 2.4 vor, die sich generationenübergreifend an Familien, Kinder, Jugendliche, Senioren/Seniorinnen, Paare und Alleinerziehende, Männer (insbesondere Väter), queere Menschen und Regenbogenfamilien als Zielgruppen richten. Die Angebote finden als Kurse, offene Treffs, Veranstaltungen, Informations-, Beratungs- und Kinderbetreuungsangebote sowie Freizeit- und Ferien­angebote statt. Die Angebote sollen zu familienfreundlichen Zeiten in der Woche stattfinden.

4.3 Das Familienzentrum wird durch eine ausreichend qualifizierte Fachkraft geleitet, die entweder über einen pädagogischen oder sozialen Abschluss oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt. Eine vergleichbare Qualifikation ist bei ausreichender praktischer Erfahrung in Einrichtungen der Kinder- und Familienpolitik von in der Regel drei Jahren gegeben. Diese Fachkraft ist in der Regel die Leiterin/der Leiter des Mehrgenerationenhauses.

4.4 Das Familienzentrum kooperiert mit familien-, kinder- und sozialpolitischen Akteuren/Akteurinnen im Sozialraum und stimmt seine eigenen Angebote mit denen der Kooperationspartner ab. Die Einrichtung des Familienzentrums soll nicht zu Doppelstrukturen und Konkurrenzen mit Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort führen.

4.5 Das Familienzentrum kooperiert mit den Trägern von familienbezogenen staatlichen Leistungen. Hierzu sind möglichst „Letter of Intent“, Kooperationsvereinbarungen oder ähnlich gelagerte schriftliche Absprachen zu treffen, die Aussagen zu Art und Umfang der Kooperation beinhalten.

4.6 Dem Zuwendungsantrag ist ein Konzept beizufügen, das Ausführungen zu den Nummern 2.4 sowie 4.1 bis 4.5 und eine kommunale Stellungnahme hierzu enthält. Das Konzept der Familienzentren gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a soll den Auf- und Ausbau von Handlungsfeldern und Angeboten sowie gegebenenfalls die Ausweitung der Zielgruppen darstellen.

4.7 Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung als Voraussetzung für die Förderung durch das Land soll sich der Verband/Verein/sonstige Träger in angemessener Höhe an den Gesamtkosten beteiligen. Dabei soll der Eigenanteil 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamt­ausgaben nicht unterschreiten. Bei Verbänden, Ver­einen und sonstigen Trägern mit wenigen Mitgliedern oder geringen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen kann hiervon abgewichen werden. Kann der Antragstellende oder die Antragstellende keine Eigenmittel oder nur in geringerem Umfang beibringen, so hat er dies nachvollziehbar zu begründen.

Für Projekte in Trägerschaft einer Kommune (Gemeinde oder Gemeindeverband) ist grundsätzlich ein Eigenanteil in angemessener Höhe an den Gesamtkosten einzusetzen, der mindestens 40 Prozent betragen soll. Ausnahmen zum Eigenanteil kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) nach Maßgabe der Nummer 2.5 Satz 3 VVG zu § 44 LHO zulassen. Die Anerkennung von kommunalen Anteilen unter 40 Prozent bedarf einer umfassenden Begründung.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung, Bewilligungszeitraum

5.4.1 Die Förderung beträgt bis zu 20 000 Euro pro Einrichtung und Haushaltsjahr.

5.4.2 Gefördert werden anteilige Personal- und Sachausgaben für die Leitung, Koordinierung, Vernetzung und das Management des Familienzentrums, für die Durchführung der Angebote oder für Leistungen Dritter (zum Beispiel Coaching oder Finanzierung kooperativer Leistungen anderer Institutionen oder Einrichtungen).

5.4.2.1 Förderung der Personalkosten

Für die Förderung der Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Als Obergrenze für die Förderung von Personalausgaben der Gemeinde und des Gemeindeverbands, des Vereins/Verbands/der Institu­tion gilt die vom Ministerium der Finanzen und für Europa festgelegte Höhe der Personaldurchschnittskosten für Tarifbeschäftigte in der jeweils geltenden Fassung. Eine Förderung der Personalausgaben ist dabei nur bis zur Höhe der Entgeltgruppe E 9b TV-L zuwendungsfähig.

Eine Förderung der Personalausgaben ist in der Höhe derjenigen Beträge möglich, die bei einer Einordnung der betreffenden Personen nach dem TV-L anfallen würden. Ein den TV-L übersteigender Teilbetrag ist nicht förderfähig und darf bei den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen gelten die Verfahrensfestlegungen zum Besserstellungsverbot für den Projektförderbereich außerhalb des Europäischen Sozialfonds (ESF) vom 11. Januar 2012.

5.4.2.2 Als Sachkosten sind insbesondere förderfähig: 

  • Honorarkosten

    werden hinsichtlich der Förderfähigkeit nach den Bedingungen des Einzelfalls beurteilt. Die Höhe der Vergütung ist von der Leistung und der für die Durchführung erforderlichen Qualifikation der Honorarkraft abhängig. Dabei sollen Ausbildung, Erfahrung und Sachkenntnis sowie Umfang und Schwierigkeitsgrad der Leistung ausreichend zur Beurteilung dargestellt werden. Die Vergütung soll alle mit der Honorartätigkeit verbundenen Arbeiten und Aufwendungen einschließen.

    Honorarzahlungen an Mitglieder der Gemeinde oder des Gemeindeverbands, des Verbands/Vereins/der Institution sind ausgeschlossen. Das trifft auch für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger des Bundes, der Länder und Kommunen zu.
  • Miet- und Mietnebenkosten

    sind in vollem Umfang förderfähig, wenn sie ortsüblich sind. Es ist zu berücksichtigen, dass die Räumlichkeiten notwendig und angemessen sind.
  • Reisekosten

    sind maximal bis zur Höhe der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) förderfähig.
  • Kosten für Versicherungen/Mitgliedsbeiträge

    Kosten für gesetzliche Pflichtversicherungen sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft, soweit sie dem Grunde nach erforderlich und der Höhe nach angemessen sind, sind förderfähig.
  • Kosten für Büro- und Verbrauchsmaterial einschließlich Fachliteratur, Porto-, Telefon- und Inter­netkosten sowie Kosten für Öffentlichkeitsarbeit

    sind im notwendigen Umfang förderfähig.
  • Miet-, Wartungs- und Instandhaltungskosten für Geräte sowie Ersatzbeschaffungen

    sind förderfähig, wenn der oder die  Antragstellende keine anderen Möglichkeiten der Finanzierung, des Zugriffs oder der Nutzung hat.

Kosten für Fortbildungen der Fachkraft sowie Kosten für Spiel- und Kursmaterialien können gefördert werden.

Verwaltungsgemeinkosten können als Sachkosten beantragt werden. Die Kosten müssen förderfähig sein und im Antrag benannt werden (zum Beispiel anteilige Kosten für Miete, Büromaterial, Telefon usw.). Die Ausgaben müssen durch Einzelbelege nachweisbar sein.

5.4.3 Bei Vorliegen der haushalts- und zuwendungsrecht­lichen Voraussetzungen soll die Bewilligungsbehörde dem Träger zunächst eine Zuwendung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 bewilligen. Anschließend gilt ein bis zu dreijähriger Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024, über den die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage eines entsprechenden Folgeantrags von Einrichtungen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a oder eines fundierten Erstantrags für eine Einrichtung gemäß Nummer 2.2 Buchstabe b im Einvernehmen mit dem MSGIV entscheidet.

5.5 Bagatellgrenze

Vorhaben mit einem Antragswert unter 2 500 Euro werden grundsätzlich nicht gefördert. Bei Zuwendungen für Veranstaltungen kann hiervon in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.     

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Es ist darauf hinzuwirken, dass die Angebote zur Erfüllung des Zuwendungszwecks für Menschen mit Behinderungen diskriminierungs- und barrierefrei im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungs­gesetzes sind.

6.2 Der Zuwendungsempfangende oder die Zuwendungsempfangende hat dem Zuwendungsgebenden oder der Zuwendungsgebenden die mit den Projektmitarbeitenden geschlossenen Arbeitsverträge (in Kopie) spätestens vier Wochen nach Vertragsabschluss vorzulegen.

6.3 Dem Verwendungsnachweis ist ein ausführlicher Sachbericht beizufügen, der Angaben zu den Inhalten und Zielstellungen der durchgeführten Beratungen, Angebote und Veranstaltungen enthalten muss. Die Bewilligungsbehörde kann entsprechende Tabellen, Musterblätter oder Ähnliches vorgeben.

7 Verfahren

7.1 Zuwendungsanträge sind schriftlich unter Anwendung der aktuellen Formulare bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, dem

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Dezernat 53, Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus

vorzulegen.

Anträge für das Haushaltsjahr 2021 können jederzeit gestellt werden. Für die Haushaltsjahre 2022 bis 2024 sind die Anträge bis zum 30. September 2021 an das LASV einzureichen.

Gehen mehr Anträge ein und übersteigt dadurch das Antragsvolumen die vorhandenen Haushaltsmittel, legt die Bewilligungsbehörde dem MSGIV einen begründeten Entscheidungsvorschlag vor.

7.2 Die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfangenden oder der Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Haben die Zuwendungsempfangenden Mittel an Dritte weitergeleitet, darf auch bei diesen geprüft werden. Eine überörtliche Prüfung nach dem Gemeindehaushaltsrecht bleibt unberührt (Nummer 8.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden [GV] [ANBest-G]).

7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendung (einschließlich der Erfolgskontrolle gemäß Nummer 11a VV zu § 44 LHO) als auch die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen worden sind.

7.4 Die Erfolgskontrolle wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durchgeführt. Hierfür prüft die Bewilligungsbehörde den Grad der Zielerreichung anhand der Ausführungen im Sachbericht und legt dem MSGIV das Prüfergebnis zur Bestätigung vor.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.